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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Aktuelle höchstrichterliche Urteile zur steuerlichen Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften

Nachfrage zu BT-Drs 17/9006 und 17/9472; Verfahren und Entscheidungen von Finanzgerichten, Bundesfinanzhof und Bundesverfassungsgericht, von Steuerbehörden der einzelnen Bundesländer gewährte Aussetzungen der Vollziehung in Rechtsbehelfsverfahren, Bund-Länder-Beratungen und Behandlung durch die Finanzministerkonferenz (FMK), vorläufiger Rechtsschutz, Splittingtarif für eingetragene Lebenspartnerschaften, rechtswissenschaftliche Veröffentlichungen, geschätzte finanzielle Auswirkungen, Einführung eines Familiensplittings<br /> (insgesamt 27 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

21.09.2012

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/1054322. 08. 2012

Aktuelle höchstrichterliche Urteile zur steuerlichen Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften

der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Harald Koch, Richard Pitterle, Dr. Axel Troost und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

In den letzten Monaten wurden zahlreiche Urteile von Finanzgerichten gefällt, in denen eingetragenen Lebenspartnerschaften im Zuge des vorläufigen Rechtsschutzes auf Antrag die Anwendung des Splittingverfahrens gewährt wurde. Hinzu kamen drei höchstrichterliche Urteile zur Thematik. Mit dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) III B 6/12 hat sich das oberste Steuergericht zu der Problematik des vorläufigen Rechtsschutzes geäußert und die Frage zugunsten der Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner entschieden. Insbesondere sei dieser auch nicht deshalb zu versagen, weil der Anspruch auf Gewährung effektiven vorläufigen Rechtsschutzes hinter einem öffentlichen Interesse an einer geordneten Haushaltsführung zurückzutreten habe. Im Streitfall überwiege das Interesse an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes. In zwei jüngst veröffentlichten Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zugunsten von eingetragenen Lebenspartnerschaften entschieden. Beide Urteile hatten die rückwirkende Gewährung einer Gleichstellungsmaßnahme von Lebenspartnerschaft und Ehe zum Gegenstand. So ist gemäß dem Beschluss 2 BvR 1397/09 eingetragenen Lebenspartnerschaften bereits ab dem Jahr 2001, und nicht wie bisher erst ab dem Jahr 2009, der beamtenrechtliche Familienzuschlag zu gewähren. Ebenso entschied das Bundesverfassungsgericht (1 BvL 16/11), dass die steuerliche Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen im Grunderwerbsteuerrecht bereits ab dem Jahr 2001, und nicht wie bisher ab Ende 2010, zu vollziehen ist.

Mit den genannten drei höchstrichterlichen Urteilen verdichten sich die Hinweise, dass das Bundesverfassungsgericht auch bei den anhängigen Verfahren zur Gewährung des Ehegattensplittings für eingetragene Lebenspartnerschaften zugunsten der letzteren entscheiden wird. Vor diesem Hintergrund hat aktuell eine Reihe von Politikerinnen und Politikern aus allen drei Koalitionsparteien CDU, CSU und FDP, inklusive dreier Bundesministerinnen bzw. Bundesminister, sich für eine einkommensteuerliche Gleichbehandlung von Lebenspartnerschaften und Ehen ausgesprochen. Dennoch hat die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel am 13. August 2012 klargestellt, dass sie eine sofortige Ausweitung des Splittingtarifs auf eingetragene Lebenspartnerschaften ablehnt. Sie verwies dabei auf divergierende Meinungen auch in der Wissenschaft. Angesichts der neuesten Gerichtsurteile und Äußerungen aus Koalitionskreisen sowie in Fortsetzung der bereits gestellten Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksachen 17/8556, 17/9273) und einer Reihe von Schriftlichen und Mündlichen Fragen zum Thema befragt die Fraktion DIE LINKE. die Bundesregierung erneut.

Drucksache 17/10543 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen27

1

Welche Entscheidungen von Finanzgerichten, des Bundesfinanzhofs und/oder des Bundesverfassungsgerichts zum Themenkomplex der Besteuerung von Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartnern hat die Bundesregierung seit ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/9472 zur Kenntnis genommen?

2

Welche Kenntnis hat die Bundesregierung nach der Abfrage bei den obersten Finanzbehörden der Länder, wie sie laut dem Schreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister der Finanzen Hartmut Koschyk an die Abgeordnete Dr. Barbara Höll vom 12. Juli 2012 erfolgt ist, darüber, in welchen der folgenden Bundesländer bei der Beantragung durch eingetragene Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Einkommensteuerbescheid auf Anwendung des Splittingtarifs die Aussetzung der Vollziehung gewährt wird sowie in welchen der folgenden Bundesländer dies der Fall in einem Rechtsbehelfsverfahren wegen der Ablehnung einer Änderung der Steuerklassen ist:

a) Baden-Württemberg

b) Bayern

c) Berlin

d) Brandenburg

e) Bremen

f) Hamburg

g) Hessen

h) Mecklenburg-Vorpommern

i) Niedersachsen

j) Nordrhein-Westfalen

k) Rheinland-Pfalz

l) Saarland

m)Sachsen

n) Sachsen-Anhalt

o) Schleswig-Holstein

p) Thüringen?

3

Wurden Fragen zum Themenkomplex der Besteuerung von Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartnern nach der Sitzung der Finanzministerkonferenz (FMK) vom 28. Februar bis 1. März 2012 erneut auf Bund-Länder-Treffen bzw. - Koordinierungsrunden behandelt, und wenn ja, mit welchen Ergebnissen (bitte mit Nennung des Datums)?

4

In welcher Form ist die Bundesregierung an der FMK beteiligt, und welche rechtlichen Bindungswirkungen ergeben sich für Beschlüsse der FMK (bitte mit Begründung)?

5

Können die jeweiligen Bundesländer bei einer Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen, die explizit die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes versagt, durch eigene Verwaltungsanweisungen diese Anweisung missachten (bitte mit Begründung)?

6

Wann wurde der Beschluss III B 6/12 durch den Bundesfinanzhof nach Kenntnis der Bundesregierung zur Veröffentlichung bestimmt?

7

Sind der Bundesregierung weitere Verfahren vor dem Bundesfinanzhof bekannt, die gleichgelagerte Themenkomplexe hinsichtlich des vorläufigen Rechtsschutzes betreffen (bitte mit Begründung)?

8

Hat die Bundesregierung bezüglich des genannten Beschlusses des Bundesfinanzhofs III B 6/12 bereits mit den Ländern diesen Themenkomplex behandelt (bitte mit Angabe des Datums der Besprechung und der Ergebnisse)?

9

Wie begründet das Bundesministerium der Finanzen seine Entscheidung (vgl. Schreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister der Finanzen Steffen Kampeter an die Abgeordnete Dr. Barbara Höll vom 21. Juni 2012), dass es nach der Prüfung der Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 5. März 2012 – III B 6/12 – und vom 23. April 2012 – III B 183/11 – keinen Anlass sieht, im Sinne einer bundeseinheitlichen Anwendung des vorläufigen Rechtsschutzes tätig zu werden?

10

Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass nach den jüngsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu dem genannten Themenkomplex (2 BvR 1397/09, 1 BvL 16/11) zu erwarten ist, dass im Falle eines positiven Bescheids des Bundesverfassungsgerichts zur Gewährung des Splittingtarifs für eingetragene Lebenspartnerschaften dies auch rückwirkend ab dem Jahr 2001 zu gewähren wäre (bitte mit Begründung)?

11

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts 2 BvR 1397/09 und 1 BvL 16/11 hinsichtlich der Anwendbarkeit des Splittingtarifs auf eingetragene Lebenspartnerschaften (bitte mit Begründung)?

12

Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass eine Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der Gewährung des Splittingtarifs bei Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartnern auch nicht aus Gründen des öffentlichen Interesses abzulehnen ist, da insbesondere eine Gefährdung der geordneten Finanz- und Haushaltsplanung durch die rückwirkende Besserstellung eingetragener Lebenspartnerschaften bereits angesichts deren geringer Anzahl nicht zu befürchten ist (bitte mit Begründung)?

13

Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass über die erfassten Daten zu den Steuer-ID-Nummern programtechnisch Steuerfälle durch die vorläufige Gewährung des Splittingtarifs für eingetragene Lebenspartnerschaften auf Antrag ausgesteuert werden können, und erscheint es unter diesem Gesichtspunkt nicht gerechtfertigt und effizient, entsprechende Steuerbescheide in den Katalog zur vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 der Abgabenordnung aufzunehmen, und wenn nein, warum nicht, und welche zusätzlichen Daten müssen erfasst werden, um nach Ansicht der Bundesregierung eine automatische Aussteuerung zu ermöglichen?

14

Existieren verfassungsrechtliche Bedenken bei einer negativen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Gewährung des Splittingtarifs auch für eingetragene Lebenspartnerschaften, Letzteres dennoch als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers für eingetragene Lebenspartnerschaften umzusetzen (bitte mit Begründung)?

15

Sieht die Bundesregierung durch eine Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes die Gefahr, dass bei einer positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zusätzliche Zinswirkungen nach § 233a der Abgabenordnung zu berücksichtigen sind (bitte mit Begründung)?

16

Welche aktuellen rechtswissenschaftlichen Veröffentlichungen liegen der Bundesregierung vor, in denen sich gegen eine Ausweitung des Splittingtarifs auf eingetragene Lebenspartnerschaften ausgesprochen wird?

17

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Einkommensverteilung zwischen Partnerinnen bzw. Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Vergleich zu der zwischen Ehegattinnen und Ehegatten (bitte mit Begründung)?

18

Welche geschätzten finanziellen Auswirkungen ergeben sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2 BvR 1397/09 (bitte mit Darstellung der geschätzten Fallzahl, vollständigen Jahreswirkung und Aufkommenswirkung untergliedert nach Kassenjahr)?

19

Welche geschätzten finanziellen Auswirkungen ergeben sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1 BvL 16/11 (bitte mit Darstellung der geschätzten Fallzahl, vollständigen Jahreswirkung und Aufkommenswirkung untergliedert nach Kassenjahr)?

20

Welche wissenschaftlichen Studien sind der Bundesregierung zur Einführung eines Familiensplittings bekannt (bitte mit Darstellung der Ergebnisse, Aufkommenswirkungen und Haltung der Bundesregierung hierzu)?

21

Welche Vor- und Nachteile hätte nach Ansicht der Bundesregierung die Ersetzung des derzeitigen Ehegattensplittings durch ein Familiensplitting (bitte mit Begründung)?

22

Sieht die Bundesregierung verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Einführung eines Familiensplittings (bitte mit Begründung)?

23

Welche unterschiedlichen Varianten eines Familiensplittings in Bezug auf die Höhe des Splittingvorteils sind der Bundesregierung bekannt (bitte mit Darstellung und Begründung)?

24

Welche finanziellen Auswirkungen würde die Einführung eines Familiensplittings bewirken (bitte mit Darstellung der Gesamtsumme, Fallzahl, durchschnittlichen Veränderung und Annahme über die Art des Splittings)?

25

Sieht die Bundesregierung die eingetragene Lebenspartnerschaft auch im Hinblick auf die zivilrechtliche Ausgestaltung als äquivalent zur klassischen Ehe an (bitte mit Begründung)?

26

In welchen Bereichen, in denen die Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe ungleich behandelt wird, kann diese Ungleichbehandlung nach Ansicht der Bundesregierung durch einen Vorrang von Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes gegenüber dem Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes begründet werden (bitte mit Begründung)?

27

Welche Gründe sprechen nach Ansicht der Bundesregierung gegen eine generelle Abschaffung des Ehegattensplittings?

Berlin, den 22. August 2012

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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