[Deutscher Bundestag Drucksache 17/9006
17. Wahlperiode 13. 03. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Harald Koch,
Richard Pitterle, Dr. Axel Troost und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/8556 –
Steuer- und gesellschaftspolitische Ungleichbehandlung eingetragener
Lebenspartnerschaften gegenüber klassischen heterosexuellen Ehen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Gesellschaftsbild über Lesben und Schwule und deren Lebensweisen hat
sich in den letzten Jahrzehnten stark verändert. Während gleichgeschlechtliche
Partnerschaften bis in die jüngere Vergangenheit hinein oftmals ein Tabuthema
waren, werden diese in der heutigen Gesellschaft zunehmend toleriert und
offen gelebt. Hinzu kommt ein Wandel des klassischen Familienbildes. Die
klassische heterosexuelle Ehe ist in der heutigen Zeit immer seltener
vorzufinden und damit zugleich auch nicht mehr der typische Ort für Erziehung von
Kindern. Auch lesbische und schwule Partnerschaften tragen mittlerweile zur
Entwicklung von Familien und dem Heranwachsen von Kindern bei; diese
Regenbogenfamilien sind Teil der Gesellschaft. Dieser Trend wird nicht zuletzt
durch ein stark verändertes Gesellschaftsbild gefördert, welches in einer
pluralistischen Gesellschaft die Toleranz gegenüber jeder Form des Zusammenlebens
unabhängig von der sexuellen Orientierung prägt.
Gleichwohl erfahren gleichgeschlechtliche Partnerschaften häufig noch
gesellschaftliche und rechtliche Ungleichbehandlungen gegenüber
heterosexuellen Partnerschaften. Während die gesellschaftliche Akzeptanz deutliche,
positive Fortschritte erkennen lässt, hinkt der Gesetzgeber häufig der gelebten
Vielfalt hinterher. Mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz hat der Gesetzgeber
einen wichtigen ersten Schritt unternommen, den gesellschaftlichen Wandel
auch im Gesetz abzubilden. Dieses wiederum hat Rückwirkungen auf die
Akzeptanz in der Bevölkerung. Gleichwohl ist die gesamte Rechtsordnung noch
durchsetzt von diversen Brüchen, die diskriminierend auf eingetragene
Lebenspartnerschaften wirken, da ihnen in vielen Teilbereichen der rechtlichen
Organisation des Gesellschaftslebens nicht die gleichen Rechte eingeräumt
werden, wie den klassischen Ehen. Ein Kernpunkt betrifft die Besteuerung
von eingetragenen Lebenspartnerschaften, insbesondere die Versagung des
Splittingtarifs im geltenden Einkommensteuerrecht.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 7. Juli 2009 die
Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft in der
Hinterbliebenenversorgung für mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG)
für unvereinbar erklärt. Ebenfalls hat das Bundesverfassungsgericht am 21. Juli Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. März 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/9006 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode2010 entschieden, dass eine Ungleichbehandlung auch im
Erbschaftsteuergesetz verfassungswidrig ist. Es zeigt sich somit, dass der gesellschaftspolitische
Wandel auch bei dem höchsten deutschen Gericht mittlerweile berücksichtigt
wird. Derzeit sind beim Bundesverfassungsgericht diverse Verfahren zur Frage
des Ehegattensplittings für eingetragene Lebenspartnerschaften anhängig.
Überdies häufen sich die Beschlüsse von Finanzgerichten (z. B. das
Finanzgericht Köln am 7. Dezember 2011 – 4 V 2831/11), in denen
verfassungsrechtliche Zweifel geäußert werden, ob an dem bisherigen klassischen
Ehegattensplitting noch festgehalten werden kann. Daher gewähren mittlerweile
zahlreiche Finanzgerichte vorläufigen Rechtsschutz i. S. v. § 69 Absatz 2 Satz 2 der
Finanzgerichtsordnung hinsichtlich des Begehrens von gleichgeschlechtlichen
Lebenspartnern zur Anwendung von Steuerklassenkombinationen, die derzeit
nur Eheleuten offen steht. Fiskalische Argumente zur Aussetzung der
Vollziehung bei den genannten Fällen sieht die überwiegende Anzahl der
Finanzgerichte mittlerweile als nachgelagert an.
Bereits in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom
23. September 2010 (Bundestagsdrucksache 17/3009) hat die
Bundesregierung betont, dass sie die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu
diesem Themenkomplex abwarten wird und nicht selber aktiv das geänderte
Gesellschaftsbild auch rechtspolitisch umsetzen möchte. Diese Haltung
erscheint angesichts des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und FDP,
wonach „gleichheitswidrige Benachteiligungen im Steuerrecht“ abzubauen sind,
unverständlich. Hierzu ist flankierend zu bemerken, dass gerade die klassische
heterosexuelle Ehe in jüngster Zeit immer öfter kinderlos bleibt, womit die
bisherigen Argumente für eine steuerliche Förderung der Ehe immer stärker
verblassen. Vor dem Hintergrund der jüngsten Entwicklungen und den klaren
Voten der erstgerichtlichen Instanzen der Steuergerichte befragen wir daher
die Bundesregierung erneut.
1. Hält die Bundesregierung weiterhin an dem im Koalitionsvertrag
formulierten Ziel fest „gleichheitswidrige Benachteiligungen im Steuerrecht
abbauen und insbesondere die Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts zur Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten umsetzen“
(bitte mit Begründung)?
Aus dem im Grundgesetz (GG) verankerten Gleichheitssatz folgt bereits
unmittelbar, dass es Ziel der Bundesregierung sein muss, gleichheitswidrige
Benachteiligungen abzubauen. Zu diesem Ziel bekennt sie sich auf allen Rechtsgebieten.
Diese Zielsetzung ist im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP für
das Steuerrecht mit besonderem Augenmerk auf die Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts zur Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten
zusätzlich konkretisiert und als wichtiges steuerpolitisches Ziel der
Bundesregierung hervorgehoben.
2. Welche Entscheidungen oberster Bundesgerichte wurden in der 17.
Legislaturperiode zur Umsetzung der Gleichstellung von Lebenspartnerschaften
mit Ehegatten getroffen, und welche Verfahren sind derzeit anhängig (bitte
mit Angabe des Datums, des Aktenzeichens und des Tenors)?
Die Bundesregierung verfügt über keine zentrale Datensammlung über
anhängige oder entschiedene Verfahren bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes
(Artikel 95 Absatz 1 GG zur Umsetzung der Gleichstellung von
Lebenspartnerschaften mit Ehegatten.
Der Bundesgerichtshof stellt unter
www.bundesgerichtshof.de alle seine
Entscheidungen ab 1. Januar 2000 im Volltext zur Verfügung. Im Bereich Presse
unter dem Eintrag Terminhinweise wird eine „Vorschau auf künftig anstehende
Verhandlungen und Entscheidungen“ geführt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/9006Beim Bundesfinanzhof ist unter
www.bundesfinanzhof.de eine Onlinerecherche
möglich zu beim Bundesfinanzhof anhängiger Revisionsverfahren, in denen
voraussichtlich mit einer Sachentscheidung zu rechnen ist (ohne
Nichtzulassungsbeschwerden), und zu beim Bundesverfassungsgericht, beim
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und beim Gericht erster Instanz der
Europäischen Gemeinschaften anhängiger Verfahren, soweit sie für die
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in Steuer- und Zollsachen relevant sind. Die
Daten werden monatlich aktualisiert.
Abgeschlossene Verfahren sind unter der Rubrik „Entscheidung online“ ab dem
Jahr 2008 recherchierbar.
Das Bundesverwaltungsgericht (
www.bverwg.de), das Bundesarbeitsgericht
(
www.bundesarbeitsgericht.de) und das Bundessozialgericht (
www.bundes-
sozialgericht.de) halten auf ihren Internetseiten entsprechende Angebote bereit.
Neben den in der Antwort zu Frage 22 erwähnten Verfahren sind beim
Bundesverfassungsgericht folgende Verfahren anhängig:
● Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob das Verbot der
sukzessiven Adoption durch den Lebenspartner des zunächst Annehmenden gemäß
§ 9 Absatz 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in der Fassung vom 16.
Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom
6. Juli 2009 (LPartG) mit dem Grundgesetz vereinbar ist – Aussetzungs-
und Vorlagebeschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 22.
Dezember 2010 (2 Wx 23/09) – 1 BvL 1/11 –;
● Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen den Beschluss des
Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Dezember 2009 – I 15 Wx 236/09 –, den Beschluss
des Landgerichts Münster vom 16. März 2009 – 05 T 775/08 –, den
Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 30. September 2008, – 105 XVI
5/08 –, mittelbar gegen § 9 Absatz 7 LPartG – 1 BvR 3247/09 –;
● Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen den Beschluss des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 2009 – 1 A 2379/08Z –, das Urteil
des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 9. Oktober 2008 – 5 E 1144/04
(2) –, den Widerspruchsbescheid des Deutschen Wetterdienstes vom
27. April 2004 – PB 14/12.03.40/04 –, den Bescheid des Deutschen
Wetterdienstes vom 12. Juni 2003 – PB 13/4.30.03./03 –, mittelbar gegen § 40
Absatz 1 Nummer 1 BBesG, – 2 BvR 1397/09 –.
3. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in der 17. Legislaturperiode
getroffen, um eine Gleichstellung von Lebenspartnerschaften mit Ehen
umzusetzen, die sich als Folge einer Umsetzung von Entscheidungen oberster
Bundesgerichte darstellen (bitte mit Nennung der Maßnahme, des
Gesetzes, der Entscheidung des obersten Gerichtes und differenziert nach dem
federführendem Ressort gemäß der Aufteilung der Bundesministerien)?
4. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in der 17. Legislaturperiode
getroffen, um eine Gleichstellung von Lebenspartnerschaften mit Ehen
umzusetzen, die sich nicht als Folge einer Umsetzung von Entscheidungen
oberster Bundesgerichte darstellt, sondern infolge eigener politischer
Zielsetzungen (bitte mit Nennung der Maßnahme, des Gesetzes, und
differenziert nach dem federführendem Ressort gemäß der Aufteilung der
Bundesministerien)?
Die Fragen 3 und 4 werden im Zusammenhang wie folgt beantwortet:
Es sind insbesondere folgende Rechtsänderungen erfolgt, die eine Angleichung
zur Folge hatten.
Drucksache 17/9006 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode● Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a des Zweiten Gesetzes zur erbrechtlichen
Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der
Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 615).
● Die Übertragung familien- und ehebezogener gesetzlicher Regelungen in den
Bereichen Besoldung, Versorgung und Beihilfe auf Lebenspartnerschaften ist
durch das Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen
Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14. November 2011 (BGBl. I
S. 2219) erfolgt. Das Gesetz trat rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft:
Änderungen sind im Bundesbesoldungsgesetz die Erstreckung ehebezogener
Regelungen zum Familienzuschlag und zur Auslandsbesoldung auf
Lebenspartnerschaften, im Bundesbeamtengesetz die Aufnahme der Lebenspartner
in die Vorschrift über die Beihilfe und im Beamtenversorgungsgesetz und im
Soldatenversorgungsgesetz die Einbeziehung der Lebenspartner in die
Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung.
Durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 13. Juli 2011 (BGBl. I S. 1394) sind die Lebenspartnerinnen und
Lebenspartner auch in die ehebezogenen Vorschriften der
Bundesbeihilfeverordnung einbezogen worden.
● Das Erbschaftsteuerreformgesetz und das Jahressteuergesetz 2010 hat zur
Gleichstellung der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit den
Ehegatten im Grunderwerbsteuerrecht, Erbschaft- und
Schenkungsteuerrecht geführt.
● Mit dem Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 4. Februar 2010
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der französischen Republik
über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft
(Bundestagsdrucksache 17/5126) will die Bundesregierung auch Lebenspartnern ermöglichen,
diesen Güterstand zu wählen.
Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der
Justiz, hat am 27. Oktober 2011 eine Stiftung mit Sitz in Berlin errichtet, die
nach dem Sexualwissenschaftler Dr. Magnus Hirschfeld (1868 bis 1935)
benannt ist. Am 7. November 2011 ist die Bundesstiftung Magnus Hirschfeld von
der Berliner Senatsverwaltung für Justiz als rechtsfähig anerkannt worden. Die
Stiftung dient der Förderung von Bildung sowie Wissenschaft und Forschung,
um insbesondere der Diskriminierung homosexueller Männer und Frauen in
Deutschland entgegenwirken.
Im Übrigen sind gesetzliche Änderungen und Gesetzesinitiativen als
Bundestagsdrucksache unter
www.bundestag.de veröffentlicht.
5. Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass sich in der jüngeren
Vergangenheit gerade die Toleranz in der Gesellschaft gegenüber
gleichgeschlechtlichen Beziehungen im allgemeinen und der eingetragenen
Lebenspartnerschaft im Besonderen verbessert hat, und welche
Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus für ihr politisches Handeln
(bitte mit Begründung)?
Durch das Lebenspartnerschaftsgesetz wurde die Möglichkeit geschaffen,
lesbischen und schwulen Partnerschaften einen der Ehe angenäherten rechtlichen
Rahmen zu geben. Eine empirische Studie, worauf die zunehmende Akzeptanz
von Lesben und Schwulen und der eingetragenen Lebenspartnerschaft in der
Bevölkerung zurückzuführen ist, liegt der Bundesregierung nicht vor. In ihrer
Koalitionsvereinbarung hat sich die Bundesregierung vorgenommen, die
Ausgewogenheit von Rechten und Pflichten von eingetragenen Lebenspartner-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/9006schaften zu verbessern. Im Übrigen verweist die Bundesregierung auf ihre
Antwort auf die Große Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 17/8248.
6. Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass der in Artikel 6 GG
normierte besondere Schutz für Familien nicht nur für Familien im Sinne
eines traditionellen Familienbildes, sondern für jegliche Familien
unabhängig von der sexuellen Orientierung eines der Eltern aufgrund des
gewandelten Gesellschaftsbildes gilt (bitte mit Begründung)?
Die sexuelle Orientierung eines Elternteils ist unbeachtlich für den Schutz einer
Lebensgemeinschaft mit Kind. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist Familie im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 GG
„die umfassende Gemeinschaft von Eltern und Kindern“ (vgl. BVerfGE 10,
S. 59 <66>).
7. Welche wissenschaftliche Studien wurden in der 17. Legislaturperiode
seitens der Bundesregierung zum Themenkomplex der rechtlichen
Behandlung, des derzeitigem Gesellschaftsbilds bzw. der Familiensituation bei
gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften in Auftrag geben (bitte mit
Nennung der Studie, Abschluss, federführendes Bundesministerium,
Ergebnisse der Studie)?
Im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(BMFSFJ) hat das Deutsche Jugendinstitut 2011 im Rahmen seiner
institutionellen Förderung konzeptionelle Überlegungen und Vorbereitung zu einer Studie
über die Lebenssituation schwuler und lesbischer Jugendlicher sowie eine
Auswertung vorhandener Untersuchungen zur Lebenssituation schwuler und
lesbischer Jugendlicher vorgelegt. Sowohl aus der Expertise selbst als auch aus
ergänzenden Überlegungen zu den methodischen Anforderungen geht hervor,
dass in diesem Bereich aus mehreren Gründen mit erheblichen sachlichen und
methodischen Schwierigkeiten zu rechnen ist. Inzwischen liegen Vorschläge für
Forschungsansätze vor, die praktisch nutzbare Erkenntnisse für das politische
Handeln der Bundesregierung versprechen. Ein geeignetes Forschungsdesign
befindet sich derzeit zwischen dem BMFSFJ und dem Deutschen Jugendinstitut
in der Abstimmung.
8. Welche gesetzlichen Änderungen wurden in der 17. Legislaturperiode
unternommen, um das im Koalitionsvertrag festgehaltene Ziel, die familien-
und ehebezogenen Regelungen über Besoldung, Versorgung und Beihilfe
auch auf Lebenspartnerschaften zu übertragen, und in welchen Bereichen
bestehen nach Ansicht der Bundesregierung hierzu derzeit noch
gesetzliche Diskriminierungen (bitte mit Darstellung der geänderten Regelung)?
Die Übertragung der familien- und ehebezogenen Regelungen in den Bereichen
Besoldung, Versorgung und Beihilfe auf Lebenspartnerschaften ist durch das
Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht
auf Lebenspartnerschaften und durch die Zweite Verordnung zur Änderung der
Bundesbeihilfeverordnung erfolgt. Wegen der Einzelheiten wird auf die
Antwort zu den Fragen 3 und 4 verwiesen. Die Auslandszuschlagsverordnung wird
an das bereits geänderte Bundesbesoldungsgesetz angepasst.
Drucksache 17/9006 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode9. In welchen Bereichen sieht die Bundesregierung konkret im bestehenden
Rechtssystem derzeit noch diskriminierende Abweichungen hinsichtlich
der Behandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehegatten
(bitte mit Nennung der Ungleichbehandlung und den politischen
Aktivitäten zum Abbau der Ungleichbehandlung)?
Die Bundesregierung verweist auf die Antwort auf die Große Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/8248.
10. Welche Mittel aus dem Bundeshaushalt wurden in welcher Höhe in
Projekte zur Förderung, Aufklärung und wissenschaftlicher Analyse
bezüglich gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften in den Jahren 2007 bis
2011 aufgewendet bzw. veranschlagt?
Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der
Justiz, hat für das Gutachten von Rupp, „Die Lebenssituation von Kindern in
gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften“, erschienen im Jahr 2009 im
Bundesanzeiger Verlag 326 520 Euro aufgewandt.
Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der
Justiz, hat im Jahr 2011 die Bundesstiftung Magnus Hirschfeld errichtet (siehe
Antwort zu den Fragen 3 und 4). Als Stiftungsvermögen wurden 10 120 000
Euro im Haushaltsjahr 2011 vom Bundesministerium der Justiz zur Verfügung
gestellt.
Die Bundesregierung, vertreten durch das Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend, hat für Projekte mit der Zielsetzung des Abbaus
von Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebensweisen, die nachfolgend
aufgeschlüsselten Haushaltsmittel verausgabt:
2007: 130 000 Euro
2008: 150 000 Euro
2009: 150 000 Euro
2010: 110 000 Euro
2011: 110 000 Euro.
Aufgewendet wurden die Mittel wie folgt:
– BEFAH – Bundesverband der Eltern, Freunde und Angehörigen von
Homosexuellen
Elterngruppen Seminar 2007 1 304 Euro
Ev. Kirchentag Köln 2007 3 572 Euro
Bundeselterntreffen Hamburg 2007 8 000 Euro
Eltern Seminar 2008 2 092 Euro
Bundeselterntreffen Stuttgart 2009 26 795 Euro
Ev. Kirchentag Bremen 2009 4 205 Euro
Elternseminar Hannover 2010 2 092 Euro
Ev. Kirchentag München 2010 6 485 Euro
Bundeselterntreffen Berlin 2011 24 400 Euro
Ev. Kirchentag Dresden 2011 6 728 Euro;
– LSVD – Lesben- und Schwulenverband
● Modellprojekt „Homosexualität als Thema in Migrationsfamilien“
insgesamt 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2007 251 685,00 Euro,
davon 2007 59 751,00 Euro,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/9006● Modellprojekt „Kultursensible Aufklärung zum Thema Homosexualität
für Familien mit Migrationshintergrund“
insgesamt 1. Mai 2008 bis 30. April 2010 217 709,00 Euro,
davon 2008 65 623,50 Euro,
2009 108 558,00 Euro,
2010 43 519,50 Euro,
● Modellprojekt „Homosexualität und Familien – Eine Herausforderung
für familienbezogenes Fachpersonal“
insgesamt 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2014 343 593,00 Euro.
davon 2011 54 999,00 Euro.
Das bundesweit agierende Jugendnetzwerk Lambda e. V., welches seit 1990
regelmäßig aus Mitteln des Kinder- und Jugendplans (KJP) gefördert wird,
bietet u. a. für Jugendliche In&Out Jugendberatung an, in der die Jugendlichen
in einer Peer-to-Peer-Beratung Unterstützung bei Themen wie Coming-Out,
Partnerschaft und Diskriminierung erhalten. Lambda e. V. erhielt in den Jahren
2007 bis 2011 folgende Förderungen aus dem KJP-Programm „Sonstige
Jugendverbände“:
2007 109 000 Euro
2008 109 000 Euro
2009 109 000 Euro
2010 109 000 Euro
2011 117 000 Euro
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
11. Wie viele eingetragene Lebenspartnerschaften existieren basierend auf
den Erhebungen des Mikrozensus seit Erhebung dieses Merkmals (bitte
nach Jahren, Mann/Mann, Frau/Frau, Bundesland untergliedern), und
welche Möglichkeiten existieren, um derartige Informationen anhand der
konkreten Fälle und nicht durch Befragungen zu ermitteln?
Im Mikrozensus, der eine Repräsentativstatistik ist, die jährlich bei 1 Prozent
der Bevölkerung erhoben wird, wird die „eingetragene Lebenspartnerschaft“
seit 2006 abgefragt. Das Statistische Bundesamt kann die Daten nach
Bundesländern unterteilt nicht ausweisen, weil die aus der Stichprobe hochgerechneten
Werte wegen zu geringer Fallzahlen statistisch nicht ausreichend belastbar sind.
Darstellung der jährlichen bundesweit eingetragenen Lebenspartnerschaften:
* Zahlenwert nicht sicher.
Quelle: StBA Ergebnisse des Mikrozensus – Bevölkerung in Familien/Lebensformen am Hauptwohnsitz.
Jahr Gesamt
Eingetragene Lebenspartnerschaften
Männer Frauen
2006 ca. 12 000 ca. 8 000 ca. 4 000*
2007 ca. 15 000 ca. 10 000 ca. 5 000
2008 ca. 19 000 ca. 14 000 ca. 5 000
2009 ca. 19 000 ca. 12 000 ca. 7 000
2010 ca. 23 000 ca. 13 000 ca. 10 000
Drucksache 17/9006 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie Daten zur Zahl der eingetragenen Lebenspartnerschaften sollen künftig
anhand des Personenstandsmerkmals „eingetragene Lebenspartnerschaft“ aus den
Personenstandsregistern erhoben werden. Der entsprechende Entwurf des
Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung
des Bevölkerungsstandes (Bevölkerungsstatistikgesetz – BevStatG) –
Bundesratsdrucksache 32/12 – wird derzeit im Bundesrat beraten.
12. Wie bewertet die Bundesregierung das gewonnene Datenmaterial über
Partnerschaften basierend auf dem Mikrozensus vor dem Hintergrund der
Validität und hinsichtlich möglicher Dunkelziffern, und welche
Erkenntnisse liegen in diesem Zusammenhang hinsichtlich einer möglicherweise
deutlichen höheren tatsächlichen Anzahl an eingetragenen
Lebenspartnerschaften vor (bitte mit Begründung)?
Aufgrund der vorgesehenen Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes wird
die Datenbasis hinsichtlich der „eingetragenen Lebenspartnerschaft“
wesentlich verbessert werden.
13. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Anzahl von
zusammen- und getrenntlebenden gleichgeschlechtlichen Partnerschaften,
die nicht eingetragen sind?
Nach den Ergebnissen des Mikrozensus lebten im Jahr 2010 ca. 40 000 Paare
als nicht eingetragene gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften zusammen
in einem Haushalt.
14. Wie viele bestehende Ehen existieren basierend auf den Erhebungen des
Mikrozensus (bitte nach Bundesland und prozentual zur
Grundgesamtheit, jeweils pro Jahr für die letzten zehn Jahre untergliedern)?
Daten zu den bestehenden Ehen der letzten zehn Jahre ergeben sich aus den
beigefügten Tabellen des Statistischen Bundesamtes „Ehen in Deutschland und
den Bundesländern“ (Tabelle 1) und „Veränderungen gegenüber dem Jahr
2000“ (Tabelle 2).
Ehen in Deutschland und den Bundesländern
Ergebnis des Mikrozensus*
* Bevölkerung am Ort der Hauptwohnung in Privathaushalten.
Abweichungen in den Summern ergeben sich durch Runden der Zahlen.
1.000 % 1.000 % 1.000 % 1.000 % 1.000 % 1.000 % 1.000 % 1.000 % 1.000 % 1.000 % 1.000 %
Deutschland 19.455 100 19.358 100 19.306 100 19.186 100 19.095 100 18.903 100 18.670 100 18.691 100 18.462 100 18.312 100 18.170 100
Schleswig-Holstein 661 3,4 650 3,4 648 3,4 643 3,4 651 3,4 646 3,4 646 3,5 649 3,5 632 3,4 630 3,4 624 3,4
Hamburg 350 1,8 345 1,8 345 1,8 340 1,8 336 1,8 335 1,8 331 1,8 331 1,8 325 1,8 327 1,8 320 1,8
Niedersachsen 1.903 9,8 1.908 9,9 1.908 9,9 1.887 9,8 1.887 9,9 1.859 9,8 1.818 9,7 1.841 9,9 1.803 9,8 1.792 9,8 1.774 9,8
Bremen 136 0,7 132 0,7 132 0,7 136 0,7 130 0,7 133 0,7 131 0,7 131 0,7 128 0,7 126 0,7 126 0,7
Nordrhein-Westfalen 4.362 22,4 4.354 22,5 4.340 22,5 4.331 22,6 4.319 22,6 4.273 22,6 4.223 22,6 4.204 22,5 4.144 22,4 4.086 22,3 4.034 22,2
Hessen 1.465 7,5 1.460 7,5 1.447 7,5 1.450 7,6 1.446 7,6 1.429 7,6 1.419 7,6 1.406 7,5 1.394 7,5 1.379 7,5 1.375 7,6
Rheinland-Pfalz 991 5,1 986 5,1 984 5,1 971 5,1 971 5,1 955 5,1 946 5,1 949 5,1 929 5,0 935 5,1 935 5,1
Baden-Württemberg 2.477 12,7 2.480 12,8 2.497 12,9 2.496 13,0 2.492 13,0 2.489 13,2 2.480 13,3 2.488 13,3 2.477 13,4 2.475 13,5 2.452 13,5
Bayern 2.896 14,9 2.905 15,0 2.905 15,0 2.889 15,1 2.868 15,0 2.857 15,1 2.824 15,1 2.852 15,3 2.826 15,3 2.804 15,3 2.802 15,4
Saarland 261 1,3 265 1,4 260 1,3 257 1,3 256 1,3 251 1,3 243 1,3 239 1,3 239 1,3 236 1,3 234 1,3
Berlin 661 3,4 632 3,3 626 3,2 620 3,2 610 3,2 610 3,2 587 3,1 593 3,2 589 3,2 581 3,2 586 3,2
Brandenburg 601 3,1 593 3,1 597 3,1 593 3,1 588 3,1 587 3,1 584 3,1 580 3,1 578 3,1 574 3,1 572 3,1
Mecklenburg-Vorp. 397 2,0 396 2,0 394 2,0 385 2,0 382 2,0 372 2,0 373 2,0 372 2,0 370 2,0 369 2,0 366 2,0
Sachsen 1.067 5,5 1.045 5,4 1.033 5,3 1.016 5,3 1.016 5,3 987 5,2 962 5,2 965 5,2 950 5,1 939 5,1 930 5,1
Sachsen-Anhalt 639 3,3 625 3,2 615 3,2 605 3,2 589 3,1 581 3,1 571 3,1 563 3,0 551 3,0 542 3,0 531 2,9
Thüringen 587 3,0 583 3,0 575 3,0 567 3,0 556 2,9 537 2,8 532 2,9 526 2,8 526 2,9 517 2,8 508 2,8
2008 2009 2010Gebietseinheit
Ehen im Jahr …
2004 2005 2006 20072000 2001 2002 2003
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/9006Ehen in Deutschland und den Bundesländern – Veränderungen gegenüber dem
Jahr 2000
Ergebnis des Mikrozensus*
* Bevölkerung am Ort der Hauptwohnung in Privathaushalten.
15. In wie vielen bestehenden Ehen existieren basierend auf den Erhebungen
des Mikrozensus eigene Kinder (bitte nach Bundesland und prozentual
zur Grundgesamtheit der Ehen untergliedert nach der Anzahl der Kinder,
jeweils pro Jahr für die letzten zehn Jahre untergliedern)?
Laut Mikrozensus haben im Jahr 2010 insgesamt 8 316 000 Ehepaare eine
Personengemeinschaft bzw. einen Haushalt mit Kindern gebildet. Da im
Mikrozensus nicht zwischen eigenen Kindern sowie Stief-, Adoptiv- oder Pflegekindern
unterschieden wird, steht die erfragte Untergliederung nicht zur Verfügung.
16. In wie vielen Fällen von Nichtehen existieren basierend auf den
Erhebungen des Mikrozensus leibliche Kinder (bitte nach Bundesland und
prozentual zur Grundgesamtheit der Nichtehen untergliedert nach der Anzahl der
Kinder, jeweils pro Jahr für die letzten zehn Jahre untergliedern)?
Laut Mikrozensus haben im Jahr 2010 insgesamt 804 000 nichteheliche
Lebensgemeinschaften einen Haushalt mit Kindern gebildet. Zu dieser Familienform
zählen sowohl nichteheliche gemischtgeschlechtliche wie auch
gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften. Da im Mikrozensus nicht zwischen eigenen
Kindern sowie Stief-, Adoptiv- oder Pflegekindern unterschieden wird, steht die
erfragte Untergliederung nicht zur Verfügung.
17. In wie vielen eingetragenen Lebenspartnerschaften existieren basierend
auf den Erhebungen des Mikrozensus eigene bzw. adoptierte Kinder
(bitte untergliedert nach Bundesland und prozentual zur Grundgesamtheit
der Ehen untergliedert nach der Anzahl der Kinder, jeweils pro Jahr seit
Erhebung des Merkmals)?
Für die Beantwortung stehen keine Daten aus dem Mikrozensus zur Verfügung.
2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010
Deutschland 100 99,5 99,2 98,6 98,1 97,2 96,0 96,1 94,9 94,1 93,4
Schleswig-Holstein 100 98,3 98,0 97,3 98,5 97,7 97,7 98,2 95,6 95,3 94,4
Hamburg 100 98,6 98,6 97,1 96,0 95,7 94,6 94,6 92,9 93,4 91,4
Niedersachsen 100 100,3 100,3 99,2 99,2 97,7 95,5 96,7 94,7 94,2 93,2
Bremen 100 97,1 97,1 100,0 95,6 97,8 96,3 96,3 94,1 92,6 92,6
Nordrhein-Westfalen 100 99,8 99,5 99,3 99,0 98,0 96,8 96,4 95,0 93,7 92,5
Hessen 100 99,7 98,8 99,0 98,7 97,5 96,9 96,0 95,2 94,1 93,9
Rheinland-Pfalz 100 99,5 99,3 98,0 98,0 96,4 95,5 95,8 93,7 94,3 94,3
Baden-Württemberg 100 100,1 100,8 100,8 100,6 100,5 100,1 100,4 100,0 99,9 99,0
Bayern 100 100,3 100,3 99,8 99,0 98,7 97,5 98,5 97,6 96,8 96,8
Saarland 100 101,5 99,6 98,5 98,1 96,2 93,1 91,6 91,6 90,4 89,7
Berlin 100 95,6 94,7 93,8 92,3 92,3 88,8 89,7 89,1 87,9 88,7
Brandenburg 100 98,7 99,3 98,7 97,8 97,7 97,2 96,5 96,2 95,5 95,2
Mecklenburg-Vorpommern 100 99,7 99,2 97,0 96,2 93,7 94,0 93,7 93,2 92,9 92,2
Sachsen 100 97,9 96,8 95,2 95,2 92,5 90,2 90,4 89,0 88,0 87,2
Sachsen-Anhalt 100 97,8 96,2 94,7 92,2 90,9 89,4 88,1 86,2 84,8 83,1
Thüringen 100 99,3 98,0 96,6 94,7 91,5 90,6 89,6 89,6 88,1 86,5
Veränderung gegenüber dem Jahr 2000 (Jahr 2000 = 100) im Jahr …Gebietseinheit
Drucksache 17/9006 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode18. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Anzahl von
Kindern, die aus Ehen, aus Nichtehen, aus eingetragenen
Lebenspartnerschaften und aus nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen
Zusammenschlüssen hervorgehen (bitte mit Begründung)?
In der Geburtenstatistik wird die Anzahl der neugeborenen Kinder, differenziert
nach „ehelichen��� und „nichtehelichen“ Kindern erfasst.
Wie viele Kinder aus den verschiedenen Lebens- bzw. Familienformen
hervorgehen, lässt sich auch mit dem Mikrozensus nicht beantworten, weil der
Familienstand der Elternteile zum Zeitpunkt der Geburt der Kinder nicht erfragt wird.
19. Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass infolge des Wandels des
Gesellschaftsbildes, die Ehe als Hort und Entstehung leiblicher Kinder an
Bedeutung verloren hat, und welche Schlussfolgerungen können daraus
für die Rechtfertigung des Ehegattensplittings gezogen werden (bitte mit
Begründung)?
Auch die Bundesregierung sieht einen Wandel in der Gesellschaft in der Weise,
dass häufiger als in früheren Zeiten andere Formen des familiären
Zusammenlebens vorkommen und deren gesellschaftliche Akzeptanz gestiegen ist.
Ungeachtet dessen sind 37 Millionen Frauen und Männer in Deutschland
verheiratet und 76 Prozent der minderjährigen Kinder wachsen bei ihren verheirateten
Eltern auf. Mit 72 Prozent ist die Ehe nach wie vor die meistgelebte
Familienform der Eltern mit minderjährigen Kindern. Auch heute noch entfallen rund
90 Prozent der Splittingwirkung auf Ehepaare, die aktuell Kinder haben oder
hatten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine
Differenzierung auch im Steuerrecht unter Berufung auf den besonderen Schutz von Ehe
und Familie nach Artikel 6 GG bei Vorliegen hinreichend gewichtiger
Differenzierungsgründe voraus.
Bei den Regelungen zur Erbschaftsteuer, die der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts zu beurteilen hatte, war ein solcher besonderer Grund nicht mehr
hinreichend feststellbar. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur
vollständigen Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften mit der
Ehe im Bereich der Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer bezieht sich auf die
Besonderheiten des Erbschaftsteuerrechts. Aus diesen Gründen ist es sinnvoll,
dass die Bundesregierung die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Fragestellung der steuerlichen Behandlung der eingetragenen Lebenspartner im
Einkommensteuerrecht abwarten möchte.
20. Welche gesetzlichen Regelungen für gleichgeschlechtliche
Zusammenschlüsse existieren in den europäischen Nachbarstaaten, die mit der
eingetragenen Lebenspartnerschaft in Deutschland vergleichbar sind (bitte
mit Kurzdarstellung der Regelung, Quantifizierung der
gleichgeschlechtlichen Verbindungen – sofern vorhanden – und Datum der Inkraftsetzung
der Regelung)?
Für gleichgeschlechtliche Zusammenschlüsse bestehen in den europäischen
Nachbarstaaten folgende gesetzliche Regelungen, die mit der eingetragenen
Lebenspartnerschaft in Deutschland vergleichbar sind:
Dänemark
Gesetz vom 7. Juni 1989 über die registrierte Partnerschaft, in Kraft seit 1.
Oktober 1989.
Das Gesetz ist als funktionales Äquivalent zur Ehe konzipiert.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/9006Schweiz
Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare
vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Januar 2007.
Die eingetragenen Partner genießen in verschiedenen Bereichen eine ähnliche
Stellung wie Ehegatten.
Österreich
Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft vom 30. Dezember 2009, in
Kraft seit 1. Januar 2010.
Grundsätzlich ist die eingetragene Partnerschaft der Ehe sehr ähnlich.
Tschechische Republik
Gesetz über die registrierte Partnerschaft vom 26. Januar 2006, in Kraft seit
1. Juli 2006.
Die Partnerschaft ist der Ehe in den meisten Bereichen gleichgestellt.
Übrige Nachbarstaaten
In den Niederlanden können gleich- und verschiedengeschlechtliche Paare
sowohl eine Ehe als auch eine Lebenspartnerschaft eingehen. Belgien hat die Ehe
für Paare gleichen Geschlechts geöffnet. In Luxemburg und Frankreich können
gleich- und verschiedengeschlechtliche Paare eine Partnerschaft begründen.
Weitere Angaben finden sich in der Sammlung Bergmann/Ferid
„Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht“, herausgegeben von Henrich, in den jeweiligen
Länderteilen mit zahlreichen weiteren öffentlich zugänglichen Fundstellen.
Private Anbieter stellen im Internet hierzu Übersichten ein, deren Vollständigkeit
und Richtigkeit nicht von der Bundesregierung überprüft werden.
21. Hält die Bundesregierung weiterhin an ihrer Auffassung fest, von einer
Anwendung des Ehegattensplittings mittels gesetzlicher Neuregelung auf
eingetragene Lebenspartnerschaften abzusehen, solange das
Bundesverfassungsgericht zu diesem Themenkomplex noch kein Urteil gefällt hat,
so dass eine aktive Handlung der Bundesregierung gemäß den Aussagen
des Koalitionsvertrages nicht erfolgt, sondern lediglich passiv die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abgewartet wird (bitte mit
Begründung)?
Die Regierungsparteien haben im Koalitionsvertrag vereinbart,
gleichheitswidrige Benachteiligungen im Steuerrecht abzubauen und insbesondere die
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichstellung von
Lebenspartnern mit Ehegatten umzusetzen (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU
und FDP, S. 12/132). Durch das Erbschaftsteuerreformgesetz und das
Jahressteuergesetz 2010 wurden die Lebenspartner den Ehegatten im Erbschaftsteuer-
und Schenkungsteuerrecht gleichgestellt. Das Jahressteuergesetz 2010 brachte
die Gleichstellung auch im Grunderwerbsteuerrecht. Für das
einkommensteuerrechtliche Splitting bleibt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu
den anhängigen Verfassungsbeschwerden abzuwarten. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 19 verwiesen.
Drucksache 17/9006 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode22. Welche beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren existieren
derzeit zum Themenkomplex des Ehegattensplittings (bitte mit Nennung
des Aktenzeichens, Eingang des Verfahrens)?
Beim Bundesverfassungsgericht sind drei Verfahren anhängig (2 BvR 909/06,
2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07). Zugrunde liegen (in entsprechender
Reihenfolge) Urteile des Bundesfinanzhofs vom 31. März 2006 (III R 511/05), vom
20. Juli 2006 (III R 8/04) und vom 19. Oktober 2006 (III R 29/06).
23. Welche finanzgerichtlichen Entscheidungen zum Themenkomplex des
Ehegattensplittings für eingetragene Lebenspartnerschaften wurden seit
dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 (1 BvR
611/07) gefällt (bitte mit Nennung von Datum, Aktenzeichen, Tenor und
ggf. verfahrensrechtlichen Stand bei Behandlung durch den
Bundesfinanzhof infolge von Revision o. Ä.), und welche Schlussfolgerungen
zieht die Bundesregierung aus diesen Urteilen (bitte mit Begründung)?
Nach der Finanzverfassung der Bundesrepublik Deutschland ist die
Steuerverwaltung Ländersache. Prozessbeteiligte sind daher die
Landesfinanzverwaltungen, die den jeweils aktuellen Verfahrensstand vor den Finanzgerichten
vorhalten. Der Bundesregierung liegen keine gesammelten Erkenntnisse über
finanzgerichtliche Entscheidungen vor.
Private Anbieter stellen im Internet hierzu Übersichten ein, deren
Vollständigkeit und Richtigkeit nicht von der Bundesregierung überprüft werden.
24. Teilt die Bundesregierung die Auffassung von Finanzgerichten, wonach
die Versagung des Ehegattensplittings für eingetragene
Lebenspartnerschaften mit massiven verfassungsrechtlichen Bedenken verbunden ist
(bitte mit Begründung)?
Auf die Antworten zu den Fragen 19 und 21 wird verwiesen. Bei den
diesbezüglichen Entscheidungen der Finanzgerichte handelt es sich um Entscheidungen
im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Dort ist lediglich zu beachten,
dass eine summarische Überprüfung der Frage erfolgt, und Aussetzung der
Vollziehung gewährt wird, wenn eine Argumentation zu einem Obsiegen führen
könnte. Aus Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
lässt sich deshalb keine sichere Aussage darüber ableiten, wie in der Hauptsache
entschieden werden wird.
25. Wie begründet die Bundesregierung aus dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 (1 BvR 611/07) ihre, in der
„Süddeutschen Zeitung“ vom 5. Januar 2012 (Finanzgerichte outen sich) unter
Verweis auf eine Sprecherin des Bundesministeriums der Finanzen
(BMF) dargestellte Auffassung, dass eine Übertragung dieses Urteils auf
die Frage des Ehegattensplittings nicht möglich ist (bitte mit
Begründung)?
Zur Auffassung der Bundesregierung wird auf die Antworten zu den Fragen 19,
21 und 24 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/900626. In welchen europäischen Staaten können gleichgeschlechtliche
Lebenspartnerschaften die gleichen einkommensteuerlichen Regelungen in
Anspruch nehmen, wie sie Eheleuten gewährt werden (bitte mit
Kurzdarstellung der Regelung)?
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand der Bundesregierung werden in folgenden
europäischen Staaten gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften der Ehe
einkommensteuerrechtlich gleichgestellt:
Belgien
Eine Ehe kann auch zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren geschlossen
werden.
Bei Verheirateten werden das steuerpflichtige Einkommen und die
Steuerschuld grundsätzlich getrennt ermittelt. Dabei steht jedem Partner ein
Steuerfreibetrag zu, der, soweit er bei einem Partner nicht ausgeschöpft wurde, auf
den anderen übertragen werden kann. Bezieht nur ein Partner Berufseinkünfte,
können diese in bestimmten Grenzen dem anderen zugerechnet werden.
Frankreich
Gleich- und verschiedengeschlechtliche Paare können einen zivilrechtlichen
Partnerschaftsvertrag schließen.
Ihr Einkommen wird dann wie bei Ehegatten zur Milderung der steuerlichen
Progression je nach Anzahl der Familienmitglieder geteilt, und der danach
ermittelte Steuerbetrag mit dem Teilungsfaktor wieder multipliziert
(Familiensplitting).
Irland
Eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften („Civil Partner“)
werden wie Ehegatten grundsätzlich zusammen veranlagt; dabei werden die
persönlichen Abzugsbeträge verdoppelt. Der Einkommensteuertarif hat zwei
Stufen. In 2011 werden Einkünfte Alleinstehender bis zu einem Schwellenwert
von 32 800 Euro mit 20 Prozent und die darüber liegenden Einkünfte mit
42 Prozent besteuert. Bei zusammen veranlagten Ehegatten oder Partnern mit
einem Einkommen beträgt der Schwellenwert 41 800 Euro. Bei
Doppelverdienern wird das niedrigere der beiden Einkommen dem Schwellenwert von
41 800 Euro hinzugerechnet, höchstens jedoch ein Einkommen von 23 800
Euro, so dass der Schwellenwert höchstens 65 600 Euro beträgt.
Luxemburg
Gleich- oder verschiedengeschlechtliche Partnerschaften nach
luxemburgischem oder ausländischem Recht sind einkommensteuerlich der Ehe
gleichgestellt und werden zusammen veranlagt. Ihre Einkommensteuer entspricht
dem Doppelten des Steuerbetrags, der bei Anwendung des – progressiven –
Grundtarifs auf die Hälfte des steuerpflichtigen Einkommens entfällt
(Splitting).
Niederlande
Eine Ehe kann auch zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren geschlossen
werden.
Es gilt das Prinzip der Individualbesteuerung, auch für so genannte Partner.
Partner in diesem Sinne sind nicht nur Ehepartner, sondern auch die
(gleichoder verschiedengeschlechtlichen) Partner registrierter Partnerschaften oder
Drucksache 17/9006 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodebestimmter nichtehelicher Lebensgemeinschaften. Partner können bestimmte
Einkünfte, Ausgaben und Abzüge beliebig untereinander aufteilen. Ein
Unternehmer, dessen Partner im Unternehmen mitarbeitet, erhält einen besonderen
Freibetrag. Außerdem erhöhen sich einige persönliche Steuerkürzungen des
Steuerpflichtigen, wenn sein Partner keine oder nur geringe eigene Einkünfte hat
und deswegen seine persönlichen Steuerkürzungen nicht selbst ausschöpfen
kann.
Norwegen
Eine Ehe kann auch zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren geschlossen
werden.
Verheiratete werden grundsätzlich zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Dabei wird ihnen ein Grundfreibetrag in doppelter Höhe gewährt. Sollte
insbesondere auf Grund des progressiven Steuertarifs eine Einzelveranlagung zu
einer niedrigeren Steuer führen, wird sie von Amts wegen durchgeführt.
Österreich
Gleichgeschlechtliche Paare können eine eingetragene Partnerschaft
begründen.
Das Einkommensteuerrecht beruht auf dem Grundsatz der
Individualbesteuerung, auch für Ehegatten und eingetragene Partner. Bezieht ein Ehegatte/
Partner keine oder nur geringe Einkünfte, wird dem anderen ein so genannter
Alleinverdienerabsetzbetrag gewährt, wenn bei ihm mindestens ein Kind zu
berücksichtigen ist.
Portugal
Eine Ehe kann auch zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren geschlossen
werden.
Verheiratete werden grundsätzlich zusammen veranlagt. Ihr Einkommen wird
dann zur Milderung der steuerlichen Progression durch zwei geteilt, und der
danach ermittelte Steuerbetrag verdoppelt (Ehegattensplitting).
Spanien
Eine Ehe kann auch zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren geschlossen
werden.
Bei Verheirateten werden das steuerpflichtige Einkommen und die
Steuerschuld grundsätzlich getrennt ermittelt und festgesetzt. Es besteht ein
Wahlrecht zur Zusammenveranlagung, bei der es aber keinen gesonderten Steuertarif
zur Milderung der Progression gibt, so dass die Zusammenveranlagung
ungünstiger als die Einzelveranlagung sein kann.
Vereinigtes Königreich
Gleichgeschlechtliche Paare können eine „civil partnership“ begründen.
Bei Verheirateten und Partnern werden das steuerpflichtige Einkommen und
die Steuerschuld getrennt ermittelt und festgesetzt. Die den Partnern
zustehenden Steuerfreibeträge können dabei wahlweise zwischen ihnen aufgeteilt
werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/900627. Welche Initiativen hat die Bundesregierung unternommen, um die Frage
der Diskriminierung von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften,
insbesondere im Steuerrecht, auch international mit den europäischen
Nachbarn zu erörtern (bitte mit Begründung)?
Aufgrund der fehlenden Harmonisierung im Ertragssteuerrecht wurden Fragen,
die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften betreffen, insbesondere mit
den europäischen Nachbarstaaten bisher nicht erörtert.
28. Mit welchen Steuerfällen rechnet die Bundesregierung bei Gewährung
des Splittingvorteils für eingetragene Lebenspartnerschaften (bitte mit
Angabe der Gesamtsumme und der Entlastung pro Steuerfall)?
Die Bundesregierung versteht die Frage so, dass nach Steuerausfällen gefragt
wird.
Die Einführung der Zusammenveranlagung mit Splittingverfahren für
eingetragene Lebenspartnerschaften würde rein rechnerisch Steuermindereinnahmen
von jährlich rund 30 Mio. Euro verursachen. Hierbei wurde ein mittlerer
Splittingeffekt von rund 1 300 Euro/Jahr unterstellt, wie er bei Ehepaaren auftritt,
sowie die Zahl von rund 23 000 gleichgeschlechtlichen Paaren als eingetragene
Lebenspartnerschaften, die laut Mikrozensus im Jahr 2010 in einem Haushalt in
Deutschland zusammen lebten. Bei dieser Bezifferung sind keine
Verhaltensreaktionen und kein Anstieg der Fallzahlen unterstellt.
29. Zu welchem Minderaufkommen (volle Jahreswirkung) führt der
gegenwärtige Splittingtarif nach § 32a des Einkommensteuergesetzes (EStG),
basierend auf der aktuellen Einkommensteuerstatistik (Bundesstatistik
und jährliche Geschäftsstatistik), gegenüber einer Individualbesteuerung
unter steuerlicher Beachtung der verfassungsrechtlichen
Rahmenbedingungen hinsichtlich gegenseitiger Versorgungsansprüche (bitte
differenziert für Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)?
30. Zu welcher Minderung der Steuer führt der gegenwärtige Splittingtarif
nach § 32a EStG, basierend auf der aktuellen Einkommensteuerstatistik
(Bundesstatistik und jährliche Geschäftsstatistik), gegenüber einer
Individualbesteuerung unter steuerlicher Beachtung der verfassungsrechtlichen
Rahmenbedingungen hinsichtlich gegenseitiger Versorgungsansprüche
(bitte klassifiziert nach zu versteuerndem gemeinsamen Einkommen bis
10 000 Euro, bis 20 000 Euro, bis 30 000 Euro, bis 40 000 Euro, bis
50 000 Euro, bis 75 000 Euro, bis 100 000 Euro, bis 250 000 Euro, bis
500 000 Euro, bis 1 000 000 Euro, über 1 000 000 Euro mit
Gruppenmittelwerten, Anzahl der Steuerfälle, differenziert für Einkommensteuer,
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)?
Die Fragen 29 und 30 werden zusammen beantwortet, da die Modellannahmen
gleich sind.
Die beigefügten Berechnungen stellen reine Rechenergebnisse dar. Zur
verfassungsrechtlichen Konformität der bestehenden Rechtslage wird verwiesen auf
BVerfGE 61, S. 319 [345 ff.] sowie BVerfGE 105, S. 1 [10 f.].
Drucksache 17/9006 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeSplittingeffekt aufgrund der Zusammenveranlagung von Ehegatten im
Splittingverfahren im Vergleich zu einer Individualbesteuerung:
* bezogen auf Steuerpflichtige mit positiver Kirchensteuerschuld
31. Zu welchem Minderaufkommen (volle Jahreswirkung) führt der
gegenwärtige Splittingtarif nach § 32a EStG, basierend auf der aktuellen
Einkommensteuerstatistik (Bundesstatistik und jährliche Geschäftsstatistik),
gegenüber einer Zusammenveranlagung, bei der nur noch der nicht
ausgeschöpfte Teil des Grundfreibetrags übertragen werden kann, unter der
Voraussetzung, dass der Höchstbetrag in § 10 Absatz 1 Nummer 1
entsprechend angepasst wird (bitte differenziert für Einkommensteuer,
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)?
32. Zu welcher Minderung der Steuern führt der gegenwärtige Splittingtarif
nach § 32a EStG, basierend auf der aktuellen Einkommensteuerstatistik
(Bundesstatistik und jährliche Geschäftsstatistik), gegenüber einer
Zusammenveranlagung, bei der nur noch der nicht ausgeschöpfte Teil des
Grundfreibetrags übertragen werden kann, unter der Voraussetzung, dass
der Höchstbetrag in § 10 Absatz 1 Nummer 1 entsprechend angepasst
wird (bitte klassifiziert nach zu versteuerndem gemeinsamen Einkommen
bis 10 000 Euro, bis 20 000 Euro, bis 30 000 Euro, bis 40 000 Euro, bis
50 000 Euro, bis 75 000 Euro, bis 100 000 Euro, bis 250 000 Euro, bis
500 000 Euro, bis 1 000 000 Euro, über 1 000 000 Euro mit
Gruppenmittelwerten, Anzahl der Steuerfälle, differenziert für Einkommensteuer,
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)?
Die Fragen 31 und 32 werden zusammen beantwortet, da die Modellannahmen
gleichlautend sind.
Entsprechend der Fragestellung handelt es sich um eine reine betragsmäßige
Berechnung. Eine Bewertung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen ist
nicht Gegenstand der Frage und wurde deshalb nicht vorgenommen.
Das Modell einer Individualbesteuerung, bei der nur der nicht ausgeschöpfte
Teil des Grundfreibetrags auf den Ehepartner übertragen werden kann und der
Höchstbetrag nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 auf 8 004 Euro abgesenkt wird,
würde im Jahr 2012 nach Berechnungen auf der Grundlage der
fortgeschriebenen Einkommensteuerstatistik zu rein rechnerischen Steuermehreinnahmen
in Höhe von 8 810 Mio. Euro bei der Einkommensteuer, 440 Mio. Euro beim
Solidaritätszuschlag sowie 190 Mio. Euro bei der Kirchensteuer führen.
zvE von… bis… Steuerpflichtige Gesamteffekt Mittlere Gesamteffekt Mittlere Gesamteffekt Mittlere Mit KiSt. Belas-
(in Tausend) (in Mio.) Entlastung (in Mio.) Entlastung (in Mio.) Entlastung *) tete (in Tsd.)
bis 10.000 2.287 94 41 € 0 0 € 2 12 € 199
10.000-20.000 1.921 1.404 731 € 15 8 € 37 49 € 761
20.000-30.000 2.162 3.079 1.424 € 132 61 € 79 77 € 1.025
30.000-40.000 2.020 2.924 1.447 € 144 71 € 90 77 € 1.162
40.000-50.000 1.706 2.290 1.343 € 122 71 € 63 58 € 1.083
50.000-75.000 2.808 4.481 1.596 € 235 84 € 117 62 € 1.870
75.000-100.000 770 1.899 2.467 € 104 136 € 48 97 € 492
100.000-250.000 694 2.007 2.892 € 110 159 € 43 98 € 442
250.000-500.000 89 441 4.941 € 24 272 € 6 95 € 58
500.000-1.000.000 24 181 7.474 € 10 411 € 2 128 € 16
ab 1.000.000 11 104 9.313 € 6 512 € 1 142 € 7
Gesamteffekt 14.492 18.905 1.304 € 902 62 € 488 69 € 7.115
KirchensteuerSolidaritätszuschlagEinkommensteuer
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/9006Die Tabelle zur Verteilung auf Einkommensklassen weist nur die Wirkungen in
Splittingfällen aus. Der ausgewiesene Gesamteffekt ist daher hier etwas
geringer.
* bezogen auf Steuerpflichtige mit positiver Kirchensteuerschuld
33. In wie vielen Fällen, basierend auf dem Indikator einer Berücksichtigung
von Kinderfreibeträgen bei der Ermittlung der Einkommensteuer als
Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag bzw. für die
Kirchensteuer, sind Kinder im steuerrechtlichen Sinne nach der aktuellen
Einkommensteuerstatistik (Bundesstatistik und jährliche Geschäftsstatistik)
ausgewiesen (bitte differenziert nach Anzahl der Kinder, Splitting,
Einzelveranlagung, Bundesland, klassifiziert nach zu versteuerndem
gemeinsamen Einkommen bis 10 000 Euro, bis 20 000 Euro, bis 30 000 Euro, bis
40 000 Euro, bis 50 000 Euro, bis 75 000 Euro, bis 100 000 Euro, bis
250 000 Euro, bis 500 000 Euro, bis 1 000 000 Euro, über 1 000 000 Euro,
Anteil zu allen Steuerpflichtigen in der entsprechenden Gruppe)?
Siehe hierzu die nachfolgende Tabelle.
D
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cksach
e 17/9006
–
1
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–
D
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7
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Stand: 13.02.2012
Anteil Anzahl Anteil
0,2% 5.539 0,0%
1,4% 55.710 0,4%
0,8% 61.249 0,2%
Anteil Anzahl Anteil
1,4% 55.673 0,4%
0,2% 10 0,0%
0,2% 27 0,0%
1,4% 55.710 0,4%
Anteil Anzahl Anteil
0,9% 2.380 0,3%
0,6% 865 0,1%
0,9% 7.330 0,3%
0,6% 395 0,2%
0,9% 15.602 0,3%
0,7% 4.505 0,2%
0,8% 3.668 0,3%
1,0% 9.952 0,3%
0,8% 9.170 0,2%
0,6% 607 0,2%
0,5% 1.363 0,1%
0,5% 1.163 0,1%
0,5% 667 0,1%
0,5% 1.987 0,2%
0,4% 758 0,1%
0,4% 837 0,1%
0,8% 61.249 0,2%
nzahl Anteil Anzahl Anteil Anzahl Anteil
65.731 1,4% 15.424 0,3% 5.599 0,1%
133.225 2,5% 30.397 0,6% 10.851 0,2%
175.011 3,5% 37.163 0,7% 11.881 0,2%
154.719 4,4% 31.009 0,9% 9.031 0,3%
112.236 4,9% 21.762 1,0% 5.754 0,3%
202.940 6,7% 38.257 1,3% 9.359 0,3%
40.763 4,9% 9.037 1,1% 2.429 0,3%
51.455 6,8% 10.515 1,4% 2.491 0,3%
9.872 9,3% 2.378 2,2% 537 0,5%
3.176 10,3% 776 2,5% 213 0,7%
1.401 9,1% 438 2,8% 109 0,7%
950.529 3,7% 197.156 0,8% 58.254 0,2%
Mit fünf und
mehr Kindern
Mit fünf und
mehr Kindern
Mit fünf und
mehr Kindern
Mit drei
Kindern
Mit vier
Kindern
hl der Kinder
Mit fünf und
mehr Kindern
Statistisches Bundesamt
F308/379950100-0301
Steuerpflichtige
insgesamt
Anzahl Anzahl Anteil Anzahl Anteil Anzahl Anteil Anzahl Anteil Anzahl
Grundtabelle 13.742.292 10.936.840 79,6% 1.783.169 13,0% 833.212 6,1% 157.866 1,1% 25.666
Splittingtabelle 12.917.003 5.986.838 46,3% 2.882.261 22,3% 2.991.848 23,2% 821.224 6,4% 179.122
insgesamt 26.659.295 16.923.678 63,5% 4.665.430 17,5% 3.825.060 14,3% 979.090 3,7% 204.788
Steuerpflichtige
insgesamt
Anzahl Anzahl Anteil Anzahl Anteil Anzahl Anteil Anzahl Anteil Anzahl
Zusammenveranlagung 12.817.224 5.900.384 46,0% 2.874.425 22,4% 2.987.506 23,3% 820.278 6,4% 178.958
besondere Veranlagung 23.148 20.301 87,7% 1.637 7,1% 929 4,0% 232 1,0% 39
Witwensplitting 76.631 66.153 86,3% 6.199 8,1% 3.413 4,5% 714 0,9% 125
insgesamt 12.917.003 5.986.838 46,3% 2.882.261 22,3% 2.991.848 23,2% 821.224 6,4% 179.122
Steuerpflichtige
insgesamt
Anzahl Anzahl Anteil Anzahl Anteil Anzahl Anteil Anzahl Anteil Anzahl
Schleswig-Holstein 897.049 566.128 63,1% 147.523 16,4% 136.494 15,2% 36.296 4,0% 8.228
Hamburg 581.252 410.992 70,7% 86.465 14,9% 63.822 11,0% 15.695 2,7% 3.413
Niedersachsen 2.440.684 1.519.691 62,3% 407.538 16,7% 381.489 15,6% 102.595 4,2% 22.041
Bremen 184.028 125.359 68,1% 29.561 16,1% 22.219 12,1% 5.395 2,9% 1.099
Nordrhein-Westfalen 5.707.265 3.636.887 63,7% 938.363 16,4% 836.667 14,7% 230.029 4,0% 49.717
Hessen 2.098.418 1.364.031 65,0% 346.397 16,5% 295.539 14,1% 72.870 3,5% 15.076
Rheinland-Pfalz 1.334.395 843.683 63,2% 228.505 17,1% 197.468 14,8% 50.194 3,8% 10.877
Baden-Württemberg 3.678.496 2.342.781 63,7% 560.655 15,2% 566.554 15,4% 163.443 4,4% 35.111
Bayern 4.622.406 3.009.253 65,1% 726.626 15,7% 663.273 14,3% 179.135 3,9% 34.949
Saarland 317.679 202.594 63,8% 59.536 18,7% 43.246 13,6% 9.860 3,1% 1.836
Berlin 994.359 671.410 67,5% 186.617 18,8% 107.920 10,9% 22.471 2,3% 4.578
Brandenburg 783.959 446.148 56,9% 200.083 25,5% 112.266 14,3% 20.360 2,6% 3.939
Mecklenburg-Vorpommern 464.619 271.485 58,4% 115.555 24,9% 63.404 13,6% 11.380 2,4% 2.128
Sachsen 1.262.354 766.878 60,7% 292.889 23,2% 163.289 12,9% 30.866 2,4% 6.445
Sachsen-Anhalt 670.132 401.441 59,9% 170.188 25,4% 82.336 12,3% 12.977 1,9% 2.432
Thüringen 681.323 404.038 59,3% 168.929 24,8% 89.076 13,1% 15.524 2,3% 2.919
Deutschland 26.718.418 16.982.799 63,6% 4.665.430 17,5% 3.825.062 14,3% 979.090 3,7% 204.788
Anzahl Anzahl Anteil Anzahl Anteil Anzahl Anteil A
0 - 10 000 4.766.114 3.939.184 82,6% 485.271 10,2% 254.905 5,3%
10 000 - 20 000 5.343.834 3.832.956 71,7% 826.960 15,5% 509.445 9,5%
20 000 - 30 000 4.958.174 3.155.077 63,6% 904.979 18,3% 674.063 13,6%
30 000 - 40 000 3.510.049 1.980.071 56,4% 714.220 20,3% 620.999 17,7%
40 000 - 50 000 2.274.643 1.156.839 50,9% 502.482 22,1% 475.570 20,9%
50 000 - 75 000 3.024.749 1.269.078 42,0% 708.624 23,4% 796.491 26,3%
75 000 - 100 000 826.614 409.584 49,5% 186.982 22,6% 177.819 21,5%
100 000 - 250 000 758.683 346.760 45,7% 163.265 21,5% 184.197 24,3%
250 000 - 500 000 106.424 45.758 43,0% 20.214 19,0% 27.665 26,0%
500 000 - 1 000 000 30.920 14.200 45,9% 5.216 16,9% 7.339 23,7%
1 000 000 oder mehr 15.404 7.880 51,2% 2.327 15,1% 3.249 21,1%
insgesamt 25.615.608 16.157.387 63,1% 4.520.540 17,6% 3.731.742 14,6%
Mit zwei
Kindern
Ohne
Kinder
Mit einem
Kindern
Mit zwei
Kindern
Mit drei
Kindern
Ohne
Kinder
Mit vier
Kindern
Mit einem
Kind
Zu versteuerndes Einkommen von ... bis unter ... EUR
Mit vier
Kindern
Ohne
Kinder
Mit einem
Kind
Mit zwei
Kindern
Mit drei
Kindern
Steuerpflichtige
insgesamt
Mit zwei
Kindern
Veranlagungsart bei
Splittingfällen
Grund-/
Splittingtabelle
Länder
Jährliche Einkommensteuerstatistik 2007
Steuerpflichtige nach Grund- und Splittingtabelle, Veranlagungsart bei Splittingfällen, Ländern sowie Größenklassen des zu versteuernden Einkommens und Anza
Ohne
Kinder
Mit vier
Kindern
Mit drei
Kindern
Mit einem
Kind
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/900634. Erachtet die Bundesregierung es für sinnvoll – angesichts der
verfassungsrechtlichen Bedenken bei der Versagung des Splittingtarifs für eingetragene
Lebenspartnerschaften und der unverhältnismäßigen langen Dauer der
Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht – zur Beseitigung der
Rechtsunsicherheit und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bis zur
abschließenden Klärung durch das Bundesverfassungsgericht entsprechende
Steuerbescheide vorläufig ergehen zu lassen bzw. die Finanzämter per
BMF-Schreiben die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Absatz 2
Satz 2 der Abgabenordnung zu gewähren, bzw. die Änderung der
Lohnsteuerklasse zu erlauben, ähnlich den jüngsten Urteilen des Finanzgerichts
Schleswig-Holstein vom 20. Dezember 2012 – 5 V 213/11 und 5 V 223/11 –
(bitte mit Begründung)?
Auf die Antwort zu Frage 19 wird hingewiesen. Die Frage einer
Verwaltungsanweisung zur vorläufigen Steuerfestsetzung und zu einer Aussetzung der
Vollziehung wird derzeit geprüft.
Im Übrigen weist die Bundesregierung die Prämisse, die Verfahren vor dem
Bundesverfassungsgericht dauerten unangemessen lange, zurück.
35. Wie können Steuerpflichtige bei einer positiven Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zum Themenkomplex des Ehegattensplittings für
eingetragene Lebenspartnerschaften an dieser partizipieren, und müssen
hierzu sämtliche betroffenen Steuerpflichtigen Einsprüche gegen die
aktuellen Steuerbescheide einlegen (bitte mit Begründung)?
Erklärt das Bundesverfassungsgericht eine Norm für unvereinbar mit dem
Grundgesetz oder für nichtig, bleiben vorbehaltlich einer gesetzlichen
Regelung oder abweichender Regelungen, insbesondere Übergangsregelungen, die
das Bundesverfassungsgericht der Verfassung unmittelbar entnimmt und die an
der Gesetzeskraft seiner Entscheidung teilhaben, die nicht mehr anfechtbaren
Entscheidungen, die auf der vom Bundesverfassungsgericht verworfenen Norm
beruhen, unberührt (§ 79 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über das
Bundesverfassungsgericht). Sollte somit das Bundesverfassungsgericht den Ausschluss der
eingetragenen Lebenspartnerschaften von der Anwendung der Regelungen des
Einkommensteuergesetzes zur Zusammenveranlagung und zum Splittingtarif
für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklären und der Gesetzgeber eine
Änderungsvorschrift beschließen, könnten Einkommensteuerbescheide der
betroffenen Steuerpflichtigen nur dann geändert werden, wenn sie noch nicht
unanfechtbar geworden sind oder unter einem noch wirksamen
Nachprüfungsvorbehalt (§ 164 der Abgabenordnung) stehen und keine Festsetzungsverjährung
eingetreten ist.
36. Ist der Bundesregierung bekannt, ob infolge der jüngsten Entscheidungen
der Finanzgerichte, die zuständigen Rechtsbehelfsstellen bei den
Finanzämtern verstärkt mit Einsprüchen hinsichtlich der Eintragung einer
Lohnsteuerklassenkombination für eingetragene Lebenspartnerschaften
konfrontiert sind (bitte mit Begründung)?
Nach Artikel 108 Absatz 2 Satz 1 GG sind für die von der Fragestellung
erfassten Fälle die Landesfinanzbehörden zuständig. Da die einschlägigen Fälle
maschinell nicht erkennbar sind, ist der Bundesregierung nicht bekannt, ob die
Finanzämter verstärkt mit Einsprüchen konfrontiert sind.
Drucksache 17/9006 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode37. War das Thema der steuerlichen Behandlung der eingetragenen
Lebenspartnerschaft bereits Gegenstand von Beratungen der
Einkommensteuerreferatsleiter in der 17. Legislaturperiode (wenn ja, mit welchen
Ergebnissen, wenn nein, aus welchem Grund wurde das Thema noch nicht
aufgegriffen)?
Ja, die steuerliche Behandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft war
bereits Gegenstand von Beratungen der Einkommensteuerreferatsleiter in der
17. Legislaturperiode. Die Beratungen und die Ergebnisse dieser Sitzungen
sind nicht öffentlich. Sie finden Eingang in die aktuelle Rechtsanwendung
durch die Finanzverwaltungen der Länder.
38. Welche Projektgruppen bzw. interdisziplinäre Arbeitsgemeinschaften
existieren derzeit von Seiten der Bundesregierung, der Ministerien oder
der obersten Bundesbehörden, die das Thema der eingetragenen
Lebenspartnerschaft und damit verbundene Ungleichbehandlungen bearbeiten
(bitte mit Nennung des Arbeitsauftrags)?
Es existieren derzeit keine derartigen Projektgruppen bzw.
Arbeitsgemeinschaften.
39. In welchen Einzelsteuergesetzen existieren Abweichungen der
steuerlichen Behandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe/
Zusammenveranlagung, und welche dieser Ungleichbehandlungen plant die
Bundesregierung in der 17. Legislaturperiode zu ändern (bitte mit
Auflistung der entsprechenden Normen)?
Auf die Antwort zu Frage 10 der Kleinen Anfrage vom 23. September 2010
(Bundestagsdrucksache 17/3009) wird verwiesen. Die dort genannten
Regelungen zur Grunderwerbsteuer wurden im Rahmen des Jahressteuergesetzes
2010 überarbeitet. Auf die Antwort zu den Fragen 3 und 4 wird hingewiesen.
40. Welche steuerlichen Freibeträge, Freigrenzen und Pauschbeträge
existieren in Einzelsteuergesetzen, bei denen eine automatische Verdoppelung
bei Zusammenveranlagung vorgenommen wird, und sieht die
Bundesregierung hierin eine Diskriminierung der eingetragenen
Lebenspartnerschaft (bitte mit Nennung der Rechtsnorm und Begründung)?
Die Zusammenveranlagung von Ehegatten ist ein Institut des
Einkommensteuerrechts. Dabei werden die Einkünfte der beiden Ehegatten zunächst
getrennt ermittelt und sodann zusammengerechnet. Die steuerlichen Freibeträge,
Freigrenzen und Pauschbeträge für den jeweiligen Veranlagungszeitraum
ergeben sich unmittelbar aus dem Einkommensteuergesetz in der jeweils gültigen
Fassung. Darin ist sichergestellt, dass Freibeträge, Freigrenzen und
Pauschbeträge für jeden veranlagten Ehegatten nur einmal gewährt werden. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/900641. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Beschluss
des Niedersächsischen Finanzgerichts (Az.: 7 K 65/10) auf Vorlage beim
Bundesverfassungsgericht, wonach § 3 Nummer 4 des
Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) in der bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes
2010 vom 8. Dezember 2010 geltenden Fassung mit Artikel 3 Absatz 1
GG unvereinbar ist, als zwar der Grundstückserwerb durch den Ehegatten,
nicht aber durch den eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers von
der Grunderwerbsteuer befreit ist (bitte mit Begründung)?
Nach dem Jahressteuergesetz 2010 vom 8. Dezember 2010, verkündet am
13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768), ist bei der Grunderwerbsteuer für
Erwerbsvorgänge ab dem 14. Dezember 2010 die Gleichstellung von
eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten gewährleistet. Die Frage einer
rückwirkenden Gleichstellung im Grunderwerbsteuerrecht hat der Gesetzgeber im
Rahmen der Beratungen zum Jahressteuergesetz 2010 abgewogen und ist zu
einer ablehnenden Entscheidung gelangt (vgl. Bundestagsdrucksache 17/3549
vom 28. Oktober 2010, S. 12). Die Bundesregierung respektiert diese
Entscheidung des Gesetzgebers.
Bei dem in der Fragestellung angesprochenen Verfahren handelt es sich um ein
beim Bundesverfassungsgericht anhängiges Verfahren, dessen Ergebnis
abzuwarten ist.
42. Mit welchen Steuermindereinnahmen rechnet die Bundesregierung, wenn
§ 3 Nummer 4 GrEStG in der bis zum Inkrafttreten des
Jahressteuergesetzes 2010 vom 8. Dezember 2010 geltenden Fassung aus
verfassungsrechtlichen Gründen korrigiert werden muss, so dass auch vor dem
8. Dezember 2010 ein Grundstückserwerb durch den eingetragenen
Lebenspartner des Veräußerers von der Grunderwerbsteuer befreit werden
muss?
Eine Abschätzung der Steuermindereinnahmen ist nicht möglich. Über die
Erwerbsvorgänge zwischen eingetragenen Lebenspartnern vor dem 14. Dezember
2010 liegen hier keine Kenntnisse vor. Bei der Grunderwerbsteuer ist für
Erwerbsvorgänge ab dem 14. Dezember 2010 die Gleichstellung von
eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten gewährleistet (siehe Jahressteuergesetz
2010 vom 8. Dezember 2010, verkündet am 13. Dezember 2010, BGBl. I
S. 1768).
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ISSN 0722-8333]