Ehrenbekundungen der Bundeswehr für verstorbene Wehrmachtsoffiziere (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/6201)
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Heidrun Dittrich, Inge Höger, Andrej Hunko, Frank Tempel, Kathrin Vogler, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die Bundeswehr hält an ihrer Praxis fest, bei Beerdigungen von Wehrmachtsoffizieren Ehrengeleite abzuordnen, ohne sich zuvor in jedem Fall davon zu überzeugen, dass der Verstorbene nicht an Kriegsverbrechen beteiligt war oder verbrecherische Befehle erteilt hat. Die Antworten der Bundesregierung auf Anfragen der Fraktion DIE LINKE. sind aus deren Sicht nicht konsistent.
Die Bundesregierung besteht darauf, die Ehrung von Wehrmachtsgrößen sei „nicht Teil der Traditionspflege, sondern Bestandteil militärischen Brauchtums.“ Den Fragestellern ist dies zunächst gleichgültig – sie lehnen die pauschale Ehrung von Männern, die sich freiwillig dazu entschlossen hatten (die Rede ist von Berufssoldaten), für die Nazis zu kämpfen, als falsch ab. Schon die Tatsache, dass die Wehrmacht grausame Kriegsverbrechen begangen hat, sollte einer Übernahme angeblicher „internationaler Gepflogenheiten“ entgegenstehen. Das Mitgefühl mit den Hinterbliebenen würde nicht geschmälert, wenn die Bundeswehr bei den Begräbnissen in der Kaserne bliebe. Durch ihre Präsenz am Grabe aber macht sie die Trauerfeier zum Politikum, weil sie damit unweigerlich ihr offenbar positives Verhältnis zur Wehrmacht demonstriert.
Die Bundesregierung hat bis heute nicht umfassend dargelegt, welche Schritte die für eine Prüfung von Anträgen auf Ehrengeleit zuständigen Wehrbereichskommandos (WBK) regelmäßig einleiten. Einerseits ergibt sich aus den bisherigen Antworten, dass Institutionen wie das Militärgeschichtliche Forschungsamt (MGFA), die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen und andere nicht eingeschaltet werden und dass nur „fallbezogen […] verschiedene Wege und Quellen genutzt“ würden, um zu Ergebnissen zu gelangen (ohne diese Wege und Quellen im Einzelnen zu benennen), andererseits verweist die Bundesregierung darauf, dass die Bundeswehr „regelmäßig deren abschließenden Befund“ übernehme. Eine Rekonstruktion, in welchen der seit 2000 durchgeführten 117 Ehrenbekundungen eine umfangreichere Prüfung stattgefunden hat, sei nicht möglich, weil „zentrale Listen“ nicht geführt würden. Die Fragesteller gehen allerdings davon aus, dass die Anträge auf Ehrengeleite und die eingeleiteten Prüfungsschritte in den WBK als schriftliche Vorgänge abgeheftet werden und damit eine Beantwortung der Fragen der Fragesteller zulassen.
Drucksache 17/10525 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen4
Wie ist die Formulierung (Antwort zu Frage 4 in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/10455), es würden „fallbezogen […] verschiedene Wege und Quellen genutzt, um zu tragfähigen Ergebnissen zu gelangen“, zu verstehen?
a) In welchen Fällen werden Prüfungen zum historischen und politischen Hintergrund der Verstorbenen geführt, die über die rein formalen Fakten hinausgehen, die in der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 10/8 genannt werden, und nach welchen Kriterien richten sich die Verantwortlichen in den WBK hierbei (bitte vollständig angeben)?
b) Um welche Wege und Quellen, die genutzt werden, handelt es sich hierbei (bitte vollständig angeben)?
Trifft die Annahme der Fragesteller zu, dass Anträge auf Stellung eines Ehrengeleits und damit notwendig werdende Prüfungen zu schriftlichen Vorgängen in den WBK führen, und wenn ja, warum ist dann nicht rekonstruierbar, bei welchen der seit 2000 durchgeführten 117 Ehrenbekundungen welche Art von Prüfungen durchgeführt wurden (bzw. welche „Wege und Quellen“ genutzt), insbesondere, bei welchen Fällen die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen, das Berlin Document Center, das Simon Wiesenthal Center und das MGFA hinzugezogen wurden (falls die Vorgänge doch rekonstruierbar sind, wird um ausführliche Angaben nach Art und Umfang der Prüfung sowie hinzugezogenen Stellen gebeten)?
Wie viel Zeit steht im Durchschnitt zur Verfügung, um eine Prüfung hinsichtlich etwaiger Beteiligung an Kriegsverbrechen und anderen Ausschlussgründen durchzuführen, und wie fällt die Entscheidung aus, wenn die Zeit nicht ausreicht, um die Prüfung abzuschließen?
Warum beschränken sich die Ausschlussgründe lediglich auf Mitgliedschaft in verbrecherischen Organisationen, Beteiligung an Kriegsverbrechen und auf verfassungsfeindliche Bestrebungen und schließen nicht auch Mitgliedschaft in der NSDAP, Weitergabe verbrecherischer Befehle, Nichtverfolgen von Straftaten deutscher Soldaten, öffentliche Unterstützung des NS- Regimes, Leugnen der deutschen Kriegsschuld, Leugnen von Verbrechen der Wehrmacht, usw. mit ein, was es – unbeschadet einer etwaigen strafrechtlichen Relevanz – als unverhältnismäßig erscheinen lassen sollte, eine Abordnung der Bundeswehr zu entsenden?
Aus welchen Gründen findet die Bundesregierung, dass solche Umstände bzw. Äußerungen einer Ehrung durch die Bundeswehr nicht entgegenstehen?