[Deutscher Bundestag Drucksache 17/12233
17. Wahlperiode 31. 01. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Weinberg, Diana Golze,
Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/11501 –
Beitragserhöhungen, sinkender Zins und andere Herausforderungen der privaten
Krankenversicherung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Derzeit ist das Zinsniveau so niedrig wie noch nie in den vergangenen
Jahrzehnten. Ein Ende dieser Niedrigzinsphase ist auch nach Auffassung der
Bundesregierung nicht absehbar (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/9330).
Die private Krankenversicherung (PKV) ist von dieser Entwicklung betroffen.
Die substitutive Krankenversicherung muss nach Art der Lebensversicherung
betrieben werden. Im Gegensatz zur Lebensversicherung, die in den letzten
zehn Jahren schon viermal Rechnungszinssenkungen vornahm, wurde in der
PKV der Rechnungszins beibehalten. Ungeachtet der tatsächlichen
Zinsentwicklung ist dieser schon seit 50 Jahren unverändert.
Bereits im Jahr 2004 – da lag die durchschnittliche Nettoverzinsung noch
deutlich höher als heute – legte die Aufsichtsbehörde der PKV, die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), dem Bundesministerium der
Finanzen einen Entwurf der Kalkulationsverordnung vor, wonach analog zur
Lebensversicherung der Rechnungszins auf 2,75 Prozent abgesenkt werden
sollte. Damit sollte ein zukünftiges Finanzloch in den Alterungsrückstellungen
verhindert und so die Beitragssteigerungen im Alter abgemildert werden. Dies
hätte allerdings Beitragssteigerungen insbesondere bei den Neuzugängen und
jungen Versicherten notwendig gemacht. Um einen Einbruch im
Neukundengeschäft zu vermeiden, setzten sich die PKV-Unternehmen gegen die
eigentlich gebotene Senkung des Rechnungszinses ein.
Im Ergebnis wurde dann das Verfahren des aktuariellen Unternehmenszins
(AUZ) geschaffen. Danach wird bei perspektivischer Unterschreitung des
Rechnungszinses dieser unternehmensindividuell gesenkt. Menschen, die sich
in einem PKV-Unternehmen versichern wollen, erlangen nur bei freiwilliger
Herausgabe des Zinssatzes durch das Versicherungsunternehmen Kenntnis
darüber, welchen Zins die verschiedenen Anbieter erwirtschaften, ob sie also
den Rechnungszins weit übertreffen, nahe am Rechnungszins liegen oder aber
schon darunter. Dies wäre allerdings ein sinnvolles Entscheidungskriterium
zur Auswahl einer Versicherungsgesellschaft für die potentiellen
Versicherungskunden. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. Januar 2013
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/12233 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeIn den Alterungsrückstellungen ist nur das vorhergesagte Schadensprofil, also
die Wahrscheinlichkeit, krank zu werden, berücksichtigt. Nicht berücksichtigt
sind die Inflation oder etwaige Kosten neuer Behandlungsmethoden,
Mengensteigerungen oder Änderungen in der Sterbewahrscheinlichkeit. Um dies
auszugleichen, wurde in § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) im Jahr
2000 für Versicherte bis 60 Jahre ein Prämienzuschlag von 10 Prozent
beschlossen sowie in § 12a VAG festgelegt, dass 90 Prozent des Überzinses, also
der Differenz zwischen Rechnungs- und tatsächlich erzieltem Zins in die
Alterungsrückstellungen fließen sollen. Damit die Regelung in § 12a VAG
wirksam sein soll, muss aber natürlich ein Überzins erst einmal erwirtschaftet sein.
Mit dem Überzins soll nach Angaben der Bundesregierung in vorgenannter
Antwort auf die Kleine Anfrage im Wesentlichen die Inflation abgefangen
werden. Wenn man eine Inflation von 2 Prozent unterstellt, müssten mit
90 Prozent des Überzinses diese 2 Prozent erreicht werden; der Überzins
müsste also 2,2 Prozent betragen. Bei einem Rechnungszins von 3,5 Prozent
müsste also der erreichte Zins bei 5,7 Prozent liegen. Seit mindestens 2010
erreicht das kein einziger Versicherer, seit Jahren liegt der Durchschnitt der
Versicherer darunter. Im Jahr 2010 lag der schlechteste Wert bei 0,1 Prozent, der
beste bei 5,1 Prozent, der Branchendurchschnitt im Jahr 2011 lag bei 4,05
Prozent. Die Inflation ist so kaum wirksam abzufangen, es sei denn, sie wäre in
Zukunft deutlich niedriger als im Schnitt der Jahre 1990 bis 2011. Aber selbst
dann stünden für den Ausgleich der Kosten neuer Behandlungsmöglichkeiten,
von Mengensteigerungen oder von Änderungen in der Sterbewahrscheinlichkeit
nur der Prämienzuschlag zur Verfügung. Ob dieser ausreicht, darf angesichts
der feststellbaren Prämiensteigerungen bezweifelt werden. Für unter 65-
jährige Versicherte wird dieser ohnehin nicht beitragssenkend wirksam.
Die Bundesregierung hat gemäß oben genannter Antwort auf die Kleine
Anfrage keine Erkenntnisse über die Beitragshöhe von Versicherten
verschiedenen Alters bzw. über die Beitragssteigerungen, die im Laufe eines
Versichertenlebens typischerweise auftreten.
Die Teilfrage nach dem Namen der Versicherungsgesellschaften mit den drei
höchsten und den drei niedrigsten Zinsen (Frage 9) wurde nicht beantwortet
und auch kein Grund für die Nichtbeantwortung genannt. Zudem dürften der
BaFin mittlerweile auch Zahlen aus dem Jahr 2011 vorliegen. Die Fragesteller
bitten daher die Bundesregierung, bei den entsprechenden Fragen auch mit
den Zahlen aus dem Jahr 2011 zu antworten. Falls wettbewerbsrelevante
Daten aus Gründen des Datenschutzes nicht genannt werden, bitten die
Fragestellerinnen und Fragesteller um eine möglichst weitgehende Beantwortung, z. B.
ohne Nennung der Namen der Versicherungsgesellschaften.
1. Welche Nettoverzinsung haben die einzelnen Versicherungsgesellschaften
in den letzten fünf Jahren erreicht?
Wie viele Versicherte sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den
einzelnen Gesellschaften versichert?
Die folgende Tabelle zeigt für die vergangenen fünf Jahre die Anzahl der
Versicherungsunternehmen, die eine Nettoverzinsung innerhalb der jeweils
angegebenen Spanne erreicht haben:
Sieben der 13 Unternehmen, die für das Jahr 2011 eine niedrigere
Nettoverzinsung als 3,5 Prozent aufwiesen, betreiben ausschließlich Krankenversiche-
Nettoverzinsung (X) 2011
(48
Unternehmen)
2010
(48
Unternehmen)
2009
(50
Unternehmen)
2008
(51
Unternehmen)
2007
(51
Unternehmen)
X > 4% 8 25 28 16 38
3,5% ≤ X ≤ 4% 27 16 16 15 10
X < 3,5% 13 7 6 20 3
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/12233rungsgeschäft nach Art der Schadensversicherung und nicht nach Art der
Lebensversicherung.
Die Nettoverzinsung der Kapitalanlagen stellte sich in den letzten fünf Jahren
im Branchendurchschnitt wie folgt dar:
Die folgende Tabelle zeigt für die vergangenen fünf Jahre die Anzahl der
Versicherungsunternehmen, die über Versichertenzahlen innerhalb der jeweils
angegebenen Spanne verfügten.
Die Gesamtzahl der versicherten Personen in der privaten Krankenversicherung
(PKV) stellte sich in den letzten fünf Jahren wie folgt dar:
Konkrete Angaben zu der Nettoverzinsung der einzelnen
Versicherungsunternehmen unterliegen als vertrauliche, im Rahmen der aufsichtsrechtlichen
Tätigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zugängliche
Informationen der Verschwiegenheitspflicht nach § 84 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)1.
2. Wie hoch war der Überzins bei den einzelnen Gesellschaften, und wie war
die tatsächliche Aufteilung der Überzinsen auf Grundlage des § 12a VAG
bei den einzelnen Gesellschaften?
Der Überzins entspricht den über die rechnungsmäßige Verzinsung
hinausgehenden Kapitalerträgen. Dieser berechnet sich aus den Nettoerträgen und dem
verwendeten Rechnungszins.
Die Aufteilung des Überzinses ist in § 12a VAG geregelt. Demnach werden
gemäß § 12a Absatz 1 Satz 2 VAG den Versicherten 90 Prozent des Überzinses
gutgeschrieben. Die Aufteilung dieser Mittel ist in § 12a Absatz 2, 2a und 3
VAG vorgegeben. Unternehmensindividuell variiert lediglich der Anteil der
Direktgutschrift gemäß § 12a Absatz 2 Satz 1 VAG (abhängig von der durch
den Beitragszuschlag entstandenen Altersrückstellung).
Konkrete Angaben zum Überzins der einzelnen Versicherungsunternehmen
unterliegen als vertrauliche, im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Tätigkeit der
BaFin zugängliche Informationen der Verschwiegenheitspflicht nach § 84
VAG. Das öffentliche Bekanntwerden der erfragten Informationen hat
grundsätzlich das Potenzial, die Wettbewerbssituation einzelner Versicherer zu
beeinträchtigen1.
2011 2010 2009 2008 2007
4,1 % 4,3 % 4,3 % 3,5 % 4,8 %
Versicherte
natürliche
Personen (X)
2011
(48
Unternehmen)
2010
(48
Unternehmen)
2009
(50
Unternehmen)
2008
(51
Unternehmen)
2007
(51
Unternehmen)
X > 1 Mio. 13 13 14 13 11
1 Mio. ≤ X ≤ 0,5 Mio. 6 5 5 6 8
X < 0,5 Mio. 29 30 31 32 32
2011 2010 2009 2008 2007
36,2 Mio. 35,1 Mio. 34,4 Mio. 33,2 Mio. 31,4 Mio.
1 Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort
ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Drucksache 17/12233 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode3. Welche Versicherungsgesellschaften mussten seit Bestehen des AUZ-
Verfahrens ihren individuellen Rechnungszins auf unter 3,5 Prozent senken?
Auf welchen Wert wurde jeweils gesenkt, und für welchen Zeitraum gilt
bzw. galt dies?
Im Rahmen des AUZ-Verfahrens 2012 wiesen sieben
Krankenversicherungsunternehmen einen AUZ-Wert von unter 3,5 Prozent auf. Dabei ist zu beachten,
dass einige dieser Unternehmen den Rechnungszins bereits in den Vorjahren
abgesenkt hatten. Der niedrigste bisher verwendete Rechnungszins beträgt
3 Prozent. Der neue Rechnungszins gilt grundsätzlich auf unbeschränkte Zeit.
Konkrete Angaben zur Senkung des Rechnungszinses der einzelnen
Versicherungsunternehmen unterliegen als vertrauliche, im Rahmen der
aufsichtsrechtlichen Tätigkeit der BaFin zugängliche Informationen der
Verschwiegenheitspflicht nach § 84 VAG. Das öffentliche Bekanntwerden der erfragten
Informationen hat grundsätzlich das Potenzial, die Wettbewerbssituation einzelner
Versicherer zu beeinträchtigen.2
4. Wie viele Versicherte waren bzw. sind nach Kenntnis der Bundesregierung
bislang von einer derartigen Absenkung betroffen?
Bei den sieben Krankenversicherungsunternehmen, die einen AUZ-Wert unter
3,5 Prozent aufwiesen, sind etwa 280 000 Personen in einem
Krankenkostenvollversicherungstarif versichert. Innerhalb eines Unternehmens kann es jedoch
tarifabhängig unterschiedliche Rechnungszinssätze geben, unter anderem
deshalb, weil für den vorhandenen Bestand eine Senkung des Rechnungszinses erst
im Rahmen einer Beitragsanpassung erfolgen kann. Aus diesem Grund liegt die
tatsächliche Anzahl der bereits von einer Absenkung betroffenen Versicherten
niedriger als die genannten 280 000.
5. Falls die Bundesregierung in der Antwort zu den Fragen 1, 2, 3 oder 4
keine Angaben zu den Namen der einzelnen Gesellschaften macht,
weshalb nicht?
Liegen der BaFin prinzipiell Daten vor?
Zu den Fragen 1, 2 und 3 werden konkrete Angaben gemacht, die aus den
bereits genannten Gründen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
hinterlegt werden2. Die Beantwortung der Frage 4 erfordert indes keine
Angaben zu einzelnen Versicherungsgesellschaften, da nach der Zahl der betroffenen
Versicherten gefragt ist.
6. Falls der Grund für die Nichtbeantwortung bzw. unvollständige
Beantwortung der ist, dass wettbewerbsrelevante Daten unter Verschluss gehalten
werden sollen, wären genau diese Daten nicht auch eine relevante
Information für die Kunden und den Verbraucherschutz, um die Solidität des
Angebots einer Gesellschaft beurteilen zu können, und wiegt hier der Schutz der
Unternehmen vor den Verbrauchern mehr als der Schutz der Verbraucher
vor den Unternehmen (bitte begründen)?
Welche Daten dem Kunden vor Vertragsschluss zugänglich gemacht werden
müssen, ist in der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsver-
2 Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort
ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/12233trägen festgelegt worden (z. B. Angaben zur Beitragsentwicklung der
vorangegangenen zehn Jahre). Der Umfang der zu erteilenden Informationen ist dabei
weitgehend durch europäisches Recht vorgeben.
7. Aus welchem sachlichen Grund wurde für die Lebensversicherung der
Rechnungszins mehrfach – zuletzt zum 1. Januar 2012 auf 1,75 Prozent –
gesenkt, der Rechnungszins in der nach Art der Lebensversicherung
betriebenen Krankenversicherung aber stets bei 3,5 Prozent belassen?
Die Auswirkungen und die Bedeutung der Änderung des Rechnungszinses in
der Krankenversicherung unterscheiden sich wesentlich von der
Lebensversicherung. In der Krankenversicherung kann und muss der Rechnungszins, falls
er unzureichend ist, im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen
Bestimmungen auch für bestehende Verträge an die aktuellen Werte angepasst werden. In
der Lebensversicherung dagegen gilt er für die gesamte Laufzeit der
Versicherung. In der Krankenversicherung existiert, anders als in der
Lebensversicherung, kein Garantiezins für die Laufzeit des Vertrages. Relevant ist vielmehr der
über die gesamte Kapitalanlage erzielte Durchschnittszins. Damit spielt auch
die Kapitalanlagestruktur des jeweiligen Unternehmens eine größere Rolle als
in der Lebensversicherung. Dies zeigt, dass sich die Ermittlung des
Rechnungszinses in der PKV nicht an der Methodik der Lebensversicherung orientieren
muss.
8. Ist bzw. war diese Nichtabsenkung auch der der Bundesregierung und der
BaFin vorgetragene Wunsch der Mehrheit der privaten
Versicherungsunternehmen?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, ob die Mehrheit der privaten
Krankenversicherungsunternehmen befürwortet, dass der gegenwärtige gesetzliche
Rechnungszins beibehalten wird.
9. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung richtig, dass eine Absenkung
des Rechnungszinses insbesondere die Beiträge jüngerer Versicherter
erhöhen und damit das attraktive Neukundengeschäft treffen würde?
Eine niedriger angesetzte Verzinsung bedeutet grundsätzlich, dass in der
Kalkulation höhere Sparbeiträge eingerechnet werden müssen, damit die
erforderlichen Alterungsrückstellungen aufgebaut werden. Kunden mit einer längeren
Vertragslaufzeit haben bereits eine Alterungsrückstellung aufgebaut.
Neukunden müssen bei niedrigerer Verzinsung höhere Beiträge leisten, um im selben
Zeitraum eine entsprechende Alterungsrückstellung aufzubauen. Die konkrete
Beitragsveränderung durch eine Rechnungszinsabsenkung, die den kompletten
Bestand betrifft, wird in diesem Fall von individuellen Faktoren wie dem Alter,
der Höhe der Alterungsrückstellung und dem gewählten Tarif bestimmt.
10. Sind nach Auffassung der Bundesregierung Angaben der Deutschen
Aktuarvereinigung e. V. plausibel, wonach beim Debeka
Krankenversicherungsverein a. G. eine Absenkung des Rechnungszinses auf
3,0 Prozent für 30-jährige Versicherte Beitragssteigerungen von 3,7 bis
7,0 Prozent mit sich brächte, für Ältere jedoch geringere relative
Steigerungen (vgl. aktuar.de/custom/download/dav/presse/2011-04-28-
Werkstatt_KV_final.pdf)?
Unabhängig von den konkreten Verhältnissen bei einem
Versicherungsunternehmen gilt, dass die Auswirkung einer Absenkung des Rechnungszinses umso
Drucksache 17/12233 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodegrößer ist, je größer der Unterschied der durchschnittlichen Leistungen
zwischen jungen und alten Versicherten ist. Es ist daher grundsätzlich richtig, dass
der Beitragsanstieg im Neugeschäft bei Absenkung des Rechnungszinses bei
jüngeren Versicherten höher ausfällt als bei älteren.
11. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass das System der
Alterungsrückstellungen dergestalt funktioniert, dass damit alle relevanten
Kostensteigerungen aufgrund der Alterung aufgefangen würden?
Wie die Fragesteller in der Einleitung bereits festgestellt haben, ist der Zweck
der Alterungsrückstellung, einen mit dem zunehmenden Alter absehbaren
Beitragsanstieg zu verhindern. Andere Faktoren wie Kostenänderungen im
Gesundheitswesen sowie durch den medizinischen Fortschritt oder durch eine
erhöhte Schadenhäufigkeit hervorgerufene Ausgabensteigerungen werden
hingegen nicht berücksichtigt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Gutachten
der unabhängigen Expertenkommission zur Untersuchung der Problematik
steigender Beiträge der privat Versicherten im Alter vom 18. Juni 1996
(Bundestagsdrucksache 13/4945) verwiesen, dessen Schlussfolgerungen nach
Auffassung der Bundesregierung auch heute noch zutreffen.
12. Welche zu erwartenden Kostensteigerungen (z. B. neue
Behandlungsmethoden, Mengensteigerungen, Änderungen der
Sterbewahrscheinlichkeit) sind in dem System nicht berücksichtigt und führen deshalb zu
Beitragssteigerungen im Laufe der Versicherungszeit?
Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. Bezüglich der von der
Bundesregierung ergriffenen Maßnahmen zur Begrenzung des Anstiegs der PKV-
Beiträge im Alter wird auf die ausführliche Antwort der Bundesregierung zu Frage
14 der Kleinen Anfrage „Beitragssteigerungen bei Privaten
Krankenversicherungen“ der Fraktion DIE LINKE. vom 13. April 2012 verwiesen
(Bundestagsdrucksache 17/9330).
13. Wie kann die Bundesregierung die Funktionsfähigkeit des Systems der
Alterungsrückstellungen bewerten, wenn sie, wie sie in den Antworten zu
den Fragen 6 und 7 der vorgenannten Kleinen Anfrage geschrieben hat,
keinerlei Kenntnisse über tatsächliche durchschnittliche Beitragshöhen
oder -steigerungen entlang des Alters hat?
Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen.
14. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das durchschnittliche
Nettoeinkommen der privat krankenversicherten Ruheständler, und wie
hoch sind ihre Krankenversicherungsbeiträge?
Wie hoch ist der Anteil der Krankenversicherungsbeiträge am
Einkommen dieser Gruppe?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
15. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Annahme richtig, dass im
Alter von etwa 50 bis 65 Jahren relativ hohe Beitragssteigerungen statt-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/12233finden, da das angesparte Kapital aus dem 10-prozentigen
Beitragsaufschlag erst ab 65 Jahren beitragssenkend wirksam wird?
Die erforderlichen Mittel der Alterungsrückstellung für ursprünglich nicht
einkalkulierte Aufwendungen, etwa wegen gestiegener medizinischer Kosten im
Alter oder veränderter Sterblichkeit, können bei jüngeren Versicherten über
einen längeren Zeitraum aufgebaut werden. Für Versicherte zwischen etwa
50 bis 65 Jahren steht hierfür kalkulatorisch – so es nicht bereits zu einer
entsprechenden Altersrückstellung im Vorfeld gekommen ist – nur ein kürzerer
Zeitraum zur Verfügung, was relativ gesehen höhere Beitragssteigerungen für
diese Personen bewirken kann. Jedoch entfällt mit Vollendung des 60.
Lebensjahres der Beitragszuschlag, so dass sich hier die Beitragsbelastung
entsprechend mindert.
16. Wie viele der zum Zeitpunkt der Einführung des 10-Prozent-Aufschlags
bereits Versicherten haben nach Kenntnis der Bundesregierung diese
Option freiwillig gewählt?
Wie viele Verträge laufen nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit mit
und ohne diesen Aufschlag?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
17. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der
Provisionen und Courtagen an den Ausgaben der einzelnen
Versicherungsunternehmen?
Die Abschlussaufwendungen, d. h. die durch den Abschluss eines
Versicherungsvertrages anfallenden Aufwendungen im Sinne des § 43 Absatz 2 der
Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen wie etwa
Abschlussprovisionen und Maklercourtagen, werden üblicherweise ins
Verhältnis zu den verdienten Bruttobeiträgen gesetzt. Die Abschlussaufwendungen im
Verhältnis zu den verdienten Bruttobeiträgen betrugen in der privaten
Krankenversicherung im Jahr 2011 insgesamt 7,9 Prozent. Die folgende Tabelle zeigt
für das Jahr 2011 die Anzahl der Versicherungsunternehmen, die
Abschlussaufwendungen innerhalb der jeweils angegebenen Spanne zu verzeichnen hatten.
In die Auswertung wurden 42 Versicherungsunternehmen einbezogen.
Konkrete Angaben zum Anteil der Abschlusskosten der einzelnen
Versicherungsunternehmen unterliegen als vertrauliche, im Rahmen der
aufsichtsrechtlichen Tätigkeit der BaFin zugängliche Informationen der
Verschwiegenheitspflicht nach § 84 VAG. Das öffentliche Bekanntwerden der erfragten
Informationen hat grundsätzlich das Potenzial, die Wettbewerbssituation einzelner
Versicherer zu beeinträchtigen.
18. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der sonstigen
Verwaltungskosten an den Ausgaben der einzelnen
Versicherungsunternehmen?
Die Verwaltungsaufwendungen werden ebenfalls üblicherweise ins Verhältnis
zu den verdienten Bruttobeiträgen gesetzt. Die Verwaltungsaufwendungen im
Abschlussaufwendungen (X) 2011
X > 10% 17
10% ≤ X ≤ 5% 16
X < 5% 9
Drucksache 17/12233 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeVerhältnis zu den verdienten Bruttobeiträgen betrugen in der PKV im Jahr 2011
insgesamt 2,5 Prozent. Die folgende Tabelle zeigt für das Jahr 2011 die Anzahl
der Versicherungsunternehmen, die Verwaltungsaufwendungen innerhalb der
jeweils angegebenen Spanne zu verzeichnen hatten. In die Auswertung wurden
48 Versicherungsunternehmen einbezogen.
Konkrete Angaben zu den Verwaltungskosten der einzelnen
Versicherungsunternehmen unterliegen als vertrauliche, im Rahmen der aufsichtsrechtlichen
Tätigkeit der BaFin zugängliche Informationen der Verschwiegenheitspflicht
nach § 84 VAG. Das öffentliche Bekanntwerden der erfragten Informationen
hat grundsätzlich das Potenzial, die Wettbewerbssituation einzelner Versicherer
zu beeinträchtigen.
19. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Anzahl bzw. den
Anteil derer, die im Laufe ihres Lebens von der PKV in die gesetzliche
Krankenversicherung wechseln und daher ihre Alterungsrückstellungen
verlieren bzw. zumindest zum Teil unnötigerweise angespart haben?
Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden Informationen vor.
Informationen zur Zahl der jährlichen Wechsler aus der PKV zur GKV veröffentlicht
der PKV-Verband in seinem Zahlenbericht. Demnach sind im Jahr 2011
rd. 157 600 Versicherte aus der PKV in die GKV gewechselt (PKV-
Zahlenbericht 2011/2012; im Internet abrufbar über:
https://bestellungen.pkv.de/w/files/
shop_zahlenberichte/zahlenb_11_12.pdf).
20. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Anzahl bzw. den
Anteil derer, die im Laufe ihres Lebens das PKV-Unternehmen wechseln
und daher ihre Alterungsrückstellungen verlieren bzw. zumindest zum
Teil unnötigerweise angespart haben?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
21. Ist nach Ansicht der Bundesregierung die Entscheidung für einen Eintritt
in die PKV eine Entscheidung für das ganze Leben oder sollte es
zumindest sein?
Die Entscheidung zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und der
privaten Krankenversicherung ist eine weitreichende, deren Konsequenzen
gründlich überdacht werden sollten. Bei der Entscheidung sollte regelmäßig bedacht
werden, dass ein beliebiger Wechsel zurück in die gesetzliche
Krankenversicherung ausgeschlossen ist. Wechselwillige gesetzlich Versicherte erhalten vom
jeweiligen Versicherungsunternehmen gemäß § 10a Absatz 3 VAG daher vor
Vertragsabschluss regelmäßig ein Informationsblatt, das über die zentralen
Unterschiede der beiden Versicherungssysteme informiert. In dem Informationsblatt
wird auch deutlich gemacht, dass ein Wechsel zurück in die GKV in der Regel,
insbesondere im Alter, ausgeschlossen ist.
Verwaltungsaufwendungen (X) 2011
X > 3% 20
3% ≤ X ≤ 2% 20
X < 2% 8
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1223322. Wie viele PKV-Neukunden sind sich angesichts der komplexen
möglichen und zwingenden Folgen der Tragweite ihrer Entscheidung nicht oder
nicht voll bewusst?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Sie geht davon aus,
dass sich Bürgerinnen und Bürger vor einem Wechsel vom einen in das andere
Versicherungssystem ausführlich über die Vor- und Nachteile eines möglichen
Wechsels informieren und erst auf dieser Basis eine für sie sachgerechte
Entscheidung treffen.
23. Wie verträgt sich eine derart wichtige Entscheidung mit der oftmals
alleinigen Beratung durch einen Versicherungsvermittler, der auf
Provisionsbasis meist eines einzigen Versicherungsunternehmens arbeitet?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, die dafür sprechen, dass
die gegenwärtig üblichen Formen des Versicherungsvertriebs grundsätzlich
ungeeignet sind, den Bürgern eine sachgerechte Auswahl ihres
Versicherungsschutzes zu ermöglichen. Im Übrigen verfügen die Bürgerinnen und Bürger
über weitere Möglichkeiten, sich ergänzend zur Beratung durch einen
Versicherungsvermittler oder unabhängigen Versicherungsberater über die Vor- und
Nachteile eines Wechsels vom einem in das andere Versicherungssystem zu
informieren.
24. Wäre eine obligatorische unabhängige Beratung vor dem Wechsel in die
PKV eine Lösung für dieses Problem?
Auf die Antworten zu den Fragen 22 und 23 wird verwiesen.
25. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Gewinne der
einzelnen Versicherungsunternehmen und der gesamten PKV jeweils in
den letzten zehn Jahren?
Der Jahresüberschuss (nach Steuern) der gesamten PKV stellte sich in den
vergangenen zehn Jahren wie folgt dar (jew. in Mio. Euro):
Bei Versicherungsvereinen fließen die Beträge des Rohüberschusses, die nicht
der Verlustrücklage zugeführt worden sind, vollständig in die Rückstellung für
Beitragsrückerstattung, so dass diese Unternehmen häufig keinen
Jahresüberschuss ausweisen. Die folgende Tabelle zeigt für die vergangenen zehn Jahre
die Anzahl der Versicherungsunternehmen, die einen Jahresüberschuss
innerhalb der jeweils angegebenen Spanne erzielt haben.
2011 2010 2009 2008 2007 2006 2005 2004 2003 2002
324,5 315,7 295,3 291,3 392,3 373,3 354,8 322,2 262,6 174,1
Jahresüberschuss (X) 2011
(48
Unternehmen)
2010
(48
Unternehmen)
2009
(50
Unternehmen)
2008
(51
Unternehmen)
2007
(51
Unternehmen)
X > 10 Mio. 13 12 9 8 12
10 Mio. ≤ X ≤ 1 Mio. 15 15 19 18 16
X < 1 Mio. 20 21 22 25 23
Drucksache 17/12233 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeKonkrete Angaben zu den Gewinnen der einzelnen Versicherungsunternehmen
unterliegen als vertrauliche, im Rahmen der aufsichtsrechtlichen BaFin
zugängliche Informationen der Verschwiegenheitspflicht nach § 84 VAG. Das
öffentliche Bekanntwerden der erfragten Informationen hat grundsätzlich das
Potenzial, die Wettbewerbssituation einzelner Versicherer zu beeinträchtigen.
26. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Personen,
bei denen der Versicherungsvertrag nach einem Aufnahmeantrag nur mit
Risikozuschlägen oder Leistungsausschlüssen zustande kommt?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
27. Hat die Bundesregierung Informationen, welche Unternehmen eine
Absenkung des Rechnungszinses in die Kalkululation ihrer Unisextarife
einpreisen, und in welcher Höhe sich das auswirkt (bitte in Prozent der
Beitragserhöhung angeben)?
Gemäß § 13d Nummer 8 VAG sind die Krankenversicherungsunternehmen
verpflichtet, die Einführung neuer Tarife in der substitutiven Krankenversicherung
der BaFin anzuzeigen. Sämtliche Vorschriften im Zusammenhang mit der
Unisex-Kalkulation treten voraussichtlich rückwirkend ab dem 21. Dezember 2012
in Kraft. Einen Überblick über die verwendeten Rechnungszinssätze einzelner
Unternehmen bei Unisextarifen wird daher erst im Laufe des Jahres 2013
vorliegen.
28. Hat die Bundesregierung Informationen darüber, wie sich nicht erfolgte
Beitragserhöhungen aufgrund der nicht vorgenommenen
Rechnungszinssenkung in der Zukunft auf die Beiträge der privat Versicherten auswirken
werden?
Ist ein kumulierter Effekt zu erwarten?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Aus
aufsichtsrechtlicher Sicht ist das Augenmerk in erster Linie darauf gerichtet, dass der aktuell
bei der Kalkulation verwendete Rechnungszins der einzelnen Unternehmen mit
ausreichenden Sicherheiten versehen ist, um insoweit späteren
Beitragssprüngen vorzubeugen.
Jahresüberschuss (X) 2006
(52
Unternehmen)
2005
(53
Unternehmen)
2004
(54
Unternehmen)
2003
(54
Unternehmen)
2002
(55
Unternehmen)
X > 10 Mio. 11 12 11 10 5
10 Mio. ≤ X ≤ 1 Mio. 17 12 15 14 16
X < 1 Mio. 24 29 28 30 34
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]