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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während Studium und Ausbildung (G-SIG: 16011408)

Erlöschen eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II § 7 Abs. 5 bei Anspruch auf BAföG-Leistungen; Verfahren bei BAföG-Berechtigung, aber Verlust des BAföG-Anspruchs durch z.B. Überschreiten der Regelstudienzeit, Gründe für Studienabbruch; Ausweitung des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II, Mehrkosten; Einführung eines Individualanspruchs auf Sozialleistungen, mögliche Gesetzesänderung; Verfahren bei SGB-II-Bezug und Hochschulberechtigung, Verbesserung der Abstimmung zwischen BAföG-Ämtern, Jobcentern und Arbeitsagenturen; Verfahren bei Härtefällen; Darlehensrückzahlung; Einbettung des BAföG in Sozialgesetzgebung <p> </p>

Fraktion

DIE LINKE

Datum

02.01.2007

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/359227. 11. 2006

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während Studium und Ausbildung

der Abgeordneten Cornelia Hirsch, Dr. Kirsten Tackmann, Dr. Petra Sitte, Volker Schneider (Saarbrücken), Katja Kipping, Jörn Wunderlich, Dr. Lothar Bisky, Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Nach § 7 Abs. 5 SGB II erlischt bis auf wenige Ausnahmen mit einem Anspruch auf Leistungen nach BAföG der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Diese Regelung stellt viele Betroffene vor gravierende finanzielle Probleme. Der Hauptgrund sind die Unzulänglichkeiten beider Gesetze. Dazu kommen Abstimmungsschwierigkeiten und Verzögerungen bei der Auszahlung der Sozialleistungen aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten. Lösungsvorschläge der Bundesregierung sind bisher nicht bekannt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen20

1

Womit begründet die Bundesregierung die Tatsache, dass nach § 7 Abs. 5 SGB II bis auf wenige Ausnahmen ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II erlischt, sobald der oder die Betroffene eine dem Grunde nach BAföG-förderungswürdige Ausbildung beginnt?

2

Womit sollen Studierende ihren Lebensunterhalt bestreiten, die dem Grunde nach BAföG-berechtigt sind, aber ihren BAföG-Anspruch – etwa durch Überschreiten der Regelstudienzeit – verloren haben?

3

a) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass fehlende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes ein erfolgreiches Studium erschweren und als einer der zentralen Gründe für einen Studienabbruch anzusehen sind?

Falls nein, warum nicht?

3

b) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass die Zahl der Studienabbrüche gesenkt werden könnte, sofern Studierende, die dem Grunde nach BAföG-berechtigt sind, aber ihren BAföG-Anspruch verloren haben, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II beantragen könnten?

Falls nein, warum nicht?

4

a) Plant die Bundesregierung eine Ausweitung des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für Studierende, die dem Grunde nach BAföG-berechtigt sind, aber ihren BAföG-Anspruch verloren haben?

Falls nein, warum nicht?

4

b) Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Mehrkosten, die durch eine entsprechende Gesetzesänderung entstehen würden?

5

Plant die Bundesregierung eine Ausweitung der förderungsfähigen Ausbildungsgänge, des Kreises der anspruchsberechtigten Personen, des Förderungsumfanges und/oder der Förderungshöchstdauer nach dem BAföG?

6

a) Welche finanziellen Folgen hat es für eine Bedarfsgemeinschaft nach SGB II, wenn eines ihrer Mitglieder – etwa durch die Aufnahme eines Studiums oder einer Ausbildung – dem Grunde nach eine Förderungswürdigkeit nach dem BAföG erwirbt?

6

b) Kann die Bundesregierung garantieren, dass es in diesen Fällen durch die gegebenenfalls erforderliche Neuberechnung der Leistungszahlungen nach dem SGB II für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nicht zu einer zeitweisen Einstellung oder Reduzierung der Leistungszahlungen kommt?

Falls nein, welche Lösungen schlägt die Bundesregierung vor, um dieses Problem zu beheben?

7

a) Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang den Vorschlag, in der Sozialgesetzgebung durchgängig einen Individualanspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu verankern?

7

b) Plant die Bundesregierung entsprechende Gesetzesänderungen?

Falls nein, warum nicht?

8

a) Müssen Jugendliche, die über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügen und Leistungen nach dem SGB II beziehen, sich um Studienplätze bewerben, um zu verhindern, dass ihnen die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II mit der Begründung unzureichender Bemühungen um einen Ausbildungsplatz bzw. Nichtannahme einer zumutbaren Ausbildung gekürzt werden?

Falls ja, wie begründet die Bundesregierung diese Regelung?

8

b) Wie verhält es sich bei einer beruflichen Ausbildung, die mit einem BAföG-Anspruch verbunden ist?

Wie ist hier die Zumutbarkeit geregelt, und welche Erfahrungen hat die Bundesregierung mit dieser Regelung gemacht?

9

a) Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung kurzfristig, um die Abstimmungen zwischen BAföG-Ämtern und Jobcentern zu verbessern und Unklarheiten und Verzögerungen bei der Leistungsauszahlung zu verhindern?

9

b) Ist der Bundesregierung das Problem bekannt, dass BAföG-Berechtigte von den Arbeitsagenturen generell abgewiesen werden bzw. vor Ort unklar ist, wer für sie zuständig ist, was die Beantragung von Mitteln in besonderen Härtefällen nach § 7 Abs. 5 SGB II erschwert bzw. zu Falschinformationen unter anderem bezüglich der Ausnahmen bei Schülerinnen und Schülern führt?

Falls ja, welche Probleme treten besonders häufig auf, und was schlägt die Bundesregierung als Lösung vor?

10

a) In welchem Umfang werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in besonderen Härtefällen nach § 7 Abs. 5 SGB II beantragt, und in welchem Umfang werden sie bewilligt?

10

b) Was sind die Hauptgründe, die zu einer Ablehnung eines entsprechenden Antrages führen?

11

a) Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass Leistungen nach § 7 Abs. 5 SGB II lediglich als Darlehen zur Verfügung stehen, was für betroffene Studierende, die auch mit Rückzahlungsanforderungen des BAföG sowie gegebenenfalls von Studienkrediten konfrontiert sind, bedeutet, nach ihrem Studium einem noch größeren Schuldenberg gegenüber zu stehen?

11

b) Wie vertragen sich die Darlehensleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in besonderen Härtefallen nach § 7 Abs. 5 SGB II insbesondere mit der in § 17 Abs. 2 BAföG vorgesehenen Deckelung der Darlehensschulden in Höhe von 10 000 Euro?

12

Wie positioniert sich die Bundesregierung mittelfristig zu dem Vorschlag, das BAföG generell in die übrige Systematik der Sozialgesetzgebung zu integrieren?

Berlin, den 27. November 2006

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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