Umgehung von Tarifverträgen im Einzelhandel durch christliche Gewerkschaften
der Abgeordneten Klaus Ernst, Diana Golze, Matthias W. Birkwald, Dr. Martina Bunge, Heidrun Dittrich, Werner Dreibus, Jutta Krellmann, Yvonne Ploetz, Kathrin Vogler, Harald Weinberg, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
„Aktuell könnte der Werkvertrag eine Renaissance erleben, wenn für die Zeitarbeit Mindestlöhne eingeführt werden. Dann werden Zeitarbeitsfirmen vermehrt auf Werkvertragskonstruktionen umsteigen, um, sofern es sich tatsächlich um Werkverträge handelt, diese Mindestlöhne zu umgehen“, schreibt die „Berliner Kanzlei HK 2“ auf ihrem Informationsportal „Zeitarbeit und Recht“ (abrufbar unter zeitarbeit-und-recht.de/tce/frame/main/577.htm).
Dass selbst der ab dem 1. Januar 2012 gültige Mindestlohn für die Leiharbeitsbranche von derzeit 7,50 Euro im Osten, bzw. 8,19 Euro im Westen keineswegs einen sicheren Schutz vor Lohndumping bietet, zeigt sich in immer mehr Branchen. Insbesondere im Handel übertragen immer mehr Unternehmen systematisch zentrale Aufgaben an Subunternehmen. Bezahlt werden die Arbeiten nicht mehr wie bei der Leiharbeit pro Arbeitsstunde, sondern pro „Werk“, etwa für den Regalservice, die Warenlogistik, den Kassenservice, Markteinrichtung oder Inventuren. Die Auftraggeber müssen also nur die Werkpauschale zahlen und nicht etwa die wesentlich höheren Tariflöhne im Einzelhandel oder die Mindestlöhne für Leiharbeiter. In vielen Fällen handelt es sich bei den Werkvertragsfirmen faktisch um dieselben (Sub-)Unternehmen, die vorher die gleichen Tätigkeiten in der Leiharbeitsbranche verrichtet haben oder sie gründen dazu 100-prozentige Tochterunternehmen, die ihre Leistungen jetzt deutlich billiger anbieten können.
Um den Vorwurf von Scheinwerkverträgen und Lohndumping zu entkräften, hat sich für den Bereich der sogenannten Instore Logistik Services im Juli 2010 der Arbeitgeberverband Instore und Service Logistik e. V. (ILS) in Berlin gegründet. Vorausgegangen war dem ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Bremen. Das LAG hatte entschieden, dass „Dienstleistungsunternehmen, die einen so genannten drittbezogenen Personaleinsatz am Markt anbieten (hier: Warenverräumung in Einzelhandelsunternehmen), nicht generell als eigener Wirtschaftszweig angesehen werden können. Wenn bei solchen Unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer ausschließlich in Betrieben eines bestimmten Wirtschaftszweiges eingesetzt werden, ist die dort übliche Vergütung heranzuziehen (vgl. LAG Bremen, 17. Juni 2008 1 Sa 29/08 bzw. 28. August 2008, 3Sa 69/08).“ Nach eigenen Angaben hat der Arbeitgeberverband ILS bundesweit 17 Mitglieder mit ca. 50 000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Dabei handelt es sich nach eigenen Angaben zu mehr als 80 Prozent um geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. Verbandsziel sei es vor allem „durch die Vereinbarung von tariflichen Mindestarbeitsbedingungen und die Zertifizierung von Sozial- und Organisationsstandards Maßstäbe für die Branche zu setzen“ (abrufbar unter: ils-verband.de/index.php?id=31). Gleichzeitig versucht der Verband, durch politische Imagepflege auf sich als Branche aufmerksam zu machen. So war der stellvertretende FDP-Fraktionsvorsitzende, Dr. Heinrich Kolb, zu Gast bei der ILS-Mitgliederversammlung am 17. Oktober 2012.
Mitgliedsunternehmen der ILS (abrufbar unter: ils-verband.de/index.php?id=34) sind unter anderem das Unternehmen „Instore solutions services GmbH“ (ISS) aus Potsdam, eine 49-prozentige Tochter des Rossmannkonzerns, die u. a. Warenverräumung über Werkverträge anbietet (vgl. „Die verborgene Seite des Rossmann-Reiches“, Handelsblatt, 11. Mai 2012). Auch die SERVICE INNOVATION GROUP GmbH (SIG) mit Sitz in Ettlingen bietet über die Retail Instore Logistics GmbH und CO. KG für die Metro-Tochter real Beschäftigte auf Werkvertragsbasis an (vgl. „Regale einräumen für 5,70 Euro“, Frankfurter Rundschau, 13. Februar 2012). Die COMBERA Handels Service GmbH mit Sitz in Leipzig hat ebenfalls auf Werkvertragsbasis mit dem Netto Marken-Discount Warenverräumung zu 6 Euro angeboten (vgl. „Arbeitsbedingungen im Handel. Wachsender Abstand“, DER TAGESSPIEGEL, 18. März 2012).
4U@work aus Lohmar bietet über deren Mutterunternehmen TEAMWORK – Die BÜTTGEN GmbH im Rahmen eines Werkvertrages Teams für Kassenservice, Neueinrichtung und Umbauten an. Auch 4U@work wirbt auf seiner Homepage offensiv für die „schwerwiegenden Vorteile im Werkvertrag“ (abrufbar unter: www.4u-at-work.de/?page_id=170). Auch das Mitgliedsunternehmen Trade-Log Instore-Services GmbH mit Sitz im hessischen Wettenberg, deren Geschäftsführer der ILS-Vorsitzende Michael Jeurgens bis 2. April 2009 war, wirbt auf seiner Homepage für Werkverträge: „Ihre Kassen sind nicht ausreichend besetzt? Im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung unterstützen wir in Spitzen- oder Randzeiten, oder übernehmen den kompletten Kassenbereich im Rahmen eines Werkvertrages“ (abrufbar unter: www.tradelog-services.com/tradelog_de/index.php?page=extra_services).
Bereits im März 2009 hatte der Bundesverband Deutscher Dienstleistungsunternehmen e. V. (BVD) mit der im Christlichen Gewerkschaftsbund Deutschlands (CGB) organisierten DHV – die Berufsgewerkschaft e. V. (kurz: DHV) einen Mantel- und Entgelttarifvertrag geschlossen. Der Entgelttarifvertrag sieht in der Entgeltgruppe E1 seit dem 1. Oktober 2012 einen Stundenlohn von 6 Euro im Osten und 6,63 Euro im Westen vor. Für geringfügig Beschäftigte sind sogar nur Stundenlöhne von 4,80 Euro (Ost) bzw. 5,20 Euro (West) ausgewiesen.
Der ILS war damals noch als „Fachgruppe“ im BVD organisiert. Der BVD wirbt auf seiner Homepage damit, dass die Abkommen „einen flexiblen Tarifrahmen“ gewährleisten und „Zwang und Bevormundung“ vermieden werden, die „allgemeinen Arbeitsbedingungen auf ein Minimum reduziert“ seien, tarifliche Entgelte nur Mindestbezüge festlegten und tarifliche Öffnungsklauseln Änderungen und Ergänzungen durch Betriebsvereinbarung und Einzelvertrag vorbehalten seien (abrufbar unter: www.bvddeutschland.de/leistungen2_1.html?nav=leistungen&id=13). Der Tarifvertrag von 2009 bezog sich in seiner Präambel auf den sogenannten „B.O.L.E.R.O. Tarifvertrag für Zeitarbeitsunternehmen“, der im Jahr 2003 zwischen der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) und dem BVD geschlossen wurde.
Seit dem 1. Mai 2011 hat der nun selbständige Arbeitgeberverband ILS und der BVD mit der DHV ebenfalls einen Mantel- und Entgelttarifvertrag abgeschlossen. Auch hier sieht die Entgelttabelle für die Tätigkeiten in der Entgeltgruppe E1 einen Stundenlohn von 6 Euro (Ost) und 6,50 Euro (West) vor. Seit dem 1. Oktober 2012 gilt für diese Entgeltgruppe ein Stundenlohn von 6,12 Euro (Ost) bzw. 6,63 Euro (West) (Eckdaten der ILS-Tarifverträge: ils-verband.de/fileadmin/Freigabe/docs/Eckdaten_der_ILS-Tarifvertraege_2011.pdf). Damit liegen die Mindestentgelte 18,4 Prozent unter dem Mindestlohn für Leiharbeitsbranchen im Osten und 19 Prozent unter denen im Westen. Zugleich betragen die Entgelte im DHV-ILS-Tarifvertrag weniger als zwei Drittel der über der gleichen Tätigkeit anzuwendenden Stundenvergütungen auf Basis der Tarifverträge im Einzelhandel. So beträgt das Stundenentgelt in der vergleichbaren Tarifgruppe im Einzelhandel Nordrhein-Westfalen 12,29 Euro (Differenz 46 Prozent) bzw. 10,72 Euro für Berlin – Ost (Differenz 43 Prozent). Juristisch liegt dennoch keine Sittenwidrigkeit der Entlohnung vor, denn Bezugspunkt der Bewertung der Sittenwidrigkeit ist nicht der einschlägige Tarifvertrag für den Einzelhandel der ver.di – Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft, sondern der Tarifvertrag mit der christlichen Gewerkschaft DHV. Ohne Anerkennung des Tarifvertrags der DHV mit der ILS wäre der Tatbestand der Sittenwidrigkeit gegeben. Zudem entspricht der Tarifvertrag nicht der Qualität herkömmlicher Tarifverträge, denn der ILS nutzt zahlreiche gesetzliche Öffnungsklauseln, um untertarifliche Standards zu schaffen. Gleichzeitig werden wichtige Bestandteile, wie Weihnachts- und Urlaubsgeld etc. nicht geregelt. Der Vorsitzende der ILS, Michael Jeurgens, behauptet dennoch in der „Lebensmittel Zeitung“: „Wir sind die Guten“ (abrufbar unter: www.lebensmittelzeitung.net/news/karriere/Tarifvertrag-Regalverraeumer-formieren-sich_85909.html). Die Wochenzeitung „DIE ZEIT“ stellt dazu fest: „Rund anderthalb Jahre, nachdem durch den Schlecker-Skandal die Lohndumping-Methode in der Leiharbeit bekannt geworden war, geht die Lohndrückerei im Einzelhandel weiter – nur mit einem neuen Etikett.“ (vgl. „Die neue Leiharbeit“, DIE ZEIT, 29. August 2011).
Eine christliche Gewerkschaft, die Billiglöhne im Einzelhandel ermöglichte, gab es bereits: die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen – CGZP. Sie hatte seit 2003 durch Tarifverträge für die Leiharbeitsbranche die Umgehung des Equal Pay-Grundsatzes im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) erst ermöglicht. Und bereits damals verschafften sich die Arbeitgeber mit den CGZP-Tarifverträgen erhebliche Wettbewerbsvorteile zu Lasten hunderttausender betroffener Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer und der Konkurrenz, die mit den DGB-Gewerkschaften (DGB = Deutscher Gewerkschaftsbund) höhere Tarifabschlüsse vereinbart hatten. Zuletzt hatte das Bundesarbeitsgericht im Mai 2012 die CGZP seit ihrer Gründung im Jahr 2002 für tarifunfähig erklärt. Die DHV ist eine von ehemals sechs Gründungsgewerkschaften der CGZP. Vorsitzender der DHV ist Gunter Smits, der zugleich Vorsitzender der CGZP ist.
Die Geschichte der christlichen Gewerkschaft DHV reicht weit zurück. Als „Deutschnationaler Handlungsgehilfen-Verband“ wurde er 1933 beim Sturm der Nationalsozialisten auf die Gewerkschaftshäuser als einzige deutsche Gewerkschaft zunächst nicht aufgelöst, weil seine Mitgliedschaft ohnehin mehrheitlich nationalsozialistisch war. Tatsächlich begreift sich der DHV, der sich 1950 als „DHV – Deutscher Handels- und Industrieangestellten-Verband“ wiedergründete, als Nachfolgerorganisation des deutschnationalen Handlungsgehilfenverbandes. Erst 2006 erfolgte die Namensänderung in die heutige Bezeichnung DHV – die Berufsgewerkschaft. (vgl. „verkauft und verraten. Wie selbst ernannte ‚Gewerkschaften‘ Arbeitnehmer und ihre Interessen missachten“, IG Metall Vorstand, 2009, S. 22 ff, abrufbar unter www.igmetall.de/cps/rde/xbcr/internet/docs_ig_metall_xcms_143409_2.pdf).
Dringend zu klären ist die Frage, ob der DHV überhaupt eine tariffähige Gewerkschaft ist. In der Vergangenheit ist der DHV vor allem durch den Abschluss von Schein- bzw. Dumpingtarifverträgen aufgefallen. So wird die DHV als „Erfüllungsgehilfe der Arbeitgeber“ bezeichnet, etwa in einer Sendung des Politmagazins „Panorama“ vom Februar 2007 (vgl. „Dumpinglöhne – wie christliche Gewerkschaften die Arbeitnehmer verraten“, abrufbar unter: daserste.ndr.de/redirectid.jsp?id=christlichegewerkschaften100).
„REPORT MAINZ“ berichtete im April 2008, dass Arbeitgeber Mitarbeiter dafür bezahlt hätten, DHV-Mitglieder zu werden, um so Haustarifverträge abschließen zu können. Bei einem Treffen mit Undercover-Reportern habe ein hochrangiges DHV-Mitglied gegen verdeckte Zahlungen (durch Buchung von Seminaren) zugesichert, einen Gefälligkeitstarifvertrag abzuschließen. Der Arbeitsrechtler und Tarifexperte Prof. Dr. Peter Schüren sagte dazu im selben Beitrag: „Wenn man es ernst nimmt mit dem Schutz der Arbeitnehmer vor solchen Missbräuchen, dann muss man beiartig groben Indizien handeln.“ Vor Gericht müsse die Tariffähigkeit der DHV überprüft werden. Denn solange niemand gegen die Gewerkschaft klagt, werden ihre Tarife benutzt. (vgl. „gekaufte Pseudogewerkschaften: Arbeitgeber setzen im Osten Dumpingtarif durch“, abrufbar unter www.swr.de/report/-/id=233454/nid=233454/did=3220422/1hwd30t/index.html).
Seit gut zehn Jahren wird der Equal Pay-Grundsatz durch Unterbietungstarifverträge christlicher Gewerkschaften ausgehebelt. Vorreiter waren die Tarifverträge von CGZP/DHV und dem BVD. Nach der Tarifunfähigkeit der CGZP und der Einführung des Mindestlohns in der Leiharbeitsbranche geschieht dies nun über die christliche Gewerkschaft DHV und den aus dem BVD ausgegründeten Arbeitgeberverband ILS. Mit dem Verweis auf die DHV-Tarifverträge versucht der Verband ILS einerseits dem Tatbestand der Sittenwidrigkeit nach § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu entgehen und somit dem Bereich der ILS ein positives Image zu verschaffen. Andererseits versucht der ILS mit eigenen Tarifabschlüssen, sich als eigenständige Branche zu präsentieren. Ein Großteil der Unternehmen, die im Bereich der Instore Logistik in- und außerhalb des Verbandes tätig sind und auf die DHV-Tarife mittels Werkverträgen zurückgreifen, versuchen so, die Einzelhandelstarifverträge von ver.di zum Schaden der Beschäftigten und der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler zu umgehen.
Innerhalb der Gesellschaft mehren sich jedoch die Stimmen, der Praxis des Lohndumpings verschärft zu begegnen. Gezielte Unterbietungstarifverträge sollten nach der Erfahrung mit der CGZP im Fokus einer Regierungsstrategie stehen, die Lohnbetrug vermeiden will. Insbesondere gilt es zu überprüfen, ob sich Unternehmen in neugebildeten Arbeitgeberverbänden als eigenständige Branche ausgegeben und eigene Tarifverträge schließen dürfen, die neben den bereits vorhandenen Branchen-tarifverträgen der einschlägigen Gewerkschaften existieren.
Wir fragen die Bundesregierung:
DHV – die Berufsgewerkschaft (kurz: DHV)
Fragen27
Mit welchem Arbeitgeberverband hat die CGZP, der die Tariffähigkeit rechtlich aberkannt wurde, nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2003 Tarifverträge abgeschlossen (bitte nach Jahren, Arbeitgeberverband und Branchezugehörigkeit aufschlüsseln)?
Welche Tarifverträge hat die DHV nach Kenntnis der Bundesregierung mit welchen Arbeitgeberverbänden seit 2003 abgeschlossen (bitte nach Jahren, Arbeitgeberverband, Geltungsbereich und Branchezugehörigkeit aufschlüsseln)?
Wie viele Verfahren auf Feststellung der Tariffähigkeit der DHV wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1956 vor deutschen Arbeitsgerichten geführt?
In wie vielen Verfahren wurde nach Kenntnis der Bundesregierung festgestellt, dass die DHV für die jeweilige Branche nicht tariffähig ist (bitte nach Jahr der Entscheidung, Gericht und Branche aufschlüsseln)?
Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung zuletzt die Tariffähigkeit der DHV vor einem deutschen Arbeitsgericht abschließend geprüft?
Welches Ergebnis erbrachte diese Überprüfung, und welche Gründe wurden in dem Urteil ausgeführt?
Welche Verfahren auf Feststellung der Tariffähigkeit der DHV sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit an welchen deutschen Arbeitsgerichten anhängig (bitte auch Kläger und Branche benennen)?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Mitgliederstärke der DHV?
Kann sie die von der DHV angegebene Mitgliederstärke von 80 000 Personen bestätigen?
Welche Kriterien wurden durch die Rechtsprechung zur Feststellung der Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung entwickelt, und hält die Bundesregierung diese Kriterien für ausreichend (bitte begründen)?
Trifft es zu, dass mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 5. Oktober 2010 (1 ABR 88/09), wonach eine Arbeitnehmervereinigung dann tariffähig ist, wenn sie sozioal mächtig und von ihrem organisatorischen Aufbau her in der Lage ist, die ihr gestellten Aufgaben einer Tarifvertragspartei zu erfüllen, wobei für die Feststellung der Mächtigkeit und Leistungsfähigkeit die Mitgliederzahl entscheidend ist und es bei einer noch jungen Arbeitnehmerkoalition, wenn diese sich im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Gründung an der Aushandlung von Tarifverträgen beteiligt, nicht ausreichend ist, alle auf die Anzahl abgeschlossener Tarifverträge, ohne Angabe zur Zahl ihrer Mitglieder und ihrer organisatorischen Leistungsfähigkeit, zu verweisen, um ihre Tariffähigkeit belegen zu wollen, das BAG eine Verschärfung des bestehenden Kriterienkatalogs vorgenommen hat (bitte begründen)?
Trifft es zu, dass bei der Frage der Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung auch von einer relativen Betrachtungsweise auszugehen ist, nämlich dann, wenn die Organisationsstärke einer Arbeitnehmervereinigung im Verhältnis zu dem von ihr selbst gewählten räumlichen und fachlichen Organisationsbereich bestimmt wird?
Wenn ja, teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die DHV, deren Zuständigkeit sich insbesondere auf kaufmännische und verwaltende Berufe bezieht, die Tariffähigkeit für andere Branchen, etwa Groß-, Außen- und Einzelhandel und die Warenlogistik, nicht zwingend gegeben ist (bitte begründen)?
Ist der Bundesregierung der Verband Instore Logistik Services e. V. (ILS) bekannt?
Wenn ja, seit wann?
Hat es seit Bestehen des Verbandes oder in der Vergangenheit, als der Verband noch als Fachgruppe unter dem Dach des BVD firmierte, Gespräche oder einen informellen Austausch zwischen Verbandsvertretern und Mitgliedern der Bundesregierung oder nachgeordneten Arbeitsebenen in den Bundesministerien gegeben?
Wenn ja, wie oft haben bisher Gespräche stattgefunden, und welche Inhalte hatten diese?
Haben die bekannten Mitgliedsunternehmen der ILS bzw. deren Tochterunternehmen (abrufbar unter ils-verband.de/index.php?id=34) eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, und wurden diese im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung geschäftlich tätig (bitte einzeln angeben)?
Gab es Prüfungen der Mitgliedsunternehmen der ILS durch die Bundesagentur für Arbeit oder die Finanzkontrolle Schwarzarbeit?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Wie viele der Mitgliedsunternehmen der ILS mit Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung waren zum Stichtag 30. Juni 2012 Mischbetriebe?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass durch Tarifverträge, welche Entgeltregelungen enthalten, die bei einer Vollzeiterwerbstätigkeit nicht dazu führen, die Existenzsicherung durch Erwerbsarbeit sicherzustellen, sich auf Instore und Logistik spezialisierte Unternehmen im Einzelhandel erhebliche Wettbewerbsvorteile gegenüber Einzelhandelsunternehmen verschaffen, die diese Tätigkeiten durch ihre eigenen Beschäftigten erledigen lassen (bitte begründen)?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus Tariflöhnen, die auch bei einer Vollzeiterwerbstätigkeit keine Existenzsicherung für die erwerbstätige Person erlauben, angesichts der Tatsache, dass diese durch die Allgemeinheit über Steuergelder subventioniert werden müssen?
Trifft es zu, dass nach dem Tarifvertrag zwischen DHV und ILS vom 1. Mai 2011, der in der Entgeltgruppe E1 einen Stundelohn von aktuell 6,63 Euro im Westen bzw. 6,12 Euro im Osten bei einer festgelegten monatlichen Arbeitszeit von 173,34 Stunden vorsieht, das Monatsentgelt im Westen 1 149,24 Euro bzw. 1 060,48 Euro im Osten beträgt und damit selbst bei einer Vollzeitbeschäftigung eine existenzsichernde Erwerbsarbeit ohne aufstockende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nicht möglich ist?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Landesarbeitsgerichts Bremen (1 Sa 29/08), dass bei einer Stundenvergütung eine Abweichung von einem Drittel, „… ganz wesentlich darüber entscheidet, ob über ein im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gezahltes Stundenentgelt eine auskömmliche Lebensgrundlage gezogen werden kann“ (bitte begründen)?
Trifft es zu, dass die Entgeltbeträge im Tarifvertrag zwischen DHV und ILS vom 1. Mai 2011, die in der Entgeltgruppe E1 einen Stundenlohn von aktuell 6,63 Euro im Westen bzw. 6,12 Euro im Osten vorsehen, und damit weniger als zwei Drittel der für die gleiche Tätigkeit anzuwendenden Stundenvergütungen auf Basis der Tarifverträge des Einzelhandels, als sittenwidrig anzusehen wären, wenn Bezugspunkt der Bewertung der Sittenwidrigkeit der einschlägige Tarifvertrag für den Einzelhandel der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di wäre und der Tarifvertrag zwischen der DHV und dem ILS nicht bestünde (bitte begründen)?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die wesentliche Funktion des Tarifvertrages, den die DHV mit dem ILS abgeschlossen hat, darin besteht, den Tatbestand des Wucherlohns (§ 138 BGB) zu beseitigen (bitte begründen)?
Trifft es zu, dass durch geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im sogenannten Instore-Logistik-Bereich, die nach Aussage des ILS Geschäftsführers einen Anteil von 80 Prozent der Beschäftigten ausmachen und zur Hälfte nach weniger als einem Jahr wieder beendet werden (abrufbar unter: www.lebensmittelzeitung.net/news/karriere/Tarifvertrag-Regalverraeumer-formieren-sich_85909.html?a=6), dem Ziel der Bundesregierung „… die Brückenfunktion von Mini- und Midi-Jobs in voll sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu stärken“ (vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP, S. 22), zuwiderläuft (bitte begründen)?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Behauptung der ILS, dass „mit dem Instore Logistik Service ein eigenständiges Dienstleistungsgewerbe entstanden ist …“ – vgl. Ausschussdrucksache 17(11)871 – (bitte begründen)?
Welchen Wirtschaftszweigklassifikationen des Statistischen Bundesamtes (WZ 2008) sind die Tätigkeiten, die in den Bereich des Instore-Logistik-Services fallen, zuzuordnen?
Welche Rechtsgrundsätze gelten bei der Frage nach der Eigenständigkeit einer Branche, die für sich Tarifverträge schließt?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Landesarbeitsgerichts Bremen (1 Sa 29/08), dass ... „nicht davon ausgegangen werden [kann], dass es eine eigenständige Branche der Logistikdienstleister für Verbrauchermärkte gibt“, es nicht erkennbar sei, wie sich Logistikdienstleister zu anderen Logistikdienstleistern abgrenzen sollen und „dass sich allein durch die Existenz von 70 größeren Firmen (...) eine eigene Branche der Logistikdienstleistern für Verbrauchermärkte herausgebildet haben soll“, nicht nachvollziehbar sei (bitte begründen)?
Teilt die Bundesregierung die Behauptung der ILS, wonach sich ein Vergleich der ILS-Tarife mit anderen Branchen verbiete – vgl. Ausschussdrucksache 17(11)871 – (bitte begründen)?
Trifft es zu bzw. teilt die Bundesregierung die Auffassung des Landesarbeitsgerichts Bremen (1 Sa 29/08), dass es sich bei der Warenverräumung, der Kontrolle der Mindesthaltbarkeitsdaten sowie bei der Kontrolle der Zugangs- als auch bei Bestandswaren um klassische Einzelhandelstätigkeiten handelt und es sich schon deshalb bei den vom sogenannten Instore-Logistik-Service erbrachten Dienstleistungen um Dienstleistungen handelt, die auch von den eigenen Beschäftigten des Einzelhandels erbracht werden?
Wenn ja, teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass für den Einzelhandel die hier geltenden Tarifverträge der DGB-Gewerkschaften anzuwenden sind (bitte begründen)?
Wie viele Beschäftigte und wie viele Personalunternehmen sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Bereich des sogenannten Instore-Logistik-Bereichs tätig (bitte aufschlüsseln seit 2003)?
Kann die Bundesregierung die Aussage des Vorsitzenden der ILS bestätigen, dass im sogenannten Instore-Logistik-Bereich 120 Personalunternehmen mit ca. 350 000 Beschäftigten, die den Handel vor allem bei der Warenverräumung unterstützen, tätig sind (vgl. Lebensmittel Zeitung, abrufbar unter: www.lebensmittelzeitung.net/news/karriere/Tarifvertrag-Regalverraeumer-formieren-sich_85909.html?a=6)?