[Deutscher Bundestag Drucksache 17/9316
17. Wahlperiode 16. 04. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Agnes Brugger, Tom Koenigs, Volker
Beck (Köln), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/8861 –
Entwicklung und Planung unbemannter Systeme in der Bundeswehr
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die rasante Entwicklung der Mikroelektronik, die exponentielle Steigerung
der Rechenleistung und der stete Fortschritt in der Robotik wirken sich auch in
hohem Maße auf den militärischen Sektor aus. Aufklärungsdrohnen,
Minenräumgeräte, aber auch bewaffnete unbemannte Systeme, Lenkraketen oder
Marschflugkörper verändern die Vorbereitung und Durchführung von
Einsätzen. In Afghanistan, Pakistan, Somalia, Jemen und im Irak wurden und
werden unbemannte Systeme bereits genutzt. Insbesondere die USA und Israel
haben in den letzten Jahren die Entwicklung und den Einsatz unbemannter
Systeme vorangetrieben. Vor allem der Einsatz von Drohnen nimmt stetig zu.
Andere Staaten, wie China und Russland, versuchen militärtechnologisch
Schritt zu halten, wodurch eine neue Rüstungsspirale in Gang gesetzt werden
könnte. Die mit unbemannten Systemen verbundene Hoffnung, in
bewaffneten Auseinandersetzungen eigene Opfer zu reduzieren oder ganz zu
vermeiden, verleiht der Aufrüstung in diesem Bereich eine zusätzliche Dynamik.
Die zunehmende Automatisierung militärischer Systeme, aber auch die bereits
seit vielen Jahren eingesetzten Marschflugkörper und vollautomatischen
Raketensysteme werfen völkerrechtliche, menschenrechtliche und ethische Fragen
auf.
Auch die Bundeswehr setzt immer mehr auf unbemannte Systeme. Dies hat
Folgen für den Einsatz der Streitkräfte und die militärische Strategie. Bisher
verfügt die Bundeswehr nicht über bewaffnete unbemannte Systeme; eine
Beschaffung des so genannten Wirkmittels zur abstandsfähigen Bekämpfung von
Einzel- u. Punktzielen (WABEP) wurde bis auf Weiteres verschoben. Ab 2014
beabsichtigt die Bundeswehr, drei derzeit geleaste Drohnen vom Typ IAI Heron
durch drei leistungsfähigere unbemannte Luftfahrtzeuge vom Typ Predator B
zu ersetzen. Bisher plant das Bundesministerium der Verteidigung nach
eigenen Angaben, diese Drohnen lediglich unbewaffnet und zur Aufklärung
einzusetzen. Technisch ist die Drohne jedoch durch leichte Modifikationen auch in
der Lage, bewaffnet zu werden. Die Luftwaffe stünde auf diese Weise kurz vor
dem Erwerb der Fähigkeit zur Verbringung von Waffen mit unbemannten
Systemen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 11. April 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/9316 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeVo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Hinsichtlich der Aspekte der Anfrage zu militärischen Fähigkeiten ist die
Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die
erbetene Auskunft „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ einzustufen ist. Sie
bietet einen detaillierten Überblick über die Entwicklung und Planung
unbemannter Systeme in der Bundeswehr bis mindestens 2025. Obgleich die Antworten
partiell auch aus offenen Quellen bezogen werden könnten, lassen die
Zusammenstellung in ihrer Gesamtheit und die Tatsache, dass die Antworten von
offizieller, fachlich zuständiger Seite erfolgen, eine derartige Einstufung
notwendig erscheinen. Eine Veröffentlichung und damit eine Kenntnisnahme durch
Unbefugte können für die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik
Deutschland nachteilig sein. Die erbetenen Informationen wurden daher in einem
zweiten Schreiben beantwortet.
1. Inwieweit wurden und werden von der Bundesregierung
Forschungsprogramme zur militärischen Nutzung unbemannter Systeme zu Land, zu
Wasser und in der Luft in Auftrag gegeben bzw. unterstützt, die über die
aufgezeigten Systeme im Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung
und Technikfolgenabschätzung des Deutschen Bundestages zum „Stand
und Perspektiven der militärischen Nutzung unbemannter Systeme“
(Bundestagsdrucksache 17/6904) hinausgehen (bitte Projektname, Träger bzw.
Beteiligte, Inhalt und Ziel sowie Höhe der Förderung und Haushaltstitel
nennen)?
Es gibt derzeit keine über den Bericht hinausgehenden Forschungsprogramme
zur militärischen Nutzung.
2. Welche Überlegungen zur mittelfristigen (bis 2025) Fähigkeitsentwicklung
unbemannter Systeme der Luftwaffe, des Heeres und der Marine werden
derzeit angestrengt?
Die Antwort zu dieser Frage ist als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft und wird daher in einem gesonderten, nicht zur Veröffentlichung als
Bundestagsdrucksache bestimmten Schreiben übersandt.* Zur Begründung wird
auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
3. Erwägt die Bundeswehr die Anschaffung waffenfähiger unbemannter
Systeme jenseits der im Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und
Technikfolgenabschätzung zum „Stand und Perspektiven der militärischen
Nutzung unbemannter Systeme“ (Bundestagsdrucksache 17/6904)
aufgeführten Systeme?
Wenn ja, in welchem Zeitraum sollen welche Systeme mit welchen
Fähigkeiten für welche Einsatzszenarien
a) für die Luftwaffe,
b) für das Heer,
c) für die Marine
angeschafft werden?
Die Bundeswehr besitzt keine bewaffneten unbemannten Systeme und hat
derzeit keine konkreten Planungen zur Beschaffung. Die Bundesregierung schließt
* Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/9316aber eine solche Beschaffung in der Zukunft nicht aus. Die weltweite
technische Entwicklung wird aufmerksam beobachtet.
4. Welche Einsatzszenarien und Verwendungsmöglichkeiten für bestehende
sowie geplante unbewaffnete und bewaffnete unbemannte Systeme durch
die Bundeswehr sieht die Bundesregierung in Zukunft vor?
Die Verteidigungspolitischen Richtlinien (VPR) bestimmen Auftrag und
Aufgaben der Bundeswehr und deren Gewichtung. Die wahrscheinlicheren Aufgaben
liegen im Bereich der internationalen Konfliktverhütung und Krisenbewältigung.
5. Welche strategische Rolle wird unbewaffneten und bewaffneten
unbemannten Systemen im Rahmen der Reform und zukünftigen Ausrichtung
der Bundeswehr zugeschrieben?
Ziel der Neuausrichtung ist es, Aufgaben und Fähigkeiten der Bundeswehr den
sich verändernden sicherheitspolitischen Rahmenbedingungen anzupassen, die
Struktur demographiefest zu gestalten und ein solides finanzielles Fundament
für die Zukunft zu schaffen. Ferner gilt es, strukturelle Defizite zu beseitigen.
Die Anzahl verfügbarer Kräfte für den Einsatz sollen erhöht, das
Durchhaltevermögen gesteigert und Entscheidungsprozesse bzw. Verfahren gestrafft
werden. Unbemannte Systeme können dabei im gesamten Spektrum der
Aufgabenwahrnehmung (Verbund Aufklärung-Führung-Wirkung-Unterstützung)
eingesetzt werden, vor allem aber, um die Bindungen von Personal und dessen
Gefährdung in den Einsatzgebieten zu reduzieren und den Führungsprozess im
Einsatz zu unterstützen.
6. Umfasst die Ausbildung der Drohnenpiloten, die für den Einsatz der
geleasten Heron ausgebildet wurden und werden auch Schulungsanteile, die
sie mit den zusätzlichen Möglichkeiten einer bewaffneten Variante vertraut
machen?
Nein.
7. Mit welchem Modell sollen nach aktuellem Planungsstand die Drohnen
des Typs IAI Heron ersetzt werden, die derzeit durch die Bundeswehr
geleast werden?
Die Antwort zu dieser Frage ist als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft und wird daher in einem gesonderten, nicht zur Veröffentlichung als
Bundestagsdrucksache bestimmten Schreiben übersandt.* Zur Begründung
wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
* Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Drucksache 17/9316 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode8. Welche Einsatzszenarien und Verwendungsmöglichkeiten durch die
Bundeswehr sind für das Nachfolgemodell vorgesehen, und welche
Fähigkeiten soll das System abdecken?
Die Antwort zu dieser Frage ist als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft und wird daher in einem gesonderten, nicht zur Veröffentlichung als
Bundestagsdrucksache bestimmten Schreiben übersandt.* Zur Begründung wird auf
die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
9. Welche strategische Rolle wird dem Nachfolgemodell im Rahmen der
Reform und zukünftigen Ausrichtung der Bundeswehr zugeschrieben?
Siehe Antwort zu Frage 5.
10. Wie bewertet die Bundesregierung völkerrechtlich, militärstrategisch und
militärtaktisch den Einsatz bewaffneter Drohnen zur Tötung von
gegnerischen Kämpfern außerhalb von akuten Gefechtssituationen in
asymmetrischen Konflikten?
a) Inwiefern beteiligt sich die Bundeswehr an solchen Operationen?
b) Inwiefern beteiligt sich die Bundeswehr an solchen Operationen
jenseits des Einsatzes von unbemannten Systemen?
Für den Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen als Mittel der Kriegsführung
gelten die Regeln des Humanitären Völkerrechts. In einem bewaffneten
Konflikt dürfen feindliche Kämpfer auch außerhalb der Teilnahme an konkreten
Feindseligkeiten auf der Grundlage und nach Maßgabe des Humanitären
Völkerrechts gezielt bekämpft werden, was grundsätzlich den Einsatz tödlich
wirkender Gewalt einschließen kann.
Die Bundeswehr verfügt selbst über keine bewaffneten unbemannten
Luftfahrzeuge. Bei den Auslandseinsätzen der Bundeswehr erfolgt der Einsatz
militärischer Gewalt immer im Rahmen des entsprechenden völker- und
verfassungsrechtlichen Mandats und unter Beachtung des im Einzelfall geltenden
Rechtsrahmens. Dies gilt auch bei Anforderung bewaffneter unbemannter
Luftfahrzeuge im Rahmen eines multinationalen Einsatzes (z. B. in Afghanistan).
11. Inwiefern hält die Bundesregierung den Einsatz von bewaffneten
unbemannten Systemen zur Bekämpfung von Gegnern in
a) nichtinternationalen bewaffneten Konflikten,
b) internationalen bewaffneten Konflikten
mit dem humanitären Völkerrecht sowie menschenrechtlichen
Verpflichtungen bzw. des völkerrechtlichen Lebensschutzes vereinbar?
Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.
* Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/931612. Wie bewertet die Bundesregierung die psychologische Wirkung des
Einsatzes unbewaffneter und bewaffneter Drohnen in nichtinternationalen
bewaffneten Konflikten?
Werden Aufständische nach Ansicht der Bundesregierung durch den
Einsatz unbemannter Systeme eher demoralisiert oder ergibt sich ein
zusätzlicher Mobilisierungseffekt?
Es sind keine systematischen Betrachtungen bekannt, die diese Thematik
genauer untersuchen. Die für den weiträumigen Einsatz genutzten Unmanned
Aircraft Systems (UAS) werden in der Regel in Höhen eingesetzt, in denen sie
durch Personen am Boden nicht wahrgenommen werden können. Es ist davon
auszugehen, dass psychologische Effekte der Wahrnehmung von UAS nicht
von denen bei der Wahrnehmung bemannter Luftfahrzeuge abweichen. Eine
daraus folgende zusätzliche Mobilisierung von regierungsfeindlichen Kräften
ist nicht bekannt, eine gewisse Demoralisierung erscheint jedoch möglich.
13. Welchen möglichen Zusammenhang sieht die Bundesregierung zwischen
dem verstärkten Einsatz unbemannter Systeme in nichtinternationalen
bewaffneten Konflikten und der Radikalisierung des Gegners bis hin zu
Terroranschlägen im Entsendeland?
Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor.
14. Erwägt die Bundesregierung, bewaffnete sowie unbewaffnete
unbemannte Systeme jenseits bewaffneter Konflikte auch zur Gefahrenabwehr
sowie Strafverfolgung (Law Enforcement) einzusetzen?
Die Bundesregierung beabsichtigt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nicht, bei
den für die polizeiliche Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zuständigen
Behörden ihrer Geschäftsbereiche entsprechende Systeme einzusetzen. Die
Strafverfolgung im Übrigen obliegt den Strafverfolgungsbehörden der Länder,
die nach Maßgabe des geltenden Rechts (z. B. § 100h der Strafprozessordnung)
über den Einsatz entsprechender Systeme zu entscheiden haben.
15. Inwiefern plant die Bundesregierung, mit Blick auf den Einsatz
unbemannter Systeme zu Wasser, zu Land und in der Luft – inklusive bereits
länger genutzter Waffensysteme und -Munition wie Marschflugkörpern,
Boden-Boden-, Boden-Luft- sowie Luft-Boden-Raketen – ihrer
Verpflichtung nach Artikel 36 des Zusatzprotokolls I (ZP I) zu den Genfer
Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter
Konflikte nachzukommen, nach der „bei der Prüfung, Entwicklung,
Beschaffung oder Einführung neuer Waffen oder neuer Mittel oder neuer
Methoden der Kriegführung festzustellen [ist], ob ihre Verwendung stets oder
unter bestimmten Umständen durch dieses Protokoll oder durch eine
andere auf die Hohe Vertragspartei anwendbare Regel des Völkerrechts
verboten wäre“?
Wenn nein, warum nicht?
Auf die Antworten zu den Fragen 3 und 10 wird verwiesen. Die unbemannten
Systeme der Bundeswehr sind völkerrechtlich nicht verboten. Der Einsatz
richtet sich nach den im Einzelfall geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen.
Drucksache 17/9316 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode16. Inwiefern sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, eine umfassende
rüstungskontrollpolitische Bestandsaufnahme mit Blick auf unbewaffnete
und bewaffnete unbemannte Systeme vorzunehmen, wie sie u. a. vom
Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung in
seinem Bericht zum „Stand und Perspektiven der militärischen Nutzung
unbemannter Systeme“ empfohlen wird?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung betrachtet es als ihre Aufgabe, kontinuierlich und
umfassend die technologische Entwicklung militärisch relevanter Systeme auf
nationaler und internationaler Ebene zu beobachten und die angemessenen
rüstungskontrollpolitischen Schlüsse daraus zu ziehen. Dies gilt auch im Hinblick auf
bewaffnete und unbewaffnete unbemannte Systeme. Dabei ist auch das Ziel,
frühzeitig mögliche Risiken zu identifizieren und nach Möglichkeiten zu suchen,
derartige Risiken so weit als möglich – etwa durch internationale
Vereinbarungen, aber auch durch Vertrauens- und Sicherheitsbildende Maßnahmen – zu
minimieren. Die Bundesregierung steht dabei im ständigen Dialog mit ihren
internationalen Partnern.
Die Bundesregierung ist sich bewusst, welche rüstungskontrollpolitischen
Instrumente mit Blick auf die Kontrolle unbemannter Systeme bestehen. Auf
die Antwort zu Frage 33 wird verwiesen. Eine Bestandsaufnahme hat auch die
internationalen und regionalen Transparenzinstrumente einzubeziehen.
Das VN-Waffenregister kennt sieben Kategorien konventioneller Waffen. Eine
eigene, explizite Kategorie Unmanned Combat Aerial Vehicle (UCAV) kennt
das VN-Waffenregister nicht. UCAVs könnten der Kategorie „combat aircraft“
zugeordnet werden. Hierüber besteht international jedoch derzeit keine
gemeinsame Auffassung. Deutschland würde zu gegebener Zeit – anknüpfend an
entsprechende Überlegungen einer VN-Regierungsexpertengruppe 2006 – eine
Diskussion mit den Teilnehmerstaaten des VN-Waffenregisters zur Aufnahme
von Unmanned Military Systems (UMS) im Rahmen der Meldungen zum VN-
Waffenregisters führen.
Ähnlich wie beim VN-Waffenregister gehören zu den acht
Hauptwaffensystemen des Wiener Dokuments der OSZE (WD) Kampfflugzeuge. Unbemannte
Systeme werden auch hier nicht explizit genannt. Gemäß Wiener Dokument
müssen Daten von „neuen Typen oder Versionen von Hauptwaffensystemen
und Großgerät“ bei erstmaliger Stationierung im Anwendungsgebiet gemeldet
werden. Da Deutschland über keine UCAVs verfügt, hat sich hier bisher die
Frage einer Meldung an die OSZE nicht gestellt. Deutschland würde zu
gegebener Zeit eine Diskussion mit den Teilnehmerstaaten des WD zur
Einbeziehung von UMS führen.
Seit 1994 tauschen OSZE-Staaten darüber hinaus im Rahmen des „Global
Exchange of Military Information“ (Beschluss des Forums für
Sicherheitskooperation vom 28. November 1994) Informationen über militärisches Gerät
und Personal weltweit aus. Deutschland würde auch hier zu gegebener Zeit eine
Diskussion mit den Teilnehmerstaaten zur Einbeziehung von UMS führen.
17. Inwieweit setzt sich die Bundesregierung auf internationaler Ebene dafür
ein, die derzeit gegebene Möglichkeit der atomaren Bewaffnung
unbemannter Systeme entsprechend den Regelungen für den Bereich
biologischer und chemischer Waffen zu verbieten?
Wenn nein, warum nicht?
Der Nukleare Nichtverbreitungsvertrag (NVV) enthält für die im Vertrag
anerkannten Nuklearwaffenstaaten keine Einschränkungen hinsichtlich der Trä-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/9316germittel. Er verpflichtet sie jedoch im Rahmen der allgemeinen und
vollständigen Abrüstung nach Artikel VI zur atomaren Abrüstung.
Der Bundesregierung liegen keine Informationen vor, die auf Planungen der
nuklearen Bewaffnung von UAS seitens der Nuklearwaffenstaaten hinweisen.
Die Bundesregierung sieht daher zum jetzigen Zeitpunkt keine Notwendigkeit
einer spezifischen Initiative im Nuklearbereich.
Die grundsätzliche Prüfung der rüstungskotrollpolitischen Implikationen neuer
Technologien erfolgt im ständigen Dialog mit unseren Partnern. Auf die
Antwort zu Frage 16 wird verwiesen.
18. Welche Anstrengungen unternimmt die Bundesregierung, um eine
Überprüfung und ggf. Anpassung bestehender internationaler
Rüstungskontrollvereinbarungen wie beispielsweise dem Washingtoner Vertrag über
nukleare Mittelstreckensysteme (INF-Vertrag), dem erneuerten Vertrag
zur Verringerung strategischer Waffen (New START-Vertrag) sowie dem
Weltraumvertrag im Sinne einer eindeutigen Klassifizierung von
unbemannten bewaffneten und unbewaffneten Systemen zu erreichen?
Welche Notwendigkeit sieht die Bundesregierung dabei, genannte
Verträge sowie beispielsweise auch den angepassten Vertrag über
Konventionelle Streitkräfte in Europa (AKSE) so anzupassen, dass in diesen
Obergrenzen für unbemannte Waffensysteme aufgenommen werden?
Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen. Infolge der Aussetzung des KSE-
Vertrages durch Russland seit Dezember 2007 ist eine gemeinsame Haltung der
KSE-Vertragsstaaten über die Berücksichtigung unbemannter Waffensysteme
nicht zu erwarten. Die Bundesregierung sieht die Notwendigkeit, militärische
Fähigkeiten und moderne Waffensysteme in künftige Verhandlungen zu einem
modernisierten konventionellen Rüstungskontrollregime einzubeziehen.
19. Wie bewertet die Bundesregierung die Gefahr der Verbreitung von
Technologie und des Reengineering durch Verluste von Drohnen, die nach
Absturz nicht geborgen werden können?
Die Gefahr ist nicht größer als beim Verlust von bemannten Luftfahrzeugen.
Sollte ein UAS nicht geborgen werden können, wird nach Möglichkeit
versucht, es im Einsatzgebiet durch Waffeneinsatz zu zerstören, um unberechtigten
Zugriff zu verhindern.
20. Welche völkerrechtliche, menschenrechtliche, ethische und moralische
Abwägungen sind aus welchen Gründen nach Ansicht der
Bundesregierung für den Einsatz bzw. die Unterstützung des Einsatzes bewaffneter
unbemannter Systeme zur Tötung von gegnerischen Kämpferinnen und
Kämpfern außerhalb von akuten Gefechtssituationen erforderlich?
Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.
Drucksache 17/9316 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode21. Inwiefern spielen ethische und moralische Fragestellungen bei
Anschaffung und Bestimmung der Verwendungsmöglichkeiten unbemannter
Systeme durch die Bundeswehr eine Rolle?
a) Welche ethische und moralische Fragestellungen müssen nach
Auffassung der Bundesregierung warum geprüft werden bzw. werden
geprüft?
b) Zu welchem Ergebnis kommt die Bundesregierung bei der Abwägung
ethischer und moralischer Fragestellungen?
c) Erachtet die Bundesregierung eine Befassung des Nationalen
Ethikrates mit diesen Fragestellungen für sinnvoll?
Falls nein, warum nicht?
Die Bundeswehr beachtet das im Einzelfall geltende Recht bei Anschaffung
und Bestimmung der Verwendungsmöglichkeit aller Waffensysteme.
Besonderheiten für unbemannte Systeme bestehen demnach nicht.
22. Hält die Bundesregierung an ihrer Ansicht fest, dass der Einsatz
bewaffneter unbemannter Systeme zur Tötung von gegnerischen Kämpferinnen
und Kämpfern dem humanitären Völkerrecht widerspricht?
Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.
Die Frage, ob eine Tötung durch den Einsatz unbemannter Luftfahrzeuge
völkerrechtmäßig ist, hängt entsprechend von dem Zusammenhang ab, in dem sie
konkret durchgeführt wird.
23. In welcher Weise äußert die Bundesregierung gegenüber ihrem größten
Bündnispartner, den USA, diese Rechtsauffassung?
Die Bundesregierung thematisiert regelmäßig bei ihren vielfältigen Kontakten
mit US-Behörden zu Fragen der Terrorismusbekämpfung die relevanten
rechtlichen Gesichtspunkte und erläutert ihre Rechtsposition.
24. Wie will die Bundesregierung langfristig verhindern, dass die Standorte
im Inland, von denen aus unbemannte Systeme geführt oder die zur
Auswertung von Aufklärungsdaten unbemannter Systeme genutzt werden, zu
legitimen Angriffszielen durch gegnerische Kräfte im Rahmen einer
bewaffneten Auseinandersetzung werden?
In einem internationalen bewaffneten Konflikt stellen militärische
Einrichtungen nach den Regeln des humanitären Völkerrechts (Artikel 52 des Ersten
Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen) regelmäßig ein legitimes militärisches
Ziel dar und zwar unabhängig davon, ob aus ihnen heraus ein unbemanntes
militärisches System geführt wird oder nicht.
25. Wie schätzt die Bundesregierung die mit der Programmierung von
Entscheidungsprozessen (Zielverfolgung, automatische alternative
Zielauswahl etc.) verbundenen Risiken beim Einsatz unbewaffneter und
bewaffneter unbemannter Systeme – inklusive Marschflugkörpern,
Interkontinentalraketen sowie ähnlichen Wirkmitteln – ein?
Etwaige Risiken werden durch geeignete Maßnahmen minimiert, z. B. mittels
Übersteuerungsmöglichkeit durch Bedienpersonal am Boden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/931626. Wie bewertet die Bundesregierung die Risiken durch
Fehlprogrammierung, Systemstörungen und Defekte beim Einsatz unbewaffneter und
bewaffneter unbemannter Systeme?
Die Risiken bei unbemannten Systemen sind nicht größer als bei den
bemannten militärischen und zivilen Systemen, da sie den gleichen Forderungen an die
Verkehrssicherheit im Rahmen ihrer Zulassung unterliegen.
27. Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko von durch Dritte
verursachten Störungen und Steuerungseingriffe beim Einsatz
unbewaffneter und bewaffneter unbemannter Systeme?
Siehe Antwort zu Frage 26.
Zusätzlich wird der Datenlink gegen Störungen und Fremdeingriffe geschützt.
28. Wie wirken sich nach Ansicht der Bundesregierung der Einsatz
unbemannter Systeme und die Programmierung von Entscheidungsprozessen
(Zielverfolgung, automatische alternative Zielauswahl etc.) bei
Militäreinsätzen auf die Zurechnung von Verantwortlichkeit im Falle der
Verletzung völkerrechtlicher und menschenrechtlicher Normen, beispielsweise
bei der Tötung oder Verwundung von Menschen, aus?
Diese Fragen stellen sich für die Bundesregierung derzeit nicht, da die
Bundeswehr über solche autonomen Systeme nicht verfügt bzw. solche autonom
entscheidenden Angriffstechnologien in dieser Form noch nicht beschaffbar sind
und deren Beschaffung derzeit nicht geplant ist.
29. Wie wirkt sich nach Ansicht der Bundesregierung der Einsatz
unbemannter Systeme auf die Fähigkeit zur verlässlichen Unterscheidung von
Kombattantinnen und Kombattanten sowie Nichtkombattantinnen und
Nichtkombattanten zum Schutz der Zivilbevölkerung aus?
Die elektrooptische Auflösungskapazität ist abhängig von der verwendeten
Sensorik, ein unbemanntes System bietet hier keine Verbesserung per se. Im
Vergleich zu bemannten Aufklärungssystemen bieten die durch die Luftwaffe
eingesetzten UAS den Vorteil, einen längeren Zeitraum über einem
Aufklärungsobjekt zu verbleiben. Durch die Erfassung von Verhaltensmustern (pattern of
life) lassen sich in der Regel somit erste Aussagen treffen, die zu einem
Gesamtbild beitragen können.
30. Wie stellt die Bundesregierung beim Einsatz unbemannter Systeme die
völkerrechtlich gebotene Unterscheidung zwischen Kombattantinnen und
Kombattanten sowie Nichtkombattantinnen und Nichtkombattanten sicher,
sodass der Schutz der Zivilbevölkerung gewahrt ist?
Siehe Antwort zu Frage 29.
31. Vor welchen Herausforderungen ist das Völkerrecht, das humanitäre
Völkerrecht und der internationale Menschenrechtsschutz durch den Einsatz
von unbemannten bewaffneten Systemen nach Einschätzung der
Bundesregierung gestellt?
Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. Für den Einsatz von
unbemannten Luftfahrzeugen als Mittel der Kriegsführung gelten die Regeln des Humani-
Drucksache 17/9316 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodetären Völkerrechts. Daher sieht die Bundesregierung diesbezüglich keinen
völkerrechtlichen Handlungsbedarf.
32. Welche Auswirkungen haben der zunehmende Einsatz unbemannter
Systeme und die Programmierung von Entscheidungsprozessen
(Zielverfolgung, automatische alternative Zielauswahl) nach Ansicht der
Bundesregierung im Hinblick auf ethische Leitprinzipien der Bundeswehr, wie
z. B. der Inneren Führung?
a) Ist der Einsatz von Lenkraketen und Marschflugkörpern durch die
Bundeswehr nach Ansicht der Bundesregierung bereits
problematisch?
b) Wenn nicht, warum nicht?
Die Grundsätze der Inneren Führung verwirklichen die Werte und Normen des
Grundgesetzes in der Bundeswehr. Sie beruhen neben rechtlichen, politischen
und gesellschaftlichen auch auf ethischen Grundlagen und entsprechen den
militärischen Erfordernissen. Achtung und Schutz der Menschenwürde sind
Verpflichtung des Staates und damit der Bundeswehr. In dieser Verpflichtung
findet der Dienst in der Bundeswehr für jeden Einzelnen die ethische
Rechtfertigung und zugleich seine Begrenzung.
Die in der Würde des Menschen begründeten Werte sind die Grundlage für die
Grundsätze der Inneren Führung und damit für die Rechtsnormen innerhalb der
Bundeswehr sowie die Gestaltung der Inneren Ordnung.
Diese Grundsätze als integraler Bestandteil des soldatischen Dienstes
insgesamt beziehen sich somit auch auf sämtliche Führungs- und
Entscheidungsprozesse. Diesen Grundsätzen folgt die Bundeswehr sorgfältig und bei jeder
Entscheidung über den Einsatz von Waffensystemen, die ggf. Tod oder
Verwundung zur Folge haben können, auch unter der Berücksichtigung des Einsatzes
unbemannter Systeme.
33. Welche internationalen Übereinkünfte im Bereich der Rüstungs- und
Exportkontrolle gelten nach Einschätzung der Bundesregierung schon jetzt
für unbemannte Systeme, und welche Folgen ergeben sich jeweils für die
Beschaffung und den Export?
Das Chemiewaffen-Übereinkommen von 1993 (CWÜ) definiert als chemische
Waffen nicht nur toxische Chemikalien, sondern auch Geräte, die eigens dafür
entworfen sind, durch Ausbringung toxischer Chemikalien den Tod oder
sonstige Körperschäden zu verursachen. Solche unbemannten Systeme würden
damit gegen das Chemiewaffen-Übereinkommen verstoßen.
Nach dem Übereinkommen über das Verbot biologischer und Toxin-Waffen
von 1972 (BWÜ) sind jegliche Geräte, die eigens für die Verwendung von
biologischen Agenzien und Toxinen für feindselige Zwecke oder in einem
bewaffneten Konflikt bestimmt sind, verboten. Unbemannte Systeme, die für den
Einsatz biologischer und toxischer Agenzien zu feindseligen Zwecken oder zur
Verwendung in einem bewaffneten Konflikt bestimmt sind, würden damit
gegen das Biologiewaffenübereinkommen verstoßen.
Unbemannte Systeme sind weder im CWÜ noch im BWÜ explizit erwähnt. Die
Anwendung beider Übereinkommen gilt für Flugzeuge, die eigens für die
Ausbringung toxischer Chemikalien oder biologischer Agenzien zu
nichtfriedlichen Zwecken entwickelt (CWÜ) oder bestimmt (BWÜ) sind, unabhängig
davon, ob die Flugzeuge bemannt sind.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/9316Das Wassenaar-Arrangement, das Exportkontrollregime für konventionelle
Rüstungsgüter, Güter mit doppeltem Verwendungszweck und Technologie, erfasst
unbemannte Luftfahrzeuge auf dessen Rüstungsgüterliste (Position ML 10),
wenn sie besonders für militärische Verwendungszwecke konstruiert oder
verändert worden sind. Darüber hinaus besteht ebenfalls eine Erfassung
unbemannter Luftfahrzeuge nach der Wassenaar-Dual-Use-Güterliste (Position 9A12).
Andere unbemannte Systeme sind durch die Erfassung des jeweiligen
Rüstungsgütersystems, wie z. B. militärische Landfahrzeuge oder militärische
Schiffe, als Ganzes schon jetzt durch die Wassenaar-Rüstungsgüterliste
abgedeckt. Die Wassenaar-Güterlisten sind integraler Bestandteil der deutschen
Ausfuhrliste. Somit wird eine Genehmigungspflicht in Deutschland für die
Ausfuhr konstituiert.
Das Exportkontrollregime für Trägertechnologie (Missile Technology Control
Regime – MTCR) umfasst UAS, die sich zum Ausbringen von
Massenvernichtungswaffen eignen. Das Regime schreibt sowohl für den Export von
kompletten UAS, die eine Nutzlast von mind. 500 kg haben und diese mindestens
300 km weit transportieren können als auch für einige ihrer Hauptkomponenten
eine starke Vermutung der Versagung einer Exportgenehmigung vor. Für
andere UAS, wie z. B. Ziel- und Aufklärungssystemen, die unabhängig von der
Traglast eine Reichweite von mindestens 300 km besitzen und bestimmte
Komponenten und Zubehör, sieht das MTCR eine Kontrolle vor. Ebenso
werden solche UAS kontrolliert, die in der Lage sind, bestimmte Mengen an
Aerosolen auszubringen, oder die zumindest dafür modifiziert wurden
entsprechende Ausbringungssysteme aufzunehmen.
Es gibt keine gemeinsame Auffassung der KSE-Vertragsstaaten, ob
unbemannte Systeme unter die Definitionen des KSE-Vertrags fallen. Infolge der
Aussetzung des KSE-Vertrages durch Russland seit Dezember 2007 ist eine
gemeinsame Haltung der KSE-Vertragsstaaten über die Berücksichtigung
unbemannter Waffensysteme nicht zu erwarten.
34. Wie bewertet die Bundesregierung die Notwendigkeit einer
internationalen Regulierung des Einsatzes unbemannter Systeme (bitte insbesondere
auf bewaffnete unbemannte Systeme eingehen)?
Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. Für den Einsatz von
unbemannten Luftfahrzeugen als Mittel der Kriegsführung gilt das Regelwerk des
Humanitären Völkerrechts. Dieses ist nach Ansicht der Bundesregierung
ausreichend. Daher sieht die Bundesregierung diesbezüglich keinen
völkerrechtlichen Handlungsbedarf.
35. Welche Form und welchen Inhalt sollten internationale Regulierungen für
den Einsatz unbemannter Systeme nach Ansicht der Bundesregierung
haben (bitte insbesondere auf bewaffnete unbemannte Systeme eingehen)?
Auf die Antwort zu Frage 34 wird verwiesen.
Drucksache 17/9316 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode36. Erachtet es die Bundesregierung als geboten, dass die letzte Entscheidung
über einen Waffeneinsatz beim Einsatz unbemannter Systeme immer bei
einer natürlichen Person liegen muss?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, an welchem Punkt sollte diese Letztentscheidung aus Sicht der
Bundesregierung sinnvollerweise getroffen werden?
Auf die Antworten zu den Fragen 25 und 28 wird verwiesen.
37. Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit einer internationalen
Übereinkunft, dass die letzte Entscheidung über einen Waffeneinsatz
beim Einsatz unbemannter Systeme immer bei einer natürlichen Person
liegen muss?
Auf die Antworten zu den Fragen 25 und 28 wird verwiesen.
38. Gibt es Initiativen seitens der Bundesregierung zur internationalen
Regulierung des Einsatzes unbemannter Systeme?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 34 wird verwiesen.
39. a) Hält die Bundesregierung es für technisch und rechtlich möglich den
Euro Hawk dahingehend zu befähigen, um auch den Inhalt von
Mobilfunkgesprächen auswerten zu können?
b) Wie wird der Schutz des Artikel 10 des Grundgesetzes (GG) bei
Einsätzen des Euro Hawk gewährleistet?
Gilt dieser nach Ansicht der Bundesregierung nur für Inländer oder stellt
der Schutz des Artikel 10 GG ein Menschenrecht dar?
Die Antwort zu dieser Frage ist als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft und wird daher in einem gesonderten, nicht zur Veröffentlichung als
Bundestagsdrucksache bestimmten Schreiben übersandt.* Zur Begründung
wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
40. Von welchen Standorten der Bundeswehr werden zukünftig unbemannte
Systeme geführt, und an welchen Standorten werden die mit diesem
System gewonnenen Daten ausgewertet?
Die Antwort zu dieser Frage ist als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft und wird daher in einem gesonderten, nicht zur Veröffentlichung als
Bundestagsdrucksache bestimmten Schreiben übersandt.* Zur Begründung
wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
* Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]