[Deutscher Bundestag Drucksache 17/10701
17. Wahlperiode 14. 09. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Ilja Seifert, Diana Golze,
Heidrun Dittrich, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/10563 –
Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention auf EU-Ebene
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Europäische Union (EU) ratifizierte am 23. Dezember 2010 die
Konvention der Vereinten Nationen (UN) über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) und damit erstmalig ein
internationales Menschenrechtsübereinkommen.
Alle Institutionen der EU – wie unter anderem die Kommission, das Parlament
und der Rat – sind somit verpflichtet, im Rahmen ihrer jeweiligen
Zuständigkeiten, die in der Konvention festgeschriebenen Rechte von Menschen mit
Behinderungen umzusetzen. Dies bedeutet auch, dass alle bestehenden
Konzepte, Vorschriften, Verordnungen und Praktiken überprüft werden müssen, ob
sie eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen darstellen.
Ebenfalls ist darauf zu achten, dass in allen zukünftigen politischen Konzepten und
Programmen der EU die Förderung und der Schutz der Rechte dieser
Menschen berücksichtigt werden.
Wenige Monate später – am 3. März 2010 – beschloss die Europäische
Kommission die Strategie „EUROPA 2020 – Eine Strategie für intelligentes,
nachhaltiges und integratives Wachstum“ (KOM(2010) 2020 endg.), in der nur
geringfügig auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen eingegangen
wird.
Die Kommission verabschiedete am 15. November 2010 die „Europäische
Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020: Erneuertes
Engagement für ein barrierefreies Europa“ (KOM(2010) 636 endg.). Unklar
ist, ob diese als Parallelstrategie behandelt wird oder ob sie im Rahmen der
Umsetzung der Strategie Europa 2020 Berücksichtigung finden wird.
Einen bemerkenswerten Beschluss fasste das Europäische Parlament am
25. Oktober 2011 mit der Verabschiedung der Entschließung „zu der Mobilität
und Integration von Menschen mit Behinderungen und der Europäischen
Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020“ (P7_TA-
PROV(2011) 0453). Hier werden Hinweise gegeben und Forderungen gestellt,
die sich die Mitgliedstaaten und die übrigen Institutionen der EU zur Grundlage
ihrer Arbeit machen könnten. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
12. September 2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/10701 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeFür die Bundesrepublik Deutschland ist die UN-Behindertenrechtskonvention
bereits seit dem 26. März 2009 rechtsverbindlich. Damit ist die
Bundesregierung verpflichtet, sich nicht nur national, sondern auch auf EU-Ebene für die
Umsetzung der Konvention und die Förderung und den Schutz der Rechte von
Menschen mit Behinderungen einzusetzen. Gleichzeitig ist die
Bundesregierung angehalten, Beschlüsse, Verordnungen oder Richtlinien der EU, die die
Situation von Menschen mit Behinderungen verbessern, zügig umzusetzen.
1. Wie bewertet die Bundesregierung die „Europäische Strategie zugunsten
von Menschen mit Behinderungen 2010–2020: Erneuertes Engagement für
ein barrierefreies Europa“ (KOM(2010) 636 endg.), und welche Schlüsse
bzw. Handlungsaufträge zieht sie daraus?
2. Wie wird diese Strategie im Prozess der Weiterentwicklung des Nationalen
Aktionsplanes zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention
berücksichtigt?
Die Bundesregierung begrüßt grundsätzlich die behindertenpolitische Strategie
der Europäischen Kommission „Europäische Strategie zugunsten von Menschen
mit Behinderungen 2010–2020: Erneuertes Engagement für ein barrierefreies
Europa“. Die in der Mitteilung der Kommission genannten acht wesentlichen
Aktionsbereiche (u. a. Zugänglichkeit, Teilhabe, Beschäftigung, allgemeine und
berufliche Bildung) stehen im Einklang mit den Anforderungen der UN-
Behindertenrechtskonvention, die die Bundesregierung wiederum in ihrem Nationalen
Aktionsplan aufgreift. Die Bundesregierung beteiligt sich aktiv mit den anderen
Mitgliedstaaten am Dialog und kooperiert mit der EU im Rahmen der Strategie.
Die Mitteilung der Kommission enthält jedoch auch einzelne Punkte, die
kritisch gesehen werden, z. B. die Ausführungen der Kommission zum Entwurf
einer Antidiskriminierungsrichtlinie, die die Bundesregierung ablehnt. Die
Ankündigungen bzw. Überlegungen der Kommission zu weiteren legislativen
Maßnahmen, insbesondere zu einem Europäischen Rechtsakt zur Schaffung
von Zugänglichkeit/Barrierefreiheit hat die Bundesregierung zur Kenntnis
genommen. Eine Stellungnahme zu diesem Vorhaben kann jedoch erst dann
vorgenommen werden, wenn ein solcher Rechtsakt mit hinreichender
Folgenabschätzung und unter Einhaltung des Subsidiaritätsgrundsatzes von der
Kommission vorgestellt worden ist.
3. Inwieweit wird sich die Bundesregierung auf EU-Ebene dafür einsetzen,
dass die Strategie der EU zugunsten von Menschen mit Behinderungen
2010–2020 im Rahmen der Verwirklichung und Umsetzung der Strategie
Europa 2020 (KOM(2010) 2020 endg.) Berücksichtigung findet?
Die Strategie „Europa 2020“ ist die gemeinsame Strategie der Europäischen
Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum. Die
Kommission schlägt im Rahmen der Strategie neue Kernziele und Leitinitiativen vor,
um vor dem Hintergrund der Wirtschafts- und Finanzkrise ein koordiniertes
Vorgehen für mehr intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum in
Europa zu erreichen. Dies drückt sich konkret in ehrgeizigen Zielen aus, die
Europäische Union und Mitgliedstaaten in den fünf Bereichen Beschäftigung,
Innovation, Klima/Energie, Bildung und soziale Eingliederung gesetzt haben.
Ansatzpunkte zur Umsetzung der Strategie haben die Mitgliedstaaten in den
Integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung festgelegt. Die Strategie
sieht im Bereich der beschäftigungswirksamen Maßnahmen u. a. vor, die
Arbeitsmärkte zu modernisieren, den Menschen durch den lebenslangen
Erwerb von Qualifikationen neue Möglichkeiten zu eröffnen und so die
Erwerbsquote zu erhöhen und Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt u. a. durch
Arbeitsmobilität besser aufeinander abzustimmen. Die Kernbotschaften der
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/10701Strategie in diesem Bereich gelten grundsätzlich für alle Personen, die
Schwierigkeiten haben, eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu
finden, also auch für Menschen mit Behinderungen. Die Förderung der
Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen ist ein wichtiges Handlungsfeld des
Nationalen Aktionsplans der Bundesregierung zur Umsetzung der UN-
Behindertenrechtskonvention. Die Bundesregierung ist mit ihren Maßnahmen zur
aktiven Arbeitsmarktpolitik über die Initiative Inklusion, den Programmen Job
und job4000 sowie der Unterstützten Beschäftigung entsprechend gut
aufgestellt. Auf die Ausführungen zu Frage 19 wird verwiesen.
4. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem Bericht der EU-
Grundrechteagentur vom 8. November 2010, in dem kritisiert wird, dass in
zahlreichen EU-Staaten Menschen mit geistiger Behinderung und
Menschen mit psychischer Beeinträchtigung zu häufig vom politischen Leben
und somit auch von Wahlen ausgeschlossen werden?
5. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um Forderungen
nach Gesetzesänderungen unter anderem seitens der EU-
Grundrechteagentur und der Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention des
Deutschen Instituts für Menschenrechte e. V. (Policy Paper Nr. 18, Oktober
2011) nachzukommen und die Teilhabe am politischen Leben allen
Menschen mit Behinderungen zu ermöglichen?
Auch aufgrund des Berichts der EU-Grundrechteagentur „Das Recht von
Menschen mit psychischen Gesundheitsproblemen und Menschen mit geistiger
Behinderung auf politische Teilhabe“ vom 8. November 2010 hat die
Bundesregierung im Rahmen der Erarbeitung des Nationalen Aktionsplans zur
Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention beschlossen, in einer Studie zur
aktiven und passiven Beteiligung von Menschen mit Behinderungen an Wahlen
die reale Praxis in diesem Bereich zu untersuchen und Handlungsempfehlungen
zur Verbesserung der Wahlbeteiligung zu entwickeln.
Die gesetzliche Ausgestaltung und Novellierung des Rechts für die Wahl der
Abgeordneten des Deutschen Bundestages und für die Wahl der auf
Deutschland entfallenden Abgeordneten des Europäischen Parlaments nimmt der
Bundestag traditionell selber wahr. Die Bundesregierung bringt hierzu
üblicherweise keine eigenen Gesetzentwürfe ein. Bei der im Hinblick auf die
kommende Bundestagswahl anstehenden Überarbeitung der das neue Wahlrecht
konkretisierenden Bundeswahlordnung wird das Bundesministerium des Innern
die Belange von Menschen mit Behinderungen berücksichtigen. Der
Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen hat sich an
die Fraktionen im Deutschen Bundestag mit der Bitte gewandt, im Rahmen der
Verhandlungen über eine Novellierung des Bundeswahlgesetzes eine
Streichung der Regelungen des § 13 Nummer 2 und Nummer 3 des
Bundeswahlgesetzes zu überdenken.
6. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung der Parlamentarischen
Versammlung des Europarates (Resolution 1884 (2012)), nach der
Austeritätsprogramme, die überwiegend auf Haushaltskürzungen in
Sozialausgaben beruhen, soziale Rechte untergraben, da hauptsächlich die
verwundbarsten Teile der Bevölkerung davon betroffen sind, und inwiefern wird sie
sich dem Aufruf der Versammlung folgend für eine Bewertung der
Austeritätsprogramme unter dem Blickwinkel ihrer kurz- und langfristigen
Auswirkungen auf die Standards bei sozialen Rechten und bei Assistenzdiens-
Drucksache 17/10701 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeten für die verwundbarsten Gruppen (Menschen mit Behinderungen,
Migranten, Arbeitslose usw.) einsetzen?
Die Bundesregierung bewertet nicht die Bemühungen anderer Mitgliedstaaten
bei der Konsolidierung der öffentlichen Haushalte aufgrund der Krisensituation
auf den internationalen Finanzmärkten.
7. Wie bewertet die Bundesregierung die „Entschließung des Europäischen
Parlaments vom 25. Oktober 2011 zu der Mobilität und Integration von
Menschen mit Behinderungen und der Europäischen Strategie zugunsten
von Menschen mit Behinderungen 2010–2020“ (P7_TA-
PROV(2011)0453), und welche Schlussfolgerungen bzw.
Handlungsaufträge zieht sie daraus?
8. Wie wird diese Entschließung in einem Prozess der Weiterentwicklung des
Nationalen Aktionsplanes zur Umsetzung der UN-
Behindertenrechtskonvention berücksichtigt?
Das Europäische Parlament (EP) nimmt in seiner Entschließung Stellung zur
Mobilität und Integration von Menschen mit Behinderungen. Das EP bewertet
dabei auch die Mitteilung der Europäischen Kommission zur Europäischen
Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020. In dem
Beschluss werden in über 100 Punkten verschiedene Themen und Problematiken
in allen relevanten Politikfeldern angesprochen. Die Bundesregierung begrüßt
grundsätzlich die Entschließung des EP, mit der ein weites Spektrum an
Themen und Maßnahmen zur europäischen Behindertenpolitik angesprochen
wird. Diese spiegeln sich auch weitgehend bei der Umsetzung der UN-
Behindertenrechtskonvention in Deutschland wider. Die Bundesregierung hat mit
ihrem Nationalen Aktionsplan einen Prozess angestoßen, der zentrale Fragen der
Behindertenpolitik bzw. der Inklusion von Menschen mit Behinderungen in
unserer Gesellschaft anspricht und in den kommenden zehn Jahren das Leben der
rund 9,6 Millionen Menschen mit Behinderungen in Deutschland maßgeblich
beeinflussen wird. Politik für Menschen mit Behinderungen wird dabei als
Querschnittsaufgabe aller Ressorts gesehen. Der Nationale Aktionsplan umfasst
rund 200 große und kleine Maßnahmen aus allen Lebensbereichen. Die
Herstellung einer weitestgehenden Barrierefreiheit ist dabei für die Bundesregierung
ein wichtiges Anliegen und wird im Querschnitt aller Handlungsfelder
berücksichtigt. Die Forderungen des EP werden somit bei der Politik auf nationaler
Ebene, wie auf Ebene der EU weitestgehend bereits berücksichtigt. Allerdings
enthält die Entschließung des EP auch Punkte, die aus Sicht der
Bundesregierung kritisch zu sehen sind. So wird beispielsweise nicht hinreichend
berücksichtigt, dass die Schaffung von Barrierefreiheit ein dynamischer Prozess ist,
der nur schrittweise und unter Berücksichtigung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der zur Verfügung stehenden Mittel vollzogen werden kann.
9. Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung hinsichtlich der
Feststellung des Europäischen Parlaments (EP) in der in Frage 7 genannten
Entschließung, dass „ungerechtfertigte Kürzungen von Leistungen für
Menschen mit Behinderungen oder von Projekten zur Förderung ihrer sozialen
Eingliederung im Rahmen von Sparmaßnahmen der öffentlichen Haushalte
nicht hinnehmbar sind“, sondern im Gegenteil, „die Investitionen in diesen
Bereichen sogar deutlich erhöht werden sollten“?
Auf die Ausführungen zu Frage 6 wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/1070110. Inwieweit steht in diesem Zusammenhang das politische Handeln der
Bundesregierung im Einklang mit dieser Forderung des EP in der in Frage
7 genannten Entschließung und der rechtsverbindlichen UN-
Behindertenrechtskonvention – insbesondere unter Berücksichtigung der Einführung
der Regelbedarfsstufe 3, der Kürzung der Eingliederungsmittel am
Arbeitsmarkt und der Kindergeldabzweigung?
Die Regelbedarfsstufe 3 steht nicht im Widerspruch zur UN-
Behindertenrechtskonvention oder dem angesprochenen Entschließungsantrag des Europäischen
Parlaments, da es sich hierbei nicht um eine „Kürzung“ von Leistungen für
Menschen mit Behinderungen handelt. Durch das Regelbedarfs-
Ermittlungsgesetz wurde das bisherige System aus Eckregelsatz und prozentual daraus
abgeleiteten Regelsatzanteilen zum 1. Januar 2011 durch ein System aus sechs
Regelbedarfsstufen ersetzt. Die Regelbedarfsstufe 3 führt den bisherigen
Regelsatzanteil von 80 Prozent des Eckregelsatzes für Haushaltsangehörige weiter.
Deshalb gilt die Regelbedarfsstufe 3 nicht nur für Erwachsene, die wegen einer
dauerhaften vollen Erwerbsminderung in der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung leistungsberechtigt sind, sondern für alle erwachsenen
Leistungsberechtigten nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB XII), die keinen eigenen Haushalt führen, weil sie im
Haushalt anderer Personen leben. Eine Änderung hat sich nur insofern ergeben,
als der Gesetzgeber mit der Regelbedarfsstufe 3 auf dem bisherigen Recht
aufbaut und die Rechtsprechung zum Regelsatzanteil von 80 Prozent für Menschen
mit Behinderungen aus den Jahren 2009 und 2010 damit nicht übernommen hat.
Der Haushaltsansatz der Bundesagentur für Arbeit für die Teilhabe behinderter
Menschen am Arbeitsleben sowie die Förderung schwerbehinderter Menschen
bewegte sich in den vergangenen drei Jahren auf annähernd gleichem Niveau:
2010: 2,580 Mrd. Euro
2011: 2,596 Mrd. Euro
2012: 2,530 Mrd. Euro.
Es stehen 2012 mehr Mittel zur Verfügung als 2011 tatsächlich ausgegeben
wurden (2,44 Mrd. Euro).
Zur Frage der Kindergeldabzweigung sieht die Bundesregierung keinen
gesonderten Handlungsbedarf.
11. Wie wird die Bundesregierung auf die Kritik des EP in der in Frage 7
genannten Entschließung vom 25. Oktober 2011 reagieren, dass die
Strategie der EU zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020
keine integrierte Geschlechterperspektive enthält, und wie wird die
Bundesregierung der Forderung des EP gerecht werden, dass während der
gesamten Laufzeit der Strategie geschlechterspezifische Aspekte
berücksichtigt werden sollten?
Die Bundesregierung setzt sich entschieden dafür ein, dass die besonderen
Belange behinderter Frauen und Mädchen berücksichtigt und bestehende
Benachteiligungen beseitigt werden. Dies findet beispielsweise konkrete Anwendung
bei der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB IX, wonach die
persönliche Lebenssituation, wie das Alter, Familie und Geschlecht eine
wichtige Rolle spielt und das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsempfänger sowie
die besonderen Bedürfnissen behinderter Mütter und Väter bei ihrem
Erziehungsauftrag zu beachten sind. Die Bundesregierung achtet selbstverständlich
auch auf die Wahrung der Geschlechterperspektive, wenn die besonderen
Belange behinderter Frauen und Mädchen bei der Umsetzung von Einzelaspekten
der Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020
hervortreten.
Drucksache 17/10701 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode12. Wurde – wie es das EP in der in Frage 7 genannten Entschließung
angeregt hat – ein europäischer Ausschuss für Behindertenpolitik geschaffen?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, wie wird seine Arbeitsweise ausgestaltet sein, und inwieweit
werden dabei Menschen mit Behinderungen und ihre Interessensverbände
aktiv einbezogen?
Fragen der Behindertenpolitik werden auf EU-Ebene von der dafür eingesetzten
hochrangigen Gruppe behandelt. Darüber hinaus werden je nach politischem
Sachgebiet die Belange behinderter Menschen bei einzelnen legislativen Akten
(Richtlinien/Verordnungen) wie auch bei Vorbereitungen für Entschließungen
des Rates auf allen Arbeitsebenen (Ratsarbeitsgruppen, Ausschuss der
ständigen Vertreter) behandelt. Zudem kann auch die jeweilige EU-Präsidentschaft
eigene Schwerpunkte durch behindertenpolitische Kongresse, Tagungen und
Veranstaltungen setzen. Ebenso lädt die Kommission regelmäßig zu
behindertenpolitischen Veranstaltungen ein. Der Bundesregierung sind keine Absichten
seitens der Kommission bekannt, einen europäischen Ausschuss für
Behindertenpolitik einzusetzen.
13. Wie wirkt die Bundesregierung auf EU-Ebene darauf hin, dass die in der
in Frage 7 genannten Entschließung formulierte Forderung des EP auf
Ergreifung weiterer Maßnahmen, um „die Entwicklung von und den
Zugang zu universell gestalteten Produkten und Dienstleistungen sowie den
Austausch bewährter Verfahren zu fördern“, umgesetzt wird?
Die Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen nach den Prinzipien des
„Universellen Designs“ ist primär Zielsetzung und Aufgabe der Wirtschaft. Ziel
der Bundesregierung ist es, hierfür die Rahmenbedingungen positiv zu
gestalten. Das Rationalisierungs- und Innovationszentrum der deutschen Wirtschaft
(RKW) e. V. führt regelmäßig Veranstaltungen zu diesem Thema durch, um
vorrangig mittelständische Unternehmen für die Wachstumschancen zu
sensibilisieren, die sich durch die Strategie des „Universellen Designs“ bieten. An den
Konferenzen nehmen politische Entscheidungsträger und Unternehmen aus
allen Wirtschaftszweigen teil. Die Bundesregierung unterstützt auch Initiativen
der EU sowie der Internationalen Normungsgremien, Kriterien für eine
weitgehend barrierefreie oder universelle Nutzbarkeit von Produkten, Gütern und
Dienstleistungen zu entwickeln, um den Herausforderungen der Wirtschaft auf
den regionalen und globalen Märkten gerecht zu werden. Im Übrigen wird auf
die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Nutzen-für-Alle
Konzept umsetzen“ der Fraktion DIE LINKE. vom 3. März 2010
(Bundestagsdrucksache 17/631) verwiesen.
14. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Forderung des EP in
der in Frage 7 genannten Entschließung nach Förderung von „Formen der
Unterstützung wie z. B. individuelle Hilfe und weitere Dienste, durch die
eine unabhängige Lebensführung begünstigt wird, […], um die
Unterbringung in Einrichtungen allgemein zugunsten anderer Formen der
Unterstützung zu reduzieren“, und inwieweit steht diese Forderung im
Einklang mit der von der Bundesregierung verkündeten Verschiebung der
Einführung eines Bundesleistungsgesetzes bzw. einer Reform der
Eingliederungshilfe auf die nächste Wahlperiode?
Hauptziel der Reformüberlegungen in der Eingliederungshilfe ist die qualitative
strukturelle Weiterentwicklung des Rechts der Eingliederungshilfe für
behinderte Menschen zur vorrangigen Unterstützung einer individuellen
Lebensführung. Damit wird auch einem entsprechenden Anliegen des Europäischen Parla-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/10701ments Rechnung getragen. Dem steht nach Auffassung der Bundesregierung die
Verabredung, bei den Fiskalverhandlungen in der nächsten Legislaturperiode
des Deutschen Bundestages ein „Bundesleistungsgesetz“ zu schaffen, nicht
entgegen.
15. In welchen Schritten und mit welchen konkreten Maßnahmen wird sich
die Bundesregierung auf EU-Ebene für die Erhebung von umfassendem
und fundiertem wie auch geschlechtsspezifischem Datenmaterial zur
Situation von Menschen mit Behinderungen sowie für eine kritische
Überprüfung vorhandener Regelungen und Dienstleistungen einsetzen, die
Menschen mit Behinderungen betreffen?
Die Ziele der Europäischen Kommission, die für Menschen mit Behinderungen
relevanten Informationen aus den Statistischen Erhebungen der EU zu bündeln
und eine Reihe von Indikatoren zur Überwachung der Situation von Menschen
mit Behinderungen in Bezug auf die Europa-2020-Kernziele (Bildung,
Beschäftigung und Armutsbekämpfung) zu entwickeln, werden von der
Bundesregierung auch vor dem Hintergrund der eigenen Berichterstattung begrüßt. Die
Bundesregierung wird aber auch darauf achten, dass die von der EU
gesammelten Daten vergleichbar sind.
16. Welche Position nimmt die Bundesregierung zur Forderung des EP ein,
die Mitgliedstaaten sollten sich zu bewährten Anerkennungsverfahren
austauschen, „um Unterschiede bei den einzelstaatlichen Systemen zur
Feststellung des Grads der Behinderung in der EU auszuräumen und eine
bessere Mobilität für Menschen mit Behinderungen sicherzustellen“, und
inwieweit wird sie sich auf EU-Ebene für die Übertragbarkeit von
Leistungen oder des Zugangs zur persönlichen Unterstützung bzw. Assistenz
oder einen EU-weiten Mobilitätsausweis für Menschen mit
Behinderungen einsetzen?
Was die europaweite Mobilität behinderter Menschen betrifft, wurde bereits
einiges erreicht: Seit dem 1. Januar 2001 gibt es einen europäischen Parkausweis
für behinderte Menschen. Er wird in den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union anerkannt. So können Parkerleichterungen genutzt werden, die in dem
Mitgliedstaat eingeräumt sind, in dem sich der Ausweisinhaber aufhält. Auch
der neue Schwerbehindertenausweis, den die Länder ab dem 1. Januar 2013
ausgeben können, hilft bei Reisen ins Ausland. Künftig ist ein Hinweis auf die
Schwerbehinderung in englischer Sprache aufgedruckt. Ein direkter Anspruch
auf besondere Leistungen im Ausland ist damit zwar auch künftig nicht
verbunden. Der englische Hinweis erleichtert aber den Nachweis im
nichtdeutschsprachigen Ausland, wenn es dort für schwerbehinderte Menschen besondere
Regelungen gibt (z. B. ermäßigter Eintritt).
Die einzelstaatlichen Verfahren zur Anerkennung einer Behinderung dienen
dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten und
Nachteilsausgleichen, die den behinderten Menschen nach dem jeweiligen nationalen Recht
zustehen. Unterschiede in den Anerkennungsverfahren der Mitgliedstaaten
auszuräumen, könnte erstrebenswert sein, wenn die Nachteilsausgleiche für
behinderte Menschen in den verschiedenen Ländern annähernd gleich wären. Dies ist
nicht der Fall. Eine EU-weite Harmonisierung von Nachteilsausgleichen auf
dem größten gemeinsamen Nenner erscheint nicht wahrscheinlich. Eine
Harmonisierung aber, die zum Wegfall von Nachteilsausgleichen im eigenen Land
führt, ist nicht das Ziel der Bundesregierung. Gleichwohl wird die
Bundesregierung, sollte die Europäische Kommission eine entsprechende Initiative
ergreifen, diese konstruktiv begleiten.
Drucksache 17/10701 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode17. Inwieweit wird die Bundesregierung die in der in Frage 7 genannten
Entschließung formulierten Forderung des EP nach „Überarbeitung der
europäischen Rechtsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen, um dem
Kriterium der Barrierefreiheit für die Anwendung der Auswahlkriterien,
die auf die Förderung der sozialen Eingliederung, Innovation und den
Zugang für Menschen mit Behinderungen abzielen, verbindlichen Charakter
zu verleihen“, auf EU-Ebene vorantreiben?
Derzeit werden auf EU-Ebene auf Vorschlag der Kommission ein
Richtlinienvorschlag zum allgemeinen Vergaberecht und ein Vorschlag für eine Richtlinie
zu Dienstleistungskonzessionen verhandelt. Ohne das Ergebnis
vorwegzunehmen, werden die darin enthaltenen Vorkehrungen, um den Kriterien der
Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen und des „Design für Alle“
Rechnung zu tragen und die öffentliche Auftragsvergabe besser zur Umsetzung
gemeinsamer gesellschaftspolitischer Ziele zu nutzen, von der Bundesregierung
grundsätzlich begrüßt. Zu berücksichtigen gilt dabei die Herausstellung der
besonderen Merkmale von Dienstleistungen im Sozial-, Gesundheits- und
Bildungsbereich und dem hier zu gewährenden breiten Ermessensspielraum für die
Mitgliedstaaten, bedingt durch die unterschiedlichen kulturellen,
administrativen und organisatorischen Rahmenbedingungen für öffentliche
Dienstleistungsaufträge in diesen Bereichen.
18. Hält die Bundesregierung weiterhin an ihrer ablehnenden Haltung
gegenüber dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des
Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der
Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen
Ausrichtung (KOM(2008) 0426) fest, und wie begründet sie diese Haltung
angesichts der Feststellung des EP in der in Frage 7 genannten
Entschließung, dass „Antidiskriminierungspolitik bei der Förderung der sozialen
Eingliederung und der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen
von grundlegender Bedeutung ist“?
Deutschland setzt sich entschieden für die gleichberechtigte Teilhabe von
Frauen und Männern, von Menschen mit Behinderung und gegen alle Arten von
Diskriminierung ein. Das Ziel der Bundesregierung ist es, dem Schutzbedürfnis
von Menschen, die diskriminiert werden oder von Diskriminierung bedroht
sind, Rechnung zu tragen. Dies spiegelt sich in der geltenden Rechtslage wider,
wird aber auch aus verschiedenen konkreten Vorhaben der Bundesregierung
deutlich. Exemplarisch sei an dieser Stelle das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) angeführt, das einen umfangreichen Schutz vor Diskriminierung
bietet. Aber auch die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans der
Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention, der eine Vielzahl
konkreter Maßnahmen und Handlungsfelder aufführt, kann an dieser Stelle
benannt werden.
Den Entwurf einer fünften Antidiskriminierungsrichtlinie lehnt die
Bundesregierung allerdings weiterhin ab. Es besteht eine Vielzahl fachlicher Gründe
für diese ablehnende Haltung: Durch den Richtlinienentwurf werden u. a. der
Subsidiaritätsgrundsatz und das Verhältnismäßigkeitsprinzip verletzt, es fehlen
die Rechtsgrundlage und eine klare Folgenabschätzung. Die genannten
Kritikpunkte am Entwurf zur 5. Antidiskriminierungsrichtlinie werden in den
europäischen Verhandlungen auch von anderen Mitgliedstaaten geteilt.
Die Bundesregierung wird mit ihrer Gleichstellungs- und
Antidiskriminierungspolitik Benachteiligungen auch zukünftig weiter aktiv entgegenwirken.
19. Mit welchen Maßnahmen wird die Bundesregierung der in Frage 7
genannten Entschließung gestellten Forderung des EP nachkommen, „ent-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/10701sprechende legislative und finanzielle Maßnahmen einzuleiten, um die
Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen wirksam zu
unterstützen“ und dass die Maßnahmen „nicht nur den Eintritt von Menschen mit
Behinderungen in den Arbeitsmarkt, sondern auch ihren Verbleib auf
demselben ermöglichen“?
Die Bundesregierung setzt sich aktiv dafür ein, für behinderte Menschen mehr
Beschäftigungschancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu schaffen. Daher
wurden zahlreiche Initiativen für mehr Inklusion im Arbeitsleben auf den Weg
gebracht. Der Nationale Aktionsplan zur Umsetzung der UN-
Behindertenrechtskonvention beinhaltet über 30 Maßnahmen, die die Verbesserung der
Beschäftigungssituation von Menschen mit Behinderungen zum Ziel haben.
Zentrales beschäftigungspolitisches Element ist die „Initiative Inklusion“. Neben
der Schaffung zusätzlicher Ausbildungs- und Arbeitsplätze werden mit der
Initiative bis zu 20 000 schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler mit
sonderpädagogischem Förderbedarf gezielt darin unterstützt, sich beruflich zu
orientieren. Eine systematische und professionell begleitete berufliche Orientierung ist
die wesentliche Grundlage für eine nachhaltige Eingliederung junger Menschen
mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt.
Auch im Übrigen ist die Arbeitsmarktpolitik der Bundesregierung darauf
ausgerichtet, dass behinderte Menschen dauerhaft auf ihren Arbeitsplätzen
verbleiben. Das zeigt sich beispielhaft in folgenden Bereichen:
• Mit der Unterstützten Beschäftigung nach § 38a SGB IX haben mehr
Menschen mit Behinderung durch individuelle betriebliche Qualifizierung die
Möglichkeit, außerhalb von Werkstätten für behinderte Menschen zu
arbeiten. Ein zentraler Baustein der betrieblichen Qualifizierung ist das Job
Coaching. Ein Job Coach begleitet und unterstützt den behinderten
Menschen auf den betrieblichen Qualifizierungsplätzen in dem Umfang, wie es
individuell erforderlich ist. Bei Bedarf kann die Berufsbegleitung zur
Sicherung des entstandenen sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses ohne zeitliche Höchstdauer – also ggf. dauerhaft – auch nach
Abschluss eines Arbeitsvertrages erbracht werden.
• Um Menschen mit Behinderungen beständig in den Arbeitsmarkt zu
bringen, steht ein breites Spektrum an spezifischen Förder-, Rehabilitations- und
Teilhabeleistungen zur Verfügung. Das bestehende
Leistungsinstrumentarium wurde mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen
am Arbeitsmarkt, das im Wesentlichen zum 1. April 2012 in Kraft getreten
ist, neu geordnet. Hiervon profitieren auch Arbeitssuchende mit
Behinderungen. Unter anderem wurde der Eingliederungszuschuss für schwerbehinderte
Menschen unabhängig vom Alter von 36 auf 60 Monate erhöht (§ 90 Absatz 2
SGB III).
• Daneben erfolgt eine Steuerung durch die Antriebs- und Ausgleichsfunktion
des Systems aus Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe. Die
Dynamisierung der Ausgleichsabgabe (§ 77 Absatz 3 SGB IX), die zum 1. Januar
2012 erstmals zur Wirkung kam, bietet Gewähr, dass angemessene
Ausgleichsabgabesätze auch in Zukunft die Beschäftigung schwerbehinderter
Menschen sichern.
• Nicht zuletzt kommt es darauf an, Arbeitgebern – insbesondere auch im
Kontext des sich abzeichnenden Fachkräftemangels – verstärkt zu
verdeutlichen, welche Chancen in der Beschäftigung von Menschen mit
Behinderungen liegen. Neben entsprechenden Aktionen der Bundesagentur für
Arbeit hat dies auch die „Initiative für Ausbildung und Beschäftigung“ im
Rahmen des Nationalen Aktionsplans zum Ziel.
Der Zahl der schwerbehinderten Beschäftigten hat in den vergangenen Jahren
stetig zugenommen. Dies ist Beleg dafür, dass die erfolgten Maßnahmen nach-
Drucksache 17/10701 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodehaltig wirken. Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter
Menschen startet am 27. September 2012 eine deutschlandweite
Konferenzreihe „Unternehmen Inklusive Arbeit – Mehrwert durch Beschäftigung von
Menschen mit Behinderungen“ zur Beschäftigungsförderung von behinderten
Menschen.
20. Welche Position nimmt die Bundesregierung zur Feststellung des EP in
der in Frage 7 genannten Entschließung ein, „dass die Ziele der Strategie
Europa 2020 ohne die Verbesserung der Lage von Menschen mit
Behinderungen nicht verwirklicht werden können“?
Die Bundesregierung begrüßt die Überlegungen der Europäischen
Kommission, sich im Rahmen der behindertenpolitische Strategie „Europäische
Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020: Erneuertes
Engagement für ein barrierefreies Europa“ auch mit der Verbesserung der Lage von
Menschen mit Behinderungen in der Strategie Europa 2020 zu befassen. Auch
die über 200 Maßnahmen und Projekte des Nationalen Aktionsplans der
Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention haben das
gleiche Ziel, nämlich die Verbesserung der tatsächlichen Situation der
Menschen mit Behinderungen. Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
21. Welche finanziellen, personellen wie auch strukturellen Ressourcen wird
die Bundesregierung bereitstellen, um ihr behindertenpolitisches Handeln
auf EU-Ebene abzustimmen?
Die Bundesregierung sieht nicht die Notwendigkeit zusätzliche finanzielle,
personelle und strukturelle Ressourcen bereitzustellen, um ihr Handeln auf EU-
Ebene abzustimmen. Bereits mit den vorhanden Ressourcen ist eine
Abstimmung und Beteiligung auf EU-Ebene gewährleistet. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 12 verwiesen.
22. Wie wird die Bundesregierung die aktive Beteiligung und Einbeziehung
von Menschen mit Behinderungen und ihren Interessensverbänden auf
EU-Ebene sicherstellen, wie es die rechtsverbindliche UN-
Behindertenrechtskonvention fordert?
23. Inwieweit wird die Bundesregierung auf die Europäische Kommission
einwirken, um der in der in Frage 7 genannten Entschließung
formulierten Forderung des EP nach einer angemessenen finanziellen
„Unterstützung für den Dachverband der EU für Menschen mit Behinderungen
sowie für andere europäische behinderungsspezifische Organisationen“
nachzukommen, „um eine uneingeschränkte Beteiligung an der
Beschlussfassung und Umsetzung von Rechtsvorschriften zu ermöglichen,
die auf den Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Strategie
zugunsten von Menschen mit Behinderungen und des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
gründen“?
Anlaufstelle und Ansprechpartner für die Umsetzung der UN-
Behindertenrechtskonvention auf der EU-Ebene ist die Europäische Kommission. Diese ist
nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verpflichtet,
sowohl bei der Umsetzung als auch bei der Überwachung die Menschen mit
Behinderungen und ihre Interessensvertretungen einzubeziehen. Nach
Einschätzung der Bundesregierung kommt die Europäische Kommission ihren
Verpflichtungen nach und hat beispielsweise die Verbände behinderter Menschen
bei verschiedenen Konferenzen und Treffen der hochrangigen Gruppe beteiligt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/1070124. Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung, dass die Streichung
der Ex-ante-Konditionalität „Menschen mit Behinderungen“ aus der
Allgemeinen Verordnung zu den Strukturfonds 2014–2020 keine
„Schlechterstellung von Menschen mit Behinderungen“ bewirkt (vgl. die
Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 36 des Abgeordneten
Dr. Ilja Seifert auf Bundestagsdrucksache 17/10270)?
Die Streichung der Ex-ante-Konditionalität „Menschen mit Behinderungen“
bewirkt keine Schlechterstellung von Menschen mit Behinderungen. Die
Querschnittsziele „Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern“ und
„Förderung der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung“ sind weiterhin
durchgängig in den Verordnungsentwürfen explizit ausgewiesen. Sie werden in
der Partnerschaftsvereinbarung, dem neuen strategischen Instrument auf
nationaler Ebene, verankert und bei der Umsetzung der Förderung auf
Programmebene berücksichtigt. So müssen die Mitgliedstaaten auch in den künftigen
operationellen Programmen spezifische Maßnahmen benennen, die zur Förderung
der Chancengleichheit und Vermeidung von jedweder Form der
Diskriminierung während der Vorbereitung, Erstellung und Durchführung der
operationellen Programme ergriffen werden.
25. Wann wurden die Verhandlungen über die relevanten
Verordnungsentwürfe, die im Rahmen der Diskussionen der Vorschläge für den
Rechtsrahmen der EU-Strukturförderung 2014–2020 geführt wurden, in der
Ratsarbeitsgruppe Strukturmaßnahmen über die Reduzierung der Anzahl
und eine inhaltliche Beschränkung der Ex-ante-Konditionalitäten
aufgenommen, und inwieweit wurden in diesem Diskussionsprozess Menschen
mit Behinderungen und ihre Interessensvertretungen bzw. Verbände von
Beginn an aktiv mit einbezogen, wie es die UN-
Behindertenrechtskonvention vorschreibt?
Die Verhandlungen über das Legislativpaket 2014 bis 2020 in der
Ratsarbeitsgruppe Strukturmaßnahmen wurden im Herbst 2011 aufgenommen. In den
Diskussionsprozess über die Reform der EU-Kohäsionspolitik waren die
Wirtschafts-, Sozial- und sonstigen Partner auf Ebene des Bundes seit Vorlage des
5. Kohäsionsberichts durch die Europäische Kommission im Jahr 2010 aktiv
mit einbezogen.
26. Welche Positionen nahm die Bundesregierung in diesen Verhandlungen
ein, und welche Auffassungen vertraten die Regierungen der übrigen
Mitgliedstaaten?
Wer setzte sich für und wer setzte sich gegen die Reduzierung der Anzahl
und der inhaltlichen Beschränkung der Ex-ante-Konditionalitäten ein?
In diesen Verhandlungen zum Legislativpaket stimmte die Bundesregierung
ihre Position zu den zahlreichen Artikeln der einzelnen Verordnungsentwürfe
gemäß dem üblichen Verfahren mit den beteiligten Bundesressorts und
Ländervertretern ab. Bei den Ex-ante-Konditionalitäten vertrat die Bundesregierung
die Position, dass diese Konditionalitäten einen engen inhaltlichen Bezug zur
Förderung aufweisen und zu mehr Effizienz und Effektivität der Förderung
beitragen müssen. Die anderen EU-Mitgliedstaaten vertraten zu den Ex-ante-
Konditionalitäten differenzierte Positionen, wobei sich eine große Mehrheit gegen
eine Überfrachtung der Strukturfonds mit zu vielen Ex-ante-Konditionalitäten
ausgesprochen hat.
Drucksache 17/10701 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode27. Wann genau lag der erste Entwurf für die Allgemeine Verordnung zu den
Strukturfonds 2014–2020 vor, und wurde dieser veröffentlicht und mit
Menschen mit Behinderungen sowie ihren Interessenvertretungen bzw.
Verbänden diskutiert?
Den Entwurf für die Allgemeine Verordnung zu den Strukturfonds 2014 bis 2020
legte die Europäische Kommission am 6. Oktober 2011 vor. Darüber, ob die
Europäische Kommission dazu mit Menschen mit Behinderungen bzw. ihren
Verbänden eine Diskussion geführt hat, liegen der Bundesregierung keine
näheren Informationen vor. Der Vorlage der Entwürfe hatte die Europäische
Kommission einen breit angelegten öffentlichen Konsultationsprozess zum 5.
Kohäsionsbericht vorgeschaltet.
28. Wann und von wem wurde der erste verbindliche Text für die Allgemeine
Verordnung zu den Strukturfonds 2014–2020 beschlossen, und wurde
dieser veröffentlicht sowie mit Menschen mit Behinderungen und ihren
Interessenvertretungen bzw. Verbänden diskutiert?
Da das Mitentscheidungsverfahren zum Legislativpaket 2014 bis 2020 noch
nicht abgeschlossen ist, gibt es bislang noch keinen verbindlichen Text der
Allgemeinen Verordnung zu den Strukturfonds 2014 bis 2020.
29. Welche Planungen liegen zum weiteren Verfahren vor, und wann sollen
die relevanten Verordnungen (die Allgemeine Verordnung, die EFRE-
Verordnung – EFRE = Europäischer Fonds für regionale Entwicklung –,
die ESF-Verordnung – ESF = Europäischer Sozialfonds –, die ETZ-
Verordnung – ETZ = Europäische Territoriale Zusammenarbeit –, die
EVTZ-Verordnung – EVTZ = Europäischer Verbund für territoriale
Zusmmenarbeit – und die Verordnung für die Festlegung des mehrjährigen
Finanzrahmens 2014–2020) endgültig beschlossen werden?
Eine Einigung zum Vorschlag der Kommission für den künftigen Mehrjährigen
Finanzrahmen erfolgt frühestens beim Europäischen Rat Ende November 2012.
Der Rechtsrahmen für die Europäische Kohäsionspolitik kann frühestens
Anfang 2013 endgültig vereinbart werden.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]