[Deutscher Bundestag Drucksache 17/9313
17. Wahlperiode 16. 04. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hilde Mattheis, Dr. Karl Lauterbach,
Bärbel Bas, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/9203 –
Ausbau der Pflegeinfrastruktur durch Pflegestützpunkte und Pflegeberatung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz vom 1. Juli 2008 wurde die
Einrichtung von Pflegestützpunkten nach § 92c des Elften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB XI) ermöglicht. Ziel der Pflegestützpunkte ist es, eine
wohnortnahe Organisation von Beratung und Versorgung Hilfsbedürftiger und ihrer
Angehörigen zu gewährleisten. Neben dem Aufbau von Pflegestützpunkten
wurde daher auch der Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung
im § 7a SGB XI festgeschrieben.
Der Aus- und Aufbau der Pflegestützpunkte und der Pflegeberatung hat vor
dem Hintergrund des demographischen Wandels eine zentrale Bedeutung.
Pflegestützpunkte sollen eine niedrigschwellige und fallbezogene
Unterstützung für Menschen mit Pflege-, Versorgungs- und Betreuungsbedarf
ermöglichen. Sie sollen eine unabhängige und neutrale Beratung von
Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen gewährleisten. Durch Pflegestützpunkte soll auf
den Einzelfall bezogen sichergestellt werden, dass Pflegeberatung ohne lange
Wege stattfinden kann. Die Aufgabe der Pflegeberatung ist es, den Anspruch
auf individuelle Beratung und Hilfestellung für Pflegebedürftige und für deren
Angehörige möglichst frühzeitig, gegebenenfalls auch im Vorfeld einer
Pflegesituation umzusetzen. Die Pflegeberatung umfasst die Auswahl und
Inanspruchnahme von vorgesehenen Sozialleistungen und Hilfsangeboten und die
umfassende Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- und
Betreuungsbedarf im Sinne eines an den Kundinnen und Kunden orientierten
Unterstützungsmanagements. Die Beraterinnen und Berater sollen darüber
hinaus eine auf den individuellen Einzelfall ausgerichtete Beratung für Hilfs-
und Unterstützungsleistungen, die über das SGB XI hinausgehen,
gewährleisten. Sie sollen sich mit den Leistungserbringern und den Kommunen vor Ort
vernetzen und dadurch passgenaue Hilfe anbieten. Ohne diese Unterstützung
fiele es den meisten Betroffenen schwer, ihre Situation zu bewerkstelligen.
Durch die Beratung in den Pflegestützpunkten können Fehlentscheidungen
der Betroffenen und Angehörigen verhindert werden. Überdies wird der
Grundsatz „ambulant vor stationär“ gestärkt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 12. April 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/9313 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeMit Inkrafttreten des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes wurde in allen
Bundesländern, mit Ausnahme von Sachsen und Sachsen-Anhalt, mit dem Aufbau
von Pflegestützpunkten begonnen. Die Bundesländer Sachsen und Sachsen-
Anhalt haben ein anderes Modell der vernetzten Pflegeberatung gewählt. Der
Ausbau der Pflegestützpunkte erfolgt sehr unterschiedlich. Während
Rheinland-Pfalz mit insgesamt 135 Pflegestützpunkten eine flächendeckende und
wohnortnahe Beratungsstruktur anbieten kann, stehen andere Bundesländer
erst am Beginn des Ausbaus ihrer Pflegeinfrastruktur. Die
Anschubfinanzierung für den Ausbau der Pflegestützpunkte lief am 30. Juni 2011 aus und
wurde durch die Bundesregierung nicht verlängert. Die zur Verfügung
gestellten Bundesmittel in Höhe von 60 Mio. Euro wurden von den Bundesländern
nur in einer Höhe von etwa 11 Mio. Euro abgerufen.
Pflegestützpunkte als Hilfesysteme vor Ort gilt es zu unterstützen. Vor diesem
Hintergrund müssen umfassende Kenntnisse über die Beratungsbedürfnisse
von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen sowie über Angebotsstruktur
der Pflegestützpunkte vor Ort gewonnen werden. Ziel muss es sein, die Arbeit
in den Pflegestützpunkten zu verbessern und so gut wie möglich auf die
Bedürfnisse der Hilfebedürftigen auszurichten.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Eine wesentliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme von passgenauen
Sozialleistungen sind hinreichende Kenntnisse über das vorhandene Hilfe- und
Versorgungsangebot sowie ausreichende Informationen über die vorhandenen
Ansprüche gegen die Sozialleistungsträger. Hierzu bedarf es einer gut
ausgebauten Beratungsstruktur. Mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz wurden
hierfür verschiedene Instrumente geschaffen, deren Wirksamkeit im Rahmen
verschiedener Forschungsvorhaben untersucht wurde. Dies gilt sowohl für die
Pflegeberatung gemäß § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) als
auch für die Pflegestützpunkte gemäß § 92c SGB XI. Die Ergebnisse der
Untersuchungen, die auch zur Beantwortung dieser Anfrage herangezogen
wurden, sind eine der Grundlagen für die Fortentwicklung der Vorschriften über die
Beratung von Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen. Der Entwurf für das
Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz sieht die Pflicht der Pflegekassen vor,
Antragstellern auf Pflegeleistungen einen Beratungstermin anzubieten, der innerhalb
von zwei Wochen nach Antragstellung liegen muss. Kann die Pflegekasse dies
nicht selbst gewährleisten, hat sie einen Beratungsgutschein anzubieten, der bei
einer unabhängigen Beratungsinstitution eingelöst werden kann.
I. Stand Umsetzung der Pflegestützpunkte- und Pflegeberatung
1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, warum die Mittel
für die Anschubfinanzierung der Pflegestützpunkte von fast allen
Bundesländern nicht vollständig abgerufen wurden?
Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang Pflegestützpunkte
aufgebaut werden, obliegt den obersten Landesbehörden.
Im aktuellen Fünften Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der
Pflegeversicherung und den Stand der pflegerischen Versorgung in der
Bundesrepublik Deutschland gemäß § 10 SGB XI sind die der Bundesregierung
vorliegenden Übersichten und Erläuterungen zum Fördergeschehen in den einzelnen
Ländern enthalten. Dabei kommen die Länder beispielsweise zu folgenden
Einschätzungen:
Das Land Berlin hat hierzu mitgeteilt, dass über die Frage, ob es zu einer
Erweiterung der Anzahl an Pflegestützpunkten kommen werde oder ob es nicht
sinnvoller sei, einer qualitativen Weiterentwicklung der vorhandenen Pflege-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/9313stützpunkte den Vorrang zu geben, diskutiert werde und eine Entscheidung
frühestens nach einer Evaluation erfolgen werde.
Das Land Bremen hat angegeben, dass die drei errichteten Pflegestützpunkte
nicht voll ausgelastet seien.
Die Länder Sachsen und Sachsen-Anhalt haben sich gegen die Errichtung von
Pflegestützpunkten entschieden.
Zur Lage in Mecklenburg-Vorpommern liegen Informationen vor, dass sich
aufgrund der im Jahr 2011 angestandenen Gebietsreform nur wenige
Landkreise und kreisfreie Städte zur Errichtung eines Pflegestützpunktes in
gemeinsamer Trägerschaft mit den Pflege- und Krankenkassen bereit erklärt hätten.
Einige Kommunen würden die damit verbundenen Kosten scheuen.
2. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die gegebenenfalls
vorhandenen unterschiedlichen Beratungsleistungen in den einzelnen
Pflegestützpunkten in den einzelnen Bundesländern?
Nach § 7a SGB XI ist es Aufgabe der Pflegeberatung, bei der Auswahl und
Inanspruchnahme von bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen
Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten, die auf die Unterstützung von Menschen
mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet sind, beratend
tätig zu werden. Insbesondere hat die Beratung,
1. den Hilfebedarf unter Berücksichtigung der Feststellungen der
Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
systematisch zu erfassen und zu analysieren,
2. einen individuellen Versorgungsplan mit den im Einzelfall erforderlichen
Sozialleistungen und gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen,
rehabilitativen oder sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen
Hilfen zu erstellen,
3. auf die für die Durchführung des Versorgungsplans erforderlichen
Maßnahmen einschließlich deren Genehmigung durch den jeweiligen
Leistungsträger hinzuwirken,
4. die Durchführung des Versorgungsplans zu überwachen und
erforderlichenfalls einer veränderten Bedarfslage anzupassen sowie
5. bei besonders komplexen Fallgestaltungen den Hilfeprozess auszuwerten
und zu dokumentieren.
Sofern die Pflegeberatung im Rahmen von Pflegestützpunkten erfolgt, gilt dies
auch für die dort erbrachten Beratungstätigkeiten. Zu beachten ist dabei, dass
die Beratungsleistungen der Pflegestützpunkte mit abhängen von den
vertraglichen Vereinbarungen der jeweils beteiligten Stellen. Nach der Studie „Was
leisten Pflegestützpunkte? Konzeption und Umsetzung“ des Kuratoriums
Deutsche Altershilfe von Oktober 2010 haben sich in der Praxis die Weitergabe von
Einzelinformationen, die allgemeine Aufklärung bis hin zur Spezialberatung
zur Klärung von Detailfragen sowie die Fallklärung und -steuerung als
wichtige Leistungsschwerpunkte erwiesen. Hinzu kommen Aufgaben, die sich im
Zusammenhang mit dem Care-Management stellen.
Drucksache 17/9313 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode3. Welche niedrigschwelligen Angebotsstrukturen für Pflegeberatung werden
durch Pflegestützpunkte gewährleistet (zum Beispiel kundenfreundliche
Öffnungszeiten, Gewährleistung von Barrierefreiheit, Erreichbarkeit mit
öffentlichen Verkehrsmitteln, sichtbare Ausschilderungen etc.)?
Nach der oben genannten Studie des Kuratoriums Deutsche Altershilfe muss
der Zugang zu den Leistungen barrierearm sein: Es müssen eine gute
Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr und eine ausreichende
Beschilderung vorhanden sowie Räumlichkeiten ohne Stufen und Schwellen
erreichbar sein.
Die in der Studie untersuchten Pflegestützpunkte verfügen über diese
Voraussetzungen. Zudem sind sie telefonisch, per E-Mail sowie per Post erreichbar.
4. Gibt es Erkenntnisse darüber, welche Konzeptionen und
Organisationsformen der Pflegeberatung den Bedürfnissen der Pflegebedürftigen und ihren
Angehörigen an eine individuelle Beratung in Pflegestützpunkten am
ehesten entsprechen?
5. Wenn ja, welche Konzeptionen und Organisationsformen sind das?
Die Fragen 4 und 5 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Im Rahmen der oben genannten Studie des Kuratoriums Deutsche Altershilfe
wurden u. a. die konzeptionellen und auch organisatorischen Bedingungen und
Voraussetzungen für die Tätigkeit von Pflegestützpunkten untersucht. Danach
ist besonderes Augenmerk auf die Kooperation der unterschiedlichen Träger
des Pflegestützpunktes zu legen. Ferner wird der Qualitätssicherung besondere
Bedeutung beigemessen. Neben der Sicherstellung der Fachlichkeit sowie der
Klientenzentrierung der Beratung kommt der Studie zufolge der
Gewährleistung eines niedrigschwelligen Zugangs eine wichtige Funktion zu.
6. Welche Formen der Zusammenarbeit zwischen Pflegestützpunkten und
anderen Servicestellen gibt es?
Nach § 92c Absatz 2 Satz 2 SGB XI haben die Pflegestützpunkte unter
anderem auf vorhandene vernetzte Beratungsstrukturen zurückzugreifen.
Diese Vorgabe sichert die Zusammenarbeit mit anderen Stellen ab und wird
durch die Pflicht zur Sicherstellung einer engen Zusammenarbeit mit anderen
Koordinierungsstellen, insbesondere den gemeinsamen Servicestellen nach
§ 23 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), die in § 7a Absatz 1
Satz 6 SGB XI verankert ist, ergänzt.
Die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes, der Bundesvereinigung der
kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der
überörtlichen Träger der Sozialhilfe nach § 92c Absatz 9 SGB XI über die Arbeit und
die Finanzierung von Pflegestützpunkten bieten in den §§ 6 bis 9 weitere
Anhaltspunkte und Hilfestellungen zur Implementierung der Beratungs- und
Versorgungsstrukturen.
Nach den Ergebnissen der oben genannten Studie des Kuratoriums Deutsche
Altershilfe arbeiten die darin untersuchten Pflegestützpunkte mit bestehenden
Netzwerken, Beratungsstellen, dem zivilgesellschaftlichen Bereich, Kosten-
und Leistungsträgern sowie Einrichtungsträgern und Leistungserbringern
zusammen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/93137. Wie werden gewonnene Erkenntnisse aus den Kommunen auf der
Landesebene oder Bundesebene zusammengeführt, um Konsequenzen für
den Umgang mit den auf Grund der demografischen Entwicklung zu
erwartenden Herausforderungen an die Pflegeberatung zu ziehen?
Erste Erkenntnisse zur Pflegeberatung wurden durch die Berichte des
Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen Evaluation der Pflegeberatung nach § 7a
Absatz 7 Satz 1 SGB XI von Juli 2011 sowie der COMPASS Private
Pflegeberatung GmbH Bericht zur Pflegeberatung von Juni 2011 zusammengetragen
und sind in den Fünften Bericht zur Entwicklung der Pflegeversicherung und
den Stand der pflegerischen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland
eingegangen. Die künftigen Pflegeberichte, die im Abstand von vier Jahren
vorzulegen sind, werden entsprechende Erkenntnisse beinhalten.
Wie die Erkenntnisse auf Landesebene zusammengeführt werden, ist der
Bundesregierung nicht bekannt.
8. Plant die Bundesregierung eine Evaluation des bestehenden Angebots der
Pflegeberatung?
Eine Evaluation des bestehenden Angebots ist bereits im Zusammenhang mit
den in der Antwort zu Frage 7 benannten Berichten erfolgt. Weiterhin wurde
die Pflegeberatung im Rahmen der Studie „Wirkungen des Pflege-
Weiterentwicklungsgesetzes“ von TNS Infratest Sozialforschung, München von Juni
2011 sowie Pflegestützpunkte gezielt im Rahmen der bereits erwähnten Studie
des Kuratoriums Deutsche Altershilfe evaluiert.
9. Welche Mechanismen verhindern unter Umständen eine fallbezogene
Zusammenarbeit der Beraterinnen und Berater mit den zuständigen
Akteuren vor Ort (zum Beispiel Datenschutzbestimmungen, Überschneidung
von Zuständigkeiten etc.)?
Die Regelungen über die Pflegeberatung gemäß § 7a SGB XI sowie über die
Pflegestützpunkte gemäß § 92c SGB XI sehen insbesondere auch unter
Berücksichtigung der jeweiligen Zuständigkeiten detaillierte Vorgaben zur
Zusammenarbeit mit den Akteuren vor Ort vor. Dabei sind die erforderlichen
datenschutzrechtlichen Vorgaben so gestaltet, dass sie eine enge Zusammenarbeit der
zu beteiligenden Stellen nicht beschränken. Vor diesem Hintergrund erscheinen
die in der Frage beispielhaft genannten Punkte nicht hinderlich für eine
fallbezogene Zusammenarbeit.
10. In welcher Weise beteiligt sich die private Pflegeversicherung an den
vorhandenen Pflegestützpunkten?
Wie im aktuellen Fünften Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung
der Pflegeversicherung und den Stand der pflegerischen Versorgung in der
Bundesrepublik Deutschland ausgeführt, haben die privaten
Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, von der
Möglichkeit des § 7a Absatz 5 Satz 3 SGB XI Gebrauch gemacht und stellen
über die COMPASS Private Pflegeberatung GmbH ein flächendeckendes
Angebot für telefonische und aufsuchende Pflegeberatung zur Verfügung, wobei
die telefonische Pflegeberatung jedermann kostenlos zur Verfügung steht. Sie
beteiligen sich deshalb nicht am Aufbau und Betrieb der Pflegestützpunkte
nach § 92c SGB XI und nutzen auch nicht die Pflegeberaterinnen und
Pflegeberater der Pflegekassen nach § 7a Absatz 5 Satz 1 SGB XI.
Drucksache 17/9313 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode11. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung, inwieweit von den
Pflegestützpunkten aus auch aufsuchende Beratung auf Wunsch der
Pflegebedürftigen oder ihrer Angehörigen angeboten und durchgeführt wird?
Nach den Ergebnissen der Studie „Was leisten Pflegestützpunkte? Konzeption
und Umsetzung“ des Kuratoriums Deutsche Altershilfe von Oktober 2010
führen die untersuchten Pflegestützpunkte auf Wunsch der Ratsuchenden
Hausbesuche durch.
12. Gelingt es den Pflegestützpunkten, die Arbeit von Ehrenamtlichen in ihre
Beratungstätigkeit zu integrieren, und in welcher Form erfolgt
gegebenenfalls diese Integration?
Nach einer aktuellen Abfrage beim Spitzenverband Bund der Pflegekassen
haben 128 der geförderten Pflegestützpunkte mit Stand 30. März 2012
zusätzliche Fördermittel zur nachhaltigen Einbindung von Selbsthilfegruppen,
ehrenamtlich Engagierten, kirchlichen sowie sonstigen religiösen und
gesellschaftlichen Trägern und Organisationen nach § 92c Absatz 5 Satz 2 SGB XI
beantragt.
Des Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
13. Welche „best practice“-Beispiele für passgenaue fallbezogene Beratung
gibt es, und wie werden diese von den Pflegestützpunkten
aufgenommen?
Nach den Ergebnissen des Berichts des Spitzenverbandes Bund der
Pflegekassen Evaluation der Pflegeberatung nach § 7a Absatz 7 Satz 1 SGB XI von Juli
2011 gibt es höchst unterschiedliche Wege, die Pflegeberatung umzusetzen.
Danach lässt „sich kein Königsweg bestimmen. Für verschiedene
Umsetzungsoptionen gibt es gute Gründe und anschauliche Beispiele“.
14. Wie und auf welche Weise werden die Pflegestützpunkte vor Ort
beworben?
Nach den Ergebnissen des Berichts des Spitzenverbandes Bund der
Pflegekassen Evaluation der Pflegeberatung nach § 7a Absatz 7 Satz 1 SGB XI von Juli
2011 verfügen die Pilot-Pflegestützpunkte über einen Flyer, dem die
Leistungen und Kontaktmöglichkeiten entnommen werden können. Auch wurde von
den Stützpunkten der Kontakt zur lokalen und regionalen Presse gesucht.
Ebenso befinden sich nach der Studie die Marketingmaßnahmen der
Bundesländer im Aufbau, wie beispielsweise mit der Einrichtung einer entsprechenden
Seite im Internet, auf der die Kontaktdaten der Pflegestützpunkte im Land
eingesehen werden können.
15. Welche Materialien werden in den Pflegestützpunkten vorgehalten?
16. Gibt es in den Pflegestützpunkten Materialien in mehreren Sprachen, und
wenn ja, in welchen?
17. Gibt es Materialien, die zwar nachgefragt, aber von den
Pflegestützpunkten nicht vorgehalten werden können?
Die Fragen 15, 16 und 17 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/9313Die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes, der Bundesvereinigung der
kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der
überörtlichen Träger der Sozialhilfe nach § 92c Absatz 9 SGB XI über die Arbeit und
die Finanzierung von Pflegestützpunkten sehen in § 4 Absatz 3 Satz 1 vor, dass
die Leistungen der Pflegestützpunkte wettbewerbsneutral zu erbringen sind.
Dies bezieht sich auch auf die Materialien, die eingesetzt werden, wie
Broschüren, Faltblätter oder Ähnliches. Detaillierte Angaben zu den konkret
eingesetzten Materialien in den Pflegestützpunkten vor Ort liegen der Bundesregierung
nicht vor.
18. Gibt es Erkenntnisse darüber, welche Qualifikation bei Beraterinnen und
Beratern vorhanden sein muss, und welche Qualifikation gegebenenfalls
benötigt wird?
19. Werden die Beraterinnen und Berater in den Pflegestützpunkten
kontinuierlich fort- und weitergebildet, um die Kundinnen und Kunden
sachgerecht beraten zu können?
Die Fragen 18 und 19 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach § 7a Absatz 3 SGB XI müssen die Pflegekassen für die persönliche
Beratung und Betreuung durch Pflegeberater und Pflegeberaterinnen entsprechend
qualifiziertes Personal einsetzen, insbesondere Pflegefachkräfte,
Sozialversicherungsfachangestellte oder Sozialarbeiter mit der jeweils erforderlichen
Zusatzqualifikation. Die Qualifikationsanforderungen müssen seit dem 30. Juni
2011 erfüllt sein. Zur erforderlichen Anzahl und Qualifikation von
Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
Empfehlungen abgegeben, die auf seiner Internetseite abrufbar sind.
Der aktuelle Fünfte Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der
Pflegeversicherung und die pflegerische Versorgung in der Bundesrepublik
Deutschland beinhaltet entsprechend der Information der zuständigen
Ministerien der Länder eine detaillierte Übersicht zum Stand der Einrichtung von
Pflegestützpunkten in den Ländern. Diese enthält auch Aussagen zur Qualifikation
der eingesetzten Beraterinnen und Berater in den Pflegestützpunkten.
Informationen über kontinuierliche Fort- und Weiterbildungen der
Pflegeberaterinnen und Pflegeberater in den Pflegestützpunkten liegen der
Bundesregierung nicht vor.
20. Welche Organisationen nutzen das Versorgungsmanagement nach § 11
Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)?
21. Welche Organisationen ergreifen für das Versorgungsmanagement nach
§ 11 Absatz 4 SGB V die Initiative?
22. Wie wird die Umsetzung des Versorgungsmanagements nach § 11 Absatz 4
SGB V evaluiert?
Die Fragen 20, 21 und 22 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Grundsätzlich haben Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung seit
2007 nach § 11 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
gegenüber den Leistungserbringern einen Anspruch auf ein
Versorgungsmanagement zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen
Versorgungsbereiche. Die betroffenen Leistungserbringer sollen für eine sachgerechte
Drucksache 17/9313 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeAnschlussversorgung des Versicherten sorgen und hierzu die erforderlichen
Informationen übermitteln. Sie sind zur Erfüllung dieser Aufgabe von den
Krankenkassen zu unterstützen. Pflegeeinrichtungen sind in das
Versorgungsmanagement einzubeziehen. Dabei ist eine enge Zusammenarbeit mit
Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern nach § 7a SGB XI zu gewährleisten.
Soweit entsprechende Regelungen nicht bereits in Verträgen zur integrierten
Versorgung nach § 140a ff. SGB V vereinbart sind, ist das Nähere im Rahmen
von Verträgen mit sonstigen Leistungserbringern der gesetzlichen
Krankenversicherung und mit Leistungserbringern nach dem SGB XI sowie mit den
Pflegekassen zu regeln.
Im Zuge des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes ist dieser Anspruch weiter
konkretisiert worden im Hinblick auf das Entlassmanagement nach
Krankenhausaufenthalt. Dieses ist nun als Bestandteil des Anspruchs auf
Krankenhausbehandlung ausdrücklich gesetzlich festgeschrieben (§ 39 Absatz 1 in Verbindung
mit § 112 Absatz 2 SGB V). Die Verbindlichkeit des Entlassmanagements wird
hierdurch erhöht. Die Krankenkassen, gegen die sich der Anspruch auf
Krankenhausbehandlung richtet, sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die
Erbringung der Leistung auch insoweit sichergestellt ist. Die Einzelheiten hierzu
werden in Verträgen nach § 112 SGB V geregelt.
Neben dieser Konkretisierung im Rahmen der Krankenhausbehandlung bleibt
die Verpflichtung eines Versorgungsmanagements in § 11 Absatz 4 SGB V für
die Leistungserbringer generell bestehen. Eine gesetzliche Pflicht zur
Evaluierung besteht nicht.
II. Weiterentwicklung der Pflegestützpunkte
23. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung darüber, ob für die im
Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) geplante Umsetzung des
Anspruchs auf Pflegeberatung mit Hilfe eines Beratungsgutscheins eine
ausreichende Pflegeberatungsinfrastruktur vorhanden ist, die den
Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen ermöglicht, einen solchen Gutschein
auch tatsächlich einzulösen?
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass auch nach der geplanten
Neuregelung die Pflegeberatung primär durch die Pflegekassen zu erfolgen hat. Wenn
die Pflegekasse die Beratung nicht selbst ermöglichen kann oder will, hat sie
einen Beratungsgutschein zur Beratung durch Dritte auszustellen. Dies müssen
die Pflegekassen über vertragliche Vereinbarungen sichern.
24. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Qualität von
Beratungsleistungen nach dem im Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) neu
einzurichtenden § 7b SGB XI sicherzustellen?
Nach der geplanten Neuregelung des § 7b Absatz 2 SGB XI haben die
Pflegekassen sicherzustellen, dass die Beratungsstellen die Anforderungen an die
Beratung nach den §§ 7 und 7a SGB XI einhalten. Die Pflegekassen haben hierzu
vertragliche Vereinbarungen mit den Beratungsstellen abzuschließen, die unter
anderem die Anforderungen an die Beratungsleistung und die
Beratungspersonen regeln. Gegenüber den Pflegebedürftigen bleiben die Pflegekassen für
fehlerhafte Beratung haftungspflichtig. Damit steht ein ausreichendes
Instrumentarium zur Sicherung der Beratungsqualität zur Verfügung.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/931325. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung darüber, wie viele
Pflegestützpunkte mit welcher personellen Ausstattung bezogen auf die
jeweilige Einwohnerzahl notwendig sind, um eine wohnortnahe und
flächendeckende Pflegeberatung der gesamten Bevölkerung
sicherzustellen?
Nach § 92c Absatz 1 Satz 1 SGB XI bestimmt die zuständige oberste
Landesbehörde, ob die Pflegekassen und die Krankenkassen Pflegestützpunkte
einrichten.
26. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Pflegeberatung
in den Pflegestützpunkten dahingehend zu unterstützen, dass im Rahmen
eines umfassenden „Case Managements“ Pflegeberatung mit anderen
Beratungsbedürfnissen (zum Beispiel der Sozialberatung) verknüpft werden
kann, um das Ziel einer fallbezogenen „Beratung aus einer Hand“ zu
stärken?
Derzeit plant die Bundesregierung keine weiteren Maßnahmen im
Zusammenhang mit Pflegestützpunkten.
27. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um weitere Erkenntnisse
über die Arbeit der Pflegestützpunkte zu erlangen?
Im Rahmen ihrer Berichtspflicht gemäß § 10 SGB XI wird die
Bundesregierung für den nächsten Bericht über die Entwicklung der Pflegeversicherung
und den Stand der pflegerischen Versorgung in der Bundesrepublik
Deutschland die Beteiligten um Übermittlung ihrer Erfahrungen bitten.
Der Entwurf des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes, der am 28. März 2012 vom
Bundeskabinett beschlossen wurde, sieht eine Regelung vor, mit der u. a. der
nächste Bericht über die Entwicklung der Pflegeversicherung und den Stand
der pflegerischen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland sachlich noch
fundierter gestaltet werden kann. Die in § 52 Absatz 2 Satz 2 SGB XI in der
Fassung des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes vorgesehene Ergänzung stellt
ausdrücklich klar, dass die Landesverbände der Pflegekassen insbesondere den
Spitzenverband Bund der Pflegekassen bei der Bewältigung seiner Aufgaben
zu unterstützen haben.
28. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Arbeit der
Pflegestützpunkte kontinuierlich zu verbessern?
Siehe Antwort zu Frage 26.
29. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung hinsichtlich des weiteren
Ausbaus der Pflegeberatung in wohnortnahen Pflegestützpunkten?
Siehe Antwort zu Frage 26.
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ISSN 0722-8333]