[Deutscher Bundestag Drucksache 17/11613
17. Wahlperiode 23. 11. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Tempel, Dr. Martina Bunge,
Jutta Krellmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/11408 –
Umsetzung der Tabakrahmenkonvention
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Erfreulicherweise nimmt die Zahl der Raucherinnen und Raucher seit Jahren
ab. Trotzdem ist der Tabakkonsum weiterhin die häufigste vermeidbare
Todesursache in den Industrieländern (Pressemitteilung BZgA, 30. Mai 2012).
Tabakkonsum verursacht weiterhin viel gesundheitliches Leid und großen
gesellschaftlichen Schaden. Laut Weltgesundheitsorganisation (WHO) sterben
jährlich etwa 6 Millionen Menschen weltweit an den Folgen von Tabakrauch.
In Deutschland sind jährlich etwa 120 000 Todesfälle (ca. 13 Prozent) auf das
Rauchen zurückzuführen (Stellungnahme der Deutschen Hauptstelle für
Suchtfragen e. V. zum Nichtraucherschutzgesetz Nordrhein-Westfalen vom
23. September 2012). Die gesellschaftlichen Kosten werden mit mindestens
34 Mrd. Euro beziffert (ebenda).
Mit Unterzeichung der WHO-Tabakrahmenkonvention (WHO Framework
Convention on Tobacco) im Jahr 2003 (Inkrafttreten 2005) verpflichtete sich
auch Deutschland, Maßnahmen zur Eingrenzung der tabakbedingten
gesundheitlichen und gesellschaftlichen Schäden einzuleiten. In ihrer Nationalen
Strategie zur Drogen- und Suchtpolitik 2012 stellt die Drogenbeauftragte der
Bundesregierung, Mechthild Dyckmans, fest, dass die eingegangenen
Verpflichtungen zur Reduzierung des Tabakkonsums in der nationalen Gesetzgebung
bereits umgesetzt worden seien (Seite 70).
Laut Vertragstext verpflichtete sich Deutschland verbindlich, innerhalb von
fünf Jahren nach Inkrafttreten „ein umfassendes Verbot aller Formen von
Tabakwerbung, Förderung des Tabakverkaufs und Tabaksponsoring“ zu
erlassen, falls nicht grundrechtliche Bedenken bestehen. Bis heute ist in
Deutschland die Plakatwerbung für Tabakprodukte erlaubt.
Ausgehend von den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom
22. Januar 1997 und vom 30. Juli 2008 stellt die Bundesregierung selbst fest,
dass sie verfassungsrechtlich nicht gehindert wird, dem „Gesundheitsschutz
gegenüber den damit beeinträchtigten Freiheitsrechten, insbesondere der
Berufsfreiheit der Unternehmen und der Verhaltensfreiheit der Raucher, den
Vorrang einzuräumen“ (vgl. Bundestagsdrucksache 17/2036). Dort legt die
Bundesregierung auch dar, dass die Leitlinien, die zur Umsetzung der Konvention Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom
22. November 2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/11613 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeerarbeitet wurden, den „Goldstandard“ darstellten, aber rechtlich nicht
bindend seien. Welchen Grund sie hat, vom „Goldstandard“ abzuweichen, sagt
sie leider nicht.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Verringerung des Tabakkonsums und ein möglichst umfassender Schutz
vor den Gefahren des Passivrauchens sind vordringliche gesundheitspolitische
Ziele, die von der Bundesregierung mit aufeinander abgestimmten präventiven,
gesetzlichen und strukturellen Maßnahmen verfolgt werden. Die
Drogenaffinitätsstudie der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) zeigt,
dass seit Jahren die Quote der jugendlichen Raucherinnen und Raucher
abnimmt. Bei den 12- bis 17-Jährigen sank der Anteil der Raucherinnen und
Raucher von 27,5 Prozent in 2001 um mehr als die Hälfte (11,7 Prozent) in 2011.
Zugleich nimmt die Zahl der Jugendlichen zu, die in ihrem Leben noch nie
geraucht haben. Zudem zeigen neuere Studien, dass auch durch Passivrauch
bedingte Krankheiten abnehmen. Dies belegt den Erfolg der von der
Bundesregierung ergriffenen Maßnahmen.
Das Gesetz zum Tabakrahmenübereinkommen wurde im Deutschen Bundestag
am 23. September 2004 mit breiter parlamentarischer Mehrheit angenommen
(Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am
29. November 2004). In der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/2036 hat die
Bundesregierung am 10. Juni 2010 zum Stand der Umsetzung Stellung genommen.
Die Bundesregierung berichtet zudem regelmäßig gegenüber dem Sekretariat
über den Stand der Umsetzung des Tabakrahmenübereinkommens in
Deutschland. Die Berichte sind über das Internet zugänglich (s. Antwort zu Frage 15).
Vom 11. bis 17. November 2012 fand die 5. Konferenz der Vertragsparteien in
Seoul statt. Unter anderem wurde dort ein Protokoll zur Bekämpfung des
illegalen Handels von Tabakwaren beschlossen. Die Bundesregierung hat an
der Konferenz teilgenommen.
1. Zu welchen Maßnahmen hat sich Deutschland mit der Unterzeichnung der
Tabakrahmenkonvention verpflichtet (bitte die wichtigsten Maßnahmen
auflisten und jeweils die Umsetzungsfrist angeben)?
Deutschland hat sich zur Umsetzung des Tabakrahmenübereinkommens
(Framework Convention on Tobacco Control, FCTC) als Ganzes verpflichtet.
Maßnahmen zur Verminderung der Nachfrage nach Tabak finden sich in Abschnitt III
Artikel 6 (Preisbezogene und steuerliche Maßnahmen zur Verminderung der
Nachfrage von Tabak), Artikel 8 (Schutz vor Passivrauchen), Artikel 9
(Regelung bezüglich der Inhaltsstoffe von Tabakerzeugnissen), Artikel 10 (Regelung
bezüglich der Bekanntgabe von Angaben über Tabakerzeugnisse), Artikel 11
(Verpackung und Etikettierung von Tabakerzeugnissen), Artikel 12
(Aufklärung, Information, Schulung und Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit),
Artikel 13 (Tabakwerbung, Förderung des Tabakverkaufs und
Tabaksponsoring) und Artikel 14 (Maßnahmen zur Verminderung der Nachfrage im
Zusammenhang mit Tabakabhängigkeit und der Aufgabe des Tabakkonsums).
Maßnahmen in Zusammenhang mit der Verminderung des Tabakangebots finden
sich in Teil IV Artikel 15 bis 17.
Maßnahmen nach Artikel 11 sollen drei Jahre nach Inkrafttreten, Maßnahmen
nach Artikel 13 sollen fünf Jahre nach Inkrafttreten umgesetzt werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/116132. Braucht es nach Ansicht der Bundesregierung prinzipiell eine Begründung,
um von den Leitlinien zur Tabakrahmenkonvention abzuweichen, die auch
nach Angaben der Bundesregierung den „Goldstandard“ darstellen?
Nein. Die Vertragsparteien sind lediglich zur Umsetzung der Regelungen des
Abkommens selbst verpflichtet. Die Leitlinien sind rechtlich nicht bindend. Sie
verstehen sich selbst als „Goldstandard“, der den Vertragsparteien helfen soll,
die Konvention bestmöglich nach ihren nationalen Gegebenheiten umzusetzen.
Es handelt sich hierbei um Handlungsoptionen. Ein Vertragsstaat muss deshalb
nicht jede dieser Empfehlungen aufgreifen. Nach einem Beschluss auf der
5. Konferenz der Vertragsparteien im November 2012 in Seoul soll zur
Nutzung der Leitlinien auch nur auf freiwilliger Basis berichtet werden.
3. Welche Parteispenden sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den
letzten zehn Jahren von der Tabakindustrie geflossen (bitte Unternehmen bzw.
Verband, empfangende Partei, Datum und Höhe der Spenden angeben)?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Gemäß § 25 Absatz 3
Satz 2 und 3 des Parteiengesetzes sind Spenden, die im Einzelfall die Höhe von
50 000 Euro übersteigen, dem Präsidenten des Deutschen Bundestages
unverzüglich anzuzeigen und von diesem unter Angabe des Zuwenders zeitnah als
Bundestagsdrucksache zu veröffentlichen.
4. Welche Vorschriften gibt es laut Konvention oder deren Leitlinien zu
Lobbyaktivitäten sowie Spenden an Parteien oder gemeinnützige
Organisationen durch die Tabakindustrie?
Inwiefern sind diese Vorgaben nach Ansicht der Bundesregierung
umgesetzt?
Es gibt in der Konvention folgende Artikel, die sich mit Lobbyaktivitäten sowie
Spenden durch die Tabakindustrie befassen:
Artikel 5.3 der Tabakrahmenkonvention verlangt, dass „bei der Festlegung und
Durchführung ihrer gesundheitspolitischen Maßnahmen in Bezug auf die
Eindämmung des Tabakgebrauchs die Vertragsparteien diese Maßnahmen in
Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht vor den kommerziellen und sonstigen
berechtigten Interessen der Tabakindustrie schützen“. Artikel 13 der
Tabakrahmenkonvention enthält u. a. Regelungen zum Tabaksponsoring. Artikel 16 der
Tabakrahmenkonvention verbietet die Abgabe von kostenlosen
Tabakerzeugnissen an die Öffentlichkeit und insbesondere an Minderjährige.
Die Leitlinien, die zu den Artikeln 5.3 und 13 verabschiedet wurden, zeigen
konkrete Empfehlungen und Maßnahmen auf, die die Vertragsparteien
unterstützen sollen, diese Ziele zu erreichen.
Zu den Empfehlungen und Maßnahmen im Einzelnen wird auf die
veröffentlichten Leitlinien verwiesen:
www.drogenbeauftragte.de/drogen-und-sucht/tabak/
internationale-tabakpolitik.html.
5. Welche Formen von Tabakmarketing werden nach Kenntnis der
Bundesregierung in Deutschland momentan praktiziert?
Nach Kenntnis der Bundesregierung erfolgt derzeit Tabakmarketing in
Deutschland vor allem in Form von Außen- und Kinowerbung, Werbung am
Verkaufsort, Werbung in Tabakhandel- und Rauchermagazinen gemäß § 21a
Absatz 3 des Vorläufigen Tabakgesetzes, Sponsoring nicht grenzüberschreiten-
Drucksache 17/11613 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeder Events, Markentransfer durch so genanntes Brand Stretching, aber auch
durch andere verkaufsfördernde Aktivitäten wie z. B. kostenloses Verteilen von
Tabakerzeugnissen außerhalb des Anwendungsbereiches des § 21a Absatz 7
des Vorläufigen Tabakgesetzes und von sonstigen Werbegeschenken.
6. Stimmt die Bundesregierung zu, dass auch die offene Auslage von
Tabakprodukten in Verkaufsstellen als „Förderung des Tabakverkaufs“
anzusehen ist?
a) Falls ja, warum ist die offene Auslage von Tabakprodukten in
Verkaufsstellen immer noch erlaubt?
b) Falls nein, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus
dem Auslageverbot, das z. B. in Norwegen, Island, Finnland und
Großbritannien beschlossen wurde, weil es dort als notwendige Konsequenz
aus der Tabakrahmenkonvention angesehen wurde?
c) Wird sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene für eine
Änderung der Auslagebestimmungen im europäischen Recht einsetzen?
Zur Frage, ob die offene Auslage von Tabakerzeugnissen als „Förderung des
Tabakverkaufs“ anzusehen ist, ist der Meinungsbildungsprozess innerhalb der
Bundesregierung noch nicht abgeschlossen. Die Bundesregierung wird, wenn
der Vorschlag der Europäischen Kommission zur Überarbeitung der EU-
Tabakproduktrichtlinie vorliegt, diesen differenziert unter Einbeziehung der
grundrechtlichen und kompetentiellen Gesichtspunkte sowie des
Gesundheitsschutzes prüfen.
7. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Werbeausgaben der
Tabakindustrie?
a) Wie haben sich die Ausgaben der Tabakindustrie für Marketing in
Deutschland in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte nach Art des
Marketings aufschlüsseln)?
b) Sind sie insbesondere gesunken, nachdem der Vertragstext bzw. die
Umsetzungsgesetze in Kraft traten?
Falls nein, führt die Bundesregierung dies auf die unvollständige
Umsetzung der Tabakrahmenkonvention zurück?
c) Welches Ausweichverhalten hat die Bundesregierung nach dem Verbot
verschiedener Werbemaßnahmen festgestellt, und wie hat sie wiederum
gegengesteuert?
Nach Artikel 13 des Tabakrahmenübereinkommens sind die Vertragsparteien
verpflichtet, die Offenlegung der Werbeausgaben der Tabakindustrie zu
gewährleisten. In Deutschland wurde im Jahr 2005 zwischen der
Drogenbeauftragten der Bundesregierung und dem damaligen Verband der
Cigarettenindustrie (vdc) eine Vereinbarung geschlossen, nach der die Aufwendungen der
Tabakindustrie in Deutschland in der Tabakwerbung nach Werbeträgern
gegliedert und notariell beglaubigt ab dem Jahr 2005 jährlich mitgeteilt werden. Die
Vereinbarung wurde vom neu gegründeten Deutschen Zigarettenverband
(DZV) sowie einem nicht mehr dem DZV angeschlossenen großen
Tabakhersteller ab dem Berichtsjahr 2008 übernommen. Die Angaben zu den
Werbeausgaben werden jährlich im Drogen- und Suchtbericht veröffentlicht.
Damit liegen der Bundesregierung vergleichbare Angaben zu jährlichen
Werbeausgaben der Tabakindustrie für Werbung, Promotion und Sponsoring ab
dem Jahr 2005 vor. Die von der deutschen Tabakindustrie mitgeteilten Zahlen
beinhalten die Ausgaben für direkte Marketingmaßnahmen und zu Teilen die
Ausgaben für indirekte Marketingmaßnahmen und Konsumentenansprachen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/11613Zusammenstellung der Tabakwerbeausgaben in Euro:
Mit dem Inkrafttreten des Tabakwerbeverbotes mit grenzüberschreitender
Wirkung in Deutschland zum 29. Dezember 2006 – nach der Tabakwerberichtlinie
der Europäischen Union (2003/33/EG) – haben sich die Werbeausgaben der
Tabakindustrie ab 2007 im Vergleich zu den Vorjahren durch das Werbeverbot in
Printmedien und im Internet in legale Marketingbereiche, insbesondere
Promotionsmaßnahmen, verlagert. Sie sind nach den Angaben der Tabakindustrie ab
dem Jahr 2005 zunächst gesunken und ab dem Jahr 2007 insgesamt wieder
angestiegen. Im Jahr 2010, dem letzten vorliegenden Berichtsjahr, lagen die
Werbeausgaben knapp 17 Mio. Euro über den Ausgaben im Jahr 2005.
In den Angaben für das Jahr 2007 fehlen aufgrund der Auflösung des
damaligen vdc die Angaben eines großen Tabakherstellers. Damit waren im Jahr 2007
die Gesamtausgaben der Tabakindustrie in Deutschland höher als angegeben.
Ab dem Jahr 2008 sind alle Tabakfirmen in der notariellen Zusammenstellung
enthalten.
Im Bereich der in Deutschland zulässigen Plakataußenwerbung für
Tabakerzeugnisse sind die Ausgaben seit dem Jahr 2005 angestiegen, im Kino ab
18 Uhr spielt Tabakwerbung dagegen keine bedeutende Rolle mehr.
8. Ist Promotion für Tabakprodukte nach dem Vertragstext verboten?
Falls ja, warum findet Promotion zur Verkaufsförderung von
Tabakprodukten weiterhin statt?
Falls nein, ist Promotion nach Ansicht der Bundesregierung also keine
„Handlung mit dem Ziel, […] ein Tabakerzeugnis […] zu fördern“ (vgl.
Vertragstext)?
9. Ist Außenwerbung (z. B. Plakatwerbung) nach dem Vertragstext verboten?
a) Falls ja, warum findet Außenwerbung für Tabakerzeugnisse weiterhin
statt?
b) Falls nein, ist Außenwerbung für Tabakerzeugnisse nach Ansicht der
Bundesregierung also keine „Handlung mit dem Ziel, […] ein
Tabakerzeugnis […] zu fördern“ (vgl. Vertragstext)?
Die Fragen 8 und 9 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
2005 2006 2007 2008 2009 2010
Gesamte
Werbeausgaben
182 328 434,51 79 898 676,22 128 941 300,46 192 768 607,67 222 263 153,07 199 090 128,07
Direkte Werbung 93 646 243,41 34 280 418,43 53 088 195,85 86 295 878,05 81 345 793,24 69 214 759,90
Werbung in
Printmedien
21 660 896,67 8 611 582,77 435 595,34 503 810,31 1 535 929,84 719 187,36
Außenwerbung 51 995 340,25 20 019 962,35 49 189 851,39 78 009 936,09 70 982 824,91 66 798 009,44
Werbung im Kino 9 693 583,31 2 149 724,00 2 064 600,00 1 511 909,60 2 300,00 1 216 306,23
Werbung im Internet 2 890 817,75 2 756 122,51 295 319,36 188 000,18 277 480,38 1 428,00
Sonstige Werbung 4 979 828,91 712 238,78 1 102 829,76 6 005 485,44 8 494 371,67 479 828,87
Keine Zuordnung 2 425 776,52 30 788,02 0,00 76 736,43 52 886,44 0,00
Promotion 85 995 773,54 41 929 534,63 72 646 065,24 102 792 093,99 137 495 498,78 127 105 282,43
Sponsorship 2 686 417,56 3 688 723,16 3 207 039,37 3 680 635,63 3 421 861,05 2 770 085,74
Drucksache 17/11613 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDer Vertragstext der Tabakrahmenkonvention sieht vor, dass jede
Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihrer Verfassung oder ihren verfassungsrechtlichen
Grundsätzen u. a. ein umfassendes Verbot der Förderung des Tabakverkaufs
sowie aller Formen von Tabakwerbung erlässt. Als Mindestanforderung sieht die
Tabakrahmenkonvention vor, dass jede Vertragspartei in Übereinstimmung mit
den nationalen verfassungsrechtlichen Vorgaben die Tabakwerbung, die
Förderung des Tabakverkaufs und das Tabaksponsoring medienspezifisch
einschränkt. Dies ist in Deutschland z. B. durch das Verbot der Werbung im
Fernsehen, Hörfunk und grundsätzlich in den Diensten der Informationsgesellschaft
einschließlich dem Internet, das Verbot des Sponsorings von
grenzüberschreitenden Veranstaltungen und der Produktplatzierung in audiovisuellen
Sendungen sowie das grundsätzliche Verbot der Werbung für Tabakerzeugnisse in der
Presse oder anderen gedruckten Veröffentlichungen erfolgt.
10. Welchen Stellenwert misst die Bundesregierung
Selbstverpflichtungserklärungen der Tabakindustrie zur Begrenzung der Tabakwerbung bei?
a) Ist es überhaupt möglich, per Selbstverpflichtungserklärung die
Tabakrahmenkonvention zu erfüllen?
b) Sieht die Bundesregierung die in der Tabakrahmenkonvention
vereinbarten Ziele zur Außenwerbung in ihrer Zielsetzung umgesetzt?
c) Hat die Selbstverpflichtung der Tabakindustrie irgendeinen Einfluss
auf die Entscheidungen der Bundesregierung?
Im Bereich der Tabakwerbung existieren neben gesetzlichen Regelungen (u. a.
im Vorläufigen Tabakgesetz oder im Jugendschutzgesetz)
Selbstverpflichtungen der Tabakindustrie. Selbstverpflichtungen der Tabakwirtschaft sind
freiwillige Beschränkungen der Wirtschaftsbeteiligten. Für die präventiven
Wirkungen derartiger Selbstverpflichtungen ist, neben inhaltlichen Regelungsaspekten,
entscheidend, dass sich auch alle Marktbeteiligten an die Vereinbarungen
halten. Im Unterschied zu rechtlichen Regelungen beinhalten
Selbstverpflichtungen z. B. keine Sanktionsmöglichkeiten.
11. Welche Neuregelungen für die Tabakwerbung werden nach Kenntnis der
Bundesregierung in Verbindung mit der Novellierung der EU-
Tabakrichtlinien diskutiert (bitte jeweils die bekannten Unterstützerländer
angeben)?
a) Für welche Regelungen wird sich die Bundesregierung im
Europäischen Rat einsetzen, und welche möchte sie möglichst verhindern?
b) Wann ist nach Kenntnis der Bundesregierung mit einem Vorschlag der
Kommission zu rechnen?
Im Zuge der Vorbereitung der Änderung der EU-Tabakproduktrichtlinie 2001/
37/EG wurde im Rahmen einer öffentlichen Konsultation 2010 u. a. ein Werbe-
und Präsentationsverbot von Tabakwaren am Verkaufsort zur Diskussion
gestellt. Es bleibt abzuwarten, ob die Europäische Kommission die zur
Diskussion gestellten Optionen in ihrem Vorschlag zur Änderung der EU-
Tabakproduktrichtlinie aufgreifen wird. Die Bundesregierung wird, wenn der
Vorschlag der Europäischen Kommission zur Überarbeitung der EU-
Tabakproduktrichtlinie vorliegt, diesen differenziert unter Einbeziehung der
grundrechtlichen und kompetentiellen Gesichtspunkte sowie des
Gesundheitsschutzes prüfen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/1161312. Welche Änderungen im EU-Recht zur Regelung der Tabakwerbung gab
es bislang?
a) Welche Positionen nahm jeweils die von CDU, CSU und SPD
getragene (2005 bis 2009), die von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
getragene (1998 bis 2005) und die von CDU, CSU und FDP getragene
Bundesregierung (bis 1998) ein?
b) Ist es insbesondere richtig, dass die von SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN getragene Bundesregierung gegen einen Vorschlag der
Kommission gemeinsam mit der Tabakindustrie vor dem Europäischen
Gerichtshof (EuGH) geklagt hat (vgl. Urteil des EuGH vom Oktober
2000)?
Wie bewertet die Bundesregierung dieses Vorgehen aus heutiger
Sicht?
Regelungen zur Tabakwerbung finden sich im EU-Recht in der Richtlinie 2003/
33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen sowie in der
Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller
Mediendienste, durch die die Vorgängerrichtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3.
Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten konsolidiert wurde.
Die Richtlinie 89/552/EWG bedurfte keiner gesonderten Umsetzung in
nationales Recht durch die von CDU/CSU und FDP getragene Bundesregierung (bis
1998), da in Deutschland zu diesem Zeitpunkt durch § 22 Absatz 1 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) vom 15. August 1974 bereits
ein Verbot der Werbung für Tabakerzeugnisse im Fernsehen und im Hörfunk
bestanden hat.
Die von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN getragene Bundesregierung
(1998 bis 2005) hat gegen die Richtlinie 1998/43/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring
zugunsten von Tabakerzeugnissen im Namen der Bundesrepublik Deutschland
eine Nichtigkeitsklage geführt, der mit Urteil des Europäischen Gerichtshofes
(EuGH) vom 5. Oktober 2000 stattgegeben wurde. Eine gemeinsame Klage mit
der Tabakindustrie gab es nicht.
Die von CDU/CSU und SPD getragene Bundesregierung (2005 bis 2009) hat
2006 die Regelungen der Richtlinie 2003/33/EG in nationales Recht
(Vorläufiges Tabakgesetz) umgesetzt.
Die von CDU/CSU und FDP getragene Bundesregierung (seit 2009) hat 2010
die durch die Richtlinie 2007/65/EG geänderte Richtlinie 89/552/EWG in
nationales Recht (Vorläufiges Tabakgesetz) umgesetzt.
Im Übrigen sieht die derzeitige Bundesregierung keine Veranlassung, die
Maßnahmen vorangegangener Bundesregierungen zu bewerten.
Drucksache 17/11613 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode13. Welche Bundesressorts forderten oder fordern ein Verbot der
Plakatwerbung, und welche Ressorts waren bzw. sind dagegen (vgl. Brief von der
Geschäftsstelle der Bundesdrogenbeauftragten,
www.youtube.com/
watch?v= mGEchFL3f60&feature=plcp)?
a) Welche Begründungen werden insbesondere gegen ein Verbot der
Außenwerbung angeführt?
b) Wann ist mit einer Einigung innerhalb der Bundesregierung zu
rechnen?
c) Hält es die Bundesregierung tatsächlich für sinnvoll, „vor allem auch
auf Prävention“ zu setzen, „um Kinder und Jugendliche gegenüber
den Einflüssen der Tabakwerbung zu stärken“, statt diese gemäß
Vertragstext zu verbieten (vgl. ebenda)?
Die Diskussion zum Verbot der Außen- und Kinowerbung ist innerhalb der
Bundesregierung noch nicht abgeschlossen. Die Bundesregierung hält
präventive Maßnahmen, gerade wenn sie sich an Kinder und Jugendliche wenden, für
sehr sinnvoll. Diese Zielgruppe ist präventiven Botschaften gegenüber
besonders empfänglich. Die Bereitschaft von Kindern und Jugendlichen Neues zu
lernen und aufgrund von Informationen gesundheitlich riskantes Verhalten zu
ändern, ermöglicht die langfristige Verankerung eines gesunden und
risikoarmen Lebensstils. Dies belegt der deutliche Rückgang der Raucherquote bei
den Jugendlichen. Von den 12- bis 17-Jährigen rauchten im Jahr 2011
insgesamt 11,7 Prozent, im Jahr 2001 waren es noch 27,5 Prozent. Im gleichen
Zeitraum ist zudem der Anteil derjenigen, die nie geraucht haben, von 40,5 auf
70,8 Prozent gestiegen.
14. Welche Maßnahmen erwägt die Bundesregierung bezüglich der
Packungsgestaltung von Tabakprodukten?
a) Was hält die Bundesregierung insbesondere von der Einführung
standardisierter Zigarettenverpackungen, die laut
Krebsforschungszentrum „Eine Chance für die Tabakprävention“ sind und zum Beispiel in
Australien bereits eingeführt wurden?
b) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
Aussage der Firma Philip Morris, dass bei vermehrten
Werbebeschränkungen die Packung selbst zum Werbeträger werden müsse (nach
Deutsches Krebsforschungszentrum Heidelberg, Standardisierte
Verpackungen für Tabakprodukte: Eine Chance für die Tabakprävention,
2010)?
Aus Sicht der Bundesregierung ist die zentrale Aufgabe des gesundheitlichen
Verbraucherschutzes bei Tabakerzeugnissen die Tabakprävention, das heißt der
Schutz der Menschen vor gesundheitlichen Schäden, die durch Tabakkonsum
verursacht werden können. Eine besondere Rolle spielt dabei, den Einstieg in
das Rauchen zu verhindern, den Ausstieg aus dem Rauchen zu fördern und der
Schutz vor dem Passivrauchen.
Wie bereits in der Antwort zu Frage 11 dargestellt, wird die
Tabakproduktrichtlinie 2001/37/EG gegenwärtig von der Europäischen Kommission überarbeitet.
Die bestehenden europäischen Harmonisierungsvorschriften sollen verbessert
werden, indem Erfahrungen mit der bestehenden Richtlinie sowie neue
wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigt werden. Die Entscheidung der
Europäischen Kommission, die Tabakprodukt-Richtlinie zu überarbeiten, wird deshalb
aus Sicht des Verbraucherschutzes grundsätzlich begrüßt.
Der konkrete Vorschlag der Kommission zur Revision der Richtlinie bleibt
abzuwarten. Die Bundesregierung wird den Vorschlag differenziert unter Einbe-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/11613ziehung der grundrechtlichen und kompetentiellen Gesichtspunkte sowie des
Gesundheitsschutzes prüfen.
Die Bundesregierung kommentiert die Auffassungen einzelner
Marktteilnehmer/Hersteller von Tabakerzeugnissen nicht.
15. Wann hat die Bundesregierung den in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe e
der Konvention vereinbarten Bericht zur Umsetzung der
Werbebeschränkungen zuletzt abgegeben, welchen Inhalt hatte er und wo ist er öffentlich
zugänglich?
Deutschland berichtet regelmäßig auf Basis des vereinbarten Reporting-
Instruments an das Sekretariat des Tabakrahmenübereinkommens. Der Bericht
enthält umfassende Informationen zum Tabakkonsum sowie zur Umsetzung. Die
Berichte werden auf der Seite des Sekretariats veröffentlicht. Die drei bisher
vorliegenden Berichte (2007, 2010, 2012) finden sich unter folgendem Link:
www.who.int/fctc/reporting/party_reports/deu/en/index.html.
16. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der Darstellung des
Rauchens in Film und Fernsehen für das Rauchverhalten insbesondere von
Jugendlichen bei?
a) Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bzw. die
Bundesdrogenbeauftragte unternommen, um die Darstellung des Rauchens in Film
und Fernsehen zu beeinflussen?
b) Welche Unterschiede sieht die Bundesregierung dabei zwischen
privaten und öffentlich-rechtlichen Produktionen?
c) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur finanziellen
Unterstützung von Filmproduktionen durch die Tabakindustrie im In- und
Ausland?
Die Darstellung des Rauchens in Film und Fernsehen kann einen Einfluss auf
das spätere Rauchverhalten von Jugendlichen haben.
Das Bundesministerium für Gesundheit hat in den Jahren 2005 und 2006 eine
Studie zu dieser Thematik gefördert. Die Studie stellte fest, dass im deutschen
Fernsehen und in deutschen Kinofilmen häufig Tabak konsumiert wird. Sie
kommt weiter zu dem Ergebnis, dass tendenziell in Serien und Spielfilmen, die
in Deutschland produziert wurden, häufiger geraucht wird als in ausländischen
Produktionen. Auf Basis der Ergebnisse der Studie führte die
Drogenbeauftragte der Bundesregierung Gespräche mit Verantwortlichen in Film und
Fernsehen. Viele Sender bemühen sich bereits, in ihren Produktionen auf die
Darstellung von Rauchszenen zu verzichten. Sendungen wie „Gute Zeiten,
schlechte Zeiten“, „Sturm der Liebe“ oder „Marienhof“ wurden hierfür mit
dem Nichtrauchersiegel vom Aktionsbündnis Nichtrauchen ausgezeichnet.
Unterschiede zwischen privaten und öffentlich-rechtlichen Produktionen waren
nicht Gegenstand der Studie. Zur finanziellen Unterstützung von
Filmproduktionen durch die Tabakindustrie liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse
vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]