[Deutscher Bundestag Drucksache 17/10292
17. Wahlperiode 12. 07. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Herbert Behrens,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/9825 –
Besteuerung von im Ausland lebenden ehemaligen Zwangsarbeitern und
Zahlungen an frühere Militärkollaborateure
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Renten, die an im Ausland wohnende Personen geleistet werden, sind seit
2005 in Deutschland steuerpflichtig. Entsprechende Steuerbescheide werden
seit vergangenem Jahr versandt. Dabei haben auch solche Personen
Steuerbescheide erhalten, die Renten beziehen, die aus Zwangsarbeit für die Nazis oder
andere Formen der NS-Verfolgung zurückgehen. Diese Maßnahme hat vor
allem in der belgischen Öffentlichkeit unter dem Stichwort „Nazitaks“ große
Empörung hervorgerufen.
Seit Ende November 2011 ist zwar gesetzlich klargestellt, dass Renten für
Opfer der NS-Verfolgung im Sinne von § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes
(BEG) steuerfrei sind. Dennoch sind Steuerbescheide auch an diese
Personengruppe gegangen. Das zentral zuständige Finanzamt Neubrandenburg konnte
offenbar aus den ihm vorliegenden Akten nicht entnehmen, ob es sich um
„normale“ Altersrenten aus einer freiwilligen sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigung handelt oder um Leistungen für ehemalige Zwangsarbeiter.
Obwohl der Pressesprecher der Bundesregierung auf der Pressekonferenz vom
21. November 2011 erklärte, dass das geschilderte Problem „nicht existiert
oder demnächst nicht mehr existieren wird“, erhielten noch Anfang des Jahres
NS-Opfer Steuerbescheide. Es gingen „Dutzende von Anrufen pro Tag“ bei
belgischen Verwaltungsstellen ein, hieß es (u. a. in der Gazet van Antwerpen,
27. Januar 2012). Das Vorgehen der deutschen Behörden wird als
intransparent und skandalös aufgefasst. Die hochbetagten Personen haben teilweise
Schwierigkeiten, den Bescheid sowie die Widerspruchsmöglichkeiten zu
verstehen, viele empfinden es auch als Zumutung. Die Empörung verstärkte sich
Ende März 2011 durch Berichte, denen zufolge Deutschland noch an 2 500
ehemalige Militärkollaborateure (Belgier, die sich freiwillig zum Dienst in der
Wehrmacht und Waffen-SS gemeldet hatten) Zahlungen leiste, die weit höher
seien als die Renten an NS-Opfer (
www.grenzecho.net/ArtikelLoad.aspx?
aid=4f55527b-40d6-42a6-90 7e-4fa31a 6c3b43). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. Juli 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/10292 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeNach Angaben des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern gegenüber
den Fragestellern liegt dem Finanzamt Neubrandenburg mittlerweile eine in
Belgien erstellte Namensliste aller ehemaligen belgischen Zwangsarbeiter vor.
Außerdem nehme das Amt bei Vorliegen von Hinweisen auf erlittene
Zwangsarbeit eine Einzelfallprüfung vor, um die Besteuerung von NS-Verfolgten zu
vermeiden. Die belgische Regierung ist diesbezüglich mehrfach mit der
Bundesregierung in Kontakt getreten. Den Fragestellern ist hingegen nicht
bekannt, welche Kontakte es zu anderen Regierungen gibt.
Aus Sicht der Fragesteller muss sichergestellt werden, dass NS-Opfer keine
solchen Rentenbescheide oder gar Androhungen von
Vollstreckungsmaßnahmen erhalten. Dabei sollte die Bundesregierung die enge Auslegung des
Begriffs „NS-Opfer“ von § 1 BEG aufgeben. In einer Presseerklärung vom
21. November 2011 führt das Bundesministerium der Finanzen aus, es würden
lediglich jene Zwangsarbeiter, „die als Verfolgte in diesem Sinne (§ 1 BEG)
anerkannt sind, unter diese Steuerbefreiungsvorschrift fallen“. Nach Ansicht
der Fragesteller liegt es auf der Hand, dass jede Deportation zur Zwangsarbeit
ein Unrecht darstellt. Die Fragesteller plädieren entschieden dafür, die
bescheidenen Renten, die aus diesem Unrecht erwachsen, in jedem Fall
steuerfrei zu stellen und nicht die einen Zwangsarbeiter schlechter zu stellen als die
anderen. Nach Angaben in der belgischen Presse betragen die
Rentenzahlungen für ehemalige Zwangsarbeiter 40 bis 100 Euro pro Monat (
www.nieuws-
blad.be/article/detail.aspx?articleid=G RF3P312H). Es muss überprüft
werden, ob die Zahlungen an ehemalige Kollaborateure der Nazis tatsächlich
höher sind als jene an deren Opfer.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Mit dem Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 wurde die Besteuerung von
Alterseinkünften in Deutschland neu geordnet. Seither sind grundsätzlich auch
im Ausland ansässige Bezieher einer Rente aus der deutschen
Rentenversicherung mit dieser Rente in Deutschland steuerpflichtig, soweit das jeweilige
Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland das Besteuerungsrecht zuweist. Für im
Inland ansässige Rentenbezieher galt die Steuerpflicht der Renteneinkünfte
schon vorher.
Entschädigungsleistungen für Opfer des Nationalsozialismus sind dagegen unter
den Voraussetzungen des § 3 Nummer 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
von der Einkommensteuer freigestellt, und zwar unabhängig vom Wohnsitz des
Betroffenen. Seit dem 14. Dezember 2011 gilt dies unter bestimmten
Voraussetzungen auch für Sozialversicherungsrenten an Geschädigte des
Nationalsozialismus (vgl. § 3 Nummer 8a EStG). Der in der Öffentlichkeit in diesem
Zusammenhang häufig verwendete Begriff der Zwangsarbeit ist allerdings wenig
aussagekräftig. Er erlaubt keine trennscharfe Abgrenzung zwischen NS-Geschädigten
und Kollaborateuren. Zwangsarbeit für sich genommen führt daher nicht zur
Steuerfreiheit einer Sozialversicherungsrente, schließt diese aber auch nicht aus.
Für die Umsetzung der genannten Steuervorschriften sind die Finanzbehörden
der Länder zuständig. Die genannte Steuerfreiheit einer
Sozialversicherungsrente wird in der Regel von Amts wegen geprüft und automatisch gewährt.
Einer Mitwirkung der Betroffenen bedarf es nicht, wenn den deutschen
Behörden (insbesondere den Steuerbehörden und den Rententrägern) die Tatsache der
Schädigung bekannt ist. Um zu einer die Betroffenen möglichst wenig
belastenden Klärung der Tatsachen zu kommen, haben die zuständigen obersten
Finanzbehörden des Bundes und der Länder Kontakt mit Behörden anderer
Staaten (insbesondere Belgien) aufgenommen, die hierbei unbürokratische
Hilfe leisten. Nur wenn dennoch im Einzelfall die Schädigung unerkannt bleibt,
müssen sich die Betroffenen selbst an die Finanzbehörde wenden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/102921. Seit wann genau werden die genannten Rentenbescheide verschickt?
Das für die Besteuerung von im Ausland ansässigen Personen, die
ausschließlich Renteneinkünfte im Sinne von § 49 Absatz 1 Nummer 7 und 10 EStG
beziehen, zuständige Finanzamt Neubrandenburg, versendet seit September 2009
Einkommensteuerbescheide an diese Personen.
2. Sind auch nach Inkrafttreten von § 3 Nummer 8a des
Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes Steuerbescheide an ausländische NS-Opfer sowie
ehemalige Zwangsarbeiter versandt worden, und wenn ja, warum?
Die Steuerfreiheit von Renten aufgrund des § 3 Nummer 8a EStG wurde von
den Finanzämtern berücksichtigt, soweit ihnen das Vorliegen der
Voraussetzungen dieser Vorschrift bekannt war. In einzelnen Fällen bedurfte es allerdings
aus den in der Vorbemerkung der Bundesregierung genannten Gründen der
Mitwirkung des Betroffenen.
3. Wird die Steuerbefreiung auch auf solche ehemaligen Zwangsarbeiter
ausgedehnt, die nicht als NS-Opfer im Sinne von § 1 BEG anerkannt sind, und
wenn nein, was will die Bundesregierung unternehmen, um auf deren
Steuerbefreiung hinzuwirken?
Die Steuerfreiheit wird in allen Fällen gewährt, in denen eine NS-Schädigung
vorliegt. Einer formalen Anerkennung als Verfolgter bedarf es nicht.
4. Wie genau setzt sich die Zahl von 25 000 Personen zusammen, die in der
Pressekonferenz der Bundesregierung am 21. November 2011 genannt
wurde?
Diese Zahl berücksichtigt jene ca. 45 000 ausländischen Rentenbezieher, bei
denen rentenrechtliche Zeiten wegen NS-Verfolgung anerkannt wurden. Von
diesen sind ca. 25 000 Personen in einem Staat ansässig, nach dessen
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) Deutschland
Sozialversicherungsrenten auch bei Wohnsitz im anderen Staat besteuern kann. Nur bei
diesem Personenkreis kann es zu einer Besteuerung der Rente in Deutschland
kommen.
5. Wie viele ehemalige Zwangsarbeiter sind nach Einschätzung der
Bundesregierung als NS-Verfolgte im Sinne von § 1 BEG anerkannt (bitte nach
Ländern – heutiger Wohnsitz – aufschlüsseln)?
Falls der Bundesregierung keine belastbaren Zahlen vorliegen, wie ist aus
ihrer Sicht ungefähr das Verhältnis der Zahl als NS-Verfolgte
„anerkannter“ zur Zahl „nicht anerkannter“ ehemaliger Zwangsarbeiter
einzuschätzen?
Welche Einschätzung hat die Bundesregierung zu der Frage, wie viele der
im Auszahlungszeitraum noch lebenden ehemaligen belgischen
Zwangsarbeiter Leistungen durch die Stiftung EVZ „Erinnerung, Verantwortung
und Zukunft“ erhalten haben?
Die Anerkennung als NS-Verfolgter nehmen in erster Linie die
Entschädigungsbehörden der Länder vor. Der Bundesregierung liegen hierzu keine
entsprechenden Zahlen vor. Da das Bundesentschädigungsgesetz (BEG) eine Entschädigung
von Zwangsarbeit nicht vorsieht, kann bei einem nach § 1 BEG anerkannten NS-
Verfolgten nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass er Zwangsarbeit
Drucksache 17/10292 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodegeleistet hat. Es gibt NS-Verfolgte, die Zwangsarbeit geleistet haben, und
Zwangsarbeiter, die nicht die Verfolgteneigenschaft des § 1 BEG haben. Eine
Unterscheidung von „anerkannten“ und „nicht anerkannten“ Zwangsarbeitern
wird nicht vorgenommen.
Die Stiftung EVZ hat an 3 893 belgische Staatsangehörige Leistungen von
insgesamt rd. 18 Mio. Euro ausgezahlt; dabei handelte es sich ausschließlich um
Einmalzahlungen.
6. Wie viele im Ausland lebende NS-Opfer im Sinne von § 1 BEG beziehen
derzeit laufende monatliche Leistungen (bitte nach Ländern sowie
Kategorien wie Renten, Entschädigungs-/Wiedergutmachungsleistungen usw.
aufschlüsseln)?
Laufende BEG-Leistungen erhalten derzeit insgesamt 35 747 NS-Verfolgte.
Diese verteilen sich auf folgende Länder: Andorra 1, Argentinien 303,
Australien 954, Belgien 1 482, Bolivien 15, Brasilien 427, Chile 63, Costa Rica 10,
Dänemark 16, Dom. Republik 2, Ecuador 26, Finnland 4, Frankreich 3 734,
Griechenland 4, Großbritannien 667, Guatemala 3, Irland 1, Israel 12 992,
Italien 97, Jamaika 1, Japan 1, Kanada 2 022, Kolumbien 11, Luxemburg 18,
Marokko 1, Mexiko 27, Neuseeland 10, Niederlande 117, Norwegen 3,
Österreich 335, Panama 1, Paraguay 8, Peru 9, Polen 10, Portugal 3, Schweden 470,
Schweiz 196, Serbien/Montenegro 2, Slowakei 1, Spanien 77, Südafrika 19,
Tschechische Rep. 4, Tunesien 1, Ungarn 8, Uruguay 61, USA 11 493,
Venezuela 27.
Hinzu kommen rd. 47 938 Empfänger von laufenden Leistungen aus dem
Artikel 2-Fonds über die Jewish Claims Conference (JCC). Die laufende monatliche
Beihilfe in Höhe von bis zu 300 Euro mtl. wird jüdischen Verfolgten gewährt,
die in einem Konzentrationslager oder Ghetto inhaftiert waren oder die im
Versteck oder unter falscher Identität gelebt haben, um NS-Gewaltmaßnahmen zu
entgehen. Aus dem Osteuropa-Fonds der JCC (CEEF) erhalten zudem weitere
derzeit 10 994 in Osteuropa lebende jüdische Verfolgte laufende Leistungen von
bis zu 260 Euro mtl. unter den gleichen Voraussetzungen. Die monatlichen
Beihilfen nach dem Artikel 2-Abkommen verteilen sich wie folgt: Österreich 98,
Belgien 1 048, Dänemark 74, Finnland 2, Frankreich 8 302, Französisch
Polynesien 3, Großbritannien 242, Griechenland 239, Irland 1, Italien 184,
Luxemburg 15, Monaco 4, Niederlande 1 572, Norwegen 15, Portugal 5, Spanien 34,
Schweden 177, Schweiz 106, Tunesien 5, Türkei 2, Israel 21 346, Argentinien
123, Australien 1 114, Bolivien 1, Brazilien 187, Kanada 2 076, Chile 29, China
1, Kolumbien 11, Costa Rica 10, Cote d’Ivoire 1, Ecuador 3, El Salvador 1,
Guatemala 4, Indonesien 1, Mexico 7, Marokko 4, Niederländische Antillen 2,
Neuseeland 8, Panama 1, Peru 15, Puerto Rico 2, Südafrika 33, Suriname 1,
Thailand 3, Vereinigte Staaten von Amerika 10 753, Uruguay 15, Venezuela 58.
Zum Osteuropafonds der JCC (CEEF) liegt keine Aufschlüsselung nach
Ländern vor. Die Mittel fließen in die Staaten des ehemaligen Ostblocks.
Gegenwärtig werden von der Deutschen Rentenversicherung noch rund 53 000
Renten mit rentenrechtlichen Zeiten auf Grund NS-Verfolgung gezahlt, wovon
rund 8 000 auf Inland ansässige Personen und etwa 45 000 auf im Ausland
ansässige Personen entfallen.
7. Wie viele im Ausland lebende weitere NS-Opfer, insbesondere
Zwangsarbeiter, beziehen derzeit laufende monatliche Leistungen (bitte nach
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/10292Ländern sowie Kategorien wie Renten, Entschädigungs-/
Wiedergutmachungsleistungen usw. aufschlüsseln)?
Es ist nicht bekannt, wie viele Renten von der Deutschen Rentenversicherung
an ehemalige zivile Zwangsarbeiter gezahlt werden. Andere infrage kommende
anspruchsbegründende Vorschriften für laufende Leistungen wie das
Allgemeine Kriegsfolgengesetz oder die Richtlinien der Bundesregierung über
Härteleistungen an Opfer von nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen im
Rahmen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes setzen für den Leistungsbezug
jeweils voraus, dass der Berechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat.
8. Wie viele Steuerbescheide sind bislang insgesamt versandt worden, und
wie viele hiervon an
a) NS-Opfer im Sinne von § 1 BEG und
b) weitere NS-Opfer, insbesondere Zwangsarbeiter
(bitte jeweils möglichst nach Ländern aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Zahlen vor.
9. Über welche Wege und Medien werden die Betroffenen über die
Rechtssituation informiert?
a) In welcher Sprache erfolgt die Information?
b) Werden in mehrsprachigen Ländern, wie Belgien, sämtliche
relevanten Sprachen verwandt?
c) Werden sämtliche Rentenbezieher in sämtlichen Ländern
angeschrieben, oder nach welchen Kriterien erfolgen die Informationen?
Die Bundesregierung hat in Pressemitteilungen über die Rechtssituation
informiert. Das zuständige Finanzamt schreibt die Betroffenen bei Anhaltspunkten
für eine Steuerfreiheit in deutscher Sprache und der jeweiligen geläufigen
Landessprache an, wenn deren Mitwirkung zur Feststellung der Voraussetzungen
der Steuerfreiheit erforderlich ist. Das Finanzamt fügt diesen Schreiben
gleichzeitig Antwortschreiben bei, die die Steuerpflichtigen zur Erklärung ihrer
Situation verwenden können. Daneben stehen umfangreiche mehrsprachige
Informationsangebote (
www.finanzamt-rente-im-ausland.de) zur Verfügung, die die
häufigsten Fragen beantworten. Die in Belgien wohnenden Rentenbezieher
wurden in deutscher und französischer Sprache angeschrieben.
10. Wie genau vollzieht sich die Prüfung jener Steuerbescheide, die bereits
versandt worden sind, daraufhin, ob die Empfänger womöglich
steuerbefreite NS-Opfer oder ehemalige Zwangsarbeiter sind, und welche
Regelungen gelten derzeit für die Durchführung von
Vollstreckungsmaßnahmen wie Rentenkürzungen usw.?
Vergleiche Vorbemerkung der Bundesregierung. Die Steuerfreistellung erfolgt
automatisch, soweit der die Steuerfreistellung begründende Sachverhalt bekannt
ist. Im Übrigen erfolgt eine Einzelfallprüfung bei entsprechenden
Anhaltspunkten für eine Steuerfreiheit. Vollstreckungsmaßnahmen gegen diesen
Personenkreis werden nicht vorgenommen.
Drucksache 17/10292 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode11. Wie stellt das Finanzamt Neubrandenburg sicher, dass künftig nicht
weitere Steuerbescheide an NS-Opfer ergehen?
Vergleiche Vorbemerkung der Bundesregierung und Antwort zu Frage 10.
12. Wie genau wird geprüft, ob Rentenzahlungen an im Ausland lebende
Personen aus einer Verfolgung (auch Zwangsarbeit) während der
nationalsozialistischen Herrschaft herrühren?
Vergleiche Vorbemerkung der Bundesregierung und Antwort zu Frage 10.
13. Bis wann wird die entsprechende Prüfung voraussichtlich abgeschlossen
sein?
Vergleiche Vorbemerkung der Bundesregierung und Antwort zu Frage 10. Die
Einzelfallprüfungen erfolgen umgehend. Entsprechende Anträge können
jederzeit gestellt werden.
14. Gilt derzeit ein Moratorium für die Versendung von Steuerbescheiden in
all jenen Fällen, die noch nicht entsprechend geprüft sind, und wenn nein,
warum nicht?
a) Wie viele Fälle sind vom Moratorium ggf. betroffen?
b) Gilt dieses Moratorium ggf. für alle Länder oder nur für bestimmte
(bitte ggf. aufführen und begründen)?
Steuerbescheide an diesen Personenkreis werden nicht versandt, wenn die
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit festgestellt sind (zum Verfahren vgl.
Vorbemerkung der Bundesregierung). Eines Moratoriums bedarf es insoweit nicht,
denn die Steuerfreiheit ist endgültig.
15. Ist sichergestellt, dass Vollstreckungsmaßnahmen nur dann ergriffen
werden, wenn definitiv sichergestellt ist, dass es sich beim Betroffenen nicht
um ein NS-Opfer oder um einen ehemaligen Zwangsarbeiter handelt, und
wie wird in Zweifelsfällen, etwa wenn der Rentner (aus Altersgründen
usw.) sich nicht äußert, verfahren?
Vergleiche Vorbemerkung der Bundesregierung und Antwort zu Frage 10.
16. Trifft die Aussage des niederländischen Staatssekretärs Frans Weekers
vom 27. Dezember 2011 im belgischen Parlament (Frage 2011Z24968)
zu: „Wenn die Betroffenen eine Steuerbefreiung geltend machen
möchten, müssen sie sich beim Finanzamt Neubrandenburg anmelden“
(genutzte Quelle: Übersetzung des niederländischsprachigen Originals durch
den Sprachendienst des Deutschen Bundestages), und inwiefern gibt es
noch andere Möglichkeiten, auszuschließen, dass NS-Opfer auf ihre
Leistungen Steuern zahlen müssen?
Inwiefern wird dabei berücksichtigt, dass einige der Betroffenen
möglicherweise aus Altersgründen nicht in der Lage oder aus politischen
Gründen nicht willens sind, mit deutschen Behörden zu kommunizieren?
Vergleiche Vorbemerkung der Bundesregierung und Antwort zu Frage 10. Nur
wenn dem Finanzamt nicht bekannt ist, ob die Voraussetzungen für eine
Steuerfreiheit vorliegen, sollten sich die Betroffenen – ggf. über eine bevollmächtigte
Person – an das Finanzamt wenden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/1029217. Sind seit erstmaligem Versand der fraglichen Steuerbescheide bereits
Zahlungen eingegangen, und wenn ja, waren hierunter auch solche von
NS-Opfern bzw. kann die Bundesregierung ausschließen, dass NS-Opfer
Steuern bezahlt haben, weil sie von ihrer Steuerbefreiung nichts wussten
oder diese zum Zahlungszeitpunkt noch nicht rechtskräftig war?
a) Wie hoch sind diese Zahlungen?
b) Wie wird gewährleistet, dass diese Zahlungen an die NS-Opfer
zurückgezahlt werden, auch in solchen Fällen, in denen die Betroffenen
keinen Widerspruch gegen die Bescheide eingelegt haben?
c) Setzt dies zwingend ein Tätigwerden der Betroffenen voraus oder
wird dies vom Finanzamt Neubrandenburg von Amts wegen
durchgeführt?
d) Wie viele Betroffene sind bislang diesbezüglich bei deutschen
Behörden vorstellig geworden?
e) Welche Regelungen sind bezüglich bereits gezahlter Steuern für
solche Zwangsarbeiter vorgesehen, die nicht als NS-Opfer nach § 1 BEG
anerkannt sind?
Das dargestellte Verfahren (vgl. Vorbemerkung der Bundesregierung und
Antwort zu Frage 10) gilt auch hier. Sofern Betroffene bereits Zahlungen an das
Finanzamt entrichtet haben sollten, können jederzeit Erstattungsanträge gestellt
werden (vergleiche Antwort zu Frage 13). Konkrete Zahlen zur Höhe von
Zahlungen und der Anzahl der Betroffenen, die sich an deutsche Behörden gewandt
haben, liegen der Bundesregierung nicht vor.
18. Trifft es zu, dass die belgische Regierung eine Namensliste von Personen
übermittelt hat, die in Belgien als NS-Opfer anerkannt worden sind und
die vom Finanzamt Neubrandenburg als Instrument genutzt wird, um
Steuerbescheide an diese Personengruppe zu vermeiden?
Die deutschen Finanzbehörden sind bestrebt, im Rahmen der ihnen
übertragenen Aufgaben auch die eine Steuerbefreiung begründenden Sachverhalte von
Amts wegen zu ermitteln. Es trifft zu, dass sowohl belgische Behörden als auch
Behörden anderer Staaten hierbei Amtshilfe geleistet haben.
19. Inwiefern haben die Bundesregierung oder das Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern Kontakt mit anderen Staaten aufgenommen, um in
Zusammenarbeit mit den dort jeweils zuständigen Stellen an
vergleichbare Namenslisten zu kommen?
Vergleiche Antwort zu Frage 18.
20. Inwiefern hat die Bundesregierung bzw. das Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern Kontakt mit den Behörden weiterer Länder
aufgenommen, um die Besteuerung von NS-Opfern zu vermeiden?
Vergleiche Antwort zu Frage 18.
Drucksache 17/10292 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode21. Inwiefern sind von dem Problem der Rentenbesteuerung für im Ausland
lebende Rentenberechtigte auch solche Personen betroffen, die
Rentenansprüche aus Arbeit in einem Ghetto beziehen, und welche Regelungen
gibt es für solche „Ghetto-Arbeiter“, die nicht als NS-Verfolgte im Sinne
von § 1 BEG anerkannt sind?
Die nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in
einem Ghetto (ZRBG) ausgezahlten Renten sind nach § 3 Nummer 8a EStG
steuerfrei.
22. Wie hoch sind im Durchschnitt etwa die Bezüge von
a) NS-Opfern,
b) ehemaligen Zwangsarbeitern und
c) ehemaligen SS- und Wehrmachtsangehörigen nach dem
Bundesversorgungsgesetz?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Zahlen vor. Die Höhe der Bezüge, die
unmittelbar auf die NS-Zeit zurückzuführen sind, kann insbesondere bei den in
den Fragen 22b und 22c genannten Personengruppen in der Regel auch nicht
mehr ermittelt werden.
23. Falls die Bundesregierung hierzu keine Angaben machen kann, in
welchem Verhältnis stehen ungefähr die Bezüge aus einer NS-Verfolgung
und einer durch Kriegsbeschädigung beim freiwilligen Dienst in
Wehrmacht oder Waffen-SS begründeten Versorgungszahlung?
Gesetzt, dass die Rentenzahlungen signifikant geringer sind, welche
Initiativen will die Bundesregierung ergreifen, um sicherzustellen, dass NS-
Opfer nicht schlechter gestellt werden als ehemalige Nazikollaborateure?
Vergleiche Antwort zu Frage 22.
24. Wie viele Leistungsbezieher nach dem Gesetz über die Versorgung der
Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz – BVG) gibt es derzeit
insgesamt, und wie hoch sind die monatlich gezahlten Leistungen (bitte
nach Kriegsbeschädigten und Hinterbliebenen differenzieren)?
Im Juni 2012 erhielten 209 654 Personen im In- und Ausland Leistungen nach
dem BVG, davon 91 346 Beschädigte und 118 308 Hinterbliebene. Angaben
über die monatlich gezahlten Leistungen liegen nicht vor.
25. Wie viele Leistungsbezieher wohnen im Ausland, und wie hoch sind die
dahin ausbezahlten Leistungen (die 15 wichtigsten Länder bitte getrennt
ausweisen)?
Insgesamt 6 395 Empfänger von Leistungen nach dem BVG leben im Ausland.
Die meisten Berechtigten leben in den folgenden 15 Staaten (Stand: Juni 2012):
Polen: 2 048
USA: 745
Slowenien: 527
Tschechische Republik: 403
Kanada: 400
Österreich: 251
Ungarn: 235
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/10292Frankreich: 180.
Kroatien: 177.
Schweiz: 152.
Australien: 149.
Großbritannien: 116.
Bosnien-Herzegowina: 112.
Rumänien: 105.
Serbien und Montenegro: 91.
Angaben über die Höhe der Leistungen liegen der Bundesregierung nicht vor.
26. Ist die Bundesregierung bereit, den belgischen Behörden eine Übersicht
über in Belgien lebende ehemalige freiwillige SS-Angehörige zu
übermitteln, die deutsche Renten bzw. BVG-Leistungen beziehen, da es in
Belgien Forderungen gibt, die Leistungen zumindest für jene belgischen
Militärkollaborateure, die nach der Befreiung vom Faschismus wegen
Kollaborationsverbrechen verurteilt worden sind, als Vorteil, der aus
einem Verbrechen erwuchs, zu betrachten und einzuziehen.
Wenn nein, warum nicht?
Die Daten liegen nicht vor (vgl. Antwort zu Frage 28). Sie unterlägen zudem
dem Sozialdatenschutz. Im Übrigen richtet sich die Versagung und Entziehung
von Leistungen des BVG wegen Verstößen gegen die Grundsätze der
Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit nach § 1a BVG (vgl. hierzu auch die Antworten
der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksachen 17/7708 und 17/9137).
Nach Auskunft des für die Versorgung von in Belgien lebenden
Leistungsberechtigten nach dem BVG zuständigen Landes Nordrhein-Westfalen wurden
nach Einführung des § 1a BVG alle Akten der Versorgungsberechtigten mit
Wohnsitz in Belgien überprüft. Das Ergebnis verlief negativ, so dass in keinem
Fall eine Leistungsentziehung erfolgt ist.
Kämen Leistungen nach dem BVG dem Empfänger nicht zugute, weil der
Wohnsitzstaat diese einzöge, so würden sie außerdem gemäß § 64 Satz 2
Nummer 1 BVG versagt oder entzogen.
27. Wie viele im Ausland lebende Personen beziehen derzeit Leistungen nach
dem Bundesversorgungsgesetz?
a) Wie viele dieser Personen waren freiwillige Mitglieder der Waffen-
SS?
b) Wie viele dieser Personen waren freiwillige Angehörige der
Wehrmacht?
c) Wie viele dieser Personen waren in anderen bewaffneten Einheiten
unter deutschem Oberkommando?
Die Gesamtzahl der Leistungsempfänger im Ausland beträgt 6 395, vgl. auch
die Antwort zu Frage 25. Angaben zur Zugehörigkeit zu bestimmten Einheiten
liegen der Bundesregierung nicht vor.
Drucksache 17/10292 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode28. Falls die Bundesregierung hierzu nicht über genauere Angaben verfügt,
a) inwiefern hält sie die in der belgischen Presse kolportierte Anzahl von
2 500 Nazikollaborateuren, die Leistungen beziehen sowie 13 500
NS-Opfern, die Renten erhalten, für realistisch;
Im Juni 2012 erhielten 57 Berechtigte mit Wohnsitz in Belgien Leistungen nach
dem BVG, davon 32 Beschädigte und 25 Witwen. Die in der Frage genannte
Zahl kann daher nicht nachvollzogen werden.
b) worin genau liegt die Schwierigkeit, genauere Angaben zu erhalten,
da es ja auch möglich ist, aus der Gesamtsumme der
Rentenempfänger im Ausland, diejenigen zu ermitteln, die NS-Opfer sind;
c) welchen Unterschied hinsichtlich des Zeitaufwandes würde es
machen, aus der Gesamtsumme der BVG-Leistungsempfänger,
diejenigen ausländischen Empfänger zu ermitteln, die ihren
Leistungsanspruch infolge eines freiwilligen Dienstes in bewaffneten deutschen
Einheiten geleistet haben?
Das BVG – einschließlich der Versorgung von Berechtigten im Ausland – wird
von den Ländern durchgeführt. Die Zugehörigkeit zu bestimmten militärischen
Einheiten wird nicht statistisch erhoben, so dass eine Erhebung nur möglich
wäre, wenn jede Akte manuell überprüft würde. Selbst dann wäre das Ergebnis
nicht zuverlässig, da die Akten in der Regel nicht die gesamte militärische
Laufbahn der Beschädigten enthalten.
Vergleiche auch die Antwort zu Frage 26.
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