[Deutscher Bundestag Drucksache 16/355
16. Wahlperiode 12. 01. 2006 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dagdelen,
Wolfgang Gehrcke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/320 –
Verdacht der Nutzung deutscher Flughäfen für Menschenverschleppungen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Aufgrund von Presseberichten und parlamentarischen Initiativen, darunter
auch einer Kleinen Anfrage der Linksfraktion, hat die Bundesregierung die
deutsche Flugsicherung damit beauftragt, die Starts einer Reihe von
Flugzeugen zu ermitteln, die im Verdacht stehen, in CIA-Besitz zu sein. Laut
Spiegel online vom 3. Dezember 2005 handelt es sich um 437 Starts, eine
Zahl, die allerdings in der Antwort der Bundesregierung auf unsere Anfrage
(Bundestagsdrucksache 16/167) nicht auftaucht. Nach zahlreichen
Presseberichten wurden dabei auch Gefangene transportiert. Da die USA manchen
Gefangenen, welche sie im so genannten Krieg gegen den Terrorismus
festnehmen, weder Rechte als Kriegsgefangene noch als Untersuchungshäftlinge
einräumen, drängt sich der Verdacht auf, dass völkerrechtswidrige
Menschenverschleppungen über deutsche Flughäfen abgewickelt werden. In mindestens
zwei Fällen besteht der konkrete Verdacht, dass deutsche Staatsbürger Opfer
solcher Rechtsverstöße wurden und unter Mitwirkung des CIA ins Ausland
verschleppt worden sind. Ende 2001 wurde M. H. Z. aus Marokko, Ende 2003
K. al-M. aus Mazedonien entführt und nach Syrien bzw. Afghanistan
verbracht. Während K. al-M. einige Monate später entlassen wurde, befindet sich
M. H. Z. weiterhin in syrischer Haft (DER SPIEGEL vom 21. November
2005 und SPIEGEL online vom 24. November 2005).
Anlässlich des Berlin-Besuchs der amerikanischen Außenministerin,
Condoleezza Rice, wurden die Hoffnungen der Öffentlichkeit auf umfangreiche
Aufklärung enttäuscht. „Die Außenministerin hat konkrete und eindeutige
Antworten zu den zentralen Fragen peinlich vermieden“, erklärte beispielsweise
die Generalsekretärin der deutschen Sektion der Menschenrechtsorganisation
amnesty international (Berliner Zeitung, 7. Dezember 2005). Die
Bundeskanzlerin, Dr. Angela Merkel, wiederum hat nach eigener Darstellung nur
einen einzigen konkreten Fall angesprochen und erklärte: „Über andere Fälle
haben wir nicht gesprochen“ (Berliner Zeitung, 7. Dezember 2005). Die
Erklärung der Bundeskanzlerin, die US-Außenministerin habe die Entführung
des deutschen Staatsbürgers K. al-M. als „Fehler“ bezeichnet, wurde von
amerikanischen Stellen umgehend mit den Worten „Wir sind uns nicht ganz Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 10. Januar 2006 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/355 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodedarüber im klaren, was sich in ihrem [Frau Merkels] Kopf da abgespielt hat“,
dementiert (SPIEGEL online, 7. Dezember 2005).
Die US-Außenministerin trat Forderungen nach umfassender Aufklärung mit
der Erklärung entgegen, die europäischen Regierungen müssten sich
entscheiden, „ob sie mit uns zusammenarbeiten wollen, um terroristische
Anschläge gegen ihr eigenes Land oder andere Länder zu verhindern“ oder ob sie
„sensible Informationen öffentlich machen wollen“ (Süddeutsche Zeitung,
6. Dezember 2005). Damit wird nach Ansicht der Fragesteller ein Gegensatz
zwischen demokratischen Prinzipien und effizientem Schutz vor Terrorismus
konstruiert, der letztlich der Legitimierung rechtswidrigen Verhaltens dient.
„Was die Amerikaner tun, ist nichts anderes als Entführung und
Freiheitsberaubung“, erklärte dazu ein an der Humboldt-Universität zu Berlin
lehrender Völkerrechtsprofessor im ZDF (
http://www.zdf.de/ZDFde/inhalt/29/
0,1872,2264253,00.html). Da diese Taten auch auf deutschem Hoheitsgebiet
bzw., wie im Falle der beiden entführten Deutschen, mit Kenntnis deutscher
Behörden erfolgten, drängt sich auch nach Meinung des Deutschen
Anwaltvereins der Verdacht auf, „dass eine deutsche Behörde – und sei es durch
Dulden – an rechtsstaatsverhöhnenden Taten beteiligt“ gewesen sein könne.
Dafür sprechen auch Äußerungen der US-Außenministerin, die erklärte, die
USA führten in Kooperation mit verbündeten Staaten schon seit Jahrzehnten
„Überführungen“ Gefangener durch, (Reuters-Meldung vom 5. Dezember
2005, 15.50), ebenso wie die Erklärung des ehemaligen US-Außenministers,
Colin Powell, diese Art von Gefangenentransporten sei den europäischen
Regierungen nicht unbekannt (BBC world 17. Dezember 2005, http://
news.bbc.co.uk/1/hi/world/americas/4538788.stm).
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
1. Der Bundesregierung sind Medienberichte über angebliche
Geheimgefängnisse der CIA in Ost-Europa sowie über angebliche geheime
Gefangenentransporte der CIA durch Europa und die Bundesrepublik Deutschland
bekannt. Die Berichte bedürfen der Klärung. Die in der Vorbemerkung der
Fragesteller enthaltene Unterstellung, deutsche Behörden hätten sich
rechtswidrig verhalten, wird zurückgewiesen.
2. Die Bundesregierung hat sich zunächst im EU-Rahmen gemeinsam mit
anderen EU-Mitgliedstaaten für eine Klärung eingesetzt. Die britische
Ratspräsidentschaft hat daraufhin am 29. November 2005 im Namen der EU die
USA um Aufklärung gebeten. Das Thema war darüber hinaus Gegenstand
der Gespräche von Bundesminister des Auswärtigen, Dr. Frank-Walter
Steinmeier, in Washington am 29. November 2005 sowie der Begegnungen
von Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel und Bundesminister des
Auswärtigen, Dr. Frank-Walter Steinmeier, mit US-Außenministerin Condoleezza
Rice am 6. Dezember 2005 in Berlin. US-Außenministerin Condoleezza
Rice hat die Anfrage der britischen Ratspräsidentschaft am 6. Dezember
2005 unter Hinweis auf ihre ausführliche Presseerklärung vom 5. Dezember
2005 beantwortet. Sie versicherte gleichzeitig, dass US-Aktivitäten im
Ausland im Einklang mit US-Gesetzen und internationalen Verpflichtungen der
USA stehen, die USA aber bereit seien, eventuelle Fehler gegebenenfalls zu
berichtigen. Sie wies ferner darauf hin, dass das Vorgehen der US-
Geheimdienste im Zusammenhang mit der Bekämpfung des internationalen
Terrorismus und der Verpflichtung der Regierungen gesehen werden müsse, ihre
Bürger zu schützen. Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel und
Bundesminister Dr. Frank-Walter Steinmeier, haben ihrerseits deutlich gemacht, dass der
internationale Terrorismus entschlossen bekämpft werden müsse, bei der
Wahl der Mittel jedoch demokratischen Prinzipien sowie dem Recht des
jeweiligen Landes und seinen internationalen Verpflichtungen
uneingeschränkt Rechnung getragen werden müsse.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/355Das Thema war auch Gegenstand intensiver Diskussionen auf dem
informellen Treffen der Außenminister der EU und der NATO am 7. Dezember 2005
in Brüssel. US-Außenministerin Condoleezza Rice erklärte, US-Stellen im
In- und Ausland seien gleichermaßen an das Folterverbot gebunden.
3. Der Bundesregierung ist bekannt, dass die angeblichen geheimen
Gefangenentransporte Gegenstand von zwei staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsverfahren sind. In einem Fall geht es um die angebliche Entführung eines
ägyptischen Staatsangehörigen in Italien, der von US-Stellen über den US-
Militärflughafen Ramstein nach Ägypten verbracht worden sein soll; in dem
anderen um einen deutschen Staatsangehörigen libanesischer Herkunft, der
durch US-Stellen von Mazedonien nach Afghanistan verschleppt worden
sein soll. Zu laufenden Ermittlungsverfahren nimmt die Bundesregierung
keine Stellung.
4. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bundesregierung Fragen zu
geheimhaltungsbedürftigen und nachrichtendienstlichen Zusammenhängen sowie
zu Informationen, die dem allgemeinen Vertraulichkeitsschutz unterliegen,
nur in den zuständigen Gremien des Deutschen Bundestages beantwortet.
Damit ist keine Aussage darüber getroffen, ob die der jeweiligen Frage
zugrunde liegenden Annahmen oder Vermutungen zutreffen oder nicht. Die
Bundesregierung weist die Unterstellung zurück, der Verzicht auf die
Veröffentlichung geheimhaltungsbedürftiger Sachverhalte und
nachrichtendienstlicher Zusammenhänge stehe im Gegensatz zu demokratischen
Prinzipien und diene der Legitimierung rechtswidrigen Verhaltens. Im Übrigen
hat die Bundesregierung am 14. Dezember 2005 im Plenum des Deutschen
Bundestages sowie im Rechtsausschuss und am 14./15. Dezember 2005 im
Auswärtigen Ausschuss, im Innenausschuss und im Ausschuss für
Menschenrechte und humanitäre Hilfe umfassend zur angesprochenen Thematik
unterrichtet.
1. Seit wann ist die Bundesregierung bzw. seit wann waren frühere
Bundesregierungen davon unterrichtet, dass Flugzeuge der CIA deutsche
Flughäfen nutzen?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
2. a) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, dass auch
weitere US-amerikanische Geheimdienste über eigene Flugunternehmen
verfügen und in der Vergangenheit deutsche Flughäfen genutzt haben,
und wenn ja, um welche Geheimdienste handelt es sich, wie lauten die
Namen der Flugunternehmen, welche Registrierungsnummern haben
die Flugzeuge und wann, wo und wie oft wurden deutsche Flughäfen in
der Zeit seit 2002 genutzt?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
b) Welche konkreten Bedenken sprechen nach Auffassung der
Bundesregierung dafür, die Aufschlüsselung einzelner Flüge nach
Registrierungsnummern als „eingestufte Information“ zu handhaben (vgl.
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
DIE LINKE., Bundestagsdrucksache 16/167 zu Frage 7)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Drucksache 16/355 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodec) Welche Stellung nimmt die Bundesregierung zu Presseberichten, denen
zufolge in den vergangenen Jahren mindestens 437mal Flugzeuge des
CIA in Deutschland gelandet sind (vgl. SPIEGEL online vom 3.
Dezember 2005)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
d) Welche weiteren Erkenntnisse zur Nutzung deutscher Flughäfen durch
US-Militär und US-Geheimdienste während der letzten vier Jahre
liegen der Bundesregierung vor?
Militärluftfahrzeuge fremder Nationen, die zur Nutzung deutscher Flughäfen in
die Bundesrepublik Deutschland einfliegen, benötigen eine Genehmigung –
Military Diplomatic Clearance (MDC). Für Militärluftfahrzeuge von NATO-
Partnern können Dauergenehmigungen erteilt werden, die u. a. Personen- und
Materialtransport umfassen. Die USA sind im Besitz einer solchen
Dauergenehmigung. Die Dauergenehmigung zur Landung ist auf die alten
Bundesländer beschränkt und berechtigt nicht zum Einflug in den Luftraum der neuen
Bundesländer und nach Berlin. In diesen Fällen ist immer eine
Einzelgenehmigung zu beantragen. Lediglich bei einem Überflug dieser Bundesländer sowie
für den Einflug nach Berlin zum Besuch der diplomatischen Vertretungen ist
für Nationen mit gültiger Dauergenehmigung keine Einzelgenehmigung
erforderlich. Für Flüge durch den deutschen Luftraum ist wie in allen anderen Fällen
bei der Flugsicherung ein Flugplan aufzugeben. Die Flugpläne enthalten neben
den allgemeinen Angaben zum Luftfahrzeug und zur Streckenführung
außerdem auch Angaben über die Zahl der an Bord befindlichen Personen, nicht
jedoch Auflistungen der einzelnen Passagiere. Die Flugpläne werden über die
Flugplanverarbeitungssysteme der US-Streitkräfte an die DFS Deutsche
Flugsicherung GmbH für Flugsicherungszwecke übermittelt.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
3. a) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, zu
welchem Zweck Flugzeuge der CIA auf deutschen Flughäfen
zwischenlanden, insbesondere wenn es sich beim Zielort um einen polnischen
Flughafen handelt?
Die bei Flügen durch den deutschen Luftraum bei der DFS Deutsche
Flugsicherung GmbH aufzugebenden Flugpläne enthalten, wie in der Antwort zu
Frage 2 Buchstabe d ausgeführt, neben den allgemeinen Angaben zum
Luftfahrzeug und zur Streckenführung außerdem auch Angaben über die Zahl der
an Bord befindlichen Personen, nicht jedoch Auflistungen einzelner Passagiere.
Rückschlüsse auf Auftraggeber und Zweckbestimmung der Flüge sind nicht
möglich.
b) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, zu
welchem Zweck im Februar 2003 der O. M. H. N., der von Mailand nach
Ägypten verbracht wurde, zunächst nach Ramstein gebracht wurde
(Berliner Zeitung, 18. November 2005)?
Die Bundesregierung hat Kenntnis von einem Ermittlungsverfahren der
Staatsanwaltschaft Zweibrücken gegen Unbekannt, in dem es um die angebliche
Entführung eines ägyptischen Staatsangehörigen in Italien geht, der von US-
Stellen über den Militärflughafen Ramstein nach Ägypten verbracht worden sein
soll. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das genannte Ermittlungsver-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/355fahren im Zuständigkeitsbereich des Landes Rheinland-Pfalz liegt. Auskünfte
zu diesem Verfahren fallen daher in dessen Zuständigkeit.
4. a) Welche Regelungen bestehen hinsichtlich der Nutzung in Deutschland
gelegener Flughäfen durch Flugzeuge, die sich im Besitz von US-
Geheimdiensten befinden?
Es gelten die allgemeinen Regeln. Die Durchführung von nicht-militärischen
und nicht-polizeilichen Flügen mit zivil registrierten Luftfahrzeugen zu
nichtgewerblichen staatlichen Zwecken bedarf keiner luftverkehrsrechtlichen
Genehmigung.
b) Sehen diese Regelungen auch eine Information über die Fracht vor, und
wenn ja, in welcher Form erfolgen diese Informationen, wenn nein,
warum werden solche Informationen nicht eingeholt bzw. nicht erteilt
und sieht die Bundesregierung Veranlassung, künftig derartige
Informationen einzuholen?
Informationen über Fracht werden bei nicht-gewerblichen Flügen nicht
abgefragt. Dies ist nach den einschlägigen Vorschriften über die internationale
Zivilluftfahrt nicht vorgesehen.
c) Enthalten diese Regelungen Bestimmungen, welche die Nutzung des
deutschen Luftraums bzw. deutscher Flughäfen für die Begehung von
Straftaten verbieten, und wenn ja, wie werden diese Bestimmungen
umgesetzt?
Ja. Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen.
d) Haben die Bundesregierung, die Deutsche Flugsicherung oder eine
andere der Bundesregierung unterstehende Kontrollbehörde
Möglichkeiten, die in den Flugplänen enthaltenen Angaben der US-Streitkräfte
betreffend Streckenführung und Anzahl der an Bord befindlichen
Passagiere zu überprüfen, wenn ja, in welchem Umfang macht die
Bundesregierung davon Gebrauch, wenn nein, sieht die Bundesregierung nach
den Berichten über den Missbrauch deutscher Flughäfen für
Gefangenenverschleppungen Anlass, in diesem Bereich verstärkt
Kontrollmöglichkeiten einzuführen?
Auf die Antwort zu Frage 2 Buchstabe d wird verwiesen. Die Einhaltung der
Streckenführung wird im deutschen Luftraum durch die DFS Deutsche
Flugsicherung GmbH bzw. EUROCONTROL (in Nordwestdeutschland
oberhalb von 7 500 m) überwacht. Eine Überprüfung der im Flugplan angegebenen
Anzahl der Passagiere erfolgt nicht. Die luftverkehrsrechtlichen Möglichkeiten
zur Kontrolle von Staats- und Privatluftfahrzeugen ergeben sich aus dem
Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt.
e) Hält die Bundesregierung an ihrer Aussage fest, dass „sonstige
Staatsflüge oder zivile Flugzeuge fremder Nationen“ keiner Genehmigung
bedürfen, wie es die Bundesregierung in der Antwort zu Frage 4 in der
vorgenannten Kleinen Anfrage der Linksfraktion darlegte?
Ja.
Drucksache 16/355 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode5. a) Treffen die Aussage der amerikanischen Außenministerin und des
ehemaligen amerikanischen Außenministers, es fänden seit Jahrzehnten
Überführungen Gefangener in Kooperation mit verbündeten Staaten
statt (reuters, vom 5. Dezember 2005), zu, und wenn ja, wie viele
derartige Überführungen über deutsches Hoheitsgebiet hat es seit 1990
gegeben?
Soweit Vorgänge im Verhältnis zwischen den USA und Deutschland im
Bereich der internationalen Rechtshilfe berührt sind, kann Folgendes angemerkt
werden:
Die Bundesregierung erteilt die Bewilligung zur Durchlieferung bzw.
Durchbeförderung von Personen im Rahmen der Rechtshilfe in Strafsachen, soweit
sie dazu ersucht wird und falls die rechtlichen Voraussetzungen einer
Bewilligung vorliegen. Eine Bewilligung setzt grundsätzlich voraus, dass eine Person
von einem dritten Staat ausgeliefert und in das Hoheitsgebiet des ersuchenden
Staates verbracht wird. Solche Durchlieferungen aus den USA oder in die USA
durch Deutschland sind seit 1990 in insgesamt 19 Fällen bewilligt worden.
Diese Durchlieferungen betrafen durchweg Fälle allgemeiner Kriminalität und
standen in keinem Zusammenhang mit Maßnahmen der
Terrorismusbekämpfung.
Die Vereinigten Staaten von Amerika haben in keinem Fall um Bewilligung
einer Überführung eines Gefangenen, der nicht von einem Drittstaat
ausgeliefert wurde oder der nicht in amerikanisches Hoheitsgebiet verbracht werden
sollte, ersucht und auch keine Überführung auf dem Luftweg angekündigt.
Solche Maßnahmen sind dem entsprechend auch nicht bewilligt worden.
b) Welche Informationen hinsichtlich Identität eines Gefangenen, der ihm
vorgeworfenen Straftaten, Herkunfts- und Zielort des Transportes
werden von der Bundesregierung prinzipiell verlangt, wenn ein anderer
Staat um die Bewilligung zur Durchlieferung bzw. Durchbeförderung
eines Gefangenen ersucht?
Grundsätzlich ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, einem
ausländischen Staat zu gestatten, eine in seinem Gewahrsam befindliche Person
durch deutsches Hoheitsgebiet in einen anderen ausländischen Staat zu
befördern. Dies gilt zum einen für die so genannte Durchlieferung einer Person
zwecks Strafverfolgung oder Strafvollstreckung aus einem ausländischen Staat
durch deutsches Hoheitsgebiet in einen ausländischen Staat (§ 43 des Gesetzes
über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen – IRG). Zum anderen ist die
Durchbeförderung eines in Haft befindlichen ausländischen Zeugen zwecks
Vernehmung, zur Gegenüberstellung oder zur Einnahme eines Augenscheins
sowie eines Ausländers zur Vollstreckung einer Strafe oder sonstigen Sanktion
aus dem Staat, in dem er verurteilt wurde, durch deutsches Hoheitsgebiet in
einen ausländischen Staat, der die Vollstreckung übernommen hat, geregelt
(§§ 64, 65 IRG). Entsprechende Regelungen sehen bilaterale und multilaterale
Abkommen im Bereich der Internationalen Rechtshilfe in Strafsachen vor.
Welche Unterlagen für die Bewilligung erforderlich sind, ergibt sich bei
Durchlieferungen über die Verweisung in § 43 Abs. 3 Nr. 2 IRG im Einzelnen aus
§ 10 Abs. 1 Satz 1 IRG bzw. § 10 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 IRG. Danach sind u. a. ein
Haftbefehl, eine Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung oder ein
vollstreckbares, eine Freiheitsentziehung anordnendes Erkenntnis vorzulegen. In
den Regelungen zu den Durchbeförderungen finden sich Verweisungen u. a.
auf § 43 Abs. 2 bis 4 IRG.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/355Welche Unterlagen bei Anwendung völkerrechtlicher Vereinbarungen im
Einzelnen vorzulegen sind, richtet sich nach den jeweils einschlägigen
Regelungen.
6. a) Welche politischen und rechtlichen Konsequenzen sind nach Ansicht
der Bundesregierung zu ergreifen, wenn ein Staat ohne entsprechende
Billigung Gefangene durch das deutsche Hoheitsgebiet durchliefert
bzw. durchbefördert?
und
b) Gegen welche nationalen sowie internationalen Rechtsnormen wird
nach Ansicht der Bundesregierung verstoßen, wenn Personen, gegen
die kein Haftbefehl vorliegt und die auch nicht als Kriegsgefangene
behandelt werden, gegen ihren Willen an Bord ausländischer Flugzeuge
durch den deutschen Luftraum transportiert werden und wenn diese
Flugzeuge in Deutschland zwischenlanden?
Auf und über seinem Staatsgebiet besitzt jeder Staat ausschließliche
Hoheitsrechte als Teil seiner territorialen Souveränität. Die Nutzung seines
Staatsgebiets kann er anderen Staaten gemäß unterschiedlicher Rechtsgrundlagen des
Völkerrechts und des nationalen Rechts ermöglichen. Die Rechtmäßigkeit
eines Transports von Personen durch den deutschen Luftraum bemisst sich
darüber hinaus nach dem zum Schutz der betroffenen Personen im konkreten Fall
einschlägigen Regeln des Völkerrechts und des nationalen Rechts. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
7. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass künftig nur solche
Passagiere durch Deutschland befördert werden, die freiwillig reisen oder gegen
die ein rechtsstaatlich zustande gekommener Haftbefehl vorliegt?
Bei Durchlieferung bzw. Durchbeförderung von Personen im Gewahrsam eines
ausländischen Staates durch Deutschland im Bereich der strafrechtlichen
Rechtshilfe bedarf es in jedem Einzelfall der Bewilligung durch die
Bundesregierung.
Grundlage hierfür sind die multilateralen und bilateralen völkerrechtlichen
Verträge über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie das Gesetz über die
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG). Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung
der Bundesregierung und auf die Antwort zu Fragen 6 Buchstabe a und b
verwiesen.
8. Wie geht die Bundesregierung für gewöhnlich vor, wenn sie Kenntnis
davon erhält, dass kriminelle Vereinigungen Menschenraub planen bzw.
durchführen, und werden ähnliche Maßnahmen auch dann ergriffen, wenn
die Straftaten von staatlichen Einrichtungen bzw. in deren Auftrag
begangen werden?
Wenn Verstöße gegen die deutsche Rechtsordnung festgestellt werden,
ergreifen die zuständigen deutschen Behörden die nach deutschem Recht
erforderlichen Maßnahmen, um die Verstöße zu beseitigen und ggf. zu ahnden. Über die
erforderlichen Maßnahmen – ggf. auch der Bundesregierung – wird unter
Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden.
Drucksache 16/355 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode9. Wann wurde die Bundesregierung bzw. die frühere Bundesregierung,
insbesondere der bisherige Bundesinnenminister, zuerst darüber informiert,
dass in CIA-Flugzeugen auf deutschem Hoheitsgebiet Passagiere gegen
ihren Willen und ohne Vorliegen eines rechtsstaatlich zustande
gekommenen Haftbefehls transportiert wurden, und welche Maßnahmen hat sie
ergriffen, um diesen Personen zu Hilfe zu kommen?
Die Bundesregierung hat erstmals im Juli 2005 durch Pressemeldungen von der
angeblichen Entführung eines ägyptischen Staatsangehörigen in Italien
erfahren, der von US-Stellen über den US-Militärflughafen Ramstein nach Ägypten
verbracht worden sein soll. Am 15. August 2005 erhielt die Bundesregierung
durch einen Bericht der zuständigen Landesjustizverwaltung Kenntnis davon,
dass der genannte Sachverhalt Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens bei der
Staatsanwaltschaft Zweibrücken ist. In diesem Verfahren ist ein
Rechtshilfeersuchen an Italien gestellt worden, das erledigt wurde. Im Übrigen wird auf
die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
10. Warum hat die frühere Bundesregierung ihr Wissen über die Entführung
des K. al-M. nicht umgehend der in dieser Angelegenheit ermittelnden
Staatsanwaltschaft München zur Verfügung gestellt (Süddeutsche
Zeitung, 5. Dezember 2005)?
Am 31. Mai 2004 ist der damalige Bundesminister des Innern, Otto Schily, vom
damaligen US-Botschafter Daniel R. Coats auf diesen Fall angesprochen
worden. Zu diesem Zeitpunkt war die betroffene Person bereits wieder auf
freiem Fuß. Bundesminister des Innern, Otto Schily, hatte US-Botschafter
Daniel R. Coats auf dessen ausdrücklichen Wunsch damals strenge
Vertraulichkeit zugesichert und sieht sich auch heute noch an diese Vertraulichkeit
gebunden. Darüber hinaus legt er Wert auf die Feststellung, dass er die US-Seite
gebeten hat, die deutschen Behörden bei ihren Ermittlungen zu unterstützen.
Das Auswärtige Amt und das Bundeskanzleramt haben am 8. Juni 2004 einen
Brief des Anwalts von K. al-M. erhalten. Daraufhin ist das Bundeskriminalamt
um Überprüfung gebeten worden und der Fall ist unverzüglich an die
zuständigen Polizeibehörden weitergegeben worden. Die Staatsanwaltschaft
Memmingen hat daraufhin am 11. Juni 2004 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet,
welches in der Folge von der Staatsanwaltschaft München I übernommen
wurde. Die Bundesregierung hat alle geeigneten Maßnahmen getroffen, die zur
Aufklärung der erhobenen Vorwürfe führen können. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
11. a) Trifft es zu, dass die Bundeskanzlerin mit der US-Außenministerin
außer über den entführten Deutschen K. al-M. nicht über weitere
konkrete Fälle gesprochen hat, und wenn ja, warum?
Das Gespräch der Bundeskanzlerin mit der US-Außenministerin war auf
Fragen des bilateralen Verhältnisses, aktuelle internationale Krisen sowie auf den
zum damaligen Zeitpunkt im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses stehenden
Fall K. al-M. konzentriert. Über weitere Themen und Einzelfälle wurde
aufgrund des engen Zeitrahmens nicht gesprochen.
b) Warum hat die Bundeskanzlerin nicht über den Fall des entführten
Deutschen M. H. Z., der sich seit dem Jahr 2002 in syrischer Haft
befindet, gesprochen?
Auf die Antwort zu Frage 11 Buchstabe a wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/35512. Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass die Äußerung der
Bundeskanzlerin, die US-Außenministerin habe die Entführung des Deutschen
K. al-M. als Fehler bezeichnet, von US-Stellen umgehend dementiert
wurde, und bleibt die Bundeskanzlerin bei ihrer Darstellung?
Die Bundesregierung kann über das Verhalten von US-Regierungsvertretern
und über die Erwägungen, die ggf. zu diesem Verhalten geführt haben, keine
Angaben machen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen der Bundeskanzlerin
und der US-Außenministerin vor der Presse im Anschluss an ihre Begegnung
am 6. Dezember 2005 verwiesen.
13. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Entschädigungsklage des K. al-M.,
die dieser in den USA eingereicht hat, zu unterstützen?
Wenn ja, in welcher Form, wenn nein, warum nicht?
K. al-M. ist nach Kenntnis der Bundesregierung anwaltlich vertreten. Wenn
eine konkrete Bitte um Unterstützung an die Bundesregierung gerichtet werden
sollte, wird die Bundesregierung diese im Rahmen ihrer rechtlichen
Möglichkeiten prüfen.
14. a) Welche Folgerungen will die Bundesregierung aus dem bisher
bekannt gewordenen Umfang der CIA-Landungen und dem Umstand,
dass die USA im so genannten Krieg gegen den Terror durch das
Gefangenenlager in Guantánamo, Entführungen und andere
Maßnahmen gegen das Völkerrecht verstoßen, ziehen?
und
b) Sieht die Bundesregierung in dem Vorgeschilderten Anlass, künftig
verstärkt darauf zu achten, dass CIA-Flugzeuge nicht Gefangene
durch den deutschen Luftraum transportieren?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Die
Bundesregierung wird sich weiterhin für Aufklärung sowie dafür einsetzen, dass im Kampf
gegen den Terrorismus bei der Wahl der Mittel demokratischen Prinzipien
sowie dem Recht des jeweiligen Landes und seinen internationalen
Verpflichtungen uneingeschränkt Rechnung getragen wird.
15. Bestehen nach Ansicht der Bundesregierung zwischen den USA und der
Bundesrepublik Deutschland Unterschiede in der Definition des Begriffs
„Folter“, und wie begründet die Bundesregierung ihre Ansicht?
Die USA sind ebenso wie die Bundesrepublik Deutschland Vertragspartei des
Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984, das in seinem Artikel 1 den
Begriff „Folter“ definiert. Die USA haben bei der Ratifizierung des
Übereinkommens eine Interpretationserklärung zu dessen Artikel 1 abgegeben. Es ist
das Verständnis der Bundesregierung, dass die Interpretationserklärung der
USA ihre Verpflichtungen als Vertragspartei des Übereinkommens nicht
berührt. Dies hat die Bundesregierung bereits bei Abgabe der
Interpretationserklärung deutlich gemacht.
Drucksache 16/355 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode16. a) Wie will die Bundesregierung in Anbetracht der Tatsache, dass die
Entführung des deutschen Staatsbürgers K. al-M. durch die CIA von
der US-Außenministerin eingeräumt worden ist, künftig ihre
Beziehungen zu den USA gestalten?
Auf die Antwort zu Frage 14 Buchstabe a wird verwiesen. Im Übrigen
beabsichtigt die Bundesregierung, die transatlantischen Beziehungen
zukunftsgerichtet zu gestalten. Dies erfordert partnerschaftlichen Dialog auch über solche
Fragen, in denen die Bundesregierung und die USA unterschiedliche
Auffassungen vertreten.
b) Wie verhält sich die Bundesregierung zu Forderungen der
Fragesteller, die militärische und nachrichtendienstliche Zusammenarbeit
mit den USA einzustellen, solange die vorgenannten Vorwürfe
hinsichtlich völkerrechtswidrigen Verhaltens der USA nicht geklärt bzw.
das Verhalten nicht geändert werden, und wie begründet die
Bundesregierung ihre Haltung?
Die Bundesregierung lehnt derartige Forderungen ab. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 16 Buchstabe a verwiesen.
c) Wird die Bundesregierung von den Vereinten Nationen untersuchen
lassen, inwieweit seitens der USA international verbindliche
Rechtsstandards unterlaufen werden?
Die Bundesregierung engagiert sich u. a. auch in den Vereinten Nationen
konsequent und kontinuierlich für die Durchsetzung international verbindlicher
Rechtsstandards. Sie setzt sich insbesondere auch für die Stärkung der
Mechanismen der VN-Menschenrechtskommission ein, zu denen u. a. die
Sonderberichterstatter zu verschiedenen Themenbereichen zählen. Zu ihren Aufgaben
gehört es, Sachverhaltsaufklärung zu betreiben und an die jährlich im Frühjahr
tagende Menschenrechtskommission zu berichten sowie entsprechende
Empfehlungen auszusprechen. Die Sonderberichterstatter werden von sich aus tätig,
sobald sie Kenntnis von Vorkommnissen erhalten, die unter ihr jeweiliges
Mandat fallen. Die Frage, inwieweit z. B. Verletzungen der verschiedenen VN-
Menschenrechtskonventionen vorliegen, wird üblicherweise auch ex officio
von den zuständigen Vertragsorganen geprüft.
17. a) Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass nicht weiterhin
Deutsche Opfer derartiger Entführungsaktionen werden?
Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. Im Übrigen setzt sich die
Bundesregierung dafür ein, dass im Kampf gegen den Terrorismus bei der Wahl der
Mittel demokratischen Prinzipien sowie dem Recht des jeweiligen Landes und
seinen internationalen Verpflichtungen uneingeschränkt Rechnung getragen
wird.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/355b) Wird die Bundesregierung den BND und den MAD mit der
Beobachtung von CIA-Flugzeugen und deren Passagieren beauftragen, um die
Begehung von Straftaten auf deutschem Hoheitsgebiet zu verhindern
und den Schutz deutscher Staatsbürger vor Entführung sicherzustellen,
und wenn nein, wie will die Bundesregierung dann sicherstellen, dass
solche Straftaten nicht geschehen und deutsche Staatsbürger geschützt
werden?
Gesetzlicher Auftrag und Aufgaben des BND und des MAD richten sich nach
§ 1 Abs. 2 BNDG bzw. § 1 MADG. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung
der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
18. Erwägt die Bundesregierung, Flugzeuge des CIA bzw. solche Flugzeuge,
bei denen der Verdacht vorliegt, sie seien im Auftrag des CIA unterwegs,
künftig einer stärkeren Kontrolle zu unterziehen, einschließlich
polizeilicher Durchsuchungen; wenn ja, welche Maßnahmen sind im Einzelnen
geplant; wenn nein, wie will die Bundesregierung dann ausschließen,
dass solche Flugzeuge für den illegalen Transport von Gefangenen
genutzt werden?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
19. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass als Tatmittel für
Menschenraub benutzte Flugzeuge durch die Staatsanwaltschaft sichergestellt
werden müssten, um den Tatverdacht belegen und die Begehung weiterer
Straftaten verhindern zu können?
Gemäß § 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) ist die
Staatsanwaltschaft, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen
aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche
Anhaltspunkte vorliegen. Sie hat zudem gemäß § 160 Abs. 2 StPO für die
Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.
Rechtsgrundlage für die Sicherung sächlicher Beweismittel ist § 94 StPO. Nach
Absatz 1 dieser Vorschrift sind Gegenstände, die als Beweismittel für die
Untersuchung einer Straftat von Bedeutung sein können, in Verwahrung zu
nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. Befinden sich die Gegenstände im
Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so
bedarf es gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift der Beschlagnahme.
Als der Sicherstellung bzw. der Beschlagnahme unterliegende Gegenstände
kommen – neben anderen körperlichen Gegenständen – insbesondere
bewegliche Sachen aller Art in Betracht, die unmittelbar oder mittelbar Beweis
erbringen für die den Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens bildende Straftat oder
die Umstände ihrer Begehung. Hierbei kann es sich auch um die vom
Beschuldigten zur Tatbegehung genutzten Tatwerkzeuge handeln.
Die Beurteilung der Frage, welche Gegenstände in einem konkreten
Ermittlungsverfahren als Beweismittel sicherzustellen oder zu beschlagnahmen sind,
obliegt der mit der Durchführung des Ermittlungsverfahrens befassten
Staatsanwaltschaft, die diese Befugnis unter Beachtung sowohl des Legalitäts- als
auch des Objektivitätsgrundsatzes auszuüben hat.
Drucksache 16/355 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode20. Verfügt die Bundesregierung über Informationen, die auf die
Unterhaltung von CIA-Geheimgefängnissen in Osteuropa, namentlich Polen
und Rumänien, hindeuten?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
21. Ist nach Ansicht der Bundesregierung die Unterhaltung geheimer CIA-
oder anderer Gefängnisse mit den Aufnahmekriterien der EU vereinbar,
und wenn nein, welche Konsequenzen wären nach Ansicht der
Bundesregierung zu ziehen, sollte sich der Verdacht auf die Existenz solcher
Gefängnisse in Polen und Rumänien bestätigen?
Nein. Die Überprüfung der Einhaltung der Kopenhagener Kriterien sowie des
EU-Acquis durch die EU-Mitgliedstaaten und die EU-Beitrittskandidaten fällt
in die Zuständigkeit der EU-Kommission. Im Übrigen nimmt die
Bundesregierung zu hypothetischen Fragen keine Stellung.
22. Teilt die Bundesregierung die Meinung, dass das Interesse an der
Aufklärung der Berichte über die Menschenverschleppungen schon
deswegen höher zu bewerten ist als das Interesse der beteiligten
Geheimdienste an der Geheimhaltung der Affäre, weil es sich bei ebendiesen
Geheimdiensten um die mutmaßlichen Täter bzw. Mitwisser handelt, und
wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
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ISSN 0722-8333]