[Deutscher Bundestag Drucksache 17/8715
17. Wahlperiode 22. 02. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Ulla Jelpke, Petra Pau,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/8566 –
Zunehmende Anwendung der automatisierten Kontenabfrage
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit dem 1. April 2005 ist es Behörden wie den Sozial- und Finanzämtern
oder auch den Arbeitsagenturen möglich, Kontostammdaten von Bürgerinnen
und Bürgern über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) oder die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) abzurufen. Zu den
Kontostammdaten zählen zum einen die Kontonummer, das Eröffnungs- bzw.
Auflösungsdatum eines Kontos, zum anderen aber auch Name, Anschrift,
Geburtsdaten, vorhandene Bausparverträge und Wertpapierdepots der
Kontoinhaber. Alle deutschen Banken und Sparkassen sind verpflichtet, diese
Informationen in einer Datenbank abzulegen und unter niedrigen
datenschutzrechtlichen Standards den benannten Behörden bereitzustellen.
Auch wenn Kontostände und -bewegungen bisher nicht durch den
automatisierten Kontenabruf eingesehen werden können, nutzen die Behörden die
erworbenen Informationen, um Rückschlüsse auf die Einkünfte der
Betroffenen zu ziehen.
Ziel ist dabei, die Aufdeckung bisher verschwiegener Kapitaleinkünfte, wobei
der automatisierte Kontenabruf einerseits zur Förderung von Steuerehrlichkeit
beitragen und andererseits Sozialleistungsmissbrauch, Wirtschaftskriminalität
und Schwarzarbeit eindämmen soll. Daher geraten nicht nur sogenannte
Besserverdiener, sondern auch Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe,
Wohngeld, Erziehungsgeld, Unterhaltssicherung oder BAföG in das
Kontrollraster der Behörden.
Am 12. Januar 2012 wurde durch die Berichterstattung der „Neue Osnabrücker
Zeitung“ bekannt, dass Behörden den automatisierten Kontenabruf – welcher
ursprünglich einmal als Instrument zur Bekämpfung von schweren Verbrechen
und Terrorismus gedacht war und dessen Anwendung vom
Bundesverfassungsgericht auf Ausnahmefälle beschränkt wurde – immer häufiger
durchführen. So wurden im Jahr 2011 die Kontostammdaten von rund 63 000
Bürgerinnen und Bürgern abgefragt, was einen Anstieg von rund 10 Prozent
gegenüber dem Vorjahr bedeutet. Im Vergleich zum Einführungsjahr 2005 lässt sich
sogar eine Steigerung der Abfragen um circa 700 Prozent ausmachen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21. Februar 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/8715 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeVo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seiner grundlegenden
Entscheidung zum Kontenabrufverfahren vom 13. Juni 2007 (BVerfGE 118, 168; BStBl
2007 II S. 896) ausdrücklich bestätigt, dass die gesetzlichen
Kontenabrufmöglichkeiten nach § 24c des Kreditwesengesetzes (KWG) und § 93b i. V. m. § 93
Absatz 7 und 8 der Abgabenordnung (AO) Gemeinwohlbelangen von
erheblicher Bedeutung dienen, nämlich einer gleichmäßigen Besteuerung, der
Bekämpfung des Sozialleistungsbetrugs sowie der wirksamen Strafverfolgung und
Rechtshilfe in Strafsachen. Insoweit sind auch nach Auffassung des BVerfG die
mit einem Kontenabruf verbundenen Eingriffe in das informationelle
Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen gerechtfertigt.
Ein ebenso wirksamer, den Betroffenen aber weniger belastender Weg, bei
unzureichender Mitwirkung an einer hinreichenden Aufklärung einen für die
Strafverfolgung oder Steuererhebung oder sozialbehördliche Überprüfung
erforderlichen Überblick über seinen Kontenbestand zu erlangen, ist auch nach
Auffassung des BVerfG nicht ersichtlich. Die Nachteile, die dem von einem
Kontenabruf Betroffenen infolge des Abrufs drohen, führen angesichts der verfolgten
Ziele nicht zur Unangemessenheit der Regelungen in § 24c KWG und § 93b
i. V. m. § 93 Absatz 7 und 8 AO. Die Gestaltung der Einschreitschwellen in
diesen Normen wahrt auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die
Vorschriften ermächtigen nämlich insbesondere nicht zu anlasslosen Routineabrufen.
In weiteren Entscheidungen des BVerfG und des Bundesfinanzhofs (BFH)
wurde zudem bestätigt, dass die steuerliche Kontenabrufmöglichkeit im
Interesse der nach Artikel 3 des Grundgesetzes gebotenen Gleichmäßigkeit der
Besteuerung erforderlich ist. Zur Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung gehören
aber nicht nur Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzbehörden zur Festsetzung
der gesetzlich entstandenen Steuer, sondern auch effektive
Ermittlungsmöglichkeiten im Vollstreckungsverfahren bei säumigen Steuerzahlern. Die
Kontenabrufmöglichkeit der Finanzbehörden bei der Vollstreckung rückständiger
Steuern hat sich als sehr wirkungsvoll erwiesen.
Einschränkungen der steuerlichen Kontenabrufmöglichkeit, die den reduzierten
Ermittlungsbefugnissen der Finanzbehörden Rechnung tragen, sind aber
zwischenzeitlich bereits erfolgt. So wurde aus Anlass der Einführung einer
Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge im Rahmen des
Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 die steuerliche Kontenabrufmöglichkeit auf den ab 1. Januar 2009
reduzierten Ermittlungsbedarf begrenzt. Zudem wurde im
Steuervereinfachungsgesetz 2011 anlässlich der Aufhebung des § 2 Absatz 5b Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) auch die mit der mit Wirkung ab dem
Veranlagungszeitraum 2012 aufgehobenen Regelung verbundene Kontenabrufmöglichkeit (§ 93
Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 AO) aufgehoben.
Eine weitere gesetzliche Reduzierung der steuerlichen Kontenabrufmöglichkeit
ist vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Auftrags der
Finanzbehörden, die Steuern gleichmäßig festzusetzen und zu erheben (und bei säumigen
Steuerzahlern auch zu vollstrecken), nicht vertretbar.
In den letzten Jahren ist zwar ein Anstieg der Kontenabrufe durch die hierzu
befugten Behörden (insbesondere Strafverfolgungsbehörden und Finanzbehörden)
zu verzeichnen. Dies spiegelt aber nur den tatsächlichen Ermittlungsbedarf,
denn in der Anfangszeit des Kontenabrufverfahrens hinderten die technischen
Rahmenbedingungen eine sachgerechte Nutzung der Kontenabrufmöglichkeit.
Die Kontenabrufmöglichkeit wurde durch den Gesetzgeber seit der
Entscheidung des BVerfG im Übrigen auch auf andere Zwecke und Behörden
ausgedehnt:
– Mit Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) wurde in § 802l Absatz 1 der
Zivilprozessordnung (ZPO) u. a. bestimmt, dass Gerichtsvollzieher ab dem
1. Januar 2013 das BZSt um einen Kontenabruf ersuchen können, wenn der
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/8715Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht
nachkommt oder wenn bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten
Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers
voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Ein Kontenabruf ist dabei nur zulässig, soweit dies
zur Vollstreckung erforderlich ist und die zu vollstreckenden Ansprüche
mindestens 500 Euro betragen.
– Mit Gesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) wurde in § 17 des
Auslandsunterhaltsgesetzes (AUG) u. a. bestimmt, dass das Bundesamt für Justiz als
zentrale Behörde das BZSt ersuchen darf einen Kontenabruf durchzuführen,
wenn die Unterhaltsforderung tituliert ist und der Schuldner sich weigert,
auf Verlangen der zentralen Behörde Auskunft über sein Einkommen und
Vermögen zu erteilen, oder wenn bei einer Vollstreckung in die vom
Schuldner angegebenen Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des
Gläubigers nicht zu erwarten ist.
– Mit Gesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) wurde in § 8a Absatz 2a
des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG), in § 4a Satz 1 des
Gesetzes über den militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz) und in § 2a Satz 1
des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz) bestimmt,
dass der Bundesverfassungsschutz, der Militärische Abschirmdienst und der
Bundesnachrichtendienst unter den dort bestimmten gesetzlichen
Voraussetzungen das BZSt um einen Kontenabruf ersuchen dürfen.
Der Regierungsentwurf eines
Unterhaltsvorschussentbürokratiesierungsgesetzes vom 30. Dezember 2011 (Bundesratsdrucksache 844/11) sieht zudem eine
Änderung des § 6 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) vor, wonach die für
den Unterhaltsvorschuss zuständigen Stellen zur Durchführung des Rückgriffs
nach § 7 UVG künftig das BZSt um einen Kontenabruf ersuchen dürfen, wenn
ein vorheriges Auskunftsersuchen an den möglicherweise unterhaltspflichtigen
Elternteil nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.
1. Wie viele Kontostammdatensätze wurden seit Einführung der
automatisierten Kontenabfrage im Jahr 2005 abgerufen (bitte nach Jahren und
Anzahl der Abrufe aufschlüsseln)?
Das Verfahren zum automatisierten Abruf von Kontoinformationen nach § 24c
des Kreditwesengesetztes durch die BaFin wurde zum 1. April 2003 eingeführt.
Seit dem 1. April 2005 darf auch das BZSt nach § 93b i. V. m. § 93 Absatz 7
und 8 der Abgabenordnung Kontenabrufe durchführen.
Kontenabrufe der BaFin
Die Anzahl der abgerufenen Stammdatensätze wird in der BaFin nicht statistisch
erfasst. Statistisch erfasst wird jedoch die Anzahl der abgerufenen Konten. Die
Anzahl der vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2011 von der BaFin
durchgeführten Abrufe und abgerufenen Konten ist der nachfolgenden Tabelle zu
entnehmen:
Jahr Abrufe Abgerufene Konten
2005 62 410 485 289
2006 81 156 664 970
2007 93 560 817 358
2008 83 938 752 824
2009 91 876 870 525
2010 105 615 990 995
2011 116 908 1 050 726
Drucksache 17/8715 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeKontenabrufe durch das BZSt
Das BZSt hat für die vergangenen Jahre die Anzahl der durchgeführten
Kontenabrufe, nicht aber die der abgerufenen Konten bzw. Kontenstammdatensätze
statistisch erfasst. Die Anzahl der seit dem 1. April 2005 bis zum 31. Dezember
2011 vom BZSt durchgeführten Abrufe ist der nachfolgenden Tabelle zu
entnehmen:
2. In welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen hat das BZSt
Zugriff auf die Kontostammdaten der Kunden von Banken und Sparkassen?
Die gesetzlichen Grundlagen zur Durchführung von Kontenabrufersuchen
durch das BZSt ergeben sich aus § 93b i. V. m. § 93 Absatz 7 und 8 AO, ggf. in
Verbindung mit weiteren Bundesgesetzen:
a) Nach § 93 Absatz 7 Satz 1 AO ist ein automatisierter Abruf von
Kontoinformationen nach § 93b AO durch das BZSt auf Ersuchen von Finanzbehörden
– das sind hier namentlich die Hauptzollämter, die Finanzämter, die
Familienkassen und das BZSt selbst – nur zulässig, soweit
1. der Steuerpflichtige eine Steuerfestsetzung nach § 32d Absatz 6 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) beantragt oder
2. die Kapitalerträge in den Fällen des § 2 Absatz 5b Satz 2 EStG
einzubeziehen sind (Hinweis: dies gilt letztmals für den Veranlagungszeitraum
2011)
und der Abruf in diesen Fällen zur Festsetzung der Einkommensteuer
erforderlich ist oder der Abruf erforderlich ist
3. zur Feststellung von Einkünften nach den §§ 20 und 23 Absatz 1 EStG in
Veranlagungszeiträumen bis einschließlich des Jahres 2008 oder
4. zur Erhebung (einschließlich der Vollstreckung) von bundesgesetzlich
geregelten Steuern
oder
5. der Steuerpflichtige zustimmt.
In diesen Fällen darf die im Einzelfall zuständige Finanzbehörde das BZSt
ersuchen, bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach § 93b Absatz 1
AO zu führenden Dateien abzurufen, wenn dies im Einzelfall zur
Sachaufklärung erforderlich ist.
b) Soweit den Gemeinden die Verwaltung der Realsteuern (Gewerbesteuer und
Grundsteuer) übertragen worden ist, dürfen sie unter den vorgenannten
Voraussetzungen des § 93 Absatz 7 Satz 1 AO hinsichtlich dieser Steuern das
BZSt ersuchen, bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach § 93b
Absatz 1 AO zu führenden Dateien abzurufen (§ 93 Absatz 7 Satz 2 AO).
Jahr Abrufe
2005 8 689
2006 25 569
2007 27 749
2008 33 619
2009 43 066
2010 56 696
2011 62 333
01/2012 5 472
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/8715c) Nach § 93 Absatz 8 Satz 1 AO dürfen die für die Verwaltung
– der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II),
– der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII),
– der Ausbildungsförderung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaFöG),
– der Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) und
– des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)
zuständigen Behörden das BZSt um einen Kontenabruf ersuchen, soweit
dies zur Überprüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen
erforderlich ist und ein vorheriges Auskunftsersuchen an den Betroffenen nicht
zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.
d) Für andere Zwecke ist nach § 93 Absatz 8 Satz 2 AO ein Kontenabruf durch
das BZSt nur zulässig, soweit dies durch ein Bundesgesetz ausdrücklich
zugelassen ist. Entsprechende Regelungen enthalten bislang folgende Gesetze:
– Unter den in § 17 Absatz 1 Satz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes (AUG)
genannten Voraussetzungen darf das Bundesamt für Justiz seit 2011 das
BZSt zum Zweck der Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und
Vollstreckung eines Titels ersuchen, einen Kontenabruf gemäß § 93b Absatz 1
AO nach vorheriger Androhung vorzunehmen.
– In § 8a Absatz 2a des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist bestimmt,
dass das Bundesamt für Verfassungsschutz ab Januar 2012 das BZSt im
Einzelfall ersuchen kann, die in § 93b Absatz 1 AO bezeichneten Daten
abzurufen, soweit dies zur Sammlung und Auswertung von Informationen
erforderlich ist. § 4a Satz 1 des Gesetzes über den militärischen
Abschirmdienst und § 2a Satz 1 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst
bestimmen, dass § 8a Absatz 2a BVerfSchG entsprechend gilt.
– Nach § 802l der Zivilprozessordnung können die Gerichtsvollzieher ab
dem 1. Januar 2013 zur Durchsetzung privater Geldforderungen das
BZSt ersuchen, die in § 93b Absatz 1 AO bezeichneten Daten abzurufen.
Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Datenabrufs und der
Datenübermittlung trägt der Ersuchende, nicht das BZSt (§ 93b Absatz 3 AO).
3. Die Datensätze wie vieler Bürgerinnen und Bürger wurden seit der
Einführung der automatisierten Kontenabfrage in den Jahren 2005 bis 2012 vom
BZSt abgerufen?
Wegen der Zahl der vom 1. April 2005 bis zum 31. Januar 2012 durch das BZSt
durchgeführten Kontenabrufe wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Die
Anzahl der Bürgerinnen und Bürger, deren Kontostammdaten vom BZSt
abgerufen werden, wird nicht statistisch erfasst.
4. In welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen hat die BaFin
Zugriff auf die Kontostammdaten der Kunden von Banken und
Sparkassen?
Die nachfolgende Tabelle gibt Aufschluss darüber, auf welcher gesetzlichen
Grundlage unter welchen Voraussetzungen die BaFin für sich oder für Dritte
Drucksache 17/8715 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeKontoinformationen im automatisierten Verfahren abrufen darf bzw. abzurufen
hat:
Rechtsgrundlage Zweck/Voraussetzung Abfrageberechtigter
§ 24c Absatz 2 KWG Erfüllung von aufsichtlichen Aufgaben nach
dem KWG oder GwG, insbesondere im
Hinblick auf unerlaubte Bankgeschäfte oder
Finanzdienstleistungen oder den Missbrauch
der Institute durch Geldwäsche oder
betrügerische Handlungen zu Lasten der Institute
BaFin
§ 83b Absatz 8 VAG Erfüllung von aufsichtlichen Aufgaben nach
dem Gesetz über die Beaufsichtigung der
Versicherungsunternehmen (VAG),
insbesondere im Hinblick auf unerlaubt betriebene
Versicherungsgeschäfte
die zuständige Aufsichtsbehörde, also
die BaFin oder eine aufsichtsführende
Landesbehörde (letzteres ist in der
Praxis noch nicht vorgekommen)
§ 24c Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 KWG
Erfüllung aufsichtlicher Aufgaben unter den
Voraussetzungen des § 24c Absatz 2 KWG
Aufsichtsbehörden gemäß § 9
Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 KWG, also
kraft Gesetzes oder im öffentlichen
Auftrag mit der Überwachung von
Instituten, Investmentgesellschaften,
Finanzunternehmen,
Versicherungsunternehmen, der Finanzmärkte oder des
Zahlungsverkehrs betraute Stellen; zu
denken ist hier an die in § 16 Absatz 2
des Geldwäschegesetzes (GwG) neben
der BaFin genannten Stellen, soweit
sie aufsichtliche Aufgaben nach dem
GwG wahrnehmen, also z. B.
berufsständische Kammern und
Gewerbeaufsichtsämter; in der Praxis sind
derartige Abrufe noch nicht erfolgt
§ 24c Absatz 3 Satz 1
Nummer 2 KWG
Leistung internationaler Rechtshilfe in
Strafsachen; Verfolgung und Ahndung von
Straftaten
Es muss ein strafrechtliches
Ermittlungsverfahren eingeleitet sein oder ein konkretes
Rechtshilfeersuchen vorliegen.
Die für die Leistung der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sowie
im Übrigen für die Verfolgung und
Ahndung von Strafsachen
zuständigen Behörden und Gerichte, also
insbesondere Staatsanwaltschaften,
Polizeibehörden, Steuerfahndungsstellen,
Hauptzollämter, ordentliche Gerichte,
Bundesamt für Justiz
§ 24c Absatz 3 Satz 1
Nummer 3 KWG
Erfüllung der sich aus dem AWG oder
Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaften ergebenden Aufgaben im
Zusammenhang mit der Einschränkung von
Wirtschaftsoder Finanzbeziehungen
Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie
§ 10 Absatz 3 Satz 3
GwG
Erfüllung von Aufgaben nach § 10 Absatz 1
und 2 GwG, also Unterstützung der Polizeien
des Bundes und der Länder bei der
Verhütung und Verfolgung der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung sowie
Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit den für
die Verhütung und Verfolgung der
Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
zuständiger Zentralstellen anderer Staaten
Bundeskriminalamt – Zentralstelle für
Verdachtsmeldungen –
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/8715Der Abruf von Kontostammdaten muss zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe
erforderlich sein. Diese Beurteilung obliegt nach § 24c Absatz 3 Satz 4 KWG
dem Bedarfsträger.
Bei rund 98 Prozent aller Auskunftsersuchen nach § 24c KWG handelt es sich
um solche nach § 24c Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 KWG (s. o.).
5. Die Datensätze wie vieler Bürgerinnen und Bürger wurden seit
Einführung der automatisierten Kontenabfrage in den Jahren 2005 bis 2012 von
der BaFin abgerufen?
Wegen der Zahl der vom 1. April 2005 bis zum 31. Dezember 2011 durch die
BaFin durchgeführten Kontenabrufe wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Die Anzahl der Bürgerinnen und Bürger, deren Kontostammdaten von der BaFin
abgerufen werden, wird nicht statistisch erfasst.
6. Haben neben dem BZSt und der BaFin noch weitere Behörden und
Institutionen direkten Zugriff auf Kundendaten der Banken und Sparkassen?
Wenn ja, welche, und auf welcher gesetzlichen Grundlage?
Es gibt nur zwei Abfragestellen, die automatisiert Kontoinformationen aus den
von den Kreditinstituten nach § 24c KWG und § 93b Absatz 1 AO zu
führenden Dateien abrufen können, nämlich das BZSt und die BaFin. Das Zentrum
für Informationsverarbeitung und Informationstechnik – dies ist der zentrale IT-
Dienstleister der Bundesfinanzverwaltung – ist hierbei als technischer
Dienstleister für die beiden vorgenannten Behörden zuständig. Abgerufen werden
können dabei nur die so genannten Kontostammdaten, keine Bewegungsdaten
und keine Kontostände.
7. Welche Behörden und Institutionen haben auf welcher gesetzlichen
Grundlage das Recht, die Abrufe von Kontostammdaten über BZSt und
BaFin vorzunehmen (bitte nach Behörde bzw. Institution, gesetzliche
Grundlage, bestehende Voraussetzungen aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 2 und 4 verwiesen.
8. Zu welchem Zweck können welche Behörden und Institutionen unter
welchen Voraussetzungen die Abrufe von Kontostammdaten über BZSt
vornehmen lassen (bitte nach Behörde bzw. Institution, Zweck,
Voraussetzungen aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
9. Zu welchem Zweck können welche Behörden und Institutionen unter
welchen Voraussetzungen die Abrufe von Kontostammdaten über die
BaFin vornehmen lassen (bitte nach Behörde bzw. Institution, Zweck,
Voraussetzungen aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
10. Welche Behörden und Institutionen haben in den Jahren 2005 bis 2012
wie oft über wen eine Abfrage von Kontostammdaten vorgenommen
Drucksache 17/8715 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode(bitte nach Jahren, Behörde bzw. Institution, BZSt, BaFin, Anzahl der
vorgenommenen Kontoabrufe aufschlüsseln)?
Kontenabrufe der BaFin
Eine Statistik, die darüber Auskunft gibt, wie viele Abrufersuchen je Behörde
seit 2005 von der BaFin bearbeitet wurden, liegt nicht vor. Wenn überhaupt, so
könnte sie im Nachhinein auch nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand
ermittelt werden. Es liegt jedoch eine Statistik zur Aufteilung der Abrufe auf die
unterschiedlichen Arten von Bedarfsträgern vor. Diese wird jährlich im
Jahresbericht der BaFin veröffentlicht. Die nachfolgende Statistik gibt einen
Gesamtüberblick über die Jahre 2005 bis 2011. Für 2012 liegen noch keine Zahlen
vor.
Bedarfsträger Jahr Abrufe
BaFin 2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
632
972
472
277
547
1 371
757
Polizeibehörden 2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
38 675
47 805
54 111
46 132
52 367
58 477
69 330
Finanzbehörden 2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
10 008
11 838
13 061
10 936
11 691
13 673
13 122
Staatsanwaltschaften 2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
7 494
12 861
18 002
18 520
20 915
23 765
25 997
Zollbehörden 2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
5 160
7 202
7 167
7 604
6 198
8 054
7 316
Sonstige Bedarfsträger 2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
441
478
747
469
158
275
386
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/8715Kontenabrufe durch das BZSt
Eine Statistik, die darüber Auskunft gibt, wie viele Abrufersuchen je Behörde
seit 2005 vom BZSt bearbeitet wurden, liegt nicht vor. Wenn überhaupt, so
könnte sie im Nachhinein nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand
ermittelt werden.
Aus der nachfolgenden Tabelle ergibt sich für 2005 bis 2010 eine Aufteilung
der beim BZSt eingegangenen Abrufersuchen auf die unterschiedlichen Arten
von Bedarfsträgern (deshalb sind diese Fallzahlen nicht identisch mit den in der
Antwort zu Frage 1 genannten Abrufersuchen). Ab 2011 enthält die Tabelle die
Fallzahlen für die vom BZSt für die unterschiedlichen Arten der Bedarfsträger
durchgeführten Kontenabrufe.
Insgesamt: 2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
62 410
81 156
93 560
83 938
91 876
105 615
116 908
Bedarfsträger Jahr Abrufersuchen
bzw. Kontenabrufe
Finanzämter 2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
01/2012
10 100
25 133
28 642
29 214
35 945
40 789
40 901
3 392
BZSt 2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
01/2012
0
0
10
11
26
9
28
0
Zollbehörden 2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
01/2012
0
37
123
193
494
647
495
41
Familienkassen 2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
01/2012
0
1
0
0
2
0
0
0
Bedarfsträger Jahr Abrufe
Drucksache 17/8715 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeFür den Bundesverfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst und den
Bundesnachrichtendienst hat das BZSt bislang noch keine Kontenabrufe
durchgeführt. Kontenabrufe für Gerichtsvollzieher sind erst ab dem 1. Januar 2013
möglich.
11. In welcher Form muss die Datenbank, in denen Banken und Sparkassen
die Kontostammdaten ihrer Kunden speichern, geführt werden?
Die Daten müssen so gespeichert und für den automatisierten Abruf durch das
BZSt oder die BaFin bereitgehalten werden, dass sie den gesetzlichen
Anforderungen des § 24c KWG und des § 93b AO entsprechen. Näheres wird in einer
Schnittstellenspezifikation (SSP) geregelt, die das BZSt und die BaFin unter
Beteiligung der Kreditwirtschaft auf der Grundlage der gesetzlichen Erfordernisse
festgelegt haben. Die BaFin hat die Schnittstellenspezifikation zum Konten-
Gemeinden in Realsteuer-
Angelegenheiten nach § 93 Absatz 7
Satz 2 AO (erst ab 2009)
2009
2010
2011
01/2012
1 634
8 145
12 666
1 362
Bedarfsträger nach § 93 Absatz 8
AO
(2005 bis 2007 undifferenziert)
2005
2006
2007
101
285
350
Bedarfsträger nach § 93 Absatz 8
AO
(ab 2008 differenziert):
– Arbeitsagenturen (SGB II) 2008
2009
2010
2011
01/2012
1 691
5 359
7 272
6 887
547
– Sozialbehörden (SGB XII) 2008
2009
2010
2011
01/2012
355
484
1 023
1 172
95
– BaFöG-Ämter 2008
2009
2010
2011
01/2012
6
8
13
7
1
– Wohngeldstellen 2008
2009
2010
2011
01/2012
50
71
35
82
12
– Aufstiegsförderung 2008
2009
2010
2011
01/2012
0
0
0
0
0
– Bundesamt für Justiz
(erst ab 2011)
2011
01/2012
95
22
Bedarfsträger Jahr Abrufersuchen
bzw. Kontenabrufe
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/8715abrufverfahren, Version 3.1 mit Rundschreiben 6/2006 (GW) und die Version
3.2.1 mit Rundschreiben 20/2009 (GW) den betroffenen Kreditinstituten
übermittelt. Die Schnittstellenspezifikation wird aus Sicherheitsgründen anderweitig
nicht veröffentlicht.
12. Durch wen werden die Datenbanken, in denen Banken und Sparkassen
die Kontostammdaten ihrer Kunden speichern, verwaltet (bitte nach Bank
bzw. Sparkasse und jeweilige Verwaltung aufschlüsseln)?
Die nach § 24c KWG und § 93b AO für den automatisierten Abruf von
Kontoinformationen zu führenden Dateien werden von den Verpflichteten in der
Regel über sog. Mehrmandantendienstleister vorgehalten. Insgesamt gibt es
acht Betreiber. Eine detaillierte Liste der am Kontenabruf beteiligten
Kreditinstitute liegt der Bundesregierung nicht vor. Aus Gründen des
Steuergeheimnisses (§ 30 AO) dürfte sie auch nicht veröffentlicht werden.
13. Erfahren die betroffenen Bankkunden vom Abrufen ihrer
Kontostammdaten?
a) Wenn ja, wann, und in welchem Umfang?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Datenabrufs und der
Datenübermittlung, aber auch für die Information des Betroffenen vor und nach einem
Kontenabruf tragen der Bedarfsträger, nicht das BZSt oder die BaFin (§ 93b
Absatz 3 AO; § 24c Absatz 3 Satz 4 KWG). Deshalb richtet sich die
Informationspflicht nach dem für die jeweils handelnde Behörde maßgeblichen,
insbesondere auf weitere mögliche Ermittlungsmaßnahmen bezogenen
Verfahrensrecht (z. B. Akteneinsichtsrecht nach § 147 der Strafprozessordnung und
Auskunftsrechte nach dem Bundesdatenschutzgesetz – BDSG – oder
entsprechenden Datenschutzgesetzen der Länder).
Bei Kontenabrufen durch das BZSt nach § 93 Absatz 7 und 8 AO bestimmt
§ 93 Absatz 9 AO ausdrücklich, dass
– vor einem Abrufersuchen der Betroffene durch den Bedarfsträger in
geeigneter Weise (ggf. auch in allgemeiner Form) auf die Möglichkeit eines
Kontenabrufs hinzuweisen ist und
– nach Durchführung eines Kontenabrufs der Betroffene vom Ersuchenden
über die Durchführung eines Kontenabrufs zu benachrichtigen ist.
Ein Hinweis vor einem Kontenabruf bzw. eine Benachrichtigung nach einem
Kontenabruf unterbleiben allerdings nach § 93 Absatz 9 Satz 3 AO (analog
§ 19 Absatz 4 BDSG), soweit
1. sie die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Ersuchenden
liegenden Aufgaben gefährden würden,
2. sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle
des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würden oder
3. die Tatsache des Kontenabrufs nach einer Rechtsvorschrift oder seinem
Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen
eines Dritten, geheim gehalten werden muss
und deswegen das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss.
Bei Kontenabrufen im Besteuerungsverfahren nach § 93 Absatz 7 AO gilt
nach den Nummern 2.7 und 2.8 des Anwendungserlasses zu § 93 zusätzlich
Folgendes:
Drucksache 17/8715 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode– Hat sich durch einen Kontenabruf herausgestellt, dass Konten oder Depots
vorhanden sind, die der Beteiligte auf Nachfrage nicht angegeben hat, ist er
über das Ergebnis des Kontenabrufs zu informieren (§ 93 Absatz 9 Satz 2
AO). Hierbei ist der Beteiligte darauf hinzuweisen, dass die Finanzbehörde
das betroffene Kreditinstitut nach § 93 Absatz 1 Satz 1 AO um Auskunft
ersuchen kann, wenn ihre Zweifel durch die Auskunft des Beteiligten nicht
ausgeräumt werden.
– Würde durch eine vorhergehende Information des Beteiligten der
Ermittlungszweck gefährdet (§ 93 Absatz 9 Satz 3 Nummer 1 AO) – dies ist z. B.
bei Kontenermittlungen im Vollstreckungsverfahren der Fall – oder ergibt
sich aus den Umständen des Einzelfalles, dass eine Aufklärung durch den
Beteiligten selbst nicht zu erwarten ist, kann sich die Finanzbehörde nach
§ 93 Absatz 1 Satz 1 AO auch unmittelbar an die betreffenden
Kreditinstitute wenden bzw. andere erforderliche Ermittlungsmaßnahmen ergreifen.
In diesen Fällen ist der Beteiligte aber nachträglich über die Durchführung
des Kontenabrufs zu informieren.
– Wurden die Angaben des Beteiligten durch einen Kontenabruf bestätigt, ist
der Beteiligte gleichwohl über die Durchführung des Kontenabrufs zu
informieren, z. B. durch eine Erläuterung im Steuerbescheid: „Es wurde ein
Kontenabruf nach § 93 Absatz 7 AO durchgeführt.“
Kontenabrufe durch die BaFin
Soweit die BaFin selbst ermittelnde Behörde ist, richten sich die
Auskunftsrechte der Betreffenden nach dem Verwaltungsverfahrensrecht oder dem
Bundesdatenschutzgesetz; die BaFin trägt diesen Rechnung.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass andere
Bedarfsträger i. S. d. § 24c KWG die im jeweiligen Verfahrensrecht oder
Datenschutzrecht geregelten Informationsrechte Betroffener nicht beachten würden.
Wie weit diese Rechte gehen und zu welchem Zeitpunkt sie bestehen, hängt
vom jeweiligen Einzelfall ab.
14. Wie viele Fälle von Terrorismus und schweren Verbrechen konnten
bisher durch die automatisierten Kontenabrufe aufgedeckt werden (bitte
jeweils für Fälle von Terrorismus und anderen schweren Straftaten nach
Jahren, Anzahl der durchgeführten Kontenabrufe, aufgedeckten
Straftaten, Anzahl der Straftäter und prozentualem Anteil an der Gesamtzahl
der Kontenabrufe aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine statistischen Zahlen darüber vor, wie viele
Fälle von „Terrorismus und schweren Verbrechen“ bislang durch automatisierte
Kontenabrufe aufgedeckt wurden.
15. Wie viele Fälle von Steuer- und Sozialleistungsbetrug konnten bisher
durch die automatisierten Kontenabrufe aufgedeckt werden (bitte nach
Jahren, Anzahl der durchgeführten Kontenabrufe, aufgedeckten
Straftaten, prozentualem Anteil an der Gesamtzahl der Kontenabrufe
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine statistischen Zahlen darüber vor, wie viele
Fälle von „Steuer- und Sozialleistungsbetrug“ bislang durch automatisierte
Kontenabrufe aufgedeckt wurden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/871516. Konnten neben Steuer- und Sozialleistungsbetrug noch weitere Straftaten
durch den automatisierten Kontenabruf aufgedeckt werden, und wenn ja,
welche, und wie viele (bitte nach Straftaten und Anzahl aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine statistischen Informationen darüber vor,
welche und wie viele Straftaten bislang durch automatisierte Kontenabrufe
aufgedeckt wurden.
Der BaFin wird bei Kontenabrufersuchen nach § 24c KWG nicht mitgeteilt, zur
Verfolgung welcher Straftaten ein Ersuchen gestellt wurde. Aus von der BaFin
unter den Bedarfsträgern i. S. d. § 24c Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 KWG
durchgeführten Umfragen (die jüngste Umfrage stammt aus dem 1. Quartal 2009) ist
jedoch ersichtlich, dass die meisten Abfragen bei Betrug, Geldwäsche,
Steuerdelikten und Korruption gestellt werden und dass die Kontenabrufergebnisse
aus Sicht der Ermittlungsbehörden hilfreich waren und in erheblicher Weise zur
Sicherstellung von Vermögenswerten beigetragen haben.
17. In wie vielen Fällen konnten durch den automatisierten Kontenabruf
verschwiegene Kapitaleinkünfte aufgedeckt werden (bitte nach Jahren,
Anzahl der durchgeführten Abrufe, Anzahl der aufgedeckten
verschwiegenen Kapitaleinkünfte, prozentualem Anteil an der Gesamtzahl der
Kontenabrufe aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Zahlen vor.
18. Sind die Fälle von Steuer- und Sozialleistungsbetrug mit der Einführung
der automatisierten Kontenabrufe im Jahr 2005 zurückgegangen (bitte
nach Anzahl der Steuer- und Sozialleistungsbetrugsfälle in den Jahren
2000 bis 2005 und Anzahl der Steuer- und Sozialleistungsbetrugsfälle in
den Jahren 2006 bis 2012 aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Zahlen vor.
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben aber wiederholt berichtet, dass
sich die Kontenabrufmöglichkeit im Besteuerungsverfahren bewährt hat.
Inwieweit Steuerpflichtige angesichts dieser wirkungsvollen
Ermittlungsmöglichkeit von vornherein zutreffende Angaben gemacht haben, entzieht sich
jeder Erfassbarkeit.
19. Wie schätzt die Bundesregierung den immensen Anstieg der
vorgenommenen Kontenabrufe ein?
Kontenabrufe durch das BZSt
Der Anstieg der Kontenabrufe durch das BZSt ist zum einen darauf
zurückzuführen, dass die technischen Rahmenbedingungen für das
Kontenabrufverfahren bei der BaFin, dem BZSt und der Kreditwirtschaft im Laufe der Jahre
deutlich verbessert wurden, um dem Ermittlungsbedarf gerecht werden zu
können. Bis weit in das Jahr 2008 hinein unterlag das Kontenabrufverfahren
technischen Restriktionen, die zeitweise lange Bearbeitungszeiten von
Auskunftsersuchen nach § 24c KWG zur Folge hatten. Dies hat viele Finanzämter
davon abgehalten, ein Auskunftsersuchen zum Abruf von Kontoinformationen
an das BZSt zu richten.
Gegenwärtig wird die Kontenabrufmöglichkeiten seitens der Finanzämter in
der überwiegenden Zahl der Fälle zur Ermittlung von
Vollstreckungsmöglichkeiten im Vollstreckungsverfahren wegen rückständiger Steuern genutzt. Dem
Drucksache 17/8715 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeBundesministerium der Finanzen liegen allerdings keine Zahlen über die von
den Finanzbehörden jährlich jeweils durchgeführten Vollstreckungsverfahren
vor.
In der jährlichen Rückständestatistik des Bundesministeriums der Finanzen
werden nur die am jeweiligen Stichtag bestehenden echten Rückstände und die
Zahl der diesen Rückständen zugrunde liegenden Fälle erfasst. Bei den
statistisch erfassten Rückständen handelt es sich um Steueransprüche des Staates an
die Steuerpflichtigen, die im Sinne der Steuergesetze entstanden und bis zum
Stichtag fällig geworden sind. Die nicht gestundeten oder ausgesetzten Teile
der Steuerrückstände werden als „echte Rückstände“ bezeichnet. Die
Rückständestatistik zeigt nur eine Momentaufnahme eines dynamischen Prozesses, bei
dem laufend alte Rückstände aus unterschiedlichen Zeiträumen abgelöst
werden und neue hinzukommen. Eine Verlaufsstatistik gibt es nicht. Daher ist auch
keine Bezifferung der jährlich durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen
möglich. Wurde ein Steueranspruch innerhalb desselben Kalenderjahres
rückständig, aber letztlich auch erfüllt, wird dieser Rückstandsfall in der Statistik nicht
abgebildet.
Stellt man die Anzahl der in 2010 durchgeführten Kontenabrufe durch die
Finanzbehörden in Relation zu den am 31. Dezember 2010 bestehenden
Rückstandsfällen (2 430 132), so ergibt sich, dass nur in jedem 50. Rückstandsfall
ein Kontenabruf durchgeführt wurde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Zahl der im Laufe des Jahres 2010 tatsächlich durchgeführten
Vollstreckungsmaßnahmen die Zahl der Rückstandsfälle zum 31. Dezember 2010 deutlich
übersteigt. Diese Zahlen zeigen deutlich, dass der Kontenabruf durch
Finanzämter die Ausnahme und nicht die Regel ist.
Der Anstieg der Anzahl der durchgeführten Kontenabrufe ist aber auch darauf
zurückzuführen, dass der Gesetzgeber ursprünglich nur den Finanzämtern und
mittelbar wenigen Sozialbehörden diese Ermittlungsmöglichkeit eröffnet hatte.
Zusätzlich sind ab 2007 die Arbeitsagenturen und Sozialbehörden, ab 2009
auch die Gemeinden in Realsteuerangelegenheiten sowie ab 2011 auch das
Bundesamt für Justiz in den Kreis der berechtigten Behörden aufgenommen
worden. Die Anzahl der Bedarfsträger hat sich seit 2005 mehr als verdoppelt:
echte Rückstände zum 31.12.
(Betrag in 1 000 Euro)
Anzahl der Rückstandsfälle
(nur echte Rückstände)
31.12.2005 7 123 800 3 015 677
31.12.2006 6 509 495 2 838 672
31.12.2007 7 580 576 2 958 993
31.12.2008 7 039 038 2 797 881
31.12.2009 6 502 256 2 569 041
31.12.2010 6 863 493 2 430 132
31.12.2011 Zahlen liegen noch nicht vor. Zahlen liegen noch nicht vor.
Jahr Gesamtanzahl der externen Bedarfsträger im BZSt
2005 1 074
2006 1 075
2007 1 143
2008 1 229
2009 1 569
2010 1 960
2011 2 326
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/8715Durch die Erweiterung der Kontenabrufmöglichkeit auf die Gerichtsvollzieher
ab Januar 2013 werden nach den der Bundesregierung vorliegenden
Informationen ca. 4 500 weitere Bedarfsträger hinzukommen. Es ist davon auszugehen,
dass die Zahl der vom BZSt durchgeführten Kontenabrufe ab 2013
dementsprechend deutlich steigen wird.
Kontenabrufe der BaFin
Die Anzahl der Kontenabrufe der BaFin nach § 24c KWG ist seit 2005
(62 410) um 87,3 Prozent gestiegen (auf 116 908 in 2011). Diese Entwicklung
dürfte folgende Gründe haben:
a) Die technischen Rahmenbedingungen für das Kontenabrufverfahren bei der
BaFin, dem BZSt und der Kreditwirtschaft wurden im Laufe der Jahre
deutlich verbessert, um dem Ermittlungsbedarf gerecht werden zu können.
Bis weit in das Jahr 2008 hinein unterlag das Kontenabrufverfahren
technischen Restriktionen, die zeitweise lange Bearbeitungszeiten von
Auskunftsersuchen nach § 24c KWG zur Folge hatten. Dies wiederum dürfte einen
Teil der Bedarfsträger davon abgehalten haben, ein Auskunftsersuchen zum
Abruf von Kontoinformationen an die BaFin zu richten.
Seit 2009 werden Eilt-Fälle meistens binnen 24 Stunden und alle anderen
Abfragen in der Regel längstens binnen 14 bis 18 Tagen bearbeitet. Die
relativ zügige Bearbeitung dürfte zu einer verbesserten Akzeptanz des
Kontenabrufverfahrens und damit zu einem verstärkten Interesse der
Bedarfsträger, insbesondere der Strafverfolgungsbehörden, beigetragen haben.
b) Das Kontenabrufverfahren nach § 24c KWG erfährt im Kreis der
berechtigten Bedarfsträger stetig weitere Verbreitung. Dies zeigt die Zahl der bei der
BaFin zugelassenen externen Bedarfsträger, die sich kontinuierlich erhöht
hat.
Die durchschnittliche Anzahl der Kontenabrufe pro Bedarfsträger und
Kalenderjahr ist im Vergleich von 2005 zu 2011 nahezu konstant geblieben
(Anstieg von 62,9 auf 63,4).
Die polizeiliche Kriminalitätsstatistik 2010 weist in Deliktsbereichen, die
Straftaten gegen das Vermögen betreffen, Zunahmen aus, nämlich bei
Betrug (plus 12 358 auf nunmehr 968 162 Fälle, darunter – mit einer Zunahme
von 17 200 – allein 49 167 wegen Leistungsbetrugs),
Wirtschaftskriminalität (plus 1 473 auf nunmehr 102 813 Fälle) und Computerkriminalität (plus
9 466 auf nunmehr 84 377 Fälle). Es ist zu vermuten, dass diese
Entwicklung und die Anzahl der Kontenabrufersuchen nach § 24c KWG
interdependent sind.
Den in der polizeilichen Kriminalstatistik 2010 insgesamt erfassten
5 933 278 Straftaten stehen lediglich 105 615 (Jahr 2010) bzw. 116 908
(Jahr 2011) Kontenabrufe nach § 24c KWG gegenüber. Dies entspricht
einem Anteil von 1,8 bzw. 2 Prozent. Auch der Anteil der abgerufenen
Konten (1 050 726 in 2011) im Verhältnis zu den insgesamt von den verpflichte-
Jahr Gesamtanzahl der externen Bedarfsträger bei der BaFin
2005 991
2006 1 180
2007 1 340
2008 1 488
2009 1 626
2010 1 761
2011 1 845
Drucksache 17/8715 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeten Instituten in den Kontenabrufdateien gespeicherten Konten (Ende 2011
waren dies 566 054 751) ist gering (Abrufquote in 2011: ca. 1,85 Promille).
Aus den vorgenannten Gründen hält die Bundesregierung den Anstieg bei
der Zahl der Kontenabrufersuchen nach § 24c KWG und § 93b i. V. m. § 93
Absatz 7 und 8 AO und der Zahl der durchgeführten Kontenabrufe für
sachlich erklärbar und auch für gerechtfertigt.
20. Hat die Bundesregierung vor, dieser Entwicklung entgegenzuwirken?
Wenn ja, wie?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass sich das Verfahren zum Abruf von
Kontoinformationen nach § 24c KWG und § 93b i. V. m. § 93 Absatz 7 und
8 AO bewährt hat. Sie sieht deshalb keine Veranlassung, der dargestellten
Entwicklung entgegenzuwirken. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]