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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Steuer- und gesellschaftspolitische Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften gegenüber klassischen heterosexuellen Ehen

Maßnahmen zur Gleichstellung von Lebenspartnerschaften mit Ehen nach rechtlichen und gesellschaftspolitischen Zielvorgaben, wissenschaftliche Studien zum gewandelten Gesellschaftsbild, noch bestehende gesetzliche Diskriminierungen, statistische Angaben zu eingetragenen Lebenspartnerschaften einschließlich Kindern, gesetzliche Regelungen in Nachbarländern, zahlreiche weitere Einzelfragen zu Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und der Finanzgerichte, zum Einkommensteuerrecht und zum Grunderwerbsteuergesetz<br /> (insgesamt 42 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

13.03.2012

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/855606. 02. 2012

Steuer- und gesellschaftspolitische Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften gegenüber klassischen heterosexuellen Ehen

der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Harald Koch, Richard Pitterle, Dr. Axel Troost und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Das Gesellschaftsbild über Lesben und Schwule und deren Lebensweisen hat sich in den letzten Jahrzehnten stark verändert. Während gleichgeschlechtliche Partnerschaften bis in die jüngere Vergangenheit hinein oftmals ein Tabuthema waren, werden diese in der heutigen Gesellschaft zunehmend toleriert und offen gelebt. Hinzu kommt ein Wandel des klassischen Familienbildes. Die klassische heterosexuelle Ehe ist in der heutigen Zeit immer seltener vorzufinden und damit zugleich auch nicht mehr der typische Ort für Erziehung von Kindern. Auch lesbische und schwule Partnerschaften tragen mittlerweile zur Entwicklung von Familien und dem Heranwachsen von Kindern bei; diese Regenbogenfamilien sind Teil der Gesellschaft. Dieser Trend wird nicht zuletzt durch ein stark verändertes Gesellschaftsbild gefördert, welches in einer pluralistischen Gesellschaft die Toleranz gegenüber jeder Form des Zusammenlebens unabhängig von der sexuellen Orientierung prägt.

Gleichwohl erfahren gleichgeschlechtliche Partnerschaften häufig noch gesellschaftliche und rechtliche Ungleichbehandlungen gegenüber heterosexuellen Partnerschaften. Während die gesellschaftliche Akzeptanz deutliche, positive Fortschritte erkennen lässt, hinkt der Gesetzgeber häufig der gelebten Vielfalt hinterher. Mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz hat der Gesetzgeber einen wichtigen ersten Schritt unternommen, den gesellschaftlichen Wandel auch im Gesetz abzubilden. Dieses wiederum hat Rückwirkungen auf die Akzeptanz in der Bevölkerung. Gleichwohl ist die gesamte Rechtsordnung noch durchsetzt von diversen Brüchen, die diskriminierend auf eingetragene Lebenspartnerschaften wirken, da ihnen in vielen Teilbereichen der rechtlichen Organisation des Gesellschaftslebens nicht die gleichen Rechte eingeräumt werden, wie den klassischen Ehen. Ein Kernpunkt betrifft die Besteuerung von eingetragenen Lebenspartnerschaften, insbesondere die Versagung des Splittingtarifs im geltenden Einkommensteuerrecht.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 7. Juli 2009 die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft in der Hinterbliebenenversorgung für mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) für unvereinbar erklärt. Ebenfalls hat das Bundesverfassungsgericht am 21. Juli 2010 entschieden, dass eine Ungleichbehandlung auch im Erbschaftsteuergesetz verfassungswidrig ist. Es zeigt sich somit, dass der gesellschaftspolitische Wandel auch bei dem höchsten deutschen Gericht mittlerweile berücksichtigt wird. Derzeit sind beim Bundesverfassungsgericht diverse Verfahren zur Frage des Ehegattensplittings für eingetragene Lebenspartnerschaften anhängig.

Überdies häufen sich die Beschlüsse von Finanzgerichten (z. B. das Finanzgericht Köln am 7. Dezember 2011 – 4 V 2831/11), in denen verfassungsrechtliche Zweifel geäußert werden, ob an dem bisherigen klassischen Ehegattensplitting noch festgehalten werden kann. Daher gewähren mittlerweile zahlreiche Finanzgerichte vorläufigen Rechtsschutz i. S. v. § 69 Absatz 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung hinsichtlich des Begehrens von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern zur Anwendung von Steuerklassenkombinationen, die derzeit nur Eheleuten offen steht. Fiskalische Argumente zur Aussetzung der Vollziehung bei den genannten Fällen sieht die überwiegende Anzahl der Finanzgerichte mittlerweile als nachgelagert an.

Bereits in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 23. September 2010 (Bundestagsdrucksache 17/3009) hat die Bundesregierung betont, dass sie die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu diesem Themenkomplex abwarten wird und nicht selber aktiv das geänderte Gesellschaftsbild auch rechtspolitisch umsetzen möchte. Diese Haltung erscheint angesichts des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und FDP, wonach „gleichheitswidrige Benachteiligungen im Steuerrecht“ abzubauen sind, unverständlich. Hierzu ist flankierend zu bemerken, dass gerade die klassische heterosexuelle Ehe in jüngster Zeit immer öfter kinderlos bleibt, womit die bisherigen Argumente für eine steuerliche Förderung der Ehe immer stärker verblassen. Vor dem Hintergrund der jüngsten Entwicklungen und den klaren Voten der erstgerichtlichen Instanzen der Steuergerichte befragen wir daher die Bundesregierung erneut.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen42

1

Hält die Bundesregierung weiterhin an dem im Koalitionsvertrag formulierten Ziel fest „gleichheitswidrige Benachteiligungen im Steuerrecht abbauen und insbesondere die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten umsetzen“ (bitte mit Begründung)?

2

Welche Entscheidungen oberster Bundesgerichte wurden in der 17. Legislaturperiode zur Umsetzung der Gleichstellung von Lebenspartnerschaften mit Ehegatten getroffen, und welche Verfahren sind derzeit anhängig (bitte mit Angabe des Datums, des Aktenzeichens und des Tenors)?

3

Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in der 17. Legislaturperiode getroffen, um eine Gleichstellung von Lebenspartnerschaften mit Ehen umzusetzen, die sich als Folge einer Umsetzung von Entscheidungen oberster Bundesgerichte darstellen (bitte mit Nennung der Maßnahme, des Gesetzes, der Entscheidung des obersten Gerichtes und differenziert nach dem federführendem Ressort gemäß der Aufteilung der Bundesministerien)?

4

Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in der 17. Legislaturperiode getroffen, um eine Gleichstellung von Lebenspartnerschaften mit Ehen umzusetzen, die sich nicht als Folge einer Umsetzung von Entscheidungen oberster Bundesgerichte darstellt, sondern infolge eigener politischer Zielsetzungen (bitte mit Nennung der Maßnahme, des Gesetzes, und differenziert nach dem federführendem Ressort gemäß der Aufteilung der Bundesministerien)?

5

Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass sich in der jüngeren Vergangenheit gerade die Toleranz in der Gesellschaft gegenüber gleichgeschlechtlichen Beziehungen im allgemeinen und der eingetragenen Lebenspartnerschaft im besonderen verbessert hat, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus für ihr politisches Handeln (bitte mit Begründung)?

6

Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass der in Artikel 6 GG normierte besondere Schutz für Familien nicht nur für Familien im Sinne eines traditionellen Familienbildes, sondern für jegliche Familien unabhängig von der sexuellen Orientierung eines der Eltern aufgrund des gewandelten Gesellschaftsbildes gilt (bitte mit Begründung)?

7

Welche wissenschaftliche Studien wurden in der 17. Legislaturperiode seitens der Bundesregierung zum Themenkomplex der rechtlichen Behandlung, des derzeitigem Gesellschaftsbilds bzw. der Familiensituation bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften in Auftrag geben (bitte mit Nennung der Studie, Abschluss, federführendes Bundesministerium, Ergebnisse der Studie)?

8

Welche gesetzlichen Änderungen wurden in der 17. Legislaturperiode unternommen, um das im Koalitionsvertrag festgehaltene Ziel, die familien- und ehebezogenen Regelungen über Besoldung, Versorgung und Beihilfe auch auf Lebenspartnerschaften zu übertragen, und in welchen Bereichen bestehen nach Ansicht der Bundesregierung hierzu derzeit noch gesetzliche Diskriminierungen (bitte mit Darstellung der geänderten Regelung)?

9

In welchen Bereichen sieht die Bundesregierung konkret im bestehenden Rechtssystem derzeit noch diskriminierende Abweichungen hinsichtlich der Behandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehegatten (bitte mit Nennung der Ungleichbehandlung und den politischen Aktivitäten zum Abbau der Ungleichbehandlung)?

10

Welche Mittel aus dem Bundeshaushalt wurden in welcher Höhe in Projekte zur Förderung, Aufklärung und wissenschaftlicher Analyse bezüglich gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften in den Jahren 2007 bis 2011 aufgewendet bzw. veranschlagt?

11

Wie viele eingetragene Lebenspartnerschaften existieren basierend auf den Erhebungen des Mikrozensus seit Erhebung dieses Merkmals (bitte nach Jahren, Mann/Mann, Frau/Frau, Bundesland untergliedern), und welche Möglichkeiten existieren, um derartige Informationen anhand der konkreten Fälle und nicht durch Befragungen zu ermitteln?

12

Wie bewertet die Bundesregierung das gewonnene Datenmaterial über Partnerschaften basierend auf dem Mikrozensus vor dem Hintergrund der Validität und hinsichtlich möglicher Dunkelziffern, und welche Erkenntnisse liegen in diesem Zusammenhang hinsichtlich einer möglicherweise deutlichen höheren tatsächlichen Anzahl an eingetragenen Lebenspartnerschaften vor (bitte mit Begründung)?

13

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Anzahl von zusammen- und getrenntlebenden gleichgeschlechtlichen Partnerschaften, die nicht eingetragen sind?

14

Wie viele bestehende Ehen existieren basierend auf den Erhebungen des Mikrozensus (bitte nach Bundesland und prozentual zur Grundgesamtheit, jeweils pro Jahr für die letzten zehn Jahre untergliedern)?

15

In wie vielen bestehenden Ehen existieren basierend auf den Erhebungen des Mikrozensus eigene Kinder (bitte nach Bundesland und prozentual zur Grundgesamtheit der Ehen untergliedert nach der Anzahl der Kinder, jeweils pro Jahr für die letzten zehn Jahre untergliedern)?

16

In wie vielen Fällen von Nichtehen existieren basierend auf den Erhebungen des Mikrozensus leibliche Kinder (bitte nach Bundesland und prozentual zur Grundgesamtheit der Nichtehen untergliedert nach der Anzahl der Kinder, jeweils pro Jahr für die letzten zehn Jahre untergliedern)?

17

In wie vielen eingetragenen Lebenspartnerschaften existieren basierend auf den Erhebungen des Mikrozensus eigene bzw. adoptierte Kinder (bitte untergliedert nach Bundesland und prozentual zur Grundgesamtheit der Ehen untergliedert nach der Anzahl der Kinder, jeweils pro Jahr seit Erhebung des Merkmals)?

18

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Anzahl von Kindern, die aus Ehen, aus Nichtehen, aus eingetragenen Lebenspartnerschaften und aus nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Zusammenschlüssen hervorgehen (bitte mit Begründung)?

19

Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass infolge des Wandels des Gesellschaftsbildes, die Ehe als Hort und Entstehung leiblicher Kinder an Bedeutung verloren hat, und welche Schlussfolgerungen können daraus für die Rechtfertigung des Ehegattensplittings gezogen werden (bitte mit Begründung)?

20

Welche gesetzlichen Regelungen für gleichgeschlechtliche Zusammenschlüsse existieren in den europäischen Nachbarstaaten, die mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft in Deutschland vergleichbar sind (bitte mit Kurzdarstellung der Regelung, Quantifizierung der gleichgeschlechtlichen Verbindungen – sofern vorhanden – und Datum der Inkraftsetzung der Regelung)?

21

Hält die Bundesregierung weiterhin an ihrer Auffassung fest, von einer Anwendung des Ehegattensplittings mittels gesetzlicher Neuregelung auf eingetragene Lebenspartnerschaften abzusehen, solange das Bundesverfassungsgericht zu diesem Themenkomplex noch kein Urteil gefällt hat, so dass eine aktive Handlung der Bundesregierung gemäß den Aussagen des Koalitionsvertrages nicht erfolgt, sondern lediglich passiv die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abgewartet wird (bitte mit Begründung)?

22

Welche beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren existieren derzeit zum Themenkomplex des Ehegattensplittings (bitte mit Nennung des Aktenzeichens, Eingang des Verfahrens)?

23

Welche finanzgerichtlichen Entscheidungen zum Themenkomplex des Ehegattensplittings für eingetragene Lebenspartnerschaften wurden seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 (1 BvR 611/07) gefällt (bitte mit Nennung von Datum, Aktenzeichen, Tenor und ggf. verfahrensrechtlichen Stand bei Behandlung durch den Bundesfinanzhof infolge von Revision o. Ä.), und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus diesen Urteilen (bitte mit Begründung)?

24

Teilt die Bundesregierung die Auffassung von Finanzgerichten, wonach die Versagung des Ehegattensplittings für eingetragene Lebenspartnerschaften mit massiven verfassungsrechtlichen Bedenken verbunden ist (bitte mit Begründung)?

25

Wie begründet die Bundesregierung aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 (1 BvR 611/07) ihre, in der „Süddeutschen Zeitung“ vom 5. Januar 2012 (Finanzgerichte outen sich) unter Verweis auf eine Sprecherin des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) dargestellte Auffassung, dass eine Übertragung dieses Urteils auf die Frage des Ehegattensplittings nicht möglich ist (bitte mit Begründung)?

26

In welchen europäischen Staaten können gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften die gleichen einkommensteuerlichen Regelungen in Anspruch nehmen, wie sie Eheleuten gewährt werden (bitte mit Kurzdarstellung der Regelung)?

27

Welche Initiativen hat die Bundesregierung unternommen, um die Frage der Diskriminierung von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften, insbesondere im Steuerrecht, auch international mit den europäischen Nachbarn zu erörtern (bitte mit Begründung)?

28

Mit welchen Steuerfällen rechnet die Bundesregierung bei Gewährung des Splittingvorteils für eingetragene Lebenspartnerschaften (bitte mit Angabe der Gesamtsumme und der Entlastung pro Steuerfall)?

29

Zu welchem Minderaufkommen (volle Jahreswirkung) führt der gegenwärtige Splittingtarif nach § 32a des Einkommensteuergesetzes (EStG), basierend auf der aktuellen Einkommensteuerstatistik (Bundesstatistik und jährliche Geschäftsstatistik), gegenüber einer Individualbesteuerung unter steuerlicher Beachtung der verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich gegenseitiger Versorgungsansprüche (bitte differenziert für Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)?

30

Zu welcher Minderung der Steuer führt der gegenwärtige Splittingtarif nach § 32a EStG, basierend auf der aktuellen Einkommensteuerstatistik (Bundesstatistik und jährliche Geschäftsstatistik), gegenüber einer Individualbesteuerung unter steuerlicher Beachtung der verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich gegenseitiger Versorgungsansprüche (bitte klassifiziert nach zu versteuerndem gemeinsamen Einkommen bis 10 000 Euro, bis 20 000 Euro, bis 30 000 Euro, bis 40 000 Euro, bis 50 000 Euro, bis 75 000 Euro, bis 100 000 Euro, bis 250 000 Euro, bis 500 000 Euro, bis 1 000 000 Euro, über 1 000 000 Euro mit Gruppenmittelwerten, Anzahl der Steuerfälle, differenziert für Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)?

31

Zu welchem Minderaufkommen (volle Jahreswirkung) führt der gegenwärtige Splittingtarif nach § 32a EStG, basierend auf der aktuellen Einkommensteuerstatistik (Bundesstatistik und jährliche Geschäftsstatistik), gegenüber einer Zusammenveranlagung, bei der nur noch der nicht ausgeschöpfte Teil des Grundfreibetrags übertragen werden kann, unter der Voraussetzung, dass der Höchstbetrag in § 10 Absatz 1 Nummer 1 entsprechend angepasst wird (bitte differenziert für Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)?

32

Zu welcher Minderung der Steuern führt der gegenwärtige Splittingtarif nach § 32a EStG, basierend auf der aktuellen Einkommensteuerstatistik (Bundesstatistik und jährliche Geschäftsstatistik), gegenüber einer Zusammenveranlagung, bei der nur noch der nicht ausgeschöpfte Teil des Grundfreibetrags übertragen werden kann, unter der Voraussetzung, dass der Höchstbetrag in § 10 Absatz 1 Nummer 1 entsprechend angepasst wird (bitte klassifiziert nach zu versteuerndem gemeinsamen Einkommen bis 10 000 Euro, bis 20 000 Euro, bis 30 000 Euro, bis 40 000 Euro, bis 50 000 Euro, bis 75 000 Euro, bis 100 000 Euro, bis 250 000 Euro, bis 500 000 Euro, bis 1 000 000 Euro, über 1 000 000 Euro mit Gruppenmittelwerten, Anzahl der Steuerfälle, differenziert für Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)?

33

In wie vielen Fällen, basierend auf dem Indikator einer Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen bei der Ermittlung der Einkommensteuer als Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag bzw. für die Kirchensteuer, sind Kinder im steuerrechtlichen Sinne nach der aktuellen Einkommensteuerstatistik (Bundesstatistik und jährliche Geschäftsstatistik) ausgewiesen (bitte differenziert nach Anzahl der Kinder, Splitting, Einzelveranlagung, Bundesland, klassifiziert nach zu versteuerndem gemeinsamen Einkommen bis 10 000 Euro, bis 20 000 Euro, bis 30 000 Euro, bis 40 000 Euro, bis 50 000 Euro, bis 75 000 Euro, bis 100 000 Euro, bis 250 000 Euro, bis 500 000 Euro, bis 1 000 000 Euro, über 1 000 000 Euro, Anteil zu allen Steuerpflichtigen in der entsprechenden Gruppe)?

34

Erachtet die Bundesregierung es für sinnvoll – angesichts der verfassungsrechtlichen Bedenken bei der Versagung des Splittingtarifs für eingetragene Lebenspartnerschaften und der unverhältnismäßig langen Dauer der Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht – zur Beseitigung der Rechtsunsicherheit und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bis zur abschließenden Klärung durch das Bundesverfassungsgericht entsprechende Steuerbescheide vorläufig ergehen zu lassen bzw. die Finanzämter per BMF-Schreiben die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung zu gewähren, bzw. die Änderung der Lohnsteuerklasse zu erlauben, ähnlich den jüngsten Urteilen des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vom 20. Dezember 2012 – 5 V 213/11 und 5 V 223/11 – (bitte mit Begründung)?

35

Wie können Steuerpflichtige bei einer positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Themenkomplex des Ehegattensplittings für eingetragene Lebenspartnerschaften an dieser partizipieren, und müssen hierzu sämtliche betroffenen Steuerpflichtigen Einsprüche gegen die aktuellen Steuerbescheide einlegen (bitte mit Begründung)?

36

Ist der Bundesregierung bekannt, ob infolge der jüngsten Entscheidungen der Finanzgerichte, die zuständigen Rechtsbehelfsstellen bei den Finanzämtern verstärkt mit Einsprüchen hinsichtlich der Eintragung einer Lohnsteuerklassenkombination für eingetragene Lebenspartnerschaften konfrontiert sind (bitte mit Begründung)?

37

War das Thema der steuerlichen Behandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft bereits Gegenstand von Beratungen der Einkommensteuerreferatsleiter in der 17. Legislaturperiode (wenn ja, mit welchen Ergebnissen, wenn nein, aus welchem Grund wurde das Thema noch nicht aufgegriffen)?

38

Welche Projektgruppen bzw. interdisziplinäre Arbeitsgemeinschaften existieren derzeit von Seiten der Bundesregierung, der Ministerien oder der obersten Bundesbehörden, die das Thema der eingetragenen Lebenspartnerschaft und damit verbundene Ungleichbehandlungen bearbeiten (bitte mit Nennung des Arbeitsauftrags)?

39

In welchen Einzelsteuergesetzen existieren Abweichungen der steuerlichen Behandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe/Zusammenveranlagung, und welche dieser Ungleichbehandlungen plant die Bundesregierung in der 17. Legislaturperiode zu ändern (bitte mit Auflistung der entsprechenden Normen)?

40

Welche steuerlichen Freibeträge, Freigrenzen und Pauschbeträge existieren in Einzelsteuergesetzen, bei denen eine automatische Verdoppelung bei Zusammenveranlagung vorgenommen wird, und sieht die Bundesregierung hierin eine Diskriminierung der eingetragenen Lebenspartnerschaft (bitte mit Nennung der Rechtsnorm und Begründung)?

41

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts (Az.: 7 K 65/10) auf Vorlage beim Bundesverfassungsgericht, wonach § 3 Nummer 4 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) in der bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8. Dezember 2010 geltenden Fassung mit Artikel 3 Absatz 1 GG unvereinbar ist, als zwar der Grundstückserwerb durch den Ehegatten, nicht aber durch den eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers von der Grunderwerbsteuer befreit ist (bitte mit Begründung)?

42

Mit welchen Steuermindereinnahmen rechnet die Bundesregierung, wenn § 3 Nummer 4 GrEStG in der bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8. Dezember 2010 geltenden Fassung aus verfassungsrechtlichen Gründen korrigiert werden muss, so dass auch vor dem 8. Dezember 2010 ein Grundstückserwerb durch den eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers von der Grunderwerbsteuer befreit werden muss?

Berlin, den 2. Februar 2012

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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