Leistungsschutzrecht für Presseverlage
der Abgeordneten Halina Wawzyniak, Jan Korte, Herbert Behrens, Dr. Rosemarie Hein, Ulla Jelpke, Dr. Lukrezia Jochimsen, Petra Pau, Jens Petermann, Dr. Petra Sitte, Kathrin Senger-Schäfer, Frank Tempel, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Leistungsschutzrecht für Presseverlage
Am 29. August 2012 hat das Bundeskabinett das umstrittene Leistungsschutzrecht für Presseverlage auf den Weg gebracht. Zu dem vorgelegten Gesetzentwurf hat der Bundesrat bereits in der Sitzung vom 12. Oktober 2012 entsprechend Stellung genommen. Die Debatte über das Leistungsschutzrecht selbst wird seit mehr als drei Jahren von einer digitalen Öffentlichkeit im Netz kritisch begleitet, während davon in den Publikationsorganen der klassischen Presse, die von einem solchen Recht profitiert, nur am Rande die Rede ist und in überwiegender Zahl kritiklos und affirmativ berichtet wird. Hintergrund ist, dass ein Monopolrecht zur öffentlichen Zugänglichmachung von kleinsten Textausschnitten im Internet für Presseverlage geschaffen wird, das die Kommunikationsfreiheit empfindlich beeinträchtigt.
Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf stellt zwar heraus, betroffen seien lediglich „gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten […], die Inhalte entsprechend aufbereiten.“ Demzufolge würden die Rechte und Interessen der Nutzerinnen und Nutzer im Internet nicht berührt, ein Verbot der Verlinkung nicht ermöglicht und die Zitierfreiheit gewahrt. Doch werden bei näherem Hinsehen erhebliche „Kollateralschäden“ sichtbar. Die Begründung des Gesetzentwurfs gibt hierüber insoweit Aufschluss, dass analog zum Leistungsschutzrecht für Tonträgerhersteller und dem Urteil des Bundesgerichtshofs „Metall auf Metall“ (Urteil vom 20. November 2008 – I ZR 112/06) bereits kleinste Textfetzen dem Leistungsschutzrecht für Presseverlage unterliegen sollen. Damit stellte künftig nicht nur die Übernahme einzelner Worte aus einem Presseerzeugnis eine Rechtsverletzung dar, sondern auch die bloße Wiedergabe von Links, die, wie es heute oft üblich ist, im Pfad der URL die Überschrift eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis – etwa: www.heise.de/newsticker/meldung/CDU-Rechtspolitiker-haelt-Leistungsschutzrecht-fuer-Mogelpackung-1736375.html – enthielten.
Auch gestattet es die Zitierfreiheit nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht, „ein fremdes Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen.“ (Urteil vom 30. November 2011 – I ZR 212/10). Zusammen mit dem schwammigen und unbestimmten Rechtsbegriff „gewerbliche Anbieter von Diensten […], die Inhalte entsprechend aufbereiten“ und deren – wie es weiter heißt – „Geschäftsmodell in besonderer Weise darauf ausgerichtet ist, für die eigene Wertschöpfung auch auf die verlegerische Leistung zuzugreifen“, würden Anbieter wie Facebook und Twitter, nahezu das gesamte Social Web, dem Leistungsschutzrecht unterworfen. Für sie wäre das bloße Posten und Verbreiten von Links, die im Pfad der URL die Überschrift eines Presseartikels enthielten, lizenzierungspflichtig. Das Social Web – das die Presseverlage im Übrigen über diverse Kanäle selbst nutzen und ihre Onlinenutzerinnen und Onlinenutzer zu Facebook Likes, Tweet Counts und Google+ Shares auffordern – würde von einer massiven Rechtsunsicherheit erfasst. Eine Abmahnwelle und zahlreiche Gerichtsprozesse mit erheblichen Kosten ergösse sich über die Diensteanbieter, innovative Geschäftsmodelle würden am Marktzugang gehindert, Suchmaschinenbetreiber könnten Teile ihrer Dienste einstellen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Sind soziale Netzwerke wie Facebook gewerbliche Anbieter, die Inhalte entsprechend aufbereiten und für die eigene Wertschöpfung auf die Leistung von Presseverlagen zugreifen?
- Fällt die unkommentierte, verlinkte Wiedergabe von Überschriften eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis unter das Leistungsschutzrecht?
- Fällt die unkommentierte Wiedergabe von URLs, die im Pfad die Überschrift eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis enthalten, unter das Leistungsschutzrecht?
- Fällt die unkommentierte, verlinkte Wiedergabe von Überschriften eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis unter das Leistungsschutzrecht, wenn diese durch den Hersteller des Onlinepresseerzeugnisses selbst erfolgt?
- Fällt das unkommentierte Teilen einer unkommentierten, verlinkten Wiedergabe von Überschriften eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis unter das Leistungsschutzrecht, wenn die originäre Wiedergabe durch den Hersteller des Onlinepresseerzeugnisses selbst erfolgt?
- Wie viele und welche Diensteanbieter der Kategorie Soziale Netzwerke sind der Bundesregierung bekannt?
2. Sind Mikroblogging-Dienste wie Twitter gewerbliche Anbieter, die Inhalte entsprechend aufbereiten und für die eigene Wertschöpfung auf die Leistung von Presseverlagen zugreifen?
- Fällt die Wiedergabe von unkommentierten URLs, die im Pfad die Überschrift eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis enthalten, unter das Leistungsschutzrecht?
- Fällt das referenzierte Wiederholen von unkommentierten URLs, die im Pfad die Überschrift eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis enthalten, unter das Leistungsschutzrecht?
- Fällt die Wiedergabe von unkommentierten Kurz-URLs, die im Pfad der Original-URL die Überschrift eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis enthalten, unter das Leistungsschutzrecht?
- Fällt die Verbreitung von unkommentierten URLs in den genannten Fällen der Fragen 2a und 2c unter das Leistungsschutzrecht, wenn die originäre Wiedergabe durch den Hersteller des Onlinepresseerzeugnisses selbst erfolgt?
- Fällt das referenzierte Wiederholen von unkommentierten URLs in den genannten Fällen der Fragen 2a und 2c unter das Leistungsschutzrecht, wenn die originäre Verbreitung durch den Hersteller des Onlinepresseerzeugnisses selbst erfolgt?
- Wie viele und welche Diensteanbieter der Kategorie Mikroblogging sind der Bundesregierung bekannt?
3. Sind Kurz-URL-Dienste (URL Shortener) wie Bitly gewerbliche Anbieter, die Inhalte entsprechend aufbereiten und für die eigene Wertschöpfung auf die Leistung von Presseverlagen zugreifen?
- Fällt das Bereitstellen von unkommentierten Kurz-URLs, die im Pfad der Original-URL die Überschrift eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis enthalten, unter das Leistungsschutzrecht?
- Fällt die Weiterleitung von unkommentierten Kurz-URLs, die im Pfad der Original-URL die Überschrift eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis enthalten, zu Sozialen Netzwerken, Mikroblogging-Diensten oder anderen Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten, unter das Leistungsschutzrecht?
- Fällt das öffentliche Zugänglichmachen von Traffic-Statistiken zu Kurz-URLs, die im Pfad der Original-URL die Überschrift eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis enthalten, unter das Leistungsschutzrecht?
- Wie viele und welche Diensteanbieter der Kategorie URL Shortener sind der Bundesregierung bekannt?
4. Sind soziale Nachrichten-Zeitschriften (Social Network-Aggregatoren im Magazinformat) wie Flipboard gewerbliche Anbieter, die Inhalte entsprechend aufbereiten und für die eigene Wertschöpfung auf die Leistung von Presseverlagen zugreifen?
- Fallen soziale Nachrichten-Apps, insofern dort Beiträge aus Presseerzeugnissen abgerufen werden, unter das Leistungsschutzrecht?
- Fallen soziale Nachrichten-Zeitschriften, insofern dort über Kanäle von sozialen Netzwerken und Mikroblogging-Dienste Beiträge aus Presseerzeugnissen eingebunden werden, unter das Leistungsschutzrecht?
- Wie viele und welche Diensteanbieter der Kategorie Soziale Nachrichten-Zeitschriften sind der Bundesregierung bekannt?
5. Sind Social-Media-Aggregatoren wie Rivva gewerbliche Anbieter, die Inhalte entsprechend aufbereiten und für die eigene Wertschöpfung auf die Leistung von Presseverlagen zugreifen?
- Fällt der Dienst rivva.de, betrieben von Frank Westphal, unter das Leistungsschutzrecht?
- Fällt der Dienst sz.de/leserempfehlen, betrieben vom Verlag der Süddeutschen Zeitung, unter das Leistungsschutzrecht?
- Wie viele und welche Diensteanbieter der Kategorie Social-Media-Aggregatoren sind der Bundesregierung bekannt?
6. Sind Social-Media-Monitoring-Dienste wie Topsy gewerbliche Anbieter, die Inhalte entsprechend aufbereiten und für die eigene Wertschöpfung auf die Leistung von Presseverlagen zugreifen?
- Fällt das öffentliche Zugänglichmachen von Social-Media-Monitoring-Ergebnissen im Web unter das Leistungsschutzrecht, sobald dort verlinkte Wiedergaben von Überschriften eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis oder von unkommentierten URLs erfolgen, die im Pfad die Überschrift eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis enthalten?
- Fallen persönliche E-Mail-Benachrichtigungen (Alerts) auf Basis von Social-Media-Monitoring-Diensten unter das Leistungsschutzrecht, sobald dort verlinkte Wiedergaben von Überschriften eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis oder von unkommentierten URLs erfolgen, die im Pfad die Überschrift eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis enthalten?
- Fallen Benachrichtigungen (Alerts) an soziale Netzwerke auf Basis von Social-Media-Monitoring-Diensten unter das Leistungsschutzrecht, sobald dort verlinkte Wiedergaben von Überschriften eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis oder von unkommentierten URLs erfolgen, die im Pfad die Überschrift eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis enthalten?
- Fallen Benachrichtigungen (Alerts) an Mikroblogging-Dienste auf Basis von Social-Media-Monitoring-Diensten unter das Leistungsschutzrecht, sobald dort verlinkte Wiedergaben von Überschriften eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis oder von unkommentierten URLs erfolgen, die im Pfad die Überschrift eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis enthalten?
- Wie viele und welche Diensteanbieter der Kategorie Social-Media-Monitoring sind der Bundesregierung bekannt?
7. Sind Really Simple Syndication (RSS)-Dienste gewerbliche Anbieter, die Inhalte entsprechend aufbereiten und für die eigene Wertschöpfung auf die Leistung von Presseverlagen zugreifen?
- Fallen Feedreader, insofern dort Beiträge aus Presseerzeugnissen wiedergegeben werden, unter das Leistungsschutzrecht?
- Fällt die Verarbeitung von RSS-Feeds, insofern dort Beiträge aus Presseerzeugnissen wiedergegeben werden, durch spezialisierte Suchmaschinen und Alert-Dienste unter das Leistungsschutzrecht?
- Fällt die Weiterleitung von Beiträgen aus Presseerzeugnissen über RSS-Channels zu sozialen Netzwerken, Mikroblogging-Diensten oder anderen Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten, unter das Leistungsschutzrecht?
- Wie viele und welche Diensteanbieter der Kategorie RSS sind der Bundesregierung bekannt?
8. Sind audiovisuelle Social-Media-Dienste wie YouTube und Last.fm gewerbliche Anbieter, die Inhalte entsprechend aufbereiten und für die eigene Wertschöpfung auf die Leistung von Presseverlagen zugreifen?
- Fallen Internet-Videoportale, insofern dort in Kanalkommentaren verlinkte Wiedergaben von Überschriften eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis oder von unkommentierten URLs erfolgen, die im Pfad die Überschrift eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis enthalten, unter das Leistungsschutzrecht?
- Fallen Internetradios auf Basis sozialer Software, insofern dort in Foren verlinkte Wiedergaben von Überschriften eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis oder von unkommentierten URLs erfolgen, die im Pfad die Überschrift eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis enthalten, unter das Leistungsschutzrecht?
- Wie viele und welche Diensteanbieter der Kategorie audiovisuelles Social Media sind der Bundesregierung bekannt?
9. Sind Social-Bookmarking-Dienste wie Delicious gewerbliche Anbieter, die Inhalte entsprechend aufbereiten und für die eigene Wertschöpfung auf die Leistung von Presseverlagen zugreifen?
- Fällt die unkommentierte, verlinkte Wiedergabe von Überschriften eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis in öffentlich zugänglichen Lesezeichen im Web unter das Leistungsschutzrecht?
- Fällt die unkommentierte Wiedergabe von URLs, die im Pfad die Überschrift eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis enthalten, in öffentlich zugänglichen Lesezeichen im Web unter das Leistungsschutzrecht?
- Fällt in den genannten Fällen der Fragen 9a und 9b die Nutzung in Verbindung mit Linkblogs unter das Leistungsschutzrecht?
- Wie viele und welche Diensteanbieter der Kategorie Social Bookmarking sind der Bundesregierung bekannt?
10. Sind gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen in Hinsicht auf das zu leistende Vergütungsaufkommen unabhängig von unmittelbar in ihren Trefferlisten generierten Links auf Beiträge aus Presseerzeugnissen von Verlagswebseiten auch für solche heranzuziehen, die – etwa in den genannten Fällen der Fragen 1a bis 1d, 2a bis 2e, 3c, 4a und 4b, 5a und 5d, 6a, 6c und 6d, 7b, 8a und 8b und 9a bis 9c – mittelbar generiert werden?
11. Inwieweit und in welchem Umfang greifen gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen nach Kenntnis der Bundesregierung für die eigene Wertschöpfung in besonderer Weise auf die Leistung von Presseverlagen zu?
- Wie viel Prozent der in Deutschland generierten Suchanfragen verweisen nach Kenntnis der Bundesregierung auf deutsche Verlagsinhalte?
- Auf wie viel Prozent seiner Ergebnisseiten schaltet Google nach Kenntnis der Bundesregierung im Umfeld von deutschen Verlagsinhalten Werbung, und wie hoch ist die entsprechende Wertschöpfung?
- Auf wie viel Prozent seiner Ergebnisseiten schaltet Bing (Microsoft) nach Kenntnis der Bundesregierung im Umfeld von deutschen Verlagsinhalten Werbung, und wie hoch ist die entsprechende Wertschöpfung?
- Wie viel Prozent der Visits auf den Onlineangeboten deutscher Presseverlage wird nach Kenntnis der Bundesregierung durch Suchmaschinen generiert?
- Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die entsprechende Wertschöpfung der durch Google generierten Visits auf Seiten der deutschen Presseverlage?
- Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die entsprechende Wertschöpfung der durch Bing generierten Visits auf Seiten der deutschen Presseverlage?
12. Inwieweit und in welcher Form werden Blogs, die eine verlagstypische Leistung darstellen und als solche in der Begründung des Gesetzentwurfs benannt sind, vom Leistungsschutzrecht erfasst?
- Welche Kriterien muss ein Blogger erfüllen, um nach dem Leistungsschutzrecht vergütungsberechtigt zu sein?
- Welche Handlungen muss ein Blogger nach Frage 12a ausschließen, um nach dem Leistungsschutzrecht nicht vergütungspflichtig zu sein
- auf einem von ihm unterhaltenen Blog mit eigener Domain,
- auf einem von ihm unterhaltenen Blog mit der Second-Level-Domain eines gewerblichen Blog-Anbieters,
- auf einem von ihm unterhaltenen Facebook-Account,
- auf einem von ihm unterhaltenen Twitter-Account,
- auf einem von ihm unterhaltenen RSS-Channel?
- Wie kann ein Blogger nach Frage 12a das Leistungsschutzrecht gegenüber Suchmaschinen und anderen Anbietern von Diensten geltend machen, die einen Beitrag aus seinem Blog öffentlich zugänglich machen?
- Wie kann ein Blogger nach Frage 12a das Leistungsschutzrecht gegenüber anderen Blogs geltend machen, die einen Beitrag aus seinem Blog öffentlich zugänglich machen und die er als gewerblich betrachtet?
13. Inwieweit und in welcher Form fällt Content Syndication durch Presseverleger unter das Leistungsschutzrecht?
- Wer ist zur Inanspruchnahme des Leistungsschutzrechts berechtigt, wenn der Austausch und die Übernahme von Beiträgen zwischen mehreren, unternehmerisch nicht miteinander verbundenen Presseverlagen erfolgen?
- Wer ist zur Inanspruchnahme des Leistungsschutzrechts berechtigt, wenn der Austausch und die Übernahme von Beiträgen zwischen mehreren, unternehmerisch miteinander verbundenen Presseverlagen zeitgleich erfolgen?
- Besteht in den Fällen der Fragen 13a und 13b jeweils ein eigenständiges Leistungsschutzrecht, wenn Beiträge inhaltsgleich, aber mit unterschiedlichen Überschriften wiedergegeben werden?
- Begründet die Übernahme einer Agenturmeldung in einem Presseerzeugnis ein Leistungsschutzrecht für den Hersteller dieses Presseerzeugnisses?
14. Inwieweit und in welcher Form wird durch die ausdrückliche Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshof „Metall auf Metall“ (I ZR 112/06) sichergestellt, dass die Ausgestaltung und die Höhe des Schutzgegenstands eines Leistungsschutzrechtes für Presseverlage in künftigen Gerichtsverfahren zureichend und rechtssicher ausgelegt werden?
- Was bildet im Falle von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon die Entsprechung zum herangezogenen Bundesgerichtshofurteil, nach dem bereits die Entnahme „kleinster Tonfetzen“ dem ausschließlichen Recht des Tonträgerherstellers unterliegen: der Schutz kleinster Buchstaben-, kleinster Silben- oder kleinster Wortfetzen?
- Gilt das Verbot der Nutzung eines Teils eines Presseerzeugnisses – beispielsweise einer Überschrift oder eines Textausschnittes – auch dann, wenn die Nutzung in keinem engen Zusammenhang – beispielsweise in Form einer Verlinkung – mit dem jeweiligen Presseerzeugnis steht?
- Was bildet im Falle von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon die Entsprechung zum zweiten Leitsatz des Bundesgerichtshofurteils, wonach das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers nicht zur Anwendung kommt, „wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen“?
15. Inwieweit und in welcher Form wird die Zitierfreiheit durch das Leistungsschutzrecht nicht eingeschränkt?
- Reicht es zur Verfolgung des Zitatzwecks im Sinne des § 51 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) aus, die verlinkte Wiedergabe der Überschrift eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis oder die Wiedergabe einer URL, die im Pfad die Überschrift eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis enthält, in sozialen Netzwerken oder Mikroblogging-Diensten mit einem Kommentar wie „wtf“ oder „hm“ zu versehen?
- Durch welche beispielhafte Formulierungen kann insbesondere in Mikroblogging-Diensten – in denen nach Abzug der Zeichenzahl für die Wiedergabe einer URL weniger als 140 Zeichen zur Verfügung stehen – sichergestellt werden, dass „der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint“ (BGH, Urteil vom 30. November 2011 – I ZR 212/10)?
- Muss auch das Teilen oder referenzierte Wiederholen einer verlinkten Wiedergabe der Überschrift eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis oder der Wiedergabe einer URL, die im Pfad die Überschrift eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis enthält, jeweils mit einem eigenständigen Kommentar versehen sein, der eigene Gedanken des Zitierenden zum fremden Werk zum Ausdruck bringt?
16. Inwieweit und in welcher Form wird durch das Leistungsschutzrecht sichergestellt, dass der Anspruch der Presseverlage auf Unterlassung unerlaubter Nutzungen keine Abmahnwelle bewirkt?
- Kann der Unterlassungsanspruch zu Abmahnungen gegen die Anbieter von Diensten in den Fällen der Fragen 1a bis 1d genutzt werden?
- Kann der Unterlassungsanspruch zu Abmahnungen gegen die Anbieter von Diensten in den Fällen der Fragen 2a bis 2e genutzt werden?
- Kann der Unterlassungsanspruch zu Abmahnungen gegen die Anbieter von Diensten in den Fällen der Fragen 3a bis 3c genutzt werden?
- Kann der Unterlassungsanspruch zu Abmahnungen gegen die Anbieter von Diensten in den Fällen der Fragen 4a und 4b genutzt werden?
- Kann der Unterlassungsanspruch zu Abmahnungen gegen die Anbieter von Diensten in den Fällen der Fragen 5a und 5b genutzt werden?
- Kann der Unterlassungsanspruch zu Abmahnungen gegen die Anbieter von Diensten in den Fällen der Fragen 6a bis 6d genutzt werden?
- Kann der Unterlassungsanspruch zu Abmahnungen gegen die Anbieter von Diensten in den Fällen der Fragen 7a bis 7c genutzt werden?
- Kann der Unterlassungsanspruch zu Abmahnungen gegen die Anbieter von Diensten in den Fällen der Fragen 8a und 8b genutzt werden?
- Kann der Unterlassungsanspruch zu Abmahnungen gegen die Anbieter von Diensten in den Fällen der Fragen 9a bis 9c genutzt werden?
- Kann der Unterlassungsanspruch zu Abmahnungen gegen die Anbieter von gewerblichen Blogs in den Fällen der Fragen 12b und 12d genutzt werden?
Fragen16
Sind soziale Netzwerke wie Facebook gewerbliche Anbieter, die Inhalte entsprechend aufbereiten und für die eigene Wertschöpfung auf die Leistung von Presseverlagen zugreifen?
a) Fällt die unkommentierte, verlinkte Wiedergabe von Überschriften eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis unter das Leistungsschutzrecht?
b) Fällt die unkommentierte Wiedergabe von URLs, die im Pfad die Überschrift eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis enthalten, unter das Leistungsschutzrecht?
c) Fällt die unkommentierte, verlinkte Wiedergabe von Überschriften eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis unter das Leistungsschutzrecht, wenn diese durch den Hersteller des Onlinepresseerzeugnisses selbst erfolgt?
d) Fällt das unkommentierte Teilen einer unkommentierten, verlinkten Wiedergabe von Überschriften eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis unter das Leistungsschutzrecht, wenn die originäre Wiedergabe durch den Hersteller des Onlinepresseerzeugnisses selbst erfolgt?
e) Wie viele und welche Diensteanbieter der Kategorie Soziale Netzwerke sind der Bundesregierung bekannt?
Sind Mikroblogging-Dienste wie Twitter gewerbliche Anbieter, die Inhalte entsprechend aufbereiten und für die eigene Wertschöpfung auf die Leistung von Presseverlagen zugreifen?
a) Fällt die Wiedergabe von unkommentierten URLs, die im Pfad die Überschrift eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis enthalten, unter das Leistungsschutzrecht?
b) Fällt das referenzierte Wiederholen von unkommentierten URLs, die im Pfad die Überschrift eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis enthalten, unter das Leistungsschutzrecht?
c) Fällt die Wiedergabe von unkommentierten Kurz-URLs, die im Pfad der Original-URL die Überschrift eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis enthalten, unter das Leistungsschutzrecht?
d) Fällt die Verbreitung von unkommentierten URLs in den genannten Fällen der Fragen 2a und 2c unter das Leistungsschutzrecht, wenn die originäre Wiedergabe durch den Hersteller des Onlinepresseerzeugnisses selbst erfolgt?
e) Fällt das referenzierte Wiederholen von unkommentierten URLs in den genannten Fällen der Fragen 2a und 2c unter das Leistungsschutzrecht, wenn die originäre Verbreitung durch den Hersteller des Onlinepresseerzeugnisses selbst erfolgt?
f) Wie viele und welche Diensteanbieter der Kategorie Mikroblogging sind der Bundesregierung bekannt?
Sind Kurz-URL-Dienste (URL Shortener) wie Bitly gewerbliche Anbieter, die Inhalte entsprechend aufbereiten und für die eigene Wertschöpfung auf die Leistung von Presseverlagen zugreifen?
a) Fällt das Bereitstellen von unkommentierten Kurz-URLs, die im Pfad der Original-URL die Überschrift eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis enthalten, unter das Leistungsschutzrecht?
b) Fällt die Weiterleitung von unkommentierten Kurz-URLs, die im Pfad der Original-URL die Überschrift eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis enthalten, zu Sozialen Netzwerken, Mikroblogging-Diensten oder anderen Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten, unter das Leistungsschutzrecht?
c) Fällt das öffentliche Zugänglichmachen von Traffic-Statistiken zu Kurz-URLs, die im Pfad der Original-URL die Überschrift eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis enthalten, unter das Leistungsschutzrecht?
d) Wie viele und welche Diensteanbieter der Kategorie URL Shortener sind der Bundesregierung bekannt?
Sind soziale Nachrichten-Zeitschriften (Social Network-Aggregatoren im Magazinformat) wie Flipboard gewerbliche Anbieter, die Inhalte entsprechend aufbereiten und für die eigene Wertschöpfung auf die Leistung von Presseverlagen zugreifen?
a) Fallen soziale Nachrichten-Apps, insofern dort Beiträge aus Presseerzeugnissen abgerufen werden, unter das Leistungsschutzrecht?
b) Fallen soziale Nachrichten-Zeitschriften, insofern dort über Kanäle von sozialen Netzwerken und Mikroblogging-Dienste Beiträge aus Presseerzeugnissen eingebunden werden, unter das Leistungsschutzrecht?
c) Wie viele und welche Diensteanbieter der Kategorie Soziale Nachrichten-Zeitschriften sind der Bundesregierung bekannt?
Sind Social-Media-Aggregatoren wie Rivva gewerbliche Anbieter, die Inhalte entsprechend aufbereiten und für die eigene Wertschöpfung auf die Leistung von Presseverlagen zugreifen?
a) Fällt der Dienst rivva.de, betrieben von Frank Westphal, unter das Leistungsschutzrecht?
b) Fällt der Dienst sz.de/leserempfehlen, betrieben vom Verlag der Süddeutschen Zeitung, unter das Leistungsschutzrecht?
c) Wie viele und welche Diensteanbieter der Kategorie Social-Media-Aggregatoren sind der Bundesregierung bekannt?
Sind Social-Media-Monitoring-Dienste wie Topsy gewerbliche Anbieter, die Inhalte entsprechend aufbereiten und für die eigene Wertschöpfung auf die Leistung von Presseverlagen zugreifen?
a) Fällt das öffentliche Zugänglichmachen von Social-Media-Monitoring-Ergebnissen im Web unter das Leistungsschutzrecht, sobald dort verlinkte Wiedergaben von Überschriften eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis oder von unkommentierten URLs erfolgen, die im Pfad die Überschrift eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis enthalten?
b) Fallen persönliche E-Mail-Benachrichtigungen (Alerts) auf Basis von Social-Media-Monitoring-Diensten unter das Leistungsschutzrecht, sobald dort verlinkte Wiedergaben von Überschriften eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis oder von unkommentierten URLs erfolgen, die im Pfad die Überschrift eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis enthalten?
c) Fallen Benachrichtigungen (Alerts) an soziale Netzwerke auf Basis von Social-Media-Monitoring-Diensten unter das Leistungsschutzrecht, sobald dort verlinkte Wiedergaben von Überschriften eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis oder von unkommentierten URLs erfolgen, die im Pfad die Überschrift eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis enthalten?
d) Fallen Benachrichtigungen (Alerts) an Mikroblogging-Dienste auf Basis von Social-Media-Monitoring-Diensten unter das Leistungsschutzrecht, sobald dort verlinkte Wiedergaben von Überschriften eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis oder von unkommentierten URLs erfolgen, die im Pfad die Überschrift eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis enthalten?
e) Wie viele und welche Diensteanbieter der Kategorie Social-Media-Monitoring sind der Bundesregierung bekannt?
Sind Really Simple Syndication (RSS)-Dienste gewerbliche Anbieter, die Inhalte entsprechend aufbereiten und für die eigene Wertschöpfung auf die Leistung von Presseverlagen zugreifen?
a) Fallen Feedreader, insofern dort Beiträge aus Presseerzeugnissen wiedergegeben werden, unter das Leistungsschutzrecht?
b) Fällt die Verarbeitung von RSS-Feeds, insofern dort Beiträge aus Presseerzeugnissen wiedergegeben werden, durch spezialisierte Suchmaschinen und Alert-Dienste unter das Leistungsschutzrecht?
c) Fällt die Weiterleitung von Beiträgen aus Presseerzeugnissen über RSS-Channels zu sozialen Netzwerken, Mikroblogging-Diensten oder anderen Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten, unter das Leistungsschutzrecht?
d) Wie viele und welche Diensteanbieter der Kategorie RSS sind der Bundesregierung bekannt?
Sind audiovisuelle Social-Media-Dienste wie YouTube und Last.fm gewerbliche Anbieter, die Inhalte entsprechend aufbereiten und für die eigene Wertschöpfung auf die Leistung von Presseverlagen zugreifen?
a) Fallen Internet-Videoportale, insofern dort in Kanalkommentaren verlinkte Wiedergaben von Überschriften eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis oder von unkommentierten URLs erfolgen, die im Pfad die Überschrift eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis enthalten, unter das Leistungsschutzrecht?
b) Fallen Internetradios auf Basis sozialer Software, insofern dort in Foren verlinkte Wiedergaben von Überschriften eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis oder von unkommentierten URLs erfolgen, die im Pfad die Überschrift eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis enthalten, unter das Leistungsschutzrecht?
c) Wie viele und welche Diensteanbieter der Kategorie audiovisuelles Social Media sind der Bundesregierung bekannt?
Sind Social-Bookmarking-Dienste wie Delicious gewerbliche Anbieter, die Inhalte entsprechend aufbereiten und für die eigene Wertschöpfung auf die Leistung von Presseverlagen zugreifen?
a) Fällt die unkommentierte, verlinkte Wiedergabe von Überschriften eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis in öffentlich zugänglichen Lesezeichen im Web unter das Leistungsschutzrecht?
b) Fällt die unkommentierte Wiedergabe von URLs, die im Pfad die Überschrift eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis enthalten, in öffentlich zugänglichen Lesezeichen im Web unter das Leistungsschutzrecht?
c) Fällt in den genannten Fällen der Fragen 9a und 9b die Nutzung in Verbindung mit Linkblogs unter das Leistungsschutzrecht?
d) Wie viele und welche Diensteanbieter der Kategorie Social Bookmarking sind der Bundesregierung bekannt?
Sind gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen in Hinsicht auf das zu leistende Vergütungsaufkommen unabhängig von unmittelbar in ihren Trefferlisten generierten Links auf Beiträge aus Presseerzeugnissen von Verlagswebseiten auch für solche heranzuziehen, die – etwa in den genannten Fällen der Fragen 1a bis 1d, 2a bis 2e, 3c, 4a und 4b, 5a und 5d, 6a, 6c und 6d, 7b, 8a und 8b und 9a bis 9c – mittelbar generiert werden?
Inwieweit und in welchem Umfang greifen gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen nach Kenntnis der Bundesregierung für die eigene Wertschöpfung in besonderer Weise auf die Leistung von Presseverlagen zu?
a) Wie viel Prozent der in Deutschland generierten Suchanfragen verweisen nach Kenntnis der Bundesregierung auf deutsche Verlagsinhalte?
b) Auf wie viel Prozent seiner Ergebnisseiten schaltet Google nach Kenntnis der Bundesregierung im Umfeld von deutschen Verlagsinhalten Werbung, und wie hoch ist die entsprechende Wertschöpfung?
c) Auf wie viel Prozent seiner Ergebnisseiten schaltet Bing (Microsoft) nach Kenntnis der Bundesregierung im Umfeld von deutschen Verlagsinhalten Werbung, und wie hoch ist die entsprechende Wertschöpfung?
d) Wie viel Prozent der Visits auf den Onlineangeboten deutscher Presseverlage wird nach Kenntnis der Bundesregierung durch Suchmaschinen generiert?
e) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die entsprechende Wertschöpfung der durch Google generierten Visits auf Seiten der deutschen Presseverlage?
f) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die entsprechende Wertschöpfung der durch Bing generierten Visits auf Seiten der deutschen Presseverlage?
Inwieweit und in welcher Form werden Blogs, die eine verlagstypische Leistung darstellen und als solche in der Begründung des Gesetzentwurfs benannt sind, vom Leistungsschutzrecht erfasst?
a) Welche Kriterien muss ein Blogger erfüllen, um nach dem Leistungsschutzrecht vergütungsberechtigt zu sein?
b) Welche Handlungen muss ein Blogger nach Frage 12a ausschließen, um nach dem Leistungsschutzrecht nicht vergütungspflichtig zu sein
aa) auf einem von ihm unterhaltenen Blog mit eigener Domain,
bb) auf einem von ihm unterhaltenen Blog mit der Second-Level-Domain eines gewerblichen Blog-Anbieters,
cc) auf einem von ihm unterhaltenen Facebook-Account,
dd) auf einem von ihm unterhaltenen Twitter-Account,
ee) auf einem von ihm unterhaltenen RSS-Channel?
c) Wie kann ein Blogger nach Frage 12a das Leistungsschutzrecht gegenüber Suchmaschinen und anderen Anbietern von Diensten geltend machen, die einen Beitrag aus seinem Blog öffentlich zugänglich machen?
d) Wie kann ein Blogger nach Frage 12a das Leistungsschutzrecht gegenüber anderen Blogs geltend machen, die einen Beitrag aus seinem Blog öffentlich zugänglich machen und die er als gewerblich betrachtet?
Inwieweit und in welcher Form fällt Content Syndication durch Presseverleger unter das Leistungsschutzrecht?
a) Wer ist zur Inanspruchnahme des Leistungsschutzrechts berechtigt, wenn der Austausch und die Übernahme von Beiträgen zwischen mehreren, unternehmerisch nicht miteinander verbundenen Presseverlagen erfolgen?
b) Wer ist zur Inanspruchnahme des Leistungsschutzrechts berechtigt, wenn der Austausch und die Übernahme von Beiträgen zwischen mehreren, unternehmerisch miteinander verbundenen Presseverlagen zeitgleich erfolgen?
c) Besteht in den Fällen der Fragen 13a und 13b jeweils ein eigenständiges Leistungsschutzrecht, wenn Beiträge inhaltsgleich, aber mit unterschiedlichen Überschriften wiedergegeben werden?
d) Begründet die Übernahme einer Agenturmeldung in einem Presseerzeugnis ein Leistungsschutzrecht für den Hersteller dieses Presseerzeugnisses?
Inwieweit und in welcher Form wird durch die ausdrückliche Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshof „Metall auf Metall“ (I ZR 112/06) sichergestellt, dass die Ausgestaltung und die Höhe des Schutzgegenstands eines Leistungsschutzrechtes für Presseverlage in künftigen Gerichtsverfahren zureichend und rechtssicher ausgelegt werden?
a) Was bildet im Falle von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon die Entsprechung zum herangezogenen Bundesgerichtshofurteil, nach dem bereits die Entnahme „kleinster Tonfetzen“ dem ausschließlichen Recht des Tonträgerherstellers unterliegen: der Schutz kleinster Buchstaben-, kleinster Silben- oder kleinster Wortfetzen?
b) Gilt das Verbot der Nutzung eines Teils eines Presseerzeugnisses – beispielsweise einer Überschrift oder eines Textausschnittes – auch dann, wenn die Nutzung in keinem engen Zusammenhang – beispielsweise in Form einer Verlinkung – mit dem jeweiligen Presseerzeugnis steht?
c) Was bildet im Falle von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon die Entsprechung zum zweiten Leitsatz des Bundesgerichtshofurteils, wonach das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers nicht zur Anwendung kommt, „wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen“?
Inwieweit und in welcher Form wird die Zitierfreiheit durch das Leistungsschutzrecht nicht eingeschränkt?
a) Reicht es zur Verfolgung des Zitatzwecks im Sinne des § 51 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) aus, die verlinkte Wiedergabe der Überschrift eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis oder die Wiedergabe einer URL, die im Pfad die Überschrift eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis enthält, in sozialen Netzwerken oder Mikroblogging-Diensten mit einem Kommentar wie „wtf“ oder „hm“ zu versehen?
b) Durch welche beispielhafte Formulierungen kann insbesondere in Mikroblogging-Diensten – in denen nach Abzug der Zeichenzahl für die Wiedergabe einer URL weniger als 140 Zeichen zur Verfügung stehen – sichergestellt werden, dass „der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint“ (BGH, Urteil vom 30. November 2011 – I ZR 212/10)?
c) Muss auch das Teilen oder referenzierte Wiederholen einer verlinkten Wiedergabe der Überschrift eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis oder der Wiedergabe einer URL, die im Pfad die Überschrift eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis enthält, jeweils mit einem eigenständigen Kommentar versehen sein, der eigene Gedanken des Zitierenden zum fremden Werk zum Ausdruck bringt?
Inwieweit und in welcher Form wird durch das Leistungsschutzrecht sichergestellt, dass der Anspruch der Presseverlage auf Unterlassung unerlaubter Nutzungen keine Abmahnwelle bewirkt?
a) Kann der Unterlassungsanspruch zu Abmahnungen gegen die Anbieter von Diensten in den Fällen der Fragen 1a bis 1d genutzt werden?
b) Kann der Unterlassungsanspruch zu Abmahnungen gegen die Anbieter von Diensten in den Fällen der Fragen 2a bis 2e genutzt werden?
c) Kann der Unterlassungsanspruch zu Abmahnungen gegen die Anbieter von Diensten in den Fällen der Fragen 3a bis 3c genutzt werden?
d) Kann der Unterlassungsanspruch zu Abmahnungen gegen die Anbieter von Diensten in den Fällen der Fragen 4a und 4b genutzt werden?
e) Kann der Unterlassungsanspruch zu Abmahnungen gegen die Anbieter von Diensten in den Fällen der Fragen 5a und 5b genutzt werden?
f) Kann der Unterlassungsanspruch zu Abmahnungen gegen die Anbieter von Diensten in den Fällen der Fragen 6a bis 6d genutzt werden?
g) Kann der Unterlassungsanspruch zu Abmahnungen gegen die Anbieter von Diensten in den Fällen der Fragen 7a bis 7c genutzt werden?
h) Kann der Unterlassungsanspruch zu Abmahnungen gegen die Anbieter von Diensten in den Fällen der Fragen 8a und 8b genutzt werden?
i) Kann der Unterlassungsanspruch zu Abmahnungen gegen die Anbieter von Diensten in den Fällen der Fragen 9a bis 9c genutzt werden?
j) Kann der Unterlassungsanspruch zu Abmahnungen gegen die Anbieter von gewerblichen Blogs in den Fällen der Fragen 12b und 12d genutzt werden?