[Deutscher Bundestag Drucksache 17/10735
17. Wahlperiode 20. 09. 2012
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 18. September 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan van Aken,
Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/10470 –
Menschenrechtliche Relevanz von Sicherheitsabkommen mit anderen Staaten
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung verhandelt derzeit mit Albanien, Bosnien-Herzegowina,
Georgien, Indonesien, Kasachstan, Marokko, Mexiko, Montenegro, Oman,
Russland, Serbien, Tadschikistan und Tunesien Abkommen zur Zusammenarbeit
im Sicherheitsbereich (Antwort vom 21. Juni 2012 auf die Schriftliche Frage 5
der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 17/10194). Die
Abkommen sollen ähnliche Inhalte haben wie jene, die in der Vergangenheit mit
anderen Staaten geschlossen worden sind.
In einigen der Staaten, mit denen solche Abkommen vereinbart wurden oder in
Planung sind, werden die Menschenrechte verletzt, es wird zum Teil gefoltert,
die demokratische Opposition unterdrückt und/oder die Todesstrafe praktiziert.
Die Weitergabe personenbezogener Daten ist in solchen Fällen extrem heikel.
Die bisher abgeschlossenen Abkommen lassen nach Auffassung der Fragesteller
aber nicht erkennen, dass die Bundesregierung die nötige Umsicht zeigt.
Die Abkommen weisen zum Teil erhebliche Unterschiede hinsichtlich der
benannten Zwecke, der Verbindlichkeit der Zweckbindung und den Regelungen
zur Übermittlung personenbezogener Daten sowie dem Datenschutz auf.
Als Zweck der Zusammenarbeit wird regelmäßig „insbesondere“ die
Bekämpfung von Terrorismus und Organisierter Kriminalität genannt. Der Begriff
„Terrorismus“ ist allerdings nicht definiert und wird gerade von diktatorischen
Regimen – zu Recht oder zu Unrecht – häufig auf oppositionelle Bewegungen
angewandt.
Die Voranstellung des Begriffs „insbesondere“ hebt die Zweckbindung
tendenziell auf, so dass eine Informationsübermittlung zumindest anlassweise auch in
Fällen gewöhnlicher Kriminalität möglich ist. Mitunter wird die Zweckbindung
ausdrücklich aufgehoben und etwa die Weitergabe personenbezogener Daten
über den vereinbarten Zweck hinaus „zum Zwecke der Abwehr von erheblichen
Gefahren für die öffentliche Sicherheit“ erlaubt (nur als Beispiel seien hier die
Abkommen mit Saudi-Arabien und Katar genannt). Der Begriff „öffentliche
Sicherheit“ ist jedoch nicht definiert und wird von autokratischen Systemen
erheblicher rigider aufgefasst als von rechtsstaatlichen.
In manchen Abkommen ist festgehalten, dass die Übermittlung und der
Empfang personenbezogener Daten aktenkundig zu machen sind und die betroffenen
Personen einen Auskunftsanspruch haben. Wie immer man die Effizienz dieses
Anspruchs in Ländern wie beispielsweise Katar einschätzen mag: Solche
Bestimmungen fehlen in anderen Abkommen gleich völlig.
Manche Abkommen schließen die Nutzung der übermittelten Informationen als
Beweismittel in Strafverfahren aus, manche nicht. Aber auch in den Fällen, in
denen ein solcher Ausschluss vereinbart wurde, muss gerade angesichts der
Tatsache, dass zahlreiche der Kooperationsstaaten die Menschenrechte verletzen,
schon die Nutzung von Informationen als Hinweis an Strafverfolgungsbehörden
problematisch sein.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
1. In der Schriftlichen Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 17/10194 der
Abgeordneten Ulla Jelpke ist nach „dem Stand all jener Verhandlungen bzw. Gespräche
mit ausländischen Regierungen“ gefragt, „die den Abschluss
zwischenstaatlicher Verträge bzw. Abkommen zum Ziel haben, die für den Bereich der Inneren
Sicherheit relevant sein und Auswirkungen auf die Arbeit deutscher
Polizeibehörden haben werden“. Die Bundesregierung hat daher in ihrer Antwort neben
Verhandlungen zu den mit der jetzigen Kleinen Anfrage in den Blick
genommenen Sicherheitsabkommen als völkerrechtliche Verträge auch Gespräche mit
Bosnien-Herzegowina, Indonesien und Montenegro genannt. Von dort waren
Entwürfe für Vereinbarungen mit völkervertragsrechtlichen Elementen
übermittelt worden. Gleichwohl wird mit den genannten Staaten nach dem gegenwärtigen
Stand der Überlegungen nur die Unterzeichnung von Gemeinsamen
Absichtserklärungen ohne jede rechtliche Bindungswirkung (teilweise auch
„Memorandum of Understanding“ genannt) angestrebt. Die im Rahmen der jetzigen
Kleinen Anfrage durch die Bundesregierung gegebenen Antworten beziehen sich
daher nicht auf diese drei Staaten.
Darüber hinaus hat die Bundesregierung Russland als Staat, mit dem
Verhandlungen geführt werden, genannt. Hierbei handelt es sich um das Begehr der
russischen Seite, zur Aufnahme einer weiteren russischen Behörde
(Ermittlungskomitee der Russischen Föderation) in das bereits im Jahr 1999 abgeschlossene
Sicherheitsabkommen. Dieses Begehr wird derzeit durch die Bundesregierung
geprüft. Das Abkommen mit Russland wird im Rahmen der jetzigen Kleinen
Anfrage aber im Kontext der abgeschlossenen Abkommen behandelt.
Für die mit dem Kosovo, Saudi-Arabien und der Ukraine geschlossenen
Sicherheitsabkommen weist die Bundesregierung darauf hin, dass der für deren
Inkrafttreten erforderliche Ratifizierungsprozess samt anschließendem
Notenaustausch noch nicht gänzlich abgeschlossen ist. Ergänzend sei zudem erwähnt,
dass mit Estland (1994), Lettland und Weißrussland (beide 1995)
Sicherheitsabkommen abgeschlossen, in der Folge aber nicht in Kraft gesetzt wurden. Mit
Algerien, Jemen und Moldawien wurden in der Vergangenheit Verhandlungen
geführt, diese sind aber seit Längerem zum Erliegen gekommen.
2. Die Bundesregierung weist ferner darauf hin, dass die Sicherheitsabkommen
keine eigenständige Grundlage für den Austausch von personenbezogenen
Daten oder sonstige Maßnahmen bilden. Denn ausweislich der Abkommen richten
sich alle in deren Rahmen erwähnten Maßnahmen nach dem jeweiligen
innerstaatlichen Recht. Die in den Sicherheitsabkommen genannten Behörden
bleiben damit an die bestehenden innerstaatlichen rechtlichen Voraussetzungen für
eine Zusammenarbeit gebunden.
Konkret bedeutet dies, dass sich die Vertragspartner durch die Abkommen zwar
verpflichten, auf den genannten Tätigkeitsfeldern zusammenzuarbeiten. Es
werden aber durch die Sicherheitsabkommen keine neuen eigenständigen Befugnisse
geschaffen. Anders als offensichtlich in den Fragen 4d, 6b, 9a, 9c, 12c, 15 und
16 zugrunde gelegt, treffen die deutschen Behörden keine Entscheidungen nur
auf Grundlage der dort erwähnten einzelnen Regelungen der
Sicherheitsabkommen. Die deutschen Behörden stützen sich auch in deren Anwendungsbereich
immer auf die Grundlage des auch sonst gültigen innerstaatlichen Rechts.
Der wesentliche Mehrwert der Sicherheitsabkommen liegt damit nicht in der
Schaffung neuer Rechtsgrundlagen für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit
bei der Verfolgung und Verhütung von Straftaten. Er ist vielmehr in dem
dokumentierten Entschluss beider Staaten zu sehen, bei der Bekämpfung der
Organisierten Kriminalität, des Terrorismus und anderer Straftaten von erheblicher
Bedeutung eine Zusammenarbeit im Rahmen ihrer rechtlichen und tatsächlichen
Möglichkeiten zu vereinbaren. Die in den Sicherheitsabkommen enthaltenen
einzelnen Bestimmungen insbesondere zum Datenschutz haben insoweit eine
nur klarstellende Funktion zwischen den Vertragspartnern gerade im Hinblick
auf die in Deutschland auch sonst geltenden Vorschriften.
Vor diesem Hintergrund ist es der Bundesregierung nicht möglich, auf die
Fragen 4d, 6b, 9a, 9c, 12c, 15 und 16 mit aussagekräftigen Zahlen zu antworten.
Die Befassung der in den Abkommen genannten Behörden aus dem
Geschäftsbereich der Bundesregierung und die dort durchgeführte Aktensichtung im
Hinblick auf die zwischenstaatliche Zusammenarbeit im zeitlichen und inhaltlichen
Geltungsbereich der Sicherheitsabkommen hat ergeben, dass bei einzelnen
Zusammenarbeitsfällen mit den entsprechenden Staaten in aller Regel keine klare
Zuordnung zu den jeweils abgeschlossenen Sicherheitsabkommen zu treffen ist.
Das Abkommen mag bei der jeweiligen Zusammenarbeit im Einzelfall eine
Rolle gespielt haben. Für die Behörden blieb aber wie ausgeführt am Ende
immer das jeweilige innerstaatliche Recht maßgeblich. Es erfolgt daher in der
Vorgangsbearbeitung keine standardisierte oder gesonderte Erfassung der
Bedeutung, die das Sicherheitsabkommen gespielt haben mag. Auch werden keine
entsprechenden Statistiken in den Behörden geführt.
1. Mit welchen Staaten hat die Bundesregierung Abkommen über die
Sicherheitszusammenarbeit geschlossen?
Die Bundesregierung hat Sicherheitsabkommen im Sinne der Ausführungen der
Vorbemerkung der Bundesregierung in Abschnitt 1 mit folgenden Staaten
geschlossen:
• Bulgarien
• China
• Katar
• Kirgisistan
• Kosovo
• Kroatien
• Kuwait
• Litauen
• Polen
• Rumänien
• Russland
• Saudi-Arabien
• Slowenien
• Tschechische und Slowakische Republik (Fortgeltung mit Tschechien und
der Slowakei)
• Türkei
• Tunesien
• Ukraine
• Ungarn
• Usbekistan
• Vereinigte Arabische Emirate
• Vietnam.
2. Welche dieser Staaten und welche jener 13 Staaten, mit denen derzeit
verhandelt wird,
a) verletzen nach Auffassung der Bundesregierung systematisch und
wiederholt die Menschenrechte,
Bezüglich der Einschätzung der Lage der Menschenrechte in Albanien, China,
Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Kosovo, Mexiko, Russland, Saudi-Arabien,
Serbien, Tadschikistan, Türkei, Tunesien, Ukraine, Usbekistan und Vietnam
wird auf den 9. Bericht der Bundesregierung über ihre Menschenrechtspolitik
verwiesen. Bestehende Defizite werden von der Bundesregierung regelmäßig
thematisiert.
b) praktizieren Folter,
Zu einer systematischen Anwendung von Folter in diesen Staaten liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Aus einer Reihe von Ländern werden
aber weiterhin physische Übergriffe, zum Teil in Einzelfällen, bei Festnahmen,
Vernehmungen und in Haft berichtet. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im
9. Bericht der Bundesregierung über ihre Menschenrechtspolitik verwiesen.
c) unterdrücken demokratische Oppositionskräfte,
Der Bundesregierung ist bekannt, dass Oppositionskräfte in der Ausübung ihrer
politischen Rechte in einer Reihe dieser Staaten in unterschiedlichem Maße
behindert werden. Die Bundesregierung setzt sich daher immer wieder gegenüber
der jeweiligen Regierung für rechtsstaatlichen Umgang mit Oppositionskräften
ein. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im 9. Bericht der Bundesregierung
über ihre Menschenrechtspolitik verwiesen.
d) wenden die Todesstrafe an
(bitte angeben, auf welche Quellen sich die Bundesregierung bei ihrer
Darstellung stützt)?
China, Katar, Kuwait, Marokko, Oman, Saudi-Arabien, Tunesien, die
Vereinigten Arabischen Emirate und Vietnam wenden die Todesstrafe an. Die
Bundesregierung bezieht ihre Kenntnisse aus den Berichten von nichtstaatlichen
Organisationen, aus der Berichterstattung der deutschen Botschaften im Ausland und
deren regelmäßigen Kontakten mit den Gastregierungen.
3. Wie ist der Stand der Verhandlungen mit den genannten 13 Staaten (bitte
einzeln aufgliedern, noch strittige Punkte benennen und angeben, bis wann mit
einem Verhandlungsergebnis gerechnet wird)?
• Albanien (Unterzeichnungstermin steht kurz bevor)
• Georgien (Verhandlungen seit 2003, derzeit wird noch über
Formulierungsfragen verhandelt, Unterzeichnungstermin ist noch offen)
• Kasachstan (es wurde im Jahr 1995 ein Text ausgehandelt und unterzeichnet,
aber noch nicht in Kraft gesetzt, der nun noch nachverhandelt wird,
Unterzeichnungstermin ist noch offen)
• Marokko (Verhandlungen wurden schon vor Längerem aufgenommen, die
Bundesregierung hat vor Kurzem einen Textvorschlag übersandt,
Unterzeichnungstermin ist noch offen)
• Mexiko (bisher gegenseitiger Austausch von Textentwürfen,
Unterzeichnungstermin ist noch offen)
• Oman (Verhandlungen stehen noch am Anfang, Unterzeichnungstermin ist
noch offen)
• Serbien (Serbien prüft einen deutschen Textvorschlag,
Unterzeichnungstermin ist noch offen)
• Tadschikistan (Tadschikistan prüft einen deutschen Textvorschlag,
Unterzeichnungstermin ist noch offen)
• Tunesien (das bestehende Abkommen soll neu verhandelt werden, die
Bundesregierung hat der Tunesischen Seite einen entsprechenden Textvorschlag
übergeben).
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung in Abschnitt 1 verwiesen.
4. In welchen Abkommen (gemeint ist hier und in den folgenden Fragen immer:
Abkommen mit welchen Staaten; es wird jeweils um vollzählige Auflistung
gebeten) ist bei der Übermittlung personenbezogener Daten ein
Auskunftsanspruch für die Betroffenen vorgesehen?
• Bulgarien
• Katar
• Kirgisistan
• Kosovo
• Kroatien
• Kuwait
• Litauen
• Polen
• Rumänien
• Russland
• Slowenien
• Tschechische und Slowakische Republik (Fortgeltung mit Tschechien und
der Slowakei)
• Türkei
• Tunesien
• Ukraine
• Ungarn
• Usbekistan
• Vereinigte Arabische Emirate
• Vietnam.
a) Warum ist dieser Anspruch nicht in allen Abkommen vorgesehen, und
welche Seite hat eine Vereinbarung hierzu abgelehnt?
Im Sicherheitsabkommen mit China ist ein solcher Anspruch nicht vorgesehen,
da die Vereinbarung ausdrücklich nicht den Austausch personenbezogener
Daten und Informationen umfasst. Im Rahmen der Verhandlungen des
Sicherheitsabkommens mit Saudi-Arabien wurde durch die Bundesregierung die
Aufnahme einer entsprechenden Regelung eingebracht, im weiteren Verlauf der
Erarbeitung eines von beiden Seiten akzeptierten Textes hierauf auf Wunsch der
saudi-arabischen Seite aber verzichtet.
b) Welche Möglichkeiten hat die Bundesregierung, die Einhaltung der
Bestimmung durch den Vertragspartnerstaat zu überprüfen?
Die Bundesregierung wird beim Abschluss völkerrechtlicher Verträge von dem
allgemeinen Rechtsgrundsatz geleitet, dass ein Vertrag, der in Kraft ist, die
Vertragsparteien bindet (pacta sunt servanda) und von ihnen nach Treu und Glauben
zu erfüllen ist. Sie geht Verstößen, die ihr bekannt werden, in geeigneter Weise
nach.
c) Wie schätzt die Bundesregierung das Datenschutzniveau und die
Möglichkeit von Betroffenen, eine Auskunft einzuholen, in den jeweiligen
Staaten ein?
Das Datenschutzniveau in Bulgarien, Kroatien, Litauen, Polen, Rumänien, der
Slowakei, Slowenien, Tschechischen und Ungarn entspricht nach Kenntnis der
Bundesregierung europäischen Standards und ist durch nationale Gesetzgebung
abgesichert. Richtlinie 95/46/EG ist umgesetzt. In Bulgarien existiert mit der
„Kommission für den Schutz persönlicher Daten“ eine weitgehend unabhängige
Datenschutzbehörde mit einem Überwachungs- und Kontrollmandat, die auch
für Bürgerbeschwerden zuständig ist. Das kosovarische Datenschutzgesetz von
2010, das u. a. ein Auskunftsrecht vorsieht, entspricht europäischen
Datenschutzstandards. Kapazitäten und Bewusstsein vom Datenschutz müssen in den
zuständigen Behörden noch weiter entwickelt werden. In Kroatien nimmt die
unabhängige, staatlich finanzierte Agentur für Datenschutz eine zentrale Rolle
bei der Überwachung datenschutzrechtlicher Vorgaben ein. Sie steht Bürgern als
Ansprechpartner bei datenschutzrechtlichen Fragen oder dem Verdacht auf
datenschutzrechtliche Verstöße offen. In Litauen übt die in der EG-Richtlinie
vorgesehene Überwachungsfunktion eine staatliche Datenschutzinspektion aus. In
Polen sind auch durch die Verfassung Rechte kodifiziert, die Bürgern einen
Anspruch auf Zugang zu sie betreffenden Daten gewährleisten. Es gibt in Polen und
Slowenien einen Datenschutzbeauftragten, dessen Unabhängigkeit gesetzlich
abgesichert ist und der über ein transparentes Überwachungs- und
Prüfungsmandat verfügt. In Rumänien können sich die Bürger an eine zentrale,
unabhängige Aufsichtsbehörde für Datenschutz wenden. Auf deren Internetseite sind
Kontaktdaten und Beschwerdeformulare in rumänischer, englischer und
französischer Sprache abrufbar. In der Slowakei existiert eine Datenschutzbehörde, bei
der sich slowakische Bürger über die dort zur eigenen Person gespeicherten
Daten informieren können, es besteht die Möglichkeit diese ändern oder ggf.
löschen zu lassen. Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften sind
strafbewehrt. In Ungarn wird die Überwachung des Datenschutzes vom Amt für
Datenschutz und Informationsfreiheit versehen, das auch als Beschwerdeinstanz
für Bürger dient.
In der Türkei wird der Umgang mit personenbezogenen Daten durch
verwaltungsinterne Vorschriften geregelt. Flankiert werden diese Maßnahmen durch
den Datenschutz betreffende Straftatbestände. In der Ukraine existieren
gesetzliche Regeln zur datenschutzrechtlichen Behandlung personenbezogener Daten,
die nach und nach an europäische Standards angeglichen werden. Auch die
Gesetzgebung der Russischen Föderation sieht den Schutz persönlicher Daten
einschließlich Auskunftsrechten vor. Über die Praxis der Anwendung ist der
Bundesregierung nichts Näheres bekannt.
In Tunesien gibt es ein Gesetz über den Schutz persönlicher Daten. Die
Möglichkeit, Auskünfte einzuholen, war während der Zeit des früheren Regimes
stark eingeschränkt. Seit der Revolution im Januar 2011 haben mehrere Dekrete
mit Gesetzeskraft den Datenschutz in Tunesien gestärkt. Für Katar, Kuwait und
die Vereinigten Arabischen Emirate liegen der Bundesregierung keine
ausreichend belastbaren Informationen zum datenschutzrechtlichen Niveau vor. Aus
diesem Grund unterliegt der Informationsaustausch mit den
Sicherheitsbehörden in den genannten Ländern besonderen, sich aus innerstaatlichem deutschen
Recht ableitenden Beschränkungen.
Sowohl Kirgisistan wie Usbekistan verfügen über ein Gesetz zum Umgang mit
personenbezogenen Daten. Dennoch besteht Bedarf zum Ausbau des
Datenschutzes und des Auskunftsanspruchs.
In Vietnam sieht die Bundesregierung Bedarf, die Handhabung
personenbezogener Daten einheitlichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu unterwerfen.
d) Wie häufig haben die Vertragspartner und wie häufig hat die
Bundesregierung eine Auskunft unter Berufung auf ein höher zu bewertendes Interesse
des Staates verweigert, und welche Staaten waren das?
Es wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung in
Abschnitt 2 verwiesen.
e) Wie und durch wen werden die Betroffenen in der Regel von ihren
Auskunftsrechten informiert, und für wie effizient hält die Bundesregierung
diese Information in den jeweiligen Vertragsländern?
Die Bundesregierung geht für Bulgarien, Kosovo, Kroatien, Litauen, Polen,
Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn
grundsätzlich von einer hinreichenden Informationslage der Bevölkerung zu
datenschutzrechtlichen Themen aus. Datenschutzrechtliche Legislativakte sind im
Internet einsehbar. Darüber hinaus wird in Dokumenten und Formularen über
die korrespondierenden Datenschutzrechte informiert. In Kosovo sind die
Behörden verpflichtet, über die gesammelten Daten zu informieren. In Polen und
Slowenien wird die Bevölkerung neben der Veröffentlichung der gesetzlichen
Grundlagen durch den nationalen Datenschutzbeauftragten ausführlich und
verständlich über bestehende Datenschutzrechte und ihre
Durchsetzungsmöglichkeiten informiert. Darüber hinaus besteht für jedermann die Möglichkeit, sich
direkt mit dem Datenschutzbeauftragten in Verbindung zu setzen.
In der Slowakei informiert die slowakische Datenschutzbehörde ausführlich und
leicht verständlich in slowakischer und englischer Sprache zu den Themen
Datenschutz und Datenschutzrechte. In Tschechischen hat der Betroffene neben
dem Sicherheitsabkommen auch nach dem Polizeigesetz einen Anspruch auf
Auskunft über die von ihm gespeicherten Daten. In Ungarn sind die Normen für
Auskunftsrechte im staatlichen Gesetzblatt und in einschlägigen
Mitteilungsblättern veröffentlicht, die Datenschutzbehörde informiert über alle
datenschutzrechtlichen Bestimmungen auf ihrer Internetseite.
In der Türkei liegt mit dem „Gesetz auf Informationsrecht“ ein Instrument vor,
das geeignet ist, die Auskunftsrechte von Bürgern zu realisieren.
Verbesserungen in der Umsetzung des Gesetzes könnten eine noch effizientere Gewährung
des Auskunftsanspruchs gewährleisten.
Seit der Revolution gibt es in Tunesien verschiedene Dekrete mit Gesetzeskraft,
die den Zugang des Bürgers zu den Informationen der öffentlichen Hand
ermöglichen. Für eine Einschätzung der praktischen Umsetzung liegen der
Bundesregierung noch keine ausreichenden Informationen vor. Für Katar, Kuwait und die
Vereinigten Arabischen Emirate wird auf die Antwort zu Frage 4c verwiesen.
Für Kirgisistan, Russische Föderation, Usbekistan und Vietnam liegen der
Bundesregierung keine belastbaren Daten über die Handhabung von
Bürgerinformationen zu Auskunftsansprüchen vor.
Welche Regelungen strebt die Bundesregierung in dieser Hinsicht in den
geplanten Abkommen mit weiteren 13 Staaten sowie in etwaigen
Nachverhandlungen an?
Die Bundesregierung strebt im Rahmen ihrer jeweiligen Verhandlungsposition
die Aufnahme einer entsprechenden Regelung an. Sie ist Teil der
Musterdatenschutzklausel, die gemäß Muster 16 zu § 10 der Richtlinien für die Behandlung
völkerrechtlicher Verträge (RvV) nach § 72 Absatz 6 der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) vorgesehen ist und deren
vollinhaltliche Übernahme Verhandlungsziel der Bundesregierung ist.
5. Welche der Abkommen lassen die Verwendung der Daten über den
bezeichneten Zweck hinaus zur Verhütung und Verfolgung von schwerwiegenden
Straftaten sowie zum Zwecke der Abwehr von erheblichen Gefahren für die
öffentliche Sicherheit zu?
Eine entsprechende Klausel ist in folgenden Abkommen enthalten:
• Bulgarien
• Katar
• Kosovo
• Kroatien
• Kuwait
• Litauen
• Polen
• Russland
• Saudi-Arabien
• Slowenien
• Türkei
• Tunesien
• Ukraine
• Vereinigte Arabische Emirate
• Vietnam.
Ergänzend wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung in Abschnitt 2 verwiesen. Maßgeblich bleibt das jeweilige innerstaatliche
Recht.
a) In welchen Abkommen ist der Begriff „öffentliche Sicherheit“ definiert,
und wie lautet diese Definition?
Der Begriff ist in keinem Abkommen definiert.
b) Sofern es keine Definition gibt, inwiefern ist der Begriff gegebenenfalls
an anderer Stelle verbindlich definiert, und von wem?
Anhaltspunkte für die Auslegung des Begriffs auf internationaler Ebene bietet
die UN Declaration on Crime and Public Security, Artikel 1. Maßgeblich für das
Verständnis vertraglicher Bestimmungen bleibt aber der Wille der
Vertragsparteien. Sollten bezüglich des Verständnisses Differenzen zwischen den
Vertragsparteien auftreten, wären diese einvernehmlich beizulegen. Das
Begriffsverständnis der Bundesregierung als Vertragspartei geht im Einklang mit dem
nationalen Recht davon aus, dass der Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ den
Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum
und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und
der staatlichen Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland umfasst.
Welche Regelungen strebt die Bundesregierung in dieser Hinsicht in den
geplanten Abkommen mit weiteren 13 Staaten sowie in etwaigen
Nachverhandlungen an?
Die Bundesregierung strebt im Rahmen ihrer jeweiligen Verhandlungsposition
die Aufnahme einer Regelung im Sinne der Frage 5 an. Sie ist Teil der
Musterdatenschutzklausel, die gemäß Muster 16 zu § 10 RVV nach § 72 Absatz 6 GGO
vorgesehen ist und deren vollinhaltliche Übernahme Verhandlungsziel der
Bundesregierung ist. Die Bundesregierung strebt hingegen in keinem der derzeit
verhandelten Abkommen eine Definition des Begriffs „Öffentliche Sicherheit“ an.
6. Inwiefern ist gewährleistet, dass mit „Straftaten von erheblicher Bedeutung“,
die als Regelzweck zahlreicher Abkommen genannt werden, von sämtlichen
Vertragsparteien die gleichen Deliktsbereiche gemeint sind, bzw. welche
Unterschiede gibt es?
Anhaltspunkte für die Auslegung des Begriffs auf internationaler Ebene bietet
die UN Declaration on Crime and Public Security, Artikel 1. Maßgeblich für das
Verständnis vertraglicher Bestimmungen bleibt aber der Wille der
Vertragsparteien. Dieser kommt wesentlich in der in den jeweiligen Abkommen
enthaltenen Aufzählungen bestimmter Kriminalitätsfelder, bei deren Bekämpfung
zusammengearbeitet werden soll, zum Ausdruck. Sollten bezüglich des
Verständnisses Differenzen zwischen den Vertragsparteien auftreten, wären diese
einvernehmlich beizulegen. Das Begriffsverständnis der Bundesregierung als
Vertragspartei geht im ersten Zugriff vom nationalen Recht aus. Danach müssen
die in Betracht kommenden Straftaten „mindestens dem Bereich der mittleren
Kriminalität zuzurechnen sein, den Rechtsfrieden empfindlich stören und dazu
geeignet sein, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu
beeinträchtigen“ (BVerfG 112, S. 304).
a) Wie lauten gegebenenfalls die unterschiedlichen Regelungen/
Definitionen, und wo sind diese festgehalten (bitte gegebenenfalls für sämtliche
Vertragsstaaten angeben)?
Unterschiedliche Regelungen/Definitionen im Sinne der Fragestellung sind der
Bundesregierung nicht bekannt.
b) Wie verhält sich die zuständige deutsche Behörde, wenn sie ein
Informationsersuchen einer ausländischen Stelle erhält, bei der es erkennbar um
eine Straftat geht, die nach deutschem Verständnis nicht „erheblich“ ist?
Hat es bereits Informationsübermittlungen in solchen Fällen gegeben,
und wenn ja, wem gegenüber, wann, und welche Fälle betreffend?
Sollte ein Ersuchen eine „nicht erhebliche“ Straftat betreffen, ist der
Anwendungsbereich der Sicherheitsabkommen nicht betroffen (zum Abkommen mit
China wird auf die Ausführungen zu Frage 8 am Ende hingewiesen), so dass
eine Zusammenarbeit unter Einbeziehung dieser Grundlage ausscheidet.
Klarstellend weist die Bundesregierung aber darauf hin, dass eine Zusammenarbeit
außerhalb der Sicherheitsabkommen auch vertragslos möglich bleibt,
beispielsweise im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des
Bundeskriminalamtgesetzes. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen,
ist in jedem Einzelfall von den zuständigen Behörden zu prüfen. Zu den
erfragten Fallzahlen wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung in Abschnitt 2 verwiesen.
7. In welchen Abkommen ist ein Austausch personenbezogener Daten
ausdrücklich vereinbart bzw. ausdrücklich ausgeschlossen?
Es wird zunächst auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung unter 2. verwiesen.
Ein Austausch personenbezogener Daten ist in folgenden Abkommen
ausdrücklich vereinbart:
• Bulgarien
• Kirgisistan
• Kosovo
• Kroatien
• Polen
• Rumänien
• Saudi-Arabien
• Tschechische und Slowakische Republik (Fortgeltung mit Tschechien und
der Slowakei)
• Ungarn
• Usbekistan
• Vietnam („Informationen über Schleuser“).
Im Abkommen mit China ist festgelegt, dass der Austausch personenbezogener
Daten und Informationen nicht durch die Vereinbarung betroffen ist. Ergänzend
wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Abkommen außer dem vorgenannten
eine Klausel zum Schutz personenbezogener Daten enthalten.
a) Welche Abkommen enthalten eine Klausel, die die Übermittlung
personenbezogener Daten ausschließt, wenn befürchtet werden muss, dass
dadurch gegen den Zweck eines innerstaatlichen Gesetzes verstoßen oder
schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden,
und warum ist eine solche Klausel nicht in jedem derartigen Abkommen
enthalten?
Eine entsprechende Klausel ist in folgenden Abkommen enthalten:
• Bulgarien
• Katar
• Kirgisistan
• Kosovo
• Kroatien
• Kuwait
• Litauen
• Polen
• Russland
• Rumänien
• Slowenien
• Türkei
• Tunesien
• Ukraine
• Usbekistan
• Vereinigte Arabische Emirate
• Vietnam.
Die Bundesregierung strebt im Rahmen ihrer jeweiligen Verhandlungsposition
die Aufnahme einer entsprechenden Regelung an. Sie ist Teil der
Musterdatenschutzklausel, die gemäß Muster 16 zu § 10 RVV nach § 72 Absatz 6 GGO
vorgesehen ist und deren vollinhaltliche Übernahme Verhandlungsziel der
Bundesregierung ist. Aus Sicht der Bundesregierung ist eine solche Klausel auf der
anderen Seite aber nicht zwingend erforderlich, da die Abkommen ohnehin eine
Zusammenarbeit ausdrücklich nur im Rahmen des jeweiligen innerstaatlichen
Rechts vorsehen. Es wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung in Abschnitt 2. verwiesen.
b) In welchen Abkommen ist die Übermittlung personenbezogener Daten
über den vereinbarten Zweck hinaus auch zur Abwendung von
Gefährdungen der „öffentlichen Sicherheit“ zulässig, und inwiefern ist in diesen
Fällen der Begriff definiert?
Es wird zunächst auf die Ausführungen in der Vorbemerkung unter 2. verwiesen.
Maßgeblich bleibt das jeweilige innerstaatliche Recht. Die Übermittlung
personenbezogener Daten zur Abwendung von Gefährdungen der öffentlichen
Sicherheit wird in folgenden Abkommen erwähnt:
• Bulgarien
• Kirgisistan
• Kroatien
• Rumänien
• Tschechische und Slowakische Republik (Fortgeltung mit Tschechien und
der Slowakei)
• Ungarn
• Usbekistan.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Frage 5a verwiesen.
Welche Regelungen strebt die Bundesregierung in dieser Hinsicht in den
geplanten Abkommen mit weiteren 13 Staaten sowie in etwaigen
Nachverhandlungen an?
Es wird zunächst auf die Ausführungen zu Frage 7a verwiesen. Die
Bundesregierung strebt keine Klausel im Sinne der Frage 7b an.
8. Welche Abkommen beschränken sich auf die Übermittlung von
Informationen über Straftaten auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartner bzw.
erstrecken sich auch auf Straftaten, die in einem Drittstaat verübt oder vorbereitet
werden, und welche erlauben auch die Zusammenarbeit zur Bekämpfung
einfacher Kriminalität?
Welche Regelungen strebt die Bundesregierung in dieser Hinsicht in den
geplanten Abkommen mit weiteren 13 Staaten sowie in etwaigen
Nachverhandlungen an?
Einige Abkommen sehen Sachverhalte, in denen kriminelle Handlungen im
Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien begangenen werden und es Anzeichen
dafür gibt, dass diese Handlungen auch das Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei betreffen, als Fälle vor, in denen „insbesondere“ zusammengearbeitet
wird (Katar, Kosovo, Kuwait, Tunesien, Ukraine, Ungarn, Vereinigte Arabische
Emirate, Vietnam).
Andere Abkommen sehen im Bereich der Terrorismusbekämpfung
„insbesondere“ den Informationsaustausch über geplante und begangene terroristische
Akte und Methoden und Formen ihrer Begehung sowie über terroristische
Gruppierungen, die Straftaten im Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei gegen die
Interessen der anderen Vertragspartei planen, begehen oder begangen haben,
soweit dies für die Bekämpfung von Straftaten des Terrorismus oder zur Abwehr
einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit
erforderlich ist, vor (Kirgisistan, Rumänien, Tschechische und Slowakische Republik,
Usbekistan).
Im Abkommen mit Saudi-Arabien ist vorgesehen, dass unerheblich ist, ob die
betroffene Straftat im Hoheitsgebiet einer der Vertragsstaaten oder in einem
Drittstaat verübt oder vorbereitet wird.
Die Bundesregierung weist aber darauf hin, dass sich die Zusammenarbeit im
Rahmen der Sicherheitsabkommen auch bezüglich der vorgenannten Kriterien
nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht richtet. Eine solche kann daher nur
in den Fällen stattfinden, in denen die in den Abkommen benannten Behörden
nach innerstaatlichem Recht auch über eine entsprechende sachliche und
örtliche Zuständigkeit verfügen. Die Sicherheitsabkommen sind zudem auf die
Bekämpfung schwerer und organisierter Kriminalität bzw. schwerer Straftaten
oder Straftaten von erheblicher Bedeutung ausgerichtet und formuliert. Allein
im Sicherheitsabkommen mit China ist der Begriff „Kriminalität“ ohne einen
solchen Zusatz erwähnt, wird aber durch die Benennung entsprechender
Kriminalitätsfelder spezifiziert (z. B. Rauschgiftkriminalität, Geldwäsche,
Menschenhandel oder andere grenzüberschreitende Kriminalität).
Die jeweilige Verhandlungsposition der Bundesregierung orientiert sich an
diesen Ausführungen.
9. In welchen Sicherheitsabkommen ist vereinbart, dass auf Ersuchen eine
Unterrichtung über die Verwendung der übermittelten Daten und die dadurch
erzielten Ergebnisse erfolgt?
• Katar
• Kirgisistan
• Kosovo
• Kroatien
• Kuwait
• Litauen
• Polen
• Rumänien
• Russland
• Saudi-Arabien
• Slowenien
• Tschechische und Slowakische Republik (Fortgeltung mit Tschechien und
der Slowakei)
• Tunesien
• Türkei
• Ukraine
• Ungarn
• Usbekistan
• Vereinigte Arabische Emirate
• Vietnam.
a) Wie häufig hat die Bundesregierung hiervon Gebrauch gemacht, und
gegenüber welchen Staaten (Antworten bitte jeweils seit Unterzeichnung
der Abkommen)?
b) Wie bewertet die Bundesregierung die Verwendung und die Ergebnisse
der übermittelten Daten, und welche Defizite oder Probleme sieht sie
bezüglich einzelner Staaten?
c) Wie häufig haben die Partnerstaaten ihrerseits ein Ersuchen gestellt, und
welche Staaten waren das?
Es wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung in
Abschnitt 2 verwiesen.
Welche Regelungen strebt die Bundesregierung in dieser Hinsicht in den
geplanten Abkommen mit weiteren 13 Staaten sowie in etwaigen
Nachverhandlungen an?
Die Bundesregierung strebt im Rahmen ihrer jeweiligen Verhandlungsposition
die Aufnahme einer entsprechenden Regelung an. Sie ist Teil der
Musterdatenschutzklausel, die gemäß Muster 16 zu § 10 RVV nach § 72 Absatz 6 GGO
vorgesehen ist und deren vollinhaltliche Übernahme Verhandlungsziel der
Bundesregierung ist.
10. In welchen Staaten, mit denen Sicherheitsabkommen bestehen oder
verhandelt werden, gehören zu den zuständigen Stellen außer dem jeweiligen
Innenministerium noch andere Behörden wie etwa militärische?
Sofern in den Staaten, mit denen Sicherheitsabkommen bestehen oder verhandelt
werden, neben dem Innenministerium weitere Behörden mit der Ausführung des
Sicherheitsabkommens befasst sind, so sind diese ausdrücklich in den
Abkommen genannt. Es handelt sich um
• ein Amt für Zivilschutz (Tunesien)
• eine Drogenbehörde (Ukraine)
• Finanzministerien, -behörden bzw. Zollbehörden (Albanien, Georgien,
Kasachstan, Kirgisistan, Kosovo, Kroatien, Litauen, Polen, Rumänien,
Russland, Serbien, Slowenien, Türkei, Tunesien, Ukraine, Ungarn, Usbekistan,
Vereinigte Arabische Emirate)
• ein Generalkommando der Streitkräfte (Vereinigte Arabische Emirate)
• Gesundheitsministerien (Kasachstan, Kirgisistan, Kosovo, Kroatien,
Rumänien, Serbien, Tschechische und Slowakische Republik (Fortgeltung
mit Tschechien und der Slowakei), Türkei, Tunesien, Ungarn, Usbekistan,
Vereinigte Arabische Emirate)
• Justizministerien bzw. Staatsanwaltschaften (Georgien, Kroatien, Russland,
Tunesien)
• ein Kulturministerium (Vereinigte Arabische Emirate)
• eine Nationalgarde (d. h. Grenz- und Bereitschaftspolizei, Tunesien)
• Polizeibehörden (Albanien, Kosovo, Litauen, Oman, Polen, Rumänien,
Russland, Slowenien, Tschechische und Slowakische Republik (Fortgeltung
mit Tschechien und der Slowakei), Tunesien, Ukraine, Ungarn)
• Sicherheitsministerien, -dienste und -ämter (China, Kasachstan, Kirgisistan,
Polen, Russland, Ukraine, Usbekistan, Vietnam)
• eine Zentralbank (Vereinigte Arabische Emirate).
Bei den genannten Stellen handelt es sich damit in aller Regel um Institutionen,
die keine militärischen Befugnisse haben und nicht dem jeweiligen
Verteidigungsministerium unterstellt sind. Nur in Einzelfällen sind auch militärische
Behörden genannt. Auch können teilweise in den Abkommen genannte Behörden
mit rein polizeilichen Aufgaben formal dem militärischen Bereich zugeordnet
sein.
a) In welchen dieser Staaten gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
ein verbindliches Trennungsgebot von Polizei und Militär, bzw. in
welchen Staaten ist die Polizei ganz oder teilweise in militärischen
Strukturen integriert?
Soweit der Bundesregierung bekannt, gibt es in Bulgarien, Kroatien, Litauen,
Rumänien, Serbien, Slowenien und Tunesien ein verbindliches Trennungsgebot
zwischen Polizei und Militär; soweit dies nicht der Fall oder nicht bekannt ist,
besteht zumindest eine organisatorische Trennung.
b) In welchen dieser Staaten gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
ein verbindliches Trennungsgebot von Polizei und Geheimdiensten,
bzw. in welchen Staaten erfüllen Geheimdienste auch polizeiliche
Funktionen?
Soweit der Bundesregierung bekannt, besteht in Albanien, Kroatien, Litauen,
Marokko, Saudi-Arabien, Ungarn und den Vereinigten Arabischen Emiraten ein
verbindliches Trennungsgebot von Polizei und Geheimdiensten. In einigen
Staaten sollen den nationalen Sicherheits- bzw. Geheimdiensten auch
Strafverfolgungsbefugnisse im Bereich des Staatsschutzes, der Bekämpfung der
internationalen Drogenkriminalität und des Terrorismus eingeräumt sein. Zum Teil sind
die Inlandsgeheimdienste auch mit polizeilichen Befugnissen ausgestattet oder
es gibt Zuständigkeitsüberschneidungen.
11. In welchen Abkommen wird eine Weitergabe der von Deutschland
übermittelten Informationen an andere als im Abkommen genannte Stellen explizit
ausgeschlossen?
• Kirgisistan
• Kosovo
• Rumänien
• Saudi-Arabien
• Tschechische und Slowakische Republik (Fortgeltung mit Tschechien und
der Slowakei)
• Ungarn
• Usbekistan
• China.
Ergänzung: Alle in den Ausführungen zu Frage 1 genannten Abkommen (mit
Ausnahme des Abkommens mit China, das den Austausch personenbezogener
Daten nicht vorsieht) enthalten eine Verpflichtung zur Vorkehrung gegen
unbefugte Weitergabe von übermittelten Daten.
a) Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko, dass autoritäre Regime
die übermittelten Informationen dazu nutzen, demokratische
Bewegungen zu unterdrücken oder verdächtige Personen
menschenrechtswidrigen Repressalien auszusetzen?
Entsprechende Anhaltspunkte schließen eine Informationsübermittlung durch
die Bundesregierung aus.
b) Welche praktischen Möglichkeiten hat die Bundesregierung, einen
Missbrauch wie oben beschrieben auszuschließen bzw. zu registrieren?
Es wird auf die Ausführungen zu Frage 11a verwiesen.
12. In welchen Abkommen ist vereinbart, dass die Übermittlung und der
Empfang der Daten aktenkundig gemacht werden?
• Bulgarien
• Katar
• Kirgisistan
• Kosovo
• Kroatien
• Kuwait
• Litauen
• Polen
• Rumänien
• Russland
• Slowenien
• Tschechische und Slowakische Republik (Fortgeltung mit Tschechien und
der Slowakei)
• Tunesien
• Türkei
• Ukraine
• Ungarn
• Usbekistan
• Vereinigte Arabische Emirate
• Vietnam.
a) Aus welchen Gründen enthalten nicht alle derartigen Abkommen eine
solche Vereinbarung, und war es die deutsche oder die ausländische
Seite, die sie nicht abschließen wollte?
Allein das Abkommen mit China enthält keine solche Vereinbarung.
Hintergrund ist, dass gemäß dieses Abkommens der Austausch personenbezogener
Daten und Informationen nicht durch die Vereinbarung betroffen ist.
b) Wo und in welcher Form werden die entsprechenden Aufzeichnungen
aufbewahrt, und inwiefern sind sie einer statistischen Auswertung
zugänglich?
Die Dokumentation erfolgt im Rahmen der jeweiligen Bearbeitung des
einzelnen Vorgangs. Dies richtet sich auch gemäß den Sicherheitsabkommen nach
Maßgabe des innerstaatlichen Rechts. Die entsprechenden
Dokumentationspflichten ergeben sich für die jeweils zuständige Behörde daher auch aus den
allgemeinen Vorschriften zur Aktenführung.
Eine statistische Auswertung ist nicht möglich, da nicht zwingend erfasst wird,
dass bei der jeweiligen Zusammenarbeit im Einzelfall der Abschluss des
jeweiligen Sicherheitsabkommens eine Rolle gespielt hat. Es wird insoweit auf die
Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung in Abschnitt 2
verwiesen.
c) Wie häufig hat die Bundesregierung Daten übermittelt, wie häufig hat
sie Daten erhalten, und an welchen bzw. von welchem Staat (bitte seit
2001 auflisten)?
Es wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung in
Abschnitt 2 verwiesen.
Welche Regelungen strebt die Bundesregierung in dieser Hinsicht in den
geplanten Abkommen mit weiteren 13 Staaten sowie in etwaigen
Nachverhandlungen an?
Die Bundesregierung strebt im Rahmen ihrer jeweiligen Verhandlungsposition
die Aufnahme einer Regelung im Sinne der Frage 12 an. Sie ist Teil der
Musterdatenschutzklausel, die gemäß Muster 16 zu § 10 RVV nach § 72 Absatz 6 GGO
vorgesehen ist und deren vollinhaltliche Übernahme Verhandlungsziel der
Bundesregierung ist.
13. In welchen dieser Abkommen ist die Verwendung der übermittelten Daten
oder Informationen als Beweismittel in Strafverfahren ausdrücklich
ausgeschlossen bzw. von der Zustimmung der übermittelnden Seite im Einzelfall
abhängig?
Welche Regelungen strebt die Bundesregierung in dieser Hinsicht in den
geplanten Abkommen mit weiteren 13 Staaten sowie in etwaigen
Nachverhandlungen an?
Eine entsprechende Regelung findet sich in den Abkommen mit Kosovo, Saudi-
Arabien und der Ukraine. Die Bundesregierung strebt im Rahmen ihrer
jeweiligen Verhandlungsposition die Aufnahme einer entsprechenden Klausel an.
14. Wie begegnet die Bundesregierung dem Problem, dass auch bei einem
Ausschluss der Verwendung als Beweismittel in Strafverfahren die Daten
dennoch als Hinweise dienen können, die zur Festnahme einer Person und
deren Folterung führen können?
Entsprechende Anhaltspunkte schließen eine Datenübermittlung durch die
Bundesregierung aus.
15. Hat es in der Vergangenheit Fälle gegeben, in denen die Bestimmung, die
in dringenden Fällen möglichen mündlichen Ersuchen spätestens innerhalb
einer bestimmten Frist schriftlich zu bestätigen, nicht eingehalten worden
ist, und wenn ja,
a) von Seiten welcher Staaten,
b) wie häufig,
c) was war Gegenstand der Ersuchen, und wurde ihnen stattgegeben,
d) welche Konsequenzen hat die Bundesregierung daraus gezogen?
16. Wie häufig haben die Vertragspartner von der Möglichkeit Gebrauch
gemacht, unter bestimmten Bedingungen ein Ersuchen nicht zu erfüllen, und
welche Staaten waren das?
Wie oft hat die Bundesregierung von dieser Möglichkeit Gebrauch
gemacht, und gegenüber welchen Staaten?
Es wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung in
Abschnitt 2 verwiesen.
17. Welche Abkommen sehen Unterstützung bei der Ausbildung der
ausländischen Polizei durch die Bundesrepublik Deutschland vor, und welche eine
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheitstrainings?
Welche Regelungen strebt die Bundesregierung in dieser Hinsicht in den
geplanten Abkommen mit weiteren 13 Staaten sowie in etwaigen
Nachverhandlungen an?
Sämtliche Abkommen sehen eine Zusammenarbeit im Bereich der Aus- und
Fortbildung bzw. der Entsendung von Fachleuten vor. Die Bundesregierung
strebt im Rahmen ihrer jeweiligen Verhandlungsposition die Aufnahme einer
entsprechenden Klausel an. Das „Gebiet des Sicherheitstrainings“ ist lediglich
in dem Abkommen mit Saudi-Arabien erwähnt.
18. Welche Abkommen sehen eine Evaluierung vor, und in welchen Fällen und
wann wurde diese vorgenommen und Arbeitsgruppen hierzu eingerichtet?
Welche Resultate gab es dabei?
Folgende Abkommen sehen bei Bedarf Konsultationen vor, um die Wirksamkeit
bzw. den Stand der Durchführung der Abkommen zu überprüfen:
• Bulgarien
• China
• Katar
• Kosovo
• Kroatien
• Kuwait
• Litauen
• Russland
• Saudi-Arabien
• Slowenien
• Tschechische und Slowakische Republik (Fortgeltung mit Tschechien und
der Slowakei)
• Türkei
• Tunesien
• Ukraine
• Vereinigte Arabische Emirate
• Vietnam.
Es wurden bisher keine entsprechenden Konsultationen eingeleitet.
19. Evaluiert oder analysiert die Bundesregierung unabhängig von expliziten
Evaluationsvereinbarungen solche Abkommen, und nach welchen
Kriterien werden die zu evaluierenden Vertragsstaaten ausgewählt?
Wann hat eine solche Evaluierung mit welchem Vertragsstaat und mit
welchem Ergebnis zuletzt stattgefunden?
Die Bundesregierung evaluiert oder analysiert die Abkommen nicht unabhängig
von expliziten Evaluationsvereinbarungen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]