Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 16/3990
16. Wahlperiode 02. 01. 2007 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cornelia Hirsch, Dr. Kirsten Tackmann,
Dr. Petra Sitte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/3592 –
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während Studium
und Ausbildung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach § 7 Abs. 5 SGB II erlischt bis auf wenige Ausnahmen mit einem
Anspruch auf Leistungen nach BAföG der Anspruch auf Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Diese Regelung stellt viele
Betroffene vor gravierende finanzielle Probleme. Der Hauptgrund sind die
Unzulänglichkeiten beider Gesetze. Dazu kommen Abstimmungsschwierigkeiten
und Verzögerungen bei der Auszahlung der Sozialleistungen aufgrund der
unterschiedlichen Zuständigkeiten. Lösungsvorschläge der Bundesregierung sind
bisher nicht bekannt.
1. Womit begründet die Bundesregierung die Tatsache, dass nach § 7 Abs. 5
SGB II bis auf wenige Ausnahmen ein Anspruch auf Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II erlischt, sobald der oder die
Betroffene eine dem Grunde nach BAföG-förderungswürdige Ausbildung
beginnt?
Sinn und Zweck der Abgrenzung zwischen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und der
Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
durch die in § 7 Abs. 5 SGB II getroffene Regelung ist die Vermeidung einer
Ausbildungsförderung auf „Zweiter Ebene“. Die Ausbildungsförderung ist im
BAföG für die schulischen und hochschulischen Ausbildungen und im Dritten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) hinsichtlich der betrieblichen und
außerbetrieblichen Berufsausbildung grundsätzlich abschließend geregelt. Das SGB II
hat insoweit im Wesentlichen die bisherige Regelung des § 26 des
Bundessozialhilfegesetzes übernommen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
27. Dezember 2006 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/3990 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode2. Womit sollen Studierende ihren Lebensunterhalt bestreiten, die dem
Grunde nach BAföG-berechtigt sind, aber ihren BAföG-Anspruch – etwa
durch Überschreiten der Regelstudienzeit – verloren haben?
Das BAföG ermöglicht allen an einer schulischen oder hochschulischen
Ausbildung Interessierten, eine neigungs- und eignungsgerechte Ausbildung zu
absolvieren. Im Interesse einer sparsamen und sinnvollen Verwendung der von der
Allgemeinheit für die Ausbildungsförderung aufzubringenden Mittel muss das
Ausbildungsförderungsrecht aber auch dafür Sorge tragen, dass nicht
ausreichend geeignete oder in ihrer Ausbildung nicht ausreichend aktive
Auszubildende von einer weiteren Förderung ausgeschlossen werden. Dies wird u. a.
durch die geforderte Erbringung von Leistungsnachweisen sichergestellt sowie
durch die Bindung der Förderungsdauer an die für die jeweilige Ausbildung
nach Landesrecht maßgebliche Regelstudienzeit. Das BAföG berücksichtigt
außerdem bestimmte Umstände, deren Vorliegen eine Verlängerung der
Förderungsdauer für einen angemessenen Zeitraum rechtfertigt, wie etwa das
erstmalige Nichtbestehen einer Abschlussprüfung, Behinderung oder
Schwangerschaft oder auch die Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und
satzungsmäßigen Organen der Hochschulen und der Länder (§ 15 Abs. 3 BAföG).
Darüber hinaus wurde mit dem Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG)
von 2001 die „Hilfe zum Studienabschluss“ (vgl. § 15 Abs. 3a) geschaffen, die
den Auszubildenden noch eine letzte Chance eröffnet, um auch nach Ablauf der
regulären Förderungsbegrenzung Studienabbrüche aus finanzieller Not
möglichst zu verhindern und dazu beizutragen, dass bereits getätigte staatliche
Investitionen doch noch ihren Zweck erreichen.
Studierende, die eine Ausbildung oder ein Studium im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 1
SGB II betreiben und nach den dafür vorgesehenen Leistungsgesetzen nicht
(mehr) gefördert werden und deshalb ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten
können, sind daher in der Regel gehalten, ihren Lebensunterhalt selbst – z. B. auch
neben dem Studium – zu sichern. Die Gewährung von Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts kommt in diesen Fällen – als Darlehen – nur bei Vorliegen
eines besonderen Härtefalls in Betracht.
Eine solche besondere Härte erfordert einen gegenüber der Regelvorschrift
atypischen Sachverhalt, in dem der Betroffene ohne die Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts in eine existenzbedrohende Notlage geriete, die er
auch nicht z. B. durch die Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder
notfalls durch Aufgabe bzw. Unterbrechung seiner Ausbildung beseitigen kann.
3. a) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass fehlende Mittel
zur Sicherung des Lebensunterhaltes ein erfolgreiches Studium
erschweren und als einer der zentralen Gründe für einen Studienabbruch
anzusehen sind?
Falls nein, warum nicht?
b) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass die Zahl der
Studienabbrüche gesenkt werden könnte, sofern Studierende, die dem
Grunde nach BAföG-berechtigt sind, aber ihren BAföG-Anspruch
verloren haben, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem
SGB II beantragen könnten?
Falls nein, warum nicht?
Zu Buchstabe a
Fehlende finanzielle Mittel sind nur einer der Gründe, die zu einem
Studienabbruch führen können. Weitere, nach Einschätzung der Bundesregierung
gravierendere Ursachen liegen in anderen Umständen begründet. Die vom Hoch-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/3990schulinformationssystem (HIS) 2004 vorgelegte Studie zum Studienabbruch
belegt, dass insbesondere in den Ingenieur- und Naturwissenschaften, die eine
besonders hohe Abbruchquote aufweisen, ein großer Anteil der Abbrüche auf
mangelnde Eignung zurückzuführen ist. Ein weiterer hoher Anteil der
Studienabbrüche ist auch auf die mangelnde Information über Studieninhalte und -
strukturen zurückzuführen. Da die HIS-Studie klar belegt, dass Studiengänge mit
transparenten Studienstrukturen und Zulassungsbegrenzungen niedrigere
Abbruchzahlen aufweisen, sieht die Bundesregierung es als vorrangige Aufgabe
der Länder und der Hochschulen an, die begonnenen Reformbestrebungen an
den Hochschulen, insbesondere die Umstellung auf Bachelor-Master-
Studiengänge sowie die aktive Nutzung der Chancen des eigenen Auswahlrechts der
Hochschulen, weiter voranzutreiben.
Zu Buchstabe b
Nein. Auszubildende, denen aus den zu Frage 2 erläuterten bildungspolitisch
wohl erwogenen Gründen kein BAföG-Anspruch mehr zusteht, durch
Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
trotzdem weiter zu fördern, stellt nach Überzeugung der Bundesregierung keine
geeignete Maßnahme zur Verringerung der Zahl der Studienabbrüche dar. Es
würde dann ein nicht mehr bildungspolitisch konzipiertes zweites System der
Ausbildungsförderung entstehen, das als Doppelstruktur auch in Konkurrenz zu
dem System des BAföG treten würde.
4. a) Plant die Bundesregierung eine Ausweitung des Anspruchs auf
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für
Studierende, die dem Grunde nach BAföG-berechtigt sind, aber ihren BAföG-
Anspruch verloren haben?
Falls nein, warum nicht?
b) Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Mehrkosten, die durch eine
entsprechende Gesetzesänderung entstehen würden?
Eine Ausweitung des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II für Studierende, die dem Grunde nach BAföG-
berechtigt sind, aber ihren BAföG-Anspruch verloren haben, ist nicht geplant.
Die bestehende Regelung in § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II ist ausreichend, um in
Härtefällen Leistungen zu gewähren. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu
den Fragen 2 und 3b verwiesen.
5. Plant die Bundesregierung eine Ausweitung der förderungsfähigen
Ausbildungsgänge, des Kreises der anspruchsberechtigten Personen, des
Förderungsumfanges und/oder der Förderungshöchstdauer nach dem BAföG?
Für eine grundsätzliche und generelle Ausweitung zu den genannten Punkten
sieht die Bundesregierung keinen Anlass. Das BAföG ermöglicht jedem, dem die
für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel
anderweitig nicht zur Verfügung stehen, eine seiner Eignung und Neigung
entsprechende Ausbildung zu absolvieren, soweit er die entsprechenden schulischen/
hochschulischen Voraussetzungen erfüllt.
Drucksache 16/3990 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode6. a) Welche finanziellen Folgen hat es für eine Bedarfsgemeinschaft nach
SGB II, wenn eines ihrer Mitglieder – etwa durch die Aufnahme eines
Studiums oder einer Ausbildung – dem Grunde nach eine
Förderungswürdigkeit nach dem BAföG erwirbt?
b) Kann die Bundesregierung garantieren, dass es in diesen Fällen durch
die gegebenenfalls erforderliche Neuberechnung der
Leistungszahlungen nach dem SGB II für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nicht zu
einer zeitweisen Einstellung oder Reduzierung der Leistungszahlungen
kommt?
Falls nein, welche Lösungen schlägt die Bundesregierung vor, um dieses
Problem zu beheben?
Zu Buchstabe a
Soweit ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft wegen der Aufnahme eines
Studiums oder einer Ausbildung nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II von Leistungen
nach dem SGB II ausgeschlossen ist, reduziert sich die Höhe der an die
Bedarfsgemeinschaft zu zahlenden Leistungen nach dem SGB II. Der Lebensunterhalt
des Studenten bzw. des Auszubildenden wird durch die entsprechenden
Leistungen der Ausbildungsförderung gesichert. Sind diese Leistungen im Einzelfall
nicht ausreichend, um den auf den Auszubildenden entfallenden Anteil der
angemessenen Unterkunftskosten zu decken, besteht ab dem 1. Januar 2007 die
Möglichkeit, einen kommunalen Zuschuss zu den ungedeckten
Unterkunftskosten nach dem SGB II zu gewähren.
Zu Buchstabe b
Die Leistungsgewährung obliegt den zuständigen SGB-II-Leistungsträgern.
Änderungen in den Verhältnissen, die sich auf den Leistungsanspruch auswirken,
sind dabei von den Leistungsträgern zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die
in der Fragestellung beschriebenen Fallgestaltungen. Die Bundesregierung geht
davon aus, dass die zuständigen SGB-II-Leistungsträger in geeigneter Weise
sicherstellen, dass der betroffenen Bedarfsgemeinschaft auch in den Fällen einer
Neuberechnung die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes rechtzeitig
zur Verfügung stehen. Soweit die Bundesagentur für Arbeit für die
Leistungsgewährung zuständig ist, wird darauf hingewiesen, dass eine verfahrensbedingte
Einstellung der Leistungszahlung aufgrund der erforderlichen Neuberechnung
nicht erfolgt.
7. a) Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang den
Vorschlag, in der Sozialgesetzgebung durchgängig einen
Individualanspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu
verankern?
b) Plant die Bundesregierung entsprechende Gesetzesänderungen?
Falls nein, warum nicht?
Einen einheitlichen Individualanspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes hält die Bundesregierung nicht für zielführend. Die bestehende
Differenzierung zwischen Leistungen zur allgemeinen Sicherung des
Lebensunterhaltes einerseits, die im Falle längerfristiger Hilfebedürftigkeit u. U. die
gesamte Lebensperspektive bestimmen und Leistungen zur vorübergehenden
Finanzierung einer zukunftsträchtigen Ausbildung andererseits wird den
unterschiedlichen Bedürfnissen der Betroffenen besser gerecht. Hierdurch wird eine
gezieltere Förderung sowohl im Hinblick auf den speziellen Bedarf als auch auf
die unterschiedlich zu wertende Zumutbarkeit von Beschränkungen in der
eigenen Lebensweise möglich.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/39908. a) Müssen Jugendliche, die über eine Hochschulzugangsberechtigung
verfügen und Leistungen nach dem SGB II beziehen, sich um Studienplätze
bewerben, um zu verhindern, dass ihnen die Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhaltes nach SGB II mit der Begründung unzureichender
Bemühungen um einen Ausbildungsplatz bzw. Nichtannahme einer
zumutbaren Ausbildung gekürzt werden?
Falls ja, wie begründet die Bundesregierung diese Regelung?
b) Wie verhält es sich bei einer beruflichen Ausbildung, die mit einem
BAföG-Anspruch verbunden ist?
Wie ist hier die Zumutbarkeit geregelt, und welche Erfahrungen hat die
Bundesregierung mit dieser Regelung gemacht?
Zu Buchstabe a
Aus dem Fürsorgecharakter der Grundsicherung für Arbeitsuchende und dem
geltenden Subsidiaritätsprinzip ergibt sich, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige
verpflichtet sind, ihren Lebensunterhalt vorrangig aus eigenen Mitteln und
Kräften, insbesondere durch den Einsatz ihrer Arbeitskraft, zu bestreiten. Die
Integration in den Arbeitsmarkt zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit ist daher
das wesentliche Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Dabei haben die
Betroffenen alle Möglichkeiten zur beruflichen Integration zu nutzen. Von
Jugendlichen, die über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügen, kann
daher erwartet werden, dass sie bei ihren Bemühungen um eine berufliche
Integration auch die Aufnahme eines Hochschulstudiums in Betracht ziehen. Die
Bundesregierung ist der Auffassung, dass gerade bei jungen Menschen der
Erwerb beruflicher Qualifikationen entscheidend für eine erfolgreiche Integration
in das Erwerbsleben ist. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in § 3 Abs. 2
SGB II u. a. geregelt, dass Jugendliche unter 25 Jahren unverzüglich in eine
Ausbildung zu vermitteln sind. Jugendliche mit
Hochschulzugangsberechtigung, die kein Studium beginnen, werden unverzüglich in die Vermittlung
betrieblicher Ausbildungsstellen durch den zuständigen Leistungsträger
einbezogen. Für Jugendliche, die weder Studium noch Ausbildung aufnehmen, sieht § 3
Abs. 2 Satz 1 SGB II eine unverzügliche Vermittlung in eine Arbeit oder
Arbeitsgelegenheit vor. Weigert sich der Jugendliche, eine zumutbare Arbeit,
Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen oder in der
Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in
ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen, wird das
Arbeitslosengeld II unter Wegfall des befristeten Zuschlags nach § 31 SGB II
gemindert.
Zu Buchstabe b
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass auch die Aufnahme einer nach
dem BAföG förderungsfähigen schulischen Berufsausbildung an einer
Berufsfachschule geeignet ist, eine berufliche Integration des Jugendlichen zu
erreichen. Daneben ist der Jugendliche wie unter Buchstabe a bereits dargestellt,
in die Ausbildungsvermittlung des zuständigen Leistungsträgers einzubeziehen.
Drucksache 16/3990 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode9. a) Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung kurzfristig, um die
Abstimmungen zwischen BAföG-Ämtern und Jobcentern zu verbessern
und Unklarheiten und Verzögerungen bei der Leistungsauszahlung zu
verhindern?
b) Ist der Bundesregierung das Problem bekannt, dass BAföG-Berechtigte
von den Arbeitsagenturen generell abgewiesen werden bzw. vor Ort
unklar ist, wer für sie zuständig ist, was die Beantragung von Mitteln in
besonderen Härtefällen nach § 7 Abs. 5 SGB II erschwert bzw. zu
Falschinformationen unter anderem bezüglich der Ausnahmen bei
Schülerinnen und Schülern führt?
Falls ja, welche Probleme treten besonders häufig auf, und was schlägt
die Bundesregierung als Lösung vor?
Die Bundesregierung kann die in der Fragestellung aufgeworfenen Probleme,
soweit sie als generell auftretend dargestellt werden, nicht nachvollziehen.
Soweit die Bundesagentur für Arbeit als SGB-II-Leistungsträger angesprochen ist,
wird darauf hingewiesen, dass den Mitarbeitern vor Ort ausführliche – mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmte – fachliche Hinweise
zu § 7 Abs. 5 SGB II zur Verfügung stehen. Die Mitarbeiter der für die
Gewährung von BAföG-Leistungen zuständigen Stellen verfügen ebenfalls über
die notwendigen fachlichen Kenntnisse für die rechtmäßige Ausführung des
BAföG. Die Bundesregierung geht daher davon aus, dass Falschauskünfte im
Einzelfall auf individuelles Fehlverhalten der Mitarbeiter vor Ort
zurückzuführen sind. Ein Handlungsbedarf seitens der Bundesregierung wird deswegen
nicht gesehen.
10. a) In welchem Umfang werden Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes in besonderen Härtefällen nach § 7 Abs. 5 SGB II beantragt,
und in welchem Umfang werden sie bewilligt?
b) Was sind die Hauptgründe, die zu einer Ablehnung eines
entsprechenden Antrages führen?
Statistische Erhebungen liegen weder zur Anzahl der Anträge und
Bewilligungen von Leistungen in besonderen Härtefällen nach § 7 Abs. 5 SGB II noch zu
den Ablehnungsgründen vor.
11. a) Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass Leistungen nach
§ 7 Abs. 5 SGB II lediglich als Darlehen zur Verfügung stehen, was für
betroffene Studierende, die auch mit Rückzahlungsanforderungen des
BAföG sowie gegebenenfalls von Studienkrediten konfrontiert sind,
bedeutet, nach ihrem Studium einem noch größeren Schuldenberg
gegenüber zu stehen?
b) Wie vertragen sich die Darlehensleistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes in besonderen Härtefallen nach § 7 Abs. 5 SGB II
insbesondere mit der in § 17 Abs. 2 BAföG vorgesehenen Deckelung der
Darlehensschulden in Höhe von 10 000 Euro?
Zu Buchstabe a
Leistungen nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II können nur in besonderen Härtefällen
gewährt werden. Damit ist von einem sehr begrenzten Personenkreis
auszugehen. Zudem betrifft die Vorschrift auch solche Auszubildenden, denen nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem BAföG zuschussweise Leistungen
erbracht werden. Dieser Personenkreis hat demnach am Ende der Ausbildung
keine weiteren Schulden wegen darlehensweise erbrachter
Ausbildungsförderung zu erwarten. Im Übrigen können die Träger der Grundsicherung für Arbeit-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/3990suchende Ansprüche auf Rückzahlung von Darlehen erlassen, wenn deren
Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre (§ 44 SGB II).
Zu Buchstabe b
Die Begrenzung der Darlehensschulden in § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG auf 10 000
Euro steht nicht im Gegensatz zu einer Darlehensgewährung nach § 7 Abs. 5
Satz 2 SGB II. So gilt die Begrenzung auch innerhalb der BAföG-Förderung
selbst nicht für Fälle, in denen nach Ausschöpfen der
Regelförderungsvoraussetzungen Ausbildungsförderung nur als Bankdarlehen geleistet wird
(§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG). Dies betrifft daher auch Fälle, bei denen die
Anwendung des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II zumindest in Betracht kommt. Im
Übrigen besteht auch in diesen Fällen die Möglichkeit der Anwendung des § 44
SGB II.
12. Wie positioniert sich die Bundesregierung mittelfristig zu dem Vorschlag,
das BAföG generell in die übrige Systematik der Sozialgesetzgebung zu
integrieren?
Seit dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs ist das BAföG Bestandteil des
Sozialgesetzbuchs (geregelt wurde dies in Artikel II § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom
11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015). Damit finden beim Vollzug des BAföG,
soweit im Gesetz keine abweichenden Regelungen getroffen sind, die
verfahrensrechtlichen Bestimmungen des SGB I und des SGB X unmittelbar
Anwendung.
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