[Deutscher Bundestag Drucksache 17/9546
17. Wahlperiode 08. 05. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Frank Tempel,
Eva Bulling-Schröter, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/9358 –
Auswirkungen durch den Gesetzentwurf des Bundesrates zur Besteuerung
von Sportwetten (Bundestagsdrucksache 17/8494)
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem „Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das
Glücksspielwesen“ in Deutschland (Erster
Glücksspieländerungsstaatsvertrag) einhergehend sollen nun auch alle Sportwetten der Besteuerung
unterzogen werden. Denn bisher unterliegen Sportwetten ausländischer Wettanbieter
nicht der Besteuerung. Im Rahmen einer Experimentierklausel soll die
Erteilung einer begrenzten Anzahl von Konzessionen (20), die in- sowie
ausländischen Wettanbietern erteilt werden können, erprobt werden. Hauptziel dieses
Gesetzentwurfes ist die Austrocknung des illegalen Wettmarktes. Dazu
sollen nun statt wie bisher ODDSET-Wetten (das sind Sportwetten zu festen
Gewinnquoten, soll mit der neuen Regelung entfallen) alle Sportwetten in- wie
ausländischer Wettanbieter erfasst und einer Besteuerung unterzogen werden.
Hier ist es ohne Bedeutung, ob die Sportwette ortsgebunden ist oder durch ein
anderes Medium, z. B. Internet, erfolgt. Die Länder erhoffen sich daraus die
Austrocknung des illegalen Wettbereichs. Ob das allerdings gelingt, kann
nicht abgeschätzt werden. Die Sportwetten sollen in § 17 Absatz 2 des
Rennwett- und Lotteriegesetzes – RennwLottG (Steuerpflicht) geregelt und mit 5
Prozent auf den Nennwert des Spieleinsatzes besteuert werden. Begründet
wird dieser niedrige Steuersatz mit international üblichen
Ausschüttungsquoten (Wettbewerbsfähigkeit) sowie dem Gemeinwohlinteresse, den illegalen
Wettmarkt auszutrocknen und illegale Anbieter in den legalen Markt zu
überführen (Absorption des Schwarzmarktes). Der Steuer sollen natürliche
Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich
dieses Gesetzes haben, unterliegen. Bei nicht natürlichen Personen gilt bei
Abschluss des Wettvertrages seine Geschäftsleitung oder sein Sitz im
Geltungsbereich. Hat ein Veranstalter seinen Sitz nicht im Geltungsbereich dieses
Gesetzes, so muss ein steuerlicher Beauftragter benannt werden (Änderung
§ 19 RennwLottG), und es sind vom Veranstalter der Sportwette zahlreiche
Aufzeichnungen zu tätigen. Auch wird der Steuersatz für Totalisatorwetten
(Änderung § 10 Absatz 1 RennwLottG) und Buchmacher (Änderung § 11
Absatz 1 RennwLottG) von 16,66 auf 5 Prozent gesenkt. Bei vielen dieser
Punkte gibt es jedoch noch erheblichen Klärungsbedarf. So äußern sich Wis- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. Mai 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/9546 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodesenschaftler und Experten oft unterschiedlich, wenn es zum Beispiel um die
„richtige“ Steuersatzhöhe und Bemessungsgrundlage geht. Auch sind
hinsichtlich der Prävention einige Fragen offen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Nach § 284 des Strafgesetzbuchs ist die Veranstaltung öffentlicher
Glücksspiele ohne Erlaubnis strafbar. Sportwetten gehören zu den Glücksspielen. Die
Regelung der Erlaubnisfähigkeit von Glücksspielen liegt – mit Ausnahme der
Regelungen über gewerbliche Unterhaltungsspielgeräte mit
Gewinnmöglichkeit und der Pferdewetten – in der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder. Die
Länder haben davon im Glücksspielstaatsvertrag, im
Glücksspieländerungsstaatsvertrag und in Länderausführungs- und Spielbankengesetzen Gebrauch
gemacht.
Dem Entwurf eines Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten liegt eine
Initiative des Bundesrates zugrunde, die ihre Grundlage im
Glücksspieländerungsstaatsvertrag hat. Vor diesem Hintergrund können viele Fragen nur durch die
Länder beantwortet werden.
1. Welche illegalen und legalen Glücksspiele sind der Bundesregierung
bekannt, und welche werden durch den vorliegenden Gesetzentwurf zur
Besteuerung von Sportwetten erfasst bzw. nicht erfasst, vor dem Hintergrund
des Versuches einer systematischen Abgrenzung zwischen dem illegalen
und legalen Bereich (bitte mit Auflistung nach Glücksspielarten, und im
Falle der legalen Arten der entsprechenden Rechtsnorm)?
Der Bundesregierung liegt eine Studie zu Glücksspielverhalten und
Glücksspielsucht in Deutschland (2011) der Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung (BZgA) vor. Sie ist abrufbar unter
www.bzga.de/forschung/
studienuntersuchungen/studien/gluecksspiel. Seite 40 zeigt einen Überblick über die
am häufigsten gespielten Glücksspiele der erwachsenen Bevölkerung
unabhängig von der Art der gesetzlichen Regulierung. Die weiteren Frageinhalte
betreffen die Zuständigkeit der Länder.
2. Welche der in Frage 1 genannten Glücksspiele sind nach Ansicht der
Bundesregierung sowie renommierter Expertinnen und Experten hinsichtlich
der Suchtgefahr besonders gefährlich, und von welchen Spielkriterien bzw.
-variablen ist diese abhängig (bitte mit tabellarischer Auflistung nach
Suchtpotenzial unter Nennung der jeweiligen Kriterien und Variablen)?
Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 43 wird verwiesen.
3. Wie ist der jeweilige Anteil der in Frage 1 genannten legalen
Glücksspielarten am Glücksspielmarkt, und welche Umsätze werden in den jeweiligen
Bereichen erzielt (bitte mit tabellarischer Auflistung sowie den
Anteilsänderungen der letzten zehn Jahre)?
Aufgrund der Zuständigkeit der Länder verfügt die Bundesregierung nicht über
entsprechende Informationen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/95464. Welche weiteren Maßnahmen plant die Bundesregierung, um durch diesen
Gesetzentwurf nicht erfasste Glücksspiele einer Besteuerung und damit der
staatlichen Kontrolle zu unterziehen (bitte mit Begründung)?
Die Bundesregierung kann keine weiteren Maßnahmen planen, da die
Zuständigkeit der Länder betroffen ist.
5. Was hält die Bundesregierung von der Erstellung einer sogenannten
schwarzen Liste, in der illegale Glücksspielanbieter gelistet werden
könnten (bitte mit Begründung)?
Diese Maßnahme fällt in die Zuständigkeit der Länder.
6. Wie beabsichtigt die Bundesregierung, die Bereiche Onlinepoker und
Casino zu regeln, die zwar laut Glücksspieländerungsstaatsvertrag
verboten sein sollen, jedoch einen großen Schwarzmarktanteil ausmachen (bitte
mit Begründung)?
Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
7. Wie wird der Bereich der Glücksspielautomaten geregelt, und sieht die
Bundesregierung hier weiteren Regelungsbedarf durch Bund und Länder,
vor dem Hintergrund der stetigen Zunahme des Automatenglücksspiels
und der zahlreichen Eröffnungen von Spielcasinos (bitte mit Begründung)?
Als Glücksspielautomaten werden in der Regel die in den Spielbanken der
Länder aufgestellten Spielgeräte bezeichnet. Deren Regulierung fällt somit in die
Kompetenz der Länder. Soweit die in Spielhallen aufgestellten gewerblichen
Unterhaltungsspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit angesprochen sind, werden
die gerätebezogenen Anforderungen in der auf der Grundlage der
Gewerbeordnung erlassenen Spielverordnung getroffen. Die Spielverordnung wird derzeit
novelliert mit dem Ziel der Stärkung des Spieler- und Jugendschutzes. Für
spielhallenbezogene Regelungen sind wiederum die Länder zuständig.
8. Wie bewertet die Bundesregierung den vorliegenden Gesetzentwurf
hinsichtlich der Zielerreichung, dem Spielen von Glücksspielen vorzubeugen
(bitte mit Begründung)?
Sportwetten sind mit einem Risiko zur Entwicklung von Glücksspielsucht
behaftet. Der vorliegende Gesetzentwurf ist ein Teil eines Gesamtkonzepts der
Länder, das unter anderem das Ziel verfolgt, das Entstehen von
Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern. Es erscheint in sich schlüssig.
9. Welche Präventionsmaßnahmen zur Vorbeugung von Glücksspiel
existieren auf Bundes- sowie Landesebene, und welche zusätzlichen Maßnahmen
plant die Bundesregierung zusätzlich zu dem vorliegenden Gesetzentwurf,
um dem Spielen von Glücksspielen vorzubeugen (bitte mit Begründung)?
In den letzten Jahren haben alle Bundesländer ihre Konzepte und Maßnahmen
zur allgemeinen Suchtprävention um spezifische Aktivitäten zur Verbesserung
der Aufklärung und Beratung über Glücksspielsucht erweitert. Bestehende
örtliche Suchtpräventionsangebote wurden um das Problemfeld Glücksspielsucht
ergänzt und die in diesem Bereich tätigen Fachkräfte entsprechend qualifiziert.
Dazu hat maßgeblich ein vom Bundesministerium für Gesundheit gefördertes
Drucksache 17/9546 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeModellprojekt beigetragen. Zudem wird die Bevölkerung durch
zielgruppenspezifische massenmediale und personalkommunikative Angebote über die
Risiken des Glücksspiels aufgeklärt und gezielt auf entsprechende Beratungs- und
Hilfeangebote hingewiesen.
Die Maßnahmen der Länder werden auf Bundesebene durch massenmediale
Aufklärungsmaßnahmen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
(BZgA) auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung mit dem Deutschen
Lotto- und Totoblock ergänzt. Dazu gehört auch ein von der BZgA
eingerichtetes bundesweites Beratungstelefon zur Glücksspielsucht sowie eine zentrale
Internetseite
www.spielen-mit-verantwortung.de. Die Länder haben im Zuge des
Glücksspielstaatsvertrages erhebliche Mittel in Forschungs- und
Modellprojekte, sowie in die Prävention von Glücksspielsucht investiert. Der sinnvollen
Ergänzung der Aktivitäten von Bund und Ländern wird vor diesem Hintergrund
besondere Beachtung geschenkt.
10. Überlegt die Bundesregierung eine Ergänzung des Gesetzentwurfs
dahingehend, dass verpflichtend ein Teil der Steuereinnahmen aus Sportwetten
für Präventionsmaßnahmen bzw. für die Förderung des Breitensports
verwendet werden soll, wenn ja, wie groß sollte der Anteil sein, und in
welcher gesetzlichen Norm müsste eine derartige Regelung getroffen werden
(bitte mit Begründung)?
Der Gesetzentwurf des Bundesrates befindet sich nach der Stellungnahme der
Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 17/8494) im parlamentarischen
Verfahren. Nach Artikel 76 Absatz 3 Satz 5 des Grundgesetzes (GG) hat der
Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf in angemessener Frist zu beraten und
Beschluss zu fassen. Die Bundesregierung kann daher keine Ergänzung des
Gesetzentwurfes vornehmen.
11. Welches sind die grundlegenden Kriterien bzw. Variablen, die auf die
Gestaltung von Glücksspiel und insbesondere Sportwetten, diesbezüglich
auch auf die Anreizwirkung der Spielenden sowie die Geschäftsmodelle
der Glücksspielbetreiber Einfluss haben, und durch Bundes- bzw.
Landesgesetzgeber beeinflusst werden können, und wie wirken diese
Variablen bzw. Kriterien (bitte mit tabellarischer Auflistung nach Bund und
Land unter Nennung der entsprechenden gesetzlichen Regelungen sowie
mit Erläuterungen)?
Diese Frage betrifft die Zuständigkeit der Länder.
12. Beabsichtigt die Bundesregierung, bei der Wahl der
Bemessungsgrundlage – derzeit ist es der Wetteinsatz – zum Rohertrag zu wechseln, und
wenn ja, welche Gründe führt sie an (bitte mit Begründung)?
Der Gesetzentwurf des Bundesrates wurde nach Artikel 76 Absatz 3 GG nebst
einer Stellungnahme der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 17/8494)
dem Deutschen Bundestag zugeleitet. Dieser hat über die Vorlagen in
angemessener Frist zu beraten und Beschluss zu fassen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/954613. Welche Glücksspielarten können bei der Besteuerung durch die Wahl der
Bemessungsgrundlage Wetteinsatz erfasst bzw. nicht erfasst werden, und
welchen Einfluss hätte diese Bemessungsgrundlage für die Absorption
des Schwarzmarktes?
Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen.
14. Welche Glücksspielarten können bei der Besteuerung durch die Wahl der
Bemessungsgrundlage Rohertrag erfasst bzw. nicht erfasst werden, und
welchen Einfluss hätte diese Bemessungsgrundlage für die Absorption
des Schwarzmarktes?
Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen.
15. In welchen europäischen Ländern wird bei der Besteuerung von
Sportwetten der Wetteinsatz bzw. der Rohertrag gewählt, und welche
Steuersatzhöhe fällt dann jeweils an?
In der Kürze der Zeit konnten für folgende europäische Staaten die
Rahmenbedingungen für die Besteuerung von Sportwetten ermittelt werden:
16. Wie groß ist laut Ansicht der Bundesregierung der Schwarzmarktanteil
im Glücksspielmarkt, insbesondere auch im Bereich der Sportwetten, und
welche Steuerausfälle wurden dadurch in den letzten zehn Jahren
verursacht (bitte mit Begründung sowie Auflistung der geschätzten
Steuerausfälle je Jahr)?
Staat Bemessungsgrundlage Steuersatz1
(in Prozent)
Wetteinsatz Rohertrag
Belgien x 3,2 bis 15
Dänemark x 11
Finnland x 1,5 bis 9,5
Frankreich x 7,5
Griechenland x 15 bis 20
Italien2 20
Niederlande x 29
Österreich2 2
Polen x 2,5
Portugal x 25
Schweden x 35
Spanien x 10
Vereinigtes
Königreich
x
3 bis 15
1 Unterschiedliche Steuersätze je nach Art der Wette, Austragungsort, Sitz des Steuerpflichtigen und
Höhe der Einsätze.
2 Bemessungsgrundlage ist der Wettgewinn.
Drucksache 17/9546 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode17. Sieht die Bundesregierung eine Verbindung zwischen dem seit Jahren
sinkenden Steueraufkommen durch die Besteuerung von Sportwetten
nach § 17 Absatz 1 RennwLottG und dem zunehmenden
Schwarzmarktanteil?
Die Fragen 16 und 17 werden zusammengefasst und wie folgt beantwortet.
Entsprechend der in der Vorbemerkung der Bundesregierung dargestellten
Rechtslage und unter Berücksichtigung der Ertragshoheit für die Rennwett-
und Lotteriesteuer betreffen die Fragen ausschließlich die Zuständigkeit der
Länder. Die Bundesregierung verfügt daher nicht über entsprechende
Informationen und konnte das Steueraufkommen bislang auch nicht evaluieren.
18. Welche Erkenntnisse führen die Bundesregierung zu der Annahme, dass
durch die geplante Besteuerung von Sportwetten mit einem Steuersatz in
Höhe von 5 Prozent illegale Wettanbieter in den legalen Markt überführt
werden, bzw. wie hoch schätzt die Bundesregierung selbst die Absorption
des Schwarzmarktes durch das geplante Gesetz (bitte mit Begründung)?
Inwieweit sich die Erwartung der Länder erfüllen wird, mit der geplanten
Besteuerung von Sportwetten mit einem Steuersatz in Höhe von 5 Prozent einen
Anreiz zur legalen Betätigung zu geben, kann die Bundesregierung nicht
abschätzen.
19. Welche Berechnungen bzw. Schätzungen liegen der Wahl des
Steuersatzes in Höhe von 5 Prozent für Sportwetten zugrunde (bitte mit
Begründung sowie Erläuterungen der Berechnungen bzw. Schätzungen)?
Der vom Bundesrat eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Besteuerung von
Sportwetten führt aus Sicht der Länder zu keinen wesentlichen Auswirkungen
auf das Steueraufkommen.
Die Länder gehen von folgenden Annahmen aus:
• Sämtliche Sportwetten im Geltungsbereich des Gesetzes werden der
Besteuerung unterworfen, was zu nicht bezifferbaren Steuermehreinnahmen führen
dürfte.
• Auf Sportwetten (einschließlich der nicht nach den §§ 1 bis 16 der
Rennwettsteuer unterliegenden Pferdewetten) soll ein ermäßigter Steuersatz von
5 Prozent angewendet werden.
Da die Oddset-Wetten und die nicht nach den §§ 1 bis 16 der Rennwettsteuer
unterliegenden Pferdewetten bisher einem Steuersatz von 20 Prozent
unterworfen waren, dürften sich die Effekte insgesamt aufheben.
20. Ist die im vorliegenden Gesetzentwurf enthaltene beihilferechtliche
Problematik der Totalisatorsteuerrückvergütung mit der EU geklärt, wenn ja,
zu welchem Ergebnis ist man gekommen, bzw. wenn keine Einigung
erfolgt ist, wann rechnet die Bundesregierung mit einem Ergebnis (bitte mit
Begründung sowie Angabe des Zeitplanes für weitere Beratungen)?
Der Gesetzentwurf zur Besteuerung von Sportwetten befindet sich derzeit noch
im parlamentarischen Verfahren und wurde bisher nicht bei der Europäischen
Kommission angemeldet. Sobald über etwaige Änderungen an dem
Gesetzentwurf abschließend befunden wurde, können die erforderlichen Schritte zur
Klärung der dann gegebenenfalls verbleibenden beihilferechtlichen Fragen
eingeleitet werden. Die Klärung dieser Fragen (einschließlich der Dauer eines
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/9546etwaigen Verfahrens) mit der zuständigen Generaldirektion Wettbewerb der
Europäischen Kommission bestimmt sich nach Art und Inhalt eventueller
Änderungen.
21. Welche Bedeutung hat nach Ansicht der Bundesregierung die derzeit
noch bestehende Regelung zur Totalisatorsteuerrückvergütung für die
Finanzierung der Vereine hinsichtlich der Pferdezucht (bitte mit
Begründung)?
Nach § 16 RennwLottG können Rennvereine, die einen Totalisator betreiben, bis
zu 96 Prozent des Aufkommens der Totalisatorsteuer gemäß § 10 RennwLottG
zu Zwecken öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde von den zuständigen
Länderbehörden zurück erstattet bekommen. Dies sind derzeit etwa 10 Mio. Euro
pro Jahr. Die Rennvereine werden damit derzeit mit einem effektiven Steuersatz
von ca. 0,67 Prozent belastet.
Nach Aussagen der Rennvereine hätte ein Wegfall der Steuerrückvergütung für
diese existentielle Auswirkungen. So könnten die laufenden Ausgaben für die
Rennplätze, für die Rennpferdezucht und -haltung, für die Gewinnprämien etc.
ohne diese staatliche Unterstützung nicht mehr finanziert werden. Allerdings ist
zu beachten, dass die geplante Reduzierung des Steuersatzes von 16,66 Prozent
auf 5 Prozent dazu führen würde, dass sich die Steuerlast der Rennvereine von
vorneherein um 11,66 Prozentpunkte verringert und der entsprechende Betrag
direkt, d. h. ohne den bisherigen Weg über die Rückvergütung, bei den
Rennvereinen zur Finanzierung ihrer laufenden Ausgaben verbleibt. Ein eventueller
Wegfall der Steuerrückvergütung würde also nur noch knapp ein Drittel des
gegenwärtigen Aufkommens betreffen.
22. Sieht die Bundesregierung im Falle der geplanten Besteuerung von
Sportwetten und der Änderungen bei Pferdewetten eine Ungleichbehandlung
und damit verfassungsrechtliche Probleme sowie für Pferderennvereine
einen Nachteil (bitte mit Begründung)?
Ein Nachteil für die Pferderennvereine resultiert nach Auffassung der
Bundesregierung aus der geplanten Absenkung der Steuer für Sportwetten auf 5
Prozent nicht. Im Übrigen wird auf die Stellungnahme der Bundesregierung vom
25. Januar 2012 zum Gesetzentwurf des Bundesrates zur Besteuerung von
Sportwetten (Bundestagsdrucksache 17/8494) verwiesen.
23. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Steuermindereinnahmen durch
die Absenkung des Steuersatzes bei den Totalisatoren von 16,66 Prozent
auf 5 Prozent (Änderung § 10 Absatz 1 RennwLottG), und sieht sie
dahingehend die deutsche Pferdezucht in Gefahr (bitte mit Begründung)?
Das Aufkommen aus der Totalisatorsteuer, das den Ländern zusteht, betrug im
Jahr 2011 rd. 10,2 Mio. Euro. Die Absenkung des Steuersatzes von derzeit
16,66 Prozent auf 5 Prozent würde rein rechnerisch zu Steuermindereinnahmen
in Höhe von rund 7 Mio. Euro führen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 21 verwiesen.
Drucksache 17/9546 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode24. Welche finanziellen Auswirkungen erwartet die Bundesregierung für
Pferdezuchtvereine bei Wegfall der bisher bestandsgeschützten Beihilfe
der Totalisatorsteuerrückvergütung, und sieht die Bundesregierung im
Falle eines solchen Szenarios das Aus für Pferderennvereine (bitte mit
Begründung)?
Auf die Antwort zu Frage 21 wird verwiesen.
25. Welche Maßnahmen diskutiert die Bundesregierung im Falle des
kompletten Wegfalles der Totalisatorsteuerrückvergütung, um die
Finanzierung der Pferdezucht in Deutschland sicherzustellen, sofern diese durch
die Änderungen im Gesetz tatsächlich in Gefahr sein könnte (bitte mit
Begründung)?
Im Falle eines Wegfalls der Totalisatorsteuerrückerstattung wird die
Bundesregierung alternative Fördermöglichkeiten insbesondere nach der Verordnung
(EG) Nr. 1857/2006 und der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche
Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007 bis 2013 prüfen. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu Frage 21 verwiesen.
26. Wie hoch und in welchem Umfang schätzt die Bundesregierung mit
diesem Gesetzentwurf die Gefahr einer Doppelbesteuerung, und sieht sie
angesichts dessen die Notwendigkeit der Überarbeitung der
Doppelbesteuerungsabkommen, wenn ja welche Abkommen betrifft das, und welche
Änderungen müssten in den Abkommen in welchem Abschnitt erfolgen
(bitte mit Nennung der Abkommen sowie entsprechend vorzunehmenden
Änderungen)?
Eine Doppelbesteuerung kann nach diesem Gesetzentwurf hinsichtlich der
Besteuerung von Wetteinsätzen eintreten, die von im Inland ansässigen Spielern
an einen im Ausland ansässigen Veranstalter geleistet werden, wenn der
Ansässigkeitsstaat des Veranstalters diese Einsätze einer gleichartigen Besteuerung
unterwirft. Da die deutschen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) für den
Bereich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen nicht auf die
Rennwett- und Lotteriesteuer anwendbar sind, ist das Besteuerungsrecht der
Bundesrepublik Deutschland als Quellenstaat nicht eingeschränkt. Die Vermeidung der
Doppelbesteuerung obliegt dem Ansässigkeitsstaat des ausländischen
Veranstalters. Eine Anpassung der deutschen DBA ist nicht erforderlich.
27. Welche Steuermehr- bzw. Steuermindereinnahmen erwartet die
Bundesregierung durch die geplante Änderung von § 17 RennwLottG, alle
Sportwetten mit einem Steuersatz in Höhe von 5 Prozent zu besteuern,
vor dem Hintergrund verschiedener Szenarien der Absorption des
Schwarzmarktes (bitte mit Begründung sowie Erläuterung der
Schätzungen der verschiedenen Szenarien)?
28. Welche Steuersatzhöhe müsste beim Wechsel der Bemessungsgrundlage
bis hin zum Rohertrag gewählt werden, um das gleiche
Steueraufkommen, wie bei der jetzt im Gesetzentwurf getroffenen Wahl von
Bemessungsgrundlage und Steuersatzhöhe, zu erzielen (bitte mit Erläuterungen
der Berechnungen bzw. Schätzungen)?
29. Stimmt die Bundesregierung zu, dass die Bemessungsgrundlage
Wetteinsatz beibehalten werden und der Steuersatz erhöht werden könnte,
angesichts der im Gesetzentwurf getroffenen Regelungen zum Steuervollzug
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/9546durch einen steuerlichen Beauftragten sowie einer Vielzahl von
Aufzeichnungspflichten (bitte mit Begründung)?
30. Wenn die Bundesregierung der zu Frage 29 getätigten Aussage zustimmt,
welche Steuersatzhöhe wäre bei der Besteuerung von Sportwetten und
der Bemessungsgrundlage Wetteinsatz möglich, sodass trotzdem eine
Absorption des Schwarzmarktes in Höhe von 50/60/70/80 und 90 Prozent
erreicht werden könnte (bitte mit Begründung sowie Erläuterung der
Berechnungen bzw. Schätzungen)?
Die Fragen 27 bis 30 werden zusammengefasst und wie folgt beantwortet.
Die Ertragshoheit der Rennwett- und Lotteriesteuer ist nach Artikel 106 Absatz 2
Nummer 3 GG den Ländern zugewiesen. Der Gesetzentwurf des Bundesrates
wurde nach Artikel 76 Absatz 3 GG nebst einer Stellungnahme der
Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 17/8494) dem Deutschen Bundestag
zugeleitet. Dieser hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und
Beschluss zu fassen.
31. Falls die Bemessungsgrundlage Rohertrag gewählt werden soll, strebt die
Bundesregierung dann gleichzeitig gesetzliche Regelungen zur
Begrenzung der Ausschüttungsquoten an, um die von Expertinnen und Experten
angesprochene Suchtgefahr durch hohe Ausschüttungsquoten zu
reduzieren (bitte mit Begründung)?
Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen.
32. Teilt die Bundesregierung die Kritik einiger Expertinnen und Experten,
die anführen, dass die gewählte Bemessungsgrundlage gegen das im
Gesetz avisierte Lenkungsziel verstoßen würde und daher der Rohertrag als
Bemessungsgrundlage gewählt werden sollte (bitte mit Begründung)?
Die dem Gesetzentwurf des Bundesrates zu Grunde liegenden Erwägungen
erscheinen in sich schlüssig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der
Gesetzentwurf nur Teil eines Gesamtkonzepts der Länder ist.
33. Mit welcher Absorption des illegalen Wettmarktes rechnet die
Bundesregierung im vorliegenden Gesetzentwurf, bzw. welche Absorption
erwartet die Bundesregierung, wenn statt des Wetteinsatzes der Rohertrag
und ein dem angepasster Steuersatz für Sportwetten gewählt würde (bitte
mit Begründung)?
Die Bundesregierung kann auf Grund der Zuständigkeit der Länder dazu keine
Einschätzung abgeben.
34. Welche Steuersatzhöhe müsste bei der Bemessungsgrundlage Wetteinsatz
gewählt werden, wenn eine Absorption des Schwarzmarktes in Höhe von
50/60/70/80 und 90 Prozent erreicht werden soll (bitte mit Berechnungen
und Erläuterungen)?
Auf die Antwort zu Frage 33 wird verwiesen.
Drucksache 17/9546 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode35. Welche Steuersatzhöhe müsste bei der Bemessungsgrundlage Rohertrag
gewählt werden, wenn eine Absorption des Schwarzmarktes in Höhe von
50/60/70/80 und 90 Prozent erreicht werden soll (bitte mit Berechnungen
und Erläuterungen)?
Auf die Antwort zu Frage 33 wird verwiesen.
36. Mit welchen Steuermindereinnahmen rechnet die Bundesregierung durch
die im vorliegenden Gesetzentwurf geplante Absenkung der
Totalisatorsteuer von 16,66 Prozent auf 5 Prozent (Änderung von § 10 Absatz 1
RennwLottG) für die kommenden Jahre?
Auf die Antwort zu Frage 23 wird verwiesen.
37. Welche Gründe werden angeführt, um Sportwetten und Lotterien
unterschiedlich zu besteuern, und sieht die Bundesregierung hier Probleme mit
geltendem EU-Recht (bitte mit Begründung)?
Eine ausführliche Darlegung der Gründe ergibt sich aus der besonderen
Begründung zu Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzentwurfs des Bundesrates
(Bundestagsdrucksache 17/8494, S. 8). Die Auffassung der Bundesregierung ergibt
sich aus der Stellungnahme vom 25. Januar 2012.
38. Welche Berechnungen bzw. Schätzungen liegen der Annahme der
Bundesregierung zu Grunde, dass sich die Effekte der geplanten Änderung
der Besteuerung ausgleichen werden (bitte mit Berechnungen und
Erläuterungen)?
Auf die Antwort zu Frage 19 wird verwiesen.
39. Wie erwartet die Bundesregierung die Regelung mit dem steuerlichen
Beauftragten in der Praxis, und sieht sie eine gewisse „Konkurrenz“ zum
Geldwäschebeauftragten (bitte mit Begründung)?
Verfügt ein Veranstalter nicht über einen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im
Inland, hat er einen steuerlichen Beauftragten gegenüber dem zuständigen
Finanzamt zu benennen. Der steuerliche Beauftragte tritt bei der Ausübung seiner
Tätigkeit in die steuerlichen Pflichten des Veranstalters ein. Er wird Beteiligter
des Besteuerungsverfahrens und hat folglich die Pflichten des im Ausland
ansässigen Veranstalters als eigene zu erfüllen. Dagegen kann ein
Geldwäschebeauftragter grundsätzlich nicht Beteiligter eines Besteuerungsverfahrens sein.
40. Welche zusätzlichen Regelungen plant die Bundesregierung im Falle,
dass ein Online-Glücksspielbetreiber keinen steuerlichen Beauftragten
benennt, und damit weiterhin auf dem Schwarzmarkt tätig ist (bitte mit
Begründung sowie Erläuterung der zusätzlich diskutierten Maßnahmen)?
Nach Artikel 108 Absatz 2 GG obliegt die Verwaltungskompetenz für die
Rennwett- und Lotteriesteuer bei den Ländern. Über den Gesetzentwurf des
Bundesrates hat der Deutsche Bundestag nach Artikel 76 Absatz 3 Satz 5 GG in
angemessener Frist zu beraten und Beschluss zu fassen. Die Bundesregierung
kann daher keine Änderungen am Gesetzentwurf vornehmen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/954641. Sieht die Bundesregierung aufgrund des anderen, durch Schleswig-
Holstein gewählten Besteuerungsmodells Komplikationen hinsichtlich der
Vereinbarkeit unterschiedlicher Besteuerungsmodelle, und denkt die
Bundesregierung darüber nach, sich dem Modell Schleswig-Holsteins
anzuschließen (bitte mit Begründung)?
Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.
42. Wie bewertet die Bundesregierung die Entschließung des EU-
Parlamentes (2001/2084) zu Online-Glücksspielen insgesamt und insbesondere
hinsichtlich folgender Punkte: Forderung europaweiter einheitlicher
Mindeststandards für die elektronische Identifizierung, bessere
Koordinierung der Länder untereinander sowie Erhebung wissenschaftlicher
Studien bezüglich Umfang, Entstehung und Behandlung von Spielsucht
(bitte mit Begründung)?
Die Entschließung des EU-Parlaments zu Onlineglücksspielen betrifft die
Zuständigkeit der Länder, die diese Entschließung gegebenenfalls zu bewerten
haben. Hinsichtlich der Forschung zu Glücksspielsucht ist zu vermerken, dass
bereits im Rahmen des vom Bundesministerium für Gesundheit geförderten
Epidemiologischen Suchtsurveys schon seit längerem kontinuierlich zum
Ausmaß des pathologischen Glücksspiels (Spielsucht) in Deutschland geforscht
wird (siehe auch Antwort zu Frage 43). Mit dem Glücksspielstaatsvertrag ist
die Forschung zu Glücksspielsucht durch die Länder stark ausgebaut worden.
Die von den Bundesländern geförderte Studie Pathologisches Glücksspielen
und Epidemiologie (PAGE) ist z. B. auch international führend.
43. Wie entwickelte sich die Anzahl der Glücksspielsüchtigen in den letzten
zehn Jahren, und wo sieht die Bundesregierung besonderen
Handlungsbedarf (bitte mit Auflistung nach Glücksspielarten sowie nach
Bundesland)?
In den letzten Jahren wurden zahlreiche Studien zur Erhebung der
Glücksspielsucht in Deutschland durchgeführt. Eine umfassende Übersicht ist im Jahrbuch
Sucht 2012, S. 139 (Herausgeber: Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen) zu
finden. Zu beachten sind, dass z. T. unterschiedliche Erhebungsinstrumente
eingesetzt werden. Insgesamt geht die Bundesregierung davon aus, dass 0,3 bis
0,6 Prozent der erwachsenen Bevölkerung in Deutschland ein pathologisches
Glücksspielverhalten aufweisen. Ein eindeutiger Trend ist den Daten nicht zu
entnehmen. Eine Zunahme von Glücksspielsüchtigen verzeichnen hingegen
ambulante und stationäre Beratungs- und Behandlungsstellen (Übersicht siehe
Jahrbuch Sucht 2012, S. 134 f.).
Eine Auflistung zum Zusammenhang zwischen Teilnahme an den
unterschiedlichen Glücksspielarten und dem Ausmaß von pathologisches Glücksspielen
kann der Studie von Meyer et. al. „Pathologisches Glücksspielen und
Epidemiologie (PAGE): Entstehung, Komorbidität, Remission und Behandlung“
(2011, S. 68 ff.) und der Studie der BZgA „Glücksspielverhalten und
Glücksspielsucht in Deutschland“ (2012, S. 90) entnommen werden. In verschiedenen
Studien wird der Anteil problematischer und pathologischer Spieler bei Geld-
und Glücksspielautomaten am Höchsten im Vergleich zu anderen
Glücksspielarten angenommen. Sie stellen gemeinsam etwa 40 Prozent der pathologischen
Glücksspieler in Deutschland (Bühringer, G., Kraus, L., Sonntag, D., Pfeiffer-
Gerschel, T. & Steiner, S. 2007). Daten zu einzelnen Bundesländern liegen der
Bundesregierung nicht vor.
Drucksache 17/9546 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeBesonderer Handlungsbedarf zur Prävention der Glücksspielsucht besteht nach
Auffassung der Bundesregierung vor allem in der Vermeidung von Glücksspiel
durch Minderjährige und ein effektiver Spielerschutz im Bereich des
gewerblichen Spiels. Mit der Spielverordnung werden die entsprechenden Regelungen
zu Jugendschutz und Spielerschutz verschärft.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]