[Deutscher Bundestag Drucksache 17/11934
17. Wahlperiode 18. 12. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, Diana Golze,
Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/11311 –
Hepatitis C Infektionen durch verseuchte Blutprodukte (Nachfrage zur Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/10910)
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/10910 „Hepatitis-C-Infektionen
durch verseuchte Blutprodukte“ gibt es einige Nachfragen.
1. Wie lange hätte die Beschaffung der nötigen Unterlagen zur Beantwortung
der Fragen 7, 8, 9, 16, und 18 aus der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 17/10708 gedauert?
Wurden entsprechende Anfragen an die zuständigen Stellen (Bundesarchiv
etc.) gestellt?
Warum hat die Bundesregierung nicht um eine Fristverlängerung zur
Beschaffung der Unterlagen gebeten, wie dies normalerweise bei Kleinen
Anfragen üblich ist (siehe auch Leitfaden zum Parlamentarischen
Fragerecht: „§ 104 GO-BT sieht eine Beantwortung innerhalb von 14 Tagen
nach Zuleitung an das Bundeskanzleramt vor. In der Praxis werden häufig
längere Fristen bei umfangreichen und/oder detaillierten Anfragen
vereinbart.“)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
Die Fragestellungen wären in der gebotenen Ausführlichkeit auch im Rahmen
einer üblichen Fristverlängerung nicht zu beantworten gewesen. Angesichts der
angekündigten Befassung des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen
Bundestages mit diesem Thema am 7. November 2012 schien aus Sicht der
Bundesregierung eine schnelle Beantwortung der Kleinen Anfrage angezeigt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 14. Dezember
2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/11934 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode2. Ist es richtig, dass Dokumente im Bundesarchiv, über die die
Bundesregierung Verfügungsgewalt besitzt, innerhalb von 24 Stunden zur Verfügung
gestellt werden können, und Dokumente, über die keine Verfügungsgewalt
besteht, in der Regel sehr schnell vor Ort – auch in Berlin-Lichtenberg –
eingesehen werden können oder aber innerhalb von 7 bis 14 Tagen zur
Verfügung gestellt werden (wie eine telefonische Anfrage beim Bundesarchiv
ergab)?
Die Bundesministerien haben die Möglichkeit, Unterlagen, die bereits
abgeschlossen sind, aber für einen eventuellen Rückgriff noch benötigt werden, an
die Zwischenarchive des Bundesarchivs abzugeben. Sie legen dazu bei Abgabe
die Aufbewahrungsfrist fest. Die Aufbewahrungsfrist bezeichnet den Zeitraum
in Jahren, in dem auf abschließend bearbeitete Aufzeichnungen noch ein
Rückgriff für Verwaltungszwecke notwendig werden kann. Während dieser Frist
können Bundesministerien die Unterlagen jederzeit zurückfordern und
bekommen sie am nächsten Werktag zurückgeliefert.
Mit Ablauf der Aufbewahrungsfrist trifft das Bundesarchiv nach Maßgabe des
§ 3 BArchG die Entscheidung, ob den Unterlagen ein bleibender Wert zukommt.
Mit einer positiven Entscheidung erfolgt die Umwidmung zu Archivgut, das
damit in die Verfügungsgewalt des Bundesarchivs übergeht. Der Rückgriff für
Verwaltungszwecke ist dann immer noch möglich, muss aber aus
konservatorischen Gründen in den Räumen des Bundesarchivs stattfinden. Eine
Bereitstellung in einem der Benutzersäle des Bundesarchivs (Koblenz, Freiburg oder
Berlin-Lichterfelde) ist in der Regel innerhalb von vier Werktagen möglich.
Die Möglichkeit, Unterlagen, die noch unter Aufbewahrungsfristen liegen, an
das Zwischenarchiv abzugeben, besteht nur für Bundesministerien.
Nachgeordnete Behörden bieten ihre Unterlagen erst nach Ablauf der Fristen dem
Bundesarchiv zur Übernahme an. Sie werden im Falle einer positiven
Bewertungsentscheidung direkt als Archivgut übernommen. Ein Rückgriff ist über eine
Bereitstellung in einem Benutzersaal des Bundesarchivs, wie oben beschrieben,
möglich.
3. Welchen Zeitraum hat die Bundesregierung festgelegt, um
Verfügungsgewalt über die Unterlagen zur hier behandelten HCV-Problematik (HCV =
Hepatitis-C-Virus) zu behalten, bzw. nach welchem Zeitraum gehen bzw.
gingen die Unterlagen als Kulturgut ins Bundesarchiv ein?
Aus welchem Grunde wurde dieser Zeitraum gewählt?
Zur HCV-Problematik liegen in verschiedenen Archivbeständen des
Bundesarchivs Unterlagen vor. Einschlägig ist der Bestand B 353 Bundesministerium
für Gesundheit (BMG). Die vom BMG aufgrund der Vorgaben der
Registraturrichtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut der
Bundesministerien festgelegten Aufbewahrungsfristen liegen im Durchschnitt zwischen 10
und 20 Jahren. Für einen Teil der einschlägigen Akten sind die
Aufbewahrungsfristen bereits abgelaufen. Über die weitere Verwertbarkeit und die Übernahme
ins Bundesarchiv entscheiden die Archivare des Bundesarchivs. Für die
Beantwortung der Kleinen Anfrage hat das zuständige Bundesministerium die
unmittelbar verfügbaren Akten genutzt und hätte auch von der Möglichkeit der
Bereitstellung in einem der Benutzersäle des Bundesarchivs Gebrauch machen
können. Eine entsprechende Anfrage ist aus den o. g. Zeitgründen nicht erfolgt.
Im nachgeordneten Bereich wäre der Bestand Bundesgesundheitsamt und
Nachfolgeeinrichtungen einschlägig. Die im Bundesarchiv vorhandene
Überlieferung ist allerdings nur bruchstückhaft. Die Akten des
Bundesgesundheitsamtes (BGA) sind seinerzeit zunächst an das Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte als Nachfolgebehörde und dann an das fachlich
zuständige Paul-Ehrlich-Institut (PEI) gegangen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/119344. Wie erklärt die Bundesregierung, dass in der Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 16/6934 auf die Frage zur späten Einführung von virusinaktivierten
Faktor-IX-Präparaten (Frage 9) auf die Kanzerogenität von Propiolacton
eingegangen wird, obwohl im Untersuchungsbericht
(Bundestagsdrucksache 12/8591) aufgeführt wird, dass solche Befürchtungen bereits 1980
gegenstandslos waren (S. 47)?
Die Kanzerogenität von Propiolacton wurde weder vom
Untersuchungsausschuss im Jahr 1994 noch von der Bundesregierung im Jahr 2007 grundsätzlich
in Frage gestellt. Von einigen der im Untersuchungsausschuss vertretenen
Mitglieder wurde a. a. O. im Jahr 1994 folgende Äußerung protokolliert: „Da Beta-
Propiolacton kanzerogen ist, d. h. Veränderungen an der Erbsubstanz
hervorrufen kann, wurde vielfach die Befürchtung geäußert, dass diese Produkte
Krebs auslösen können.“
Inhaltlich gleichlautend ist die Äußerung der Bundesregierung in ihrer o. g.
Antwort auf die o. g. Kleine Anfrage aus dem Jahr 2007: „Gegen dieses
Präparat gab es allein aufgrund der Kanzerogenität des Hilfsstoffs β-Propiolacton
Vorbehalte, insbesondere unter Berücksichtigung einer lebenslangen
Anwendung.“
Der Untersuchungsausschuss kam im Jahr 1994 ungeachtet der oben genannten
Äußerungen einiger seiner Mitglieder zu der Schlussfolgerung: „Mit einem
bestimmten Test, dem sog. Ames-Test, konnte jedoch nachgewiesen werden, dass
mutagen wirkendes Beta-Propiolacton im Endprodukt nicht mehr vorhanden
war. Durch die genannten Experimente und die große klinische Erfahrung, die
1980 vorlag, waren solche Befürchtungen somit gegenstandslos.“
Es ist aus den hier verfügbaren Unterlagen zum Untersuchungsausschuss
einschließlich der Wortprotokolle der Expertenanhörungen nicht nachzuvollziehen,
wie, wann und vom wem die vorgenannte Bewertung, dass die Befürchtungen
der Kanzerogenität von Propiolacton gegenstandslos seien, in den
Untersuchungsausschuss eingebracht worden ist. Allerdings hatte die Firma Biotest,
die ein entsprechend behandeltes Produkt auf dem Markt hatte, wiederholt die
Sicherheit des Produktes hervorgehoben. Dies wurde nach den vorliegenden
Unterlagen von den in der Anhörung beteiligten Experten nicht angezweifelt.
Frage 9 der o. g. Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. aus dem Jahr 2007
(Bundestagsdrucksache 16/6695) lautete: „Womit wird begründet, dass es von
der Zulassung eines virusinaktivierten Faktor-IX-Präparates im Jahr 1976 bis
zur Implementierung eines Stufenplans am 11. Dezember 1988 zur
verbindlichen Nutzung von Virusinaktivierungsmaßnahmen für Faktor IX-Präparate
zwölf Jahre dauerte?“
In der Antwort der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 16/6934) werden
dazu mehrere Gründe genannt: erstens, dass es aufgrund der Kanzerogenität des
Hilfsstoffs β-Propiolacton Vorbehalte gegeben habe, insbesondere bei einer
lebenslangen Anwendung, zweitens, dass das chemische
Virusinaktivierungsverfahren nicht allgemein anerkannt war (das Produkt von Biotest führte 1989
und 1990 zur Übertragung von HIV); drittens, dass vor der Anordnung einer
behördlichen Maßnahme die Effizienz und die möglichen Auswirkungen auf
die Wirksamkeit des Produkts zu überprüfen seien. Die Prüfung war offenbar
u. a. durch die geringe Anzahl der behandelten Patienten (etwa 10 Prozent der
Hämophilen) erschwert.
Die Bewertung von Propiolacton hat mit zunehmender Erkenntnis einem
Wandel unterlegen. Das Verfahren wurde von der Firma Biotest bei einem
PPSB-Konzentrat verwendet, das auch zur Behandlung von Hämophilie B
angewendet wurde. Nachdem es mit diesem Produkt in den Jahren 1989 und 1990
zu HIV-Übertragungen gekommen war, wurde das Herstellungsverfahren ge-
Drucksache 17/11934 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeändert. Propiolacton wird seitdem nicht mehr in der Herstellung von
Gerinnungsfaktoren zur Hämophiliebehandlung benutzt.
Zur tiefergehenden wissenschaftshistorischen Darstellung der Bewertung der
Kanzerogenität von Propiolacton sowie des Einsatzes zur Virusinaktivierung
verweist die Bundesregierung auf den wissenschaftlichen Dienst des Deutschen
Bundestages.
5. a) Wann wurde die Gesetzeslage seit 1982 geändert, auf die die
Bundesregierung bei der Beantwortung der Frage 10 abhebt (bitte jeweils
Paragraphen bzw. Nummern im Stammgesetz und im Änderungsgesetz
nennen)?
b) Welche Vorgehensweise war nach damaliger Gesetzeslage
vorgeschrieben, und welche Vorgehensweise ist heute vorgeschrieben?
Die Fragen 5a und 5b werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Antwort auf diese Fragen lässt sich aus öffentlich zugänglichen Unterlagen,
insbesondere den im Deutschen Bundestag vorhandenen Drucksachen zu
Gesetzentwürfen nebst Begründungen und Beschlussempfehlungen zu
Änderungen in den zweiten Lesungen zu dem AMG, TFG und der AMWHV sowie
den Veröffentlichungen im Bundesgesetzblatt entnehmen.
c) Mit welcher Begründung wurde die Rechtslage jeweils geändert, bzw.
welche Vorfälle waren Anlass zur Gesetzesänderung?
Der seinerzeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag erkannte
Regelungsbedarf spiegelt sich in den jeweiligen Gesetzen und ihren Begründungen
wider.
d) War die damalige Gesetzeslage nach Ansicht der Bundesregierung
ausreichend, um Patientinnen und Patienten vor vermeidbaren Schäden
aufgrund des Arzneimittelgebrauchs zu schützen?
Falls nein, wer trägt nach Ansicht der Bundesregierung die
Verantwortung für eine nicht ausreichende Gesetzeslage?
Die damalige Gesetzeslage ist aus Sicht des heutigen wissenschaftlichen
Kenntnisstands nicht ausreichend gewesen. Sie ist mit fortschreitenden
wissenschaftlichen Erkenntnissen weiterentwickelt worden und hat zu neuen gesetzlichen
Regelungen geführt.
Die Frage nach der Verantwortung für eine nicht ausreichende Gesetzeslage
impliziert, dass die damalige Gesetzeslage bei der Verabschiedung der einschlägigen
Regelungen nicht dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand entsprochen hätte;
dies ist aber nicht der Fall.
6. Schließt die Bundesregierung definitiv aus, dass eine ordnungsgemäße
Durchführung des ALT-Tests (Alanin-Aminotransferase-Test) und der
daraus folgenden Maßnahmen (auch in den USA) zu einer Verringerung
von HCV-Infektionen durch Blutprodukte in Deutschland nach 1976
geführt hätte?
Die Bundesregierung verweist zur Beantwortung dieser Frage zunächst auf die
Ausführungen in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 12 auf die Kleine
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 17/10910). Dort
heißt es u. a.: „Das HCV-Infektionsgeschehen bei Hämophilen wäre auch mit
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/11934flächendeckender ALT-Testung nicht anders verlaufen, da dieser Test
hinsichtlich der Vermeidung infektiöser HCV-positiver Plasmaspenden sehr wenig
empfindlich ist.“ Die Begründung dieser Aussage ist dort aus den Antworten zu
den Fragen 12 und 14 zu entnehmen.
Die Frage baut auf Rahmenbedingungen auf, die nicht explizit genannt sind.
Daher werden folgende Annahmen getroffen:
Es wird davon ausgegangen,
• dass der Zeitraum von 1976 bis zur Verfügbarkeit von Anti-HCV-Tests
abgefragt werden soll,
• dass die Formulierungen „ordnungsgemäße Durchführung“ des ALT-Tests
und „daraus folgenden Maßnahmen“ sich auf die Implementierung der
Testung im Spenderscreening und die bei über dem Grenzwert liegenden
Ergebnis erfolgende Sperrung von Spender und Spende beziehen (und nicht
auf das korrekte Vorgehen im Labor), sowie
• dass mit „Blutprodukte“ aus Plasmapools industriell hergestellte
Gerinnungsfaktorenkonzentrate zur Behandlung der Hämophilie gemeint sind.
Auf dieser Basis kann folgende Antwort gegeben werden:
Es ist anzunehmen, dass durch eine ALT-Testung ein geringer Teil der mit HCV
infizierten Spender hätte identifiziert werden können. Allerdings werden
üblicherweise bei der industriellen Herstellung von Faktorenkonzentraten für
Hämophile Tausende von Einzelspenden gepoolt. Vor Einführung der Anti-
HCV-Tests war die HCV-Prävalenz bei Blut- und Plasmaspendern im
einstelligen Prozentbereich, so dass in jeden Pool eine größere Zahl an HCV-positiven
Spenden gelangte. Die Anzahl der eingetragenen infektiösen Spenden hätte
durch eine ALT-Testung zwar geringfügig reduziert werden können, allerdings
hätten durch eine ALT-Testung nicht erkennbare HCV-infizierte Spender immer
noch sehr hohe Viruskonzentrationen eingebracht. In Anbetracht einer in dem
damaligen Zeitraum fehlenden oder ineffizienten Virusinaktivierung und der
hohen physikalischen Stabilität des HCV-Partikels ist davon auszugehen, dass
die aus den belasteten Plasmapools hergestellten Produkte infektiös gewesen
wären. Wegen der häufig regelmäßigen Behandlung von Hämophilen mit
unterschiedlichen Produktchargen ist davon auszugehen, dass die hohe HCV-
Übertragungsrate in dieser Patientenpopulation durch eine ALT-Testung nicht
vermindert worden wäre.
7. Sind der Bundesregierung noch weitere Studien zur Wirksamkeit des
ALT- Tests bekannt, außer den zwei Studien, die in der Antwort zu Frage 14
aufgeführt sind, wovon nur eine einzige bereits 2009 bei der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 16/
6934 vorlag (bitte sämtliche Studien ausweisen, die der Bundesregierung
vorliegen mit den diesbezüglichen Ergebnissen)?
Die Fragestellung ist aus mehreren Gründen unklar. Zunächst ist ein ALT-T Test
hier nicht bekannt. Die Bundesregierung vermutet, dass hier der ALT-Test, wie
in Frage 6, gemeint ist.
Des Weiteren ist unklar, ob die Frage sich auf a) ALT-Tests allgemein bezieht,
b) auf ALT-Tests im Bereich Blutspende, c) auf ALT-Tests, die der
Bundesregierung zum jetzigen Zeitpunkt bekannt sind, oder d) auf ALT-Tests, die der
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
16/6934 aus dem Jahr 2009 zugrunde lagen.
Berichte über Studien, die sich dezidiert mit der Wirksamkeit der ALT-Testung
für die Infektionssicherheit der therapeutischen Hämophiliepräparate beschäfti-
Drucksache 17/11934 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodegen, liegen der Bundesregierung und dem zuständigen PEI nicht vor. Es gibt
allerdings einige Studien, die sich mit dem ALT-Screening in der
Transfusionsmedizin zur Verminderung des Risikos einer durch Blutkomponenten
verursachten Posttransfusionshepatitis beschäftigen. Eine Literaturliste mit einer
Auswahl relevanter Arbeiten befindet sich unten. Die Bewertung der
veröffentlichten Daten ergibt, verglichen mit der in der Antwort der Bundesregierung auf
die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 17/
10910) dargelegten, keine neue Beurteilung.
Das Risiko einer durch die Transfusion von Blutkomponenten (Erythrozyten,
Thrombozyten, Plasma zur Transfusion) verursachten Posttransfusionshepatitis
konnte in der Zeit vor der Verfügbarkeit von Anti-HCV-Tests in der Tat
vermindert werden. Es finden sich hierzu folgende Angaben: Attack-Rate
(kumulative Inzidenz) in Transfusionsempfängern 10 Prozent, bei Empfängern, die
nur Blutkomponenten von Empfängern mit einer ALT < 30 IU/l erhalten hatten,
6 Prozent [Aach et al., 1981]. Das Risiko einer HCV-Übertragung pro 1 000
transfundierten Blutkomponenten fiel von 4,11 (Empfänger von
nichtgescreentem Blut) auf 3,43 (Empfänger von ALT-gescreentem Blut) und auf 1,40
(Empfänger von ALT- und anti-HBc-gescreentem Blut) [Jullien et al., 1993]. In
Japan, einem Land mit vergleichsweise hoher HCV-Prävalenz, führten
Transfusionen im Jahrzehnt vor 1990 mit einer Häufigkeit von 18,1 Prozent zu einer
Hepatitis C (damals noch als non-A- non-B-Hepatitis bezeichnet). In einer
retrospektiven Studie zur Anti-HCV-Testung an Blutspendern in Tokio wurde
herausgefunden, dass es auch bei einem niedrigeren Grenzwert für die ALT-
Testung auf 25 Karmen units (entspricht ca. 12 IU/l) noch zu ca. 60 Prozent der
HCV-Übertragungen gekommen wäre [Watanabe et al., 1990]. Das vor
Verfügbarkeit von Anti-HCV-Tests relativ hohe Risiko, durch eine Transfusion mit
HCV infiziert zu werden, ist also durch die ALT-Testung, auch in Verbindung
mit einer Anti-HBc-Testung, nur reduziert, aber nicht beseitigt worden. Zudem
hatte die ALT-Testung den Nachteil einer geringen Spezifität, da erhöhte Werte
z. B. auch durch eine Leberverfettung bei Adipositas oder Alkohol bedingt sein
können. Männer weisen wesentlich höhere ALT-Werte als Frauen auf. So gab es
in den USA Stimmen, die die Einführung der ALT-Testung in Verbindung mit
einer Anti-HBc-Testung ablehnten, da hierdurch laut einer Studie 4,4 Prozent
der Spenden verloren gegangen wären [Gillon et al., 1988]. In einer Studie an
66 Blutspendern mit erhöhter ALT persistierte die Erhöhung nur bei 41
Spendern (61 Prozent) über neun Monate. Die ALT-Werte korrelierten mit erhöhtem
Körpergewicht [Sampliner et al., 1985]. In der oben erwähnten japanischen
Arbeit [Watanabe et al., 1990] wurde mitgeteilt, dass bei einem niedrigen
Grenzwert der ALT ca. 5,1 Prozent der Spenden nicht hätten transfundiert
werden können. Gleichzeitig wären die HCV-Übertragungen um ca. 40 Prozent
vermindert, nicht jedoch gänzlich verhindert worden.
Nach Einführung der Anti-HCV-Testung wurde, wie die publizierten Daten
[Busch et al. 1995; Cable et al. 1997] belegen, die ALT-Testung in der
Transfusionsmedizin verzichtbar. 1999 stellte die Europäische Arzneimittelagentur in
einem „Position Paper“ fest, dass die ALT-Testung bei Spendern von Plasma
zur Fraktionierung verzichtbar sei.
Zur transfusionsmedizinischen Relevanz von HCV hat 2003 der Arbeitskreis
Blut eine Stellungnahme veröffentlicht (Bundesgesundheitsblatt –
Gesundheitsforschung – Gesundheitsschutz 2003; 46:712–722). Im Abschnitt 2.3 wird auf
die ALT-Testung eingegangen:
„Ein in Deutschland seit den 60er-Jahren angewandter Surrogatmarker war eine
Erhöhung der ALT im Serum. Damit konnten Spenden ausgeschlossen werden,
die einen erhöhten ALT-Wert aufwiesen; diese ALT-Erhöhung lässt sich bei
vielen Spenden von akut bzw. chronisch infizierten Spendern im zeitlichen Verlauf
häufig nachweisen. Wegen der geringen Spezifität des ALT-Screenings werden
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/11934auch viele nicht infizierte, ansonsten geeignete Spender ausgeschlossen. Zudem
können frisch infizierte Spender oder völlig asymptomatische HCV-Träger auf
diese Weise nicht erkannt werden.“
Wie in der Antwort zu Frage 6 dargelegt, hätte eine nur partielle Reduktion des
Eintrages von HCV-positiven Spenden in industrielle Plasmapools die
Herstellung infektiöser Produkte nicht verhindert.
Literatur (chronologisch):
Aach et al. N. Engl. J. Med. 1981; 304(17): 989–994
Sampliner et al. Transfusion 1985; 25(2): 102–104
Gillon et al. Vox Sanguinis 1988; 54(3): 148–153
Watanabe et al. Vox Sanguinis 1990; 59(2): 86–88
Jullien et al. Eur. J. Clin. Microbiol. Infect. Dis. 1993; 12(9): 668–672
Busch et al. Transfusion 1995; 35(11): 903–910
Cable et al. Transfusion 1997; 37(2): 206–210
Bekanntmachung des Arbeitskreises Blut.
Bundesgesundheitsbl – Gesundheitsforsch – Gesundheitsschutz 2003; 46(8):
712–722
Fried. Clin Gastroenterol Hepatol. 2008; 6(5): 503–505
Uto et al. Hepat Mon. 2012; 12(2): 77–84.
8. Bekräftigt die Bundesregierung ihre Aussage, dass ein Warnhinweis in der
Packungsbeilage und die Hoffnung, dass eine Beratung durch Apotheker
und Ärzte erfolgt, ausreichen, wenn ein Medikament bzw. Medizinprodukt
unvorhersehbare Folgen für die Gesundheit der Anwender hat, obwohl
gleichzeitig ein Präparat auf dem Markt ist, das dieses Risiko nicht hat (siehe
Antwort zu Frage 17 auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 17/10910)?
Ja. Die Beratung durch Apotheker und Ärzte ist verpflichtend gesetzlich
geregelt.
§ 20 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) legt eine Beratungspflicht für
Apotheker fest. Danach hat der Apotheker seine Kunden und die zur Ausübung
der Heilkunde berechtigten Personen hinreichend über Arzneimittel zu beraten.
Die vorgeschriebene Beratungspflicht wurde mit der Vierten Verordnung zur
Änderung der Apothekenbetriebsordnung vom 5. Juni 2012 (BGBl. I S. 1254)
noch weiter konkretisiert und verstärkt. Nach § 20 Absatz 2 ApBetrO müssen
bei der Beratung insbesondere Aspekte der Arzneimittelsicherheit
berücksichtigt werden. Die Beratung muss die notwendigen Informationen über die
sachgerechte Anwendung des Arzneimittels umfassen, soweit erforderlich, auch
über eventuelle Nebenwirkungen oder Wechselwirkungen, die sich aus den
Angaben auf der Verschreibung sowie den Angaben des Patienten oder Kunden
ergeben. Darüber hinaus ist bei der Abgabe von Arzneimitteln an einen
Patienten oder anderen Kunden durch Nachfrage auch festzustellen, inwieweit dieser
gegebenenfalls weiteren Informations- und Beratungsbedarf hat und eine
entsprechende Beratung anzubieten. Die Einhaltung dieser Vorgaben wird von den
Landesbehörden überwacht.
Auch bei der Beratung durch Ärzte handelt es sich um eine Berufspflicht. Ärzte
sind verpflichtet, vor jeder Behandlung, zu der auch die Behandlung mit
Medikamenten oder Medizinprodukten gehört, die Patientin oder den Patienten um-
Drucksache 17/11934 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodefassend über Risiken, Nebenwirkungen und Behandlungsalternativen
aufzuklären. Diese Aufklärungspflicht ist auch im Patientenrechtegesetz verankert
worden.
Ein Apotheker oder Arzt kann nur über bekannte Risiken aufklären. Die in der
Frage genannten „unvorhersehbaren Folgen“ können nur soweit angesprochen
werden, wie sie bekannt sind. Grundlage für die Aufklärung sind insbesondere
die Gebrauchsinformation und die Fachinformation. (Hinsichtlich der
Entwicklung der wissenschaftlichen Meinungsbildung zu Propiolacton wird auf die
Antwort zu Frage 4 verwiesen.)
9. Welche Maßnahmen wurden von der Bundesregierung nach 1982
ergriffen, um Ärzte und Apotheker über die Problematik der
nichtpasteurisierten Faktor-XIII-Blutprodukte zu informieren?
Wie kann eine ausreichende Aufklärung durch Ärzte und Apotheker
erfolgen, wenn nicht sichergestellt wird, dass diese ausreichend informiert
sind?
Ein nichtpasteurisiertes Faktor-XIII-Präparat aus Plasma war in Deutschland zu
keinem Zeitpunkt auf dem Markt. Für eine Mitteilung über die Problematik von
nicht pasteurisierten Faktor-XIII-Blutprodukten gab es somit keine Grundlage.
Als Faktor-XIII-Präparat aus Plazenta war bereits vor dem 1. Januar 1978 das
Arzneimittel Fibrogammin der Behringwerke AG auf dem Markt. Im Rahmen
der Nachzulassung nach § 105 Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes wurde für das
Arzneimittel mit Datum vom 7. Februar 2005 (Eingangsdatum CSL) die
Verlängerung der fiktiven Zulassung ausgesprochen. Zum Zeitpunkt des Eingangs
des Antrags auf Verlängerung der fiktiven Zulassung am 7. Dezember 1989 war
das Arzneimittel bereits als „Fibrogammin HS“ („HS“ steht für hitzesterilisiert)
registriert. Der Zeitpunkt der Einführung der Pasteurisierung geht aus den im
PEI vorliegenden Unterlagen nicht hervor.
Ursprünglich war das Präparat aus Plazenta hergestellt worden. Die Umstellung
von plazentärem auf plasmatischen Faktor XIII erfolgte mit der
Änderungsanzeige vom 8. Mai 1992, eingegangen am 21. Mai 1992. Das BGA hat mit
Schreiben vom 23. September 1993 bestätigt, dass die im Rahmen der
Änderungsanzeige eingereichten Unterlagen zur Validierung des
Herstellungsverfahrens bezüglich der Inaktivierung von HIV-1, HIV-2, HCV und HBV dem
geforderten Stand der wissenschaftlichen Forschung entsprechen. Die
Änderungsanzeige war damit abgeschlossen.
Nach den im PEI vorliegenden Unterlagen für die Zeit nach 1989 gab es bei den
Faktor-XIII-Präparaten aus Plasma keinen Chargenrückruf, keine
dokumentierten Fälle von bestätigten Virusübertragungen und keine spezifischen
Mitteilungen über Sicherheitsprobleme an Apotheker und Ärzte.
10. Würde nach heutiger Rechtslage den nichtpasteurisierten Faktor-XIII-
Blutprodukten die Zulassung entzogen?
Welche Gesetzesänderungen würden gegebenenfalls heute zu einer
geänderten Vorgehensweise führen?
Ein nicht pasteurisiertes Faktor-XIII-Präparat aus Plasma war in Deutschland
zu keinem Zeitpunkt auf dem Markt. Bereits vor der Änderungsanzeige zur
Umstellung auf Faktor XIII aus Plasma im Jahr 1992 war eine Pasteurisierung
eingeführt worden.
Ein nicht pasteurisiertes Faktor-XIII-Präparat aus Plasma würde nach heutiger
Rechtslage nicht zugelassen werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1193411. Besteht ein Anspruch der durch Blutprodukte HCV-infizierten
Hämophilen aus der ehemaligen DDR auf Gleichbehandlung gegenüber den
einst in der DDR durch die Anti-D-Prophylaxe Infizierten?
Wenn nein, warum nicht?
Ein Anspruch auf Gleichbehandlung könnte nur bestehen, wenn es sich um
einen vergleichbaren Tatbestand handelt. Bei den im Jahr 1978/1979 durch die
Anti-D-Immunprophylaxe infizierten Frauen liegt jedoch ein ganz besonderer
Sachverhalt zugrunde:
Sowohl der verantwortliche Arzt als auch der zuständige Apotheker haben
wissentlich Blutplasma zur Herstellung des Präparates zur Anti-D-
Immunprophylaxe verwendet, das mit dem Hepatis-C-Virus infiziert war (damals als NonA/
NonB bezeichnet). Da eine Versorgungslücke mit dem Präparat drohte, wurde
aufgrund höchster Anweisung zur Planerfüllung die Anweisung erteilt, die
Herstellung des Präparates zur Anti-D-Prophylaxe in keinem Fall zu unterbrechen.
Aus diesem Grunde wurde wider besseren Wissens das infizierte Blutplasma
durch Vermischung mit anderem Plasma verwendet.
Da ein Teil der betroffenen Frauen schon zu DDR-Zeiten eine Entschädigung
erhielt, liegt auch insoweit ein besonderer Sachverhalt vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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