[Deutscher Bundestag Drucksache 17/10022
17. Wahlperiode 15. 06. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Annette Groth,
Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/9837 –
Lange Wartezeiten und Ungleichbehandlungen als Hürden im Visumverfahren
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Den Fragestellern ist ein Fall aus der Praxis bekannt geworden, in dem einer
Privatperson am 15. Mai 2012 über einen externen Privatdienstleister
telefonisch ein Termin zur Vorsprache in der deutschen Auslandsvertretung im
russischen Nowosibirsk zur Beantragung eines Schengen-Visums zu
Besuchszwecken erst für den 6. Juli 2012 eingeräumt wurde (spätere Testanrufe
bestätigten dies bzw. verschob sich die Vorsprache noch einmal auf den 9. Juli
2012). Diese lange Wartezeit von über sieben Wochen verstößt eindeutig gegen
die Regelvorgabe einer maximal zweiwöchigen Wartefrist bis zur persönlichen
Vorsprache nach Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 des Visakodex. Dass „diese
Zielvorgabe … insbesondere aufgrund hoher Antragszahlen zu saisonalen
Spitzenzeiten nicht immer eingehalten werden“ kann, hat die Bundesregierung in ihrer
Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 17/8221, zu Frage 10 in allgemeiner Form eingeräumt. Eine derart
deutliche Überschreitung der Regelvorgabe um mehr als fünf Wochen kann
nach Ansicht der Fragesteller jedoch nicht mit saisonalen Gründen
gerechtfertigt werden, zumal die saisonalen Spitzenzeiten seit Jahren allgemein bekannt
sind und hierauf, z. B. mit einem verstärkten Personaleinsatz, reagiert werden
könnte bzw. müsste. Schließlich sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 38
Absatz 1 des Visakodex dazu verpflichtet, „geeignete Kräfte in ausreichender
Zahl zur Prüfung der Anträge“ einzusetzen, um eine „angemessene und
harmonisierte Dienstleistungsqualität für die Öffentlichkeit“ sicherzustellen.
Saisonale Engpässe bei der Visavergabe in Russland gibt es schon seit
Längerem. Doch statt das Personal aufzustocken, wurde die Zahl der in Russland
eingesetzten Mitarbeiterkapazitäten im Jahr 2011 gegenüber dem Vorjahr
sogar noch um 8 Prozent reduziert, obwohl die Zahl der bearbeiteten
Visaanträge gleichzeitig um fast 6 Prozent stieg – die Zahl der pro Mitarbeiter zu
bearbeitenden Fälle pro Jahr wuchs damit im Ergebnis um 15 Prozent auf
3 463 (vgl. Anlage zu Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 17/8823). Bereits
im Jahr 2010 hatte es eine vergleichbare Entwicklung in Russland gegeben,
wie infolge einer Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. bekannt wurde
(vgl. Bundestagsdrucksache 17/8221). Die „Süddeutsche Zeitung“ berichtete
am 3. Januar 2012 über diese Überforderung der deutschen
Auslandsvertretungen in Russland und zitierte den Vizechef der Visastelle in Moskau mit den Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 13. Juni 2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/10022 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeWorten: „Wir arbeiten in allen Bereichen bereits seit Monaten am absoluten
Limit“ (Süddeutsche Zeitung vom 3. Januar 2012, „Am Limit“). Wie der
eingangs dargestellte Fall zeigt, hat das Auswärtige Amt auf diese Missstände
jedoch offenkundig nicht wirksam reagiert.
Der genannte Fall ist noch in einer zweiten Hinsicht äußerst bemerkenswert:
Am selben Tag, den 15. Mai 2012, wurde über denselben externen
Dienstleister telefonisch ein Vorsprachetermin zur Beantragung eines Schengen-
Visums in derselben Auslandsvertretung zu Geschäfts- (d. h. nicht zu
Besuchs-)zwecken beantragt. Ergebnis: In diesem Fall wurde ein Termin bereits
für den 25. Mai 2012 angeboten, d. h. sechs Wochen früher als für ein
Besuchsvisum! Eine solche Ungleichbehandlung von geschäftlich und privat
Reisenden ist nach Ansicht der Fragesteller ein eindeutiger Verstoß gegen die
Charta der Grundrechte der Europäischen Union, auf die in Erwägungsgrund
29 des Visakodex ausdrücklich Bezug genommen wird. Nach Artikel 20 der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind alle Personen vor dem
Gesetz gleich, nach Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union sind insbesondere Diskriminierungen wegen der sozialen Herkunft
oder dem Vermögen verboten.
Erleichterungen im Visumverfahren, insbesondere in Bezug auf Russland
bzw. Osteuropa (aber auch darüber hinaus), wurden jüngst von der Fraktion
DIE LINKE. mit einem parlamentarischen Antrag eingefordert (vgl.
Bundestagsdrucksache 17/9191). Die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel hatte auf
einer Pressekonferenz zu den 12. deutsch-russischen
Regierungskonsultationen in Jekaterinburg am 15. Juli 2010 erklärt: „Es wird, um jetzt keine
falschen Hoffnungen zu wecken, sicherlich kein ganz kurzer Prozess sein, mit
dem wir die komplette Visafreiheit (in den Beziehungen) der Europäischen
Union (EU) zu Russland erreichen werden. Aber dieses Ziel ist richtig, und an
diesem Ziel muss Schritt für Schritt gearbeitet werden“. Sie betonte die „große
Bedeutung“ und die „Dringlichkeit“ des Themas und sprach auch von einer
„Bereitschaft“ des Bundesministeriums des Innern (BMI), zu „sehr schnellen“
bilateralen Verbesserungen zu kommen (
www.bundesregierung.de/Content/
DE/Mitschrift/Pressekonferenzen/2010/07/2010-07-15-jekaterinburg.html).
Ein klares Bekenntnis des BMI zu Visaliberalisierungen fehlt allerdings bis
heute. Somit stellt sich die Frage, ob das Ziel einer schrittweise
herzustellenden Visumfreiheit in Bezug auf Russland von der gesamten Bundesregierung
getragen wird. Diese Zweifel wurden in der Debatte zu dem oben genannten
Antrag der Fraktion DIE LINKE. genährt, weil dort ein Abgeordneter einer
Regierungsfraktion erklärte: „Es ist für die Innenpolitiker der CDU/CSU
völlig unvorstellbar, dass auch nur ansatzweise über eine Lockerung des
Visaverfahrens nachgedacht wird, bevor diese Visa-Warndatei nicht in der Praxis
eingesetzt worden ist … Mit den Innenpolitikern von CDU und CSU wird es in
dieser Legislaturperiode keine Änderungen im Visumverfahren oder gar im
Visumrecht geben“ (Reinhard Grindel, Plenarprotokoll 17/178, S. 21269).
1. Inwieweit kann die Bundesregierung die in der Vorbemerkung der
Fragesteller gegebenen Informationen bestätigten, wonach es Mitte Mai 2012 in
Bezug auf die deutsche Auslandsvertretung in Nowosibirsk eine Wartezeit
von über sieben Wochen für einen Vorsprachetermin zur Beantragung
eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken und von etwa zehn Tagen für
die Beantragung eines Schengen-Visums zu Geschäftszwecken gab, und
wie bewertet die Bundesregierung dies?
Im Generalkonsulat Nowosibirsk hat es die in der Frage beschriebenen
längeren Wartezeiten für einen Termin zur Beantragung eines Schengenvisums zu
Besuchszwecken gegeben. Es ist ferner zutreffend, dass das Generalkonsulat
die in der Frage beschriebenen kurzfristigeren Termine für besonders dringende
Fälle vergeben hat, u. a. für die Beantragung von Geschäftsvisa. Das
Auswärtige Amt hat verschiedene Maßnahmen mit dem Ziel des Wegfalls der
Wartezeiten am Generalkonsulat Nowosibirsk ergriffen. Insoweit wird auf die
Antwort zu Frage 5 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/100222. Wie lang sind derzeit die Wartezeiten für privat bzw. geschäftlich Reisende
(bitte stets differenzieren) für einen Termin zur Visumantragstellung in den
verschiedenen deutschen Auslandsvertretungen in Russland (bitte
differenziert angeben) bzw. in den 15 wichtigsten Herkunftsländern weltweit, und
wie bewertet die Bundesregierung dies?
Die Wartezeiten für die Visumbeantragung liegen bei der Mehrzahl der
Auslandsvertretungen weltweit unter zwei Wochen. In Russland, China, der Türkei,
der Ukraine, Indien, Iran, Großbritannien und Ägypten wird die zweiwöchige
Regelvorgabe des Artikels 9 Absatz 2 des Visakodex derzeit durch die hohe
Nachfrage nach Terminen trotz teilweiser Verstärkung der Visastellen zum Teil
überschritten. Die Terminvergabe erfolgt jeweils nach den Gegebenheiten vor
Ort. An allen Dienstorten werden kurzfristige Sondertermine für besonders
dringende Fälle vergeben.
Darüber hinaus wird in Russland, China, der Türkei sowie in der Ukraine
derzeit die Auslagerung nichthoheitlicher Verfahrensschritte im Visumverfahren
an private Dienstleistungserbringer vorbereitet, so dass im Laufe dieses Jahres
Wartezeiten auf einen Termin entfallen werden.
3. Inwieweit hält die Bundesregierung eine Wartezeit von etwa sieben
Wochen für vereinbar mit der zweiwöchigen Regelvorgabe in Artikel 9
Absatz 2 Satz 2 des Visakodex, auch angesichts der Verpflichtung nach
Artikel 38 Absatz 1 des Visakodex (siehe auch Erwägungsgrund 7 des
Visakodex), für geeignete Mitarbeiter in ausreichender Zahl zu sorgen (bitte
ausführen)?
Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 des Visakodex sieht vor, dass der Termin „in der
Regel innerhalb von zwei Wochen nach seiner Beantragung“ stattfindet. Eine
vorübergehende Wartezeit von sieben Wochen ist danach zulässig, wenn sie die
Ausnahme darstellt. Die Bundesregierung ist bemüht, die Regelvorgabe des
Visakodex einzuhalten. Es ist bedauerlich, dass dies trotz teilweiser personeller
Verstärkung einzelner Auslandsvertretungen, nicht zuletzt aufgrund teilweise
starker Zunahme der Antragstellerzahlen, nicht immer gelungen ist. Durch die
in der Antwort zu Frage 2 erwähnten Maßnahmen wird es künftig möglich sein,
Anträge innerhalb von 48 Stunden entgegenzunehmen.
4. Was für eine Wartezeit hält die Bundesregierung angesichts der
zweiwöchigen Regelvorgabe in Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 des Visakodex und der
Verpflichtung nach Artikel 38 Absatz 1 des Visakodex für gerade noch
tolerabel, auch angesichts des Umstands, dass saisonale Spitzenzeiten
vorhersehbar sind und mithin zumindest in einem gewissen Umfang für eine
Aufstockung des Personals oder/und eine Absenkung der
Prüfungsvorgaben (im gesetzlichen Rahmen) gesorgt werden könnte, um die Wartezeiten
in einem akzeptablen Umfang zu halten (bitte ausführen), und was ist nach
Kenntnis der Bundesregierung die Haltung der Europäischen Kommission
zu dieser Frage, und welche offiziellen Stellungnahmen hierzu gibt es
gegebenenfalls bereits?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. Der Europäischen Kommission ist
bekannt, dass die Regelbearbeitungszeiten von zahlreichen Schengen-Staaten
in Ausnahmefällen vorübergehend nicht eingehalten werden können. Eine
offizielle Stellungnahme der Europäischen Kommission zu der Frage der
Umsetzung der Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 38 Absatz 1 des Visakodex ist der
Bundesregierung nicht bekannt.
Drucksache 17/10022 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode5. Ist es zutreffend, dass Überschreitungen der Zwei-Wochen-Frist nach
Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 des Visakodex in Russland in saisonalen
Spitzenzeiten dem Auswärtigen Amt seit Längerem bekannt sind (wenn nein, wie
verhält es sich tatsächlich), und was genau wurde unternommen, um diese
langen Wartezeiten auch in den absehbaren und regelmäßig immer wieder
vorkommenden Spitzenzeiten zu senken?
In Russland ist es immer wieder saisonal zu höherem Antragsaufkommen
gekommen. Das Auswärtige Amt hat darauf mit einer Reihe von Maßnahmen
reagiert, insbesondere die personelle Verstärkung der Visastellen durch Mitarbeiter
anderer Arbeitseinheiten der Auslandsvertretung, die vorübergehende
Entsendung von zusätzlichem Personal und die Einstellung von Saison-Arbeitskräften
vor Ort. Um die bisherigen Wartezeiten zur Beantragung eines
Schengenvisums an deutschen Auslandsvertretungen in Russland ganz zu beseitigen,
werden in Russland in diesem Jahr die nichthoheitlichen Teile des
Visumantragsverfahrens, insbesondere die Antragsannahme an kommerzielle
Dienstleistungsunternehmer ausgelagert.
6. Wieso wurden trotz der bekannten Probleme mit den Wartezeiten bzw. der
Überlastung des Personals und trotz gestiegener Visumantragszahlen in
Russland die im Bereich der Visumbearbeitung eingesetzten
Mitarbeiterkapazitäten in den Jahren 2010 und 2011 reduziert – mit der Folge einer
deutlichen Steigerung der pro Mitarbeiter zu bearbeiteten Antragszahlen?
Die Personalausstattung der Visastellen erfolgt bedarfsorientiert. Die so
genannten Mitarbeiterkapazitäten messen die tatsächlich geleistete Arbeit und
lassen nur sehr eingeschränkt Rückschlüsse auf tatsächlichen Personalauf- oder
-abbau zu. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 20
der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/
8663 vom 10. Februar 2012 verwiesen.
7. Wie will die Bundesregierung ihren Verpflichtungen aus dem Visakodex
nach Artikel 38 Absatz 1 nachkommen, wenn die bereitgestellten Mittel
und Mitarbeiter reduziert werden bzw. wurden, obwohl bereits
presseöffentlich bekannt wurde, dass die Führungsspitze in der deutschen Visastelle
in Moskau sich darüber beklagt, „bereits seit Monaten am absoluten Limit“
zu arbeiten (Süddeutsche Zeitung vom 3. Januar 2012, „Am Limit“)?
Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
8. Was wurde in Reaktion auf die durch den genannten Zeitungsbericht und
die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. bekannt gewordenen
Missstände einer anwachsenden Arbeitsbelastung des Personals unternommen?
Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
9. Mit welchen Vorgaben/Weisungen oder Ähnlichem gibt das Auswärtige
Amt den visabearbeitenden Auslandsvertretungen bzw. allgemein vor,
Anträge für Termine zur Beantragung von Schengen-Visa von
Geschäftsleuten bzw. zu geschäftlichen Zwecken bevorzugt oder schneller – im
Vergleich zu Besuchsvisa – zu bearbeiten, und welche entsprechenden
Vorgaben gibt es in Bezug auf die Bearbeitung der Visaanträge selbst (bitte mit
Datum und Inhalt genau benennen)?
Die Auslandsvertretungen regeln die Terminvergabe zur Beantragung von Visa
in eigener Zuständigkeit. Die Einteilung der Termine erfolgt unter
Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und Bedürfnisse und richtet sich
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/10022auch nach dem Anteil der jeweils unterschiedlich nachgefragten
Aufenthaltszwecke. An vielen Dienstorten hat sich eine Terminierung nach
Visumkategorien bzw. Reisezweck und Konzentration bestimmter Gruppen auf bestimmte
Zeiträume bewährt. Dazu gehört auch die Vorhaltung von Terminkontingenten
für Geschäftsleute, die häufig kurzfristig reisen müssen.
10. Für welche Länder gibt es solche Regelungen zur insofern bevorzugten
Behandlung von Geschäftsleuten im Visaverfahren, seit wann gibt es
solche Vorgaben, und wer hat sie konkret veranlasst?
Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.
11. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die diesbezügliche Praxis
anderer EU-Mitgliedstaaten, und womit begründen diese womöglich eine
entsprechende Ungleichbehandlung von Privat- und Geschäftsreisenden?
Eine bevorzugte Behandlung von Geschäftsleuten findet beispielsweise durch
die Niederlande mit dem sog. Orange-Carpet-Program statt. Teilnehmer an
diesem Programm können ihre Anträge postalisch übermitteln. Sie werden
bevorzugt bearbeitet und führen unter bestimmten Voraussetzungen zur Erteilung
eines Mehrjahresvisums. Eine ausdrückliche Begründung für dieses Programm
ist der Bundesregierung nicht bekannt.
12. Wie begründet die Bundesregierung eine solche bevorzugte Behandlung
von Geschäftsleuten im Visumverfahren vor dem Hintergrund des
Gleichbehandlungs- bzw. Diskriminierungsverbots nach Artikel 20 und 21 der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die bei der Anwendung
des Visakodex zu beachten ist (bitte ausführlich begründen)?
Eine Differenzierung der Visumanträge nach Dringlichkeit ist unumgänglich.
Dieses Unterscheidungsmerkmal widerspricht nicht dem
Diskriminierungsverbot des Artikels 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Wenn das Antragsaufkommen die Bearbeitungskapazitäten in einem
bestimmten Zeitraum übersteigt, muss eine Regelung gefunden werden, die möglichst
geringfügig in die Interessen der Antragsteller eingreift. Dafür ist das Kriterium
der Dringlichkeit geeignet und angemessen. Machen Privatreisende geltend,
dass sie aus unvorhersehbaren Gründen dringlich reisen müssen und daher eine
vorausschauende Planung, welche die aktuellen Wartezeiten berücksichtigt,
nicht möglich war (z. B. Verwandtenbesuche in akuten Krankheitsfällen), so
sind die Visastellen gehalten, ihnen ebenfalls Vorzugstermine anzubieten.
13. Inwieweit hängt die bevorzugte Behandlung von Geschäftsreisenden im
Visumverfahren unter Umständen mit der Ankündigung des
Bundesministers des Auswärtigen Dr. Guido Westerwelle zusammen, die
Visavergabe in Bezug auf Geschäftsleute und Studierende zu erleichtern
(Wirtschaftswoche vom 22. Dezember 2011, „Westerwelle will Visa-Vergabe
erleichtern“), bzw. inwieweit hat das Auswärtige Amt bei
Visaerleichterungen generell vor allem Erleichterungen für Geschäftsreisende und
Studierende im Blick – und weniger z. B. für sonstige Besuchsreisende
oder auch Familienangehörige (bitte ausführen)?
Das Auswärtige Amt ist bemüht, das Visumverfahren für alle Antragsteller so
schnell, serviceorientiert und so einfach wie möglich zu gestalten. Aus dem in
der Frage genannten Artikel der „WirtschaftsWoche“ ergibt sich auch, dass es
Drucksache 17/10022 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodedem Bundesminister des Auswärtigen Dr. Guido Westerwelle „ein wichtiges
Anliegen“ ist, „für Besucher Europas und Deutschlands so viele
Vereinfachungen und Erleichterungen wie möglich zu erreichen“.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
14. Was wird die Bundesregierung gegebenenfalls gegen die derzeitige
mögliche Ungleichbehandlung von privat Reisenden gegenüber
Geschäftsreisenden unternehmen?
Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen.
15. Wie ist derzeit ganz konkret die Vergabe der Termine zur Beantragung
von Schengen-Visa geregelt, insbesondere auch in Bezug auf eine
mögliche Ungleichbehandlung von Antragstellerinnen und Antragstellern mit
unterschiedlichem Reisezweck (Besuchsvisa, Geschäftsvisa,
Familienbesuche, andere Zwecke, z. B. welche Vorsprachekontingente werden für
welche Zwecke in welchem Zeitraum bereitgestellt, gegebenenfalls in
Relation zu zur Verfügung stehenden Mitarbeitern)?
a) Wie ist dies weltweit und im Allgemeinen geregelt, wie sind die
Regelungen konkret in den Ländern Russland, Türkei und China?
b) Welche besonderen Vorgaben gibt es diesbezüglich insbesondere für
externe Dienstleister, im Allgemeinen und in den Ländern Russland,
Türkei und China?
c) Wird bei der Terminvergabe abgefragt, zu welchem Zweck ein Visum
beantragt werden soll – und zwar nicht nur, ob ein nationales oder ein
Schengen-Visum beantragt werden soll, sondern vor allem, ob ein
Visum zu Besuchs- oder Geschäfts- oder anderen Zwecken beantragt
werden soll –, und wenn ja, aus welchem Grund?
Die Fragen 15 bis 15c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.
An zahlreichen Dienstorten ist das Visumaufkommen hoch und unterliegt
saisonalen, teilweise aber auch nicht vorhersehbaren Schwankungen. Die
Einführung von Terminvergabesystemen hat sich daher bewährt. Sie werden entweder
durch die Auslandsvertretung selbst (telefonisch, per E-Mail oder mittels
internetgestütztem Terminvergabesystem) oder durch einen externen
Dienstleistungserbringer betrieben.
Die Anzahl der verfügbaren Termine wird je nach Nachfrage und
Mitarbeiterkapazitäten regelmäßig angepasst. Bei Übernahme der Terminvergabe durch
einen Dienstleistungserbringer wird diesem die Zahl der jeweils zu vergebenden
Termine pro Tag und Kategorie vorgegeben. Zusätzlich werden Sondertermine
bei Vorlage triftiger Gründe gewährt sowie Sonderverfahren für bestimmte
Personengruppen (z. B. Gruppen, Vielreisende) zugelassen.
An einzelnen Dienstorten ist mit der Terminvergabe auch eine detaillierte
Beratung über die vorzulegenden Unterlagen verbunden. Hierzu ist die Abfrage
bzw. Angabe des beabsichtigten Reisezwecks bei der Terminvergabe
erforderlich, da je nach Antragsart unterschiedliche Unterlagen vorzulegen sind.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/1002216. Wer bestimmt im Bereich der Visumerteilung bzw. -erleichterung,
insbesondere mit Blick auf Russland, im Zweifelsfall die Richtlinien der
Politik der Bundesregierung (die Bundeskanzlerin, der Bundesminister des
Auswärtigen, der Bundesminister des Innern)?
Die Richtlinienkompetenz der Bundeskanzlerin ist in Artikel 65 Satz 1 des
Grundgesetzes geregelt. Artikel 65 Satz 2 des Grundgesetzes bestimmt, dass
jeder Bundesminister innerhalb dieser Richtlinien seinen Geschäftsbereich
selbständig und eigenverantwortlich leitet. Die Bundeskanzlerin entscheidet, ob
sie von einer ihr zustehenden Richtlinienkompetenz Gebrauch macht. Die
Verordnung (EG) Nr. 810/2009 vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der
Gemeinschaft regelt die Erteilung von Schengenvisa.
17. Ist mit Visumerleichterungen, insbesondere in Bezug auf Russland – im
Rahmen des geltenden Rechts, aber auch darüber hinaus (bitte
differenzieren) – in dieser Legislaturperiode zu rechnen oder nicht, und wenn ja,
wie wird die Bundesregierung mit dem angekündigten Widerstand der
Innenpolitiker der CDU/CSU umgehen (Plenarprotokoll 17/178, S. 21269)?
Die Bundesregierung unterstützt die zwischen der Europäischen Union und
Russland auf dem gemeinsamen Gipfel im Dezember 2011 beschlossenen
„Gemeinsamen Schritte“ mit dem Ziel der Visumliberalisierung zugunsten
Russlands. Der Zeitpunkt der Visumfreiheit hängt von der Geschwindigkeit ab, mit
der beide Seiten die „Gemeinsamen Schritte“ umsetzen. Zu
Verfahrenserleichterungen (Auslagerung der Antragsannahme) wird auf die Antwort zu Frage 5
verwiesen.
18. Wie genau ist die Position des Bundesministers des Innern zur Frage von
Visaerleichterungen, insbesondere mit Blick auf Russland und noch in
dieser Wahlperiode, und stimmt die Aussage, in dieser Legislaturperiode
solle es keinerlei entsprechende Erleichterungen geben, mit seiner
Auffassung überein und ist dies mit ihm abgestimmt?
Auf die Antwort zu Frage 17 wird verwiesen.
19. Inwieweit gilt noch die Aussage der Bundeskanzlerin (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller), wonach Schritt für Schritt an einer kompletten
Visumfreiheit mit Russland gearbeitet werden muss und diese Aufgabe eine
hohe Dringlichkeit hat, und was wird gegebenenfalls zur Umsetzung
dieses Ziels unternommen?
Auf die Antwort zu Frage 17 wird verwiesen.
20. Inwieweit gilt noch die Aussage der Bundeskanzlerin (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller), wonach das BMI zu sehr schnellen bilateralen
Vereinfachungen im Visumverfahren in Bezug auf Russland bereit
(gewesen) sein soll, und wie konkret äußert sich diese Bereitschaft derzeit?
Auf die Antwort zu Frage 17 wird verwiesen.
Drucksache 17/10022 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode21. Inwieweit hält der Bundesminister des Auswärtigen Dr. Guido
Westerwelle an seiner Ankündigung fest: „Es ist mir ein wichtiges Anliegen, für
Besucher Europas und Deutschlands so viele Vereinfachungen und
Erleichterungen wie möglich zu erreichen“ (Wirtschaftswoche vom 22.
Dezember 2011, „Westerwelle will Visa-Vergabe erleichtern“), was wird
diesbezüglich konkret unternommen, und wie ist dies mit den Aussagen
vereinbar, wonach es keine weiteren Erleichterungen in dieser
Legislaturperiode geben soll?
Auf den zweiten Absatz der Antwort zu Frage 2 und die Antworten zu den
Fragen 13 und 17 wird verwiesen.
a) Was ist konkret darunter zu verstehen, dass sich der Außenminister
laut dem genannten Artikel in der „Wirtschaftswoche“ vom 22.
Dezember 2011 bei den europäischen Partnern „für eine weitere
Liberalisierung der Visapolitik einsetzen“ will, und beinhaltet dies
insbesondere z. B. eine Lockerung des Artikels 7 Absatz 3 des Schengener
Grenzkodex, mit dem intensive Kontrollen an den EU-Außengrenzen
selbst zu solchen Aspekten vorgeschrieben sind, die in einem
vorherigen Visumverfahren geprüft wurden (vgl. die diesbezüglichen
Forderungen und Darlegungen auf Bundestagsdrucksache 17/9191,
insbesondere S. 4)?
Der Bundesminister des Auswärtigen, Dr. Guido Westerwelle, setzt sich unter
anderem für die Aufnahme eines Visumdialogs mit der Türkei ein und
unterstützt den Aktionsplan für Kosovo.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 15 der Kleinen Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/8823 verwiesen.
b) Inwieweit ist die Information des genannten Zeitungsartikels in der
„Wirtschaftswoche“ zutreffend, wonach der Außenminister Dr. Guido
Westerwelle eine Visumfreiheit für Russland, die Ukraine und
langfristig auch für die Türkei anstrebt, und welches sind diesbezüglich
jeweils die ungefähr angestrebten Zeiträume?
Der Bundesminister des Auswärtigen, Dr. Guido Westerwelle, begrüßt die
eingeleiteten Prozesse zur Visumliberalisierung mit Russland und der Ukraine
nachdrücklich. Im Übrigen setzt er sich für eine Modernisierung der derzeit
geltenden Visumerleichterungsabkommen der EU mit diesen beiden Ländern
ein.
Der Bundesaußenminister Dr. Guido Westerwelle hat Verständnis für den
türkischen Wunsch nach möglichst großer Reisefreiheit nach Europa geäußert. Er
setzt sich auch politisch dafür ein, dass der Türkei die langfristige Perspektive
darauf in Aussicht gestellt wird.
22. Inwieweit gibt es „Pläne des Auswärtigen Amtes, die Visavergabe durch
Privatfirmen durchführen zu lassen“ (vgl. Plenarprotokoll 17/178,
S. 21269)?
Das Auswärtige Amt verfolgt keine Pläne, die Visumvergabe im Sinne einer
Visumerteilung durch Privatfirmen durchführen zu lassen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1002223. Inwieweit sind bereits Teilbereiche des Visumverfahrens an externe
Dienstleister übertragen worden, und wie sind vor diesem Hintergrund
Äußerungen von Abgeordneten einer Regierungsfraktion (vgl.
Plenarprotokoll 17/178, S. 21269) erklärbar, eine solche bereits gängige Praxis
verhindern zu wollen?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung vom 16. Dezember 2011 auf die
Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/8221
verwiesen, insbesondere auf die Antworten zu den Fragen 1, 15b sowie 17.
Die Bundesregierung kommentiert Äußerungen aus dem parlamentarischen
Raum nicht.
24. Wie entgegnet die Bundesregierung dem Einwand, es gebe keinen
einzigen Beleg dafür, „weshalb die Visafreiheit für Russland und die
Ukraine überhaupt nötig ist“, obwohl die Bundeskanzlerin dies als Ziel
ausgegeben hat, und ist auch der Bundesregierung „kein einziger Fall“
bekannt, in dem es Probleme bei der Visumvergabe an Geschäftsreisende
gab (vgl. Plenarprotokoll 17/178, S. 21270)?
Die Bundesregierung steht zu dem langfristigen Ziel, im Wege eines
Visumliberalisierungsprozesses die Visumfreiheit für Russland und die Ukraine
herzustellen. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 17 und 21b
verwiesen.
25. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass sich der
Ostausschuss der Deutschen Wirtschaft mit seinen Forderungen nach
Visaerleichterungen in Bezug auf Russland bzw. Osteuropa auf dem
„Holzweg“ befindet und sich „einige im BDI (Bundesverband der Deutschen
Industrie e. V.) völlig verrannt haben“, was sich schon daraus ergeben
soll, dass die Fraktion DIE LINKE. zum Thema Visaliberalisierung
ähnliche Forderungen wie die deutsche Wirtschaft stellt (vgl. Plenarprotokoll
17/178, S. 21270)?
Auf die Antworten zu den Fragen 17 und 21b wird verwiesen.
26. Wie beurteilt die Bundesregierung die sich aus Visaerleichterungen
(Verfahrenserleichterungen nach geltendem Recht bis hin zur Visumfreiheit,
bitte differenzieren) ergebenden Gefährdungen für die Innere Sicherheit,
insbesondere in den Bereichen Organisierte Kriminalität, Spionage und
extremistische und terroristische Gefährdungen (allgemein bzw. in Bezug
auf Russland, bitte differenzieren), und wie kann diesen Gefährdungen
gegebenenfalls trotz Visaerleichterungen begegnet werden (bitte
ausführlich und differenziert darstellen und angeben, zu welchen Aspekten es
womöglich unterschiedliche Auffassungen innerhalb der
Bundesregierung zu dieser Frage gibt)?
Vereinfachungen des Verfahrens zur Visumbeantragung und Maßnahmen zur
Visumerleichterung lassen die geltenden hohen Standards zur Garantie der
inneren Sicherheit unberührt. Aus Verfahrenserleichterungen im Visumverfahren
ergeben sich keine Gefährdungen für die Innere Sicherheit, da sich der
Entscheidungsprozess und die Intensität der Prüfung des Visumantrags nicht
ändern.
Drucksache 17/10022 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode27. Wie beurteilt die Bundesregierung die Argumentation, dass gerade für
professionelle Kriminelle Visaanforderungen eher leicht zu erfüllen bzw.
zu umgehen sind, und wie beurteilt sie das Argument, dass auch nach
Visaerleichterungen oder gar einer Visumfreiheit bei Einreise in die EU
stets umfangreiche (Sicherheits-)Überprüfungen und Kontrollen nach
dem EU-Grenzkodex stattfinden?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass Personen, die
kriminellen Aktivitäten nachgehen, die Erteilungsvoraussetzung besonders
leicht erfüllen bzw. das Visumverfahren leicht umgehen können. Die Kontrolle
von in den Schengenraum einreisenden Drittstaatsangehörigen erfolgt nach
Maßgabe des Artikels 7 des Schengener Grenzkodex.
28. Inwieweit stimmt die Bundesregierung der Einschätzung zu, dass der
Anteil der Mehrjahresvisa an allen erteilten Schengen-Visa allgemein, aber
auch in Bezug auf Russland, im Vergleich zu anderen EU-Mitgliedstaaten
sehr gering ist, und inwieweit hält das Auswärtige Amt seine
diesbezüglich nur sehr allgemeinen Weisungen für effektiv und ausreichend (vgl.
Bundestagsdrucksache 17/8823, Antwort zu Frage 8)?
Der Bundesregierung liegen keine statistischen Daten zu den durch die
Auslandsvertretungen anderer EU-Mitgliedstaaten erteilten Jahres- und
Mehrjahresvisa vor. Diesbezüglich wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 17/8823 verwiesen. Eine Einschätzung, ob der Anteil an Mehrjahresvisa
im Vergleich zu anderen EU-Mitgliedstaaten gering ist, kann daher nicht
erfolgen.
Die von der Europäischen Kommission an die Mitgliedstaaten zirkulierte
Visastatistik für das Jahr 2011 enthält keine Angaben zum prozentualen Anteil der
von den einzelnen Schengen-Staaten erteilten Mehrjahresvisa am
Gesamtvisaaufkommen. Ein diesbezüglicher empirischer Vergleich der deutschen
Visastatistik mit den Zahlen unserer Schengenpartner ist daher nicht möglich.
Das Auswärtige Amt hat seine Auslandsvertretungen angewiesen, verstärkt von
der im Visakodex vorgesehenen Möglichkeit der Erteilung von Visa mit
einoder mehrjähriger Gültigkeitsdauer zur mehrfachen Einreise Gebrauch zu
machen. Der Anteil der erteilten Mehrjahresvisa an allen vergebenen
Schengen-Visa ist seither sowohl weltweit als auch in Russland 2009 deutlich
gestiegen. Die Weisungslage ist ausreichend.
Entscheidendes Kriterium für die Erteilung von (Mehrjahres-)Visa bleibt die
Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen durch die Antragsteller.
29. Evaluiert das Auswärtige Amt, ob seine Anweisungen für eine positive
Nutzung der sich aus dem Visakodex ergebenden Anwendungsspielräume
für Verfahrensvereinfachungen (vgl. Bundestagsdrucksache 17/8823,
Antworten zu den Fragen 9 bis 11 und 13) in der Praxis auch umgesetzt
werden und entsprechende Auswirkungen haben, wenn nein, warum
nicht.
Wenn ja, auf welche Weise und mit welchen Ergebnissen, und welche
Handlungen resultierten hieraus?
Die Überprüfung und Evaluierung erfolgt anhand der regelmäßigen
Berichterstattung der Auslandsvertretungen sowie darüber hinaus anlassbezogen,
wenn dem Auswärtigen Amt beispielsweise im Rahmen einer Organisations-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/10022beratung Hinweise darauf bekannt werden, dass einzelne Möglichkeiten zur
Verfahrensvereinfachung möglicherweise nicht optimal genutzt werden.
Wird Optimierungsbedarf erkannt, erfolgt entsprechende Beratung bzw.
Weisung im Einzelfall.
30. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung, etwa aus den regelmäßigen
Zusammenkünften der Konsularbeamten der Schengen-Anwender vor
Ort, über die Erfahrungen der Botschaft Österreichs im Hinblick auf ihre
Zusammenarbeit mit Visaannahmezentren in verschiedenen russischen
Städten?
Erkenntnisse aus der Lokalen Schengen-Zusammenarbeit dienen der
Abstimmung der Visastellen mehrerer Schengen-Staaten an einem Ort. Sie werden
vom Auswärtigen Amt nicht zentral erfasst und ausgewertet.
31. Wird eine Zusammenarbeit mit den Vertretungen anderer Schengen-
Länder in Russland nach dem Vorbild Österreichs angestrebt, um den Service
zu verbessern und vorhandene oder einzurichtende Visaannahmezentren
besser auslasten zu können (wenn nein, warum nicht)?
Die Antragsannahme wird künftig in Russland – nach entsprechender
Ausschreibung und Auswahl – an einen externen Dienstleistungserbringer
ausgelagert. Wegen der hohen Zahl von Anträgen für Visa nach Deutschland ist eine
Zusammenarbeit mit anderen Schengenpartnern im Augenblick nicht
vorgesehen. Nach erfolgter Auslagerung wird geprüft werden, welche zusätzlichen
Maßnahmen zu ergreifen sind, um den Service weiter zu verbessern.
32. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, dass – im Gegensatz zu den
in der Vorbemerkung der Fragesteller geschilderten Umständen in Bezug
auf deutsche Auslandsvertretungen in Russland – Termine zur
Visaantragstellung bei der Botschaft Österreichs zur gleichen Zeit innerhalb der
Frist des Visakodex zu bekommen sind (Abfrage vom 15. Mai 2012: für
Privatbesuche Termine ab 30. Mai 2012, für Geschäftsreisen ab 21. Mai
2012), obwohl Österreich keine weiteren Vertretungen in Russland hat,
mit Ausnahme des Leningrader Gebiets (Vertretung durch Finnland), und
welche Konsequenzen zieht sie daraus?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis von den aktuellen Wartezeiten zur
Visumantragstellung bei der Botschaft Österreichs.
33. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass man im größten
Flächenland der Erde, der Russischen Föderation, nur an insgesamt fünf
Stellen Visumanträge für Reisen nach Deutschland einreichen kann,
während Reisende nach Österreich dies bereits an 13, in Kürze sogar an 16
Orten tun können, auch hinsichtlich der möglichen negativen Auswirkungen
auf den familiären, wissenschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und
sonstigen gesellschaftlichen Austausch zwischen den Ländern?
Es ist vorgesehen, dass über die bisherigen fünf Visastellen in Moskau,
St. Petersburg, Jekaterinburg, Nowosibirsk und Kaliningrad hinaus – nach
Auslagerung der Antragsannahme – der externe Dienstleistungserbringer
Antragsannahmezentren in Moskau, Rostow am Don, Krasnodar, Kazan, Nishnij
Novgorod, Saratow, Jekaterinburg und Nowosibirsk errichtet. Die Option der
Drucksache 17/10022 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeErrichtung weiterer Antragsannahmezentren ist bei Bedarf möglich. Darüber
hinaus arbeiten unsere Auslandsvertretungen in Russland bereits jetzt mit
akkreditierten Reisebüros zusammen, bei denen Visumanträge für touristische
Zwecke eingereicht werden können.
34. In welchem Umfang wird von der Vielreisenden- bzw. Bona-fide-
Regelung (bitte jeweils differenzieren) Gebrauch gemacht, weltweit und in
Bezug auf die fünf wichtigsten Herkunftsländer (gegebenenfalls werden
ungefähre relative Schätzwerte erbeten)?
Von der Vielreisenden-Regelung bzw. der „Bona-fide“-Regelung wird weltweit
Gebrauch gemacht. Dies ergibt sich aus der regelmäßigen Berichterstattung der
Auslandsvertretungen und gilt auch für die fünf wichtigsten Herkunftsländer
China, Indien, Russland, Türkei und die Ukraine.
Die Vielreisenden-Regelung sowie die „Bona-fide“-Regelung werden auf alle
Antragsteller angewandt, die die hierfür definierten Kriterien erfüllen.
Diesbezüglich wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/8823
verwiesen.
Eine gesonderte statistische Erfassung dieser Antragstellergruppen erfolgt
nicht. Vielmehr sind sie Teil der Gesamtzahl derjenigen Antragsteller, die von
der persönlichen Vorsprache befreit sind.
35. Weshalb kann das Vielreisendenverfahren in deutschen
Auslandsvertretungen nur nach zwei nachgewiesenen rechtmäßigen Vorreisen in einem
Zweijahreszeitraum genutzt werden, wohingegen Österreich bereits nach
nur einem Vorvisum die Benutzung eines Visaannahmezentrums für die
Antragseinreichung zulässt?
In den Fällen, in denen eine persönliche Vorsprache grundsätzlich notwendig
wäre, ist das Auswärtige Amt in Abstimmung mit dem Bundesministerium des
Innern der Auffassung, dass zwei rechtmäßige Vorreisen hinreichende Gewähr
für die Zuverlässigkeit von Vielreisenden bieten, um auf die persönliche
Vorsprache verzichten zu können.
Hiervon zu unterscheiden ist das in der Fragestellung angesprochene Vorgehen
Österreichs, bei dem es um die Antragseinreichung in Visaannahmezentren von
externen Dienstleistungserbringern unter Verzicht auf die persönliche
Vorsprache bei der Visastelle geht.
Die Auslagerung der Antragsannahme an deutschen Auslandsvertretungen
sieht vor, dass dort jeder Antragsteller seinen Antrag abgeben kann,
unabhängig von Vorvisa.
36. In Bezug auf welche EU-Mitgliedstaaten sieht die Bundesregierung aus
welchen Gründen Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht, insbesondere
den Visakodex, was unternimmt sie diesbezüglich, und wenn sie keine
solchen Verstöße sieht, weshalb übernimmt sie dann nicht liberalere
Anwendungspraktiken anderer EU-Mitgliedstaaten, um dem Ziel
weiterer Visaerleichterungen zu entsprechen?
Für die Überwachung der Einhaltung des Schengenrechts durch die Schengen-
Staaten ist die Kommission zuständig.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/1002237. Inwieweit kann die Bundesregierung die von „SPIEGEL ONLINE“ am
21. Mai 2012 („Schwarzhändler hackten deutsche Konsulats-Website“)
dargestellten Umstände bestätigen, wonach chinesische Staatsangehörige
„mitunter Monate auf das Visum warten“ müssen (ein „deutscher
Diplomat in China“ habe „resignierend über die Antragsflut“ gesagt: „Wir
kommen nicht mehr mit … Das behindert die Zusammenarbeit, auch die
wirtschaftliche“), und welche konkreten Maßnahmen zur Änderung
dieser womöglich europarechtswidrigen Verhältnisse bzw. personellen
Unterausstattung hat das Auswärtige Amt gegebenenfalls ergriffen oder/und
geplant (bitte darlegen)?
Die Zahl der Visumanträge ist in China in diesem Jahr überraschend stärker
gestiegen als erwartet. Dies führte bedauerlicherweise zu langen Wartezeiten für
die Visumantragsteller. Um diesem Zustand abzuhelfen, wurden die Visastellen
Peking und Shanghai kurzfristig personell verstärkt. Weitere Verstärkungen
sowohl im Entsandten- als auch im Ortskraftbereich folgen in den nächsten
Wochen. Auch in China wird im Laufe dieses Jahres (voraussichtlich Herbst)
die Antragsannahme an einen privaten Dienstleister ausgelagert. Damit
entfallen künftig Wartezeiten auf einen Termin zur Antragstellung.
38. Wie ist der Hinweis auf der Webseite des Generalkonsulats in Istanbul,
wonach für die Terminvergabe „mit längeren Vorlaufzeiten zu rechnen“
sei und „Termine mindestens 1 Monate im voraus [so im Original] beim
Call-Center IKS zu erfragen“ seien – insbesondere „für private Besuchs-
Reisen und touristische Aufenthalte (auch für Familienangehörige von
Geschäftsreisenden). Um Wartezeiten bei der Visumantragstellung zu
vermeiden, hat das Generalkonsulat ein kostenpflichtiges
Terminvergabesystem eingeführt, das durch die externe Firma IKS betreut wird“
(
www.istanbul.diplo.de/ Vertretung/istanbul/de/07/Visabestimmungen_For-
mulare.html), zu vereinbaren mit der zweiwöchigen Regelvorgabe des
Artikels 9 Absatz 2 Satz 2 des Visakodex, seit wann wird in diesem
Konsulat und türkeiweit gegen die zweiwöchige Regelvorgabe verstoßen, und
was hat das Auswärtige Amt auch angesichts der Verpflichtung nach
Artikel 38 Absatz 1 des Visakodex wann unternommen, um diese
übermäßigen Wartezeiten zu verkürzen (bitte darlegen)?
Der Hinweis auf der Webseite des Generalkonsulats Istanbul beruht auf der
allgemein bestehenden hohen Nachfrage nach Visumterminen zu Beginn der
Hauptreisezeit. Die tatsächlichen Wartezeiten für die Visumbeantragung sind
schwankend und liegen derzeit in Istanbul und Izmir für bestimmte
Visumkategorien geringfügig über der zweiwöchigen Regelvorgabe des Artikels 9
Absatz 2 des Visakodex. In Ankara liegt die aktuelle Wartezeit für alle
Visumkategorien deutlich unter zwei Wochen.
Auch in der Türkei werden in diesem Jahr nichthoheitliche Verfahrensschritte
im Visumverfahren an private Dienstleister ausgelagert. Wartezeiten auf einen
Termin entfallen damit künftig.
39. In welchen Ländern erfolgt derzeit keine Bearbeitung von Visaanträgen
im Rahmen des Ehegattennachzugs, solange kein Nachweis über das
Sprachniveau A1 erbracht wurde, auch wenn alle übrigen Unterlagen
bereits vorliegen und damit eine weitere Verzögerung der Visumerteilung
und Zusammenführung der Eheleute um mehrere Monate verbunden ist –
und wie wird dies begründet?
Die Auslandsvertretungen entscheiden in eigener Verantwortung, ob sie
Anträge bereits ohne den erforderlichen Nachweis einfacher deutscher
Sprachkenntnisse entgegennehmen. Dabei kommt eine Annahme unvollständiger
Drucksache 17/10022 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeAnträge insbesondere dann in Betracht, wenn aufgrund notwendiger
Urkundenüberprüfungen ohnehin längere Bearbeitungszeiten entstehen, die von den
Antragstellern zum Erwerb der Sprachkenntnisse genutzt werden können. Ob
ein unvollständiger Antrag angenommen wird, hängt stets von den Umständen
des Einzelfalls und den Gegebenheiten vor Ort ab.
40. Wie lauten die Antworten zu den Fragen 27b „Wie hoch war der Anteil
,Externer‘ an Sprachprüfungen ,Start Deutsch 1‘ der Goethe-Institute
weltweit im Jahr 2011 (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?“ und 27c „Wie hoch waren die Bestehensquoten bei
Sprachprüfungen ,Start Deutsch 1‘ der Goethe-Institute weltweit im Jahr
2011 (bitte nach externen und internen Prüfungsteilnehmenden sowie
nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und zudem die
jeweils zehn Länder mit den höchsten bzw. niedrigsten Quoten mit einer
Teilnehmendenzahl von über 100 angeben)?“ der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/8663, nachdem
nunmehr hoffentlich die Angaben für das gesamte Jahr 2011 vorliegen?
Zur Beantwortung wird auf die Anlage verwiesen.
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TN, nicht
estanden
Bestehensquote
externe
Externe
PTN
gesamt
250 42% 431
97 68% 307
45 61% 115
222 59% 544
2 75% 8
0 100% 1
14 22% 18
36 78% 161
1 93% 14
2 50% 4
206 53% 438
21 78% 96
0 100% 2
0 - 0
0 100% 11
54 82% 297
0 100% 2
274 82% 1.536
4 83% 23
6 74% 23
49 57% 113
3 57% 7
8 39% 13
122 58% 289
70 65% 200
170 48% 326
197 64% 554
0 100% 4
185 37% 292
116 45% 211
1 89% 9
12 85% 80
84 67% 252
26 78% 116
1.920 53% 4.088
31 86% 221
4 43% 7
267 67% 807
1 0% 1
0 100% 1
289 79% 1.365
270 57% 624
weltweit *, Stand: 29.03.2012Land
PTN
gesamt
Bestanden
gesamt
Bestehensquote
gesamt
Interne
PTN,
bestanden
Interne
PTN, nicht
bestanden
Bestehensquote intern
Interne PTN
gesamt
Externe
PTN,
bestanden
E
P
b
Afghanistan 729 416 57% 235 63 79% 298 181
Ägypten 479 358 75% 148 24 86% 172 210
Albanien 147 90 61% 20 12 63% 32 70
Algerien 544 322 59% 0 0 - 0 322
Argentinien 13 11 85% 5 0 100% 5 6
Äthiopien 275 117 43% 116 158 42% 274 1
Bangladesch 146 67 46% 63 65 49% 128 4
Belarus (Weißrussland) 205 159 78% 34 10 77% 44 125
Belgien 17 14 82% 1 2 33% 3 13
Bolivien 16 14 88% 12 0 100% 12 2
Bosnien und Herzegowina 493 286 58% 54 1 98% 55 232
Brasilien 109 88 81% 13 0 100% 13 75
Bulgarien 2 2 100% 0 0 - 0 2
Burkina Faso 37 4 11% 4 33 11% 37 0
Chile 16 15 94% 4 1 80% 5 11
China 400 335 84% 92 11 89% 103 243
Dänemark 2 2 100% 0 0 - 0 2
Deutschland 1.806 1514 84% 252 18 93% 270 1.262
Frankreich 34 29 85% 10 1 91% 11 19
Georgien, Armenien und
Aserbaidschan 282 226 80% 209 50 81% 259 17
Ghana 325 196 60% 132 80 62% 212 64
Griechenland 7 4 57% 0 0 - 0 4
Großbritannien 13 5 39% 0 - 0 5
Indien 1.068 801 75% 634 145 81% 779 167
Indonesien 277 194 70% 64 13 83% 77 130
Irak 339 167 49% 11 2 85% 13 156
Iran 844 562 67% 205 85 71% 290 357
Irland 4 4 100% 0 0 - 0 4
Jordanien 381 167 44% 60 29 67% 89 107
Kamerun 311 177 57% 82 18 82% 100 95
Kanada 13 10 77% 2 2 50% 4 8
Kasachstan 158 133 84% 65 13 83% 78 68
Kenia 332 230 69% 62 18 78% 80 168
Kolumbien 150 117 78% 27 7 79% 34 90
Kosovo1 4.088 2168 53% 0 0 - 0 2.168
Kroatien 221 190 86% 0 0 - 0 190
Lettland 9 5 56% 2 0 100% 2 3
Libanon 977 640 66% 100 70 59% 170 540
Mali 12 3 25% 3 8 27,00% 11 0
Malaysia 27 22 81% 21 5 81% 26 1
Marokko 1.601 1289 81% 213 23 90% 236 1.076
Mazedonien2 690 412 60% 58 8 88% 66 354
Start Deutsch 1 - Prüfungsteilnehmende und Bestehensquoten im Rahmen des Ehegattennachzugs 2011
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0 52 50 51% 102
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1 3 2 60% 5
1 2 0 100% 2
7 211 131 62% 342
1 2 0 100% 2
8 464 528 47% 992
8 16 5 76% 21
4 45 26 63% 71
0 250 90 74% 340
0 2 0 100% 2
7 533 122 81% 655
0 12 1 92% 13
4 53 45 54% 98
0 550 266 67% 816
1 0 0 - 0
1 0 0 - 0
0 6 4 60% 10
3 11 2 85% 13
7 133 185 42% 318
7 29 8 78% 37
6 4 1 80% 5
5 112 17 87% 129
6 136 65 68% 201
9 11 5 69% 16
2 1 1 50% 2
8 898 455 66% 1.353
4 35 26 57% 61
0 778 255 75% 1.033
4 5.507 2.997 65% 8.504
5 947 190 83% 1.137
0 4 0 100% 4
9 20 2 91% 22
2 20 8 71% 28
1 7 1 88% 8
2 23 5 82% 28
8 321 94 77% 415
4 5 1 83% 6
8 19.757 10.647 65% 30.404
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Goethe-Institut im Kosovo keine Sprachkurse
und Lingualink durchgeführt. Aus erhebungstechnischen G
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Mexiko / Zentralamerika /
Karibik 172 105 61% 53 17 76% 7
Mongolei 5 4 80% 2 1 67%
Namibia 2 2 100% 2 0 100,00%
Neuseeland 6 4 67% 1 0 100%
Niederlande 3 3 100% 1 0 100%
Nigeria 439 266 61% 55 42 57% 9
Norwegen 3 3 100% 1 0 100%
Pakistan 1.180 555 47% 91 97 48% 18
Palästina 99 65 66% 49 29 63% 7
Peru 145 108 74% 63 11 85% 7
Philippinen 1.030 804 78% 554 136 80% 69
Portugal 2 2 100% 0 0 -
Russland 1.192 981 82% 448 89 83% 53
Schweden 13 12 92% 0 0 -
Senegal 172 105 61% 52 22 70% 7
Serbien 816 550 67% 0 0 -
Singapur 1 0 0% 0 1 0,00%
Slowakei 1 1 100% 1 0 100%
Slowenien 10 6 60% 0 0 -
Spanien 16 14 88% 3 0 100%
Sri Lanka 455 221 49% 88 49 64% 13
Südafrika 44 34 77% 5 2 71%
Sudan 101 57 56% 53 43 55% 9
Südkorea 164 139 85% 27 8 77% 3
Syrien 237 156 66% 20 16 56% 3
Taiwan 25 20 80% 9 0 100%
Tansania 24 13 54% 12 10 55% 2
Thailand 2.191 1528 70% 630 208 75% 83
Togo 305 195 64% 160 84 66% 24
Tunesien 1.193 917 77% 139 21 87% 16
Türkei 9.488 6344 67% 837 147 85% 98
Ukraine 1.252 1047 84% 100 15 87% 11
Uruguay 4 4 100% 0 0 -
USA 31 29 94% 9 0 100%
Uzbekistan 50 40 80% 20 2 91% 2
Venezuela 19 15 79% 8 3 73% 1
Vereinigte Arabische
Emirate 70 64 91% 41 1 98% 4
Vietnam 1.203 892 74% 571 217 72% 78
Zypern 10 8 80% 3 1 75%
Gesamt 39.772 26.878 68% 7.121 2.247 76% 9.36
* Inklusive Goethe-Institute in Deutschland. Aufgrund der zeitweiligen Schließung des Goethe-Instituts Abidjan liegen für Cote d'Ivoire ke
1Im Kosovo existiert kein Goethe-Institut. Die Durchführung der Start Deutsch 1-Prüfung wird durch Mitarbeiter des Goethe-Instituts Thes
schriftlichen und mündlichen Prüfungsteile werden durch anreisende Mitarbeiter des Goethe-Instituts Thessaloniki beaufsichtigt. Da das
anbietet, gibt es keine ‚Interne Teilnehmende‘.
2 In Mazedonien werden die Sprachkurse und Prüfungen von den Prüfungspartnern des Goethe-Instituts Fremdsprachenzentrum SkopjeeGründen beruhen die Zahlen von 2011 auf einer Hochrechnung]