[Deutscher Bundestag Drucksache 17/10230
17. Wahlperiode 29. 06. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Heidemarie Wieczorek-Zeul,
Klaus Barthel, Michael Groschek, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/9942 –
Anstehende Überprüfung des Gemeinsamen Standpunktes
zur Waffen- und Rüstungsexportkontrolle (2008/944/GASP)
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit der Verabschiedung des Gemeinsamen Standpunktes des Rates 2008/944/
GASP betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von
Militärtechnologie und Militärgütern im Jahre 2008 wurde der zehn Jahre geltende
EU-Verhaltenskodex überarbeitet und rechtlich verbindlich gemacht. Die acht
Kriterien des Gemeinsamen Standpunktes sollen von allen Mitgliedstaaten bei
Entscheidungen über Ausfuhranträge zugrunde gelegt werden. In Deutschland
ist der Gemeinsame Standpunkt den Politischen Grundsätzen der
Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern
angefügt worden. Jedoch lässt sich beobachten, dass die EU-Mitgliedstaaten ihre
Rüstungsexportpolitik weiterhin lediglich nach nationalen Vorgaben
handhaben.
Nach Angaben des International Center for Conversion (BICC) in Bonn hat
die Bundesregierung für das Jahr 2010 3 347 Lizenzen für die Ausfuhr von
Rüstungsgütern erteilt, die gemäß des EU-Verhaltenskodex als problematisch
einzustufen sind. Wie die Gemeinsame Konferenz Kirche und Entwicklung
(GKKE) in ihrem Rüstungsexportbericht 2011 darlegt, ist darüber hinaus der
Wert der genehmigten Rüstungslieferungen, die eine Missachtung der EU-
Richtlinien darstellen, deutlich gestiegen. Problematisch sind insbesondere
Lieferungen an Staaten mit prekärer Menschenrechtssituation oder inneren
Konflikten, wie Saudi-Arabien, Pakistan, Bahrain und Oman.
Im Jahr 2012 soll der Gemeinsame Standpunkt erstmalig einer Überprüfung
unterzogen werden. Die Konsultationen hierzu sind im Rahmen der
regelmäßig stattfindenden COARM-Sitzungen (COARM = Council Working
Group on Conventional Arms Exports) in der zweiten Hälfte des Jahres 2011
bereits eingeleitet worden. Über den Inhalt und Stand der vertraulichen
Sitzungen gibt es zurzeit nur wenig frei zugängliche Informationen. Das
Stockholm International Peace Research Institute hat, wie auch andere
Forschungsinstitute, Vorschläge bezüglich der Schwerpunkte einer Überprüfung
vorgelegt. Aus diesen Vorschlägen geht hervor, dass sowohl die nationale
Umsetzung des Gemeinsamen Standpunktes 2008/944/GASP in den Mitgliedstaaten Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 27. Juni 2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/10230 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeals auch die Analyse von Faktoren wie „Gute Regierungsführung“ und
„Demokratie“ bei Entscheidungsprozessen bezüglich Rüstungsexporten von
großer Bedeutung sind.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Am 8. Dezember 2008 wurde mit der Verabschiedung eines Gemeinsamen
Standpunktes der Europäischen Union „betreffend gemeinsame Regeln für die
Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern“ das bereits
lange von der Bundesregierung verfolgte Ziel erreicht, die bewährten, bis dahin
nur politisch bindenden Regelungen des EU-Verhaltenskodex für
Waffenexporte zu überarbeiten und für alle EU-Mitgliedstaaten rechtlich verbindlich
zu machen. Der Gemeinsame Standpunkt aktualisiert und ergänzt dabei die
Regelungen des bereits seit 1998 existierenden EU-Verhaltenskodex. Damit
wurde ein weiterer großer Fortschritt bei der Angleichung der
Exportkontrollpolitiken auf EU-Ebene erzielt. Der Gemeinsame Standpunkt enthält acht
Kriterien, die von allen Mitgliedstaaten bei Entscheidungen über
Ausfuhrgenehmigungsanträge zugrunde zu legen sind. Mehrere neue Elemente sind 2008
in den Gemeinsamen Standpunkt eingeflossen (z. B. wurde das
Menschenrechtskriterium um die Aspekte des humanitären Völkerrechts erweitert) und
vertiefen und erweitern seither seinen Anwendungsbereich. Nach Artikel 4
Absatz 2 des Gemeinsamen Standpunktes wird die Entscheidung über die
Gewährung oder Versagung einer Ausfuhrerlaubnis für Rüstungsgüter ausschließlich
von den einzelnen betreffenden Mitgliedstaaten getroffen. Mögliche Kritik an
den Ergebnissen der Anwendung des Gemeinsamen Standpunktes durch
einzelne Mitgliedstaaten sollte daher von Kritik am Gemeinsamen Standpunkt
selbst getrennt werden.
Der Gemeinsame Standpunkt der EU ist für Deutschland durch seine
Aufnahme in die „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von
Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ integraler Bestandteil der
deutschen Rüstungsexportpolitik.
Der operative Teil des Gemeinsamen Standpunktes enthält Regelungen, um die
Abstimmung zwischen den EU-Genehmigungsbehörden zu verbessern. So sind
alle Mitgliedstaaten über Ablehnungen von Anträgen auf Ausfuhrgenehmigung
zu informieren. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, trotz des Vorliegens einer
solchen Ablehnungsanzeige („Denial“) eines anderen Mitgliedstaates „eine im
wesentlichen gleichartige Transaktion“ zu genehmigen, muss er den
betreffenden Mitgliedstaat vorher konsultieren. Durch diese Bestimmungen wird EU-
weit die Transparenz von Rüstungsexportkontrollen unter den Mitgliedstaaten
erhöht, deren Harmonisierung weiter vorangetrieben und die Schaffung
gleicher Wettbewerbsbedingungen gefördert. Diesem Ziel dient auch der
regelmäßige Austausch der Hauptstadtvertreter über verschiedene Bestimmungsländer
im Rahmen der Brüsseler Ratsarbeitsgruppe zu konventionellen
Rüstungsgüterexporten.
Der EU-Benutzerleitfaden, der Einzelheiten des Denial-Verfahrens regelt und
einer einheitlichen Kriterienauslegung dient, wurde dem Übergang vom
Verhaltenskodex zum Gemeinsamen Standpunkt entsprechend angepasst.1
Artikel 15 des Gemeinsamen Standpunktes besagt, dass dieser Gemeinsame
Standpunkt drei Jahre nach seiner Annahme überprüft wird.
Der Gemeinsame Standpunkt wird durch die Mitgliedstaaten der EU vor allem
im Rahmen der einschlägigen GASP-Arbeitsgruppe (Gemeinsame Außen- und
Sicherheitspolitik) zu konventionellen Rüstungsgüterexporten („COARM“)
1 Internet:
www.consilium.europa.eu/eeas/foreign-policy/non-proliferation,-disarmament-and-
exportcontrol-/security-related-export-controls-ii.aspx?lang=de
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/10230einer Überprüfung unterzogen. Damit geht auch eine Überprüfung des
entsprechenden Benutzerleitfadens und anderer zugehöriger Dokumente einher, die
seiner Umsetzung und Anwendung dienen. Die Arbeiten hierzu haben
begonnen, ein Zeitpunkt für den Abschluss der Überprüfung wurde nicht festgelegt.
1. Mit welchen Zielen ist die Bundesregierung in die anstehende
Überprüfung des Gemeinsamen Standpunktes 2008/944/GASP gegangen?
Insgesamt hat sich der Gemeinsame Standpunkt aus Sicht der Bundesregierung
bislang bewährt. Ziel der Bundesregierung in der Überprüfung des
Gemeinsamen Standpunktes sind insbesondere weitere Schritte auf dem Weg zur
Harmonisierung der Exportkontrollpraxis der EU-Mitgliedstaaten bei Beibehaltung
bewährter Instrumente.
Gegenstand der Überprüfung ist der Text des Gemeinsamen Standpunktes
selbst sowie der zugehörigen Mechanismen (z. B. Informationsaustausch
zwischen den EU-Mitgliedstaaten) und Umsetzungs-Dokumente (z. B.
Benutzerleitfaden).
Der Gemeinsame Standpunkt sieht keine Überprüfung der nationalen
Umsetzung des Gemeinsamen Standpunktes durch die individuellen Mitgliedstaaten
oder von deren Einzelfallentscheidungen vor. Entsprechend ist die nationale
Umsetzung und Anwendung des Gemeinsamen Standpunktes durch einzelne
Mitgliedstaaten nicht Gegenstand der Überprüfung des Gemeinsamen
Standpunktes.
2. Welche Ressorts vertreten die Position der Bundesregierung?
Da es sich beim Gemeinsamen Standpunkt der EU um ein Instrument im
Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU handelt, liegt die
Federführung für die Ratsarbeitsgruppe COARM, die die Überprüfung des
Gemeinsamen Standpunktes im Einzelnen durchführt, beim Auswärtigen Amt.
Die übrigen Ressorts, insbesondere das für Fragen der nationalen
Exportkontrolle federführende Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
werden im Wege der Ressortabstimmung eingebunden.
3. Wie plant die Bundesregierung den Deutschen Bundestag und die
Öffentlichkeit über Verlauf und Ergebnisse der Überprüfung zu unterrichten?
Das Ergebnis der Überprüfung wird durch den Rat der Europäischen Union
bekanntgegeben und wird darüber hinaus seinen Niederschlag auch im
entsprechenden Kapitel des Rüstungsexportberichtes der Bundesregierung finden.
4. Wie unterstützt die Bundesregierung den Überprüfungsprozess,
beispielsweise durch die Bereitstellung von Informationen, personeller und
finanzieller Ressourcen?
Die Überprüfung erfolgt im Rahmen der EU-Ratsarbeitsgruppe COARM. An
der Vorbereitung der deutschen Beiträge im Rahmen der Überprüfung sind
insbesondere das federführende Auswärtige Amt und das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie sowie das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) beteiligt. Sofern dies angezeigt scheint, werden weitere
Ressorts im Wege der Ressortabstimmung beteiligt.
Drucksache 17/10230 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode5. Wie steht die Bundesregierung dazu, folgende Aspekte zum Gegenstand
der anstehenden Überprüfung zu machen
a) Stand der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunktes 2008/944/GASP
auf der jeweiligen nationalstaatlichen Ebene,
Der Stand der jeweiligen nationalen staatlichen Umsetzung des Gemeinsamen
Standpunktes im Rahmen der jeweiligen Exportkontrollsysteme ergibt sich
z. B. aus dem Jahresbericht gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Gemeinsamen
Standpunktes 2008/944/GASP des Rates betreffend gemeinsame Regeln für die
Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern, zuletzt dem
13. Jahresbericht vom 30. Dezember 2011 (Amtsblatt der EU, C 382, Tabelle C,
S. 462 ff.).
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
b) Aufnahme des Kriteriums „gute Regierungsführung und
Korruptionsbekämpfung“ für die Entscheidungspraxis von Rüstungslieferungen,
Aus Sicht der Bundesregierung hat sich der Gemeinsame Standpunkt insgesamt
bewährt. Die im Gemeinsamen Standpunkt enthaltenen acht Kriterien sind
hinreichend weit gefasst, dass schon jetzt im Rahmen der Prüfung von Anträgen
auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung Gesichtspunkten wie der guten
Regierungsführung und dem Ausmaß von Korruption im Empfängerland bzw.
Endbestimmungsland hinreichend Rechnung getragen werden kann.
Im Bereich der Korruptionsbekämpfung bestehen darüber hinaus spezifische
internationale Vorgaben, die von der Bundesregierung im Rahmen ihrer
Entscheidungsfindung selbstverständlich auch beachtet werden.
c) Stärkung des Kriteriums 8 „Entwicklungsverträglichkeit“?
Das Kriterium 8 wird im EU-Benutzerleitfaden ausführlich kommentiert.
Danach besteht schon jetzt für Mitgliedstaaten im Einzelfall die Verpflichtung,
den Waffenausfuhren in Entwicklungsländer besondere Aufmerksamkeit zu
widmen.
6. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Gemeinsame Standpunkt
2008/944/GASP in die nationalen Rüstungsexportkontrollregime der EU-
Staaten umgesetzt worden?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
7. Wie bewertet die Bundesregierung den höchst unterschiedlichen
Implementierungsstand des Gemeinsamen Standpunktes 2008/944/GASP in den
einzelnen europäischen Mitgliedstaaten, und welche Schlussfolgerungen
zieht sie daraus?
Wie in der Antwort zu Frage 5 ausgeführt, ist die nationale Umsetzung und
Anwendung des Gemeinsamen Standpunktes durch einzelne Mitgliedstaaten nicht
Gegenstand der Überprüfung. Insofern erübrigt sich im Zusammenhang mit der
Überprüfung des Gemeinsamen Standpunktes eine Bewertung der jeweiligen
nationalen Implementierung des Gemeinsamen Standpunktes.
Im Informationsaustausch der Mitgliedstaaten untereinander im Rahmen der
EU-Ratsarbeitsgruppe COARM weisen die einzelnen Mitgliedstaaten stets auf
die volle Anwendung des Gemeinsamen Standpunktes in ihren Entscheidungen
über Anträge auf Ausfuhrerlaubnis für Rüstungsgüter hin.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/102308. Kann die Bundesregierung detailliert darlegen, wie der Gemeinsame
Standpunkt 2008/944/GASP in die eigene nationale Gesetzgebung zur
Herstellung von Rechtsverbindlichkeit aufgenommen wurde?
Die Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von
Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern aus dem Jahr 2000 bestimmen
ausdrücklich (Nummer I. 1):
Die Bundesregierung trifft ihre Entscheidungen nach dem Gesetz über die
Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) und dem Außenwirtschaftsgesetz
(AWG) über Exporte von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern in
Übereinstimmung mit dem von dem Rat der Europäischen Union angenommenen
„Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren“ vom 8. Juni
1998 bzw. etwaigen Folgeregelungen.
Der Gemeinsame Standpunkt von 2008 stellt die Folgeregelung zum
Verhaltenskodex dar. Insofern hat die Bundesregierung den Gemeinsamen Standpunkt
in die nationalen Regelungen zur Exportkontrolle aufgenommen.
Eine Aufnahme in gesetzliche Regelungen ist nicht erforderlich, da es sich
beim Gemeinsamen Standpunkt um eine Maßnahme im Rahmen der
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU handelt und nicht um eine
Richtlinie. Nach Artikel 29 EUV tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass ihre
einzelstaatliche Politik mit den Gemeinsamen Standpunkten der EU in
Einklang steht. Die nationalen Regelungen enthalten offene Rechtsbegriffe, bei
deren Auslegung und Anwendung die Bundesregierung selbstverständlich ihre
Verpflichtungen als EU-Mitgliedstaat beachtet.
9. Wie verbindlich ist die Anfügung des Gemeinsamen Standpunktes 2008/
944/GASP an die Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den
Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern?
Die Kriterien des Gemeinsamen Standpunktes sind integraler Bestandteil der
Politischen Grundsätze.
Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen.
10. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen ein europäischer Staat
Rüstungstransfers genehmigt hat, die den Kriterien des Gemeinsamen
Standpunktes widersprechen oder sie unterlaufen?
Die Bundesregierung bewertet nicht die Einzelfallentscheidungen der anderen
EU-Mitgliedstaaten bezüglich Anträgen auf Ausfuhrerlaubnis für
Rüstungsgüter.
11. Wenn der Bundesregierung solche Fälle bekannt sind, um welche Länder
und welche Ausfuhren handelt es sich?
Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.
12. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen ein Rüstungsexport
von ihr gemäß des Gemeinsamen Standpunktes 2008/944/GASP abge-
Drucksache 17/10230 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodelehnt wurde, aber ungeachtet dessen ein anderes europäisches
Mitgliedsland einen derartigen Export genehmigt hat?
Der Gemeinsame Standpunkt enthält Regelungen, um die Abstimmung
zwischen den EU-Genehmigungsbehörden zu verbessern. So sind alle
Mitgliedstaaten über Ablehnungen von Ausfuhranträgen zu informieren. Beabsichtigt
ein Mitgliedstaat, trotz des Vorliegens einer solchen Ablehnungsanzeige
(„Denial“) eines anderen Mitgliedstaates „eine im wesentlichen gleichartige
Transaktion“ zu genehmigen, muss er den betreffenden Mitgliedstaat vorher
konsultieren. Durch diese Bestimmungen wird EU-weit die Transparenz von
Rüstungsexportkontrollen unter den Mitgliedstaaten erhöht, deren Harmonisierung
weiter vorangetrieben und die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen
gefördert.
Die Entscheidung über die Gewährung oder Versagung einer Ausfuhrerlaubnis
obliegt aber unverändert den einzelnen Mitgliedstaaten. Der regelmäßige
Informationsaustausch führt jedoch zu einer immer weiter wachsenden
Harmonisierung der nationalen Entscheidungslinien.
Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse über Fälle, bei denen trotz
vorangegangener Ablehnung durch die deutschen Behörden ein anderer Staat eine
Genehmigung für eine im Wesentlichen gleichartige Transaktion erteilt hätte.
Im Rüstungsexportbericht berichtet die Bundesregierung jährlich über die
Anzahl der Konsultationen in Bezug auf Ablehnungsanzeigen.
13. Wenn der Bundesregierung solche Fälle bekannt sind, um welche Länder
und welche Exporte in welche Länder handelt es sich?
Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen.
14. Hat die Bundesregierung im Gegenzug Rüstungsausfuhren genehmigt,
die von anderen europäischen Staaten abgelehnt wurden?
Bei im Wesentlichen gleichartigen Transaktionen beachtet die Bundesregierung
selbstverständlich die Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten. Daher hat die
Bundesregierung keine Ausfuhren genehmigt, bei denen im Wesentlichen
gleichartige Transaktionen bereits von anderen Mitgliedstaaten abgelehnt
worden sind.
15. Wenn ja, um welche Ausfuhren handelt es sich, und welche Staaten
haben diese abgelehnt?
Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen.
16. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen ein europäisches
Mitgliedsland gegen die Kriterien 2 „Achtung der Menschenrechte“, 3
„innere Situation des Empfängerlandes“ und/oder 4 „Regionale Stabilität“
des Gemeinsamen Standpunktes 2008/944/GASP verstoßen hat?
Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.
17. Wie sind nach Ansicht der Bundesregierung europäische
Rüstungslieferungen in den zurückliegenden Jahren an nordafrikanische und arabische
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/10230Staaten unter Maßgabe des Gemeinsamen Standpunktes 2008/944/GASP
zu bewerten, und welche Konsequenzen zieht sie daraus?
Die Bundesregierung bewertet nicht die Einzelfallentscheidungen der anderen
EU-Mitgliedstaaten bezüglich Anträgen auf Ausfuhrerlaubnis für
Rüstungsgüter.
18. Welche Schlussfolgerungen hat die Bundesregierung nach den
Umwälzungen in den arabischen Staaten für ihre Rüstungsexportpraxis in diese
Länder und Regionen gezogen?
Über Rüstungsexporte entscheidet die Bundesregierung gemäß den Politischen
Grundsätzen für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern
aus dem Jahr 2000 und dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP jeweils
im Einzelfall. Bei jedem Ausfuhrantrag – auch für die genannte Region – prüft
die Bundesregierung sehr gründlich vor dem Hintergrund der Lage in der
Region und in dem betreffenden Land u. a. die Bedeutung der beantragten
Ausfuhren für die Aufrechterhaltung von Frieden, Sicherheit und Stabilität in der
Region. Auch der Achtung der Menschenrechte sowie den
Einsatzmöglichkeiten der zu liefernden Rüstungsgüter kommt bei der Prüfung besondere
Bedeutung zu.
19. Gerade im Hinblick auf die Umwälzungen in der arabischen Welt, wie
können nach Ansicht der Bundesregierung die europäischen Staaten
stärker auf die Einhaltung der Kriterien 2, 3 und 4 des Gemeinsamen
Standpunktes 2008/944/GASP verpflichtet werden?
Die Kriterien 2 (Achtung der Menschenrechte und des humanitären
Völkerrechts durch das Endbestimmungsland), 3 (Innere Lage im
Endbestimmungsland als Ergebnis von Spannungen oder bewaffneten Konflikten) und 4
(Aufrechterhaltung von Frieden, Sicherheit und Stabilität in einer Region) sind
bereits jetzt Versagungsgründe im Rahmen des rechtlich verbindlichen
Gemeinsamen Standpunktes. Etwaige Kritik an einzelnen Ergebnissen der Anwendung
des Gemeinsamen Standpunktes durch einzelne Mitgliedstaaten sollte von
Kritik am Gemeinsamen Standpunkt selbst getrennt werden.
20. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass das Europäische Parlament
stärker als bisher in die Bewertung des EU-Jahresberichts für
Rüstungstransfers auf europäischer Ebene einbezogen werden sollte?
Die Jahresberichte gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Gemeinsamen Standpunktes
2008/944/GASP des Rates betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der
Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern sind öffentliche Dokumente
des Rates. Es steht dem Europäischen Parlament, ebenso wie den nationalen
Parlamenten, jederzeit frei, eine Bewertung der Berichte vorzunehmen.
21. Wie könnte nach Ansicht der Bundesregierung ein stärkerer
Zusammenhang zwischen der europäischen Rüstungsexportpolitik und der
Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik hergestellt werden?
Bereits jetzt berücksichtigen die Mitgliedstaaten in ihren Entscheidungen über
Anträge auf Ausfuhrerlaubnis für Rüstungsgüter gemäß Artikel 2 (5)
(Kriterium 5) die Nationale Sicherheit der Mitgliedstaaten und der Gebiete, deren
Außenbeziehungen in die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates fallen, sowie die
nationale Sicherheit befreundeter und verbündeter Länder.
Drucksache 17/10230 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDabei berücksichtigen die Mitgliedstaaten die möglichen Auswirkungen der
Militärtechnologie oder der Militärgüter, die zur Ausfuhr bestimmt sind, auf
ihre Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen sowie auf die anderer
Mitgliedstaaten und befreundeter oder verbündeter Länder, wobei sie anerkennen, dass
hierdurch die Berücksichtigung der Kriterien betreffend die Achtung der
Menschenrechte und die Aufrechterhaltung von Frieden, Sicherheit und Stabilität in
einer Region nicht beeinträchtigt werden darf. Außerdem berücksichtigen die
Mitgliedstaaten das Risiko, dass diese Militärtechnologie oder diese
Militärgüter gegen ihre eigenen Streitkräfte oder die anderer Mitgliedstaaten oder
befreundeter oder verbündeter Länder eingesetzt werden könnten.
22. Welche Auswirkungen ergeben sich nach Ansicht der Bundesregierung
durch die Liberalisierung des binneneuropäischen Rüstungstransfers für
das Berichtswesen?
Die EU-Richtlinie zur Vereinfachung der Bedingungen für die
innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern von 2009 sieht in
Erwägungsgrund 27 vor, dass die Unternehmen die zuständigen Behörden über die
Inanspruchnahme von Allgemeingenehmigungen informieren, um die
Menschenrechte, den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität zu gewährleisten und
eine transparente Berichterstattung über die Verbringung von
Verteidigungsgütern im Hinblick auf parlamentarische Kontrolle zu ermöglichen.
Im Hinblick darauf hat die Bundesregierung entschieden, im Rahmen der
beiden Allgemeingenehmigungen für Streitkräfte und zertifizierte Unternehmen
eine Meldepflicht für durchgeführte Transfers von Rüstungsgütern festzulegen.
Die gemeldeten Zahlen könnten später im Rüstungsexportbericht der
Bundesregierung und im Jahresbericht gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Gemeinsamen
Standpunktes 2008/944/GASP des Rates veröffentlicht werden.
Ab dem 30. Juni 2012 sind von den Mitgliedstaaten die zur Umsetzung
ergriffenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden.
23. Wie können nach Ansicht der Bundesregierung die europäischen Staaten
dazu verpflichtet werden, ausführliche Angaben nach einheitlichen
Kriterien zum EU-Jahresbericht für Rüstungstransfers zu machen?
Die Bundesregierung setzt sich aktiv für eine engere Zusammenarbeit im
Bereich der Exportkontrolle auf europäischer Ebene ein, um dadurch einen
Beitrag zur weiteren Harmonisierung und auch der größeren Vergleichbarkeit der
verschiedenen Beiträge zum EU-Jahresbericht zu leisten.
24. Weshalb erfüllt die Bundesregierung nach Ansicht von
Rüstungsexportkritikern die Vorgaben nicht und liefert nur unvollständige Angaben zum
EU-Jahresbericht, die beispielsweise den Typ des Rüstungsexports
auslassen?
Die Bundesregierung erfüllt durch ihre jährlichen Meldungen die Vorgaben
zum EU-Jahresbericht in vollem Umfang. Die zwingende Wiedergabe von
einzelnen Waffentypen ist nicht vorgesehen.
25. Sind die Angaben im EU-Jahresbericht nach Meinung der
Bundesregierung ausreichend, um Rückschlüsse über den Implementierungsstand des
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/10230Gemeinsamen Standpunktes 2008/944/GASP in den Nationalstaaten
ziehen zu können?
Der Stand der jeweiligen nationalen staatlichen Umsetzung des Gemeinsamen
Standpunktes im Rahmen der jeweiligen Exportkontrollsysteme ergibt sich aus
dem Jahresbericht gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Gemeinsamen Standpunktes
2008/944/GASP des Rates betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der
Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern, zuletzt dem 13.
Jahresbericht vom 30. Dezember 2011 (Amtsblatt der EU, C 382, Tabelle C, S. 462 ff.).
Zusammen mit den jährlichen Angaben zu Einzelausfuhrgenehmigungen,
aufgegliedert nach Militärgüterlisten-Kategorien und Empfängerländern, reichen
diese Angaben aus, um Rückschlüsse über den Implementierungsstand des
Gemeinsamen Standpunktes 2008/944/GASP in den Nationalstaaten ziehen zu
können. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
26. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand der Überlegungen,
Post-Embargo-Waffenausfuhrregelungen in den Gemeinsamen
Standpunkt 2008/944/GASP aufzunehmen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung gibt es keine Überlegungen, post-
Embargo-Waffenausfuhrregelungen in den Text des Gemeinsamen Standpunktes
2008/944/GASP aufzunehmen.
27. In welcher Weise fließt der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP
nach Kenntnis der Bundesregierung in die Verhandlungsposition der EU
für die ATT-Verhandlungen (ATT = Arms Trade Treaty) im Jahr 2012
ein?
Als rechtsverbindliche gemeinsame Richtschnur für die nationale
Exportkontrolle der Mitgliedstaaten dient der Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP
auch als wesentliche Orientierungsmarke für die Erarbeitung von EU-
Positionen im Rahmen der Verhandlungen über einen Arms Trade Treaty (ATT), die
während einer Staatenkonferenz vom 2. bis 27. Juli 2012 im Rahmen der
Vereinten Nationen in New York stattfinden werden. Dabei gilt es zu
berücksichtigen, dass ein Großteil der an den Verhandlungen teilnehmenden Staaten bislang
keine oder nur rudimentäre Transferkontrollen durchführt. Entsprechend wird
der Gemeinsame Standpunkt nicht vollständig in einen für alle VN-
Mitgliedstaaten anwendbaren ATT übertragbar sein.
Die Mitgliedstaaten werden jedoch darauf achten, dass im Rahmen eines ATT
Vertragstaaten auf nationaler Basis weiterhin strengere Standards anlegen
können, als im ATT festgelegt, so dass es nicht zu einem Widerspruch zwischen
den Verpflichtungen aus einem ATT und denen aus dem Gemeinsamen
Standpunkt kommt.
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ISSN 0722-8333]