[Deutscher Bundestag Drucksache 17/9079
17. Wahlperiode 22. 03. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Ilja Seifert, Yvonne Ploetz,
Diana Golze, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/8874 –
Gewalt gegen Frauen mit Behinderungen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im November 2011 wurden die ersten Teilergebnisse einer von der
Bundesregierung bereits 2007 beauftragten Studie zum Thema „Lebenssituation und
Belastungen von Frauen mit Behinderung und Beeinträchtigung in
Deutschland“ vorgelegt. Eine entsprechende Expertinnen- und Expertengruppe wurde
unter der Ägide des Interdisziplinären Zentrums für Frauen- und
Geschlechterforschung an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften der Universität
Bielefeld zusammengeführt. Bereits die jetzt vorliegenden Resultate der
Studie geben einen Einblick über das Ausmaß der Gewalterfahrungen von Frauen
und Mädchen mit Behinderung. Die Studie zeigt zugleich den wechselseitigen
Zusammenhang von Gewalt und gesundheitlicher Beeinträchtigung bzw.
Behinderung im Leben der betroffenen Frauen und Mädchen. Bereits im Kindes-
und Jugendalter sind diese zwei- bis dreimal häufiger sexuellem Missbrauch
ausgesetzt als im weiblichen Bevölkerungsdurchschnitt. Gleiches gilt auch im
Erwachsenenleben dieser Frauen. Die Gewalt geschieht überwiegend im
sozialen Nahraum von Familie oder Partnerschaft sowie in Einrichtungen und
am Arbeitsplatz.
Insgesamt macht die Studie deutlich, „dass Frauen mit Behinderungen bislang
unzureichend vor körperlicher, sexueller und psychischer Gewalt geschützt
und darüber hinaus vielfältigen Formen von Diskriminierung und struktureller
Gewalt ausgesetzt sind.“ (Lebenssituation und Belastungen von Frauen mit
Behinderung und Beeinträchtigungen in Deutschland. Eine repräsentative
Untersuchung im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend – BMFSFJ. Zusammenfassung, November 2011, S.12).
Die betroffenen Frauen können die erlittene Gewalt und Diskriminierung
häufig nicht thematisieren. Solches gilt ebenso im institutionellen Kontext – sei es
in Heimen, Werkstätten, Gesundheitseinrichtungen, bei Ämtern und
Behörden. Zugleich gibt es kaum Beschwerdemöglichkeiten oder einen Zugang zu
Schutzeinrichtungen. So sind der überwiegende Anteil der bestehenden
Frauenhäuser und Frauenberatungsstellen sowie deren Informationsangebote nicht
barrierefrei erreichbar. In Einrichtungen für behinderte Frauen (und Männer)
fehlt es oft an einer ausreichenden Sensibilisierung des Personals. Die
betroffenen Frauen und Mädchen geraten vielmehr in ein strukturelles
Abhängigkeitsverhältnis zu Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen
Institutionen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 20. März 2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/9079 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeSeit März 2009 ist das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) in der Bundesrepublik
Deutschland geltendes Recht. Diese betont in Artikel 6 die besondere
Benachteiligung von Frauen und Mädchen mit Behinderung und fordert „Maßnahmen
zur Sicherung der vollen Entfaltung, der Förderung und des Empowerments
von Frauen“.
Um dieser Forderung nachzukommen, finanzierte das BMFSFJ ein
Pilotprojekt „Frauenbeauftragte in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und
Wohneinrichtungen“ (verantwortlich Weibernetz e. V., Laufzeit Ende 2008 bis
Mai 2011). In diesem Projekt wurden insgesamt 16 Frauen mit
Lernschwierigkeiten (die Projektverantwortlichen nutzen diese Bezeichnung aus der
Behindertenbewegung statt der Bezeichnung „geistige Behinderung“) und deren
aktive Unterstützerinnen geschult. 14 Frauen sind auch nach Auslaufen des
Projektes weiterhin als Frauenbeauftragte in Werkstätten oder
Wohneinrichtungen tätig. Das Projekt hat gezeigt, dass die Förderung von
Frauenbeauftragten in Einrichtungen Teil einer aktiven Präventionsarbeit gegen Gewalt
sein kann und der Gleichstellungsarbeit neue Impulse gibt. Frauenbeauftragte
stärken das Selbstvertrauen und das Selbstbewusstsein von Frauen mit
Behinderung und fördern notwendige Veränderungen in den Einrichtungen, um
Gewalt zu verhindern oder wirksam zu ahnden.
Die seit Jahren von der Bundesregierung aufgelegten Projekte (siehe
Bundestagsdrucksachen 16/11603 und 16/9934) haben am Ausmaß sexualisierter
Gewalt gegen Frauen und Mädchen mit Behinderungen wenig geändert.
Die Studie jedoch zeigt dringenden Handlungsbedarf insbesondere im Lichte
von Artikel 16 der UN- Behindertenrechtskonvention. (Übereinkommen über
die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Schattenübersetzung des
NETZWERK ARTIKEL 3 Verein für Menschenrechte und Gleichstellung
Behinderter e. V.). In ihm verpflichten sich die Vertragsstaaten „alle geeigneten
Gesetzgebungs-, Verwaltungs- Sozial-, Bildungs- und sonstigen Maßnahmen“
zu ergreifen, „um Menschen mit Behinderungen sowohl innerhalb als auch
außerhalb der Wohnung vor jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und
Missbrauch, einschließlich ihrer auf der Geschlechtszugehörigkeit basierenden
Aspekte, zu schützen“.
1. Wie viele Anzeigen gegen häusliche und sexualisierte Gewalt wurden in
den Jahren von 2005 bis 2011 erstattet, und wie hoch war der jeweilige
Anteil von Anzeigen, die Frauen und Mädchen mit Behinderungen betreffen?
Da in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) die von den Polizeien der
Länder und des Bundes bearbeiteten Verbrechen und Vergehen einschließlich der
mit Strafe bedrohten Versuche nach dem Abschluss der Ermittlungen erfasst
werden und die Entgegennahme von Anzeigen von Gewalt betroffener Frauen
und Mädchen in der PKS nicht erfasst werden, verfügt das Bundesministerium
des Innern (BMI) zu dieser Frage über keine eigenen Erkenntnisse.
2. Wie viele Ermittlungsverfahren zu sexualisierter und/oder häuslicher
Gewalt gegenüber Frauen und Mädchen wurden – jeweils auf die Jahre von
2005 bis 2011 bezogen – aufgenommen, wie viele wurden eingestellt, und
wie hoch ist jeweils der Anteil von aufgenommenen und eingestellten
Ermittlungsverfahren, die Frauen und Mädchen mit Behinderungen
betreffen?
Die erbetenen statistischen Angaben liegen der Bundesregierung nicht vor. Den
insoweit einschlägigen, vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen
Statistiken der Strafrechtspflege (Staatsanwaltschaften, Strafgerichte,
Strafverfolgung) lassen sich Angaben zum Opfer in dieser Form nicht entnehmen. Auch
werden spezifische Tatumstände, wie etwa häusliche Gewalt, nicht statistisch
erfasst.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/9079Soweit die vom Bundeskriminalamt herausgegebene PKS Angaben zu Opfern
enthält, sind die Angaben zu weiblichen Opfern von sexuellen Gewaltdelikten
der anliegenden Tabelle zu entnehmen. In dieser Tabelle sind diejenigen
Tatbestände zusammengefasst, deren Verwirklichung in jedem Fall Gewalt
voraussetzt. Angaben dazu, ob das Opfer behindert ist oder nicht, werden auch in
dieser Statistik nicht erhoben. Der weitere Verlauf des Verfahrens kann der PKS
nicht entnommen werden.
Quelle: Bundeskriminalamt (Hrsg.), Polizeiliche Kriminalstatistik, Tabelle 91 (Anhang)
Erfasst ist die Anzahl der weiblichen Opfer für sämtliche polizeilich bekannt gewordenen Fälle der
genannten Delikte (versucht und vollendet).
Straftatenerfassung der PKS – nach Schlüsselzahl
111000 – Vergewaltigung und sexuelle Nötigung, §§ 177 Absatz 2, 3 und 4,
178 StGB
131500 – Vollzug des Beischlafs mit einem Kind oder Vornahme einer
ähnlichen sexuellen Handlung nach § 176a Absatz 2 Nummer 1 StGB
131600 – Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern zur Herstellung und
Verbreitung pornographischer Schriften § 176a Absatz 3 StGB
131700 – Sonstiger schwerer sexueller Missbrauch von Kindern gemäß § 176a
StGB
131800 – Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge gemäß § 176b
StGB.
3. Wie viele Gerichtsverfahren zu sexualisierter und/oder häuslicher Gewalt
wurden jährlich zwischen den Jahren 2005 und 2011 eröffnet, wie viele
davon betrafen Frauen und Mädchen mit Behinderungen, und wie hoch ist
die Verurteilungsquote insgesamt und bezogen auf Frauen und Mädchen
mit Behinderungen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
4. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um sicherzustellen,
dass Fälle von sexualisierter und/oder häuslicher Gewalt gegen Frauen und
Jahr Delikte und Schlüsselzahl der PKS
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2005 7 872 2 397
2006 7 879 2 128
2007 7 268 2 206
2008 7 059 2 199
2009 7 099 2 098
2010 7 448 2 184
Drucksache 17/9079 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeMädchen mit Behinderungen bei der Polizei und Justiz von speziell
geschulten Expertinnen und Experten bearbeitet werden?
Aufgrund der föderalen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland liegt die
Zuständigkeit für Strafverfahren und die polizeiliche Aufgabenwahrnehmung auf
dem Gebiet der Strafverfolgung grundsätzlich bei den Ländern.
Dies gilt auch bei der Verfolgung von sexualisierter und/oder häuslicher Gewalt
gegen Frauen mit Behinderungen. Die Durchführung der Rechtspflege obliegt
ebenfalls den Ländern. Daher ist es vornehmlich deren Aufgabe,
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Polizei und Justiz für den Umgang mit Frauen und
Mädchen mit Behinderungen, die Opfer von sexualisierter und/oder häuslicher
Gewalt geworden sind, zu sensibilisieren und zu schulen. Des Weiteren bietet
auch die Deutsche Richterakademie – eine von Bund und Ländern gemeinsam
getragene, überregionale Fortbildungseinrichtung für Richterinnen und Richter
sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus ganz Deutschland – regelmäßig
Fortbildungsveranstaltungen an, die den Umgang mit Opfern sexueller Gewalt
oder von Gewalt in der Familie zum Gegenstand haben. Diese auch
interdisziplinär ausgerichteten Tagungen beleuchten in vielfältiger Weise die
unterschiedlichen Aspekte der komplexen Thematik.
5. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Ergebnisse des – in
einigen Regionen der Bundesrepublik Deutschland bereits erprobten –
Verfahrens der anonymen Beweissicherung vor, und welche Maßnahmen plant
die Bundesregierung zum bundesweiten Ausbau dieses Verfahrens auch
für Frauen und Mädchen mit Behinderungen?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass es in einigen Ländern Projekte für eine
anonyme, im Vorfeld eines Strafverfahrens stattfindende Spurensicherung gibt,
die im Hinblick auf das ansonsten eingreifende Legalitätsprinzip im Einzelfall
weitgehend ohne Beteiligung der Strafverfolgungsbehörden arbeiten. Nähere
Erkenntnisse über die konkrete Ausgestaltung und die Ergebnisse dieser
Projekte liegen der Bundesregierung nicht vor. Die insoweit in Rede stehende
Vorsorge für die Strafrechtspflege obliegt in den in Betracht kommenden
Deliktsbereichen den Ländern. Die Bundesregierung plant deshalb keine Maßnahmen
zum bundesweiten Ausbau der anonymen Spurensicherung.
6. Wie begründet die Bundesregierung die noch immer fehlende Klarstellung
in § 179 des Strafgesetzbuchs, dass „behindert“ nicht gleichbedeutend ist
mit „widerstandsunfähig“, und welche Schritte wurden unternommen, um
diese gesetzliche Hintertür zu schließen, die es erlaubt, sexualisierte
Gewalt gegen Frauen und Mädchen mit Behinderungen als Vergehen und
nicht als Verbrechen zu behandeln?
Eine Klarstellung des § 179 des Strafgesetzbuchs (StGB) dahingehend, dass
„behindert“ nicht gleichbedeutend ist mit „widerstandsunfähig“, ist nicht
erforderlich. Bereits der Wortlaut der Strafvorschrift macht deutlich, dass § 179
StGB nur dann einschlägig ist, wenn das Opfer aufgrund einer Behinderung
(zusätzlich) widerstandsunfähig ist. Diese Auslegung entspricht auch der
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Der BGH hatte in
seinem Urteil vom 20. Oktober 1999 (BGHSt 45, 253) entschieden, § 179 StGB
komme als „Auffangtatbestand in Betracht, wenn das Opfer keinen der Tat
entgegenstehenden Willen bilden“ könne. Er hat in mehreren Entscheidungen,
zuletzt mit Beschluss vom 23. November 2010 (NStZ 2011, 210) bekräftigt, dass
allein aus dem Umstand einer geistigen Behinderung die
Widerstandsunfähigkeit im Sinne des § 179 StGB nicht abgeleitet werden könne. Diese setze
vielmehr voraus, dass die geschädigte Person gerade aufgrund ihres Zustands zum
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/9079Zeitpunkt der Tat nicht in der Lage sei, sexuelle Übergriffe des Täters
abzuwehren. Ferner ist die Abstufung der Strafdrohungen in den §§ 177, 179 StGB
sachlich gerechtfertigt und führt zu keiner Diskriminierung behinderter
Menschen. Die unterschiedlichen Strafrahmen beruhen darauf, dass beim sexuellen
Missbrauch widerstandsunfähiger Personen die schlichte Vornahme sexueller
Handlungen mit Strafe bedroht ist, ohne dass es der Überwindung eines
entgegenstehenden Willens bedarf. § 177 StGB erfordert hingegen zusätzlich eine
Nötigung mit Gewalt, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder
Leben oder unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des
Täters schutzlos ausgeliefert ist.
Selbstverständlich ist § 177 StGB auch anwendbar, wenn das Opfer der Tat
eine behinderte Person ist. § 179 StGB bildet lediglich einen Auffangtatbestand
für den Fall, dass kein entgegenstehender Wille des Opfers nachgewiesen
werden kann. Folglich sieht die Bundesregierung auch diesbezüglich keinen
gesetzgeberischen Handlungsbedarf.
7. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um das Pilotprojekt von
Frauenbeauftragten in Einrichtungen wie Werkstätten und Wohnheimen
weiter zu fördern und auszubauen?
Das vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(BMFSFJ) geförderte dreijährige Modellprojekt „Frauenbeauftragte in
Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und den Wohneinrichtungen“ hat
aufgezeigt, dass Frauen mit Lernschwierigkeiten erfolgreich als Frauenbeauftragte
geschult werden können. Ihre Tätigkeit in den Werkstätten und
Wohneinrichtungen für behinderte Menschen trägt nicht nur dazu bei, dass sie die
Mitbewohnerinnen und Kolleginnen gegen sexuelle Übergriffe und Gewalt besser
schützen können, sondern führt auch darüber hinaus zu sonstigen
Verbesserungen in den Einrichtungen.
Die Bundesregierung prüft deshalb, wie die Anzahl der Frauenbeauftragten
erhöht werden kann und welche Voraussetzungen für die weitere Implementierung
von Frauenbeauftragten in Einrichtungen förderlich sind. Das BMFSFJ hält
insbesondere Maßnahmen für geeignet, die durch die Ausbildung von Trainerinnen
für die Schulung von Frauenbeauftragten in Einrichtungen einen
Multiplikationseffekt enthalten.
8. Befürwortet die Bundesregierung, Frauenbeauftragte in Werkstätten und
Wohnheimen als verbindlichen Standard rechtlich zu verallgemeinern?
Wenn nein, mit welcher Begründung?
Die Bundesregierung prüft die rechtliche Verankerung von Frauenbeauftragten
in den Einrichtungen (siehe auch die im Plenarprotokoll 17/145 wiedergegebene
Antwort der Bundesregierung vom 30. November 2011 auf die Frage 56 des
Abgeordneten Dr. Ilja Seifert auf Bundestagsdrucksache 17/7901).
9. Welchen gesetzlichen Änderungsbedarf sieht die Bundesregierung,
insbesondere für die Werkstättenverordnung, die
Werkstättenmitwirkungsverordnung, um vor allem den Schutz von Frauen vor sexualisierter
Gewalt zu verbessern, die Aufdeckung von Missbrauch und Gewalt zu
erleichtern sowie nachhaltige Sanktionen gegen Täter verbindlich
vorzuschreiben?
Eine bundesweite Installierung von Frauenbeauftragten in Werkstätten für
behinderte Menschen müsste im Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder in der
Werkstättenverordnung geregelt werden.
Drucksache 17/9079 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode10. Welche gesetzgeberischen Initiativen will die Bundesregierung im Sinne
der Verbesserung des Schutzes von Frauen und Mädchen mit
Behinderungen im Rahmen der Heimgesetzgebung ergreifen?
Wie könnte die Position von Frauenbeauftragten hier verankert und mit
entsprechenden Standards ausgestattet werden?
Welche Mitwirkungsrechte sollen den Frauenbeauftragten eingeräumt
werden?
Welche Sanktionsmöglichkeiten sollten in Fällen von Gewalt verankert
werden?
Seit der Föderalismusreform 2006 ist der Bund nur noch für das
Heimvertragsrecht zuständig, während die Länder seitdem die Gesetzgebungskompetenz für
den Erlass ordnungsrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet des Heimrechts
haben. Die Bundesregierung darf daher in Ermangelung einer
Gesetzgebungskompetenz keine Gesetzesinitiative zum Schutz von Frauen und Mädchen mit
Behinderungen vor Gewalt in Einrichtungen ergreifen.
11. Wie soll die finanzielle Sicherung der „notwendigen Bedingungen“ für
Frauenbeauftragte entsprechend den Empfehlungen von Weibernetz e. V.
erfolgen (Frauenbeauftragte in Einrichtungen – Projektergebnisse und
Empfehlungen, Weibernetz e. V., November 2011)?
Soweit Frauenbeauftragte in Werkstätten für behinderte Menschen gesetzlich
geregelt werden, handelt es sich auch um eine an die Werkstätten gerichtete
fachliche Anforderung. Die Kosten für die Tätigkeit von Frauenbeauftragten
wären dann von den Werkstätten für behinderte Menschen zu tragen. Eine
entsprechende Regelung für die Heime wäre von den Ländern vorzunehmen und
zu finanzieren.
12. Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, damit Frauen
und Mädchen mit Behinderungen, die von Gewalt betroffen sind, einen
barrierefreien Zugang zu Hilfs- und Schutzeinrichtungen entsprechend
der Forderung des CEDAW-Ausschusses der Vereinten Nationen zur
Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau in seinen
abschließenden Bemerkungen zum sechsten Staatenbericht der Bundesregierung
vom 10. Februar 2009, erhalten?
13. Welchen weiteren Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung angesichts
des Ausmaßes von Gewalt gegen Frauen und Mädchen mit Behinderung,
um ein flächendeckendes Hilfs- und Unterstützungssystem für die
Betroffenen zu schaffen, sei es in Einrichtungen oder im familiären Umfeld?
14. Wie stellt sich für das Haushaltsjahr 2012 die finanzielle und personelle
Absicherung der Frauenhäuser dar?
Wie viele Frauenhäuser sind mit speziellen Angeboten für Frauen und
Mädchen mit Behinderung barrierefrei?
Welche weiteren Programme zur Entwicklung barrierefreier
Frauenhäuser sind geplant?
15. Wie beurteilt die Bundesregierung die Forderung eines
Sofortprogrammes zur Schaffung barrierefreier Beratungsstellen sowie zur Fortbildung
von Beraterinnen und Beratern sowie Verwaltungsmitarbeiterinnen und
- mitarbeitern, um sachkundiger und im Sinne der Selbstbestimmung der
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/9079betroffenen Frauen und Mädchen auf sexualisierte und/oder häusliche
Gewalt reagieren zu können?
Die Fragen 12 bis 15 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Die Verfügbarkeit eines bedarfsgerechten Angebots von Beratungs- und
Unterstützungsangeboten für gewaltbetroffene Frauen und Mädchen ist nach der
Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes Aufgabe der Bundesländer und der
Kommunen; dies gilt auch für die Eignung der Angebote für Menschen mit
unterschiedlichen Behinderungen und auf die Ausstattung der Angebote im
Hinblick auf einen barrierefreien Zugang.
Eine vollständige Übersicht darüber, wie viele Frauenhäuser und
Beratungsstellen barrierefrei ausgestattet sind und in welchem Umfang dort spezielle
Angebote für Frauen und Mädchen mit Behinderungen bestehen, liegt der
Bundesregierung zur Zeit nicht vor.
Anhaltspunkte liefern die von den bundesweiten Vernetzungsstellen
Frauenhauskoordinierung e. V. (FHK) und Bundesverband Frauenberatungsstellen
und Frauennotrufe e. V. (bff) gesammelten und auf deren Internetseiten auch
über eine Suchfunktion für jede Frau bereitgestellten Informationen zu den
Unterstützungsrichtungen vor Ort, die auch Angaben über den barrierefreien
Zugang für Frauen mit Behinderung umfassen. Die Angaben sind jedoch
unvollständig, da sie auf freiwilligen Angaben beruhen. Die vom BMFSFJ
geförderten Vernetzungsstellen gestalten derzeit ihre Internetangebote barrierefrei um,
um den Zugang für Frauen mit Behinderung zu Information und Unterstützung
zu verbessern. Des Weiteren haben sie Handreichungen für den Abbau von
Barrieren in Fachberatungsstellen und einen Leitfaden zum Erstkontakt mit
Frauen mit Behinderung veröffentlicht. Der Leitfaden wurde in Kooperation
mit Weibernetz e. V. entwickelt und veröffentlicht.
Die Bundesregierung bereitet zur Zeit entsprechend den Vorgaben der
Koalitionsvereinbarung für die 17. Legislaturperiode einen „Bericht der
Bundesregierung zur Lage der Frauenhäuser und der darüber hinausgehenden
Hilfeinfrastruktur für gewaltbetroffene Frauen und deren Kinder“ vor; der Bericht wird in
Federführung des BMFSFJ erstellt und voraussichtlich in der ersten
Jahreshälfte 2012 vorliegen.
Der Bericht der Bundesregierung soll das gesamte Hilfesystem für
gewaltbetroffene Frauen und deren mitbetroffene Kinder in den Blick nehmen. Hierzu
gehört auch die Frage der Ausrichtung des Hilfesystems auf die Bedürfnisse
von gewaltbetroffenen Frauen mit Behinderungen.
Auf der Basis des Berichts wird zu beurteilen sein, ob und ggf. welche weiteren
Maßnahmen im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes erforderlich sind, um
für alle gewaltbetroffenen Frauen eine angemessene Versorgung
sicherzustellen.
16. Welche finanziellen Ressourcen stellt die Bundesregierung 2012 den
Selbsthilfeinitiativen von Frauen mit Behinderung zur Verfügung, um
präventiv und juristisch gegen sexualisierte und/oder häusliche Gewalt
vorzugehen?
Das BMFSFJ fördert das Projekt „Politische Interessenvertretung behinderter
Frauen – Wahrnehmung von Aufgaben zur Umsetzung der UN-
Behindertenrechtskonvention und zum Schutz vor Gewalt“ im Jahr 2012 mit 151 196 Euro.
Welcher Teil davon für die in der Frage genannte Zwecke eingesetzt wird, kann
nicht exakt beziffert werden; ein Schwerpunkt der Projektarbeit liegt aber auf
der Prävention und Bekämpfung von Gewalt.
Drucksache 17/9079 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode17. Welche bundesweit nutzbaren Informationsangebote stellt die
Bundesregierung gegenwärtig in leichter Sprache bereit, und welche weiteren
Informationsangebote barrierefreier Kommunikation bestehen und sollen
entwickelt werden?
Um auch Menschen mit Behinderungen Informationen zur Verfügung zu
stellen, bietet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
unterschiedliche barrierefreie Informationsangeboten an, darunter auch Angebote in
Leichter Sprache. Vorrangig handelt es sich hier um Informationen rund um das
Thema Menschen mit Behinderungen:
Außerdem ist jeder Film des BMAS untertitelt. Teilweise werden die Filme
zum Bürgertelefon zusätzlich in Gebärdensprache angeboten. Dieses
Filmangebot soll bis Ende 2014 vollständig in Gebärdensprache vorliegen.
Zudem hat das BMAS mit dem Internetauftritt
www.einfach-teilhaben.de ein
Angebot geschaffen, das vielfältige Informationen und Services rund um das
Thema Menschen mit Behinderungen bietet.
In diesem Internetauftritt werden Informationen in Alltagssprache, Leichter
Sprache und Gebärdensprache zur Verfügung gestellt. Über einen Umschalter
auf der Startseite des Webauftritts erhalten die Nutzerinnen und Nutzer einen
einfachen Zugang zu allen in Leichter Sprache und in Gebärdensprache
vorhandenen Inhalten. Auf dem zentralen Internetportal des BMAS (
www.bmas.de)
werden die vielfältigen Themen aus den Bereichen Arbeit und Soziales gebündelt.
Damit lern- und geistig behinderte Menschen besser durch den Internetauftritt
navigieren und sich in diesem zurechtfinden können, hat das Bundesministerium
einen Leitfaden in leichter Sprache erstellt.
www.bmas.de/DE/Gebaerdensprache/
Gebaerdentexte/bmas-de-einfach-erklaert-leichte-sprache.html. Mit dem
Leitfaden in Leichter Sprache erfüllt das BMAS die Anforderungen aus der neuen
Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem
Behindertengleichstellungsgesetz (BITV 2.0) nach dem
Behindertengleichstellungsgesetz.
Das Angebot der Internetseiten des BMFSFJ ist nach den Richtlinien der
Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem
Behindertengleichstellungsgesetz (BITV) realisiert. Die aktiven pdf-Dokumente auf der
Publikationsform
Titel
DVD Nationaler Aktionsplan (NAP) in Gebärdensprache und in
leichter Sprache
DVD Persönliches Budget in Gebärdensprache und in leichter
Sprache
Broschüre UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit
Behinderung in leichter Sprache
Broschüre Nationaler Aktionsplan der Bundesregierung in leichter
Sprache
Broschüre Persönliches Budget incl. leichte Sprache
Flyer Das trägerübergreifende Persönliche Budget – Leichte
Sprache
Weitere barrierefreie Kommunikationsmittel des BMAS sind:
Flyer einfach teilhaben – Brailleschrift
Flyer Persönliches Budget – Brailleschrift
DVD Medizinische Tastuntersucherin, hier ist eine Audiofassung
dabei
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/9079Homepage sind barrierefrei. Es wird – vor Freigabe – geprüft, ob sich das pdf-
Dokument einlesen lässt, so dass sich Blinde und Sehbehinderte diese Fassung
vorlesen lassen können. Dadurch wird die Barrierefreiheit auch für diese
Zielgruppe geprüft. Zudem wird die Zeitung „WeiberZEIT“ des vom BMFSFJ
geförderten Projekts „Politische Interessenvertretung behinderter Frauen –
Wahrnehmung von Aufgaben zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention
und zum Schutz vor Gewalt“ jeweils auch in leichter Sprache herausgegeben.
Sie enthält vielfältige Informationen für Frauen mit Behinderung.
Ferner ist beabsichtigt, die Kurzfassung der Ergebnisse der vom BMFSFJ
geförderten Studie „Lebenssituation und Belastungen von Frauen mit
Beeinträchtigungen und Behinderungen von Frauen in Deutschland“ in leichte Sprache
sowie in Gebärdensprache zu übersetzen. Auch ist eine barrierefreie Version
der Langfassung für die Homepage des BMFSFJ in Vorbereitung.
Das Auswärtige Amt (AA) stellt auf seiner Website „diplo.de“ aktuell
Informationen in leichter Sprache über Menschenrechtspolitik zur Verfügung
(
www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Menschenrechte/LeichteSprache/
Menschenrechte.html). Ferner findet sich in der Mediathek der AA-Website ein
Video mit Gebärdensprache über die Arbeit des AA (
www.auswaertiges-amt.de/
DE/Mediathek/mediathek_video_node.html). Dieses Angebot wird im Einklang
mit der Barrierefreien Informationstechnik-Verordnung in der Version 2.0 und
im Rahmen der dort vorgegebenen Fristen erweitert.
Die aktuelle Website des Bundesministeriums der Finanzen (BMF)
www.bun-
desfinanzministerium.de ist grundsätzlich nach den BITV-Standards von 2008
erstellt worden (BITV 1.0). Dieses Angebot wurde über die Jahre hinweg
gepflegt und optimiert. Den erneuerten BITV 2.0 Anforderungen seit 2011 wird
durch den laufenden Relaunch der Website Rechnung getragen. Optimierungen
wurden in letzter Zeit auf die Entwicklung der neuen Internetseite verschoben.
Nach einer kursorischen Auswertung stellt die Bundesfinanzverwaltung
gegenwärtig beispielsweise die Informationsangebote e-Zoll-Info,
Internetzollanmeldung und Abgabenrechner barrierefrei zur Verfügung. Die hinter den
Informationsangeboten liegende Technik genügt den Anforderungen an „leichte Sprache
und Barrierefreiheit“.
Zur Umsetzung der BITV 2.0 für Internetangebote von Bundesbehörden im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) wurden
erste Begriffe und Texte zur sicherheitspolitischen Kommunikation und
Öffentlichkeitsarbeit in leichter Sprache erarbeitet. Zur Überprüfung der
Praxistauglichkeit wurden ausgewählte Begriffe im Internet veröffentlicht, so
beispielsweise bei
www.hurraki.de/wiki/index.php?title=Soldat. Hierdurch konnten
gezielt erste Erfahrungen in der themenorientierten, barrierefreien
Kommunikation mit Lernbehinderten gewonnen werden. Parallel wurden Erfahrungen für
die Herstellung von Bewegtbildangeboten in Gebärdensprache gesammelt. Für
alle Internetangebote im Geschäftsbereich ist die Umsetzung der BITV seit
Jahren verpflichtend vorgegeben, dies gilt insbesondere für die Ausschriftung
von Audio- und Videoangeboten sowie Abkürzungen, Hilfen für Sehbehinderte
und Blinde etc.
Die Internetseiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung (BMVBS) erreichen bei Tests zur Barrierefreiheit sehr hohe Werte.
Leichte Sprache hingegen wird derzeit noch nicht verwendet. In 2012 wird sich
das BMVBS mit der Umsetzung der BITV 2.0 verstärkt auseinander setzen.
Publikationen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung (BMZ) werden seit Jahren online barrierefrei zur Verfügung
gestellt. Die Homepage des BMZ ist barrierefrei i. S. d. Vorgaben der BITV.
Anpassungen, die durch die im Herbst in Kraft getretene BITV 2.0 erforderlich
sind, werden fristgerecht umgesetzt. So werden beispielsweise die geforderten
Drucksache 17/9079 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeInhalte in leichter Sprache und Gebärdensprache ab September dieses Jahres
verfügbar sein.
Die Website des Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
www.bundesge-
sundheitsminsiterium.de ist nach den BITV-Standards umgesetzt und wird nach
dem Relaunch Ende 2010 fortlaufend optimiert. In Bearbeitung ist derzeit ein
Video zur Erklärung der Seite in Gebärdensprache sowie ein dazugehöriger
Basistext in leichter Sprache, der Aufgaben und Organisation des
Bundesministeriums erklärt. Geplant sind Videos in Gebärdensprache zu den
Hauptnavigationspunkten der Seite. Alle animierten Module und Videos sind zudem
zusätzlich mit Textversionen ausgestattet. Das BMG ist derzeit dabei, weitere Standards
der BITV 2.0 umzusetzen.
18. Wie sichert die Bundesregierung die barrierefreie Nutzungsmöglichkeit
des bundesweiten Hilfetelefons, insbesondere für die in der Studie als
besonders von Gewalt betroffen hervorgehobenen gehörlosen und
sehbehinderten Frauen, sowie Frauen mit psychischen Beeinträchtigungen und
Lernschwierigkeiten?
19. Wie ist – angesichts des Umfangs der Gewaltformen, zu denen das
bundesweite Hilfetelefon nutzbar sein soll (häusliche Gewalt, Stalking,
Zwangsverheiratung, Gewalt im Namen der „Ehre“, Frauenhandel,
Zwangsprostitution, Genitalverstümmelung, sexuelle Belästigung am
Arbeitsplatz oder im öffentlichen Raum sowie Gewalt gegen Migrantinnen
und Frauen mit verschiedenen Behinderungen) – die jeweilige Spezifik
als auch die Mehrdimensionalität der notwendigen Beratungsleistungen
gesichert, vor allem vor dem Hintergrund, dass ebenso Migrantinnen mit
Behinderungen dieses Hilfsangebot nutzen können?
Die Fragen 18 und 19 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Um sicherzustellen, dass Frauen mit Behinderungen Zugang zu den Angeboten
des Hilfetelefons „Gewalt gegen Frauen“ haben, ist im Hilfetelefongesetz (§ 4
Absatz 4) ausdrücklich geregelt, dass die Angebote des Hilfetelefons
barrierefrei einzurichten sind. Die Anforderungen an die konkrete Ausgestaltung des
barrierefreien Zugangs zu den Angeboten werden derzeit im BMFSFJ unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben (Hilfetelefongesetz,
Behindertengleichstellungsgesetz) und unter Einbeziehung der Erfahrungen vergleichbarer
Angebote sowie mit Unterstützung von Expertinnen und Experten aus dem
Themenfeld „Menschen mit Behinderung“ entwickelt.
Insbesondere werden dabei die Erfahrungen und das Know-how der beiden
vom BMFSFJ geförderten Vernetzungsstellen, die FHK und der bff, genutzt
werden, die zur Zeit ihre eigenen Internetangebote barrierefrei ausgestalten.
Zudem wird Weibernetz e. V., neben anderen Fachverbänden aus dem Bereich
der Behinderten-(Selbst-)Hilfe, seine Kompetenzen für eine
zielgruppengerechte Ausgestaltung des Angebotes in den Aufbau des Hilfetelefons
einbringen.
Es ist vorgesehen, Beratungskonzepte zu allen Erscheinungsformen von
Gewalt zu entwickeln und für die verschiedenen Behinderungsarten zu
spezifizieren. Damit die Beraterinnen auf die jeweiligen behindertenspezifischen Bedarfe
angemessen reagieren können, werden diese bei Bedarf vor Aufnahme ihrer
Tätigkeit entsprechend fortgebildet. Einen Schwerpunkt wird hierbei die
Schulung zu Beratung in leichter Sprache bilden. Die bundesweiten
Vernetzungsstellen bff und FHK haben gemeinsam mit Weibernetz e. V., wie in der Antwort
zu den Fragen 12 bis 15 bereits dargestellt, einen Leitfaden für Beraterinnen
zum Erstkontakt mit gewaltbetroffenen Frauen mit Behinderung erstellt, der
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/9079hierbei berücksichtigt werden soll. Neben einem barrierefreien Zugang zur
telefonischen Beratung wird für Migrantinnen und Migranten bei Bedarf zusätzlich
ein Zugang durch entsprechende Dolmetschung ermöglicht. Darüber hinaus
wird es nach Aufnahme des Betriebs des Hilfetelefons darum gehen, die
entwickelten Beratungskonzepte aufgrund der im Betrieb gesammelten
Erfahrungen schrittweise bedarfsgerecht weiterzuentwickeln.
20. Wie beurteilt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Studie
„Lebenssituation und Belastungen von Frauen mit Behinderung und
Beeinträchtigungen …“ die Forderung der Antidiskriminierungsstelle des
Bundes, ein Klagerecht bei Antidiskriminierungsfällen sowie
Sanktionsmöglichkeiten für den Fall zu erhalten, dass ihr notwendige Informationen
vorenthalten werden?
Bereits nach geltendem Recht können Frauen, die aufgrund ihrer Behinderung
benachteiligt werden, in gerichtlichen Verfahren von
Antidiskriminierungsverbänden Unterstützung erhalten. § 23 Absatz 2 bis 4 des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gestattet es den Antidiskriminierungsverbänden, vor
Gericht als Beistände von Benachteiligten aufzutreten und
Rechtsangelegenheiten Benachteiligter zu besorgen. Diese Regelungen für eine Beteiligung der
Antidiskriminierungsverbände gewährleisten eine verlässliche und kompetente
Wahrnehmung der Rechte der Betroffenen.
21. Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung für die personelle
und finanzielle Ausstattung der Antidiskriminierungsstelle angesichts der
Tatsache, dass die Studie auf eine erhebliche Dunkelziffer von
sexualisierten und/oder häuslichen Gewaltakten gegenüber Frauen mit
Behinderung verweist und angesichts der Forderung des CEDAW-Ausschusses
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, „eine
Erweiterung des Mandats der Antidiskriminierungsstelle in Betracht zu ziehen
und sie mit zusätzlichen Untersuchungs- und Sanktionsbefugnissen
auszustatten“ (CEDAW-Ausschuss zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau, 43. Sitzung, CEDAW/C/DEU/CO/6 vom 10. Februar
2009, S. 9)?
Die unabhängige Antidiskriminierungsstelle (ADS) ist bereits seit ihrer
Gründung zuständig für die Beratung bei Diskriminierungen wegen Behinderung,
insoweit begründet die erwähnte Studie keine Mandatserweiterung.
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ISSN 0722-8333]