[Deutscher Bundestag Drucksache 17/9786
17. Wahlperiode 22. 05. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Heidrun
Dittrich, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/9544 –
Umsetzung der Listen terroristischer Organisationen und Personen
von der Europäischen Union und den Vereinten Nationen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach den Anschlägen vom 11. September 2001 haben die Vereinten Nationen
(UN) eine sogenannte Terrorliste eingeführt. Gelder, finanzielle
Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen der in der Liste aufgeführten Personen,
Vereinigungen und Körperschaften sind einzufrieren, ihnen dürfen weder direkt
noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche
Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Die gelisteten Personen unterliegen
zudem einem Ein- und Durchreiseverbot in oder durch die Mitgliedstaaten. Auf
Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember
2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete
restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus hat der Rat der
Europäischen Union (EU) neben der UN-Terrorliste eine eigene darüber
hinausgehende Terrorliste beschlossen. Der EU-Ministerrat muss nach dem in der Regel
auf Geheimdienstinformationen beruhenden Antrag des Innenministers eines
Mitgliedstaates einstimmig entscheiden, wer auf diese Liste kommt. Bis auf die
Beschränkung der Reisefreiheit gelten für die darauf Gelisteten dann dieselben
Sanktionen wie bei der UN-Liste.
Obwohl mit der EU-Terrorliste – wie die Bundesregierung zuletzt auf
Bundestagsdrucksache 17/9076 einräumte – „Nach dem Gemeinsamen Standpunkt
2001/931/GASP […] ausschließlich Finanzsanktionen“ verhängt werden, wird
eine Listung von deutschen Behörden auch im Asyl- und Ausländerrecht sowie
bei der Begründung von Haftbefehlen nach § 129b des Strafgesetzbuchs (StGB)
herangezogen.
Der Sonderermittler des Europarates, Dick Marty, beklagte im November 2007
bei Vorstellung seines Berichts, dass auch gänzlich unschuldige Menschen, die
aufgrund „vager Verdachtsmomente“ in das Visier des US-Geheimdienstes CIA
(Central Intelligence Agency) geraten sind, durch die Terrorlisten von UN und
EU mit einer „zivilen Todesstrafe“ belegt werden. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 22. Mai 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/9786 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode1. Hat die Bundesregierung Kenntnis, nach welchem Verfahren Personen oder
Organisationen in die von der EU und den UN geführten Terrorlisten
aufgenommen werden?
Die VN-Sicherheitsratsresolution Nummer 1267 (VN = Vereinte Nationen) und
ihre Nachfolgeresolutionen 1989 und 1988 regeln die Listung von Mitgliedern
der Al Qaida und der afghanischen Taliban. Im Rahmen dieser Sanktionsregime
erstellt der zuständige Sanktionsausschuss, der aus den 15 Mitgliedern des VN-
Sicherheitsrats besteht, Listen von Gruppen und Personen, die mit Sanktionen
belegt werden. Jeder VN-Mitgliedstaat kann Vorschläge zur Listung machen
und muss hierfür listungsbegründende Unterlagen vorlegen, die dann vom
Ausschuss geprüft werden. In die Prüfung bindet jeder Mitgliedstaat seine hierfür
zuständigen Behörden ein. Der Listungsbeschluss wird nach den in den
einschlägigen Sicherheitsratsresolutionen Nummer 1267 und ihren
Nachfolgerresolutionen festgelegten Kriterien und Prozeduren im Konsens aller
Ausschussmitglieder gefasst. Die Liste wird regelmäßig überprüft und auf den neuesten
Stand gebracht. Die EU-Mitgliedstaaten setzen diese Sanktionen durch den
Gemeinsamen Standpunkt GASP/2002/402 (GASP = Gemeinsame Außen- und
Sicherheitspolitik), den Beschluss 2011/486/GASP sowie die EG-/EU-
Verordnungen Nr. 881/2002 und 753/2011 um.
Das Sanktionsverfahren für alle anderen mutmaßlichen Terroristen regelt die
Sicherheitsratsresolution 1373 und verpflichtet die VN-Mitgliedstaaten, zur
Terrorismusprävention eigene Sanktionsmaßnahmen zu ergreifen. In deren
Ausgestaltung – und v. a. in der Erstellung der entsprechenden Listen – sind sie frei.
Die EU-Mitgliedstaaten setzen diese Verpflichtung auf der Basis des
Gemeinsamen Standpunkts GASP/2001/931 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001,
zuletzt geändert durch Beschluss 2012/150/GASP vom 13. März 2012 und
Verordnung (EU) Nr. 213/2011 vom 13. März 2012, in EU-Recht um.
2. Hat die Bundesregierung Kenntnis, ob, und inwieweit die Gründe für eine
Listung von Personen oder Organisationen auf Informationen von
Geheimdiensten basieren?
Im Rahmen der Prüfungen zu Listungs-/Entlistungsverfahren werden von der
Bundesregierung fallbezogen auch nachrichtendienstliche Erkenntnisse
herangezogen.
a) Auf welche Art und Weise ist – nach Kenntnis der Bundesregierung – das
EU-Geheimdienstzentrum SitCen in dieses Verfahren eingebunden?
Die Bundesregierung verfügt hierüber über keine Erkenntnisse.
b) In wie vielen Fällen lieferte das SitCen Informationen sowohl zum Listing
als auch zum Delisting?
Die in der Frage angesprochene Einheit der EU, die inzwischen in INTCEN
umbenannt wurde, erhebt keine eigenen nachrichtendienstlichen Erkenntnisse.
3. Wie wird – nach Kenntnis der Bundesregierung – sichergestellt, dass eine
Listung auf der EU-Terrorliste auf Antrag eines Mitgliedstaates nicht dazu
dient, die anderen Mitgliedstaaten zur Verfolgung unliebsamer politischer
Bewegungen zu verpflichten?
Jeder Listungsvorschlag wird zunächst in den Mitgliedstaaten in den dafür
zuständigen Ministerien dahingehend geprüft, ob die Voraussetzungen des
Gemeinsamen Standpunkts GASP/2001/931 erfüllt sind. Dieser legt die rechtlichen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/9786Hürden für eine Listung sehr hoch. Der Entwurf des Beschlusses durchläuft
verschiedene EU-Gremien (Ratsarbeitsgruppe COCOP, RELEX-Gruppe,
Ausschuss der Ständigen Vertreter) zur weiteren Prüfung und wird dann im Rat
angenommen.
4. In wie vielen und welchen Fällen wurden – nach Kenntnis der
Bundesregierung – in der EU Gelder oder sonstige Vermögenswerte der auf den EU- und
UN-Terrorlisten genannten Organisationen, Körperschaften oder
Einzelpersonen seit deren Einführung eingefroren (bitten einzeln nach Staaten und
Jahren aufschlüsseln)?
Soweit die in der Antwort zu Frage 1 genannten EU-Verordnungen das
Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen anordnen, werden diese Gelder
und wirtschaftlichen Ressourcen unmittelbar durch diese Verordnungen
eingefroren. Eines nationalen Umsetzungsaktes bedarf es nicht. Die Bundesregierung
hat keine Kenntnis darüber, in wie vielen und in welchen Fällen Gelder und/oder
wirtschaftliche Ressourcen in anderen Mitgliedstaaten der EU durch die in der
Antwort zu Frage 1 genannten EU-Verordnungen eingefroren worden sind.
a) Welche und wie viele Gruppierungen oder Einzelpersonen waren davon
betroffen?
Die Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und
wirtschaftliche Ressourcen EU-weit durch die in der Antwort zu Frage 1 genannten EU-
Verordnungen eingefroren wurden, sind in den Anhängen zu diesen EU-
Verordnungen aufgelistet.
b) Wie hoch waren die eingefrorenen Gelder oder Vermögenswerte jeweils?
Zum 11. Mai 2012 sind in Deutschland durch die Verordnung (EG) Nr. 881/2002
Gelder von 22 natürlichen Personen in Höhe von insgesamt 11 662,48 Euro und
durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Gelder einer natürlichen Person in
Höhe von 203,96 Euro eingefroren. Durch die Verordnung (EU) Nr. 753/2011
sind in Deutschland keine Gelder eingefroren. Wirtschaftliche Ressourcen sind
durch die genannten EU-Verordnungen in Deutschland nicht eingefroren.
c) Wo wurden diese Gelder oder Vermögenswerte aufgefunden?
Die eingefrorenen Gelder befinden sich bei deutschen Banken.
d) In wie vielen und welchen Fällen wurde den auf den Listen genannten
Personen oder Unterstützern der genannten Organisationen oder
Körperschaften die Bereitstellung von Geldern, Krediten oder sonstigen
wirtschaftlichen Ressourcen verweigert?
Das in den genannten EU-Verordnungen jeweils normierte
Bereitstellungsverbot gilt unmittelbar. Die Verweigerung einer Bereitstellung bedarf deswegen
keiner behördlichen Entscheidung.
e) In wie vielen und welchen Fällen wurden eingefrorene Gelder wieder
freigegeben?
Zum 11. Mai 2012 ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 die Freigabe
von Geldern in fünf Fällen zur Bezahlung von Kontoführungsgebühren, in
157 Fällen zur Bestreitung von Grundausgaben in der Haftanstalt, in 15 Fällen
zur Bestreitung von Grundausgaben nach Maßgabe der Vorschriften des
Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes und in
Drucksache 17/9786 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode17 Fällen zur Bezahlung von Rechtsanwaltshonoraren und Prozesskosten
genehmigt worden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 sind in zwei
Fällen Gelder zur Bezahlung von Rechtsanwaltshonoraren und Prozesskosten
freigegeben worden.
5. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Umsetzung
der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 in
den einzelnen Staaten der EU?
Zum Verfahren wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Für ihren Bereich
stellt die Bundesregierung sicher, dass die in der Fragestellung genannte
Verordnung umgesetzt wird.
6. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Einleitung
strafrechtlicher Schritte gegen in Deutschland ansässige Firmen, Institutionen oder
Personen wegen geschäftlicher Beziehungen mit auf den EU- und UN-
Terrorlisten genannten Organisationen, Personen oder Körperschaften?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
7. Welche, und wie viele Verstöße gegen § 34 des Außenwirtschaftsgesetzes im
Zusammenhang mit auf den EU- und UN-Terrorlisten genannten
Organisationen oder Personen innerhalb des Bundesgebietes sind der
Bundesregierung seit deren Einführung bekannt?
In der Strafverfolgungsstatistik des Statistischen Bundesamts werden die Fälle,
in denen eine Verurteilung nach dem Außenwirtschaftsgesetz im
Zusammenhang mit gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen, Einrichtungen
oder Organisationen gerichteten restriktiven Maßnahmen steht, nicht gesondert
erfasst.
Zu den Fragen 7a bis 7e hat eine Erhebung beim Generalbundesanwalt beim
Bundesgerichtshof (BGH) Folgendes ergeben:
a) In welchen dieser Fälle kam es zu einer Anklageerhebung?
Seitens des Generalbundesanwalts beim BGH wurde in 13 Verfahren Anklage
erhoben, in denen der Tatvorwurf des Verstoßes gegen § 34 des
Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) enthalten war.
b) In welchen dieser Fälle kam es zu einer Verurteilung, und in welcher
Höhe?
Lediglich in einem Verfahren erfolgte die Verurteilung ausschließlich wegen
Verstößen gegen § 34 AWG. Die vier Angeklagten wurden dabei zu
Gesamtfreiheitsstrafen von 4 Jahren und 9 Monaten, 4 Jahren, 3 Jahren sowie 2 Jahren und
6 Monaten verurteilt. In zwei weiteren Fällen erfolgt eine Verurteilung wegen
Verstoßes gegen die §§ 129a, 129b des Strafgesetzbuches (StGB) in Tateinheit
mit § 34 (AWG). Dabei wurden Gesamtfreiheitsstrafen 5 Jahren und 6 Monaten
sowie von 1 Jahr und 9 Monaten verhängt. In den übrigen angeklagten Fällen
erfolgte eine Verurteilung ausschließlich wegen der tateinheitlich verwirklichten
Verletzung der §§ 129a, 129b StGB.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/9786c) In welchen Fällen kam es zu einer Einstellung oder einem Freispruch?
Der Vorwurf des AWG-Verstoßes wurde in zehn Verfahren nach
Anklageerhebung nach § 154 oder § 154a der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. In
einem Fall wurde ein Angeklagter teilweise freigesprochen, da nicht sämtliche
Fälle des § 34 AWG nachgewiesen werden konnten.
d) In welchen dieser Fälle erfolgte zugleich eine Anklage nach § 129b StGB?
In allen der in der Antwort zu Frage 7a genannten Fällen erstreckte sich der
Anklagevorwurf auch auf den Tatbestand des § 129b StGB.
e) In welchen dieser Fälle erfolgte zugleich eine Verurteilung nach § 129b
StGB?
In zwölf dieser Fälle erfolgte eine Verurteilung nach § 129b StGB, davon in zwei
Fällen in Tateinheit mit § 34 AWG. In einem Verfahren wurde der Tatvorwurf
des § 129b StGB in der Hauptverhandlung (gegen alle vier Angeklagten) nach
§ 154a StPO eingestellt.
8. Hat die Bundesregierung Kenntnis, in wie vielen und welchen Fällen
betroffene Einzelpersonen oder Organisationen gegen Maßnahmen deutscher
Behörden im Zusammenhang mit der EU-Terrorliste geklagt haben, und mit
welchem Erfolg?
Nach Kenntnis der Bundesregierung ist die insoweit zuständige Deutsche
Bundesbank in einem Fall auf Genehmigung der Auszahlung von Geldern an eine in
der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 gelistete natürliche Person verklagt worden.
Das Verwaltungsgericht München hat die Klage mit Urteil vom 13. Dezember
2007 abgewiesen (Aktenzeichen M 17 K 07.452, nicht veröffentlicht).
9. Hat die Bundesregierung Kenntnis, in wie vielen und welchen Fällen und vor
welchen Gerichten Einzelpersonen oder Organisationen gegen ihre Listung
auf der EU- oder UN-Terrorliste geklagt haben, und mit welchem Erfolg?
Informationen über Klagen von Einzelpersonen oder Organisationen gegen ihre
Listung im Rahmen von Sanktions-Resolutionen des Sicherheitsrats der
Vereinten Nationen liegen der Bundesregierung nicht vor. Mitteilungen über vor
den Gerichten der EU eingereichte Klagen gegen EU-Sanktionsverordnungen,
die die Resolutionen des VN-Sicherheitsrats umsetzen oder sie autonom
erweitern oder ergänzen, werden im Amtsblatt der EU und auf der Homepage des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) veröffentlicht. Dort werden auch alle
verkündeten Entscheidungen der Unionsgerichte zugänglich gemacht. Der
Bundesregierung liegt keine Auswertung darüber vor, in wie vielen dieser Rechtssachen
es sich um Klagen von Einzelpersonen oder Organisationen gegen ihre Listung
in einer der in der Antwort zu Frage 1 genannten EU-Verordnungen handelt, und
in welchen Verfahren entsprechende Klagen erfolgreich waren.
Drucksache 17/9786 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode10. In wie vielen und welchen Fällen führte eine Listung auf der EU- oder
UN-Terrorliste auch zur Einleitung von statusrechtlichen Maßnahmen im
Rahmen des Asyl- und Aufenthaltsrechts (bitte aufschlüsseln nach
Ausweisungsverfügungen; Entscheidungen über die Erteilung von
Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnissen; abgelehnten Asylanträgen; Asyl
widerrufsentscheidungen; politische Betätigungsverbote nach dem
Aufenthaltsgesetz; Maßnahmen zur Überwachung von Ausländern nach
§ 54a des Aufenthaltsgesetzes; Entscheidungen über
Einbürgerungsanträge)?
Der Bundesregierung sind keine Fälle bekannt, in denen allein aufgrund einer
Listung auf der EU- oder VN-Terrorliste statusrechtliche Maßnahmen nach dem
Aufenthalts- oder Staatsangehörigkeitsrecht eingeleitet wurden. Das
Ausländerrecht führen die Länder als eigene Angelegenheit aus (Artikel 83 des
Grundgesetzes – GG). Soweit Betroffene ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
haben, gilt dies auch für das Staatsangehörigkeitsrecht. Zum Asylrecht wird auf
die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6f der Kleinen Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. vom 16. August 2007, Bundestagsdrucksache 16/6236 verwiesen.
11. Welche der auf der EU- oder UN-Terrorliste genannten Organisationen oder
Einzelpersonen sind nach Erkenntnis der Bundesregierung im
Bundesgebiet aktiv bzw. aufhältig?
Derzeit sind 17 gelistete Personen im Bundesgebiet aufhältig. Von diesen sind
gegenwärtig acht Personen inhaftiert. Gelistete Organisationen treten als solche
in Deutschland in der Öffentlichkeit nicht in Erscheinung. Dies schließt
Aktivitäten einzelner Anhänger oder Sympathisanten auch in Deutschland jedoch
nicht aus.
12. In wie vielen und welchen Fällen wurden aufgrund einer Nennung in der
UN-Terrorliste Einreiseverbote nach Deutschland verhängt bzw. eine
Einreiseerlaubnis verwehrt bzw. Personen ausländischer Herkunft des
Bundesgebietes verwiesen?
Zur Frage, in wie vielen und welchen Fällen Einreiseverbote gegen gelistete
Personen ausländischer Herkunft verhängt bzw. diese Personen des Bundesgebietes
verwiesen worden sind, liegen der Bundesregierung keine Angaben vor, da das
Ausländerrecht von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt wird
(Artikel 83 GG). Angaben über die Verweigerung der Einreise von gelisteten
Personen werden auf Bundesebene nicht erfasst.
13. Wie viele auf der UN- oder EU-Terrorliste genannte Personen befanden
oder befinden sich in Deutschland in Haft (bitte nach Art der Haft,
Zeitpunkt und Dauer der Inhaftierung aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung führt keine entsprechenden Statistiken. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
14. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Aussage
des EU-Anti-Terrorismus-Koordinators Gilles De Kerchove, wonach eher
politische Gründe für eine Listung in der EU-Terrorliste ausschlaggebend
seien?
Diese Aussage ist der Bundesregierung nicht bekannt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/978615. Hat die Bundesregierung Kenntnis, inwieweit seit der vom Sonderermittler
des Europarates Dick Marty geäußerten Kritik Ende 2007 Modifikationen
an der EU-Terrorliste bzw. dem Verfahren ihrer Erstellung vorgenommen
wurden?
Das Listungsverfahren wurde im ersten Halbjahr 2007 aufgrund von Vorgaben
des EuGH aus einem Gerichtsurteil zugunsten der damals gelisteten Iranischen
Volksmujahedin (MKO) komplett neu gestaltet. Seitdem hat der EuGH keine
weiteren Veränderungen angemahnt.
16. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Kritik des
UN-Beobachters für Menschenrechte und Grundrechte im Kampf gegen
den Terrorismus, Martin Scheinin, der die rechtsstaatlichen
Einschränkungen durch das Listungsregime der UN für nicht länger hinnehmbar
hält und der Auffassung ist, dass der Sicherheitsrat mit dessen
Aufrechterhaltung seine Kompetenzen überschreitet, weil die Voraussetzungen
nach Artikel 39 UN-Charta nicht mehr vorliegen (siehe „Blacklisted:
Targeted sanctions, preemptive security and fundamental rights“,
herausgegeben vom ECCHR – European Center for Constitutional and Human
Rights –, 2010)?
Zu den Äußerungen von Martin Scheinin wird auf die Antworten der
Bundesregierung zu den Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/8190 verwiesen. Zum Vorliegen
der Voraussetzungen nach Artikel 39 der VN-Charta kann die Bundesregierung
der Entscheidung des VN-Sicherheitsrats nicht vorgreifen. Die Bundesregierung
ist aber wie die Fragesteller in der Vorbemerkung zur genannten Kleinen
Anfrage der Auffassung, dass der internationale Terrorismus auch mehr als zehn
Jahre nach dem 11. September 2001 eine Bedrohung der Sicherheit und des
Friedens weltweit bleibt.
17. Inwieweit wurden bislang Schritte zur Einführung einer Ombudsperson für
die EU-Terrorliste analog zur Einführung eines solchen Postens für die
UN-Terrorliste unternommen?
a) Befürwortet die Bundesregierung die Einrichtung eines solchen Postens,
und wenn ja, was macht sie zur Realisierung einer solchen Institution?
b) Welche Alternativen zur Stelle einer Ombudsperson sieht die
Bundesregierung?
Die Stelle der Ombudsperson für die VN-Terrorliste wurde eingerichtet, weil die
dort Gelisteten keine Möglichkeit zu rechtlichen Schritten gegen ihre Listung
haben. Gelistete der EU-Terrorliste können sich mit einer Klage beim EuGH
gegen ihre Listung wenden.
18. Welche Evaluationen der EU-Terrorliste gab es – nach Kenntnis der
Bundesregierung – bislang, und mit welchem Ergebnis?
Seit 2007 wird die EU-Terrorliste regelmäßig alle sechs Monate von den EU-
Mitgliedstaaten überprüft. Personen oder Gruppen, für die keine
Listungsbegründung mehr vorliegt, werden von der Liste gestrichen. Bei der letzten
Durchsicht wurden mit Beschluss GASP/150/2012 vom 13. März 2012 14 Personen
von der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften auf die Artikel
2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts GASP/2001/931 über die Anwendung
besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden,
gestrichen.
Drucksache 17/9786 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode19. In welcher Form werden die auf die EU-Terrorliste aufgenommenen
Personen und Organisationen von ihrer Listung und den dafür
ausschlaggebenden Gründen in Kenntnis gesetzt?
Die Listungsbegründung wird im Amtsblatt der EU sowie auf der Webseite
veröffentlicht. Zudem wird versucht, soweit Kontaktdaten bekannt sind, mit der
gelisteten Person/Organisation in direkten Kontakt zu treten und ihr die
Listungsbegründung zuzustellen.
20. In wie vielen und welchen Fällen wurden Personen oder Organisationen
wieder von den EU- und UN-Terrorlisten gestrichen (bitte Grund nennen)?
Die Bundesregierung führt hierzu keine Statistik. Auf die Antwort zu Frage 18
wird verwiesen.
21. In wie vielen und welchen Fällen, und mit welchem Ergebnis haben auf der
EU-Terrorliste genannte Personen und Organisationen bislang beim
Generalsekretariat des Rates einen Antrag auf Überprüfung ihrer Listung
eingereicht?
Auf die Antwort zu Frage 20 wird verwiesen.
22. Welchen Zeitraum für ein Verfahren zum Delisting hält die
Bundesregierung gegenüber Betroffenen für zumutbar?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind Fristsetzungen in diesem Bereich
nicht üblich. Die Bundesregierung setzt sich kontinuierlich für die Einhaltung
rechtsstaatlicher und verfahrensrechtlicher Grundsätze ein.
23. Wie können Betroffene aus Sicht der Bundesregierung nach einem
Delisting für die unrechtmäßige Listung einen Ausgleich für die über viele
Jahre hinweg entstandenen finanziellen Einbußen und die
Demoralisierung erhalten?
Gemäß Artikel 340 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU ersetzt die
Europäische Union den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer
Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die
den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
24. Inwieweit existiert im Zusammenhang mit der EU-Terrorliste eine
Freigabeklausel für Mittel zur Zahlung von professioneller, angemessener
Rechtsberatung für die Gelisteten?
Nach den in der Antwort zu Frage 1 genannten EU-Verordnungen kann die
Freigabe von eingefrorenen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zur
Begleichung von Rechtsberatungskosten gelisteter Personen genehmigt werden, vgl.
Artikel 5 Absatz Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 752/2011, Artikel 2a
Absatz 1 Buchstabe a Nummer ii der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 und Artikel 5
und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001; vgl. im Übrigen die Antwort zu
Frage 4e.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/978625. Inwieweit sieht die Bundesregierung eine Verpflichtung von Unternehmen
und Finanzdienstleistern zum regelmäßigen Abgleich ihrer
Geschäftskontakte mit den EU- und UN-Terrorlisten?
Verstöße gegen die Bereitstellungsverbote gemäß den in der Antwort zu Frage 1
genannten EU-Verordnungen sind gemäß § 34 Absatz 4 Nummer 2 des AWG
strafbewehrt. Jede natürliche Person und jedes Unternehmen in der EU hat
sicherzustellen, dass Verstöße gegen die Bereitstellungsverbote vermieden werden.
26. Inwieweit sieht die Bundesregierung den Bund schon aus
hoheitsrechtlichen Gründen in der Pflicht zur kostenlosen Bereitstellung entsprechend
einheitlicher Software an Unternehmen zum Abgleich von
Geschäftskontakten mit den EU- und UN-Terrorlisten?
Die in der Antwort zu Frage 1 genannten EU-Verordnungen und ihre Änderungen
werden im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Ebenfalls veröffentlicht die EU dort
regelmäßig konsolidierte Fassungen der genannten Verordnungen. Es liegt in der
Verantwortung jedes im Rechtsverkehr Tätigen, sich über Stand und Änderungen
des für seinen Geschäftsbereich maßgeblichen EU- und innerstaatlichen Rechts
zu informieren.
27. Welche volkswirtschaftlichen Kosten sind nach Schätzung der
Bundesregierung bislang durch die EU- und UN-Terrorlisten entstanden?
Die Sicherstellung der Beachtung der straf- und bußgeldbewehrten Gebote und
Verbote der in der Antwort zu Frage 1 genannten EU-Verordnungen verursacht
sowohl auf Seiten der Unternehmen als auch auf behördlicher Seite Kosten. Der
Bundesregierung liegen keine Daten vor, die eine Quantifizierung dieser Kosten
ermöglichen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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