Bundesverantwortung für den Steuervollzug
der Abgeordneten Dr. Herbert Schui, Dr. Barbara Höll, Werner Dreibus, Ulla Lötzer, Kornelia Möller, Dr. Axel Troost, Sabine Zimmermann, Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Der Bundesrechnungshof hat in seinen Publikationen regelmäßig darauf hingewiesen, dass die Gleichmäßigkeit der Besteuerung in Deutschland nicht gegeben ist. So bemängelte er jüngst, dass bei Einkommensmillionären zu wenige Außenprüfungen stattfinden und dadurch Steuereinnahmen entfallen. Da die Möglichkeiten zur Steuerhinterziehung ungleich verteilt sind, wird damit die Steuergerechtigkeit untergraben und der Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verletzt.
Als Ursache wird unter anderem benannt, dass die Bundesländer zu wenig Personal zur Steuerprüfung einsetzen und die Qualifizierung vernachlässigen. Auch eine vorsätzlich laxe Steuerprüfung durch die Bundesländer wird nicht ausgeschlossen. So spricht das Bundesministerium der Finanzen in seinem Positionspapier „Effizienz und Effektivität in der Steuerverwaltung“ vom 11. Mai 2004 davon, dass die Länder „in Versuchung geraten, die Intensität der Steuererhebung an zweifelhaften standortpolitischen Interessen auszurichten“.
In dem Positionspapier heißt es: „Der Bund muss für einen gleichmäßigen Vollzug der Steuergesetze sorgen. Die ihm dafür zur Verfügung stehenden Aufsichts- und Weisungsbefugnisse sind aber insgesamt schwach, in Teilbereichen rechtlich umstritten.“ Der Situation sei nur durch „Überzeugungsarbeit oder massiven und permanenten ‚politischen‘ Druck auf die Länder“ beizukommen.
Der Bundesrechnungshof schreibt in seinen „Bemerkungen 2005“: „Über den Umfang der Befugnisse des Bundesministeriums, den obersten Finanzbehörden der Länder Weisungen erteilen zu können, bestehen zwischen dem Bundesministerium, dem Bundesrechnungshof und den Ländern jedoch unterschiedliche Auffassungen.“
Im Rahmen der Föderalismusreform 2006 wurde die Rechtsposition des Bundes bei der Auftragsverwaltung gestärkt. Das Bundeszentralamt für Steuern hat seitdem die Aufgabe, die Finanzbehörden der Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Steuerstraftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung zu unterstützen und alle hierfür erforderlichen Informationen zu sammeln (§ 5 Abs. 1 Nr. 28 FVG). Auch vor der Föderalismusreform war das Bundeszentralamt für Steuern zur Mitwirkung an Außenprüfungen berechtigt.
Neuerdings besitzt es das Recht, Außenprüfungen in bestimmten Betrieben zu verlangen und Regelungen zur Durchführung und zu Inhalten der Außenprüfung festzulegen (§ 15 Abs. 5 FVG). Das Bundesministerium der Finanzen kann den bundeseinheitlichen Einsatz eines bestimmten Programms für die automatisierte Datenverarbeitung im Steuervollzug anweisen, wenn nicht die Mehrzahl der Länder Einwendungen erhebt (§ 20 Abs. 1 Satz 2 FVG). Das Bundesministerium der Finanzen kann für den Steuervollzug einheitliche Verwaltungsgrundsätze, gemeinsame Vollzugsziele und Regelungen zur Zusammenarbeit der Bundes- und Landesfinanzbehörden bestimmen und allgemeine fachliche Anweisungen erteilen, wenn eine Mehrheit der Länder nicht widerspricht (§ 21a Abs. 1 FVG).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen14
Über welche Aufsichts- und Weisungsbefugnisse im Steuervollzug verfügt der Bund nach Ansicht der Bundesregierung nach geltendem Recht im Einzelnen, und auf welche rechtlichen Bestimmungen stützt sie sich dabei?
Hält die Bundesregierung die Einschätzung des Bundesministeriums für Finanzen vom 11. Mai 2004 für aktuell, die Aufsichts- und Weisungsbefugnisse des Bundes seien in Teilbereichen rechtlich umstritten, falls ja, um welche Teilbereiche handelt es sich im Einzelnen, wer bestreitet jeweils die Befugnisse des Bundes, und auf welche rechtlichen Bestimmungen stützt er sich dabei?
Worin unterscheidet sich die Auffassung der Bundesregierung über die Weisungsbefugnisse des Bundes bezüglich des Steuervollzugs von der Auffassung des Bundesrechnungshofes?
Welche Rechtsgutachten liegen der Bundesregierung zur Abgrenzung der Aufsichts- und Weisungsbefugnisse des Bundes im Steuervollzug vor, und welche ausstehenden Gutachten wurden in Auftrag gegeben?
Hält die Bundesregierung die Einschätzung des Bundesministeriums für Finanzen vom 11. Mai 2004 nach wie vor für zutreffend, es müsse massiver und permanenter politischer Druck auf die Länder ausgeübt werden, und falls ja, in welcher Form ist in dieser Legislaturperiode Druck ausgeübt worden, und welche weiteren Schritte in diesem Sinne plant die Bundesregierung?
Ist das Bundeszentralamt für Steuern nach Ansicht der Bundesregierung bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt in der Lage, die neu übertragenen Aufgaben voll zu erfüllen?
Falls nein, bis wann und durch welche Maßnahmen wird dies der Fall sein?
Über welche finanziellen und personellen Mittel verfügt das Bundeszentralamt für Steuern derzeit, und welche Ausstattung ist für die nächsten Jahre geplant?
Welche Aktivitäten zur Verhütung und Verfolgung von Steuerstraftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung hat das Bundeszentralamt für Steuern bisher unternommen?
In wie vielen Fällen hat das Bundeszentralamt an Betriebsaußenprüfungen mitgewirkt?
In wie vielen der in Frage 9 angesprochenen Fälle wurde in den letzten Jahren bei der Auswertung des Prüfungsberichtes oder im Rechtsbehelfsverfahren von den Feststellungen des Bundeszentralamtes abgewichen und welche Auswirkungen hatte dies auf das Steueraufkommen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen hat das Bundeszentralamt Außenprüfungen von bestimmten Betrieben verlangt?
In wie vielen der in Frage 11 angesprochenen Fällen hat das Bundeszentralamt Regelungen zur Durchführung und zu Inhalten der Außenprüfung festgelegt?
Plant die Bundesregierung, den bundeseinheitlichen Einsatz eines Programms für die automatisierte Datenverarbeitung im Steuervollzug anzuweisen und, falls ja, bis wann, falls nein, warum nicht?
Welche einheitlichen Verwaltungsgrundsätze, gemeinsamen Vollzugsziele und Regelungen zur Zusammenarbeit der Bundes- und Landesfinanzbehörden hat die Bundesregierung für den Steuervollzug bisher bestimmt, welche allgemeinen fachlichen Anweisungen hat sie diesbezüglich erlassen, und welche entsprechenden Schritte plant sie für die laufende Legislaturperiode?