Verdacht der so genannten Scheinvaterschaft gegenüber binationalen Familien
der Abgeordneten Sevim Dagdelen, Ulla Jelpke, Petra Pau, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Seit 1998 ist für die Vaterschaftsanerkennung eines unehelichen Kindes die Zustimmung des Jugendamtes als dessen Amtspfleger nicht mehr erforderlich. Das Ziel der Kindschaftsrechtsreform der damaligen Koalition von CDU/CSU und FDP war es, die Elternautonomie bei der Vaterschaftsanerkennung zu stärken.
Die Bundesregierung plant nun, einem Träger öffentlicher Belange ein befristetes Anfechtungsrecht bei Vaterschaftsanerkennungen zu gewähren, um so genannte Scheinvaterschaften zu bekämpfen (Gesetzentwurf zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 3. April 2006, S. 1).
Den Regelungsbedarf begründet die Bundesregierung mit dem Ergebnis einer Erhebung der Konferenz der Innenminister von Bund und Länder (IMK): Danach haben 1 694 unverheiratete ausländische Mütter eines deutschen Kindes vom 1. April 2003 bis zum 31. April 2004 aufgrund einer Vaterschaftsanerkennung einen Aufenthaltstitel erlangt, die zu diesem Zeitpunkt der Anerkennung ausreisepflichtig waren (Presseerklärung des Bundesministeriums der Justiz, 3. April 2006). In dem Abschlussbericht der IMK heiße es weiterhin, dass die Zahlen nicht belegen könnten, in wie vielen Fällen es sich tatsächlich um zweckwidrige Vaterschaftsanerkennungen handele, d. h. ohne dass eine leibliche oder soziale Beziehung zum Kind gegeben sei. Sie könnten jedoch als starkes Indiz dafür herangezogen werden, dass es in nicht unerheblicher Zahl zu Vaterschaftsanerkennungen komme, die primär der Vermittlung eines ausländerrechtlichen Bleiberechts dienten (Gesetzentwurf, S. 2). Auch das Bundesministerium der Justiz (BMJ) schlussfolgert, dass darunter Fälle von Vaterschaft ohne Verantwortungsübernahme zu finden seien (Presseerklärung des BMJ vom 3. April 2006). Zudem bestehe die Gefahr, dass sich organisierte Strukturen für solche Vaterschaftsanerkennungen entwickelten (Gesetzentwurf, S. 2).
Mehrere Verbände lehnen eine solche Regelung ab, da sie eine spezielle Personengruppe unter den Generalverdacht des Missbrauchs von Rechten stelle (Stellungnahme des Verbands binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e. V., 26. Juni 2006, S. 8). Die Tatsachen, die zu einer Anfechtung führen könnten, seien nicht eindeutig festzulegen (Stellungnahme iaf e. V., S. 4). Außerdem fehlten bislang detaillierte Daten über den Sachverhalt (Stellungnahme des Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins e. V., 13. Juni 2006, S. 1). Auch die IMK hatte in ihrem Zwischenbericht den Mangel an empirischen Erkenntnissen kritisiert (Gesetzentwurf, S. 15).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen16
Aufgrund welcher Kriterien kommt die Bundesregierung zu der Schlussfolgerung, dass unter den 1 694 Fällen von unverheirateten Müttern eines deutschen Kindes viele Fälle von Vaterschaften ohne Verantwortungsübernahme zu finden seien, außer dem Kriterium, dass diese Mütter zum Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung ausreisepflichtig waren, d. h. in der Regel vermutlich über eine Duldung verfügten?
Besitzt die Bundesregierung außer den Ergebnissen der Erhebung der IMK weitere empirische Erkenntnisse über den Umfang so genannter Scheinvaterschaften?
Wenn ja, auf welche Untersuchungen stützt sie sich?
Wenn nein, warum hält die Bundesregierung die mangelhafte Datenlage für ausreichend, obwohl bereits der IMK-Zwischenbericht den Mangel an empirischen Erkenntnissen kritisiert hatte?
Warum begründet die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf den Regelungsbedarf mit Zahlenangaben über Väter ausländischer Staatsangehörigkeit, die aufgrund einer Vaterschaftsanerkennung einen Aufenthaltstitel oder Duldung erlangt haben (S. 15), wenn schon nach jetziger Rechtslage die Ausländerbehörden einen Aufenthaltstitel nur gewähren, wenn ausreisepflichtige Väter die Personensorge über das uneheliche Kind besitzen und auch ausüben?
Aufgrund welcher Erkenntnisse kommt die Bundesregierung zu der Schlussfolgerung, es bestehe die Gefahr, dass sich organisierte Strukturen der Scheinvaterschaftsanerkennung entwickeln?
Reicht es nach Auffassung der Bundesregierung für die Mitteilungspflicht der beurkundenden Stelle an die anfechtungsberechtigte Stelle bereits aus, dass ersterer bekannt wird, dass durch die Vaterschaftsanerkennung aufenthaltsrechtliche Vorteile für das Kind und/oder für ein Elternteil geschaffen werden?
Wird die Bundesregierung den beurkundenden und den anfechtungsberechtigten Stellen per Gesetz bzw. untergesetzliche Maßnahmen die Kriterien vorschreiben, anhand derer festgestellt werden soll, ob eine sog. Scheinvaterschaft vorliegt?
Wenn ja, welche Kriterien wird die Bundesregierung festlegen?
Wie will die Bundesregierung gewährleisten, dass Betroffene nicht missbräuchlichen Unterstellungen und Spekulationen von Seiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der beurkundenden und anfechtungsberechtigten Stellen ausgesetzt sind, da auch vorgegebene Kriterien einer Interpretation durch Behördenmitarbeiterinnen und -mitarbeiter bedürfen?
Nach welchen objektiven Kriterien ist nach Auffassung der Bundesregierung die Qualität der sozial-familiären Beziehung einer Vaterschaft zu definieren?
Liegt nach Auffassung der Bundesregierung auch dann eine sozial-familiäre Beziehung vor, wenn
a) der nicht sorgeberechtigte, die Vaterschaft anerkennende Elternteil keine Unterhaltsleistungen zahlt?
oder
b) der Vater und das Kind nicht in einer häuslichen Gemeinschaft über längere Zeit zusammenleben oder zusammengelebt haben?
Welche Kriterien müssen nach Auffassung der Bundesregierung erfüllt sein, damit die beurkundende bzw. anfechtungsberechtigte Stelle zu dem Schluss kommt, dass eine sozial-familiäre Beziehung zwischen Vater und Kind nicht vorliegt?
Wie will die Bundesregierung verhindern, dass nachträglich Vaterschaften angefochten werden, wenn zum Zeitpunkt der Anerkennung eine sozialfamiliäre Beziehung bestanden hat, die später beendet worden ist?
Ist es nach Auffassung der Bundesregierung verfassungskonform, dass es auch bei solchen Familien, bei denen die Anfechtung der Vaterschaft letztendlich erfolglos bleibt, bereits durch die Infragestellung der Vaterschaft, der Verpflichtung zur Mitwirkung und der Verzögerung der Anerkennung von Rechten, die mit der Vaterschaft verbunden sind, zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Rechte aus Artikel 6 des Grundgesetzes (GG) kommt (bitte begründen)?
Warum liegt nach Auffassung der Bundesregierung das vorgesehene Anfechtungsrecht im Interesse des Kindes (Gesetzentwurf, S. 2), wenn dadurch lediglich die rechtliche Vaterschaft beseitigt werden würde und das Kind selbst ein eigenständiges Anfechtungsrecht besitzt?
Ist es nach Auffassung der Bundesregierung vereinbar mit Artikel 16 Abs. 1 GG, dass ein Kind, das seine deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund einer Vaterschaftsanerkennung erhalten hat, noch eine unbestimmte Zeit später durch eine erfolgreiche Anfechtungsklage seine Staatsbürgerschaft wieder verliert, obwohl es an dem Fehlverhalten seiner Eltern nicht beteiligt war (bitte begründen)?
Hält es die Bundesregierung zum Schutz des Kindeswohls für notwendig, die Anfechtbarkeit einer Vaterschaft ab dem Zeitpunkt der Anerkennung zu befristen, da sonst die durch eine erfolgreiche Anfechtungsklage entstehende Ausreisepflicht eines hier aufgewachsenen und integrierten Kindes unverhältnismäßig und ein Verstoß gegen das Kindeswohl und gegen die Rechtssicherheit wäre?
Wenn nein, warum nicht?
Wie erklärt die Bundesregierung den Widerspruch zwischen ihrem im Gesetzentwurf genannten Anliegen, mit einem Anfechtungsrecht „der Entstehung eines ‚Generalverdachts‘ gegen bi-nationale Familien vorzubeugen“ (S. 2), und der Einschätzung des Verbands binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e. V , dass genau dieses Anfechtungsrecht einem „Generalverdacht“ gegen binationale Paare Vorschub leiste (Stellungnahme, 26. Juli 2006, S. 1) und der „Missbrauchsgedanke … eine schlechte Ausgangsposition für die Gestaltung von Gesetzen“ sei (ebd., S. 8)?
Aus welchen Gründen hält die Bundesregierung eine Gesetzesänderung mit einschneidenden Folgen für die Betroffenen in einem sensiblen, besonders schutzbedürftigen privaten Bereich für erforderlich, wenn die Bundesrepublik Deutschland schon nach geltendem Recht gegen die massenhaften Vaterschaftsanerkennungen des Deutschen J. H. geklagt und in erster Instanz gewonnen hat (Frankfurter Rundschau, 9. Mai 2006)?
Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte diese Klage und mit welchen Argumenten erhielt die Bundesregierung Recht?