[Deutscher Bundestag Drucksache 17/8836
17. Wahlperiode 02. 03. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan van Aken, Christine
Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/8653 –
Überstellung von Asylsuchenden im Dublin-Verfahren nach Ungarn trotz
drohender Inhaftierung und Abschiebung vor Ende des Asylverfahrens
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Ende des vergangenen Jahres warnte die Menschenrechtsorganisation
Ungarisches Helsinki-Komitee vor Überstellungen von Asylsuchenden im so
genannten Dublin-Verfahren nach Ungarn. Durch die Dublin-II-Verordnung sind
Asylsuchende gezwungen, ihr Verfahren im Regelfall in dem Land zu betreiben, in
dem sie zuerst die EU betreten haben. Umgekehrt sind die Ersteinreisestaaten
verpflichtet, ein den einschlägigen EU-Richtlinien entsprechendes Verfahren
durchzuführen.
Das Ungarische Helsinki-Komitee zeigt in einer Stellungnahme vom 16.
Dezember 2011 („Access to protection jeopardized“), dass insbesondere bei sog.
Dublin-Rückkehrern in Ungarn nur sehr eingeschränkt Zugang zu einem
Asylverfahren besteht. Statt die ursprünglich (vor der Weiterreise in andere EU-Staaten)
gestellten Asylanträge weiterzubearbeiten, werden nach der Rücküberstellung
gestellte Asylanträge als Folgeanträge behandelt. Die sog. Dublin-Rückkehrer
werden außerdem als ausreisepflichtige illegale Einwanderer behandelt. Trotz
laufenden Asylverfahrens werden die Betroffenen deshalb abgeschoben –
entweder in ihren Herkunftsstaat oder in von Ungarn entsprechend deklarierte
„sichere Drittstaaten“. Darunter befinden sich die Ukraine und Serbien, obwohl
dort keineswegs Zugang zu einem fairen Asylverfahren und menschenwürdige
Aufnahmebedingungen garantiert sind. Ihnen droht also eine
Kettenabschiebung in ihren Herkunftsstaat.
Auch die rechtlichen Grundlagen und die Asylpraxis selbst werden vom
Ungarischen Helsinki-Komitee stark kritisiert. Eine Inhaftierung Asylsuchender bis
zu zwölf Monate sei rechtlich möglich. Daraus habe sich eine routinemäßige
Inhaftierung Asylsuchender entwickelt. Eine formale gerichtliche Überprüfung
der Haftverlängerung finde zwar statt, führe aber quasi automatisch zu einer
Haftverlängerung, da die Gerichte solche Haftprüfungen als reine Formalität
ohne jede individuelle Prüfung vornähmen. Davon seien auch sog. Dublin-
Rückkehrer betroffen, weil ihre Anträge als Folgeanträge behandelt werden und
sie sofort ausreisepflichtig würden. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 27. Februar 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/8836 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeFür besondere öffentliche Aufmerksamkeit sorgte in den vergangen Wochen ein
Fall in Bayern. Vier syrische Asylbewerber waren aus Ungarn nach Deutschland
weitergeflohen, weil Ungarn bis mindestens September 2011 Syrien als sicheres
Herkunftsland angesehen hat. Nach einer Versicherung der ungarischen Seite,
dass diese Einstufung zurückgenommen worden sei, wurden die Betroffenen am
1. bzw. 2. Februar 2012 nach Ungarn überstellt.
1. Wie viele Asylsuchende aus Syrien sind im vergangenen und in diesem Jahr
aus Deutschland nach Ungarn rücküberstellt worden (bitte nach
Übernahmeersuchen und Überstellungen nach Monaten auflisten)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
2. In welchem Umfang hat die Bundesrepublik Deutschland Asylsuchende aus
anderen Herkunftsstaaten im genannten Zeitraum nach Ungarn überstellt bzw.
Ungarn um Übernahme ersucht (bitte nach Monaten und den zehn
häufigsten Herkunftsstaaten auflisten)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Übernahmeersuchen von Deutschland an Ungarn
Jan
2011
Feb
2011
Mrz
2011
Apr
2011
Mai
2011
Jun
2011
Jul
2011
Aug
2011
Sep
2011
Okt
2011
Nov
2011
Dez
2011
Jan
2012
01.–13. Feb
2012
Summe
1 1 1 6 6 1 16
Überstellungen von Deutschland an Ungarn
Jan
2011
Feb
2011
Mrz
2011
Apr
2011
Mai
2011
Jun
2011
Jul
2011
Aug
2011
Sep
2011
Okt
2011
Nov
2011
Dez
2011
Jan
2012
01.–13. Feb
2012
Summe
1 4 5
Überstellungen Jan
11
Feb
11
Mrz
11
Apr
11
Mai
11
Jun
11
Jul
11
Aug
11
Sep
11
Okt
11
Nov
11
Dez
11
Gesamt
2011
Jan
12
01.–13. Feb
2012
Summe
01.01.11
bis
13.02.12 HKL
Afghanistan 2 2 34 2 5 1 35 3 1 3 10 38 1 39
Kosovo 1 31 4 1 39 16 16
Georgien 2 32 2 3 1 1 31 12 2 14
Syrien, Arabische
Republik
31 31 4 35
Algerien 32 1 1 34 34
Libanon 31 1 1 1 34 34
sonst. asiat.
Staatsangeh.
1 32 1 34 34
Ungeklärt 31 1 1 33 33
Irak 2 32 32
Iran 1 31 1 32
Summe 5 3 13 6 9 5 7 15 5 2 4 11 85 4 4 93
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/88363. Welche Entscheidungen/Urteile europäischer Gerichte sind der
Bundesregierung bekannt, die sich mit der Ausgestaltung des ungarischen Asylsystems
oder Überstellungen Asylsuchender nach Ungarn befassen, und was ist der
Tenor dieser Entscheidungen/Urteile?
Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), in denen das ungarische Asylsystem
oder Überstellungen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder
einem anderen an der Dublin-Verordnung teilnehmenden europäischen Staat
Gegenstand einer Entscheidung in der Hauptsache ist, sind der Bundesregierung
nicht bekannt. In einem Fall hat der EGMR am 11. Januar 2012 die Überstellung
aus Österreich nach Ungarn im Rahmen einer sog. vorläufigen Maßnahme nach
Artikel 39 der Verfahrensordnung des EGMR vorübergehend untersagt.
4. Welche eigenen Erkenntnisse hat die Bundesregierung zum Asylsystem in
Ungarn, insbesondere
a) die mögliche Inhaftierung von Asylsuchenden nach ihrer Einreise,
b) die mögliche Inhaftierung von Asylsuchenden nach ihrer
Rücküberstellung aus einem anderen sog. Dublin-Staat,
c) die Inhaftierung unbegleiteter Minderjähriger und von Familien mit
Kindern während des laufenden Asylverfahrens (Erst- und Folgeverfahren,
auch nach einer Dublin-Überstellung),
d) den prozeduralen Umgang mit Asylsuchenden, die im Rahmen des
Dublin-Verfahrens nach Ungarn überstellt wurden,
e) die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende (Erst- und Folgeanträge
sowie sog. Dublin-Rückkehrer), die sich nicht in Haft bzw. einer
Gewahrsamseinrichtung (detention center) befinden, bezüglich
Verpflegung, Unterkunft und medizinische Versorgung,
f) den Umgang mit besonders schutzbedürftigen Gruppen von
Asylsuchenden (unbegleitete Minderjährige, alleinreisende Frauen,
Traumatisierte, Kranke)
betreffend?
Übernahmeersuchen
Jan
11
Feb
11
Mrz
11
Apr
11
Mai
11
Jun
11
Jul
11
Aug
11
Sep
11
Okt
11
Nov
11
Dez
11
Gesamt
2011
Jan
12
01.–13. Feb
2012
Summe
01.01.11
bis
13.02.12 HKL
Afghanistan 35 93 11 36 21 38 33 35 37 36 338 33 392 35 2 399
Kosovo 37 16 37 34 34 33 34 33 34 32 312 38 374 374
Serbien 31 14 32 33 33 32 31 311 12 349 37 1 357
Somalia 32 32 33 31 34 34 31 32 331 32 322 33 3 328
Georgien 33 32 32 32 33 35 31 31 319 319
Syrien, Arabische
Republik
31 31 31 36 36 315 31 316
Türkei 32 33 32 32 31 31 311 2 313
Vietnam 31 34 33 31 32 31 312 312
Irak 31 31 31 31 32 34 310 1 311
Algerien 33 31 31 32 31 31 339 339
Summe 20 49 33 16 40 17 18 27 14 10 33 36 313 16 9 338
Drucksache 17/8836 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeNach Auskunft des deutschen Liaisonbeamten des Bundesamts für Migration
und Flüchtlinge (BAMF) in Budapest gestalten sich die Asylverfahren in
Ungarn allgemein wie folgt:
Gesetzliche Grundlage ist das Asylgesetz von 2007, das zum 1. Januar 2008 in
Kraft getreten ist. Ziel war die Harmonisierung der ungarischen Gesetzgebung
mit den europäischen Regelungen und die Einführung des subsidiären Schutzes
auf gesetzlicher Grundlage. Mit Wirkung vom 24. Dezember 2010 wurde das
ungarische Asylgesetz geändert.
Das sog. Erstverfahren gliedert sich in zwei Verfahrensschritte. In einem ersten
Vorverfahren (Artikel 47 ff.), das auch eine erste Anhörung beinhaltet, wird
geprüft, ob der Asylantrag unzulässig (Artikel 51 Absatz 2), offensichtlich
unbegründet (Artikel 51 Absätze 5 bis 8) oder aber auf Grund der Zuständigkeit eines
anderen Mitgliedstaats nach der Dublin-Verordnung eingestellt wird
(Artikel 50). Darüber hinaus wird das Vorverfahren eingestellt, wenn der
Asylbewerber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, untertaucht oder verstirbt
(Artikel 52). Es besteht eine gesetzliche Frist von 30 Tagen, in der das
Vorverfahren abgeschlossen werden muss. In Fällen, in denen das Vorverfahren nicht
fristgerecht abgeschlossen wird, wird automatisch die zweite Stufe eingeleitet.
Gegen ablehnende Entscheidungen im Vorverfahren stehen dem Antragsteller
verkürzte Rechtsmittelfristen nach Artikel 49 Absatz 7 (drei Tage) mit
Suspensiveffekt zur Verfügung; auch das zuständige Gericht hat gesetzlich verankerte
verkürzte Bearbeitungsfristen nach Artikel 49 Absatz 8 (acht Tage, i. d. R. ohne
persönliches Erscheinen). Rechtsmittel gegen die gerichtliche Entscheidung
können nicht eingelegt werden (Artikel 49 Absatz 8 Satz 2).
In der zweiten Stufe des Verfahrens (Artikel 56 ff.) erfolgt eine zweite
detaillierte ausführlichere Anhörung durch die Asylbehörde. Für dieses Verfahren gilt
eine Frist von 60 Tagen, die, wenn erforderlich, noch einmal um 30 Tage
verlängert werden kann. Mit Ausnahme des Falles einer Flüchtlingsanerkennung kann
der Asylbewerber binnen einer Frist von 15 Tagen nach Bekanntgabe der
Entscheidung Klage erheben (Artikel 68 Absatz 2). Die Klage hat aufschiebende
Wirkung. Das Gericht ist gehalten, binnen einer Frist von 60 Tagen nach
Klageeingang zu entscheiden (Artikel 68 Absatz 3). Rechtsmittel gegen die
gerichtliche Entscheidung können nicht eingelegt werden (Artikel 68 Absatz 5 Satz 2).
Im Falle einer endgültig negativen Entscheidung über den Asylantrag wird im
Anschluss von Seiten der Immigrationsbehörde das Ausweisungsverfahren
eingeleitet.
Erneute Asylanträge werden als Zweitverfahren nach den gleichen Vorschriften
behandelt, die auch für Erstverfahren gelten. In den Fällen, in denen kein neuer
Sachvortrag vorliegt, werden die Anträge bereits in der ersten Stufe abgelehnt
(Artikel 54). Bei neuem beachtlichem Vortrag oder bei behördlich bekannten
Änderungen im Herkunftsland wird auch die zweite Stufe des Verfahrens
eingeleitet. Grundsätzlich hat die Stellung eines Zweitantrags, auch wenn dieser
beachtlich ist, keine aufschiebende Wirkung; nach Artikel 51 des ungarischen
Ausländergesetzes gilt aber auch hier das Non-Refoulement-Gebot, so dass die
verantwortlichen Behörden in jedem Einzelfall eine Stellungnahme der
Asylbehörde einholen.
Darüber hinaus gilt nach Auskunft des Liaisonbeamten im Einzelnen:
a) Es ist im ungarischen Recht zwischen Ingewahrsamnahme nach einem
Aufgriff nach illegaler Einreise und Ingewahrsamnahme bei Asylantragstellung zu
unterscheiden. Im ersten Fall gelten die Vorschriften des ungarischen
Ausländerrechtes von 2007, im zweiten Fall richtet sich die Unterbringung in
geschlossenen Aufnahmeeinrichtungen nach dem Asylgesetz (mit
Nebenbestimmungen), wobei der Aufenthaltsort von den zuständigen Behörden bestimmt werden
kann.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/8836Die Ingewahrsamnahme bei Aufgriff nach illegaler Einreise durch die
Fremdenpolizei erfolgt in deren Verantwortung und geht später, etwa bei nachträglicher
Asylantragstellung, auch nicht in den Verantwortungsbereich der Asylbehörde
über. Sie ist zeitlich zunächst auf 72 Stunden befristet und muss dann in
Abständen von 30 Tagen jeweils richterlich überprüft werden.
Bei Asylantragstellung ohne Aufgriff erfolgt die Unterbringung in
geschlossenen Einrichtungen bis zur Einleitung der zweiten Stufe des Asylerstverfahrens.
Ab diesem Zeitpunkt werden die Antragsteller in offenen Einrichtungen
untergebracht.
Anders bei Aufgriffsfällen: Hier wird ein illegal aufhältiger Ausländer im Falle
eines Aufgriffs durch die Polizei in Abschiebehaft genommen und sofort ein
Ausweisungsverfahren eingeleitet. Dieses wird auch fortgeführt, wenn der
Ausländer einen Asylantrag stellt, die Verantwortung für die Unterbringung geht
auch nach Asylantragstellung nicht auf die Asylbehörde über. Die Ausweisung
wird aber nicht vollzogen, solange das Asylverfahren noch nicht endgültig
abgeschlossen ist. Auch hier gilt die zunächst 72-stündige Frist, innerhalb der eine
richterliche Überprüfung mit Anhörung stattfinden muss. Die Haft kann dann
jeweils um 30 Tage bis zu maximal einem Jahr verlängert werden. Da die
Verantwortung für die Unterbringung bei der Fremdenpolizei verbleibt und der
Haftgrund (illegale Einreise, laufendes Ausweisungsverfahren) ein anderer ist als bei
regulären Asylantragstellern (hier dient die Ingewahrsamnahme der
Sicherstellung des Asylverfahrens), kann die Ingewahrsamnahme länger als bis zum
Abschluss des Vorverfahrens dauern, längstens jedoch zwölf Monate.
b) In den Fällen von Rücküberstellungen nach Ungarn gemäß der Dublin-
Verordnung handelt es sich in vielen Fällen entweder um Personen, die bereits in
Ungarn erfolglos einen Asylantrag gestellt haben oder aber um vorher illegal
aufhältige Personen. Für beide Personenkreise gilt i. d. R., dass vollziehbare
Ausreiseaufforderungen vorliegen. Dies bedeutet für den Fall von
Überstellungen, dass die für den Vollzug der Ausweisung zuständigen Institutionen
verpflichtet sind, zur Sicherstellung der Ausweisung Haft anzuordnen (Artikel 54
des Ausländergesetzes), es sei denn, das Non-Refoulement-Gebot steht
entgegen oder andere Ausnahmetatbestände greifen ein. Da Zweitanträge keinen
Suspensiveffekt haben, ist häufig auch der Personenkreis betroffen, der nach
Überstellung einen zweiten Asylantragantrag stellt. Für den Fall, dass die gesetzlich
möglichen Maximalfristen bereits während des vorherigen Aufenthaltes in
Ungarn „verbraucht” sind (30 Tage bzw. zwölf Monate), findet keine erneute
Ingewahrsamnahme statt. Stattdessen werden die überstellten Personen in offenen
Einrichtungen untergebracht.
c) Die Inhaftierung unbegleiteter Minderjähriger, gleich ob Asylbewerber
oder nicht, ist in Ungarn gesetzlich verboten. Demzufolge werden sie weder
während des Erst- noch anlässlich eines Zweitverfahrens in Haft genommen,
auch nicht nach Dublin-Überstellungen. Stattdessen werden sie in speziellen
Einrichtungen der ungarischen Kinderfürsorge untergebracht, die nicht dem
ungarischen Innenministerium zugeordnet sind. Es handelt sich hierbei um die
gleichen Einrichtungen, die auch für ungarische Minderjährige zuständig sind.
Die ungarische Fürsorge ist auch für die Bestellung eines Vormundes
verantwortlich.
Minderjährige ohne Vormund sind nach ungarischem Recht nicht
verfahrensfähig und können somit keinen Asylantrag stellen. Die Suche nach
Familienangehörigen ist vorgeschrieben. Die Ingewahrsamnahme von Familien mit Kindern
ist für maximal 30 Tage zulässig. Anschließend erfolgt die Unterbringung in
offenen Einrichtungen.
Medizinische Altersbestimmungen können in Ungarn nur mit Einwilligung der
Betroffenen durchgeführt werden können. Wenn sie sich weigern, werden sie im
Drucksache 17/8836 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodePrinzip wie Erwachsene behandelt – mit einer Ausnahme: Wurde vorher ein
Vormund oder ein gesetzlicher Vertreter bestimmt, besteht die Vertretung/
Vormundschaft auch bei Verweigerung der medizinischen Altersbestimmung. Nach
Darstellung der ungarischen Behörden ist es in manchen Fällen ein Problem,
dass Asylbewerber angeben, bereits volljährig zu sein, um nicht von anderen
getrennt zu werden. Wird eine medizinische Untersuchung durchgeführt, so erfolgt
diese durch einen Allgemeinmediziner und einen Kinderarzt. Falls noch kein
Ergebnis vorliegt, erfolgt eine Röntgenuntersuchung.
d) Der übliche Ablauf des Asylverfahrens im Rahmen von Dublin-
Überstellungen gestaltet sich nach Auskunft des Ungarischen Amts für Einwanderung
und Staatsbürgerschaft (BÁH) wie folgt: Die Flughafenpolizei nimmt im
Flughafenbereich die überstellten Personen in Empfang und bringt sie bis zur
Übernahme durch einen Mitarbeiter des BÁH in einem gesonderten Bereich im
Transitbereich unter. Eine Befragung auf dem Flughafen findet grundsätzlich weder
durch die Flughafenpolizei noch durch Mitarbeiter des BÁH statt. Nach
Übergabe der Personen im Transitbereich werden sie zu einem am Flughafen
wartenden Fahrzeugs des BÁH geleitet und einem dort wartenden Sozialarbeiter
übergeben. Die überstellten Personen werden verpflegt und zur
Einwanderungsbehörde gebracht, wo die Registrierung/Befragung mittels eines Dolmetschers
erfolgt. Inhaltlich geht es bei der Befragung in erster Linie um die Überprüfung
der persönlichen Daten, der Gründe für das Verlassen Ungarns, der sich
anschließenden Aufenthaltsorte und darum, ob die überstellten Personen (erneut)
einen Asylantrag stellen. Die überstellten Personen werden nach der
Aufnahmeprozedur entweder in die entsprechenden geschlossenen
Aufnahmeeinrichtungen verbracht, oder sie erhalten die Reisemittel (Fahrkarten), um die
zugewiesenen offenen Aufnahmeeinrichtungen zu erreichen.
Der Verbindungsbeamte hatte Gelegenheit, Anfang Februar 2012 bei zwei
Dublin-Überstellungen aus Deutschland nach Ungarn sowohl am Budapester
Flughafen als auch bei der anschließenden Erstbefragung in der Zentrale der
ungarischen Asylbehörde zugegen zu sein. Das Wiederaufnahmeverfahren
sowohl am Flughafen als auch anschließend im BÁH entsprach dem dargestellten
Vorgehen.
e) und f) Die Unterbringung und Versorgung der Asylbewerber ist in Kapitel IV
des ungarischen Asylgesetzes (Artikel 15 ff.) geregelt. Danach werden den
Asylbewerbern neben der Unterkunft – Familien werden grundsätzlich gemeinsam
untergebracht – und drei Mahlzeiten täglich auch sämtliche notwendigen Dinge
des täglichen Bedarfs kostenfrei zur Verfügung gestellt (Artikel 21). Nach
Beendigung des Vorverfahrens erhalten Asylbewerber eine monatliche
Unterstützung in Geldleistung, deren Höhe je nach Alter und Familienstand zwischen
10 Prozent und 25 Prozent der ungarischen Mindestrente beträgt (Artikel 22). Im
Jahr 2011 gab es eine Novellierung, nach der in Aufnahmeeinrichtungen mit
entsprechenden Kocheinrichtungen die Unterstützung auch komplett in
Geldleistungen bestehen kann. Kosten im Zusammenhang mit dem Besuch einer Schule
oder Ausbildungsstätte werden ebenfalls gefördert (Artikel 30). Die kostenlose
Gesundheitsversorgung (Artikel 26) beinhaltet bei Krankheit zunächst die
Versorgung durch einen Allgemeinmediziner und, wenn dieser eine entsprechende
Überweisung erstellt, auch die Versorgung in Polikliniken oder
Krankenhäusern. Hierbei handelt es sich um Ausnahmefälle, in denen eine adäquate
Versorgung innerhalb der Aufnahmeeinrichtung nicht sichergestellt werden kann. In
Notfällen werden Patienten auch direkt in Kliniken aufgenommen. Notwendige
Medikamente erhält ein Patient ebenfalls kostenfrei. Zahnarztbehandlungen
werden in Notfällen gewährt.
Am 15. Februar 2012 hatte der Liaisonbeamte des Bundesamts Gelegenheit zu
einem ca. dreistündigen Besuch der offenen Aufnahmeeinrichtung in Debrecen,
der kurzfristig am Vortag vereinbart worden war. Hierbei handelt es sich um die
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/8836größte Einrichtung Ungarns mit einer Maximalkapazität von 1 200 Personen,
die in der Vergangenheit zunächst als Polizeiausbildungsstätte und später dann
bis zum Abzug der ehemaligen sowjetischen Armee als Kaserne genutzt wurde.
Im Zeitpunkt des Besuches waren dort insgesamt 352 Personen untergebracht,
die meisten dieser Personen waren Asylsuchende (274), die übrigen Personen
waren entweder ausreisepflichtige Ausländer oder aber Ausländer, die aus
ausländerrechtlichen Gründen über ein Bleiberecht verfügen.
Insgesamt machte die Liegenschaft nach Einschätzung des Liaisonbeamten
einen zufriedenstellenden Eindruck, vergleichbar mit entsprechenden
Einrichtungen, die der Liaisonbeamte in der Vergangenheit in Deutschland besucht hatte.
In der Aufnahmeeinrichtung sind insgesamt 27 Personen beschäftigt, darunter
mehrere Sozialarbeiter, Krankenschwestern und Küchenpersonal. Darüber
hinaus arbeiten, so wurde dem Liaisonbeamten berichtet, auch fast ständig
freiwillige Helfer aus verschiedenen Ländern in der Einrichtung; auch das ungarische
Helsinki-Komitee sei im Rahmen der Betreuungsarbeit fast ständig präsent.
Familien und alleinstehende Frauen werden in separaten Gebäuden
untergebracht, und es stehen auch diverse Gemeinschaftsräume (Fernsehen, Internet,
Kindereinrichtungen) zur Verfügung. Täglich fänden Sprechstunden eines
Allgemeinmediziners und zweimal Mal wöchentlich einer Kinderärztin in der
Krankenstation statt. Bei Besuch des Liaisonbeamten in der Krankenstation fand
eine Untersuchung eines Kleinkindes im Beisein einer Dolmetscherin statt.
Medizinische Grundausstattung (auch für die Vorsorgeuntersuchung bei
Schwangeren) war vorhanden. Dem Liaisonbeamten wurden auch Erstausstattungspakete
für Neuankömmlinge, darunter auch komplette Babyausstattungen (Badewanne,
Windeln, Kleidung, Creme und dergleichen) gezeigt; Neugeborene und deren
Mütter erhielten während der ersten Zeit spezielle Nahrungsergänzung. In der
Aufnahmeeinrichtung Debrecen haben die Bewohner nach Bericht des
Liaisonbeamten die Wahlmöglichkeit zwischen Teilnahme an der
Gemeinschaftsverpflegung oder aber Selbstverpflegung bei Bezug der kompletten gesetzlich
vorgeschriebenen Barmittelunterstützung (entsprechende Kücheneinrichtungen
sind vorhanden).
Insgesamt hat der Verbindungsbeamte den Eindruck gewonnen – auch aus den
Gesprächen mit den Verantwortlichen der Aufnahmeeinrichtung Debrecen –,
dass die gesetzlichen Vorgaben beachtet und seriös und verantwortungsbewusst
umgesetzt werden.
Abschließende Bemerkung
Der Bundesregierung ist bekannt, dass es Berichte von internationalen
Organisationen gibt – neben dem in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten
Bericht des Helsinki-Komitees auch einen Bericht des UNHCR –, in denen die zum
Teil hier dargestellte Gesetzgebung und die Praxis der ungarischen Behörden
kritisiert wird, insbesondere im Hinblick auf die Haftpraxis und die
Entscheidungspraxis zu sicheren Dritt- und sicheren Herkunftsstaaten auch in Dublin-
Fällen. Zu den in den Berichten genannten Einzelfällen bzw. zur Anwendung der
geschilderten Praxis liegen der Bundesregierung keine eigenen bzw. keine
weitergehenden als die vorgehend geschilderten Erkenntnisse vor. Die
Bundesregierung hat diese Berichte, wie es auch in Bezug auf Berichte zu anderen
Mitgliedstaaten erfolgt ist, der Europäischen Kommission zugeleitet, die für die
Überprüfung des Rechts der Mitgliedstaaten auf Einhaltung des EU-Rechts in
der EU primär zuständig ist. Sie wird diese Berichte auch im bilateralen Kontakt
mit den ungarischen Behörden aufgreifen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 13 verwiesen.
Drucksache 17/8836 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode5. Welche Staaten werden nach Kenntnis der Bundesregierung von den
zuständigen Asylbehörden in Ungarn als „sichere Drittstaaten“ bzw. „sichere
Herkunftsstaaten“ angesehen?
Nach Auskunft des Liaisonbeamten existiert in Ungarn weder eine offizielle
Liste sicherer Drittstaaten noch sicherer Herkunftsstaaten. Für jeden Einzelfall
wird auf Basis des Vortrages und der den Behörden bekannten Verhältnisse im
Dritt- bzw. Herkunftsstaat eine individuelle Prüfung durchgeführt.
6. Was ist der Bundesregierung über die Praxis der zuständigen ungarischen
Behörden im Falle syrischer Asylbewerber bekannt, liegen der
Bundesregierung hierzu Stellungnahmen der ungarischen Regierung vor, und was ist ihr
Inhalt?
Die Unterstaatssekretärin für europäische und internationale Zusammenarbeit
im ungarischen Innenministerium hat im Januar 2012 auf Anfrage gegenüber
dem deutschen Botschafter in Budapest erklärt, dass seit Mitte letzten Jahres
keine Rückführungen syrischer Staatsangehöriger in ihren Heimatstaat gegen
ihren Willen durchgeführt werden. Diese Auskunft wurde auch zuvor dem
Verbindungsbeamten des BAMF in Budapest vom Direktor für Asylwesen im BÁH
gegeben, der zudem darauf hingewiesen hat, dass bei einer positiven
Entscheidung über den Asylantrag – auch im Rahmen eines Folgeantragsverfahrens von
sog. Rückkehrern nach der Dublin-Verordnung – die Flüchtlingseigenschaft
bzw. der Status des subsidiären Schutzes zuerkannt und bei negativer
Entscheidung eine Duldung für ein Jahr erteilt werde.
7. Inwieweit trifft es nach Kenntnissen der Bundesregierung zu, dass
Asylsuchende von Ungarn in „sichere Drittstaaten“ abgeschoben werden, ohne
dass ein Asylverfahren in Ungarn abgeschlossen wurde?
Nach Auskunft des Liaisonbeamten ist es rechtlich nicht möglich, dass
Asylbewerber ohne abgeschlossenes Asylerstverfahren in sichere Drittstaaten
abgeschoben werden. Bei Zweit- oder Drittverfahren besteht die Möglichkeit der
Abschiebung vor der endgültigen Entscheidung über den Folgeantrag. Jedoch
werde in jedem Einzelfall – sowohl im Erst- oder Folgeantragsverfahren – eine
vorherige Stellungnahme der Asylbehörde eingeholt, um die Einhaltung des
Refoulement-Verbots zu gewährleisten. In jedem Fall – sowohl nach Abschluss
des Erstverfahrens oder während des laufenden Zweitverfahrens – gebe es für
den Betroffenen auch die gesetzlich verankerte Möglichkeit der gerichtlichen
Überprüfung der Abschiebung.
8. Finden Rückschiebungen von Ungarn auch in die Ukraine statt, obwohl
Nichtregierungsorganisationen wie das Border Monitoring Project Ukraine
und der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) die
Ukraine wegen der Inhaftierung Asylsuchender, der Nichtbeachtung von
Asylanträgen und der unwürdigen Lebensbedingungen in den ukrainischen
Gewahrsamseinrichtungen kritisiert haben, und wenn ja, wie bewertet die
Bundesregierung dies?
Nach Auskunft des Liaisonbeamten wird die Ukraine von Ungarn wegen
Missständen des dortigen Asylsystems nicht als sicherer Drittstaat angesehen. Vor
Abschluss eines laufenden Asylverfahrens finden dorthin keine Abschiebungen
aus Ungarn statt. Ist der Ausländer kein Asylbewerber, können Überstellungen
nach Einzelfallprüfung erfolgen. Die Bundesregierung geht davon aus, dass in
Ungarn die einschlägigen Gewährleistungen des europäischen und internationa-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/8836len Flüchtlingsrechts und der Menschenrechtskodifikationen, insbesondere das
Refoulement-Verbot eingehalten werden.
9. Inwiefern berücksichtigt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) in Entscheidungen über ein Ersuchen an einen anderen sog.
Dublin- Staat zur Übernahme eines Asylsuchenden, ob dessen
Herkunftsstaat trotz gegenteiliger Überzeugung des BAMF im Aufnahmestaat als
„sicherer Herkunftsstaat“ gewertet wird?
Dass die Mitgliedstaaten der EU jeweils unterschiedliche Drittstaaten zu
sicheren Herkunftsstaaten bestimmen können, wird durch Artikel 30 der Richtlinie
2005/85/EG (vom 1. Dezember 2005) ausdrücklich ermöglicht. Ungeachtet
einer Ausübung des Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Dublin-
Verordnung führt das BAMF dann keine Überstellung in einen nach der Dublin-
Verordnung zuständigen Staat durch, wenn diese nach der einschlägigen
Rechtsprechung des EGMR und des EuGH unzulässig ist. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 10 verwiesen.
10. Ist das BAMF nach Ansicht der Bundesregierung nach der Entscheidung
des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in den Rechtssachen C-411/10 und
C-493/10 verpflichtet, im Einzelfall oder bei entsprechend substantiiertem
Vorbringen oder regelmäßig in Bezug auf die am Dublin-Verfahren
beteiligten Staaten zu prüfen, ob die dortigen Asylverfahren und
Aufnahmebedingungen den Anforderungen der einschlägigen EU-Richtlinien und der
Grundrechtecharta entsprechen und Asylsuchende dorthin überstellt werden
können?
Was folgt ansonsten aus dieser Entscheidung des EuGH für die Tätigkeit
des BAMF?
Nach der in der Frage genannten Entscheidung des EuGH obliegt es den
Mitgliedstaaten, Asylbewerber nicht an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der
sog. Dublin-Verordnung zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann,
dass aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der
Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem Zielstaat der Überstellung ernsthafte und
durch konkrete Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der
Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder
erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Grundrechtecharta ausgesetzt zu
sein. Aufgabe des BAMF ist es im Rahmen seiner Prüfung sicherzustellen, dass
diese Anforderungen eingehalten werden. Hierbei berücksichtigt es eigene
Erkenntnisse der Bundesregierung, insbesondere von Verbindungsbeamten und
Botschaften, Einschätzungen von europäischen Institutionen, von
internationalen Organisationen, von Nichtregierungsorganisationen sowie Bewertungen aus
anderen Mitgliedstaaten. Die Entscheidung des EuGH ist Anlass, den Austausch
unter den Mitgliedstaaten über vorliegende Erkenntnisse und Bewertungen zur
Situation in anderen Mitgliedstaaten zu intensivieren. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 13 verwiesen.
11. Welche Schritte hat das BAMF bislang unternommen, um eine solche
Prüfung der Verfahrensgarantien und Aufnahmebedingungen in den am
Dublin-Verfahren beteiligten Staaten vorzunehmen, bzw. anhand welcher
Kriterien prüft sie dies im konkreten Einzelfall?
Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
Drucksache 17/8836 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode12. Wie viele Mitarbeiter hat das BAMF 2011 und 2012 für welche Zeiträume
in welche der am Dublin-Verfahren beteiligten Staaten entsandt, um die
dortigen Aufnahme- und Asylverfahrensbedingungen für Asylsuchende
und insbesondere sog. Dublin-Rückkehrer in Augenschein zu nehmen und
zu bewerten?
Das BAMF hat 2011 und 2012 keine Mitarbeiter in am Dublin-System beteiligte
Staaten entsandt, um die dortigen Aufnahme- und Asylverfahrensbedingungen
für Asylsuchende und insbesondere Dublin-Rückkehrer in Augenschein zu
nehmen und zu bewerten.
Das BAMF beteiligt sich aber an einem Personalaustausch mit verschiedenen
Partnerbehörden innerhalb der Europäischen Union, der seit 1995 stattfindet.
Dieser dient in erster Linie der gegenseitigen Unterstützung, insbesondere bei
der Beratung und Vermittlung im Dublin-Verfahren. Daneben dient die
Entsendung aber auch der gegenseitigen Information über wichtige Entwicklungen auf
dem Gebiet der Gesetzgebung und der Verwaltungspraxis, insbesondere zu
Fragen des Asyls, der Migration und der Integration sowie über die Lage in den
Herkunftsländern der Asylbewerber und über die dazu erfolgte Rechtsprechung.
Dies umfasst z. B. auch, dass sich die Liaisonmitarbeiter mit Fragen der
praktischen Durchführung des Asylverfahrens befassen.
Beim BAMF sind derzeit drei Mitarbeiter aus den Niederlanden, Belgien und
Großbritannien beschäftigt. Das BAMF selbst ist an derzeit sieben Standorten in
Staaten der Europäischen Union mit jeweils einem Mitarbeiter präsent. Diese
Standorte bestehen mit einer Ausnahme (Griechenland, seit Mai 2011) bereits
seit mehreren Jahren und werden, soweit zweckdienlich, vom BAMF auch
künftig mit Personal beschickt. Standorte sind Frankreich (im Ministerium für
Inneres, Überseegebiete, Gebietskörperschaften und Immigration), Griechenland
(im Ministerium für Bürgerschutz), Italien (im Innenministerium), Niederlande
(beim Immigratie- en Naturalisatiedienst – IND), Polen (im Amt für Ausländer),
Ungarn (im Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft – BÁH) und
Vereinigtes Königreich (UK Border Agency – UKBA).
13. Inwieweit und mit welcher Begründung geht die Bundesregierung davon
aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn vor
dem Hintergrund z. B. der Ausführungen des Ungarischen Helsinki-
Komitees in der Stellungnahme vom 16. Dezember 2011 systemische Mängel im
Sinne der Rechtsprechung des EuGH aufweisen?
Nach der Rechtsprechung des EuGH reicht nicht bereits jede Verletzung eines
Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat aus, um die Verpflichtungen
der Mitgliedstaaten aus der Dublin-Verordnung zu berühren. „Systemische“
Mängel liegen nach dieser Rechtsprechung dann vor, wenn die
Aufnahmebedingungen und das Asylverfahren eines Mitgliedstaats Mängel aufwiesen, die eine
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4 der
Grundrechtecharta befürchten lassen.
Zur Feststellung des Ausmaßes der hierfür erforderlichen Beeinträchtigungen
hat sich der EuGH an den Feststellungen des EGMR orientiert, die dieser zuvor
in der Entscheidung M. S. S. gegen Griechenland und Belgien festgestellt hatte.
Hinsichtlich des Befunds, dass derartige Risiken im Zielstaat für Asylbewerber
hinreichend erwiesen seien, berücksichtigt der EuGH – wie zuvor auch der
EGMR – regelmäßige und übereinstimmende Berichte europäischer
Institutionen (z. B. des Menschenrechtsbeauftragten des Europarats), internationaler
Organisationen (UNHCR) und von Nichtregierungsorganisationen.
Auch wenn nicht auszuschließen ist, dass Mängel bei der Durchführung von
Asylverfahren in Ungarn bestehen, besteht nach Einschätzung der Bundesregie-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/8836rung bei der Behandlung von Asylbewerbern in Ungarn, vor allem hinsichtlich
der Lebensbedingungen, der Haft sowie des Rechtsschutzes, weder bezüglich
des Umfangs noch der Intensität von Mängeln eine Situation, die mit derjenigen
in Griechenland vergleichbar ist. Dies zeigen z. B. der Bericht des
Liaisonbeamten zur Aufnahmeeinrichtung in Debrecen und das Vorgehen im Fall der Anfang
Februar von Deutschland nach Ungarn überstellten syrischen Asylbewerber;
deren Verfahren und Unterbringung – sie befinden sich nach Auskunft des
Verbindungsbeamten in der offenen Aufnahmeeinrichtung Balassagyarat –
rechtfertigen eine Einschätzung, wie sie der EuGH und der EGMR zu Griechenland
getroffen haben, nicht. Auch besteht zu Ungarn keine zu Griechenland
vergleichbare Berichtslage europäischer Institutionen, internationaler
Organisationen (UNHCR) und von Nichtregierungsorganisationen. Diese Einschätzung wird
im Ergebnis auch von den anderen Mitgliedstaaten geteilt, da nach Kenntnis der
Bundesregierung kein anderer Mitgliedstaat bzw. Dublin-Staat umfassend
Überstellungen aufgrund einer derartigen Bewertung des ungarischen Asylsystems
ausgesetzt hat. Eine entsprechende Aufforderung bzw. Einschätzung ist auch
nicht durch die Europäische Kommission erfolgt, und sie ist auch nicht in den
Berichten von UNHCR und des Helsinki-Komitees enthalten, in denen auf
Mängel des ungarischen Asylsystems hingewiesen wird.
14. Wie können Asylsuchende die Annahme eines „sicheren Drittstaates“
widerlegen, was nach dem Urteil des EuGH möglich sein muss, wenn
ihnen erst im Zuge der Überstellung in den vermeintlich „sicheren Drittstaat“
überhaupt bekannt gemacht wird, dass die Überstellung beabsichtigt ist, so
dass die Betroffenen rein faktisch keinerlei Gelegenheit mehr haben,
rechtsanwaltliche Hilfe zu suchen und/oder sich rechtshilfesuchend an ein
Gericht zu wenden?
Entsprechend Artikel 3 Absatz 4 der Dublin-Verordnung erhält jeder
Asylbewerber im Zusammenhang mit der Antragstellung und der Abnahme der
Fingerabdrücke in Deutschland neben der allgemeinen Belehrung über die im
Asylverfahren bestehenden Mitwirkungspflichten und dem Hinweis auf § 25 Absatz 1
des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) eine Belehrung in seiner Sprache, aus
der sich deutlich ergibt, dass er möglicherweise in einen anderen Mitgliedstaat
überstellt wird. Die Belehrung beschreibt die wichtigsten Sachverhalte, die in
diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus ist eine
Vielzahl von Antragstellern anwaltlich vertreten.
Im Rahmen der Ausübung des Akteneinsichtsrechts ist insoweit die Information
ebenfalls sicher gestellt. In Fällen, bei denen das BAMF ein Auf- oder
Wiederaufnahmeverfahren auf Veranlassung der Bundespolizei einleitet (§ 18 Absatz 3
i. V. m. Absatz 2 Nummer 2 AsylVfG bzw. § 57 Absatz 2 des
Aufenthaltsgesetzes [AufenthG]), wird der Betroffene unmittelbar von der Bundespolizei in der
Verfügung über die Zurückschiebung sowohl über die beabsichtigte Maßnahme,
als auch den vorgesehenen Zielstaat der Überstellung informiert. Diese
Verfügung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
15. In welchem Umfang wurden bislang bei Asylsuchenden, für die nach der
Dublin-Verordnung zunächst Griechenland als Ersteinreisestaat zuständig
wäre, Rückübernahmeersuchen an andere EU-Mitgliedstaaten (über die die
Einreise gegebenenfalls fortgesetzt wurde) gestellt bzw. Überstellungen
tatsächlich vollzogen (bitte nach Monaten und Mitgliedstaaten differenziert
angeben)?
Aufgrund der Entscheidung des Bundesministers des Innern, vom 13. Januar
2011, wird in Fällen, für die eine Zuständigkeit von Griechenland nach der
Dublin-Verordnung besteht, grundsätzlich durch das BAMF das Selbsteintritts-
Drucksache 17/8836 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperioderecht nach Artikel 3 Absatz 2 der Dublin-Verordnung ausgeübt. In
Fallkonstellationen, in denen für den betreffenden Antragsteller ein sog. Eurodac-Treffer
zugunsten eines dritten Mitgliedstaats vorliegt, wird gegenüber diesem
Mitgliedstaat ein Übernahmeersuchen gestellt. Dieses Vorgehen hat der EuGH in
der in Frage 10 aufgeführten Entscheidung ausdrücklich für zulässig erklärt.
Eine Statistik hierzu existiert nicht.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]