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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Fragen zur Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes (G-SIG: 16011259)

Statistische Angaben zum monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von Alleinerziehenden und Paaren, Armutsrisikoquote, Auswirkungen der Kindergeldanrechnungen im Unterhaltsvorschussgesetz, mögliche Begrenzung der Bezugsdauer der Unterhaltsvorschussleistungen, Beachtung des Gender Mainstreaming im Gesetzentwurf <p> </p>

Fraktion

DIE LINKE

Datum

16.11.2006

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/318525. 10. 2006

Fragen zur Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes

der Abgeordneten Jörn Wunderlich, Klaus Ernst, Karin Binder, Diana Golze, Inge Höger-Neuling, Dr. Barbara Höll, Katja Kipping, Elke Reinke, Frank Spieth und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Bundesregierung plant eine Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes (Bundestagsdrucksache 16/1829). Darin werden unter anderem eine einheitliche Höhe der Unterhaltsvorschussleistung in Ost- und Westdeutschland und eine Erhöhung der Mindestleistungshöhe angestrebt. Gleichzeitig soll die Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsvorschuss verändert werden. Derzeit sieht das Unterhaltsvorschussgesetz eine hälftige Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsvorschuss vor, künftig soll das Kindergeld in voller Höhe angerechnet werden. Insbesondere der letzte Punkt steht in der Kritik: Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter e. V. kritisiert, dass sich aufgrund der Veränderung der Anrechnungsregeln die Leistungshöhe des Unterhaltsvorschusses trotz der im Gesetzentwurf geplanten Anhebung der Mindestleistung für die Betroffenen im Westen Deutschlands nicht und im Osten nur geringfügig erhöhen wird. Gleichzeitig wird die Begrenzung der Dauer der Leistungen auf maximal 72 Monate bzw. bis zum zwölften Lebensjahr des Kindes kritisiert. Die Bundesregierung stellt im Gesetzentwurf zur Frage der gleichstellungspolitischen Bedeutung der Änderungen fest, das Gesetz beachte die Grundsätze des Gender Mainstreaming.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Wie viele Haushalte mit einem, zwei und mehr Kindern verfügen nach den aktuell vorhandenen Daten über ein monatliches Haushaltnettoeinkommen von weniger als 1 000 Euro, 1 000 Euro bis 1 500 Euro, 1 500 Euro bis 2 000 Euro, 2 000 Euro bis 2 500 Euro, 2 500 Euro bis 3 500 Euro, 3 500 Euro bis 5 000 Euro, 5 000 Euro bis 15 000 Euro sowie mehr als 15 000 Euro (Angaben gesondert für Haushalte von Alleinerziehenden und Paaren)?

2

Besteht bei Kindern Alleinerziehender nach dem Erkenntnisstand der Bundesregierung ein besonderes Armutsrisiko (bitte Bezug nehmen auf Armutsrisikoquoten für Alleinerziehende und Paare)?

3

Was spricht aus Sicht der Bundesregierung für die Notwendigkeit einer Neuregelung der Kindergeldanrechnung im Unterhaltsvorschussgesetz?

4

Wie wirkt sich die geplante Veränderung der Anrechnung des Kindergeldes auf die ausgezahlte Leistungshöhe voraussichtlich aus?

5

Wie steht die Bundesregierung zur Kritik des Verbands alleinerziehender Mütter und Väter e. V., durch die gleichzeitige Neuregelung von Leistungshöhe und Kindergeldanrechnungsregeln werde eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Betroffenen nicht erreicht, weil die Leistungshöhe im Ergebnis gegenüber dem Status quo nahezu gleich bleibe?

6

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über den Anteil von Frauen bzw. von Männern an den Alleinerziehenden insgesamt und den Eltern von Unterhaltsvorschussberechtigten vor?

7

Aufgrund welcher Maßnahmen und Erkenntnisse kommt die Bundesregierung zu der Einschätzung, der Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes beachte die Prinzipien des Gender Mainstreaming?

8

Mit welchen Methoden und Instrumenten wurden die Regelungen des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes daraufhin untersucht, ob sie den Lebenssituationen und Interessen von Frauen und Männern gerecht werden?

9

Erwägt die Bundesregierung, im Zuge der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes auch die Veränderung einer oder aller Begrenzungen der Bezugsdauer der Unterhaltsvorschussleistungen (72 Monate bzw. bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr des Kindes)?

Wenn ja, welche Veränderungen sind geplant?

Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung die Beibehaltung der Regelungen?

Berlin, den 24. Oktober 2006

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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