Besteuerung von im Ausland lebenden ehemaligen Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeitern (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/10292)
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan van Aken, Sevim Dağdelen, Dr. Rosemarie Hein, Harald Koch, Petra Pau, Paul Schäfer (Köln), Frank Tempel, Kathrin Vogler, Katrin Werner und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
NS-Opfer, die von den Nazis zur Zwangsarbeit ins Reichsgebiet verschleppt worden waren, können Anspruch auf Leistungen der Deutschen Rentenversicherung haben. Seit 2005 unterliegen Renten an Bezieher im Ausland der Steuerpflicht in Deutschland. Gesetzliche Regelungen, NS-Opfer hiervon auszunehmen, haben sich als unzureichend bzw. zu uneindeutig erwiesen. Insbesondere in Belgien hat der Versand von Steuerbescheiden an NS-Opfer erhebliche Verärgerung hervorgerufen.
Die Fragesteller hatten sich bereits in einer Kleinen Anfrage nach der Problematik erkundigt, die Ausführungen der Bundesregierung in ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 17/10292 lassen jedoch einige Fragen offen, die auch eine Nachfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke beim Bundesministerium der Finanzen nicht vollständig klären konnte.
Unklar ist insbesondere die Frage, ob sämtliche ehemaligen Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter steuerbefreit sind, oder nur diejenigen, die als NS-Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) anerkannt sind.
Einerseits weist die Bundesregierung in ihrer Vorbemerkung darauf hin, Rechtsgrundlage für die Befreiung von Sozialversicherungsrenten an „Geschädigte“ des Nationalsozialismus sei § 3 Nummer 8a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dieser sieht eine Befreiung nur für Verfolgte „im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes“ vor. Dieser wiederum beschränkt den Verfolgtenstatus auf Personen, die „aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung“ verfolgt worden sind. Dies ist eine sehr enge Definition.
Zahlreiche Zwangsarbeiter wurden nicht aus den zitierten Gründen deportiert, sondern schlicht aus kriegswirtschaftlichen, weil das Deutsche Reich ihre Arbeitskraft erpressen wollte. In der Logik des Festhaltens an der engen Definition des § 3 Nummer 8a EStG und § 1 BEG stünde demnach die Aussage der Bundesregierung, „Zwangsarbeit für sich genommen führt … nicht zur Steuerfreiheit einer Sozialversicherungsrente, schließt diese aber auch nicht aus.“
Andererseits gibt die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 3 zu erkennen, von diesen engen Voraussetzungen abzurücken: „Die Steuerfreiheit wird in allen Fällen gewährt, in denen eine NS-Schädigung vorliegt. Einer formalen Anerkennung als Verfolgter bedarf es nicht.“ Und in der Antwort zu Frage 5 heißt es: „Eine Unterscheidung von ‚anerkannten‘ und ‚nicht anerkannten‘ Zwangsarbeitern wird nicht vorgenommen.“
Auf Nachfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke zur Handhabung der genannten Rechtsgrundlagen führte das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 31. Juli 2012 aus: „Erfahrungsgemäß haben nicht alle Verfolgten im Sinne des § 1 BEG formal um eine Anerkennung ersucht. Diesem Personenkreis wird die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 8a Einkommensteuergesetz (EStG) ebenfalls gewährt, wenn sie die sachlichen Voraussetzungen des § 1 BEG erfüllen.“
Diese Aussage erweckt nun wieder den Eindruck, dass an der engen Definition des BEG doch festgehalten werden solle. Mithin würden NS-Opfer, die „nur“ deswegen deportiert worden sind, weil sie jung, kräftig, gesund und für die Nazi-Kriegswirtschaft verwertbar waren, weiterhin nicht steuerbefreit. Dazu müssten sie dann zusätzlich „rassisch“, politisch, religiös oder weltanschaulich verfolgt worden sein.
Den Fragestellern liegt der Fall des polnischen Staatsbürgers J. G. vor. Als 16-Jähriger war er von der deutschen Besatzungsmacht verschleppt und zur Zwangsarbeit in der Landwirtschaft verpflichtet worden. Sein Antrag auf Steuerbefreiung wurde vom Finanzamt Neubrandenburg mit Bescheid vom 31. Juli 2012 abgelehnt, weil es nicht erkennen konnte, dass er „als Geschädigter … im Sinne des § 3 Nr. 8a EStG anzuerkennen sei.“ Der Antragsteller konnte zwar bislang nicht den Nachweis führen, Zwangsarbeiter gewesen zu sein, wohl aber, zu den sogenannten Displaced Persons (DP) gehört zu haben. Es ist historisch unstrittig, dass die absolute Mehrzahl der DP Zwangsarbeiter, Zwangsverschleppte oder KZ-Häftlinge waren, und von daher nicht einsichtig, dass dem Antragsteller die verbliebenen Zweifel an seiner Schädigung durch die Nazis zum Nachteil gereichen.
Eine Ungleichbehandlung „anerkannter“ und „nicht anerkannter“ NS-Opfer ist politisch und moralisch unsinnig. „Geschädigt“ durch NS-Unrecht waren auch solche Personen, die nicht die Anforderungen des BEG erfüllen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
Kann die Bundesregierung definitiv zusichern, dass die Renteneinkünfte sämtlicher Personen, die der zuständigen Finanzbehörde glaubhaft machen können, dass sie von den Nazis zur Zwangsarbeit gezwungen worden sind, von der Steuer befreit werden, unabhängig davon, ob ihnen dieses Unrecht aus Gründen der politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der „Rasse“, des Glaubens oder der Weltanschauung zugefügt worden ist oder sie in diesem Sinne die „sachlichen Voraussetzungen“ des BEG erfüllen, also einfach aufgrund der Tatsache, dass sie aus egal welchen Gründen zur Zwangsarbeit gezwungen worden waren?
Falls die Bundesregierung die vorangegangene Frage nicht mit ja beantwortet, unter welchen Voraussetzungen werden die Sozialversicherungsrenten für ehemalige Zwangsarbeiter von der Steuer befreit, und welche Gründe kann es geben, Anträge auf Steuerbefreiung abzulehnen (bitte möglichst vollständig auflisten)?
Was genau meint die Bundesregierung, wenn sie formuliert, die Einkommensteuerbefreiung gelte für Personen, die „die sachlichen Voraussetzungen des § 1 BEG erfüllen“?
a) Welche Voraussetzungen sind damit gemeint?
b) Inwiefern beschränken sich die Voraussetzungen auf „rassische“, politische, religiöse, weltanschauliche Gründe bzw. umfassen auch eine anders („unpolitisch“) motivierte Verpflichtung zur Zwangsarbeit?
c) Wer genau nimmt heute, über 40 Jahre nach dem BEG-Schlussgesetz, die Prüfung vor, ob die „sachlichen Voraussetzungen“ des BEG vorliegen?
d) Hat die Bundesregierung Überlegungen angestellt, dem Deutschen Bundestag eine Klarstellung von § 3 Nummer 8a EStG vorzuschlagen, um von der engen Definition des BEG abzurücken und eindeutig zu regeln, dass jede Person, die von den Nazis zur Zwangsarbeit verpflichtet worden war, von der Steuerpflicht auf daraus resultierenden Sozialrenten auszunehmen ist, und wenn nein, warum nicht?
Definiert die Bundesregierung den Begriff „NS-Schädigung“ (Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/10292) im Sinne der genannten engen Kriterien des BEG oder darüber hinausgehend und bezieht sie ihn auch auf Personen, die von den Nazis aus anderen als den im BEG genannten Gründen (politisch, „rassisch“, weltanschaulich) verfolgt bzw. geschädigt worden sind?
Was meint die Bundesregierung, wenn sie schreibt: „Zwangsarbeit für sich genommen führt daher nicht zur Steuerbefreiung einer Sozialversicherungsrente, schließt diese aber nicht aus“?
a) Warum führt nicht schon Zwangsarbeit „für sich“, wenn sie von den Nazis erzwungen wurde, zur Steuerbefreiung, obwohl sie doch zweifellos in jedem Fall ein NS-Unrecht darstellt und für die betroffenen Personen eine Schädigung war?
b) Welche Fälle, in denen die Nazis Menschen zur Zwangsarbeit verpflichteten, stellen aus Sicht der Bundesregierung kein Unrecht dar, das eine Steuerbefreiung rechtfertige (bitte möglichst vollständig und abschließend darstellen)?
Was genau will die Bundesregierung mit ihrer Formulierung, der Begriff Zwangsarbeit erlaube „keine trennscharfe Abgrenzung zwischen NS-Geschädigten und Kollaborateuren“, sagen? Will sie damit an die sowjetische Politik der Nachkriegszeit anknüpfen, die sowjetischen Kriegsgefangenen und zivilen Zwangsarbeitern „Kollaboration“ vorgeworfen hat, oder will sie sagen, dass es Kollaborateure gegeben hat, die (zu einem späteren Zeitpunkt) ebenfalls zur Zwangsarbeit verpflichtet worden waren?
Mit welchen Ländern hat die Bundesrepublik Deutschland Doppelbesteuerungsabkommen vereinbart, die eine Besteuerung der Renten im Ausland wohnhafter Personen ermöglichen?
Wie viele Personen umfasst die von der belgischen Regierung übermittelte Namensliste ehemaliger Zwangsarbeiter?
a) Wie viele von diesen Personen hatten bereits Steuerbescheide erhalten, und sind die Beträge mittlerweile komplett zurückerstattet, und wenn nein, warum nicht?
b) Bei wie vielen dieser Personen wurden die Anträge auf Steuerbefreiung abgelehnt, aus welchen Gründen, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus?
Mit welchen anderen Staaten hat die Bundesregierung in dieser Sache Kontakt aufgenommen?
a) Welche anderen Regierungen haben Amtshilfe geleistet?
b) Welche anderen Regierungen haben Namenslisten übermittelt?
c) Wie viele Personen umfassen diese Listen jeweils, wie viele von diesen Personen haben bereits Steuerbescheide erhalten, und bei wie vielen haben diese Bestand?
d) Bei wie vielen dieser Personen lehnt die zuständige Finanzbehörde die Steuerbefreiung ab?
Die Anträge auf Steuerbefreiung wie vieler Personen, bei denen die Tatsache, dass sie von den Nazis zur Zwangsarbeit verpflichtet worden sind, unstrittig ist, sind nach Kenntnis der Bundesregierung von der zuständigen Finanzbehörde abgelehnt worden?
a) Aus welchen Gründen erfolgte die Ablehnung (bitte nach den wichtigsten inhaltlichen Gründen aufgliedern)?
b) In welchen Ländern wohnen die Betroffenen (bitte vollständig nach Anzahl der Ablehnungsbescheide angeben)?
c) Will die Bundesregierung, ggf. im Einvernehmen mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern oder anderen Bundesländern, hieraus Konsequenzen ziehen, und wenn ja, welche?
Werden Anträge aus Belgien anders entschieden als Anträge aus anderen Ländern, weil es in Belgien besonders viel Aufmerksamkeit um die Besteuerung der Zwangsarbeiter-Renten gegeben hat, und wenn ja, inwiefern, und auf welcher Rechtsgrundlage?
Wie viele der in Belgien lebenden Personen, die Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz beziehen, erhalten diese aufgrund einer freiwilligen Verpflichtung zur Wehrmacht, zur Waffen-SS oder zu einer Polizeieinheit, und wie hoch sind ihre heutigen monatlichen Bezüge (bitte detailliert auflisten, da die zur Beantwortung nötige manuelle Aktenauswertung von den Fragestellern angesichts der geringen Fallzahl von 57 Berechtigten für zumutbar gehalten wird)?
Welches Vorgehen ist vorgesehen gegenüber Antragstellern, bei denen es Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit NS-Geschädigte sind, dies aber nicht lückenlos nachweisen können, wie etwa DP?
Aus welchen Gründen wurde der Antrag auf Steuerbefreiung des in der Vorbemerkung genannten ehemaligen polnischen Zwangsarbeiters nach Kenntnis der Bundesregierung abgelehnt?
a) Zweifelt die zuständige Finanzbehörde daran, dass der Mann von den Nazis zur Zwangsarbeit verpflichtet worden war?
b) Zweifelt sie daran, dass der Mann zu den DP gehört hat, oder zweifelt sie daran, dass DP in aller Regel als NS-Geschädigte anzusehen sind?
c) Beruht die Ablehnung des Antrags darauf, dass der Mann nicht nach § 1 BEG „anerkannt“ ist und, nach Einschätzung der Finanzbehörde, auch nicht anerkannt worden wäre, hätte er einen Antrag gestellt?
Steht die Entscheidungspraxis des Finanzamtes Neubrandenburg nach Einschätzung der Bundesregierung in Übereinstimmung mit den von der Bundesregierung genannten Grundsätzen, und inwiefern und mit welchem Ziel steht sie diesbezüglich mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern in Kontakt?