Umgang mit rassistisch-antisemitischen Hetzschriften
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD – Drucksache 17/12426 –
Vorbemerkung der Fragesteller
Seit Ende des Zweiten Weltkrieges ist der Nachdruck und die Verbreitung von Hitlers politisch-ideologischer Schrift „Mein Kampf“ in der Bundesrepublik Deutschland nicht möglich. Das wird sich voraussichtlich am 1. Januar 2016 ändern.
Im Rahmen von Maßnahmen der alliierten Entnazifizierung wurde nach dem Zweiten Weltkrieg der Freistaat Bayern Inhaber der Urheber- und Verlagsrechte an Hitlers Buch „Mein Kampf“. Im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt nutzt der Freistaat Bayern diese Rechte seither dahingehend, Nachdrucke von „Mein Kampf“ und damit die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts im In- und Ausland zu unterbinden.
Das ausschließliche Nutzungsrecht des Urhebers endet in Deutschland gemäß § 64 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) 70 Jahre nach dem Tod des Autors (post mortem auctoris); im Fall von „Mein Kampf“ läuft die urheberrechtliche Schutzfrist mithin am 31. Dezember 2015 aus. Im urheberrechtlichen Sinne wird das Buch damit ab dem Jahr 2016 „gemeinfrei“ und kann grundsätzlich von jedermann nachgedruckt und verbreitet werden.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie mit antisemitischem und rassistischem Propagandamaterial, wie Hitlers „Mein Kampf“, im Hinblick auf einen ggf. inhaltlich unveränderten Nachdruck umzugehen ist, bzw. ob es angesichts der menschenverachtenden Ideologie dieses Dokuments geboten erscheint, eine unveränderte Veröffentlichung, d. h. insbesondere propagandistisch motivierte Versionen, gesetzlich zu unterbinden.
Fragen und Antworten11
Wie positioniert sich die Bundesregierung zu Forderungen, eine Veröffentlichung des Originaltextes von Hitlers „Mein Kampf“ ab dem Jahr 2016 in Deutschland zu unterbinden?
Die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Ablauf der Schutzdauer werden derzeit von der Bundesregierung geprüft. Bezüglich der Einzelheiten hierzu wird auf die Antworten zu den Fragen 2 und 4 bis 9 verwiesen. Die Bundesregierung wird zu gegebener Zeit in der gesellschaftlichen und politischen Debatte hierzu Position beziehen.
Wie bewertet die Bundesregierung ein ausdrückliches Publikationsverbot in verfassungsrechtlicher Hinsicht?
Ein ausdrückliches Publikationsverbot wäre an der Pressefreiheit des Artikels 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) zu messen. Das Grundrecht gilt nicht vorbehaltlos, sondern findet gemäß Artikel 5 Absatz 2 GG seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch § 130 des Strafgesetzbuches (StGB) gehört. Bei der Auslegung und Anwendung der allgemeinen Gesetze ist die wertsetzende Bedeutung von Artikel 5 GG zu beachten (vgl. BVerfG NJW 2003, S. 660).
Wie schätzt die Bundesregierung die Auswirkungen ein, die ein ausdrückliches Publikationsverbot auf die wissenschaftlich-historische Aufarbeitung entsprechender nationalsozialistischer Werke hätte? Unterstützt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang das durch den Freistaat Bayern in Auftrag gegebene Vorhaben des Instituts für Zeitgeschichte, eine wissenschaftlich kommentierte Ausgabe von „Mein Kampf“ herauszugeben (bitte begründen)?
Bezüglich der rechtlichen Prüfung eines ausdrücklichen Publikationsverbots wird auf die Antworten zu den Fragen 1, 2 und 4 bis 9 verwiesen. Im Rahmen dieser Prüfung wird die Bundesregierung auch mögliche Auswirkungen berücksichtigen.
Das genannte Vorhaben des Instituts für Zeitgeschichte geht nicht auf eine Initiative der Bundesregierung zurück. Das Vorhaben kann allerdings im Sinne einer fundierten historischen Aufarbeitung der nationalsozialistischen Diktatur sachgerecht sein.
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Veröffentlichung und Verbreitung eines inhaltlich unveränderten Nachdrucks von Hitlers „Mein Kampf“ – abgesehen von einer Strafbarkeit wegen Urheberrechtsverletzung – nach geltendem Recht straffrei möglich ist? Wenn nein, welche Straftatbestände könnten nach Auffassung der Bundesregierung durch das Verbreiten bzw. öffentliche Zugänglichmachen eines inhaltlich unveränderten Nachdrucks von Hitlers „Mein Kampf“ verwirklicht sein?
Die Bundesregierung weist einführend darauf hin, dass die Strafverfolgung den Strafverfolgungsbehörden der Länder obliegt. Dazu gehört auch die Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt.
Höchstrichterlich (vgl. BGHSt 29, 73 ff.) ist bereits entschieden, dass das Verbreiten des inhaltlich unveränderten Nachdrucks nicht den Tatbestand des § 86 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 StGB erfüllt, da es sich bei dem Buch „um eine vorkonstitutionelle Schrift handelt, aus deren unverändertem Inhalt sich eine Zielrichtung gegen die in der Bundesrepublik erst später verwirklichte freiheitliche demokratische Grundordnung noch nicht ergeben konnte“. Diese kann sich allerdings bei Hinzutreten weiterer Umstände ergeben, etwa wenn eine Altausgabe oder ein unveränderter Neudruck durch ein Vorwort, durch andere Ergänzungen oder Zusätze in einer Weise aktualisiert wird, dass nunmehr aus ihrem Inhalt selbst die Zielrichtung gegen die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland hervorgeht, was auch durch eine entsprechende Umschlaghülle, Klappentexte oder Zusammenstellung von Texten geschehen kann.
Soweit der Bundesregierung bekannt, gibt es bisher keine veröffentlichte Rechtsprechung dazu, ob das Verbreiten oder Zugänglichmachen sowie das Beziehen, Vorrätighalten, Anbieten, Ankündigen, Anpreisen, die Herstellung und die Lieferung zum Zwecke der Verbreitung des unveränderten Nachdrucks von Hitlers „Mein Kampf“ den Tatbestand des § 130 Absatz 2 StGB erfüllt.
Erfasst § 130 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs (StGB) nach Ansicht der Bundesregierung die Verbreitung eines inhaltlich unveränderten Nachdrucks von Hilters „Mein Kampf“, oder besteht hier eine Strafbarkeitslücke?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
Hält die Bundesregierung es rechtpolitisch für geboten, die Veröffentlichung eines inhaltlich unveränderten Nachdrucks von Hitlers „Mein Kampf“ und ggf. anderer nationalsozialistischer bzw. rassistischer vorkonstitutioneller Schriften in den Straftatbestand des „Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen“ gemäß § 86 StGB ausdrücklich einzubeziehen? Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung wird die weitere Entwicklung unter Einbeziehung der Rechtsprechung sorgfältig daraufhin beobachten, ob ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf gegeben ist.
Hält die Bundesregierung die Einbeziehung der Veröffentlichung eines inhaltlich unveränderten Nachdrucks von Hitlers „Mein Kampf“ und ggf. anderer nationalsozialistischer bzw. rassistischer vorkonstitutioneller Schriften in einen anderen Straftatbestand für geboten? Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 7 und 8 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
Könnte nach Ansicht der Bundesregierung die Regelung der Strafbarkeit von Hasspropaganda im Canadian Criminal Code (Sections 318 bis 319) ein Vorbild für eine entsprechende Strafnorm in Deutschland sein?
Die Fragen 7 und 8 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
Sollte nach Auffassung der Bundesregierung ein Neuauflageverbot für Hitlers „Mein Kampf“ in anderer als strafrechtlicher Weise sichergestellt werden? Wenn ja, in welcher Weise?
Nach §§ 64, 69 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) beträgt die Schutzdauer 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist, bezogen auf den Tod Hitlers endet sie also mit Ablauf des 31. Dezember 2015. Mit der Richtlinie 93/98/EWG zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte, neu bekannt gemacht als Richtlinie 2006/116/EG vom 12. Dezember 2006, wurden die Schutzfristen in der Europäischen Union harmonisiert.
Diese Richtlinie wurde in Deutschland durch das 3. Urheberrechtsänderungsgesetz zum 1. Juli 1995 umgesetzt. Die Schutzdauer beträgt nach Artikel 1 dieser Richtlinie für das Urheberrecht europaweit einheitlich 70 Jahre. Ein gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten zu einer Verlängerung der Schutzdauer besteht nicht.
Mit dem Ablauf der Schutzdauer wird das Werk „gemeinfrei“. Dies hat zur Folge, dass eine Vervielfältigung, insbesondere Nachdruck, oder eine öffentliche Zugänglichmachung im Internet urheberrechtlich nicht mehr verhindert werden kann. Zwar können wissenschaftliche Ausgaben gemeinfreier Werken durch ein verwandtes Schutzrecht nach § 70 UrhG geschützt sein; geschützt ist hierdurch jedoch lediglich die wissenschaftliche Leistung, nicht das gemeinfreie Werk an sich.
Ist die israelische Regierung vor dem Hintergrund der bevorstehenden „Gemeinfreiheit“ von Hitlers „Mein Kampf“ an die Bundesregierung herangetreten, und wenn ja, mit welcher Intention?
Das Auslaufen der urheberrechtlichen Schutzfrist von Adolf Hitlers Buch „Mein Kampf“ war Gegenstand von Gesprächen im Rahmen der engen und vertrauensvollen Arbeitskontakte der Bundesregierung mit der Regierung des Staates Israel. Dabei wurden die möglichen Konsequenzen einer Publikation des Werkes im In- und Ausland erörtert. Es besteht ein gemeinsames Interesse an einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung dieses menschenverachtenden Gedankenguts.
Haben zwischen der Bundesregierung und der israelischen Regierung im Hinblick auf mögliche gesetzgeberische Maßnahmen zur Verhinderung der Publikation von Hitlers „Mein Kampf“ Gespräche stattgefunden, und wurden insoweit Vereinbarungen getroffen? Wenn ja, welchen Inhalt haben diese Vereinbarungen?
Nein. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.