[Deutscher Bundestag Drucksache 17/9818
17. Wahlperiode 29. 05. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Paul Schäfer (Köln), Wolfgang Gehrcke,
Jan van Aken, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/9271 –
Umgang der Bundeswehr mit den gesundheitlichen Folgen der Verwendung
von radioaktiver Leuchtfarbe
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit Jahrzehnten führen viele ehemalige Angehörige der Bundeswehr- und der
Nationalen Volksarmee (NVA) einen engagierten, aber erfolglosen Kampf um
Anerkennung und Entschädigung für ihre unwissentlich durch Radarstrahlen
erworbenen Krankheiten. Und das, obwohl im Jahr 2001 sowohl die vom
Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) eingesetzte „Arbeitsgruppe
Radar“ als auch die 2003 auf Initiative des Verteidigungsausschusses des
Deutschen Bundestages eingesetzte „Radarkommission“ festgestellt haben,
dass das Bundeswehr- und NVA-Personal in verschiedener Weise
gesundheitlichen Risiken aufgrund von radioaktiver Strahlung ausgesetzt war.
Trotz vieler Bekundungen der Bundesregierung, den Betroffenen zeitnahe und
umfassende Hilfe zuteil werden zu lassen, hat sich bis heute so gut wie nichts
getan. Von den etwa 3 850 Antragstellern wurde nur ein Bruchteil als
Geschädigte anerkannt. Der Bund zur Unterstützung Radargeschädigter e. V. (BzUR)
und die Interessensvertretung NVA-Radar haben wiederholt darauf
hingewiesen, welche Hindernisse den Antragstellern seitens des BMVg in den Weg
gelegt werden, sei es bei der Beschaffung der technischen Unterlagen oder
dadurch, dass selbst bei positiven Gerichtsurteilen das BMVg in der Regel
Widerspruch einlegt und damit das Verfahren in die Länge zieht. Auch die
Einrichtung einer Stiftung zur Unterstützung der Radargeschädigten wurde
vom BMVg wiederholt abgelehnt. Erst nachdem der Deutsche Bundestag im
November 2011 das BMVg zur erneuten Prüfung aufgefordert hatte, scheint
sich nun langsam etwas zu bewegen. Allerdings wurde die Öffentlichkeit
bislang nicht über den Zuschnitt, die Arbeitsweise oder den Arbeitsbeginn der
geplanten Stiftung informiert.
Bislang wurden die strahlenbedingten Gefährdungspotentiale für Soldaten
aufgrund der Untersuchungsergebnisse der „Arbeitsgruppe Radar“ und der
„Radarkommission“ festgelegt. Grundlage dafür bildeten die von der
Bundeswehr bereit gestellten Unterlagen. Inzwischen gibt es jedoch neue Hinweise
darauf, dass auch andere Risikoquellen ähnliche gesundheitliche Schädigungen
hervorrufen können wie die Strahlung von Radargeräten. In der Schachtanlage Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 25. Mai 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/9818 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeAsse wurden beispielsweise Fässer mit Armaturen aus Cockpits sowie Schalter
gefunden, die mit Leuchtfarbe Ra-226 bestrichen waren und eine hohe
Strahlung aufwiesen. Da Ra-226 in vielen Waffensystemen der Bundeswehr
verwendet wurde, um die Orientierung bei Dunkelheit zu erleichtern, wäre damit ein
weitaus größerer Personenkreis als der der Radartechniker einer schädlichen
Strahlung ausgesetzt gewesen. Obwohl diese Farbe seit 1980 aufgrund der
Strahlenschutzverordnung in der Bundeswehr verboten ist, wurde das Verbot
anscheinend nicht vollständig umgesetzt. Darüber hinaus hat Bernd Franke, ein
Mitglied der „Radarkommission“, gegenüber dem Fernsehmagazin „FAKT“
(28. Februar 2012,
www.mdr.de/fakt/bundeswehr174.html), bezweifelt, dass
der Kommission alle verfügbaren Unterlagen zur Bewertung der Strahlung der
Leuchtfarbe Ra-226 von der Bundeswehr vorgelegt worden sind. Insbesondere
der Allgemeine Umdruck 76, der alle radioaktiven Substanzen, einige Bauteile
sowie deren Strahlungswerte enthält, soll nicht vorgelegen haben. Das wurde
auch vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) bestätigt.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die gestellten Fragen werden dahingehend interpretiert, dass mit dem Begriff
der „radioaktiven Leuchtfarbe“ Ra 226-haltige Leuchtfarbe gemeint ist.
1. In und auf welchen Gegenständen wurde in der Bundeswehr Ra-226
verwendet?
Die Verwendung von Ra 226 diente insbesondere dazu, wichtige
Anzeigeinstrumente auch bei Dunkelheit und Ausfall der Beleuchtung ablesen zu
können. Die Verwendung zur damaligen Zeit war weit verbreitet und betraf
Anzeigeinstrumente in Luft-, Rad- und Kettenfahrzeugen, Uhren, Kompanten,
Skalen und Schriften an Gehäusen von Geräten und Stellvorrichtungen sowie
Leuchtpunkte auf Visiereinrichtungen.
2. In welchem Zeitraum wurden radioaktive Leuchtfarben in der Bundeswehr
verwendet?
Die Nutzung radioaktiver Leuchtfarben hat in der Bundeswehr mit der
Erstausrüstung begonnen. Ra 226-haltige Leuchtfarbe wurde ab Mitte der 60er-Jahre
ausgesondert. Heute bestehen nur noch sog. Umgangsgenehmigungen für die
Wehrtechnische Studiensammlung in Koblenz, das Militärhistorische Museum
in Dresden und das Luftwaffenmuseum in Gatow, die auch Gegenstände mit
Radiumleuchtfarbe in abgesicherten Exponaten erfassen.
3. Ist durch die Bundeswehr zum Ausbessern abgenutzter Leuchtfarbe auf
Gegenständen (z. B. Zifferblätter, Bedienelementen) Leuchtfarbe
a) aus Beständen von ausländischen Verbündeten übernommen worden,
und wenn ja, von welchen in welcher Menge,
b) von Unternehmen beschafft worden, und wenn ja, in welcher Menge?
Ra 226-haltige Leuchtfarben wurden seit Gründung der Bundeswehr in
Wehrmaterial, insbesondere in übernommenem US-Wehrmaterial, eingesetzt. In der
Bundeswehr wurde radiumhaltige Leuchtfarbe nicht als eigenständig
bewirtschafteter Versorgungsartikel (in Form von separat verarbeitbaren Gebinden)
geführt. Daher existiert hierfür auch keine Versorgungsnummer und es kann
daher nicht gesagt werden, ob bzw. wie viel Leuchtfarbe von wem übernommen
oder beschafft wurde.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/98184. Wann wurde mit der Aussortierung und Einlagerung der Ra-226-
Leuchtfarben begonnen, und welcher Zeitraum wurde für die komplette
Aussonderung der Leuchtfarbe festgelegt?
Das Ersetzen der Ra 226-haltigen Leuchtfarben begann gemäß dem
Aussonderungsbefehl Mitte der 60er-Jahre. Bezüglich der Verwendungsdauer von Ra- 226-
Leuchtfarbe, verweise ich auf die Antwort zu Frage 7.
5. Wie viel radioaktives Material mit Ra-226-Leuchtfarbe wurde bis heute
ausgesondert (bitte aufgeschlüsselt nach Menge pro Jahr)?
Das Nutzungsende eines Gegenstandes mit Ra 226-haltiger Leuchtfarbe bei der
Bundeswehr kann in der Aussonderung des Einzelteils, der Aussonderung einer
Baugruppe oder der Abgabe dieser Komponenten an Dritte bestehen. Die
angefragte detaillierte Nuklid-spezifische Dokumentation solcher Abgaben und
Übergaben gibt es nicht. Die Strahlenschutzverordnung schreibt vor, dass die
Angaben im Buchführungssystem nach Ablieferung der jeweiligen
radioaktiven Abfälle an die Landessammelstelle oder an eine Anlage des Bundes zur
Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle für mindestens ein
Jahr bereitzuhalten sind. Die Bundeswehr verfügt daher nicht mehr über
Unterlagen zum abgelieferten Material.
6. Welche Dienststelle war für die Umsetzung des Verbots radioaktiver
Leuchtfarbe in der Bundeswehr verantwortlich, und wie und durch wen
wurde die Umsetzung kontrolliert?
Innerhalb der zentralen Bewirtschaftung von Versorgungsartikeln der
Bundeswehr ist der Materialverantwortliche für die Umsetzung des internen
Verwendungsverbots zuständig. Die Kontrolle obliegt der Fachaufsicht und der
öffentlich-rechtlichen Aufsicht innerhalb der Bundeswehr. Diese waren und sind bei
den Wehrbereichsverwaltungen angesiedelt. Die Fachaufsicht obliegt den
jeweils vorgesetzten Dienststellen. Werden Verstöße gegen das
Verwendungsverbot festgestellt, wird die jeweilige Dienststelle angewiesen, den bzw. die
Artikel auszusondern und/oder den Materialverantwortlichen über den Sachverhalt
zu informieren.
7. War die Weiterverwendung von radioaktiver Leuchtfarbe durch die
Bundeswehr nach dem deutschlandweiten Verbot 1980 unrechtmäßig, und
wenn ja, wie wurden die Verstöße gegen das Verbot geahndet?
In der Bundesrepublik Deutschland wurde 1980 kein allgemeines
Verwendungsverbot radioaktiver Leuchtfarbe ausgesprochen. Die Bundeswehr hat
durch eine interne Anweisung die Nutzung vorsorglich reduziert.
In der Zentralen Dienstvorschrift 44/500 (ZDv 44/500) wurde festgelegt:
„Gegenstände mit nicht berührungssicher abgedeckter radioaktiver Ra 226-
haltiger Leuchtfarbe sind auszusondern und als radioaktiver Abfall zu beseitigen.
Gegenstände mit Radiumleuchtfarbe sind grundsätzlich auszusondern.
Ausnahmen hiervon sind durch die materialverantwortliche Stelle beim
Bundesministerium der Verteidigung zu beantragen. Die materialverantwortliche Stelle sorgt
für Bekanntgabe einer erteilten Ausnahmegenehmigung einschließlich damit
verbundener Auflagen.“
Verstöße gegen das Verbot zur Nutzung von Gegenständen mit Ra 226-haltigen
Leuchtfarben können auf der Grundlage der ZDv 44/500 im Innenverhältnis als
Dienstvergehen geahndet werden.
Drucksache 17/9818 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode8. Wie und wo wurden die ausgesonderten Gegenstände entsorgt?
Die Bundeswehr hat entsprechende radioaktive Gegenstände nach den
Vorgaben der Strahlenschutzverordnung über interne Sammelstellen (entsprechend
Ländersammelstellen) gesammelt und der Endlagerung zugeführt. So wurden
radioaktive Abfälle der Bundeswehr in die Schachtanlage Asse II eingelagert.
9. Wie viele Fässer mit radioaktivem Material aus Bundeswehrbeständen
wurden in der Schachtanlage Asse eingelagert, und wie viele dieser
Fässer enthalten mit Ra-226 verstrahltes Material (bitte jeweils mit
Angabe über den konkreten Inhalt der mit Ra-226 verstrahlten Fässer)?
In die Schachtanlage Asse II wurden im Zeitraum von 1975 bis 1978 insgesamt
236 Fässer mit radioaktivem Abfall der Bundeswehr eingelagert. Ausweislich
der Einlagerungsdokumente enthalten 49 dieser Fässer radiumhaltige Abfälle.
Alle radiumhaltigen Abfälle der Bundeswehr bestehen laut
Einlagerungsdokumenten aus Armaturen, Kompanten und Libellen. Das Radium selbst ist in
diesen Geräten in der Farbe der Leuchtziffern enthalten.
10. Trifft es zu, dass alle mit Ra-226 belasteten Fässer an der Außenseite
immer denselben Dosiswert von 50µSv/h aufweisen?
Nein. Nach den Begleitlisten beträgt die maximale Dosisleistung an der
Außenseite der bis 1976 eingelagerten radiumhaltigen Gebinde 0,5 mrem/h
(entspricht 5 Sv/h). In den ab Ende 1977 datierten Einlagerungsdokumenten wird
für radiumhaltige Gebinde eine maximale Dosisleistung von 5 mrem/h
(entspricht 50 Sv/h) an der Außenseite angegeben.
11. Wenn ja, wie erklärt sich die Bundesregierung diesen Umstand, da in
diesem Fall immer ein gleiches Material mit der gleichen Aktivität in den
Fässern vorhanden sein müsste?
Siehe Antwort zu Frage 10.
12. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die tatsächliche Dosis im Inneren
des Fasses unter Wegfall der vorgeschriebenen Abschirmung?
Es ist davon auszugehen, dass die Dosisleistung im Inneren der Fässer nicht
sehr hoch ist.
13. Wo befinden sich die nach der Strahlenschutzverordnung
vorgeschriebenen Messprotokolle für das eingelagerte Material?
Die Einlagerung der Bundeswehrabfälle wurde vom Bergamt Goslar am
29. Dezember 1975 auf der Grundlage der Strahlenschutzverordnung vom
15. Oktober 1975 genehmigt (Gesch.-Nr. 4777/75 II-Fl-). In der Genehmigung
wurde vorgeschrieben, die in den Einlagerungsbedingungen der Schachtanlage
Asse II formulierten stofflichen Anforderungen an die Abfälle durch
Bescheinigungen des Abfallproduzenten zu belegen. Bei diesen Belegen handelt es sich
um Begleitlisten, deren Originale sich derzeit beim 21. Parlamentarischen
Untersuchungsausschuss Asse des Landes Niedersachsen befinden.
Messprotokolle im heutigen Sinn wurden zum Zeitpunkt der Einlagerungen
nicht angefertigt. Auf der Schachtanlage Asse II existieren sogenannte Fass-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/9818bücher, in denen die Messdaten während der Einlagerung kategorisiert
festgehalten wurden.
14. War eine Lagerung von verstrahlten Bundeswehrabfällen in dieser Form
außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Bundeswehr nach welcher
damaligen Vorschriftenlage erlaubt, und wenn nicht, wer hat damals die
Anordnung für die Lagerung in Asse gegeben?
Siehe Antwort zu Frage 13.
15. Gab es Ausnahmeregelungen für die Weiterverwendung von radioaktiver
Leuchtfarbe, insbesondere von Ra-226, und wenn ja, welche?
Es wurden keine Ausnahmegenehmigungen (siehe auch Antwort zu Frage 7)
zur Weiterverwendung von Gegenständen mit Ra 226-haltigen Leuchtfarben in
Versorgungsartikeln erteilt. Zur Frage von sog. Umgangsgenehmigungen siehe
Antwort zu Frage 2.
16. Wurde das Personal der Bundeswehr über die Gesundheitsrisiken
informiert (und wenn ja, wie und in welchem Umfang)?
Das Personal wurde und wird (für die Museumsexponate) in
Ausbildungsunterlagen über die von Ra 226-haltiger Leuchtfarbe ausgehenden Gefährdungen
unterrichtet.
Die in der Strahlenschutzverordnung vorgeschriebenen Unterweisungen
werden durch die Strahlenschutzverantwortlichen/Strahlenschutzbeauftragten der
jeweiligen Dienststellen in den gesetzlich vorgeschrieben Zeitabständen
durchgeführt. Die Einhaltung oben genannter Weisung wird dienstrechtlich, im
Rahmen der Fachaufsicht und im Rahmen der bundeswehreigenen
Öffentlichrechtlichen Aufsicht überprüft.
17. Befindet sich Ra-226-Leuchtfarbe auch heute noch auf im Gebrauch
befindlichen Gegenständen der Bundeswehr?
Wenn ja, auf welchen und in welcher Menge?
In der Zentralen Dienstvorschrift 44/500 ist in der Nummer 209 festgelegt:
„Gegenstände mit nicht berührungssicher abgedeckter radioaktiver Leuchtfarbe
sind auszusondern und als radioaktiver Abfall zu beseitigen. Gegenstände mit
Radiumleuchtfarbe sind grundsätzlich auszusondern.“
Bezüglich der Überprüfung dieser Anweisung wird auf die Antwort zu Frage 7
verwiesen.
18. Trifft es zu, dass radioaktive Leuchtfarbe auch heute noch auf Teilen
nachzuweisen ist, die eigentlich auf nichtstrahlende Leuchtfarbe
umgerüstet worden sein sollen, und wenn ja, welche Erklärung gibt es dafür,
und wer ist dafür verantwortlich?
In Messungen an ehemals mit Ra 226-haltiger Leuchtfarbe belegten
Gegenständen können noch geringste Restmengen detektiert werden, diese liegen
jedoch in der Nähe der Nachweisgrenze und sind somit unbedenklich.
Ansonsten siehe Antwort zu Frage 17.
Drucksache 17/9818 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode19. Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung, auch diese
Restbestände auszusondern, und welche Anstrengungen werden bis wann
diesbezüglich unternommen?
Siehe Antwort zu Frage 17.
20. Hat das BMVg der „Radarkommission“ den Allgemeinen Umdruck 76
(AU 76) zur Verfügung gestellt, und wenn ja, wann, und auf wessen
Initiative?
Wenn nicht, warum nicht?
Der Allgemeine Umdruck 76 (AU 76) enthält eine Aufzählung von
Versorgungsartikeln der Bundeswehr mit radioaktiven Stoffen. Erfasst sind sowohl
Einzelteile und Baugruppen mit Verweisen auf die dazugehörigen Geräte und
Systeme als auch umgekehrt Geräte und Systeme mit Bezug auf die darin
enthaltenen Einzelteile und Baugruppen. Die Einzelteile sind mit Angaben über
Nuklid und maximale Radioaktivität sowie der strahlenschutzrechtlichen
Einstufung versehen. Der AU 76 ist vor allem eine Arbeitshilfe für
Strahlenschutzbeauftragte der Bundeswehr und kein urkundlicher Nachweis der
Radioaktivität eines Bauteils oder eines Gegenstandes.
In ihrem Abschlussbericht zitiert die Radarkommission die ZDv 44/500. In der
ZDV 44/500 wird auf den AU 76 Bezug genommen, so dass davon auszugehen
ist, dass der AU 76 der Radarkommission bekannt war.
21. Kann die Bundesregierung die Aussage eines Vertreters des Bundesamtes
für Strahlenschutz und die eines Angehörigen der „Radarkommission“
gegenüber „FAKT“ bestätigen (
www.mdr.de/fakt/strahlen100.html), dass
das Dokument AU 76 nicht der „Radarkommission“ zur Verfügung
gestellt worden ist?
Siehe Antwort zu Frage 20.
22. Wie wurde und wird das Bundeswehrpersonal über die möglichen
gesundheitlichen Gefahren im Umgang mit radioaktiver Leuchtfarbe
informiert?
Siehe Antwort zu Frage 16.
23. Welche Untersuchungen und Gutachten über die gesundheitlichen
Gefahren im Umgang mit radioaktiver Leuchtfarbe wurden von der
Bundeswehr in Auftrag gegeben und jeweils mit welchem Ergebnis?
Es gibt eine durch die Bundeswehr beauftragte Studie des Battelle-Instituts
Frankfurt zu Tritium. Die Studie wurde bei einer internationalen Konferenz in
Kurzfassung vorgestellt, Co-Autor war Dr. Hans Billaudelle, BMVg. Die
Kontaminationsuntersuchungen an Ra 226-haltigen Leuchtfarbmarkierungen
wurden in der Fachzeitschrift Health Physics veröffentlicht.
Die Verwendung von Leuchtfarbe für den militärischen Bereich ist ein
Technologiefeld, in dem die Bundeswehr keine nennenswerte Eigenentwicklung
betrieben hat. Es gibt eine Vielzahl ziviler Stellen, die die Gefahren durch
ionisierende Strahlung betrachten und auf die die Bundeswehr zurückgreifen kann.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/981824. Von welchem Strahlungsdurchschnittswert für mit radioaktiver
Leuchtfarbe bedeckten Schaltern, Instrumenten und anderen Bauteilen ging die
Bundesregierung 2001 und heute jeweils aus?
Gemäß den Empfehlungen des Berichtes der Radarkommission hat die
Bundeswehr für die Festlegung der Organdosis grundsätzlich die im Teilbericht zum
AN/CPN-4 dokumentierten Werte verwendet, die verglichen mit den an
anderen Radaranlagen gemessenen Werten sehr hoch waren. Diese sehr
konservative Annahme führt in der Regel zu einer signifikanten Überabschätzung der
Organdosis. Damit hat die Bundeswehr die erforderlichen Annahmen und
Maßnahmen getroffen, um den Interessen der Betroffenen so weit wie möglich
entgegen zu kommen.
25. Welches in dem AU 76 aufgeführte Bauteil weist den höchsten
Strahlenwert auf, und von welchen gesundheitlichen Gefahren durch ein solches
Bauteil geht die Bundesregierung aus?
Im AU 76 sind Bauteile nach Angaben zu Nuklid, Aktivität und Form
aufgelistet. Der AU 76 ist vor allem eine Arbeitshilfe für Strahlenschutzbeauftragte und
kein urkundlicher Nachweis der Aktivität eines Bauteils oder Gegenstandes.
Die dort enthaltenen Informationen können deshalb nicht für eine
Arbeitsplatzrekonstruktion verwendet werden. Darüber hinaus muss berücksichtigt werden,
dass die im Einzelfall zu findenden Einträge nicht aufgrund qualitätsgeprüfter
Meldungen oder Angaben erfolgen. Teilweise sind auch unplausibel hohe
Aktivitätswerte in den AU 76 aufgenommen worden und dort zunächst verblieben.
Aufgrund dieser teilweise viel zu hoch eingeschätzten und nicht
qualitätsgesicherten Aktivitätseintragungen hat der AU 76 lediglich Hinweischarakter. Die
im AU 76 enthaltenen Angaben sind deshalb nicht für
Ortsdosisleistungsberechnungen geeignet.
Ansonsten siehe auch Antwort zu Frage 24.
26. Plant die Bundesregierung, auf Grundlage neuer Erkenntnisse aus dem
AU 76, die Dosisberechnungen der radioaktiven Leuchtfarben durch
Mitglieder der „Radarkommission“ oder anderen Experten außerhalb der
Bundeswehr neu zu berechnen?
Der AU 76 enthält keine neuen Erkenntnisse (siehe hierzu auch Antwort zu den
Fragen 20, 24 und 25). Die Bundesregierung sieht deshalb den in der Frage
unterstellten Bedarf nicht.
27. Trifft es zu, dass in den Anerkennungsverfahren überwiegend
Messergebnisse von der Bundeswehr angeführt werden, die auf Messungen
aus der neueren Zeit beruhen, die mit den realen Arbeitsbedingungen der
vor über 30 Jahren verstrahlten Angehörigen der NVA und Bundeswehr
nichts zu tun haben?
Nein. Die retrospektiven Arbeitsplatzbetrachtungen greifen sowohl auf
Messungen aus der Nutzungszeit als auch auf relevante, den damaligen
Verhältnissen entsprechende neuere Messwerte zurück. Im ihrem Abschlussbericht hat
die Radarkommission festgestellt, dass Expositionen durch Radium-
Leuchtfarbe primär ein Problem der Bundeswehr waren. Der Kommission lagen keine
Hinweise vor, dass bei den Radaranlagen der NVA radioaktive Leuchtfarben in
nennenswertem Umfang verwendet worden wären.
Drucksache 17/9818 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode28. Ist eine Fortschreibung des Radarberichtes nach neuesten
wissenschaftlichen Erkenntnissen bzw. eine Wiedereinsetzung der
„Radarkommission“ geplant, und wenn nicht, warum nicht?
Eine Fortschreibung des Radarberichts nach neuesten wissenschaftlichen
Erkenntnissen bzw. die Wiedereinsetzung der Radarkommission ist nicht geplant.
Die Empfehlungen des Berichts der Radarkommission (BdR) werden gemäß
dem Beschluss des Verteidigungsausschusses des Deutschen Bundestages vom
24. September 2003 „eins zu eins“ umgesetzt. Im Übrigen ist das BMVg über
die Empfehlungen des BdR mehrfach hinausgegangen, in dem es die
Auslegung der Anerkennungskriterien, wie beispielsweise die Konkurrenzrisiken bei
Rauchern, zugunsten der Antragsteller erweitert hat.
Die Bundesregierung wird auch zukünftig in ihren Bewertungen die jeweils
aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse der medizinischen und biologischen
Forschung berücksichtigen. So wird gegenwärtig untersucht, ob neue
wissenschaftliche Erkenntnisse bei Krankheitsursache, so beispielsweise der
chronisch lymphatischen Leukämie, Relevanz für die Anerkennung einer
Wehrdienstbeschädigung haben.
Über ihre jeweiligen wissenschaftlich-technischen Fachbehörden, hier im
Wesentlichen über das Bundesamt für Strahlenschutz, ist die Bundesregierung an
der aktuellen wissenschaftlichen Diskussion aktiv beteiligt. Dabei werden neue
wissenschaftliche Erkenntnisse geprüft und bewertet und können somit zu einer
punktuellen Fortschreibung der Befunde des BdR führen.
Die Bundeswehrverwaltung berücksichtigt diese Erkenntnisse in ihren
Entscheidungen (siehe auch Antwort zu Frage 30).
29. Ist die Einrichtung eines unabhängigen Expertengremiums geplant,
welches sich nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen damit
beschäftigt, welche Krankheitsbilder auf Strahlenexposition mittels
radioaktiver Leuchtfarbe zurückgehen können und bei Entschädigungsfragen
oder Streitfällen beratend unterstützt, und wenn nicht, warum nicht?
Die Einrichtung eines solchen Gremiums ist nicht geplant.
Siehe auch Antwort zu Frage 28.
30. Plant die Bundesregierung bzw. das BMVg, die abgelehnten Anträge
aufgrund neuer Erkenntnisse bzw. neuer Berechnungswerte einer neuen
Bewertung zu unterziehen, und wenn nicht, warum nicht?
Die Bundeswehrverwaltung verfolgt, wie bereits in der Antwort zu Frage 28
ausgeführt, bei ihren Entscheidungen die jeweils aktuellen wissenschaftlichen
Erkenntnisse der medizinischen und biologischen Forschung. Das Bundesamt
für Strahlenschutz ist an der aktuellen wissenschaftlichen Diskussion aktiv
beteiligt. Dabei werden neue wissenschaftliche Erkenntnisse geprüft, bewertet
und im Falle ihrer Belastbarkeit berücksichtigt.
Im Übrigen hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ein
wissenschaftliches Expertengremium einberufen, das sich der bestehenden
Problematik annimmt und den Anspruch einer Expertenkommission erfüllt. Am
19. Dezember 2011 wurde die vom Sachverständigenbeirat
„Berufskrankheiten“ beim BMAS erstellte wissenschaftliche Stellungnahme zu der
Berufskrankheit „Erkrankung durch ionisierende Strahlen“ im Gemeinsamen
Ministerialblatt veröffentlicht. Danach wird die Strahleninduzierbarkeit bei einer
chronisch lymphatischen Leukämie nunmehr als „niedrig“ eingestuft und nicht
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/9818mehr – wie in der Vergangenheit geschehen – generell verneint. Deshalb
werden nunmehr alle Fälle, in denen die Anerkennung einer chronisch
lymphatischen Leukämie abgelehnt wurde und die Antragsteller eine qualifizierende
Tätigkeit als Radartechniker/-mechaniker ausgeübt oder diese mehr als nur
gelegentlich unterstützt haben, erneut überprüft.
31. Wie viele Anträge auf Entschädigung von ehemaligen Soldaten aufgrund
von gesundheitlichen Folgen durch den Kontakt mit radioaktiver
Leuchtfarbe wurden bislang gestellt, und wie viele davon wurden anerkannt?
Die Antworten zu den Fragen 31 bis 33 werden zusammengefasst.
Die Zahl der Anträge, die im Zusammenhang mit Strahleneinwirkungen aus
Leuchtfarbmarkierungen und -beschriftungen gestellt wurden, lässt sich nicht
beziffern. Fast alle Verfahren, in denen diese Strahleneinwirkung geprüft
wurde, waren wegen vermuteter Strahlenexpositionen bei wehrdienstlichen
Tätigkeiten an Radargeräten oder -konsolen eingeleitet worden. Der Sachvortrag
bzgl. radioaktiv strahlender Leuchtfarbe wurde dabei neben oder oftmals erst
nach dem Vorbringen zu anderen Strahleneinwirkungen gemacht. Auch in den
Verfahren, in denen seitens der Antragsteller dieses Thema überhaupt nicht
angesprochen wurde, hat die Schwerpunktgruppe Radar gemäß den
Entscheidungsempfehlungen im Bericht der Radarkommission bei ehemaligen
Soldaten, die zum Radarpersonal gehörten (Radarmechaniker und -bediener), eine
entsprechende Strahlenexposition unterstellt, sofern die Voraussetzungen dafür
im Einzelfall gegeben waren. Selbst in Verfahren von ehemaligen Soldaten, die
nicht dem Radarpersonal zuzurechnen waren, sind vielfach die entsprechenden
Entscheidungsempfehlungen der Radarkommission zur
Leuchtfarbenproblematik analog angewendet worden.
Deswegen sind bei Anträgen, die von den Antragstellern nur mit der
Strahleneinwirkung aus Leuchtfarben begründet worden waren, von Amts wegen auch
andere in Betracht kommende Expositionsquellen (z. B. radioaktive und
Röntgenstörstrahlung aus Elektronenröhren, radioaktive Strahlung aus Krypton-85-
haltigen Ölstandsmessern und Thorium-232-haltigen Düsentriebwerken) in die
Prüfung einbezogen worden; nur die Gesamtorgandosis ist für die
Entscheidung über etwaige Entschädigungsansprüche relevant.
Weil aus diesen Gründen die Anzahl der Anträge wegen gesundheitlicher
Folgen durch Kontakt zu radioaktiv strahlender Leuchtfarbe nicht aus der
Gesamtzahl der Anträge wegen gesundheitlicher Schädigung durch
Strahleneinwirkungen herauszutrennen ist, kann auch nicht angegeben werden, wie viele solcher
Anträge noch anhängig sind bzw. zurückgezogen wurden. Es ist der
Schwerpunktgruppe Radar kein Wehrdienstbeschädigungsverfahren bekannt, in dem
eine Gesundheitsstörung nur wegen der Einwirkung radioaktiver Strahlung aus
Leuchtfarbe als Schädigungsfolge anerkannt wurde.
Ferner ist ihr kein Fall mit mehreren unterschiedlichen Expositionsquellen
bekannt, in dem schon die zu unterstellende Strahlendosis aus solcher
Leuchtfarbe für eine Anerkennung ausgereicht hätte.
32. Wie viele solcher Fälle sind noch anhängig?
Siehe Antwort zu Frage 31.
33. Wie viele Anträge wurden zurückgezogen, und aus welchen Gründen?
Siehe Antwort zu Frage 31.
Drucksache 17/9818 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode34. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die rechtlichen Hürden
bei den Anerkennungsverfahren in der Strahlenproblematik für
ehemalige Angehörige der NVA aus Gründen der Gleichbehandlung mit
Bundeswehrangehörigen zu vermindern?
Wegen des sachlichen Zusammenhangs werden die Antworten zu den Fragen 34
und 35 zusammengefasst.
Nach geltendem Recht wird über Anträge von Bundeswehrsoldaten bzw. deren
Hinterbliebenen auf Grundlage des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) und
des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) entschieden. Anträge von Berufs- und
Zeitsoldaten der früheren NVA werden dagegen nach den Vorschriften des
Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes (DbAG) bearbeitet.
Im Einigungsvertrag vom 31. August 1991 und im Zuge der Gesetzgebung zur
Überleitung von Ansprüchen nach dem Recht der DDR zur Gewährleistung der
DDR-Erwerbsbiografien wurde die Entscheidung getroffen, ehemalige
Angehörige der NVA nicht in die Versorgung nach dem SVG aufzunehmen. In
Bezug auf die in den Versorgungssystemen erworbenen Ansprüche und
Anwartschaften auf Leistungen wurde des Weiteren die Systementscheidung getroffen,
die Rentenansprüche aus Sonderversorgungssystemen ausschließlich in nur
eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu überführen. Mit
Einführung des Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes (DbAG) zum 1. Januar 1997
wurde eine eigenständige Leistung zum Ausgleich von Mehraufwendungen,
einschließlich sonstiger immaterieller Einbußen und Unannehmlichkeiten
infolge des erlittenen Körper- oder Gesundheitsschadens geschaffen.
Grundwehrdienst leistende Soldaten der NVA unterlagen versorgungsrechtlich
nicht wie Zeit- und Berufssoldaten den Regelungen der Ordnung Nr. 005/9/003
– Versorgungsordnung der NVA – in der jeweils geltenden Fassung. Der in
Ausübung des Dienstes bei der NVA der DDR erlittene Körper- oder
Gesundheitsschaden eines Grundwehrdienst Leistenden galt nach § 220 Absatz 4 des
Arbeitsgesetzbuches der DDR als Folge eines Arbeitsunfalls bzw. einer
Berufskrankheit und wurde demnach dem Arbeitsunfall in einer zivilen Einrichtung
gleichgestellt. Die Überleitung in die gesetzliche Unfallversicherung ist
folglich sachgerecht.
Die bestehenden Unterschiede in den Versorgungsvorschriften ehemaliger
Angehöriger der NVA im Vergleich zu Angehörigen der Bundeswehr waren somit
vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt. Insoweit vermag die Bundesregierung
rechtliche Hürden bei den Anerkennungsverfahren nicht zu erkennen.
35. Wie soll sichergestellt werden, dass radargeschädigte ehemalige
Angehörige der Bundeswehr und der NVA in Entschädigungsfragen gleich
behandelt werden?
Siehe Antwort zu Frage 34.
36. Welchen Stand haben die Überlegungen und Planungen der
Bundesregierung zur Einrichtung einer Stiftung zu Gunsten der Radaropfer?
Die Maßnahmen zur Errichtung der „Treuhänderischen Stiftung zur
Unterstützung besonderer Härtefälle in der Bundeswehr und der ehemaligen NVA“ unter
dem Dach des Soldatenhilfswerks der Bundeswehr e. V. sind abgeschlossen. Der
Treuhandvertrag sowie die Satzung für die „Härtefall-Stiftung“ wurden im
Rahmen einer feierlichen Veranstaltung am 22. Mai 2012 vom Parlamentarischen
Staatssekretär Christian Schmidt und vom Generalinspekteur der Bundeswehr
Volker Wieker sowie von Oberstleutnant a. D. Michael Egbers unterschrieben.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/981837. Bis wann ist mit einer Entscheidung der Bundesregierung zu rechnen?
Siehe Antwort zu Frage 36.
38. Mit wie viel Kapital soll die Stiftung ausgestattet werden, und wie viel
Geld würde dann pro Jahr für die Entschädigung von Strahlenopfern aus
der Bundeswehr zur Verfügung stehen?
Als finanzielle Ausstattung für die Stiftung sind 7 Mio. Euro vorgesehen, die
im Verteidigungshaushalt für das Jahr 2012 bereits ausgebracht sind. Der
Satzungsentwurf sieht vor, dass von diesem Stiftungskapital 2 Mio. Euro sofort zur
Verwirklichung der Stiftungszwecke ganz oder teilweise verbraucht werden
können. Darüber hinaus können die Erträge des verbleibenden Stiftungskapitals
in Höhe von 5 Mio. Euro für Stiftungszwecke verwendet werden.
39. Wie und in welchem finanziellen Umfang werden sich die
Gerätehersteller finanziell am Kapital der Stiftung beteiligen?
Nach Etablierung der Stiftung sollen die Gerätehersteller gebeten werden, sich
– ungeachtet rechtlicher Verpflichtungen – an der Stiftung in Form von
Zuwendungen zum Stiftungsvermögen zu beteiligen. Eine aktuelle Liste der noch
ermittelbaren Gerätehersteller von Radargeräten der Bundeswehr und der
ehemaligen NVA wird derzeit erstellt.
40. Soll die Stiftung auch für Entschädigungsforderungen der gesundheitlich
geschädigten Kinder von verstrahlten Soldaten zuständig sein?
Nach dem Satzungsentwurf können auch Hinterbliebene oder geschädigte
Angehörige Empfänger von Unterstützungsleistungen aus der Stiftung sein.
Stiftungsseitig sind somit auch Entschädigungen an erbgutgeschädigte Kinder
möglich.
41. Soll die Stiftung auch für andere geschädigte Personengruppen, wie z. B.
an Posttraumatischer Belastungsstörung erkrankten Soldatinnen und
Soldaten, zuständig sein?
Ja.
42. Wie viel Stiftungspersonal wird notwendig sein, um eine schnelle
Bearbeitung der Entschädigungsforderungen zu gewährleisten?
Im administrativen Bereich der Stiftung werden 3 Mitarbeiter tätig sein. Der
Vergabeausschuss wird 9 bis 13 Mitglieder umfassen.
43. Welche Maßnahmen hat das BMVg in den letzten fünf Jahren veranlasst,
um den Betroffenen einen leichteren Zugang zu den für ihr Verfahren
notwendigen Unterlagen zu gewähren?
Den Betroffenen wird jederzeit auf Antrag Akteneinsicht gewährt. Die
Akteneinsicht wird in der nach § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gesetzlich
vorgesehenen Art und Weise gewährt. Nach Absatz 4 erfolgt die Akteneinsicht
bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsichtnahme auch
Drucksache 17/9818 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodebei einer anderen Behörde erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde
gestatten. Dieser Regelung wird bei beantragten Einsichtnahmen in die
Versorgungsakten von Radargeschädigten Rechnung getragen. Da es den Beteiligten
nicht zuzumuten ist, den teilweise sehr weiten Weg zur aktenführenden Behörde
zurückzulegen, werden die Versorgungsakten aus Billigkeitsgründen
regelmäßig an eine von den Beteiligten zu benennende Behörde übersandt.
44. In wie vielen Fällen hat das BMVg darauf verzichtet, Widerspruch gegen
ein Gerichtsurteil zugunsten der strahlengeschädigten Soldatinnen und
Soldaten und ihrer Angehörigen einzulegen?
In insgesamt 18 Gerichtsverfahren wurden für die Amtsseite ungünstige Urteile
verkündet. In zwei Fällen wurde darauf verzichtet, Berufung einzulegen, in
einem weiteren Fall nahm die Bundeswehrverwaltung die Berufung zurück.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]