[Deutscher Bundestag Drucksache 17/10654
17. Wahlperiode 11. 09. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Johanna Voß, Dr. Barbara Höll,
Heidrun Bluhm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/10534 –
Reformbedarf für Genossenschaften
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat das Jahr 2012 zum
Internationalen Jahr der Genossenschaften erklärt. In der Resolution ruft die
Generalversammlung die Mitgliedstaaten auf, Genossenschaften zu fördern und
„ihren Beitrag zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung stärker
bekanntzumachen“ sowie „die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeit
von Genossenschaften gegebenenfalls weiter zu prüfen“.
Im Jahr 1996 wurden zugleich mit dem Gesetz zur Einführung der
Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts zum
einen Genossenschaften weiter der Struktur von Kapitalgesellschaften
angeglichen, zum anderen aber auch unter anderem soziale und kulturelle
Zwecksetzungen zugelassen und Erleichterungen für kleine Genossenschaften
beschlossen.
Zwar ist für „kleine Genossenschaften“ mit einer Bilanzsumme bis 1 Mio. Euro
oder Umsätzen bis 2 Mio. Euro im Rahmen der genossenschaftlichen
Pflichtprüfung keine umfassende Jahresabschlussprüfung mehr notwendig. Jedoch
haben kleine Genossenschaften weiterhin ein großes Problem mit dem
unangemessen hohen Prüfungsaufwand und teuren Pflichtmitgliedschaften in
Prüfverband und Kammern. Kleine Genossenschaften werden hierdurch regelrecht
totgeprüft. Dies führt dazu, dass viele solidarische Initiativen, deren geeignete
Organisationsform die einer Genossenschaft wäre, andere Rechtsformen
wählen. Sie konstituieren sich beispielsweise als eingetragener Verein. Dieses
Problem der zu hohen Kosten für kleine Genossenschaften muss gelöst werden, wie
zuletzt auch der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages festgestellt hat.
Es wird berichtet (hib, 9. Mai 2012), dass die Bundesregierung aus diesem
Grunde Überlegungen anstellt, bei ganz kleinen Genossenschaften auf
Pflichtmitgliedschaft und Pflichtprüfung zu verzichten.
Trotz der genannten Hürden wurden in den letzten Jahren wieder mehr
Genossenschaften gegründet. Ein großer Teil dieser Neugründungen besteht aus
sogenannten Energiegenossenschaften, die einen wichtigen Beitrag zur
Regionalisierung der Energieversorgung und zum Umstieg auf erneuerbare Energien
leisten. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 7. September 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/10654 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode1. Welche Initiativen ergreift die Bundesregierung anlässlich des von der
Generalversammlung der Vereinten Nationen ausgerufenen Internationalen
Jahres der Genossenschaften, um Genossenschaften bekannt zu machen,
die Gründung von Genossenschaften zu unterstützen und den
Solidargedanken der Genossenschaften zu stärken?
Die Bundesregierung begrüßt das von den Vereinten Nationen ausgerufene
internationale Jahr der Genossenschaften 2012. Sie ist der Auffassung, dass
genossenschaftliches Handeln und genossenschaftliches Wirtschaften einen
wesentlichen Beitrag zur Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und
der Solidarität der Generationen leisten. Neben der wirtschaftlichen
Zweckbestimmung wurde daher die soziale und kulturelle Zweckbestimmung der
Genossenschaften mit der Novelle des Genossenschaftsgesetzes 2006
ausdrücklich anerkannt. Zahlreiche von der Bundesregierung geförderte Projekte, zum
Beispiel im Rahmen des Programms „Wohnen für (Mehr)Generationen“ sind
als Genossenschaften organisiert. Die Bundesregierung beteiligt sich außerdem
aktiv an zentralen Veranstaltungen der Genossenschaftsverbände. So hat etwa
die Bundeskanzlerin bei einer zentralen Veranstaltung der Deutschen
Genossenschaftsverbände im April 2012 die Festrede gehalten. Im Februar 2012 hat
im Bundesministerium der Justiz zum Auftakt des Internationalen Jahres der
Genossenschaften eine Veranstaltung stattgefunden, in der insbesondere die
Bedeutung von Genossenschaften für das bürgerschaftliche Engagement
hervorgehoben wurde. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
wird die bedeutsamen Beiträge genossenschaftlicher Unternehmen im
Wohnungswesen, der Stadtentwicklung, der Nahversorgung im ländlichen Raum
sowie der Energieversorgung und -erzeugung mit einer Veranstaltung zum
Abschluss des Internationalen Jahres der Genossenschaften am 6. Dezember 2012
würdigen. Mehrere Mitglieder der Bundesregierung haben zudem auf der vom
Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverband zum Internationalen Jahr
der Genossenschaften eingerichteten Internetseite „
www.genossenschaften.de“
Grußworte veröffentlicht.
2. Hat die Bundesregierung die Genossenschaftsnovelle von 2006 evaluiert?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht, und wird dies nachgeholt?
Das Bundesministerium der Justiz hat, wie es bei gesetzlichen Neuregelungen
üblich ist, auch die Auswirkungen der Genossenschaftsnovelle von 2006
verfolgt. Es wurde beobachtet, wie sich die neuen Regelungen in der Praxis
bewähren und ob es gegebenenfalls Probleme oder Nachbesserungsbedarf gibt.
Zudem wurde eine spezielle Evaluation zu der Frage durchgeführt, welche
Auswirkungen die neue Regelung über die Befreiung kleiner Genossenschaften von
der Verpflichtung zur Jahresabschlussprüfung hat, da der Rechtsausschuss des
Deutschen Bundestages im Rahmen der Beratungen der
Genossenschaftsgesetznovelle von 2006 um einen entsprechenden Bericht gebeten hatte. Dieser
Bericht war im Mai 2009 an den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages
gesandt worden. Für die Erstellung des Berichts hatte das Bundesministerium
der Justiz im zweiten Halbjahr 2008 die auf Bundesebene tätigen
genossenschaftlichen Verbände und sonstige Einrichtungen im Genossenschaftsbereich
um eine Stellungnahme und die Zulieferung von Zahlenmaterial gebeten.
Das Ergebnis der allgemeinen Evaluation wie auch das der speziellen
Überprüfung der Regelung über die Befreiung von der Jahresabschlussprüfung war,
dass sich die neuen Regelungen bewährt haben. Probleme in der Praxis sind
nicht bekannt geworden. Es kann auch festgestellt werden, dass es seit der
Novelle 2006 zu einer vermehrten Neugründung von Genossenschaften
gekommen ist.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/10654In dem Bericht über die Auswirkungen der Befreiung kleinerer
Genossenschaften von der Verpflichtung zur Jahresabschlussprüfung wird allerdings darauf
hingewiesen, dass die Kostenersparnis durch die neue Regelung mit
durchschnittlich etwa 20 Prozent geringer als erhofft ausgefallen ist. Um das Problem
zu lösen, dass die Rechtsform der Genossenschaft gegenüber anderen
Rechtsformen von kleineren Existenzgründern häufig für zu teuer und zu aufwändig
gehalten wird, wird daher im Bericht empfohlen, zu erwägen, durch Änderung
des Genossenschaftsgesetzes eine „Kleine Genossenschaft“ oder
„Kooperativgesellschaft (haftungsbeschränkt)“ einzuführen, die von der
Pflichtmitgliedschaft und Pflichtprüfung befreit ist, um nach dem Vorbild der
„Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ Existenzgründungen im
Genossenschaftsbereich zu erleichtern.
3. Sieht die Bundesregierung weiteren Reformbedarf?
Wenn ja, welchen?
Wenn nein, warum nicht?
Der Änderungsbedarf im Genossenschaftsbereich wurde nach Ansicht der
Bundesregierung durch die Novelle von 2006 bereits weitgehend ausgeschöpft.
Über die in der Antwort zu Frage 2 genannte Frage der Einführung einer
„Kleinen Genossenschaft“ oder „Kooperativgesellschaft (haftungsbeschränkt)“
hinaus sieht die Bundesregierung daher nur geringen Reformbedarf. Dieser
Reformbedarf betrifft einzelne bürokratische Erleichterungen für
Genossenschaften, zum Beispiel könnte vorgesehen werden, dass Genossenschaften
bestimmte Unterlagen nicht mehr in Papierform vorhalten müssen, sondern eine
Veröffentlichung auf der Internetseite der Genossenschaft ausreichen kann.
4. Wie viele Genossenschaften mit wie vielen Mitgliedern sind nach Kenntnis
der Bundesregierung in Deutschland registriert (bitte nach Branche,
Bundesland, Größe und Art aufschlüsseln)?
Nach der aktuellen Justizstatistik waren zum Ende des Jahres 2010 in
Deutschland in den Genossenschaftsregistern insgesamt 9 134 Genossenschaften
registriert. Diese verteilen sich auf die Bundesländer wie folgt:
Baden-Württemberg 1 035
Bayern 1 486
Berlin 219
Brandenburg 559
Bremen 27
Hamburg 116
Hessen 412
Mecklenburg-Vorpommern 410
Niedersachsen 722
Nordrhein-Westfalen 911
Rheinland-Pfalz 273
Saarland 35
Sachsen 755
Sachsen-Anhalt 1 443
Schleswig-Holstein 265
Thüringen 466
Drucksache 17/10654 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeEine Aufschlüsselung der Daten nach Branche, Größe und Art ist dabei nicht
möglich; da diese Angaben nicht in das Genossenschaftsregister eingetragen
werden, liegen diese Daten bei den Registergerichten nicht vor.
Insgesamt hatten die deutschen Genossenschaften im Jahr 2010 20,74 Millionen
Mitglieder, die sich wie folgt auf die wichtigsten Arten von Genossenschaften
verteilen (Quelle: Die deutschen Genossenschaften 2011, DG-Verlag, S. 40):
5. Wie viele der Genossenschaften verfolgen nach Kenntnis der
Bundesregierung gemeinnützige Zwecke (bitte nach Bundesland, Tätigkeitsfeld und
Größe aufschlüsseln)?
Daten darüber, wie viele der Genossenschaften gemeinnützige Zwecke
verfolgen, liegen der Bundesregierung nicht vor. Zudem sind nach Artikel 108 Absatz 2
Satz 1 des Grundgesetzes (GG) für die von der Fragestellung erfassten Fälle die
Landesfinanzbehörden zuständig.
Darüber hinaus liegen auch beim Statistischen Bundesamt sowie den beiden
genossenschaftlichen Spitzenverbänden dazu keine Zahlen vor.
6. Wie viele Genossenschaften wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
seit 2000 gegründet (bitte nach Jahr, Branche, Bundesland und Größe
aufschlüsseln)?
Im Jahr 2001 wurden 56 neue Genossenschaften gegründet, im Jahr 2002 58, im
Jahr 2003 60, im Jahr 2004 74, im Jahr 2005 75, im Jahr 2006 83, im Jahr 2007
125, im Jahr 2008 178, im Jahr 2009 241, im Jahr 2010 289 und im Jahr 2011
370 (Quelle: DZ Bank: Genossenschaften in Deutschland, 2011, S. 47). Daten
zu Branche, Bundesland und Größe liegen insoweit nicht vor, so dass eine
entsprechende Aufschlüsselung nicht möglich ist.
Folgende Aufteilung auf die einzelnen Bundesländer Iässt sich der
Gewerbeanzeigenstatistik des Statistischen Bundesamts (Stand: 30. August 2012)
entnehmen, in der Daten zu Neugründungen (hier: Genossenschaften) seit dem Jahr
2003 erhoben werden. Eine Aufschlüsselung nach Branchen erfolgt insoweit
nicht; Daten zur Größe liegen nicht vor.
Zahl der
Unternehmen
Mitglieder in Tausend
Kreditgenossenschaften 1 157 16 689
Ländliche Genossenschaften 2 480 563
Gewerbliche Genossenschaften 2 018 315
Konsumgenossenschaften 33 355
Wohnungsgenossenschaften 1 931 2 822
2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011
Schleswig-Holstein 13 4 11 8 16 20 6 12 19
Hamburg 9 7 . – 2 2 3 2 8
Niedersachsen 23 24 13 22 29 32 34 29 38
Bremen 1–6 . 3 9 . 3 3 – 5
Nordrhein-
Westfalen
36 43 27 26 32 44 48 48 36
Hessen 32 15 18 18 11 26 15 10 15
Rheinland-Pfalz 3 14 6 12 17 9 15 6 18
Baden-
Württemberg
40 46 61 45 34 38 53 54 41
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/10654– Nichts vorhanden
. Zahlenwert geheimzuhalten
7. Wie viele Genossenschaften wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
seit 2000 aus dem Genossenschaftsregister ausgetragen (bitte nach Jahr,
Branche, Bundesland und Größe aufschlüsseln)?
Nach den jeweiligen Justizstatistiken wurden im Jahr 2001 617
Genossenschaften aus den Genossenschaftsregistern gelöscht, im Jahr 2002 659, im Jahr 2003
409, im Jahr 2004 533, im Jahr 2005 530, im Jahr 2006 308, im Jahr 2007 682,
im Jahr 2008 261, im Jahr 2009 252, im Jahr 2010 266 und im Jahr 2011 222.
Dies verteilt sich auf die Bundesländer wie folgt:
Eine Aufschlüsselung der Daten nach Branche, Größe und Art ist dabei nicht
möglich; da diese Angaben nicht in das Genossenschaftsregister eingetragen
werden, liegen diese Daten bei den Registergerichten nicht vor.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Löschung einer Genossenschaft aus
einem Genossenschaftsregister nicht bedeuten muss, dass die betreffende
Genossenschaft aufgelöst wurde. Es kann sich vielmehr auch um bloße
Bestandsbereinigungen bei einem Register handeln, zum Beispiel deswegen, weil
Zweigniederlassungen von Genossenschaften nicht mehr gesondert beim
Register der Zweigniederlassung eingetragen werden. Auch zum Beispiel der
Bayern 15 17 13 15 23 23 42 49 49
Saarland – . – . . . 4 . 2
Berlin 6 3 9 11 24 17 11 9 9
Brandenburg 15 7 10 8 13 11 20 9 15
Mecklenburg-
Vorpommern
7 12 10 6 4 4 8 7 5
Sachsen 25 27 24 27 30 26 21 31 26
Sachsen-Anhalt 23 11 12 8 13 18 12 20 12
Thüringen 20 12 13 16 10 22 22 28 29
2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011
Baden-
Württemberg
117 93 40 51 72 0 0 24 26 25 26
Bayern 65 85 43 40 30 31 74 34 25 45 26
Berlin 8 4 9 9 128 12 16 16 10 7 5
Brandenburg 15 16 19 12 59 52 20 21 14 26 32
Bremen 1 1 0 1 0 0 1 4 1 3 0
Hamburg 7 3 2 3 2 2 6 3 1 6 2
Hessen 26 24 16 23 46 12 45 11 20 11 8
Mecklenburg-
Vorpommern
19 19 18 12 17 19 19 25 36 39 16
Niedersachsen 85 30 40 31 40 39 88 14 17 17 39
Nordrhein-
Westfalen
67 151 105 253 41 16 212 35 33 29 25
Rheinland-Pfalz 21 15 17 28 13 11 74 9 12 5 8
Saarland 12 6 9 0 1 1 3 0 2 0 0
Sachsen 32 27 24 19 27 41 37 31 23 26 12
Sachsen-Anhalt 98 137 46 38 32 46 52 18 16 14 10
Schleswig-
Holstein
22 28 12 0 9 9 16 3 6 4 4
Thüringen 22 20 9 13 13 17 19 13 10 9 9
2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011
Drucksache 17/10654 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeWechsel der Zuständigkeit des Registergerichts etwa im Falle einer
Sitzverlegung der Genossenschaft führt dazu, dass die Genossenschaft in einem
Register gelöscht wird, ohne dass die Genossenschaft aufgelöst wurde. Die Zahlen
über die Löschungen von Genossenschaften im Register haben daher nur einen
begrenzten Aussagewert.
8. Worin sieht die Bundesregierung die wesentlichen Ursachen für
Genossenschaftsauflösungen?
Nach Einschätzung der Bundesregierung ist der wesentliche Grund die Fusion
zwischen Genossenschaften. Dies ist insbesondere bei Kreditgenossenschaften
zu beobachten, wo kleinere Volksbanken sich zu größeren Einheiten
zusammengeschlossen haben; entsprechend sank die Anzahl der
Kreditgenossenschaften von 7 096 im Jahr 1970 auf 1 121 im Jahr 2011 (Quelle:
www.bvr.de,
unter „Finanzgruppe“, „Zahlen, Daten, Fakten“). Insolvenzen als
Auflösungsgrund spielen dagegen im Genossenschaftsbereich kaum eine Rolle.
9. Wie viele der seit 2006 gegründeten Genossenschaften lassen nach
Kenntnis der Bundesregierung investierende Mitglieder nach § 8 des
Genossenschaftsgesetzes (GenG) zu (bitte nach Branche und Größe
aufschlüsseln)?
10. Wie viele der vor 2006 gegründeten Genossenschaften führten nach
Kenntnis der Bundesregierung die Möglichkeit investierender Mitglieder
nach § 8 GenG nachträglich ein (bitte nach Branche und Größe
aufschlüsseln)?
Daten darüber, wie viele Genossenschaften investierende Mitglieder nach § 8
des Genossenschaftsgesetzes zulassen, liegen der Bundesregierung nicht vor.
Auch das Statistische Bundesamt sowie die beiden genossenschaftlichen
Spitzenverbände konnten dazu keine Zahlen liefern. Solche Daten wären auch
schwer zu beschaffen, da hierzu sämtliche Genossenschaften befragt bzw. deren
Satzungen eingesehen und ausgewertet werden müssten. Nach Einschätzung
der Bundesregierung wurde von der Möglichkeit, investierende Mitglieder nach
§ 8 des Genossenschaftsgesetzes zuzulassen, nur wenig Gebrauch gemacht. Ein
Bedürfnis, investierende Mitglieder zuzulassen, und entsprechende
Beispielsfälle gibt es aber jedenfalls im Bereich der gewerblichen Genossenschaften;
dort kann Mitgliedern, die ihren Gewerbebetrieb etwa aus Altersgründen
aufgeben, die Möglichkeit gegeben werden, der Genossenschaft weiterhin als
investierendes Mitglied anzugehören.
11. In wie vielen Genossenschaften sind nach Kenntnis der Bundesregierung
Mehrfachstimmrechte zugelassen (bitte entsprechend den Kriterien nach
§ 43 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 GenG aufschlüsseln)?
Daten zu Mehrstimmrechten liegen der Bundesregierung nicht vor; solche
Daten wären ebenfalls schwer zu beschaffen, da hierzu sämtliche
Genossenschaften befragt bzw. deren Satzungen eingesehen und ausgewertet werden
müssten. Auch das Statistische Bundesamt sowie die beiden
genossenschaftlichen Spitzenverbände konnten dazu keine Zahlen liefern. Nach Einschätzung
der Bundesregierung sind Mehrstimmrechte ebenfalls insbesondere bei
gewerblichen Genossenschaften verbreitet.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/1065412. Wie viele Europäische Genossenschaften (SCE) gründeten sich nach
Kenntnis der Bundesregierung seit deren Einführung mit Sitz oder
Mitgliedern in Deutschland?
Eine aktuelle Abfrage im Handelsregisterportal (
www.handelsregister.de) hat
ergeben, dass derzeit vier europäische Genossenschaften (SCE) in deutschen
Genossenschaftsregistern eingetragen sind. In sämtlichen EU-Mitgliedstaaten
gab es im November 2011 insgesamt 24 SCE (Quelle: Bericht der Kommission
an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Anwendung der
Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut
der Europäischen Genossenschaft (SCE), Ratsdok.-Nr.: 6886/12); wie viele von
diesen SCE Mitglieder in Deutschland haben, ist der Bundesregierung nicht
bekannt.
13. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil kleiner
Genossenschaften nach § 53 Absatz 2 GenG an den
Genossenschaftsneugründungen seit 2006 sowie an allen Genossenschaften?
Bei der Abfrage des Bundesministeriums der Justiz bei den
Genossenschaftsverbänden im zweiten Halbjahr 2008 zur Vorbereitung des Berichts an den
Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hatten sich folgende Zahlen
ergeben: Der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen
e. V. (GdW), der als Spitzenverband die Wohnungsgenossenschaften vertritt,
hatte mitgeteilt, dass von insgesamt 1 874 Genossenschaften 933
Genossenschaften unter die Regelung über die Befreiung von der Verpflichtung zur
Jahresabschlussprüfung fallen, d. h. etwa 50 Prozent; regional variiere dieser
Prozentsatz zwischen 33 und 66 Prozent. Der deutsche Genossenschafts- und
Raiffeisenverband e. V. (DGRV), der als Spitzenverband die sonstigen
Genossenschaften vertritt, hatte mitgeteilt, dass von den insgesamt 4 869
Genossenschaften 2 528 Genossenschaften unter die Befreiungsregelung fallen, d. h.
etwa 52 Prozent. Zu den schätzungsweise etwa 350 Genossenschaften, die
weder dem GdW noch dem DGRV angehören, konnten damals keine Daten
ermittelt werden.
Aktuellere Daten liegen nicht vor; nach Einschätzung der Bundesregierung, die
seitens der genossenschaftlichen Spitzenverbände bestätigt wurde, ist aber
davon auszugehen, dass die Größenordnungen in etwa konstant geblieben sind,
d. h. dass etwa 50 Prozent der Genossenschaften unter die Befreiungsregelung
fallen. Eine Einschätzung, wie viele davon Genossenschaftsneugründungen seit
2006 darstellen, ist jedoch mangels Zahlenmaterials nicht möglich.
14. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittlichen
Kosten für Prüfung und Pflichtmitgliedschaften kleiner Genossenschaften
– auch im Vergleich zu anderen Rechtsformen?
Der jährliche Beitrag für die Pflichtmitgliedschaft bei einem
genossenschaftlichen Prüfungsverband beträgt nach Auskunft der beiden genossenschaftlichen
Spitzenverbände jährlich etwa 50 bis 500 Euro. Bei den Prüfungskosten ist
zwischen der Gründungsprüfung und der regelmäßigen Prüfung zu
unterscheiden. Die Kosten für die Gründungsprüfung können bei
Wohnungsgenossenschaften je nach Komplexität des Geschäftsmodells zwischen 500 und 5 000
Euro variieren (Quelle:
www.wohnungsgenossenschaften-gruenden.de, Fragen
& Antworten, Stand: August 2012), im Übrigen etwa zwischen 500 und 1 500
Euro. Die Höhe der Gebühren für die regelmäßige Pflichtprüfung ist vom
jeweiligen Einzelfall abhängig, es kommt insbesondere auf die konkreten
Verhältnisse bei der zu prüfenden Genossenschaft an; auch gibt es Unterschiede
zwischen den einzelnen Prüfungsverbänden. Statistische Daten zu der Höhe der
Drucksache 17/10654 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodePrüfungsgebühren liegen der Bundesregierung nicht vor; auch das Statistische
Bundesamt sowie die beiden genossenschaftlichen Spitzenverbände konnten
hierzu keine statistischen Daten liefern. Verlässliche Zahlen könnten nur durch
eine Abfrage bei allen Prüfungsverbänden bzw. allen geprüften
Genossenschaften gewonnen werden.
Es ist aber darauf hinzuweisen, dass es Initiativen bei den
Genossenschaftsverbänden gibt, kleine Genossenschaften bei den Gebühren zu entlasten. So hat der
GdW mitgeteilt, dass künftig die Gebühren für die Gründungsprüfung nur noch
bei 500 bis 1 000 Euro liegen sollen und dass für die laufende Prüfung kleiner
Genossenschaften eine Pauschalgebühr von 500 bzw. 1 000 Euro (je nach
Größe des Wohnungsbestandes) zu zahlen sein soll. Da die Prüfung bei kleinen
Genossenschaften nur alle zwei Jahre stattfindet, ergibt sich daraus eine relativ
geringe jährliche Kostenbelastung. Auch im Bereich des DGRV gibt es
Maßnahmen zur Kostenentlastung von kleinen Genossenschaften. So bieten bereits
jetzt verschiedene Prüfungsverbände die Gründungsprüfung kostenfrei an,
teilweise werden günstige Prüfungspauschalen sowie Beitragsfreiheit für die ersten
Jahre der Geschäftstätigkeit gewährt.
15. Wenn die Bundesregierung zu den Fragen 4 bis 14 teilweise keine
statistischen Daten vorlegen kann, welche Schätzungen sind der
Bundesregierung jeweils bekannt, und beabsichtigt die Bundesregierung die
entsprechenden Daten zu erheben?
Es wurde bei den Antworten zu den jeweiligen Fragen darauf hingewiesen, ob
statistische Daten vorliegen oder welche Schätzungen jeweils bekannt sind.
16. Hat sich nach Ansicht der Bundesregierung die Belastung kleiner
Genossenschaften durch den Wegfall der Jahresprüfung bei einer Bilanzsumme
bis zu 1 Mio. Euro oder Umsätzen bis zu 2 Mio. Euro relevant verringert?
Die oben erwähnte Evaluation der Regelung über den Wegfall der
Jahresabschlussprüfung hat ergeben, dass sich die Prüfungsgebühren dadurch um
durchschnittlich etwa 20 Prozent verringert haben. Nach Einschätzung der
Bundesregierung stellt eine etwa 20-prozentige Absenkung eine durchaus relevante
Verringerung dar.
17. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass für kleine
Genossenschaften die hohen Rechtsformkosten durch Pflichtmitgliedschaften in
Prüfverbänden und Kammern sowie durch die Pflichtprüfungen nach wie vor
ein großes Problem darstellen?
Pauschal kann die Bundesregierung die Auffassung, dass für kleine
Genossenschaften die hohen Rechtsformkosten durch Pflichtmitgliedschaften in
Prüfverbänden und Kammern sowie durch die Pflichtprüfungen nach wie vor ein
großes Problem darstellen, nicht teilen. Es kommt vielmehr auf den konkreten
Einzelfall an, ob dies von der jeweils betroffenen Genossenschaft als Problem
empfunden wird. Für ein Unternehmen, das ausreichende finanzielle Mittel zur
Verfügung hat und auch in einer anderen Rechtsform professionelle Beratung in
Anspruch nehmen und freiwillig Prüfungen durchführen lassen würde, zum
Beispiel zum Bonitätsnachweis bei kreditgewährenden Banken, dürfte die
Kostenbelastung weniger ein Problem darstellen als für eine Selbsthilfeeinrichtung
mit sehr eingeschränkten finanziellen Mitteln, die für sich auch eine andere
Rechtsform in Betracht ziehen könnte, in der sie keine Prüfungskosten hätte.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1065418. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass Genossenschaften
im Vergleich mit anderen Rechtsformen bezüglich der Rechtsformkosten
benachteiligt sind?
Nach Auffassung der Bundesregierung kann dieser Auffassung nicht pauschal
zugestimmt werden. Mittelgroße und große Unternehmen wären auch in der
Rechtsform einer Kapitalgesellschaft prüfungspflichtig (§ 316 des
Handelsgesetzbuchs – HGB). Zudem hat die Rechtsform der Genossenschaft auch
kostenmäßige Vorteile gegenüber anderen Rechtsformen. So kann bei der
Genossenschaft der Eintritt neuer Mitglieder und der Austritt von Mitgliedern von der
Genossenschaft selbst geregelt werden; dagegen muss beim Ein- und Austritt
von Gesellschaftern einer GmbH jeweils die Gesellschafterliste geändert
werden. Dazu muss ein Notar eingeschaltet werden und die geänderte
Gesellschafterliste muss zum Handelsregister eingereicht werden; die damit verbundene
Kostenbelastung entsteht bei der Genossenschaft nicht. Auch haben
Genossenschaften mit mehr als 1 500 Mitgliedern die Möglichkeit, die
Generalversammlung in Form einer Vertreterversammlung abzuhalten; Aktiengesellschaften mit
einer Vielzahl von Aktionären haben eine vergleichbare kostengünstige
Möglichkeit zur Abhaltung ihrer Hauptversammlung nicht.
19. Was beabsichtigt die Bundesregierung zu unternehmen, um die
Rechtsform der Genossenschaft attraktiver zu machen und die Situation kleiner
Genossenschaften zu verbessern?
Nach Ansicht der Bundesregierung wurden mit der Gesetzesnovelle 2006 die
Möglichkeiten, um durch Gesetzesänderungen die Rechtsformen der
Genossenschaft attraktiver zu machen, bereits weitestgehend ausgeschöpft. Gleichwohl
wird geprüft, ob es noch weitere bürokratische Belastungen gibt, die zugunsten
der Genossenschaften abgebaut werden können. Dazu gehört die Überlegung,
ob bei kleinen Genossenschaften, die geringen Umsatz bzw. Gewinn haben, auf
die Pflichtprüfung verzichtet werden kann.
20. Beabsichtigt die Bundesregierung die Einführung einer „kleinen
Genossenschaft“ oder einer „haftungsbeschränkten Kooperativgesellschaft“
ohne genossenschaftliche Prüfpflichten und Pflichtmitgliedschaften?
Wenn ja, welche Kriterien und Regeln werden hierfür diskutiert?
Wie bereits in dem oben genannten Bericht an den Rechtsausschuss des
Deutschen Bundestages ausgeführt wurde, sollte auch nach Auffassung der
Bundesregierung der Gesetzgeber erwägen, eine „kleine Genossenschaft“ oder eine
„Kooperativgesellschaft (haftungsbeschränkt)“ einzuführen, die von der
Pflichtmitgliedschaft in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband und der
genossenschaftlichen Pflichtprüfung befreit ist. Diese „kleine Genossenschaft“
oder „Kooperativgesellschaft (haftungsbeschränkt)“ würde durch bestimmte
Größenmerkmale definiert werden; werden diese Größenmerkmale wiederholt
überschritten, würde die „kleine Genossenschaft“ oder „Kooperativgesellschaft
(haftungsbeschränkt)“ zu einer „normalen“ Genossenschaft werden. Sie müsste
dann die Mitgliedschaft in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband
erwerben und künftig die genossenschaftlichen Pflichtprüfungen durchführen lassen.
21. Ist von der Bundesregierung beabsichtigt, die Schwellenwerte für die
Befreiung von der Jahresabschlussprüfung nach § 53 Absatz 2 GenG
anzuheben?
Wenn ja, auf welche Höhe?
Wie in dem oben genannten Bericht an den Rechtsauschuss des Deutschen
Bundestages ausgeführt wurde, sollte nach Auffassung der Bundesregierung der
Drucksache 17/10654 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeGesetzgeber erwägen, die Schwellenwerte für die Befreiung von der
Jahresabschlussprüfung anzuheben. Wie in dem Bericht dargestellt wurde, hat sich die
Regelung bewährt. Durch eine Ausweitung der Befreiungsregelungen würden
noch mehr Unternehmen von der Kostenentlastung profitieren und es würde
auch eine stärkere Gleichbehandlung zwischen Genossenschaften und
Kapitalgesellschaften erreicht, denn bei Kapitalgesellschaften sind nur mittelgroße und
große Unternehmen prüfungspflichtig. Hinsichtlich der Höhe der Anhebung
wird in dem Bericht empfohlen, auf die Größenmerkmale des § 267 Absatz 1
HGB abzustellen.
22. Wann beabsichtigt die Bundesregierung ihre Vorschläge zur Verbesserung
der Situation kleiner Genossenschaften vorzulegen?
Im Bundesministerium der Justiz wird an einem Gesetzentwurf gearbeitet.
Hierzu laufen auf Fachebene Gespräche mit den genossenschaftlichen
Spitzenverbänden. Nach Abschluss der Entwurfsarbeiten werden die Vorschläge im
Ressortkreis abgestimmt. Danach wird die Bundesregierung ihre Vorschläge
vorlegen.
23. Plant die Bundesregierung weitere Änderungen des
Genossenschaftsrechts?
Wenn ja, welche?
Wie in der Antwort zu Frage 19 dargelegt, ist die Bundesregierung der
Auffassung, dass der Novellierungsbedarf im Genossenschaftsrecht durch die
Gesetzesnovelle von 2006 bereits weitgehend ausgeschöpft wurde. Es kommen daher
nur noch punktuelle Änderungen des Genossenschaftsrechts in Betracht,
insbesondere zum Zwecke des Bürokratieabbaus bei Genossenschaften. Es könnte
zum Beispiel vorgesehen werden, dass Genossenschaften bestimmte
Unterlagen nicht mehr in Papierform vorhalten müssen, sondern eine Veröffentlichung
auf der Internetseite der Genossenschaft ausreichen kann.
24. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass
Selbsthilfeinitiativen aufgrund der hohen Kosten durch Prüfgebühren und
Pflichtmitgliedschaft häufig andere Rechtsformen der der Genossenschaften
vorziehen – insbesondere was das Ausweichen auf Vereine nach § 21 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) betrifft?
Wie bereits dargelegt, sollte nach Auffassung der Bundesregierung erwogen
werden, eine „kleine Genossenschaft“ oder „Kooperativgesellschaft
(haftungsbeschränkt)“ einzuführen, die von der Pflichtmitgliedschaft und Pflichtprüfung
befreit ist. Damit könnte vermieden werden, dass nur wegen der mit
Pflichtmitgliedschaft und Pflichtprüfung verbundenen Kostenbelastung eine andere
Rechtsform als die der Genossenschaft gewählt wird, auch wenn im Einzelfall
die Genossenschaft die besser geeignete Rechtsform wäre.
25. Teilt die Bundesregierung die Überlegung Betroffener, dass für kleine
Kooperativen mit geringen Erlösen oft keine der anderen Rechtsformen
zumutbar ist und für diese daher die Möglichkeit der Zulassung als
wirtschaftlicher Verein nach § 22 BGB bestehen sollte?
Wenn nein, warum nicht?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/10654Wenn ja, beabsichtigt die Bundesregierung diesbezüglich
bundeseinheitliche Regelungen zu schaffen oder bezüglich der Zulassungspraxis
entsprechend Einfluss auf die Bundesländer zu nehmen?
Die Rechtsform des Vereins ist nicht auf wirtschaftliche Betätigung
ausgerichtet. Das Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), das zwar auch für
wirtschaftliche Vereine nach § 22 BGB gilt, ist auf den Idealverein
zugeschnitten. Zur Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke wurden besondere Rechtsformen,
insbesondere die Kapitalgesellschaften und die Genossenschaft geschaffen. Das
Recht dieser Rechtsformen ist auf die wirtschaftliche Betätigung ausgerichtet
und gewährleistet auch einen darauf abgestimmten Gläubiger- und
Mitgliederschutz. Der rechtsfähige wirtschaftliche Verein ist nur eine subsidiäre
Rechtsform, die gegenüber den Rechtsformen der Kapitalgesellschaften und der
Genossenschaft nur eine Auffangfunktion hat. Einem wirtschaftlichen Verein darf
Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB deshalb nur „in Ermangelung
bundesgesetzlicher Vorschriften“ verliehen werden. Wenn es wegen der besonderen
Umstände des konkreten Falls einer Vereinigung unzumutbar ist, ihren Zweck in
der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu verfolgen,
dann kommt für diese Vereinigung die Rechtsform des rechtsfähigen
wirtschaftlichen Vereins in Betracht.
26. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem
Vorschlag unter anderem des Zentralverbandes deutscher
Konsumgenossenschaften e. V., des Deutschen LandFrauenverbandes e. V. und der Dritte-
Welt-Läden, die Rechtsform wirtschaftlicher Vereine nach § 22 BGB für
kleine Kooperationen zu nutzen, die bei dauerhafter Überschreitung einer
festgelegten Umsatz- oder Gewinnschwelle in eine Genossenschaft mit
allen Pflichten und Kosten umgewandelt werden?
Auch für kleine Kooperativen kann die Frage, ob sie zumutbar nur als
wirtschaftliche Vereine betrieben werden können, nicht allgemein beantwortet
werden. Deshalb muss es auch für diese bei der Einzelfallentscheidung nach § 22
BGB bleiben, um zu verhindern, dass durch die Gründung von rechtsfähigen
wirtschaftlichen Vereinen die strengeren Regelungen des
Kapitalgesellschaftsrechts- oder Genossenschaftsrechts umgangen werden.
27. Wer ist in den Bundesländern für die Zulassung wirtschaftlicher Vereine
nach § 22 BGB zuständig (bitte einzeln benennen)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind in den Ländern folgende Behörden
für die Verleihung der Rechtsfähigkeit an wirtschaftliche Vereine zuständig:
Baden-Württemberg: die Regierungspräsidien (§ 1 Absatz 2 AGBGB)
Bayern: die Regierung von Schwaben (Artikel 2 Absatz 1
AGBGB)
Berlin: der Senator für Justiz (§ 4 Absatz 1 des
Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG) i. V. m.
Nummer 3 Absatz 3 der Anlage zum AZG)
Brandenburg: das Ministerium des Inneren (§ 1 Absatz 1
Nummer 1 AGBGB)
Bremen: der Senator des Innern (§ 2 AGBGB)
Hamburg: die Behörde für Justiz und Gleichstellung
(Nummer II der Anordnung zur Durchführung
Hamburger AGBGB vom 23. Juni 1970)
Hessen: die Magistrate oder der Kreisausschuss (§ 1
Nummer 1 AGBGB)
Drucksache 17/10654 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeMecklenburg-Vorpommern: der Innenminister (§ 1 Absatz 1 der Verordnung
zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf
dem Gebiet des bürgerlichen Vereinsrechts vom
26. April 1991)
Niedersachsen: die Landkreise oder die kreisfreie Städte (§ 1
Absatz 1 AGBGB)
Nordrhein-Westfalen: die Bezirksregierung (§ 1 der Verordnung zur
Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des
Vereinswesens vom 28. April 1970)
Rheinland-Pfalz: die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektorien (§ 1
der Landesverordnung über die Zuständigkeiten
nach dem BGB auf den Gebieten des
Vereinsrechts und der Vollziehung von Auflagen vom
20. Dezember 1976)
Saarland: das Ministerium für Inneres und
Europaangelegenheiten (§ 1 Gesetz zur Ausführung
bundesrechtlicher Justizgesetze vom 5. September 1997)
Sachsen: die Regierungspräsidien (§ 55 Absatz 1 des
Sächsischen Justizgesetzes vom 24. November 2000)
Sachsen-Anhalt: die Regierungspräsidien (Beschluss der
Landesregierung zur Bestimmung zuständiger Behörden
auf dem Gebiet des bürgerlichen Vereinsrechts
vom 11. Februar 1992 (MBl. S. 182)
Schleswig-Holstein: das Innenministerium (§ 1 Absatz 1 der
Landesverordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten
nach den §§ 22, 23, 43 BGB vom 21. Dezember
1999)
Thüringen: das Innenministerium (§ 1 AGBGB).
28. Wie unterscheidet sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Zulassungspraxis wirtschaftlicher Vereine zwischen den Bundesländern,
vor allem hinsichtlich kleiner Selbsthilfeinitiativen?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse über die Verwaltungspraxis der
Länder hinsichtlich der Verleihung der Rechtsfähigkeit an wirtschaftliche Vereine.
29. Wie viele wirtschaftliche Vereine gemäß § 22 BGB gibt es nach Kenntnis
der Bundesregierung (bitte nach Bundesländern und Tätigkeitsfeldern
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, wie viele rechtsfähige wirtschaftliche
Vereine es gibt.
30. Wie viele Genehmigungen wirtschaftlicher Vereine gemäß § 22 BGB
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den einzelnen
Bundesländern in den letzten zehn Jahren erteilt (bitte nach Jahr, Bundesland und
Tätigkeitsfeld des wirtschaftlichen Vereins aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Angaben dazu vor, wie vielen
wirtschaftlichen Vereinen in den letzten zehn Jahren durch die zuständigen Behörden der
Länder Rechtsfähigkeit verliehen wurde.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/1065431. Unterstützt die Bundesregierung die Initiative von ehemaligen Schlecker-
Beschäftigten, ehemalige Schlecker-Filialen in Form einer
Genossenschaft wieder zu eröffnen?
32. Welche Instrumente stehen aus Sicht der Bundesregierung zur
Unterstützung der Genossenschaftsbestrebungen der gekündigten Schlecker-
Beschäftigten zur Verfügung, bzw. auf welche Förderprogramme könnten
sie zugreifen?
Die Fragen 31 und 32 werden zusammen beantwortet.
Im Existenzgründungsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Technologie (
www.existenzgruender.de) sind umfangreiche Informationen zur
Rechtsform Genossenschaft für Gründerinnen und Gründer abrufbar, die eine
Genossenschaftsgründung anstreben.
Existenzgründern stehen, unabhängig von der Rechtsform, die relevanten
Förderprogramme der Mittelstandsbank der KfW Bankengruppe (v. a. ERP-
Gründerkredit – StartGeld, ERP-Gründerkredit – Universell, ERP-Kapital für
Gründung) zur Verfügung (siehe Antworten zu den Fragen 40 und 41). Diese können
somit auch von ehemaligen Schlecker-Beschäftigten, die sich mit der
Übernahme einer Schlecker-Filiale selbständig machen wollen, genutzt werden.
Darüber hinaus stellen auch die Länder und Landesförderinstitute zahlreiche
Unterstützungsleistungen für Gründerinnen und Gründer bereit. Einen
Überblick über alle Förderprogramme enthält die Förderdatenbank des Bundes
www.foerderdatenbank.de.
33. Wie viele Gründungen von Energiegenossenschaften wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren registriert (bitte nach
Jahren, Bundesland, Tätigkeitsfeld – allgemein, Netz, Photovoltaik,
Wind, Biogas etc. – aufschlüsseln)?
In den letzten zehn Jahren (2002 bis 2011) erfolgten insgesamt 506 Gründungen
von Energiegenossenschaften (Quelle: Klaus Novy Institut). In der Statistik des
Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V. (DGRV) wurden in
den letzten zehn Jahren (2002 bis 1. Halbjahr 2012) 511 Neugründungen von
Energiegenossenschaften erfasst.
Nach DGRV stellen sich die Zahlen für die letzten zehn Jahre wie folgt dar:
Jahr Anzahl
1. Hj. 2012 73
2011 167
2010 110
2009 93
2008 42
2007 15
2006 7
2005 1
2004 2
2003 1
2002 –.
In der Machbarkeitsstudie des Klaus Nowy Institut e. V. (2011)
„Genossenschaftliche Unterstützungsstruktur für eine sozialräumlich orientierte
Energiewirtschaft“ finden sich verschiedene Trendentwicklungen zum Bestand von
Energiegenossenschaften aufgeteilt nach Ländern (ab S. 93). Die Studie ist unter:
www.kni.de/media/pdf/Machbarkeitsstudie_Unterstuetzungsstrukturen_
Geno.pdf abrufbar.
Drucksache 17/10654 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode34. Welche Förderprogramme stehen nach Kenntnis der Bundesregierung zur
Gründung von Energiegenossenschaften im Bereich regenerativer
Energien zur Verfügung, wie viele Anträge wurden gestellt, wie viele positiv
beschieden, wie viele abgelehnt, und aus welchen Gründen?
Zur Gründung von Energiegenossenschaften im Bereich regenerativer Energien
stehen die relevanten Förderprogramme der Mittelstandsbank der KfW
Bankengruppe für Unternehmensgründungen (v. a. ERP-Gründerkredit – StartGeld, ERP-
Gründerkredit – Universell, ERP-Kapital für Gründung) zur Verfügung (siehe
Antworten zu den Fragen 40 und 41). Eine detaillierte Auswertung der
Antragstellung, Zusagen und Ablehnungen nach Genossenschaften, die im Bereich der
erneuerbaren Energien tätig werden, liegt nicht vor.
35. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass regionale
Energiegenossenschaften ein wichtiger Baustein für die beschlossene
Energiewende zu erneuerbaren Energien sind und die damit verbundene
Dezentralisierung der Stromproduktion den notwendigen
Übertragungsnetzausbau verringern kann?
Wenn ja, welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung zur
Unterstützung von regionalen Energiegenossenschaften?
Bei der Energiewende geht es um eine umfassende Transformation unseres
gesamten Energiesystems, zu der zahlreiche einzelne Akteure vor Ort wesentlich
beitragen. Dazu gehören auch die Energiegenossenschaften. Der
Netzausbaubedarf ist im Netzentwicklungsplan auf Grundlage eines Szenariorahmens
ermittelt, der von der Bundesnetzagentur genehmigt wurde. Der Szenariorahmen
deckt auch die wahrscheinliche Entwicklung der dezentralen Stromerzeugung
in den nächsten zehn bzw. 20 Jahren ab. Aus Sicht der Bundesregierung ist
nicht davon auszugehen, dass eine Dezentralisierung der Stromproduktion den
erforderlichen Netzausbaubedarf deutlich reduzieren kann.
Regionalen Energiegenossenschaften steht die Förderung durch Maßnahmen
offen, die sich grundsätzlich an alle Energieerzeuger richten, wie zum Beispiel
für den Ausbau der erneuerbaren Energie die Förderung nach dem Erneuerbare-
Energien-Gesetz sowie die Förderung von Kraft-Wärme-Kopplung.
36. Wie werden Genossenschaftsanteile – insbesondere von
Wohnungsgenossenschaften – bei Bezug von Sozialleistungen nach dem Arbeitslosengeld
II (ALG II) behandelt?
37. Werden Genossenschaftsanteile als Schonvermögen angesehen?
Die Fragen 36 und 37 werden im Zusammenhang beantwortet.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden bei Vorliegen der
übrigen Voraussetzungen nur erbracht, soweit Leistungsberechtigte
hilfebedürftig sind. Deshalb wird außer Einkommen auch das verwertbare Vermögen
berücksichtigt, soweit es die Freibeträge des § 12 Absatz 2 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB II) übersteigt.
Soweit Genossenschaftsanteile für den Bezug oder den Erhalt einer Wohnung
erforderlich sind und deren Veräußerung demnach einen Auszug aus der
Wohnung bedingen würde, sind sie nicht als verwertbar im Sinne des § 12 Absatz 1
SGB II anzusehen. Sie werden demnach nicht als Vermögen berücksichtigt und
mindern auch nicht die Freibeträge für weiteres Schonvermögen. Verwertbar
sind hingegen solche Genossenschaftsanteile, die oberhalb des
Mindesteinlagebetrages der jeweiligen Genossenschaftssatzung liegen oder solche, die ohne
Eingehen eines Mietverhältnisses erworben wurden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/1065438. Wird der Erwerb von Genossenschaftsanteilen an
Wohnungsgesellschaften von ALG-II-Beziehern durch die zuständigen Ämter übernommen
oder kann er anderweitig gefördert werden?
Nach § 22 Absatz 6 Satz 1 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und
Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich
zuständigen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende als
Bedarf anerkannt werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung
durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als
Bedarf anerkannt werden. Soweit dies zum Bezug einer Wohnung erforderlich
ist, ist daher auch die Übernahme von Genossenschaftsanteilen grundsätzlich
möglich. Die Entscheidung im Einzelfall trifft der zuständige kommunale
Träger, der der Landesaufsicht unterliegt.
39. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass die Gründung von
Genossenschaften in Hinsicht auf Fördermaßnahmen gegenüber anderen
Rechtsformen (z. B. GmbH) benachteiligt ist?
Wenn ja, wie beabsichtigt die Bundesregierung dies zu ändern?
Der Zweck der Genossenschaft ist im Vergleich zu anderen Rechtsformen
eingeschränkt. Gemäß § 1 des Genossenschaftsgesetzes ist der Zweck einer
Genossenschaft darauf gerichtet, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder
oder deren soziale oder kulturelle Belange durch einen gemeinschaftlichen
Geschäftsbetrieb zu fördern. Eine Genossenschaft muss auch mindestens drei
Mitglieder haben. Demgegenüber kann beispielsweise eine GmbH zu jedem
gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden
(§ 1 GmbHG). Eine Entscheidung über die „passende“ Rechtsform im Rahmen
einer Gründung muss deshalb individuell durch die Gründerinnen/Gründer
abgewogen werden. Über das Existenzgründungsportal des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Technologie (
www.existenzgruender.de) sind deshalb
Informationen zu allen Rechtsformen, insbesondere auch der Genossenschaft,
einsehbar.
40. Welche Förderprogramme können auf Bundes- und nach Kenntnis der
Bundesregierung auf Landesebene bei Gründung einer Genossenschaft
genutzt werden?
Bei Gründung einer gewerblichen Genossenschaft können grundsätzlich die
relevanten Förderprogramme der Mittelstandsbank der KfW Bankengruppe
genutzt werden. Speziell für Gründungen steht der „ERP-Gründerkredit – Start-
Geld“, der „ERP-Gründerkredit – Universell“ sowie das „ERP-Kapital für
Gründung“ zur Verfügung. In diesen Gründungsprogrammen ist unter
bestimmten Voraussetzungen auch eine personenbezogene Förderung von
Vorstandsmitgliedern gewerblicher Genossenschaften möglich. In Analogie besteht auch
in dem Programm „Gründercoaching Deutschland“ (Beratungsprogramm) eine
Antragsberechtigung von Vorstandsmitgliedern von Genossenschaften.
41. Welche weiteren Programme auf Bundes- und nach Kenntnis der
Bundesregierung auf Landesebene zur Förderung des Genossenschaftswesens
und zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen existieren in der
Bundesrepublik Deutschland?
Im Rahmen der gewerblichen Förderprogramme stehen über die zu Frage 40
genannten Fördermöglichkeiten hinaus für Investitionen bestehender gewerblicher
Genossenschaften die Programme der allgemeinen Unternehmens-, Innovations-
Drucksache 17/10654 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeund Umweltfinanzierung der Mittelstandsbank der KfW Bankengruppe zur
Verfügung. Um die Antragstellung in den gewerblichen Programmen weiter zu
erleichtern, ist aktuell bei einzelnen Aspekten der Antragsberechtigung außerdem
eine verstärkte Anpassung der Kriterien an die Spezifika der genossenschaftlichen
Rechtsform geplant.
Der Erwerb von Genossenschaftsanteilen durch einzelne Mitglieder an einer
Wohnungsgenossenschaft kann im Rahmen des Wohneigentumsprogrammes
der KfW Bankengruppe finanziert werden. Gleiches gilt für die Förderung im
Rahmen des Eigenheimrentengesetzes (sog. Wohnriester). Außerdem besteht
eine Antragsberechtigung für Genossenschaften in den wohnwirtschaftlichen
Programmen der KfW Bankengruppe zum energieeffizienten Bauen oder
Sanieren sowie im Eigenmittelprogramm der KfW Bankengruppe
„Altersgerecht Umbauen“. Sofern es sich bei Investitionen in die soziale Infrastruktur um
gemeinnützige und nicht körperschaftsteuerpflichtige Genossenschaften
handelt, steht das Programm „Sozial Investieren“ der Kommunalbank der KfW
Bankengruppe zur Verfügung.
Aufgrund der föderalen Struktur der Förderlandschaft in Deutschland ist hier
keine vollständige Aufzählung möglich. Auf der Ebene der Förderbanken des
Bundes besteht neben den Förderprogrammen der KfW Bankengruppe ein
entsprechendes Angebot der Landwirtschaftlichen Rentenbank – insbesondere für
Antragsteller in der landwirtschaftlichen Primärproduktion (Unternehmen der
Landwirtschaft, des Garten- und Weinbaus) sowie Unternehmen der Agrar- und
Ernährungswirtschaft – zur Verfügung.
42. Wie viele Anträge wurden auf Bundes- und nach Kenntnis der
Bundesregierung auf Landesebene 2010 und 2011 gestellt, und wie viele wurden
positiv oder abschlägig beschieden (bitte nach Förderprogrammen
aufschlüsseln)?
Die Kredite aus den Förderprogrammen der KfW Bankengruppe werden im
sogenannten Hausbankprinzip vergeben. Das heißt, bei Bereitschaft der Hausbank
des Antragstellers, einen Teil des Risikos zu übernehmen, wird die KfW
Bankengruppe eingebunden. Aus diesem Grund kann es zu Kreditablehnungen
bereits durch die Hausbank kommen, von denen weder die KfW Bankengruppe
noch die Bundesregierung Kenntnis hat.
Die nachfolgende Aufstellung beinhaltet nur die in der KfW Bankengruppe
positiv votierten Kreditentscheidungen, aufgestellt nach Förderbereichen:
2010 2011 Gesamt
Anzahl
Zusagen
Zusagevolumen
T EUR
Anzahl
Zusagen
Zusagevolumen
T EUR
Anzahl
Zusagen
Zusagevolumen
T EUR
Innovation 2 500, – – 2 500,
Umwelt 276 88 346,50 277 88 251,90 553 176 598,40
Allgemeine
Investitionen
35 57 640,00 24 17 508,90 59 75 148,90
Wohnen 2 517 839 595,10 916 542 208,70 3 433 1 381 803,80
Infrastruktur – – 2 348, 2 348,
Gesamt 2 830 986 081,50 1 219 648 317,50 4 049 1 634 399,00Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]