[Deutscher Bundestag Drucksache 17/8571
17. Wahlperiode 08. 02. 2012
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 6. Februar 2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Christine Buchholz,
Heike Hänsel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/8421 –
Geplante GSVP-Mission zur maritimen Aufrüstung am Horn von Afrika
und im Indischen Ozean
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Rat der Europäischen Union hat am 12. Dezember 2011 ein Konzept für
eine neue Mission der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik
(GSVP-Mission) am Horn von Afrika und im Indischen Ozean beschlossen,
deren operationelle Planung seitdem vorangetrieben wird. Neben der
Ausbildung einer somalischen Küstenwache sollen durch die Mission die maritimen
Kapazitäten der Staaten Dschibuti, Kenia, Tanzania, Mosambik, Seychellen,
Mauritius und Jemen sowie der teilautonomen somalischen Regionen
Somaliland, Puntland und Galmudug gestärkt werden. Neben der Ausbildung der
entsprechenden „Sicherheitskräfte“ soll die Mission auch zu deren Ausrüstung
beitragen. Dies geschieht vor dem Hintergrund eines anhaltenden Bürgerkrieges in
Somalia, einer drohenden militärischen Eskalation gegenüber dem Iran und
einer bedrohlichen Aufrüstung der Seestreitkräfte weltweit.
Die GSVP-Mission zum regionalen maritimen Kapazitätsaufbau (Regional
Maritime Capacity Building – RMCB) ist Teil des umfassenden Ansatzes der EU
zur Bekämpfung von Piraterie und der Instabilität der Region und soll die bereits
stattfindenden EU-Missionen Atalanta und EUTM Somalia ergänzen. Dabei
sollen u. a. auch Europäische „Trainings- und Unterstützungsteams“ zum
Einsatz kommen, um die Sicherheitskräfte aller beteiligten Länder „bei der Arbeit“
(training-on-the-job) und „vor Ort“ (training-on-location) auszubilden und zu
unterstützen.
Im Rahmen der EU-Mission Atalanta patrouillieren seit Dezember 2008
Kriegsschiffe der EU-Mitgliedstaaten mit stetig anwachsendem Aktionsradius im Golf
von Aden und im Indischen Ozean, um dort die Piraterie zu bekämpfen.
Beobachter und Analysten charakterisieren die Mission häufig als Misserfolg, da die
Ursachen und Hintermänner der Piraterie nicht angegangen würden, bislang
kaum oder keine Piraten in einem rechtsstaatlich einwandfreien Verfahren
verurteilt werden konnten, sich deren Aktionsradius und ihre Professionalisierung
jedoch beständig erweitert hätten und sie „mittlerweile deutlich schneller
Gebrauch von ihren Schusswaffen“ machen (Kerstin Petretto: Somalia und
Piraterie – keine Lösung in Sicht, weder zu Wasser noch zu Land). Dennoch hält die
Bundesregierung nach wie vor an ihrer Einschätzung fest, dass „die
durchgängige Anwesenheit von Kriegsschiffen … dieses Seegebiet für die
Handelsschifffahrt seit Ende 2008 deutlich sicherer gemacht“ habe (Bundestagsdrucksache
17/7299) und damit auch an ihrer Beteiligung an Atalanta, obgleich sie über die
Art der Bewaffnung und die Zahl der bislang eingeleiteten Strafverfahren nach
eigenen Angaben keine Statistik führt und deshalb nur sehr vage Angaben
machen kann (Bundestagsdrucksache 17/8110).
Im Rahmen der Mission EUTM werden im ugandischen Bihanga gemeinsam
mit ugandischen Streitkräften somalische Rekruten ausgebildet, um
anschließend in Mogadischu für die Vorherrschaft der so genannten somalischen
Übergangsregierung (TFG) zu kämpfen. Die TFG wird darüber hinaus von der
AU-Mission AMISOM (African Union Mission in Somalia) unterstützt, die
überwiegend selbst aus ugandischen Soldaten besteht und von der EU seit 2007
mit 258 Mio. Euro finanziert wurde. Außerdem kämpfen auf Seiten der TFG
Soldaten aus Djibuti, in Djibuti und Kenia ausgebildete Soldaten, reguläre und
irreguläre Einheiten aus Äthiopien sowie seit Oktober 2011 auch reguläre
Truppen aus Kenia mit Unterstützung der kenianischen Luftwaffe. Letztgenannte
bombardierte dabei u. a. am 30. Oktober 2011 versehentlich ein
Flüchtlingslager. Diese irreguläre Kräfte kämpfen teilweise unter Verwendung von
Kindersoldaten – mit finanzieller Unterstützung aus Deutschland und anderen EU-
Mitgliedstaaten – was die Bundesregierung eingeräumt hat (Plenarprotokoll 17/86,
S. 9660 f.). Überraschenderweise wird dieses Projekt im neuen Somalia-
Konzept der Bundesregierung als Beispiel genannt, an das es anzuknüpfen gilt.
Obwohl der Bürgerkrieg in Somalia – wie selbst die Bundesregierung einräumte
(Bundestagsdrucksache 17/7705) – eine der Hauptursachen der aktuellen
Hungerkrise am Horn von Afrika darstellt, nahmen weder die Bundesregierung,
noch die AMISOM oder die mit westlicher Unterstützung intervenierenden
Staaten der Region diese zum Anlass, einen Waffenstillstand anzubieten,
sondern nutzten Letztere – insbesondere Kenia und die AMISOM – die
Hungerkatastrophe für neue militärische Offensiven. Dennoch bewertete die
Bundesregierung Kenia auch nach dem Einmarsch in Somalia und der Bombardierung
eines Flüchtlingslagers „weiterhin“ als einen „wichtige[n] Stabilitätsfaktor in
der Region“, der bereits „in der Vergangenheit … bei krisenhaften
Entwicklungen (Sudan, Somalia, Dürrekrise) konstruktiv an Lösungen mit[gearbeitet]“
hätte (Bundestagsdrucksache 17/7701). Nun soll Kenia im Rahmen der RMCB
zusätzliche Unterstützung beim Ausbau seiner maritimen Fähigkeiten erhalten.
Die Jahreswende 2011/2012 war von der Drohung des Iran überschattet, im
Falle weiterer Sanktionen, die Straße von Hormuz zu blockieren, welche die
iranische Marine im Anschluss durch ein Manöver, bei dem auch
Mittelstreckenraketen getestet worden sein sollen, untermauerte. Das in Bahrain
stationierte Kommando der 5. Flotte der US-Navy drohte daraufhin seinerseits, es
würde keine solche Blockade zulassen. Noch im Oktober 2011 bewertete die
Bundesregierung „[d]ie Möglichkeit einer militärischen Eskalation gegenüber
Iran … nicht als lagerelevante[n] Aspekt“, räumte jedoch zugleich ein, dass
„[e]ine mögliche Zusammenarbeit“ der EU mit dem Oman „im Bereich der
Pirateriebekämpfung “ geprüft werde, obgleich ihr „keine Erkenntnisse über
Fälle von Piraterie in der Straße von Hormuz vor[liegen]“
(Bundestagsdrucksache 17/7299). Zum Sultanat Oman gehören jedoch auch die Exklaven
Musandam und Madha, die westlich von den Vereinigten Arabischen Emiraten
umschlossen sind und östlich an der engsten Stelle der Straße von Hormuz die
Gegenküste zum Iran bilden. Der Oman hat zudem einen Vertrag über die
Nutzung seiner Luftwaffenstützpunkte mit den USA unterzeichnet und gilt im Falle
einer militärischen Eskalation als wichtiger Verbündeter der USA.
Im Falle einer solchen Eskalation ist nicht nur mit Auseinandersetzungen
zwischen den regulären Seestreitkräften der beteiligten Staaten zu rechnen, sondern
auch mit einer Zunahme terroristischer Angriffe auf den Seeverkehr in der
Straße von Hormuz, dem Golf von Oman, dem Arabischen Meer und dem Golf
von Aden. Als möglicher Ausgangspunkt solcher Angriffe gelten insbesondere
Somalia und der westlich an den Oman grenzende Jemen, der ebenfalls im Zuge
des RMCB Unterstützung beim Ausbau seiner maritimen Fähigkeiten erhalten
soll, obgleich sich das Land nach wie vor an der Schwelle zum Bürgerkrieg
bewegt und praktisch zum Protektorat Saudi-Arabiens wurde, einer absoluten
Monarchie mit katastrophaler Menschenrechtsbilanz und zugleich engster
Verbündeter der USA in der Region.
Aus der Sicht des Iran kann bereits die dauerhafte Präsenz europäischer
Kriegsschiffe als Teil eines Aufmarsches oder einer maritimen Einkreisung und damit
als Kriegsvorbereitung oder „Show of Force“ verstanden werden. Die weitere
Aufrüstung der Seestreitkräfte der westlichen Verbündeten erhöht weiter das
Eskalationspotential im Konflikt mit dem Iran. Die im Zuge des RMCB geplante
Entsendung von Verbindungsbeamten in die Seestreitkräfte der afrikanischen
Verbündeten und des Jemen droht diese im Falle einer Eskalation etwa über die
Bereitstellung von Liege- und Versorgungshäfen zur Kriegspartei zu machen.
In einem Beitrag für die Zeitschrift „Europäische Sicherheit“ stellte der
Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister der Verteidigung, Thomas
Kossendey, fest, dass „die konventionelle Flottenrüstung … wieder
Hochkonjunktur“ hat und forderte, Deutschland müsse die „verfassungsrechtliche[n]
Regelungen beim Einsatz der Streitkräfte überprüfen, sie gegebenenfalls an die
Einsatzrealität anpassen und die maritimen Fähigkeitslücken der Bundeswehr
konsequent schließen“ (Europäische Sicherheit 4/2010). Das Bonn International
Center for Conversion (BICC) warnte hingegen noch im Oktober vergangenen
Jahres vor einer „maritimen Wiederbewaffnung“ und verwies darauf, dass
„Aufrüstung immer die Gefahr einer militärischen Eskalation“ berge (bicc
Bulletin Nr. 58). Als Ursache der weltweit steigenden Ausgaben im Bereich der
Seestreitkräfte wird meist auf die maritimen Ambitionen v. a. Chinas, Indiens,
Brasiliens, der Türkei und Südafrikas verwiesen. Tatsächlich waren es aber
zunächst die NATO mit den Operationen Active Endeavour und Enduring
Freedom sowie nun die EU mit Atalanta, die mit ihrer ständigen Präsenz in
internationalen Gewässern einen neuen Anspruch als Seemächte erhoben und
somit das aktuelle Wettrüsten angestoßen haben. In ihnen ist auch ein Großteil
der Rüstungsfirmen beheimatet, die von diesem Rüstungswettlauf profitieren –
Thomas Kossendey verweist etwa auf Deutschlands „moderne Werften mit
Weltruf“. Das RMCB scheint geeignet, neben den Großmächten und den
Schwellenländern nun ein solches Wettrüsten auch in Ostafrika zu induzieren,
in einer von Instabilität und Mangel geprägten Region in unmittelbarer
Nachbarschaft zum gefährlichsten Krisenherd der Welt.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
1. Die Bundesregierung widerspricht der Einschätzung, die EU-geführte
Operation ATALANTA (EU NAVFOR Somalia) sei ein Misserfolg. Bislang hat
die Operation Nahrungsmitteltransporte des Welternährungsprogramms von
über 822 000 Tonnen nach Somalia eskortiert und damit Hunderttausenden
von Somalis das Leben gerettet. Die zurückgehenden Piraterieangriffe auf die
zivile Schifffahrt sind nicht zuletzt auf die Präsenz und das robuste Vorgehen
der Antipirateriekräfte zurückzuführen.
2. Die Bundesregierung kann die Behauptung, sie hätte eingeräumt, irreguläre
Kräfte aus Äthiopien kämpften „teilweise unter Verwendung von
Kindersoldaten – mit finanzieller Unterstützung aus Deutschland und anderen EU-
Mitgliedstaaten“, nicht nachvollziehen. Die in der Vorbemerkung der
Fragesteller genannte Bundestagsdrucksache „17/17086“ existiert nicht. Sollten die
Fragesteller das Plenarprotokoll 17/86 meinen, so enthält auch dieses keine
derartige Aussage der Bundesregierung.
3. Die Planungen der EU für eine GSVP-Mission zum Aufbau maritimer
Kapazitäten am Horn von Afrika und im westlichen Indischen Ozean befinden sich
in einer frühen Phase und werden erst in den kommenden Monaten
konkretisiert.
Wie in der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftlichen Fragen 23 und 24
vom 13. Januar 2012 des Abgeordneten Jan van Aken der Fraktion DIE LINKE.
ausgeführt, soll es sich bei der geplanten GSVP-Mission zum Aufbau maritimer
Fähigkeiten am Horn von Afrika und im westlichen Indischen Ozean um eine
zivile, nichtexekutive GSVP-Mission mit militärischen Anteilen handeln. In den
nächsten Monaten soll ein EU-Erkundungsteam vor Ort den tatsächlichen
Ausbildungs- und Unterstützungsbedarf in der Region prüfen. Auf dieser Grundlage
soll dann die konkrete Planung weitergeführt werden, einschließlich des
Personalbedarfs und der Kosten. Die Mission soll nach derzeitigem Stand zwei
Hauptaufgaben haben: Ausbildung von Küstenwachen der Nachbarstaaten Somalias,
ggf. ergänzt um Ausstattungshilfe, sowie Verbesserung der Fähigkeit der
stabileren Regionen Somalias zur Strafverfolgung der Piraterie. Nach jetzigem Stand
der Überlegungen soll die Mission zunächst auf zwei Jahre angelegt sein. Eine
Entscheidung über Art und Umfang einer deutschen Beteiligung wird im Lichte
der konkreten Planungen erfolgen. Diese Aussagen gelten unverändert fort.
1. Wann erhielt die Bundesregierung erstmals Kenntnis über die Planung einer
weiteren EU-Mission zur Verbesserung der maritimen Kapazitäten am Horn
von Afrika, und wie reagierte sie hierauf?
Ein derartiges GSVP-Engagement wurde mit Unterbrechungen seit Ende 2009
innerhalb der EU diskutiert. Die Bundesregierung hat diese Diskussion
konstruktiv begleitet.
2. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die jüngst genannten
Entwicklungen a) im Jemen, b) in Kenia und c) in der Straße von Hormuz in der
operationellen Planung für die EU Mission zum RMCB berücksichtigt, und
wenn ja, in welcher Weise schlagen diese sich in der operationellen Planung
nieder (bitte für a), b) und c) einzeln beantworten)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung (Punkt 3) wird verwiesen. Die
Planungen der EU befinden sich in einem frühen Stadium. Eine Zusammenarbeit
mit der Republik Jemen ist nach derzeitigem Stand aufgrund der dortigen
Situation nicht vorgesehen. Die Straße von Hormuz steht in keinem für die
Bundesregierung nachvollziehbaren Zusammenhang mit den hier thematisierten
Planungen der EU.
3. Für welchen Zeitraum und in welchem Umfang ist der Besuch einer EU-
Erkundungsmission, welche den Ausbildungs- und Unterstützungsbedarf
ermitteln soll, in welchen Ländern geplant, in welcher Form wird sich die
Bundesregierung an dieser Erkundungsmission beteiligen, und steht gegenwärtig
auch die Beteiligung von Bundeswehrsoldaten an dieser Erkundungsmission
zur Debatte?
Deutschland ist personell nicht an der EU-Erkundungsmission beteiligt, die am
30. Januar 2012 nach Tansania, Kenia, Dschibuti, Somalia und auf die
Seychellen abgereist ist.
4. Welchen Umfang wird nach gegenwärtiger Planung die geplante GSVP-
Mission zum RMCB haben, und wie viele Angehörige werden nach
Einschätzung der Bundesregierung Angehörige europäischer Streitkräfte sein?
5. Welchen Umfang sollen nach gegenwärtiger Planung die jeweiligen
„Trainings- und Unterstützungsteams“ haben?
Zu den Fragen 4 und 5 wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
(Punkt 3) verwiesen.
6. Ist die Entsendung dieser „Trainings- und Unterstützungsteams“ in allen
genannten Staaten (Dschibuti, Kenia, Tansania, Mosambik, Seychellen,
Mauritius, Jemen) sowie die teilautonomen somalischen Regionen
Somaliland, Puntland und Galmudug geplant?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung (Punkt 3) sowie auf die Antwort zu
Frage 2 wird verwiesen.
7. Ist das vorgesehene „training-on-the-job“ so zu verstehen, dass
europäische Ausbilder bzw. Beobachter während den Einsätzen und Patrouillen
der Seestreitkräfte der betreffenden Staaten an Bord oder in den jeweiligen
Kommandostäben anwesend sein werden?
8. Welche rechtlichen Verantwortungen ergeben sich nach gegenwärtiger
Planung und nach Einschätzung der Bundesregierung für die europäischen
Berater und Ausbilder?
9. Welche Immunitäten und Sonderrechte sind für die europäischen Berater
und Ausbilder nach gegenwärtiger Planung vorgesehen, und welche sind
nach Einschätzung der Bundesregierung notwendig?
10. Auf welche Ausrüstungsgegenstände soll die Unterstützung der
betreffenden Staaten nach gegenwärtiger Planung und nach Einschätzung der
Bundesregierung beschränkt sein?
11. Wie wird nach gegenwärtiger Planung der Bedarf an
Ausrüstungsgegenständen ermittelt und über deren Bereitstellung entschieden?
12. Aus welchen Beständen werden die den betreffenden Staaten zur
Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenstände bereitgestellt, und wie werden
diese finanziert?
Zu den Fragen 7 bis 12 wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
(Punkt 3) verwiesen.
13. Geht die Bundesregierung davon aus, dass über die Bereitstellung von
Ausrüstungsgegenständen, Vorentscheidungen bzw. Pfadabhängigkeiten
bezüglich der Hersteller bei zukünftigen Rüstungsprojekten der
Empfängerstaaten geschaffen werden, wenn nein, warum nicht?
Eine der Fragestellung entsprechende Feststellung bedarf der Kenntnis des
Einzelfalls.
14. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass etwa über
Anschaffungsempfehlungen oder im Rahmen der Bedarfsermittlung durch die
jeweiligen Ausbilder und Berater auch eine Unterstützung der jeweiligen
nationalen Rüstungsindustrie stattfindet – wie dies etwa durch deutsche
Militärattachés der Fall ist (Plenarprotokoll 17/110)?
Auf den letzten Teil der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Es
ist nicht abzusehen, dass es zu Anschaffungsempfehlungen kommen könnte.
15. Wie bewertet die Bundesregierung die bisherige Erfolgsbilanz des sog.
Djibuti-Friedensprozesses für Somalia, der von der internationalen
Gemeinschaft de facto mit einer massiven Aufrüstung der gesamten Region
begleitet wurde?
Die Bundesregierung sieht den von den Vereinten Nationen vermittelten
Dschibuti-Friedensprozess als einen wichtigen Schritt hin zu einer Konsolidierung
eines somalischen Staatswesens auf der Grundlage eines möglichst breiten
Konsenses der politischen Gruppen im Lande. Dabei ist sich die Bundesregierung
bewusst, dass die somalischen Übergangsinstitutionen zahlreiche Defizite
aufweisen und die Umsetzung der Aufgaben des Übergangsprozesses seit Jahren
nur sehr schleppend erfolgt. Es ist jedoch auch deutlich, dass die
Aufgabenstellung in Somalia angesichts des fortgeschrittenen Staatszerfalls und der
Bedrohung der Übergangsinstitutionen durch radikalislamistische Terroristen
besonders komplex ist. Die anstehende Somalia-Konferenz in London am 23. Februar
2012 wird der internationalen Gemeinschaft Gelegenheit geben, Planungen für
die Zeit nach dem Auslaufen der Übergangsperiode im August des Jahres zu
entwickeln.
Die in der Fragestellung dargelegte Sichtweise einer Aufrüstung der Region
durch die internationale Gemeinschaft teilt die Bundesregierung nicht.
16. Werden nach gegenwärtiger Planung und Einschätzung der
Bundesregierung im Rahmen des RMCB auch Ausrüstungsgegenstände an die
teilautonomen somalischen Regionen Somaliland, Puntland und Galmudug
geliefert?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung (Punkt 3) wird verwiesen.
17. Verfügen die teilautonomen somalischen Regionen Somaliland, Puntland
und Galmudug nach Auffassung der Bundesregierung über eigene
Küstengewässer?
Nein.
18. Wer ist nach Auffassung der Bundesregierung nach gängigem Völkerrecht
und nach der somalischen Verfassung für den Schutz der somalischen
Küstengewässer verantwortlich?
Der Schutz der somalischen Küstengewässer obliegt der Republik Somalia und
steht im Verantwortungsbereich der somalischen Übergangsbundesregierung. Mit
ihrer Zustimmung kann Somalia dabei durch andere Staaten unterstützt werden.
19. Welche Einheiten aus Somaliland, Puntland und Galmudug sollen im
Rahmen des RMCB für den Schutz der Küstengewässer und die Bekämpfung
der Piraterie ausgebildet und ggf. ausgestattet werden?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung (Punkt 3) wird verwiesen.
20. Wird nach Einschätzung der Bundesregierung durch die Unterstützung von
nicht der TFG unterstehenden Einheiten aus Somaliland, Puntland und
Galmudug möglichen Sezessionsbestrebungen diesen Regionen Vorschub
geleistet (bitte begründen)?
Von den genannten Regionen Somalias erhebt nach Kenntnis der
Bundesregierung einzig die Region Somaliland einen Anspruch auf Unabhängigkeit von der
international anerkannten Übergangsbundesregierung. Die Zusammenarbeit mit
den Regionen in Somalia, auch mit Somaliland, erfolgt in Abstimmung mit der
international anerkannten Übergangsbundesregierung, die dies ausdrücklich
billigt. Eine derartige Zusammenarbeit steht daher nicht im Widerspruch zur
staatlichen Einheit Somalias und leistet Sezessionsbestrebungen keinen Vorschub.
21. Wie schätzt die Bundesregierung die Spannungen zwischen
Bevölkerungsgruppen in Kenia, die politische Gesamtlage und die politische Stabilität in
Kenia ein, und wie bewertet sie den militärischen Vorstoß Kenias auf
somalisches Territorium?
Aus Sicht der Bundesregierung ist der Implementierungsprozess der neuen
Verfassung, die im August 2010 angenommen wurde, entscheidend für die weitere
Entwicklung der Republik Kenia. Damit verbunden sind vielfältige Reformen in
unterschiedlichen Bereichen des staatlichen Handelns. Dieser Prozess wird von
der Bundesregierung unterstützt. Das Mobilisierungspotenzial ethnischer
Spannungen hat seit den Nachwahlunruhen 2008 deutlich abgenommen.
Die militärischen Aktionen der kenianischen Streitkräfte im südlichen Somalia
(Grenzgebiet zu Kenia) erfolgen mit Billigung der international anerkannten
somalischen Übergangsbundesregierung, der Afrikanischen Union sowie der
Regionalorganisation „Intergovernmental Authority on Development“ (IGAD).
22. Hält es die Bundesregierung angesichts der instabilen Lage in Kenia und
der Invasion in Somalia für angemessen, Kenia durch kostenlose
militärische Ausbildungs- und Ausstattungshilfe zu unterstützen?
Kenia ist ein wichtiges Partnerland für die internationale und die deutsche
Politik. Die Verfassungsreformen und die kommunale Umgestaltung Kenias haben
auch über das Land hinaus Bedeutung. Zudem wirkt militärische Ausbildungs-
und Ausstattungshilfe eher langfristig und soll den Aufbau kenianischer
Fähigkeiten für den Einsatz in friedenserhaltenden und stabilisierenden Missionen der
Vereinten Nationen, Afrikanischen Union oder ostafrikanischen
Regionalorganisationen fördern. Hier leistet Kenia einen erheblichen nationalen Beitrag. Trotz
großer anstehender Gestaltungsaufgaben kann die Lage in Kenia nicht
schlechthin als „instabil“ charakterisiert werden. Zum militärischen Eingreifen Kenias
im somalischen Grenzgebiet wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen.
23. Wie schätzt die Bundesregierung die Menschenrechtslage, die politische
Gesamtlage und die politische Stabilität in Jemen ein?
Seit der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/7299 vom 11. Oktober 2011 wurden die
Bemühungen um eine politische Lösung der Krise in Jemen fortgesetzt. Am
23. November 2011 hat der jemenitische Staatspräsident Ali Abdullah Saleh
unter internationalem Druck ein vom Golfkooperationsrat ausgehandeltes
Machttransferabkommen unterzeichnet.
Damit wurde ein mehrstufiger Transitionsprozess in Gang gesetzt, der klare und
nachvollziehbare Schritte für den Machtwechsel und für eine pluralistische
Öffnung von Politik und Gesellschaft aufzeigt, aber noch nicht unumkehrbar ist.
Unter Führung von Vize-Präsident Hadi und dem Ministerpräsidenten der
Übergangsregierung Bassindua sind nach und nach erste wichtige Schritte zur
Umsetzung des Abkommens unternommen worden. Letztlich wird sich aber erst mit
den Präsidentschaftswahlen voraussichtlich am 21. Februar 2012 zeigen, ob
Präsident Ali Abdullah Saleh von der politischen Bühne abtritt und den Weg für den
komplizierten und langen Übergangsprozess freimacht. Dieser Prozess muss
auch eine Antwort auf die seit langem bestehenden inneren Krisenherde in
Jemen finden. Dazu gehören insbesondere der Al-Houthi-Konflikt in der
Nordprovinz Sa’ada, anhaltende Spannungen in den ehemaligen Südprovinzen bis
hin zu Auseinandersetzungen mit militanten, auch islamistisch-extremistischen
Kräften, Terrorismus, Stammeskonflikte, Piraterie, Waffenhandel,
Flüchtlingsströme und Ressourcenverknappung. Mit der Krise im Land hat sich auch die
wirtschaftliche, soziale und humanitäre Lage empfindlich verschärft. Dies gilt
auch für die Menschenrechtslage in Jemen. Die Bundesregierung hat mehrfach
massive Menschenrechtsverletzungen des Regimes unter Präsident Saleh scharf
kritisiert.
24. Hält es die Bundesregierung angesichts der instabilen Lage in Jemen – aus
dem sie ihre eigenen Bundeswehr-Beraterteams aufgrund der Instabilität
erst im März 2011 abgezogen hatte – für angemessen und realistisch,
Jemen durch kostenlose militärische Ausbildungs- und Ausstattungshilfe
zu unterstützen?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Militärische Ausbildungs- und
Ausstattungshilfe dient zur Vermittlung unserer Vorstellungen über die Rolle der
Streitkräfte im Staatsgefüge. Sie dient der Vertrauensbildung und soll die
Sicherheit unserer Partner verbessern. Die gegenwärtige Lage im Jemen lässt jedoch
derzeit eine Wiederaufnahme der militärischen Ausbildungs- und
Ausstattungshilfe nicht zu.
25. Wie begründet die Bundesregierung ihre Unterstützung für das RMCB
angesichts ihrer im Oktober 2011 geäußerten Einschätzung, wonach „[a]
ufgrund der aktuellen innenpolitischen Entwicklung in Jemen … eine
Zusammenarbeit mit der jemenitischen Küstenwache derzeit allerdings nicht
in Betracht“ komme?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Im Krisenmanagementkonzept der
geplanten EU-Ausbildungsmission zur Stärkung regionaler maritimer
Fähigkeiten werden alle grundsätzlich dafür in Frage kommenden Länder der Region, so
auch Jemen, erwähnt. Angesichts der gegenwärtigen politischen Lage in Jemen
erscheint eine Einbeziehung des Landes in diese Initiative momentan jedoch
weder sinnvoll noch praktikabel. Diese Einschätzung findet im gegenwärtigen
Planungsstand der RMCB-Mission Berücksichtigung.
26. Wie bewertet die Bundesregierung die politische und menschenrechtliche
Situation in Dschibuti, Tansania, Mosambik, den Seychellen und Mauritius
(bitte einzeln beantworten)?
Dschibutis innenpolitische Lage ist stabil. Die Entwicklung in den Bereichen
Menschenrechtsfragen und sozialer Ausgleich ist in der Tendenz positiv,
wenngleich Aufgaben bei der Demokratisierung, der Pressefreiheit sowie im Umgang
mit Studenten und Gewerkschaften bestehen.
Tansania ist politisch stabil, systematische Menschenrechtsverletzungen sind
der Bundesregierung nicht bekannt. Allerdings gibt es starke regionale
Unterschiede in der Umsetzung eines effektiven Menschenrechtsschutzes.
Die Seychellen sind politisch stabil. Die Verfassung garantiert die
Menschenrechte. Die Lage der Menschenrechte ist insgesamt zufriedenstellend.
Mauritius ist seit Jahrzehnten eine stabile Demokratie auf Grundlage eines
parlamentarischen Systems. Mauritius verfügt über eine handlungsfähige und
stabile Regierung, garantiert Meinungs- und Pressefreiheit und besitzt ein
funktionierendes Sozial- und Rentenversicherungssystem. Die Menschenrechtslage
ist gut. Parlamentarische und unabhängige nationale Mechanismen wie die
nationale Menschenrechtskommission überprüfen regelmäßig das Handeln
staatlicher Behörden.
Mosambik ist politisch stabil. Grundlage hierfür liefert eine nachdrückliche
Armutsbekämpfung und Konsolidierung des Demokratisierungsprozesses. Ein
Entwicklungshindernis besteht in starker Verflechtung von regierender Partei,
Staat und Wirtschaft sowie Vorwürfen von Korruption, denen allerdings mittels
eines Korruptionsbekämpfungspakets begegnet wird. Es ist eine kontinuierliche
Verbesserung der Menschenrechtslage zu beobachten. Bestehende Defizite sind
auch vor dem Hintergrund des langen Bürgerkriegs zu bewerten.
27. Welche Häfen in Kenia, Dschibuti, Tansania, Mosambik, den Seychellen
und Mauritius wurden und werden bislang im Rahmen der Mission
Atalanta bzw. von den beteiligten Schiffen genutzt und wofür (bitte nach
Häfen, Staaten und Nutzungsform auflisten)?
Im Rahmen der EU-geführten Operation ATALANTA wurden in den genannten
Staaten von Schiffen der deutschen Marine bislang die Häfen Mombasa (Kenia),
Dschibuti (Dschibuti), Dar es Salaam (Tansania) und Port Victoria (Seychellen)
angelaufen. Aufenthalte in Häfen von Mosambik und Mauritius erfolgten nicht.
Alle durchgeführten Hafenbesuche wurden als so genannte Routine Visits
angemeldet, das heißt es wurden Maßnahmen zur Nachversorgung der Einheiten, zu
Reparaturzwecken, für die Ein- und Ausschiffung von Personen, für
Erholungszwecke der Besatzungen und in Verbindung mit Transportaufgaben
durchgeführt. Über Hafenaufenthalte von Kriegsschiffen anderer Nationen liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
28. Welche Formen der Kooperation bestehen zwischen der EU und Tansania,
Mosambik, den Seychellen und Mauritius bei der „Verwahrung“ bzw.
strafrechtlichen Verfolgung mutmaßlicher Piraten, die im Rahmen der
Mission Atalanta aufgegriffen wurden, und wie bewertet die
Bundesregierung diese?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/8110 vom 9. Dezember
2011 wird verwiesen. Demnach hat die Europäische Union Abkommen zur
Überstellung von durch ATALANTA in Gewahrsam genommenen
Piraterieverdächtigen sowie zur Durchführung von Strafverfahren und zum Strafvollzug mit
den Seychellen und Mauritius geschlossen. Die EU befindet sich in
Verhandlungen zum Abschluss eines solchen Abkommens mit Tansania. Die
Bundesregierung unterstützt die Europäische Union darin, die Strafverfolgung von
Piraterieverdächtigen in der Region zu ermöglichen bzw. zu stärken.
29. Welche Maßnahmen sind im Rahmen des RMCB bzw. dessen Vorfeld
erfolgt bzw. geplant, um dem Eindruck entgegenzuwirken, es handle sich
beim RMCB um „Gegenleistungen“ für die „Aufnahme“ mutmaßlicher
Piraten bzw. deren sich häufig juristisch sehr kompliziert gestaltenden
strafrechtlichen Verfolgung?
Die Bundesregierung ist nicht der Auffassung, dass dieser Eindruck entstehen
könnte.
30. Welche sicherheitspolitischen Kooperationen bestehen zwischen Atalanta,
der EU und ihren Mitgliedstaaten und Dschibuti, und wie bewertet die
Bundesregierung diese?
Die EU hat mit Dschibuti ein sogenanntes Status of Forces-Abkommen
abgeschlossen, das die Bundesregierung als zufriedenstellend bewertet. An
der Operation ATALANTA beteiligte Einheiten verschiedener Marinen von
EU- Mitgliedstaaten laufen den Hafen von Dschibuti regelmäßig an. Darüber
hinaus gibt es keine formale sicherheitspolitische Kooperation der Operation
ATALANTA oder der EU mit Dschibuti.
Frankreich als ehemalige Kolonialmacht ist seit der Unabhängigkeit 1977
Dschibutis wichtigster bilateraler Wirtschafts- und Entwicklungspartner. Zudem
fungiert Frankreich als Schutzmacht (verteidigungspolitischer Bündnisvertrag),
die die äußere Sicherheit Dschibutis gewährleistet. Der Hafen von Dschibuti
dient außerdem als französische Flottenbasis für Operationen im Indischen
Ozean. Die Kooperation fußt auf den französischen Interessen in der Region.
31. Welche Maßnahmen sind im Rahmen des RMCB hinsichtlich des Djibouti
Regional Training Centre geplant bzw. werden von der Bundesregierung
befürwortet?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung (Punkt 3) wird verwiesen.
32. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Ausbildung von
Soldaten am Djibouti Regional Training Centre, die anschließend im
somalischen Bürgerkrieg kämpften?
Das regionale Trainingszentrum in Dschibuti befindet sich im Bau und wird
seine Tätigkeit voraussichtlich erst Mitte 2012 aufnehmen. Ein Einsatz von dort
ausgebildeten Personen im Sinne der Fragestellung kann daher nicht erfolgt
sein. Das Trainingszentrum entsteht im Rahmen des „Djibouti Code of
Conduct“ unter der Ägide der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO)
und soll eine regionale Koordinierungsstelle für Trainingsmaßnahmen werden,
die für die Bekämpfung von Piraterie relevant sind.
33. Auf welcher rechtlichen Grundlage werden mutmaßlichen Piraten im
Einsatzgebiet von Atalanta leistungsstarke Schiffsmotoren abgenommen und
durch schwächere ersetzt, um die leistungsstarken Schiffsmotoren
anschließend der Marine Dschibutis zur Verfügung zu stellen?
Ausweislich der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP des Rates der
Europäischen Union vom 10. November 2008 in der Fassung der Beschlüsse 2009/907/
GASP vom 8. Dezember 2009, 2010/437/GASP und 2010/766/GASP des Rates
der Europäischen Union gehört es zum Auftrag der Operation ATALANTA,
erforderliche Maßnahmen, einschließlich der Anwendung militärischer Gewalt,
zur Abschreckung, Verhütung und Beendigung von seeräuberischen
Handlungen oder bewaffneten Raubüberfällen durchzuführen. In diesem
Zusammenhang sehen der Operationsplan der Operation ATALANTA und die
entsprechenden Einsatzregeln („Rules of Engagement“) im Einklang mit dem
internationalen Seerecht und den entsprechenden Resolutionen des
Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zur Pirateriebekämpfung vor der Küste Somalias
vor, dass im Einsatzgebiet Ausrüstung einschließlich Booten und Schiffen von
der Piraterie verdächtigen Personen beschlagnahmt, zerstört, versenkt oder
unbrauchbar gemacht werden kann, um deren künftige Nutzung zu Zwecken der
Piraterie zu verhindern.
34. Auf welche Weise wurde bislang hinsichtlich des Oman „[e]ine mögliche
Zusammenarbeit mit der EU im Bereich der Pirateriebekämpfung …
geprüft“, und welche (Zwischen-)Ergebnisse hat diese Prüfung bislang
ergeben?
Die EU verhandelt mit dem Sultanat Oman über eine zeitweise Stationierung
von ATALANTA-Seefernaufklärungsflugzeugen, um eine noch bessere
Abdeckung des Operationsgebiets mit Aufklärungsfähigkeiten zu erreichen. Diese
Verhandlungen dauern an.
35. Für welche Formen der Zusammenarbeit mit dem Oman bei der
Pirateriebekämpfung hat sich die Bundesregierung ausgesprochen oder wird sie
sich ggf. aussprechen?
Die Bundesregierung unterstützt das genannte Anliegen der EU.
36. Sollte sich diese Zusammenarbeit nach Auffassung der Bundesregierung
auch auf die Exklaven Musandam und Madha erstrecken?
Dies ist nicht vorgesehen.
37. Hält die Bundesregierung mittlerweile die Gefahr einer Eskalation in der
Straße von Hormuz für „lagerelevant“ angesichts einer möglichen
Zusammenarbeit mit dem Oman „im Bereich der Pirateriebekämpfung“?
Die Bundesregierung sieht die iranische Androhung einer Sperrung der Straße
von Hormuz als Reaktion auf die am 23. Januar 2012 beschlossene Verschärfung
des EU-Sanktionsregimes gegen Iran. Die Bundesregierung ist der Auffassung,
dass eine Zusammenarbeit mit Oman im Bereich der Pirateriebekämpfung
weiterhin wünschenswert ist.
38. Wie groß ist die minimale Entfernung des Einsatzgebietes von Atalanta
von iranischen Hoheitsgewässern?
Das Einsatzgebiet von ATALANTA umfasst zur See die Meeresgebiete
innerhalb der Region des Indischen Ozeans vor der Küste Somalias und benachbarter
Länder. Das tatsächliche Operationsgebiet ist mindestens ca. 140 Seemeilen
(ca. 255 Kilometer) von iranischen Hoheitsgewässern entfernt.
39. Haben sich Schiffe der Atalanta-Mission oder Schiffe der beteiligten
Staaten, die sich unmittelbar zuvor oder danach an der Atalanta-Mission
beteiligten, nach Kenntnis der Bundesregierung bislang an
Embargomaßnahmen gegen den Iran beteiligt?
Embargomaßnahmen gegen Iran sind weder im politischen und militärischen
Auftrag der Operation ATALANTA noch in deren Rechtsgrundlagen abgebildet
und insofern ausgeschlossen. Die deutsche Marine hat sich nicht an
Embargomaßnahmen gegen Iran beteiligt. Über Einsätze von Kriegsschiffen anderer
Nationen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
40. Welche Position hat die Bundesregierung bislang hinsichtlich der
Fortführung der Atalanta-Mission im Falle einer militärischen Eskalation
zwischen Verbündeten Deutschlands und der EU und dem Iran?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die Eindämmung der von Somalia
ausgehenden Piraterie notwendig bleiben wird, bis in Somalia tragfähige
staatliche Strukturen aufgebaut worden sind. Die Bundesregierung beabsichtigt, sich
auch weiterhin an der GSVP-Operation ATALANTA zu beteiligen. Eine der
Fragestellung entsprechende Verbindung der ATALANTA-Mission zu Iran sieht
die Bundesregierung nicht.
41. Welche Rüstungsexporte aus Deutschland wurden in den vergangenen fünf
Jahren in die Staaten, die im Rahmen des RMCB unterstützt werden sollen,
genehmigt?
Für die Jahre 2007 bis 2010 sind die nachstehenden Angaben den Berichten der
Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter
entnommen. Die Angaben für das Jahr 2011 beruhen – soweit der Bundesregierung
die Daten bereits vorliegen – auf einer vorläufigen Auswertung. Die
Bundesregierung weist darauf hin, dass nicht jede erteilte Genehmigung
notwendigerweise auch ausgenutzt worden sein muss.
Jahr 2007
Jahr 2008
Land Anzahl der
Genehmigungen
AL-Pos. Gesamtwert
in Euro
Güter/
in Prozent des Gesamtwertes
Dschibuti –
Kenia 2 A0004
A0006
137 500 LKW
(A0006/86,2 %)
Mauritius 6 A0001
A0006
174 988 Teile für gepanzerte Fahrzeuge
(A0006/95,7 %)
Mosambik –
Seychellen 1 A0001
A0003
7 094 Jagdgewehre
(A0001/82,1 %)
Somalia 1 A0006 184 000 Geländewagen mit Sonderschutz
[UNICEF] (A0006/100 %)
Tansania,
Vereinigte Republik
2 A0001 1 335 Jagdgewehre und Teile für Jagdgewehre
(A0001/100 %)
Land Anzahl der
Genehmigungen
AL-Pos. Gesamtwert
in Euro
Güter/
in Prozent des Gesamtwertes
Dschibuti –
Kenia 2 A0006
A0010
200 913 Geländewagen mit Sonderschutz
(A0006/99,5 %)
Mauritius 13 A0001
A0008
37 230 Jagdgewehre und Teile für Jagdgewehre
(A0001/99,9 %)
Mosambik –
Seychellen 1 A0001 1 897 Pistolen (A0001/100 %)
Somalia –
Tansania,
Vereinigte Republik
5 A0001
A0003
31 299 Jagdgewehre (A0001/95,3 %)
Jahr 2009
Jahr 2010
Land Anzahl der
Genehmigungen
AL-Pos. Gesamtwert
in Euro
Güter/
in Prozent des Gesamtwertes
Dschibuti –
Kenia 1 A0001
A0003
3 750 Jagdgewehre (A0001/80,0 %);
Munition für Jagdwaffen und Sportwaffen
(A0003/20,0 %)
Mauritius 9 A0001 36 977 Jagdgewehre und Teile für Jagdgewehre
(A0001/100 %)
Mosambik –
Seychellen –
Somalia –
Tansania,
Vereinigte Republik
4 A0001 15 576 Jagdgewehre und Teile für Jagdgewehre
(A0001/100 %)
Land Anzahl der
Genehmigungen
AL-Pos. Gesamtwert
in Euro
Güter/
in Prozent des Gesamtwertes
Dschibuti –
Kenia 1 A0006 138 220 Geländewagen mit Sonderschutz
[Schweizer Botschaft] (A0006/100 %)
Mauritius 12 A0001
A0003
50 128 Revolver, Jagdgewehre, Sportgewehre
und Teile für Jagdgewehre, Sportgewehre
(A0001/97,9 %)
Mosambik –
Seychellen –
Somalia 1 A0006 3 000 000 Minenräumfräsen und Teile dafür
[UN-Mission] (A0006/100 %)
Tansania,
Vereinigte Republik
9 A0001
A0006
1 135 772 LKW (A0006/95,8 %)
Jahr 2011
Land Anzahl der
Genehmigungen
AL-Pos. Gesamtwert
in Euro
Güter/
in Prozent des Gesamtwertes
Dschibuti –
Kenia 1 A0006 38 000 Geländewagen mit Sonderschutz
(A0006/100 %)
Mauritius 13 A0001
A0003
52 035 Jagdgewehre, Sportgewehre und Teile
für Jagdgewehre (A0001/96,2 %)
Mosambik 3 A0001
A0003
13 420 Jagdgewehre (A0001/56.8 %); Munition
für Revolver, Pistolen, Jagdwaffen und
Sportwaffen (A0003/43,2 %)
Seychellen –
Somalia 1 A0004 52 000 Handzündgeräte zur Minenräumung
[UN-Mission] (A0004/100 %)
Tansania,
Vereinigte Republik
7 A0001
A0003
A0006
13 042 Revolver, Pistolen, Jagdgewehre,
Sportgewehre und Teile für Sportgewehre
(A0001/50,2 %); Geländewagen
[Hilfsorganisation] (A0006/46,9 %)
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]