[Deutscher Bundestag Drucksache 17/9834
17. Wahlperiode 30. 05. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ingrid Nestle, Daniela Wagner, Oliver
Krischer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/9656 –
Erreichung der Energieeffizienzziele im Gebäudebereich
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung hat sich das Ziel gesetzt, bis 2050 einen nahezu
klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen (Reduktion des Primärenergiebedarfs im
Gebäudebestand um 80 Prozent bis 2050) und die energetische Sanierungsrate
für Gebäude von derzeit jährlich etwa 1 Prozent auf 2 Prozent zu verdoppeln. In
diesem Jahr steht die Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) an,
wodurch die Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden sowie die Beschlüsse der Bundesregierung zum Energiekonzept
umgesetzt werden sollen. Bisher liegt ein erster gemeinsamer Arbeitsentwurf des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) und des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) vom 28. März
2012 vor, welcher in der Presse auch bereits umfangreich kommentiert wurde.
Im Integrierten Energie- und Klimaprogramm der Bundesregierung von 2007
wurde eine Verschärfung der EnEV um 30 Prozent in 2012 angestrebt. Mit der
Novelle der EnEV, so die Bundesregierung im 2. Energieeffizienz-Aktionsplan
der Bundesrepublik Deutschland vom Juli 2011, soll eine ambitionierte
Erhöhung der Effizienzstandards für Gebäude erfolgen. In den „Eckpunkten
Energieeffizienz“, welche Teil des Paketes zur Energiepolitik der Bundesregierung vom
6. Juni 2011 sind, wird angekündigt, dass im Rahmen der Arbeiten zur Novelle
der EnEV 2012 geprüft wird, ob und inwieweit auch konkrete
Nachrüstungsverpflichtungen bei Bestandsgebäuden ergänzt werden können. Außerdem kündigte
die Bundesregierung im selben Dokument die Konzeption eines langfristigen
Sanierungsfahrplanes für Bestandsgebäude an, welcher 2012 beginnen sollte und
bis 2050 kontinuierlich auf ein Zielniveau einer Minderung des
Primärenergiebedarfs um 80 Prozent führen soll. Bisher liegt dieser Sanierungsfahrplan jedoch
nicht vor.
Für Bundesgebäude wird in den „Eckpunkten Energieeffizienz“ von Juni 2011
das Ziel formuliert, den Wärmebedarf bis 2020 um 20 Prozent (Bezugsjahr 2010)
zu reduzieren und bis 2050 einen nahezu klimaneutralen öffentlichen
Gebäudebestand zu erreichen. Auf Grundlage der aktuellen Beschlüsse und
Verlautbarungen der Bundesregierung ist das Erreichen dieses Ziels jedoch fraglich. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom
25. Mai 2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/9834 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeIn den Verhandlungen zur EU-Energieeffizienzrichtlinie in Brüssel sind die
Vorgaben für die Sanierung von öffentlichen Gebäuden deutlich abgeschwächt
worden, und die Bundesregierung hat sich nicht für ambitioniertere Vorgaben
eingesetzt.
Die „Süddeutsche Zeitung“ verwies in einem Bericht vom 19. April 2012 auf ein
internes Papier der Europäischen Kommission, nach welchem mit den
Vorschlägen des Rates vom 4. April 2012 lediglich 38 Prozent der ursprünglich für den
Kommissionsentwurf berechneten Einsparungen erzielt würden. Aus dem
Papier der Europäischen Kommission geht auch hervor, dass der Beitrag des
Artikels 4 (Sanierung von öffentlichen Gebäuden) zum Einsparziel der EU
durch die Änderungsvorschläge des Rates deutlich abgeschwächt wird.
Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009
1. Mit welcher Begründung, und auf welcher Datengrundlage wird in dem
Arbeitsentwurf des BMWi und des BMVBS vom 28. März 2012 der Novelle
der Energieeinsparverordnung auf eine Verschärfung der Gebäudestandards
für den Bestand verzichtet?
Die Bundesregierung berät derzeit auf Basis eines Arbeitsentwurfs der
federführenden Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie (BMWi) sowie für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) über eine Novellierung des
Energieeinsparrechts. Da die Beratungen noch nicht abgeschlossen sind, steht
die Position der Bundesregierung zu Art und Umfang einer möglichen
Verschärfung noch nicht fest.
2. Wie beabsichtigt die Bundesregierung das Ziel einer Senkung des
Energieverbrauchs im deutschen Gebäudebestand bis 2050 um 80 Prozent zu
erreichen, und erachtet die Bundesregierung dies für möglich, ohne die
Anforderungen an den Bestand zu verschärfen?
Die Bundesregierung hat im Energiekonzept vom 28. September 2010 und in
den Beschlüssen vom 6. Juni 2011 (Eckpunkte Energieeffizienz) ambitionierte
Ziele bezüglich der Steigerung der Energieeffizienz von Gebäuden beschlossen.
Zur Erreichung des Ziels eines nahezu klimaneutralen Gebäudebestands soll der
„Primärenergiebedarf“ in einer Größenordnung von 80 Prozent gesenkt werden.
Dies bedeutet, dass die Gebäude nur noch einen sehr geringen Energiebedarf
aufweisen und der verbleibende Energiebedarf zum überwiegenden Teil durch
erneuerbare Energien gedeckt wird. Dafür setzt die Bundesregierung auf einen
ausgewogenen Mix aus Fördern, Fordern und Informieren. Das Ordnungsrecht
leistet neben zahlreichen anderen Instrumenten, insbesondere der Förderpolitik
(wie dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm und dem Marktanreizprogramm
für erneuerbare Energien) und steuerpolitischen Anreizen, hierzu seinen
Beitrag. Die Bundesregierung setzt dabei grundsätzlich weniger auf Ordnungsrecht
denn auf wirtschaftliche Anreize.
Die Anforderungen an die Errichtung und die energetische Sanierung von
Gebäuden werden wie bisher im Rahmen der wirtschaftlichen Vertretbarkeit
weiterentwickelt. Dieser Grundsatz wird auch bei der anstehenden Novelle des
Energieeinsparrechts beachtet.
3. Welche Datengrundlage liegt der Einschätzung zu Frage 2 zugrunde?
Datengrundlage für die Senkung des Primärenergiebedarfs im deutschen
Gebäudebestand in der Größenordnung von 80 Prozent sind die Ergebnisse der
Energieszenarien für ein Energiekonzept der Bundesregierung vom 27. August 2010.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/9834Szenario I und IV setzen voraus, dass die Sanierungsrate bis zum Jahr 2020 von
derzeit etwa 1 Prozent auf 2 Prozent steigt. Dies entspricht einem Anstieg der
jährlich zu sanierenden Wohnfläche von etwa 40 Mio. m2 auf etwa 80 Mio. m2.
Bis zum Jahr 2050 würden so 90 Prozent der Wohnfläche saniert.
Die Bundesregierung wird die Umsetzung des Energiekonzepts – auch im
Bereich Energieeffizienz – in einem Monitoringprozess begleiten.
4. Wie beabsichtigt die Bundesregierung, die Transparenz und langfristige
Planbarkeit der Anforderungen der EnEV zu gewährleisten, insbesondere
im Hinblick auf zukünftige Verschärfungen der Standards für Neubau und
Bestand?
5. Plant die Bundesregierung bereits jetzt festzulegen, wann und inwieweit
Standards in zukünftigen Novellen verschärft werden sollen, um auf das
Ziel einer 80 Prozent Senkung des Energieverbrauchs bis 2050
hinzuarbeiten, und wenn ja, wann, und in welchem Umfang?
6. Inwieweit berücksichtigt die in dem in Frage 1 erwähnten Arbeitsentwurf
für eine EnEV 2012 vorgesehene Verschärfung der Standards die
langfristigen Zielsetzungen?
Die Fragen 4 bis 6 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Hinsichtlich der Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV) wird auf die
Antwort zu Frage 1 und hinsichtlich des langfristigen Sanierungsfahrplans auf
die Antwort zu den Fragen 18 und 19 verwiesen.
7. Auf welchen Studien oder sonstigen Untersuchungen basieren die
Vorschläge zur Änderung der EnEV im Arbeitsentwurf des BMWi und des
BMVBS vom 28. März 2012?
8. Liegen der Bundesregierung gutachterliche Einschätzungen zur
Wirtschaftlichkeit der Verschärfung der derzeit gültigen Standards für Neubau und
Gebäudebestand der EnEV 2009 vor, und wenn ja, welche, und wann werden
diese veröffentlicht?
9. Nehmen die Gutachten zur EnEV, welche der Bundesregierung vorliegen,
Bezug auf die Wirtschaftlichkeit einer 30-prozentigen Verschärfung der
EnEV, wie sie im Integrierten Energie- und Klimaprogramm 2007 (IEKP)
angestrebt wurde?
Die Fragen 7 bis 9 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Soweit Änderungsvorschläge im Arbeitsentwurf zur Energieeinsparverordnung
auf Gutachten beruhen, liegen ihnen im Wesentlichen folgende Gutachten
zugrunde:
1. „Untersuchung zur weiteren Verschärfung der energetischen Anforderungen
an Wohngebäude mit der EnEV 2012; Teil 1 – Kosten energierelevanter Bau-
und Anlagenteile in der energetischen Modernisierung von Altbauten“
2. „Ermittlung von spezifischen Kosten energiesparender Bauteil-,
Beleuchtungs-, Heizungs- und Klimatechnikausführungen bei Nichtwohngebäuden
für die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zur EnEV 2012“
Drucksache 17/9834 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode3. „Untersuchung zur weiteren Verschärfung der energetischen Anforderungen
an Gebäude mit der EnEV 2012; Teil 2: Anforderungsmethodik, Regelwerk
und Wirtschaftlichkeit“
4. „Evaluierung und Fortentwicklung der EnEV 2009: Untersuchung zu
ökonomischen Rahmenbedingungen im Wohnungsbau“
5. „Fortentwicklung des Ansatzes „EnEV easy“ für die Verwendung in der
EnEV 2012“
6. „Marktuntersuchung und Evaluierung zum Energieausweis-System für
Nichtwohngebäude und Entwicklung geeigneter Vereinfachungen für die
Energieausweiserstellung“
7. „Gesamtanalyse Energieeffizienz von Hallengebäuden“
8. „Validierung der überarbeiteten DIN V 18599 (Energetische Bewertung von
Gebäuden) Version 2011“.
Einige der genannten Gutachten betrachten u. a. die Weiterentwicklung der
Energieeinsparverordnung unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten auf der
Grundlage des Energiekonzepts und der Beschlüsse der Bundesregierung zur
Energiewende. Über die wesentlichen Ergebnisse dieser Gutachten hat sich die
Bundesregierung noch keine abgestimmte Meinung gebildet. Dies wird im
Rahmen der laufenden Ressortabstimmung erfolgen.
Die Gutachten werden in Kürze veröffentlicht.
10. Mit welchen konkreten Änderungen gegenüber der EnEV 2009 gedenkt die
Bundesregierung, das im Integrierten Energie- und Klimaprogramm 2007
(IEKP) angestrebte Ziel zu erreichen, in 2012 die EnEV 2009 um 30 Prozent
zu verschärfen?
Die Bundesregierung hat am 6. Juni 2011 in den „Eckpunkten Energieeffizienz“
beschlossen, die Effizienzstandards von Gebäuden ambitioniert zu erhöhen,
soweit dies im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtbetrachtung unter
Berücksichtigung der Belastungen der Eigentümer und Mieter wirtschaftlich vertretbar
ist. Die anstehende Novelle des Energieeinsparrechts dient der Umsetzung
dieser aktuellen politischen Vorgabe. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1
verwiesen.
11. Berücksichtigt die Verschärfung der Standards, dass insbesondere im
Neubau, Gebäudeelemente mit einer langen Lebensdauer bereits jetzt auf den
höchstmöglichen Standards eingebaut werden sollten, da spätere
Sanierungen unwirtschaftlich und teilweise technisch unmöglich sein werden?
Die Energieeinsparverordnung verfolgt einen weitestgehend
technologieneutralen Ansatz, indem sie bei Neubauten grundsätzlich keine Anforderungen an
einzelne Bauteile stellt, sondern über das Referenzgebäude in der Summe einen
maximalen Jahres-Primärenergiebedarfswert für Heizung,
Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung vorgibt. Zudem müssen die auf die
wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverluste gewisse
Mindestvorgaben einhalten.
Mit welchen Techniken der Verpflichtete diese Vorgaben erfüllt, ist ihm
überlassen. Eine unmittelbare Verpflichtung zum Einsatz nur der höchstmöglichen
Standards lässt sich daraus nicht ableiten.
In Übereinstimmung mit europäischen Vorgaben können nach dem
Energieeinsparungsgesetz im Übrigen nur solche Mindestanforderungen festgelegt
werden, bei denen generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der übli-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/9834chen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden
können.
12. Wie sieht der Zeitplan für die Novellierung der Energieeinsparverordnung
aus, und wann ist mit einem Referentenentwurf zu rechnen?
13. Wird die Bundesregierung die zeitlichen Vorgaben nach Artikel 28 der EU-
Gebäuderichtlinie (2010/31/EU) zur Umsetzung der in der Richtlinie
enthaltenen Vorschriften einhalten?
Die Fragen 12 und 13 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Referentenentwurf wird vorgelegt, sobald die Ressortabstimmung in der
Bundesregierung abgeschlossen ist. Hiernach bestimmt sich auch in zeitlicher
Hinsicht der weitere Fortgang des Verfahrens einschließlich der Verkündung
und des Inkrafttretens der Rechtsänderungen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen,
dass zahlreiche Vorgaben der EU-Richtlinie 2010/31/EU bereits im heute
geltenden Recht umgesetzt sind.
14. Wie beabsichtigt die Bundesregierung, die Vorgaben der delegierten
Verordnung (EU) Nr. 244/2012 der Europäischen Kommission vom 16. Januar
2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU über die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch die Schaffung eines Rahmens für eine
Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von
Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und
Gebäudekomponenten in der Novellierung der EnEV in 2012 oder in
zukünftigen Novellen zu berücksichtigen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
15. Wann wird die Bundesregierung der Europäischen Kommission den
gemäß Artikel 5 der EU-Gebäuderichtlinie bis Ende Juni 2012 erforderlichen
Bericht der Mitgliedstaaten zum Stand der Diskussion über die Ermittlung
des kostenoptimalen Niveaus über den Lebenszyklus des Gebäudes
übermitteln?
Aufgrund der Tatsache, dass die delegierte EU-Verordnung zur
Berechnungsmethode nach Artikel 5 der Richtlinie erst am 10. April 2012 – nicht wie in der
Richtlinie ursprünglich vorgesehen bis spätestens 30. Juni 2011 – in Kraft
getreten ist, können die notwendigen Berechnungen nicht bis Ende Juni 2012
abgeschlossen werden. Die zuständige Dienststelle der Europäischen Kommission
hat den Mitgliedstaaten zugesagt, dass innerhalb eines Jahres ab dem
Inkrafttreten des delegierten Rechtsaktes keine Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet
würden. Hiervon ausgehend wird die Bundesregierung den Bericht gemäß
Artikel 5 Absatz 2 der Europäischen Kommission rechtzeitig innerhalb eines Jahres
nach dem Inkrafttreten der delegierten Verordnung vorlegen.
16. Inwieweit sind diese Vorgaben zur Wirtschaftlichkeitsberechnung der oben
genannten delegierten Verordnung der Europäischen Kommission mit den
derzeitigen im Energieeinspargesetz (EnEG) und der EnEV festgelegten
Vorgaben kompatibel?
Gemäß der Neufassung der Gebäude-Richtlinie sind die national gültigen
Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden (d. h. in Deutschland
Drucksache 17/9834 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodedie Anforderungen der EnEV) mit den Ergebnissen der Berechnungen zum
kostenoptimalen Niveau nach der delegierten Verordnung der Europäischen
Kommission zu vergleichen. Die Vergleichsberechnungen werden zeigen, ob
die Berechnungen auf Grund der delegierten Verordnung kompatibel zum EnEG
sind. Ein wesentlicher methodischer Unterschied besteht darin, dass nach der
delegierten Verordnung die Berechnung nicht nur – entsprechend dem
deutschen Energieeinsparrecht – aus Investorperspektive erfolgen muss, sondern
zusätzlich auch aus makroökonomischer Perspektive. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 15 verwiesen.
17. Inwieweit wird die Bundesregierung in der EnEV-Novelle
Ökobilanzierungen (LCA – Life Cycle Assessment) berücksichtigen?
Weder die EU-Gebäude-Richtlinie noch das EnEG sehen Ökobilanzierungen
vor. Sie wurden daher bislang in der EnEV nicht berücksichtigt. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
18. Wann wird die Bundesregierung den in den „Eckpunkten Energieeffizienz“
im Juni 2011 angekündigten Sanierungsfahrplan für den privaten
Gebäudebestand vorlegen, und was werden die konkreten Inhalte dieses Fahrplanes
sein?
19. Welche Schritte und Benchmarks (Standards, technische und zeitliche
Zwischenziele) soll der 2012 beginnende Sanierungsfahrplan für den privaten
Gebäudebestand enthalten?
Die Fragen 18 und 19 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Sanierungsfahrplan soll eine Orientierung für den Weg zur Erreichung der
klima- und energiepolitischen Ziele im Gebäudebereich bieten und aufzeigen,
wie sich der Gebäudebestand mit Blick auf die Ziele des Energiekonzepts bis
2020/2050 entwickeln soll. Nach den Beschlüssen der Bundesregierung vom
6. Juni 2011 (Eckpunkte Energieeffizienz) beginnt der Sanierungsfahrplan 2012
und führt bis 2050 kontinuierlich auf das Zielniveau einer Minderung des
Primärenergiebedarfs um 80 Prozent. Dabei bedarf es eines kontinuierlichen
Monitorings über die Zielerreichung und einer stetigen Anpassung u. a. an
technische Innovationen. Der Sanierungsfahrplan wird 2012 vom BMVBS in enger
Zusammenarbeit mit den beteiligten Ressorts erarbeitet und in einem breit
angelegten Strategiedialog unter Einbindung der relevanten Akteure entwickelt.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 20 bis 22
der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Eckpunkte
Energieeffizienz – Effizienzstandards für Gebäude und Sanierungsfahrplan“ auf
Bundestagsdrucksache 17/6787 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/983420. Plant die Bundesregierung eine Verschärfung der Austauschpflicht für
Heizungsanlagen (Anpassung des Stichjahres der Inbetriebnahme von derzeit
1978), und wenn nein, warum nicht?
21. Welche langfristigen Zielsetzungen verfolgt die Bundesregierung für den
Austausch von Heizungsanlagen?
22. Beabsichtigt die Bundesregierung eine Verschärfung der Austauschpflicht
für elektrische Speicherheizungen, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 20 bis 22 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 sowie 18 und 19 verwiesen.
EU-Energieeffizienzrichtlinie
23. Inwiefern setzt sich die Bundesregierung in den Verhandlungen zur EU-
Energieeffizienzrichtlinie für die Festlegung ambitionierter Sanierungsziele
für öffentliche Gebäude ein?
24. Welche konkreten Änderungsvorschläge zu Artikel 4, die in die letzte
Version des Rates vom 4. April 2012 eingeflossen sind, begrüßt die
Bundesregierung, und welche lehnt sie ab, und mit jeweils welcher Begründung
(z. B. Begrenzung der Anforderungen auf gekühlte und/oder beheizte
Flächen/auf Gebäude der zentralstaatlichen Verwaltungsebene/auf Gebäude,
die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen und von ihr genutzt werden)?
25. Welche jährliche Sanierungsrate strebt die Bundesregierung für
Nichtwohngebäude im Eigentum des Bundes an, und inwieweit übertrifft oder
unterschreitet dieses Ziel sowie das Ziel der Bundesregierung, den
Wärmebedarf von Bundesgebäuden um 20 Prozent (Bezugsjahr 2010) zu
reduzieren, die Anforderungen in der Energieeffizienzrichtlinie in der Version des
Rates vom 4. April 2012?
26. Auf Grundlage welcher Daten zum derzeitigen Energieverbrauch von
Bundesgebäuden wurden die Ziele der Bundesregierung formuliert, den
Wärmebedarf bis 2020 um 20 Prozent (Bezugsjahr 2010) zu reduzieren
und bis 2050 einen nahezu klimaneutralen öffentlichen Gebäudebestand
zu erreichen?
27. Wie viele der rund 4 500 Liegenschaften im Besitz des Bundes mit einer
Gesamtfläche von etwa 50 Mio. m2 würden nach Auffassung der
Bundesregierung unter Artikel 4 der EU-Energieeffizienzrichtlinie fallen?
28. Setzt sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für die Ausweitung des
Artikels 4 der EU-Energieeffizienzrichtlinie auf Nicht-Wohngebäude, welche
in Besitz und Nutzung der einzelnen Bundesländer sind und die
energetischen Mindestanforderungen nicht bereits erfüllen, ein (bitte mit
Begründung)?
Die Fragen 23 bis 28 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung hat sich in den Verhandlungen im Rat für eine
ambitionierte Sanierungsrate von 2 Prozent für alle Nichtwohngebäude eingesetzt, die
im öffentlichen Eigentum stehen und von Behörden genutzt werden. Davon
umfasst sind auch Gebäude im Eigentum der Bundesländer und Kommunen. Dieser
Vorschlag hat im Kreis der Mitgliedstaaten bislang keine ausreichende
Unterstützung gefunden. Die Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt eine Sanie-
Drucksache 17/9834 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperioderungsrate von 3 Prozent mit einer Beschränkung auf Gebäude der
zentralstaatlichen Verwaltung.
Die Bundesregierung spricht sich generell gegen eine Einbeziehung des
Wohnungsbestands in die Sanierungspflicht und damit auch gegen die Adressierung
des sozialen Wohnungsbaus aus. Die Einschränkung der Sanierungspflichten
auf beheizte und/oder gekühlte Flächen entspricht dem geltenden deutschen
Energieeinsparrecht und verhindert, dass Gebäude, die nicht beheizt oder
gekühlt werden und insoweit keine Wärme- und/oder Kälteverluste aufweisen
(Parkhäuser, leerstehende Gebäude etc.), zu Unrecht unter die Sanierungspflicht
fallen.
Die Bundesregierung unterstützt ebenfalls den eingefügten Streitkräftevorbehalt,
der sicherstellen soll, dass solche Gebäude im Eigentum der Streitkräfte saniert
werden, bei denen eine energetische Sanierung sinnvoll ist (Unterkunftsgebäude
bzw. Bürogebäude, nicht aber beispielsweise Tankstellen und Fahrzeughallen).
Die Bundesregierung sieht weiterhin die in Artikel 4 Absatz 3 des Vorschlags für
eine Richtlinie zur Energieeffizienz enthaltene Pflicht zur Erstellung eines
umfassenden Gebäudeinventars kritisch. Derzeit sind in Deutschland öffentliche
Gebäudeflächen nicht hinreichend bekannt. Eine Bauwerkszustandserfassung
inklusive der zur Erfassung und Beurteilung der Gesamtenergieeffizienz
erforderlichen Berechnung des Gebäudeenergiebedarfs hätte erhebliche
Verwaltungskosten zur Folge. Aus Sicht der Bundesregierung ist es ausreichend, die
Liegenschaftsgrößen und Energieverbräuche auf der Grundlage vorhandener
repräsentativer Daten rechnerisch plausibel zu ermitteln.
Hinsichtlich der Fragen zu den Bundesgebäuden (insbesondere Fragen 25 bis 27)
wird auf die Antwort der Bundesregierung zu der Kleinen Anfrage
„Energieeffizienz und Nachhaltigkeit in Gebäuden des Bundes“ auf
Bundestagsdrucksache 17/9296 verwiesen. Hinsichtlich der Frage 26 wird außerdem auf die
Antwort zu Frage 3 verwiesen.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]