[Deutscher Bundestag Drucksache 17/10333
17. Wahlperiode 16. 07. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Heike Hänsel,
Andrej Hunko, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/10206 –
Kenntnisstand und Positionierung der Bundesregierung zu den Vorfällen
am 25./26. Mai 2012 bei El-Houleh/Syrien
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 25. Mai 2012 und in der folgenden Nacht kamen in der syrischen Stadt
El- Houleh 108 Menschen ums Leben, davon 49 Kinder und 34 Frauen. Nach
ersten Untersuchungen starben weniger als ein Fünftel der Opfer durch Mörser-
und Artilleriebeschuss, sondern die meisten Opfer durch Messer und
Schusswaffen aus nächster Nähe (vgl.
www.faz.net/aktuell/politik/neue-
erkenntnisse-zu-getoeteten-von-hula-abermals-massaker-in-syrien-11776496.html).
Dieses Massaker hat dem Plan von Kofi Annan, der nach wie vor die größte
Hoffnung zur Verhinderung einer weiteren Eskalation birgt, schweren Schaden
zugefügt.
Frankreich und die USA nahmen die Geschehnisse in El-Houleh zum Anlass,
öffentlich die Möglichkeit einer militärischen Intervention zu erörtern. Die
USA diskutierten sogar eine Intervention ohne ein Mandat des UN-
Sicherheitsrates. Vertreter der Europäischen Union und der Bundesregierung wiesen
dem Assad-Regime die alleinige Verantwortung zu.
Die Informationslage ist unübersichtlich. Presseberichte vermitteln einander
widersprechende Bilder. Zwischen gesicherten Tatsachen und
Kriegspropaganda durch Konfliktparteien ist schwer zu unterscheiden, solange eine
unabhängige Untersuchung nicht stattgefunden hat.
1. Wie ist der aktuelle Kenntnisstand der Bundesregierung über die Frage der
Verantwortung für die Vorfälle am 25./26. Mai 2012 bei El-Houleh/Syrien?
Am 25. Mai 2012 fand ein gewaltsamer Einsatz der staatlichen syrischen Streit-
und Sicherheitskräfte in der Region El-Houleh statt. Die Streitkräfte
beschossen an diesem Tag das Gebiet, um so bereits im Vorfeld (Freitags-)
Demonstrationen zu verhindern oder zumindest einzudämmen. Anschließend griff nach
unbestätigten Informationen eine Gruppe des bewaffneten Widerstandes einen
in der Nähe befindlichen Checkpoint der Streit- und Sicherheitskräfte an, was
in der Folge zu einem nochmals deutlich stärkeren Beschuss mit Artillerie bzw.
Granaten auf die Ortschaften in der Region El-Houleh führte. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 12. Juli 2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/10333 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie Opfer der Vorfälle von El-Houleh starben überwiegend durch den Einsatz
von Hieb- und Stichwaffen sowie durch aus nächster Nähe verursachte
Schusswunden. Spuren großkalibriger Munition (Artillerie etc.) waren nicht zu
erkennen.
Die Täterschaft lässt sich zum derzeitigen Zeitpunkt nicht eindeutig klären.
Nach Einschätzung der vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen
eingesetzten Unabhängigen Internationalen Untersuchungskommission (CoI) liegt
es nahe, dass regimenahe Kräfte für einen Großteil der Todesopfer
verantwortlich sind (Ziffer 55 des Mündlichen Zwischenberichts der CoI – A/HRC20/
CRP.1 – vom 26. Juni 2012).
2. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über sowohl dem Assad-
Regime als auch der Opposition nahestehende bewaffnete Gruppen in Syrien
und ihre jeweilige Stärke, Bewaffnung, Zielsetzung und Führungsstruktur?
Die dem Regime nahe stehenden bewaffneten Gruppierungen sind im
Wesentlichen Shabiha-Milizen. Es liegen Hinweise vor, dass sie aus dem Bereich des
Organisierten Verbrechens stammen und bereits lange vor dem Beginn der
Unruhen in Syrien eng mit einflussreichen Alawiten im Umfeld des syrischen
Regimes zusammen gearbeitet haben. Ihr Schwerpunkt war dabei bis zum
Ausbruch der Kampfhandlungen vor allem die stark alawitisch geprägte
Mittelmeerregion Syriens. Seither bedient sich das Regime zunehmend dieser
Strukturen und sichert sich durch regelmäßige Geldzahlungen an die Mitglieder
deren Loyalität. So war es dem Regime möglich, innerhalb kurzer Zeit
zusätzliche Kräfte vor allem für die Niederschlagung von Protesten einzusetzen, ohne
dabei jedes Mal auf die Streit- und Sicherheitskräfte zurückgreifen zu müssen.
Über Stärke, Bewaffnung und Führung der Shabiha-Milizen liegen keine
belastbaren Informationen vor.
Der bewaffnete Widerstand in Syrien besteht aus verschiedenen
Gruppierungen. Dabei tritt die Freie Syrische Armee (FSA) am prominentesten in
Erscheinung. Zur Stärke der FSA gibt es keine belastbaren Informationen. Die im
Internet publizierte Gesamtstärke von bis zu 40 000 scheint jedoch deutlich
überhöht, auch wenn die Zahl der Desertionen aus den syrischen Sicherheitskräften
kontinuierlich ansteigt und für Zulauf bei der FSA sorgt. Die FSA ist als
Dachverband zu sehen. Laut eigener Angaben sind hier inzwischen mehr als 40
Einheiten und unterstellte Verbände vereint, ohne dass diese Zahl etwas über die
Größe der einzelnen Gruppierungen aussagt. Trotz der Selbstbezeichnung als
Bataillon, Brigade oder Kompanie entspricht deren Personalumfang und
Ausrüstung nicht annähernd einer in regulären Streitkräften üblichen Gliederung.
Nach Informationen der Bundesregierung kämpfen in den Reihen des
bewaffneten Widerstandes überwiegend Einwohner der Protesthochburgen, die sich
im Rahmen der Entwicklungen im Land radikalisiert haben. Eine landesweite
gezielte Koordination der Kampfhandlungen durch die FSA ist nicht zu
erkennen. Die gemeinsame Zielsetzung der verschiedenen Gruppen des bewaffneten
Widerstandes ist die Vertreibung des Assad-Regimes. Darüber hinaus sind
keine einheitlichen ideologischen Vorstellungen vorhanden. Der bewaffnete
Widerstand in Syrien ist in der Hauptsache mit Handfeuerwaffen und
Panzerabwehrhandwaffen ausgerüstet. Es gibt Hinweise auf den verstärkten Einsatz
schwererer Waffen (z. B. Mörser, Maschinenkanonen) sowie von
improvisierten Sprengsätzen. Vereinzelt soll auch der Einsatz moderner
Panzerabwehrlenkflugkörpersysteme erfolgt sein.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/103333. Wie verträgt sich nach Auffassung der Bundesregierung die Aufforderung,
die Zivilbevölkerung vor bewaffneten Gruppen zu schützen, mit den
Verpflichtungen aus dem Sechs-Punkte-Plan, wonach sich die Armee aus
bewohnten Gebieten zurückzuziehen hat?
In dem Sechs-Punkte-Plan des Gemeinsamen Sondergesandten der Arabischen
Liga und der Vereinten Nationen, Kofi Annan, wird ein Bekenntnis aller
Konfliktparteien zur Einhaltung eines Waffenstillstandes und zum Schutz der
Zivilbevölkerung gefordert. Aus Sicht der Bundesregierung ist die in dem Sechs-
Punkte-Plan von Kofi Annan enthaltene Forderung gegenüber der syrischen
Regierung, die Truppenbewegungen in Richtung der Bevölkerungszentren
einzustellen, den Einsatz von schweren Waffen in diesen zu beenden und mit dem
Rückzug sowohl aus den Bevölkerungszentren selbst wie auch aus deren
Umgebung zu beginnen, ein wesentlicher Schritt auf dem Weg zur Umsetzung des
vorgesehenen Waffenstillstandes.
Nach Auffassung der Bundesregierung geht die primäre Bedrohung der
Zivilbevölkerung durch die fortgesetzte militärische Gewalt des syrischen Regimes
aus. Der Rückzug der Armee aus bewohnten Gebieten ist daher, zusammen mit
den übrigen in dem Sechs-Punkte-Plan genannten Maßnahmen, der
entscheidende Schritt, um eine Befriedung der Lage und damit einen Schutz der
Zivilbevölkerung einzuleiten.
4. Beinhaltet der Annan-Plan nach Auffassung der Bundesregierung in jedem
Falle den Abtritt des Regimes Assad zugunsten einer neuen Regierung,
und wie verträgt sich nach ihrer Auffassung die positive Bezugnahme auf
den Annan-Plan mit der in der Pressemitteilung des Auswärtigen Amts
vom 29. Mai 2012, „Deutschland weist syrischen Botschafter aus“, mit der
dort ebenfalls geäußerten Feststellung, dass „Syrien […] unter Assad keine
Zukunft [hat]“?
Nach Auffassung der Bundesregierung enthält der Sechs-Punkte-Plan von Kofi
Annan in seinem ersten Punkt die Forderung, dass sich ein politischer Prozess
mit den legitimen Begehren und Anliegen des syrischen Volkes befassen muss.
Wie aus dem Abschlusskommuniqué der Konferenz der syrischen Opposition
in Kairo vom 2./3. Juli 2012 hervorgeht, ist die Forderung nach einem Abtritt
von Bashar al-Assad ein zentrales Anliegen der Opposition. Die
Bundesregierung ist der Ansicht, dass ein nachhaltiger politischer Prozess nur dann erfolgen
kann, wenn Assad den Weg dafür freimacht.
5. Wie wirkt sich nach Auffassung der Bundesregierung die international
erhobene Forderung nach einem Rücktritt Bashar al-Assads gerade auch in
Verbindung mit der Forderung nach internationaler Strafverfolgung auf die
Erfolgsaussichten des Annan-Planes aus?
Aus Sicht der Bundesregierung besteht kein Widerspruch zwischen der
Forderung nach einem Rücktritt Assads und der Forderung nach internationaler
Strafverfolgung einerseits und dem Sechs-Punkte-Plan von Kofi Annan andererseits.
6. Wie wirkt sich nach Auffassung der Bundesregierung die Bewaffnung
der Opposition, an der offensichtlich auch Staaten beteiligt sind („Saudi
sends military gear to Syria rebels“, AFP-Meldung vom 17. März 2012),
mit denen die EU gemeinsam die Sondersitzung des UN-
Menschenrechtsrates beantragt hat (
www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/
SpecialSession/Session19/NV_19SpecialSession_30May2012.pdf), auf die
Erfolgsaussichten des Annan-Planes aus?
Der Annan-Plan sieht ein Ende der Gewalt als Voraussetzung für weitere
Schritte an. Dies wurde auch im Abschlusskommuniqué der Konferenz der so
Drucksache 17/10333 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodegenannten Action Group, die auf Einladung von Kofi Annan am 30. Juni 2012 in
Genf stattfand, bekräftigt. Die Bewaffnung der Konfliktparteien könnte sich
negativ auf eine Umsetzung des Annan-Plans auswirken. Für eine direkte
Beteiligung einzelner Staaten an Waffenbeschaffungen der bewaffneten Opposition
in Syrien liegen der Bundesregierung keine belastbaren Hinweise vor.
7. Wie wirken sich nach Auffassung der Bundesregierung die seit Beginn
des Konfliktes anhaltenden Waffenlieferungen an die syrische Regierung
auf die Erfolgsaussichten des Annan-Planes aus, und was ist der
Bundesregierung über solche Waffenlieferungen bekannt (bitte mit der Angabe
über Ursprung, Ziel und Art der Rüstungsgüter auflisten)?
Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.
8. Wie wirken sich nach Auffassung der Bundesregierung die wiederholt
durch ihre Verbündeten vorgetragenen Kriegsdrohungen (vgl. zuletzt
www.telegraph.co.uk/news/worldnews/middleeast/syria/9303815/US-
raises-prospect-of-intervention-in-Syria.html) auf die Erfolgssaussichten
des Annan-Planes aus?
Die Bundesregierung macht sich die Fragestellung und die in ihr enthaltenen
Aussagen nicht zu eigen. Die Äußerungen in dem aufgeführten Zeitungsartikel
kommentiert die Bundesregierung nicht. Die Bundesregierung hat von Beginn
des Konfliktes an auf eine politische Lösung hingearbeitet.
9. Welche Schritte hat die Bundesregierung bislang unternommen, um die
aus der Sicht der Fragesteller völkerrechtswidrigen Kriegsandrohungen,
Forderungen nach einem Regime Change und Waffenlieferungen durch
ihre Verbündeten zu beenden, und plant sie, auf eine Befassung des UN-
Sicherheitsrates mit diesen den Frieden bedrohenden Verstößen gegen das
Völkerrecht zu drängen (vgl.
www.tagesspiegel.de/zeitung/
golfstaatenbieten-rebellen-waffen-an-un-menschenrechtsrat-verurteilt-damaskus/62
79388.html)?
Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen.
10. Was ist der Bundesregierung über Umfang und Art der Waffen bekannt,
die seit Beginn des Konfliktes an
a) das syrische Regime,
b) die bewaffnete Opposition und
c) weitere bewaffnete Gruppen in Syrien
geliefert wurden, und welche Maßnahmen plant oder hat die
Bundesregierung ergriffen, um diese Waffenlieferungen zu unterbinden?
Die Beantwortung dieser Frage ist der Bundesregierung in dem für die
Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus
Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Die Antwort der Bundesregierung auf diese
Frage muss daher als Verschlusssache laut VS-Anweisung vom 31. März 2006
mit dem VS-Grad „Geheim“ eingestuft werden. Gleichwohl ist die
Bundesregierung selbstverständlich bereit, das Informationsrecht des Parlamentes unter
Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen zu befriedigen. Daher kann
die Antwort bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages eingese-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/10333hen werden.* Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können
bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung der Bundesregierung gegenüber
dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten wirksame Vorkehrungen gegen
das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen mit einbezogen werden (vgl.
BVerfGE 124, 161 [193]). Hierzu zählt auch die Geheimschutzordnung des
Deutschen Bundestages. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch
grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit
angelegt (vgl. BVerfGE 124, 161 [193]). Die Einstufung als Verschlusssache ist
aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich und
geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter
Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zu befriedigen.
11. Über welche Berichte über das Massaker von El-Houleh verfügte die
Bundesregierung zu welchem Zeitpunkt, welche davon sind öffentlich,
und worauf begründete die Bundesregierung ihre frühzeitigen einseitigen
Schuldzuweisungen an das Assad-Regime?
Am 27. Mai 2012 erhielt die Bundesregierung Kenntnis von dem Brief des
Generalsekretärs der Vereinten Nationen an den VN-Sicherheitsrat zu den
Geschehnissen in El-Houleh und am 26. Juni 2012 von dem öffentlichen
Mündlichen Zwischenbericht der CoI (A/HRC20/CRP.1). Darüber hinaus wurde die
Bundesregierung durch den Bundesnachrichtendienst im Zeitraum vom 5. bis
15. Juni 2012 mehrfach unterrichtet. Die Aufstellung dieser Berichterstattung
wurde aus Staatswohlgründen als Verschlusssache „VS-Vertraulich“ eingestuft
und in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.*
12. Wie bewertet die Bundesregierung die eindeutige Schuldzuweisung an
das Assad-Regime durch die EU-Außenbeauftragte Catherine Ashton zu
einem Zeitpunkt, als die Zahl der Opfer noch nicht einmal grob beziffert
werden konnte, und auf welchen Informationen beruhte diese
Schuldzuweisung nach Kenntnis der Bundesregierung?
Die Bundesregierung nimmt nicht zu den Äußerungen der Hohen Vertreterin
der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton,
Stellung. Sie hat keine Kenntnis über die Informationen, die der Hohen
Vertreterin zu diesem Zeitpunkt vorlagen.
13. Wann und wie drängte die Bundesregierung auf eine Befassung des UN-
Sicherheitsrates und anderer internationaler Gremien mit den
Vorkommnissen in El-Houleh, und welchen neuen Informationen lagen diese
Initiativen jeweils zugrunde?
Die Bundesregierung hat sich für eine unmittelbare deutliche Verurteilung der
Vorfälle von El-Houleh durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen
eingesetzt. Dies ist durch die am 27. Mai 2012 verabschiedete Presseerklärung des
Rates geschehen. Vor der Sitzung des Sicherheitsrates hatte der Generalsekretär
der Vereinten Nationen die Mitglieder des Rates schriftlich über die
Gewalteskalation in El-Houleh unterrichtet. Die Bundesregierung hätte es begrüßt,
wenn der Sicherheitsrat die Untersuchungskommission des
Menschenrechtsrates zur Untersuchung der Vorfälle aufgerufen hätte. Hierfür gab es jedoch im
Sicherheitsrat keinen Konsens.
* Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Drucksache 17/10333 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode14. Wie bewertet die Bundesregierung die russische Initiative, vor der
Verabschiedung einer gemeinsamen Erklärung des UN-Sicherheitsrates den
Leiter der UN-Beobachtermission vor Ort anzuhören, und warum hat ihr
Vertreter bei der Vereinten Nationen nicht selbst eine entsprechende
Initiative ergriffen?
Der Leiter der Beobachtermission der Vereinten Nationen in Syrien (UNSMIS),
Generalmajor Robert Mood, hat in der Sitzung des VN-Sicherheitsrates die
bereits im Schreiben des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 27. Mai
2012 enthaltenen Informationen ergänzt.
15. Hätte der Vertreter der Bundesregierung im UN-Sicherheitsrat dem zuvor
von Frankreich und Großbritannien vorbereiteten Erklärungsentwurf
ohne diese Anhörung nach den Weisungen der Bundesregierung
zustimmen sollen oder können?
Der deutsche Vertreter bei den Vereinten Nationen hätte dem
Erklärungsentwurf auf der Grundlage des Schreibens des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen an den Sicherheitsrat vom 27. Mai 2012 zustimmen können.
16. Was ist der Bundesregierung über den Bericht des Leiters der UNSMIS
(United Nations Supervision Mission in Syria) am 27. Mai 2012 bekannt
(vgl.
www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID =42095&Cr=syria&Cr1)?
Der Bundesregierung ist der Bericht des Leiters von UNSMIS, Generalmajor
Robert Mood, den er in der Sitzung des Sicherheitsrates am 27. Mai 2012
abgegeben hat, bekannt.
17. Was ist der Bundesregierung über die geografische Lage der „zwei
getrennten Orte“ bekannt, an denen nach Berichten der UNSMIS ein
Großteil der Hinrichtungen in El-Houleh stattfand (vgl.
www.bbc.co.uk/news/
world-middle-east-18249413)?
Der Bundesregierung liegen über die Untersuchungsergebnisse der CoI
(A/HRC20/CRP.1) hinaus keine der Fragestellung entsprechenden belastbaren
Informationen vor.
18. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, wie viele der
Hingerichteten an diesen zwei Orten zu denselben Familien gehörten, und was ist der
Bundesregierung darüber bekannt, wie stark diese Familien in den
Widerstand gegen das Assad-Regime involviert waren (vgl.
www.faz.net/aktuell/
politik/neue-erkenntnisse-zu-getoeteten-von-hula-abermals-massaker-in-
syrien-11776496.html)?
Der Bundesregierung liegen über die Untersuchungsergebnisse der CoI
(A/HRC20/CRP.1) hinaus keine der Fragestellung entsprechenden belastbaren
Informationen vor.
19. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, wo sich die Kräfte der
Freien Syrischen Armee, die zuvor Stellungen der syrischen Armee
angegriffen hatten, zum Zeitpunkt der Hinrichtungen aufhielten?
Der Bundesregierung liegen über die Untersuchungsergebnisse der CoI
(A/HRC20/CRP.1) hinaus keine der Fragestellung entsprechenden
Informationen vor.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/1033320. Welche Hinweise hat die Bundesregierung über Aktivitäten der
Schabiha-Milizen in räumlicher und zeitlicher Nähe zu den Hinrichtungen bei
El-Houleh?
Der Bundesregierung liegen über die Untersuchungsergebnisse der CoI
(A/HRC20/CRP.1) hinaus keine der Fragestellung entsprechenden belastbaren
Informationen vor.
21. Was ist der Bundesregierung über die Aktivitäten der regulären syrischen
Armee zum Zeitpunkt des Massakers bekannt?
Die regulären syrischen Streitkräfte haben Teile der Region El-Houleh unter
anderem mit Artillerie sowie Granaten unter Beschuss genommen. Darüber
hinaus unterhielten die Streit- und Sicherheitskräfte verschiedene Checkpoints
in und um El-Houleh. Im Übrigen liegen der Bundesregierung über die
Untersuchungsergebnisse der CoI (A/HRC20/CRP.1) hinaus keine belastbaren
Informationen im Sinne der Fragestellung vor.
22. Welche Hinweise und Kenntnisse hat die Bundesregierung über die
Stärke, Präsenz und Bewaffnung der Freien Syrischen Armee und
anderer der Opposition zuzurechnenden Kräfte in unmittelbarer räumlicher
und zeitlicher Nähe zu den Hinrichtungen bei El-Houleh?
Es liegen der Bundesregierung Hinweise über die Präsenz von Teilen des
bewaffneten Widerstandes zum Zeitpunkt der Vorfälle in der Region El-Houleh
vor. Über Stärke oder Bewaffnung können keine Aussagen getroffen werden.
Im Übrigen wird auf den Mündlichen Zwischenbericht der CoI vom 26. Juni
2012 verwiesen (A/HRC20/CRP.1).
23. Welche Augenzeugenberichte waren der Bundesregierung zu welchem
Zeitpunkt bekannt, die auf eine Beteiligung der Schabiha-Milizen bei den
Massakern hinweisen, woher stammen diese Berichte, und welche
Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus diesen?
Schon kurz nach den Ereignissen lagen der Bundesregierung verschiedene
Augenzeugenberichte aus offenen wie nachrichtendienstlichen Informationen
vor. Diese Berichte sind widersprüchlich. Belastbare Hinweise auf eine
Beteiligung der Shabiha-Milizen lassen sich daraus nicht ableiten. Im Übrigen wird
auf den Mündlichen Zwischenbericht der CoI vom 26. Juni 2012 verwiesen
(A/HRC/CRP.1). Die Täterschaft lässt sich zum derzeitigen Zeitpunkt nicht
eindeutig klären. Nach Einschätzung der CoI liegt es nahe, dass regimenahe Kräfte
für einen Großteil der Todesopfer verantwortlich sind (Nummer 55 des
Mündlichen Zwischenberichts der CoI – A/HRC20/CRP.1 – vom 26. Juni 2012). Die
Bundesregierung hat in der 20. Sitzung des Menschenrechtsrates der Vereinten
Nationen gemeinsam mit der EU eine Resolution mit eingebracht, welche die
Menschenrechtsverletzungen der Shabiha-Milizen verurteilt.
24. Hält die Bundesregierung die Bezeichnung der Freien Syrischen Armee
und anderer aus dem Ausland unterstützter und bewaffnet agierender
Gruppen durch das syrische Regime als „bewaffnete terroristische
Gruppen“ für angemessen, und wenn nein, warum nicht?
Großanschläge der Freien Syrischen Armee, die in der Durchführung den
Aktionen jihadistischer Terrorgruppen vergleichbar wären (vgl. Antwort zu
Frage 25), sind der Bundesregierung nicht bekannt.
Drucksache 17/10333 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode25. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Zahl
asymmetrischer Angriffe durch Dschihadisten und Al-Qaida-nahe bewaffnete
Gruppen in Syrien?
Seit Ende Dezember 2011 waren bis Anfang Juli 2012 in Syrien ca. 90
Terroranschläge zu verzeichnen, die al-Qaida nahen Organisationen oder
jihadistischen Gruppierungen zugeordnet werden können. Davon sind rund 70
Aktionen der Gruppe Jabhat al-Nusra zuzuordnen, die zumindest al-Qaida-nah ist.
Bei den weniger als 20 Anschlägen, die bisher nicht zugeordnet werden können,
gibt es zumindest Anhaltspunkte für eine Urheberschaft der Jabhat al-Nusra.
Dies gilt insbesondere für die sechs schwerwiegenden Anschläge, die sehr viele
Tote forderten.
Jabhat al-Nusra trat erstmals mit einem Video am 24. Januar 2012 öffentlich in
Erscheinung und hat sich seither in 19 Veröffentlichungen zu Anschlägen in
Syrien bekannt.
26. Was ist der Bundesregierung über Angriffe der Freien Syrischen Armee
oder anderer der Opposition zuzurechnender bewaffneten Gruppen auf
Stellungen der syrischen Armee am 25. Mai 2012 bekannt, und wie
bewertet sie die entsprechenden Berichte?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
27. Hätte die Bundesregierung eine einstimmig verabschiedete Resolution
des UN-Menschenrechtsrates bevorzugt (vgl.
www.ohchr.org/EN/News
Events/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=12215&LangID=E)?
Die Bundesregierung hätte eine einstimmig verabschiedete Resolution des
Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen zu den Vorkommnissen von El-Houleh
bevorzugt.
28. Hätte die Bundesregierung einer Resolution des UN-
Menschenrechtsrates, die auch die Aktivitäten bewaffneter oppositioneller oder bewaffneter
Gruppen verurteilt, zugestimmt?
Die Bundesregierung ist derzeit nicht Mitglied im Menschenrechtsrat der
Vereinten Nationen.
29. Warum war nach Auffassung der Bundesregierung keine Resolution des
UN-Menschenrechtsrates möglich, die einstimmig hätte verabschiedet
werden können?
Der von den Hauptsponsoren Türkei, Katar und den Vereinigten Staaten von
Amerika vorgelegte Resolutionsentwurf zielte auf einen Konsens im VN-
Menschenrechtsrat ab. Er war als ein auf das Massaker von Al-Houleh gerichteter,
ausgewogener Text konzipiert. Dennoch haben Russland, China und Kuba sich
nicht auf eine Zustimmung zu dem Text eingelassen.
30. Wann wurde der unter anderem von Katar eingebrachte
Resolutionsentwurf des UN-Menschenrechtsrates erstmals Vertretern der
Bundesregierung vorgelegt, und wann wurde er nach Kenntnis der Bundesregierung
erstmals Vertretern der russischen, chinesischen und kubanischen
Regierung vorgelegt?
Der Resolutionsentwurf wurde der deutschen Ständigen Vertretung in Genf
erstmals am Nachmittag des 29. Mai 2012 vorgelegt. Die Bundesregierung hat
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/10333keine genaue Kenntnis, wann der Text den Vertretern Russlands, Chinas und
Kubas vorgelegt wurde.
31. Wann und in welchem Rahmen fanden unter Beteiligung welcher
Regierungen Verhandlungen über den unter anderem von Katar in den UN-
Menschenrechtsrat eingebrachten Entwurf statt?
Da die Bundesregierung die Resolution nicht federführend verhandelt hat, ist es
nicht möglich, genaue Auskunft über die einzelnen Verhandlungen vor und
während der Sondersitzung zu erteilen.
Nach Kenntnis der Bundesregierung hat es zwischen dem Nachmittag des
29. Mai 2012 und dem Zeitpunkt der Annahme der Resolution am Abend des
1. Juni 2012 mehrere Verhandlungen zwischen den in Frage 29 genannten
Haupteinbringern der Resolution, innerhalb einer Kerngruppe (der neben den
Haupteinbringern die Staaten Saudi Arabien, Jordanien, Marokko, Italien,
Frankreich, Großbritannien und Deutschland sowie die Delegation der EU
angehörten) und einer für alle Staaten offenen Gruppe gegeben, bevor der Text
am Abend des 1. Juni 2012 angenommen wurde.
Es entzieht sich der Kenntnis der Bundesregierung, wann weitere
Parallelverhandlungen stattgefunden haben. Sie geht jedoch davon aus, dass es parallel
Verhandlungen auch mit Russland und China gegeben hat.
32. Wie bewertet die Bundesregierung ihre schnelle und eindeutige
Schuldzuweisung im Hinblick darauf, dass eine Lösung der syrischen Krise
erarbeitet wird, welche die Bedürfnisse aller drei Konflikt-Parteien
berücksichtigt, „des Regimes, der bewaffneten Opposition und der schweigenden
Mehrheit“ (vgl.
www.faz.net/aktuell/politik/buergerkrieg-das-syrische-
drama-11777999.html), insbesondere vor dem Hintergrund von
Befürchtungen, „[d]as Szenario gleicht dem von 1998/1999 im Kosovo:
fortgesetzte Angriffe bewaffneter Banden sollen militärische Reaktionen der
Sicherheitskräfte provozieren, die dann zum Anlaß genommen werden
können, die Regierung wegen Bruchs ihrer Versprechungen zu verurteilen
und weitere Eskalationsschritte einzuleiten“ (Joachim Guilliard: „Ein
Schritt zurück“, in: junge Welt vom 3. April 2012)?
Die Bundesregierung teilt die in der Fragestellung ausgedrückten Aussagen
und Wertungen ausdrücklich nicht. Sie hat sich für eine unmittelbare deutliche
Verurteilung der Vorfälle von El-Houleh durch den Sicherheitsrat der Vereinten
Nationen eingesetzt und von Beginn an auf eine politische Lösung des
Konfliktes hingearbeitet.
33. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die sogenannte
Verantwortung zum Schutz eine völkerrechtlich verbindliche Rechtsnorm außerhalb
des Mechanismus der kollektiven Sicherheit der UN-Charta darstellt, um
auch dann gegen den Willen der jeweiligen Regierung militärisch zu
intervenieren, wenn diese Massaker wie in El-Houleh zulässt oder nicht
verhindern kann, und existiert nach Auffassung der Bundesregierung ein
solches Recht oder eine die gesamte Völkergemeinschaft völkerrechtlich
bindende Rechtspflicht auch dann, wenn auf dem Territorium eines
solchen Staates bewaffnete Gruppen aktiv sind, die vom Ausland finanziell
und militärisch unterstützt werden?
Das Konzept der Schutzverantwortung („Responsibility to Protect“) ist Teil der
Gipfelerklärung des World Summit 2005 und wurde vom Generalsekretär der
Vereinten Nationen in mehreren Berichten und in Konsultation mit der Gene-
Drucksache 17/10333 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperioderalversammlung weiter ausgestaltet. Das Konzept der Schutzverantwortung
sieht im Bereich von Zwangsmaßnahmen vor, dass diese grundsätzlich nur vom
Sicherheitsrat der Vereinten Nationen und nur im Einklang mit Kapitel VII der
Charta der Vereinten Nationen getroffen werden können. Das Recht des
Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, Maßnahmen nach Kapitel VII zu beschließen,
hängt von den in der Charta der Vereinten Nationen genannten
Voraussetzungen ab.
34. Sollten sich nach der Auffassung der Bundesregierung an solchen
Interventionen auch Staaten beteiligen können, die zuvor bewaffnete
Oppositionsgruppen unterstützt haben oder mit solchen Staaten verbündet sind
oder zuvor mit solchen Staaten etwa im UN-Sicherheitsrat gemeinsame
Initiativen unternommen haben?
Die Bundesregierung beantwortet keine hypothetischen Fragestellungen. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 33 verwiesen.
35. Ermöglicht oder gebietet gar die sogenannte Verantwortung zum Schutz
solche Interventionen nach der Auffassung der Bundesregierung auch
ohne ein Mandat des UN-Sicherheitsrates nach Kapitel VII der UN-
Charta?
Auf die Antwort zu Frage 33 wird verwiesen.
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