[Deutscher Bundestag Drucksache 17/10700
17. Wahlperiode 14. 09. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Bärbel Höhn,
Harald Ebner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/10483 –
Abgeschaffte Netzentgelte für die stromintensive Industrie
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung
energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften am 4. August 2011 wurde die bisherige Regelung des § 19
Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) in verschiedenen
Punkten einer grundlegenden Änderung unterzogen. War es industriellen
Endverbrauchern bereits zuvor möglich, unter bestimmten Voraussetzungen ein
individuelles und in der Regel niedrigeres Netzentgelt zu zahlen, wurde es mit
der Neuregelung möglich, dass stromintensive Unternehmen komplett von den
Netzentgelten befreit wurden. Wie in vielen anderen Fällen auch, begründete
die Bundesregierung diesen Schritt mit den zu erwartenden Mehrkosten durch
die Energiewende, vor welchen die stromintensive Industrie geschützt werden
müsse. Diese Regelung führt zu höheren Netzentgelten für Haushaltskunden
und Gewerbe. Die steigenden Strompreise für die Industrie sind bisher jedoch
ausgeblieben.
Befreiung im Jahr 2011
1. Wie viele Befreiungsanträge liegen nach dem derzeit gültigen § 19 Absatz 2
Satz 2 StromNEV für das Jahr 2011 vor?
Nach Angaben der Bundesnetzagentur wurden 276 Anträge auf Befreiung von
den Netzentgelten für das Jahr 2011 gestellt.
2. Wie viele der in der Antwort zu Frage 1 genannten Anträge wurden bisher
bewilligt?
Bis wann sollen die restlichen Anträge entschieden werden?
Nach Angaben der Bundesnetzagentur wurden bislang 180 Anträge genehmigt
und 47 Verfahren eingestellt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom
12. September 2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/10700 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode3. Welches Entlastungsvolumen ergibt sich aufgrund der Bewilligungen für
2011 für die befreiten Unternehmen in Bezug auf die befreite Strommenge
und die monetäre Entlastung (bitte nach den Netzgebieten der vier
Übertragungsnetzbetreiber unterteilen)?
Das bislang von der Bundesnetzagentur genehmigte Entlastungsvolumen für
besonders stromintensive Unternehmen beträgt aktuell 220 204 528 Euro bei
einer befreiten Strommenge von 30 981 454 716 kWh (umfasst nur die 180
bislang erteilten Genehmigungen).
Wie hoch das Entlastungsvolumen für das Jahr 2011 im Ergebnis tatsächlich
ausfallen wird, lässt sich nach Angaben der Bundesnetzagentur derzeit noch
nicht abschätzen, da in den meisten noch offenen Fällen die entsprechenden
Verbrauchs- und Nutzungsangaben von den betreffenden Antragstellern noch
nicht vollständig vorliegen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die
Genehmigungen systemimmanent im Wesentlichen auf Plandaten beruhen, die von
den späteren tatsächlichen Ist-Daten abweichen können.
4. Wie verteilen sich die in 2011 entlasteten Unternehmen, die befreite
Strommenge und die monetäre Entlastung auf die Bundesländer?
Nach Angaben der Bundesnetzagentur verteilt sich das Entlastungsvolumen auf
die bisher durch die Bundesnetzagentur genehmigten Netzentgeltbefreiungen
nach § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV nach Bundesländern wie folgt (Stand:
August 2012):
Entlastungsvolumen 2011
50Hertz
Transmission
GmbH
Amprion GmbH TransnetBW GmbH TenneT TSO GmbH Summe
in € 62.627.460 75.859.237 12.757.331 68.960.499 220.204.527
in kWh 5.384.630.128 13.632.273.787 1.572.579.910 10.391.970.891 30.981.454.716
Regelzone ÜNB
D
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D
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e 17/10700
Nach Bundesland Sitz des Netzbetr
Nach Bundesland Sitz des Letztverb
BW BY MV NI NRW RP SL SN SA SH TH
in € 12.757.331 67.724.027 3 485.959 7.271.038 57.959.728 6.483.530 - 4.081.427 13.841.246 317.830 8.677.331
in kWh 1.572.579.910 10.878.399.946 329 292.537 640.130.575 11.044.859.543 786.664.535 - 274.003.365 1.001.257.431 37.231.176 688.187.808
Entlastungsvolumen
2011
Bundesland
BW BY MV NI NRW RP SL SN SA SH TH
in € 13.415.046 49.079.349 5 835.153 25.396.147 53.473.682 6.531.270 1.509.605 7.408.609 10.253.807 2.442.140 8.677.331
in kWh 1.661.453.971 6.649.255.346 434 027.729 4.759.275.855 10.457.853.271 787.905.486 346.749.826 494.884.492 760.967.063 349.808.978 688.187.808
Bundesland
Entlastungsvolumen
2011eibers:
rauchers:
BB HB HH HE
.522.551 197.403 32.018.946 4.866.180
.874.904 24.124.120 3.059.014.083 612.834.783 32.
BB HB HH HE
.169.046 197.403 32.018.946 3.796.993
.175.941 24.124.120 3.059.014.083 456.770.747 51.
Drucksache 17/10700 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeWie hoch das Entlastungsvolumen für das Jahr 2011 im Ergebnis tatsächlich
ausfallen wird, lässt sich nach Angaben der Bundesnetzagentur derzeit noch
nicht abschätzen, da in den meisten noch offenen Fällen die entsprechenden
Verbrauchs- und Nutzungsangaben von den betreffenden Antragstellern noch
nicht vollständig vorliegen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die
Genehmigungen systemimmanent im Wesentlichen auf Plandaten beruhen, die von
den späteren tatsächlichen Ist-Daten abweichen können.
5. Wie viele Befreiungsanträge für 2011 wurden bisher nicht bewilligt, und
auf welches Entlastungsvolumen – sowohl monetär, als auch bezogen auf
die Strommenge – addieren sich diese Anträge, wobei klar ist, dass davon
unter Umständen noch Anträge negativ beschieden werden?
Falls es keine Zahlen gibt, liegen Schätzungen vor?
Nach Auskunft der Bundesnetzagentur wurden von den 276 Anträgen bislang
180 Anträge genehmigt, bei 47 Fällen wurde das Verfahren nach erfolgter
Antragsrücknahme von der Bundesnetzagentur eingestellt, so dass derzeit noch
49 Genehmigungsanträge zu prüfen sind.
Wie hoch das Entlastungsvolumen für das Jahr 2011 im Ergebnis tatsächlich
ausfallen wird, lässt sich derzeit noch nicht abschätzen, da in den meisten noch
offenen Fällen die entsprechenden Verbrauchs- und Nutzungsangaben von den
betreffenden Antragstellern noch nicht vollständig vorliegen. Außerdem ist zu
berücksichtigen, dass die Genehmigungen systemimmanent im Wesentlichen
auf Plandaten beruhen, die von den späteren tatsächlichen Ist-Daten abweichen
können.
6. In welchen Bundesländern bekommen die Unternehmen eine
Netzentgeltbefreiung ab (4.) August 2011, und in welchen bereits ab Januar 2011?
7. Wie bewertet die Bundesregierung diese unterschiedliche Praxis, vor dem
Hintergrund, dass diese Regelung auch zu Wettbewerbsverzerrungen
führen kann?
Die Fragen 6 und 7 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Entscheidungspraxis in den Bundesländern ist dort zu erfragen. Sollte sie
unterschiedlich ausfallen, wäre sie Ausfluss der im Energiewirtschaftsgesetz
erfolgten Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Ländern.
8. Wie sollen die durch die Befreiung der Industrie verursachten
Netzentgeltmindereinnahmen des Jahres 2011 ausgeglichen werden, und welcher
Zeitraum ist dafür vorgesehen?
Entgangene Erlöse aus dem Kalenderjahr 2011 werden nicht von dem
Umlagemechanismus erfasst. Der für das Jahr 2011 vorzunehmende Ausgleich
entgangener Netzentgelte (Erlöse für den Netzbetreiber) ist vielmehr letztmalig über
das Regulierungskonto des jeweiligen Netzbetreibers durchzuführen.
Die Regelungen zum Regulierungskonto sehen in § 5 Absatz 3 Satz 2 der
Anreizregulierungsverordnung (ARegV) vor, dass der Netzbetreiber zu einer
Anpassung der Netzentgelte gemäß § 17 ARegV berechtigt ist, wenn die
tatsächlich erzielten Erlöse um mehr als 5 Prozent hinter den im Rahmen der
Erlösobergrenze zulässigen Erlösen zurückbleibt. Diese Anpassung der
Erlösobergrenze kann gemäß § 17 Absatz 3 Satz 1 ARegV zum 1. Januar eines jeden
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/10700Jahres erfolgen. Eine Anpassung der Netzentgelte bei fünf Prozent Absenkung
der zulässigen Erlöse ist spätestens ab 1. Januar 2013 möglich.
Die wirtschaftlichen Auswirkungen der entgangenen Netzentgelte werden nach
Angaben der Bundesnetzagentur daher erst in der zweiten Regulierungsperiode
über die Auflösung des Regulierungskontos realisiert, es sei denn, die
Erheblichkeitsschwelle in Höhe von 5 Prozent wird überschritten. Bei 5-prozentiger
Abweichung hat der Netzbetreiber die Wahl, ob er die Netzentgelte zum
1. Januar 2013 anpasst oder die Anpassung über die zweite
Regulierungsperiode verteilt.
9. Bei welchen Übertragungs- und Verteilnetzbetreibern liegen für 2011
welche Anträge auf Netzentgeltbefreiung nach § 19 Absatz 2 Satz 2
StromNEV vor – jeweils in welcher Strommenge, und wie hoch ist die
jeweilige finanzielle Entlastung?
Welche Unternehmen haben den Antrag gestellt?
Die Bundesnetzagentur hat auf ihrer Internetseite eine Liste der Verfahren nach
§ 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV veröffentlicht:
www.bundesentzagentur.de
-> Beschlusskammern -> BK4 -> Individuelle Netzentgelte Elektrizität gemäß
§ 19 StromNEV.
Nähere Angaben, bei welchen Übertragungs- und Verteilnetzbetreibern für
2011 Anträge auf Netzentgeltbefreiung nach § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV
vorliegen, aufgeteilt nach der jeweiligen Strommenge und der jeweiligen
finanziellen Entlastung für das jeweilige Unternehmen, sind nicht möglich, da hier
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen betroffen sind.
Befreiung im Jahr 2012
10. Wie viele zusätzliche Befreiungsanträge nach § 19 Absatz 2 Satz 2 Strom-
NEV wurden für das Jahr 2012 gestellt (Angaben bitte jeweils nach den
Netzgebieten der vier Übertragungsnetzbetreiber aufschlüsseln)?
Nach Auskunft der Bundesnetzagentur liegen bisher 82 Befreiungsanträge nach
§ 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV ab dem 1. Januar 2012 vor (Stand: August
2012).
11. Wie viele Anträge wurden hier bewilligt, und welche Anzahl von
befreiten Unternehmen ergibt sich dabei insgesamt für das Jahr 2012?
Bis wann sollen die bisher nicht geprüften Anträge entschieden werden?
Die Bundesnetzagentur hat bislang noch keine Genehmigungen mit erstmaliger
Wirkung zum 1. Januar 2012 erteilt. Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, über
diese Anträge in der ersten Jahreshälfte 2013 zu entscheiden.
k.a.
50Hertz
Transmission
GmbH
Amprion
GmbH
TransnetBW
GmbH
TenneT TSO
GmbH Summe
3 28 18 15 18 82
Regelzone ÜNB, Anzahl der Anträge in 2012
nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV
Drucksache 17/10700 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode12. Welches Entlastungsvolumen ergibt sich aufgrund der Bewilligungen für
2012 für die befreiten Unternehmen in Bezug auf die befreite
Strommenge und die monetäre Entlastung (bitte nach den Netzgebieten der vier
Übertragungsnetzbetreiber unterteilen)?
Belastbare Aussagen sind nach Angaben der Bundesnetzagentur derzeit noch
nicht möglich, da sich die Anträge noch in Bearbeitung befinden. Die
Bundesnetzagentur weist aber darauf hin, dass die mit Wirkung zum 1. Januar 2011
erteilten Genehmigungen im Wesentlichen auch in 2012 fortgelten.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
13. Wie viele Anträge aus 2012 wurden bisher nicht bewilligt, und auf
welches Entlastungsvolumen – sowohl monetär, als auch bezogen auf die
Strommenge – addieren sich diese Anträge, wobei klar ist, dass davon
unter Umständen noch Anträge negativ beschieden werden?
Falls es keine Zahlen gibt, liegen Schätzungen vor?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 10 und 11 verwiesen.
14. Wie verteilen sich die für 2012 entlasteten Unternehmen, die befreite
Strommenge und die monetäre Entlastung auf die Bundesländer?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 10 und 11 verwiesen.
15. Auf welcher Datenlage und welcher Prognose wurden die rund 300 Mio.
Euro für Netzentgeltbefreiungen im Jahr 2012 nach § 19 Absatz 2 Satz 2
StromNEV berechnet, und reicht die anvisierte Höhe in diesem Jahr aus?
Falls nein, wie hoch sieht der Fehlbetrag ungefähr aus, und was plant die
Bundesregierung diesbezüglich?
Ausgehend von Daten zur Befreiungssituation des § 19 Absatz 2 Satz 1 und 2
der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) wurden durch die
Bundesnetzagentur für das Jahr 2012 Erlösausfälle in Höhe von ca. 440 Mio. Euro
abgeschätzt (140 Mio. Euro für Entlastungen nach § 19 Absatz 2 Satz 1 und
300 Mio. Euro für Befreiungen nach § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV). Nach
derzeitigem Kenntnisstand der Bundesnetzagentur sind bundesweit für das Jahr
2012 mit Befreiungsvolumina für § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV in Höhe von
ca. 200 Mio. Euro und für Satz 2 in Höhe von 270 Mio. Euro zu rechnen (in
Summe damit 470 Mio. Euro).
Die genaue Differenz zwischen der Summe der tatsächlich entgangenen Erlöse
einerseits und der Summe der Einnahmen der § 19 StromNEV-Umlage
andererseits für das Jahr 2012 kann nach Angaben der Bundesnetzagentur noch nicht
exakt ermittelt werden, da noch nicht alle Genehmigungen nach § 19 Absatz 2
Satz 2 StromNEV ergangen sind. Die Bundesnetzagentur weist in diesem
Zusammenhang darauf hin, dass Anträge auf Netzentgeltbefreiung noch bis zum
31. Dezember 2012 gestellt werden können. Die genaue Differenz werde erst
beim Ist-Abgleich im Kalenderjahr 2013 ermittelt. Hierfür hätten die
Verteilernetzbetreiber die tatsächlich entgangenen Erlöse aus dem Kalenderjahr 2012 bis
zum 30. Juni 2013 an die Übertragungsnetzbetreiber zu melden. Die
Übertragungsnetzbetreiber hätten danach die verbleibende Differenz zwischen der
Summe der tatsächlich entgangenen Erlöse einerseits und der Summe der
Einnahmen der § 19 StromNEV-Umlage andererseits zu ermitteln.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/1070016. In welcher Höhe haben Verteilnetzbetreiber im Jahr 2012 bisher
Abschlagszahlungen vom Übertragungsnetzbetreiber für nicht
eingenommene Erlöse nach § 19 Absatz 2 StromNEV erhalten?
Der Prozess der § 19 StromNEV-Umlage wird nach Angaben der
Bundesnetzagentur selbständig zwischen den Übertragungs- und den Verteilnetzbetreibern
abgewickelt; verlässliche Aussagen zu Abschlagzahlungen können von der
Bundesnetzagentur daher nicht getroffen werden.
17. Wann soll die Sonderkundenumlage für 2013 öffentlich bekannt gemacht
werden, und mit welchen Änderungen rechnet die Bundesregierung
bezüglich der Höhe?
Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass die Höhe der §19 StromNEV-
Umlage für das Kalenderjahr 2013 von den Übertragungsnetzbetreibern bis
zum 20. Oktober 2013 zu veröffentlichen sei. Die Prognosedaten der
Verteilnetzbetreiber seien bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres beim
Übertragungsnetzbetreiber einzureichen, dieser habe bis zum 20. Oktober eines jeden
Kalenderjahres die ermittelte Höhe der § 19 StromNEV-Umlage des folgenden
Jahres zu veröffentlichen. Die Höhe der § 19 StromNEV-Umlage des
Kalenderjahres 2013 stehe somit erst zum 20. Oktober 2013 fest, vorher sei keine
Abschätzung zur Entwicklung der § 19 StromNEV-Umlage möglich, da hierfür die
Prognosedaten fehlten.
Rechtliche Auseinandersetzung
18. Liegen momentan Klagen von Unternehmen gegen die
Bundesnetzagentur bzw. Landesnetzagenturen bezüglich der ungleichen
Begünstigungszeiträume im Jahr 2011 vor?
Falls ja, wie viele?
Mit welchen Argumenten werden die Klagen im Wesentlichen
begründet?
Gegen die Bundesnetzagentur wurden bisher drei Beschwerden wegen
ungleicher Bewilligungszeiträume durch die Bundesnetzagentur und einiger
Landesregulierungsbehörden im Jahr 2011 erhoben. Die Begründungen der
Beschwerden führen im Wesentlichen an, dass eine Rückwirkung auf den 1. Januar 2011
eine unzulässige echte Rückwirkung darstelle und zudem die Regelung des § 19
Absatz 2 Satz 2 und 3 StromNEV verfassungswidrig sei. Weiterhin gingen mit
dem nicht unmittelbaren erfolgenden Ausgleich der Netzentgelte ökonomische
Nachteile einher.
19. Wann rechnet die Bundesregierung mit ersten Entscheidungen zu den
Klagen der Unternehmen gegen die Bundesnetzagentur bzw.
Landesnetzagenturen?
Ist es richtig, dass die Regulierungsbehörden zugestimmt haben, dass die
Kläger ihre Klagen langfristig nicht begründen mussten?
20. Wie beurteilt die Bundesregierung die Fälle, in denen die
Bundesnetzagentur dem Industrieabnehmer die Befreiung auf Antrag des
Netzbetreibers gegeben hat, derselbe Netzbetreiber dann aber gegen die positive
Bescheidung des Freistellungsantrags klagt?
Hat der Netzbetreiber hier ein Klagerecht?
Drucksache 17/10700 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDarf die Bundesnetzagentur ihre ursprüngliche Entscheidung revidieren?
Wie viele solcher Fälle gibt es?
Die Fragen 19 und 20 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung nimmt keine Stellung zu laufenden Verfahren gegen
Entscheidungen der Bundesnetzagentur oder einzelner
Landesregulierungsbehörden.
Nach Auskunft der Bundesnetzagentur liegen zurzeit 15 Fälle vor, in denen ein
Netzbetreiber gegen die von ihm zugunsten des Letztverbrauchers beantragte
Entgeltbefreiung vorgeht.
21. Wie viele Klagen von Betreibern geschlossener Verteilnetze und wie viele
Klagen von Unternehmen in diesen geschlossenen Verteilnetzen gibt es
im Zusammenhang mit der Änderung in § 19 StromNEV gegen die
Bundesnetzagentur bzw. die Landesnetzagenturen?
Gegen die Bundesnetzagentur wurden bisher nach deren Auskunft drei
Beschwerden von Betreibern geschlossener Verteilnetze erhoben. Von
Unternehmen, die in einem solchen geschlossenen Verteilnetz angeschlossen sind, gibt es
bislang keine rechtsförmliche Beschwerde.
22. Wie viele Klagen gegen die Bundesnetzagentur/Landesnetzagenturen
sind insgesamt wegen der Änderungen in §19 StromNEV eingereicht?
Wegen der Änderungen in § 19 StromNEV zum 4. August 2011 sind gegen die
Bundesnetzagentur nach deren Angabe bisher 40 Beschwerden erhoben
worden. Weitere drei Beschwerden wurden gegen die Bundesnetzagentur als im
Verfahren der Organleihe tätige Landesregulierungsbehörde erhoben.
23. Welchen Aufwand (bitte die Stundenanzahl der Mitarbeiter der
Regulierungsbehörden und etwaiger externer Anwälte benennen) verursacht ein
solches Gerichtsverfahren im Durchschnitt, welchen mindestens?
Welche gesetzlichen Kosten verursacht ein solches Gerichtsverfahren
konkret bei einer streitigen Summe von 50 000 Euro, 2 Mio. Euro, 8 Mio.
Euro?
Der Gesamtaufwand derartiger Gerichtsverfahren lässt sich ex ante nicht
bestimmen und grundsätzlich auch nicht pauschalisieren, da dies von
verschiedenen Faktoren abhängig ist. Die Komplexität aller Verfahren ist zum jetzigen
Zeitpunkt und aufgrund des derzeit sehr frühen Verfahrensstandes noch nicht
absehbar, so dass eine Aussage zu dieser Frage noch nicht getätigt werden kann.
Die Bundesnetzagentur begleitet die Gerichtsverfahren selbst, so dass keine
Kosten für externe Anwälte anfallen.
24. Wie viel Geld hat die Bundesregierung bisher im Rahmen der Änderung
des § 19 StromNEV für die Hilfe von externen Anwälte und Gutachten
ausgegeben?
Das federführende Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat die
Hilfe von Gutachtern und Anwälten nicht in Anspruch genommen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1070025. Wann rechnet die Bundesregierung mit einer Entscheidung der
Europäischen Kommission hinsichtlich der vom Bund der Energieverbraucher
e. V. eingebrachten Beschwerde, dass die im letzten Jahr verabschiedete
vollständige Befreiung der Netzentgelte eine rechtswidrige Beihilfe
darstellt?
26. Wurde zu dieser Frage seitens der Bundesregierung ein externes
Rechtsgutachten bzw. eine externe Einschätzung eingeholt?
Falls ja, von welcher Kanzlei?
27. Wie schätzt die Bundesregierung die Chancen der Beschwerde des
Bundes der Energieverbraucher e. V. ein?
28. Stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass die Befreiung der
stromintensiven Industrie von den Netzentgelten ein
Beschäftigungsprogramm für Gerichte und Anwaltskanzleien darstellt?
Die Fragen 25 bis 28 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bund der Energieverbraucher e.V. hat Ende 2011 bei der Generaldirektion
Wettbewerb der Europäischen Kommission eine Beihilfebeschwerde gegen
die Befreiung stromintensiver Unternehmen von den Netzentgelten (§ 19
StromNEV) eingereicht. Im Falle solcher Beschwerden ist die Europäische
Kommission rechtlich zur Ermittlung der Sach- und Rechtslage verpflichtet. Sie
hat der Bundesregierung deshalb im Februar 2012 einen umfangreichen
Fragenkatalog übermittelt, welchen die Bundesregierung fristgerecht am 29. Juni
2012 beantwortet hat; Kanzleien/Gutachter wurden seitens des federführenden
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nicht beauftragt. Die
Europäische Kommission hat keine Angaben dazu gemacht, wie lange ihre Prüfung
dauern wird und wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist.
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ISSN 0722-8333]