[Deutscher Bundestag Drucksache 17/13055
17. Wahlperiode 12. 04. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick,
Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/12829 –
Teilkollektivierung der freien Rückstellung für Beitragsrückerstattung in der
Lebensversicherung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit der im Jahr 1994 gesetzlich angeordneten Trennung des
Versichertenkollektivs in der Lebensversicherung wird die freie Rückstellung für
Beitragsrückerstattung (RfB) für Alt- und Neubestand voneinander gesondert. Diese
Trennung in Alt- und Neubestand war eingeführt worden, um die
europarechtlich erforderliche Abschaffung der Genehmigungspflicht für die Allgemeinen
Versicherungsbedingungen und die Rechnungsgrundlagen von
Lebensversicherungsverträgen in deutsches Recht umzusetzen (vgl.
Bundestagsdrucksache 17/11395, S. 22).
Mit der Trennung zwischen Alt- und Neubestand ging laut Bundesregierung
ein Eingriff in das Generationenmodell der Lebensversicherung einher.
Infolge dieser gesetzlichen Trennung wurde die bis dahin aufgebaute freie RfB
allein dem Altbestand zugeordnet, während für die nach dem Stichtag
abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge des Neubestands zunächst eine
neue freie RfB aufgebaut werden musste. Die Weitergabe von Überschüssen,
die mit Beiträgen früherer Versicherungsnehmerinnen und
Versicherungsnehmer erwirtschaftet wurden, an spätere Versichertengenerationen wurde auf
einen Ausgleich innerhalb jeweils des Alt- oder Neubestands begrenzt.
Laut Bundesregierung habe das dazu geführt, dass die RfB des Altbestands
überproportional angestiegen ist, während die RfB des Neubestands geringer
wuchs. Als Reaktion darauf sieht § 56b Absatz 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetz-Entwurfs (VAG-E, in der Entwurfsfassung des SEPA-Begleitgesetzes)
eine Neuregelung mit dem Ziel vor, die starre Zuordnung der freien RfB zu
Alt- oder Neubestand teilweise aufzuheben. Dadurch werden Versicherte des
Altbestands bei der Abwicklung ihrer Verträge geringere Ausschüttungen
erhalten, als wenn die gegenwärtige Rechtslage fortbestünde.
Was die Ausschüttung von Bewertungsreserven anbelangt, so ist der Vorschlag
der Bundesregierung einer aufsichtsrechtlichen Neuregelung der Beteiligung
der Versicherten an den Bewertungsreserven inzwischen gescheitert. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. April 2013
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/13055 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeVo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Behandlung der Bewertungsreserven in der Lebensversicherung sowie die
Möglichkeit der Teilkollektivierung der freien Rückstellungen für
Beitragsrückerstattung (RfB) in der Lebensversicherung waren Gegenstand intensiver
Diskussionen im Rahmen des SEPA- Begleitgesetzes. In der Sitzung des
Vermittlungsausschusses des Deutschen Bundestages und des Bundesrates am 26.
Februar 2013 hat man sich darauf verständigt, die Neuregelung der
Bewertungsreserven nicht zu verabschieden. Die Möglichkeit der Teilkollektivierung
der freien Rückstellung zur Beitragsrückerstattung in der Lebensversicherung
wird in einem neuen § 56b Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) zugelassen.
Das Gesetz ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen, mit Zustimmung
des Bundesrates Einzelheiten zur technischen Umsetzung der
Teilkollektivierung per Rechtsverordnung zu regeln.
Darüber hinaus hat die Bundesregierung zum SEPA-Begleitgesetz folgende
Protokollerklärung abgegeben:
„Die Bundesregierung wird weiter das Ziel verfolgen, die Risikotragfähigkeit
und Stabilität der Lebensversicherer zu erhalten und weiter zu stärken, damit
die Verpflichtungen gegenüber den Versicherten dauerhaft erfüllbar bleiben.
Die anhaltend niedrigen Zinsen haben auf Dauer erhebliche Auswirkungen auf
Lebensversicherungsunternehmen, die langlaufende Garantien abgeben. Die
Lebensversicherer müssen verstärkt Vorsorge betreiben, um Zinsgarantien auch
künftig bedienen zu können. Die Bundesregierung hält es für geboten, die
aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen der Versicherer an die besonderen
Bedingungen eines Niedrigzinsumfelds anzupassen. Sie wird daher die
gesetzgeberischen Handlungsmöglichkeiten auf nationaler und europäischer Ebene
im Zusammenhang umfassend prüfen und unter Berücksichtigung bereits
laufender Initiativen wie dem Vorhaben Solvency II der Europäischen
Kommission Vorschläge unterbreiten.“
Diese umfassende Prüfung wird voraussichtlich längere Zeit in Anspruch
nehmen. Als erster wichtiger Schritt sind die Ergebnisse der von der Europäischen
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung (EIOPA) aktuell durchgeführten Bewertung abzuwarten, die die
Auswirkungen von Solvency II auf Versicherungsprodukte mit langfristigen
Garantien untersucht.
1. Seit wann ist der Bundesregierung bekannt, dass sich aus der Trennung der
freien RfB in Alt- und Neubestand eine Verschiebung im Verhältnis der
freien RfB zum jeweiligen Versicherungsbestand ergibt?
Die Trennung und sukzessive Verschiebung ergaben sich im Zuge der
Europäischen Deregulierung nach 1994. Die Möglichkeit einer Teilkollektivierung
wird seit 2008 intensiver diskutiert (vgl. Jahresbericht der BaFin 2009, S. 107).
Es war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu erwarten, dass das Zinsniveau am
Kapitalmarkt rechtzeitig wieder signifikant anziehen und der Neubestand eine
angemessene RfB-Ausstattung erreichen würde.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/130552. In welchem Maße nimmt der Anteil des Altbestandes am Gesamtkollektiv
in der Lebensversicherung im Branchendurchschnitt seit 1994 ab
(Aufstellung bitte nach Jahren)?
Die folgende Tabelle weist den Anteil des Altbestands an der
Deckungsrückstellung des gesamten Versicherungsbestands aus:
Jahr Anteil des Altbestands
1994 100,0%
1995 98,2%
1996 96,0%
1997 93,7%
1998 89,5%
1999 85,4%
2000 82,4%
2001 78,2%
2002 74,0%
2003 68,9%
2004 64,0%
2005 58,7%
2006 53,2%
2007 49,1%
2008 46,4%
2009 41,8%
2010 38,0%
2011 35,7%
Drucksache 17/13055 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode3. Wie hat sich die freie RfB im Altbestand im Branchendurchschnitt seit
1994 entwickelt (Angabe bitte sowohl in absoluten Zahlen als auch in
Relation zur Deckungsrückstellung bzw. in Relation zur gesamten RfB sowie
relativ im Vergleich zur freien RfB des Neubestandes)?
Die Frage wird so verstanden, dass mit „freier RfB“ der Teil der RfB gemeint
ist, der in der Statistik der BaFin als „ungebundene RfB“ bezeichnet wird. Die
Angaben zur Entwicklung der ungebundenen RfB sind der folgenden Tabelle zu
entnehmen:
JAHR ALTBESTAND NEUBESTAND
ungebundene
RfB
(Mrd. Euro)
in % der
Deckungsrückstellung
in %
der RfB
ungebundene RfB
in % der
ungebundenen RfB
des Altbestands
(Zeile 2)
in % der
Deckungsrückstellung
in %
der RfB
1994 9,3 3,4 % 27,8 % 0,0 % 0,0 % 0,0 %
1995 9,6 3,2 % 27,5 % 0,0 % 0,6 % 7,3 %
1996 10,6 3,3 % 28,7 % 0,9 % 0,9 % 11,4 %
1997 11,9 3,5 % 30,1 % 2,5 % 1,5 % 18,0 %
1998 13,1 3,7 % 31,3 % 6,1 % 2,2 % 24,7 %
1999 14,5 4,1 % 33,3 % 8,3 % 2,3 % 24,8 %
2000 17,1 4,6 % 36,4 % 11,1 % 2,4 % 27,5 %
2001 15,7 4,2 % 36,5 % 12,7 % 1,9 % 24,9 %
2002 12,9 3,4 % 35,9 % 9,3 % 0,9 % 18,1 %
2003 12,9 3,6 % 37,9 % 16,3 % 1,3 % 26,1 %
2004 13,1 3,7 % 37,2 % 19,1 % 1,3 % 26,0 %
2005 15,7 4,6 % 41,7 % 27,4 % 1,8 % 33,8 %
2006 18,4 5,7 % 46,7 % 31,5 % 2,1 % 36,9 %
2007 18,6 6,1 % 46,1 % 35,5 % 2,1 % 35,7 %
2008 16,6 5,7 % 44,7 % 28,3 % 1,4 % 26,4 %
2009 16,2 5,8 % 44,8 % 30,2 % 1,3 % 25,1 %
2010 15,6 5,9 % 44,8 % 33,3 % 1,2 % 25,4 %
2011 15,3 6,1 % 45,9 % 32,7 % 1,1 % 24,2 %
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/130554. Welche Gründe bzw. Effekte waren für den überproportionalen Anstieg der
RfB des Altbestandes und einen verzögerten Aufbau der RfB des
Neubestandes verantwortlich?
In der Lebensversicherung beruht die Überschussbeteiligung auf einem
Generationenmodell. Damit Neukunden schon in den ersten Jahren eine angemessene
Überschussbeteiligung erhalten können, partizipieren sie von Überschüssen, die
die Bestandskunden bereits erwirtschaftet haben und der RfB zugewiesen
wurden. Auf diese Weise profitiert jede Versichertengeneration anfänglich vom
Bestand und gibt ihrerseits schließlich Überschüsse an künftige Generationen
weiter.
Dieser Kreislauf wurde durch die Trennung von Neu- und Altbestand
unterbrochen. Dem Neubestand fehlte dadurch die Startausstattung mit RfB-Mitteln.
Umgekehrt brauchte der Altbestand keine RfB-Mittel mehr an neue
Versichertengenerationen abzugeben. Die Übersicht in der Antwort zu Frage 3 zeigt, dass
bis zum Jahr 2000 die ungebundene RfB des Altbestands in Relation zur
Deckungsrückstellung größer geworden ist und der Neubestand nur schwach mit
ungebundener RfB ausgestattet war. Man sieht aber auch, dass bis zum Jahr
2000 der Neubestand auf gutem Wege war, eine tragfähige ungebundene RfB
aufzubauen.
Die Kapitalerträge der Lebensversicherer sind aufgrund veränderter
Verhältnisse am Kapitalmarkt seit dem Jahr 2000 deutlich zurückgegangen. Dies hat
den Aufbau einer angemessenen ungebundenen RfB im Neubestand
empfindlich gestört. Der Altbestand konnte wegen vorhandener Puffer diese
Entwicklung dagegen gut verkraften.
Seit dem Jahr 2002 ist im Altbestand das Verhältnis der ungebundener RfB zur
Deckungsrückstellung angestiegen (s. Übersicht in der Antwort zu Frage 3).
Dies ist ein Skaleneffekt: Einerseits schrumpft die Deckungsrückstellung des
Altbestands, andererseits kann der Altbestand wegen der Unterbrechung des
Generationenmodells keine RfB-Mittel an den Neubestand weitergeben.
5. Gelten diese Gründe bzw. Effekte gleichermaßen für die freie RfB als
Bestandteil der gesamten RfB?
Ja, der Anteil der ungebundenen RfB an der gesamten RfB fällt im Altbestand
deswegen höher als im Neubestand aus.
Drucksache 17/13055 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode6. Wie verträgt sich der überproportionale Anstieg der RfB des Altbestandes
mit dem Umstand, dass
a) bis 2002 bei Altverträgen eine zeitnahe Überschussbeteiligung durch
Direktgutschrift vorgeschrieben war, wodurch fraglich erscheint, wie
hohe bzw. überproportional hohe RfB-Mittel aufgebaut werden
konnten, weil der Rohüberschuss je Geschäftsjahr nicht (mehr) in voller
Höhe der RfB zugeführt wurde,
b) demgegenüber bei Neuverträgen ab 1994 diese Vorschrift nicht bestand,
so dass diese von vornherein die Möglichkeit hatten, durch Nutzung der
RfB die Überschussbeteiligung zeitlich zu strecken und
dementsprechend auch freie RfB aufzubauen,
Prinzipiell ist es für die Höhe der RfB unerheblich, ob das Instrument der
Direktgutschrift genutzt wird oder nicht. Die Direktgutschrift spart lediglich
den Umweg über die RfB aus und ist in diesem Sinne zeitnah. Der
überproportionale Anstieg der RfB im Altbestand wäre auch eingetreten, wenn es keine
Direktgutschrift gegeben hätte.
c) noch im Jahr 2008 befürchtet wurde, die bis dahin bestehende
Obergrenze für die freie RfB im Altbestand würde und ohne weitere
Lockerungen dazu führen, dass „der Altbestand die notwendigen Mittel zur
Sicherstellung der Solvabilität nicht mehr erwirtschaften kann“
(Konsultationsverfahren der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
– BaFin – 3/2008 VA21-A-2007/0034, Stellungnahme von Bernd
Heistermann), während laut Bundesregierung die RfB nunmehr im
Neubestand und gemessen an seiner Größe unterdotiert sei?
Der aus der Konsultation zitierte Einwand trifft keine Aussage zur RfB des
Neubestands. Insbesondere lässt die geäußerte Befürchtung nicht den Schluss
zu, dass der Neubestand über eine zufriedenstellende Ausstattung mit
ungebundener RfB verfügen würde.
7. Warum geht das Bundesministeriums der Finanzen (BMF, vgl.
Aufzeichnung vom 20. Februar 2013, „Änderung der gesetzlichen Vorschriften über
die Trennung der Verträge in Alt- und Neubestand – ,Teilkollektivierung‘“)
davon aus, dass der Neubestand „nicht genügend eigene Überschüsse
aufbauen [konnte]“ und damit „nicht auf eigenen Füßen stehen kann“, wenn
Zahlen dagegen darauf hindeuten, dass die freie RfB in der Aufbauphase
des Neubestandes sogar höher war als heute (der Anteil der freien RfB an
der gesamten RfB im Branchendurchschnitt lag 1999 bei 32,41 Prozent,
2000 bei 34,92 Prozent und 2001 bei 34,6 Prozent; Angaben nach Schradin
in: Private Alterssicherung in der Bundesrepublik Deutschland,
Mitteilungen 1/2003 des Instituts für Versicherungswissenschaft
Universität zu Köln)?
Die Angaben in der genannten Veröffentlichung beziehen sich offenbar auf den
Gesamtbestand und lassen daher keinen Rückschluss zu, ob der Neubestand auf
eigenen Füßen stehen kann. Ein Widerspruch zur Aussage des BMF in der
zitierten Aufzeichnung besteht demgemäß nicht.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/130558. Ist ein ratierlicher Abbau der freien RfB des Altbestandes und der
gleichzeitige Aufbau einer neuen freien RfB für den Neubestand nur durch eine
unterschiedliche Verzinsung von Alt- und Neuverträgen möglich?
9. Wenn nein, wie genau kann es ohne unterschiedliche Verzinsung zu einer
gleichwertigen RfB-Ausstattung in Alt- wie im Neubestand kommen, und
was hat dies mit dem vom BMF (in der in Frage 6 genannten
Aufzeichnung) angesprochenen Zinsniveau am Kapitalmarkt von über 7 Prozent zu
tun?
Die Fragen 8 und 9 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Bei realistischer Betrachtung könnte der Abbau der ungebundenen („freien“)
RfB des Altbestands und der Aufbau einer angemessenen ungebundenen RfB
im Neubestand nur noch durch eine unterschiedliche Überschussbeteiligung für
Verträge des Alt- und Neubestands erreicht werden, wenn die Möglichkeit der
Teilkollektivierung nicht bestünde.
Wäre das Zinsniveau am Kapitalmarkt auch nach dem Jahr 2000 über 7 Prozent
geblieben, hätten die Unternehmen auch mit einer einheitlichen
Überschussbeteiligung eine gleichwertige RfB-Ausstattung in Alt- und Neubestand
erreichen können. Das liegt daran, dass nicht der gesamte Überschuss des
Altbzw. Neubestands der jeweiligen RfB zugeführt werden musste. Der
verbleibende Überschuss, über den frei verfügt werden konnte, wäre bei
unverändert günstigem Zinsniveau am Kapitalmarkt absolut gesehen entsprechend
hoch ausgefallen, so dass signifikante Mehrzuweisungen zur RfB des
Neubestands hätten geleistet werden können. Auf den Aufbau der ungebundenen
RfB des Neubestands hätte sich dies besonders effizient ausgewirkt, solange der
Altbestand und der von ihm erwirtschaftete frei verfügbare Überschuss groß im
Vergleich zum Neubestand gewesen wäre.
10. Welche Entscheidungsspielräume und Verantwortlichkeiten kamen den
Versicherungsunternehmen und der BaFin bzw. dem Bundesamt für das
Versicherungswesen (BAV) bei dem Aufbau der neuen RfB zu?
Die Unternehmen mussten die Überschüsse im regulatorisch vorgeschriebenen
Umfang der RfB des Alt- bzw. Neubestands zuführen. Der nachhaltige Aufbau
der neuen RfB konnte daher nur mit Mehrzuweisungen, wie sie in den
Antworten zu den Fragen 8 und 9 erwähnt wurden, unterstützt werden.
Die Aufsicht hat auf die Einhaltung der Zuführungsvorschriften von Alt- und
Neubestand geachtet; einen Entscheidungsspielraum hatte sie nicht.
Drucksache 17/13055 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode11. Hat die BaFin bzw. das BAV die Lebensversicherungsunternehmen dazu
angehalten, Alt- und Neubestand dieselbe Rendite zukommen zu lassen?
12. Wenn ja, galt dies sowohl für die laufende Überschussbeteiligung wie für
Schlussüberschüsse?
Die Fragen 11 und 12 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Aufsicht hat darauf geachtet, dass die Verträge des Neubestands von
Anfang an eine angemessene Überschussbeteiligung erhalten haben. Maßstab für
die Angemessenheit ist der Gleichbehandlungsgrundsatz, aus dem das
Erfordernis zu einer gleichwertigen Überschussbeteiligung folgt. Speziell ist die
Gesamtverzinsung für alle Verträge materiell einheitlich festzulegen (der
Garantiezins bleibt unberührt) und der Schlussüberschuss entsprechend zu adjustieren.
Eine Unterscheidung nach Neu- und Altbestand erfolgt insoweit nicht.
13. Warum wurden die Versicherungsunternehmen seitens der BaFin nicht
angehalten, die laufende Verzinsung des Neubestandes solange zu senken,
bis eine adäquate RfB im Neubestand aufgebaut war, oder andere
Maßnahmen zum Aufbau einer ausreichenden Eigenmittelausstattung zu
ergreifen?
Der Neubestand sollte von Anfang an eine angemessene Überschussbeteiligung
erhalten, um die Gleichbehandlung mit dem Altbestand zu gewährleisten. Es
wäre auf Unverständnis gestoßen, wenn ein Vertrag, der im zweiten Halbjahr
1994 im Neubestand abgeschlossen wurde, eine geringere Verzinsung des
Vertragsguthabens erhalten hätte als ein wenige Wochen zuvor im Altbestand
begründetes Vertragsverhältnis. Am Prinzip der einheitlichen
Überschussbeteiligung sollte wegen des Vertrauensschutzes festgehalten werden.
Die ungebundene RfB des Neubestands hätte daher nur mit entsprechend hohen
Zuführungen zur RfB aufgebaut werden können. Die dafür erforderlichen
Überschüsse konnten aber nicht erzielt werden (vgl. Antwort zu den Fragen 8 und 9).
14. Wie erklärt sich die derzeitige Höhe der freien RfB des Altbestandes vor
dem Hintergrund, dass es sich bei der freien RfB nur um eine Art
„Zwischenspeicher“ handelt, der zur Glättung der Überschussbeteiligung im
Zeitablauf dient und die zugeführten Mittel höchstens ein bis zwei Jahre
in diesem Topf verbleiben, bis sodann die Zuteilung auf die einzelnen
Verträge erfolgt (vgl. Deutsche Aktuarvereinigung e. V.,
„Überschussbeteiligung“, Werkstattgespräch, 29. April 2008)?
In der zitierten Unterlage wird erwähnt, dass Mittel „in der Regel höchstens
1 bis 2 Jahre“ in der freien RfB (gemeint: ungebundene RfB) bleiben. Dieser
allgemeine Erfahrungsgrundsatz wird für den Gesamtbestand formuliert; auf
den Altbestand wird nicht eingegangen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1305515. Kann die Bundesregierung in Anbetracht des hohen Bestandes, den die
freie RfB für Alttarife mittlerweile erreicht hat, ausschließen, dass Mittel
der freien RfB im Altbestand den Versicherten vorenthalten und nicht
zeitnah zugeteilt wurden vor dem Hintergrund der bis 2002
aufsichtsrechtlichen Begrenzungen der freien RfB im Altbestand?
Die Verträge des heutigen Altbestands hätten dieselbe Überschussbeteiligung
erhalten, wenn im Jahr 1994 die Auftrennung in Alt- und Neubestand nicht
erfolgt wäre, und zwar auch dann, wenn die „bis 2002 aufsichtlichen
Begrenzungen“ analog für den Gesamtbestand angewendet worden wären.
16. Inwieweit hängt die starke Zunahme der freien RfB im Altbestand in den
letzten Jahren auch mit den Lockerungen der zuvor genannten
Bestimmungen zusammen und mit dem Umstand, dass seither an die Altverträge
weniger Überschüsse ausgeschüttet wurden als an Neuverträge vor dem
Hintergrund, dass nach Angaben der ASSEKURATA Assekuranz Rating-
Agentur GmbH – ungeachtet der zeitweiligen, von der BaFin
beanstandeten und rückgängig gemachten risikoadjustieren Überschussbeteiligung –
seit 2004 in zunehmendem Maße Unterschiede in der Gesamtverzinsung
nach Produktarten und Tarifgenerationen gemacht wurden und an
Verträge der Tarifgeneration mit Rechnungszins 3,5 Prozent – und dieses
sind die vor 1994 abgeschlossenen Altverträge – 2004 zwischen 0,01 bis
0,08 Prozentpunkte – je nach Produkt- und Vergleichs-Tarifgeneration,
Ansparphase – weniger Überschuss gewährt wurden (2005 waren es bis
zu 0,11 Prozentpunkte, 2006 bis zu 0,09 Prozentpunkte; noch höher sind
die Unterschiede bei bereits laufenden Renten; hier sind 2006 sogar
Unterschiede bis zu 0,43 Prozentpunkte zu beobachten)?
In der Antwort zu Frage 13 wurde das Prinzip der einheitlichen
Überschussbeteiligung dargestellt, das im Interesse aller Versicherten liegt
(Gleichbehandlung). Die Ursachen für die starke (relative) Zunahme der RfB des Altbestands
wurden in den Antworten zu den Fragen 4, 8 und 9 dargestellt.
Die Marktstudie 2006 zur Überschussbeteiligung, die die Rating-Agentur
Assekurata veröffentlicht hat, stellt auf S. 15 f. die Gründe für die festgestellten
Unterschiede in der Gesamtverzinsung zusammen (Auswertung für das
Geschäftsjahr 2005); die Unterschiede haben sich als sachlich gerechtfertigt
herausgestellt. Die Unterschiede in der Gesamtverzinsung lassen nicht den Rückschluss
zu, dass Altverträge weniger Überschüsse erhalten würden.
17. Inwieweit liegt in der Teilkollektivierung der freien RfB – vor dem
Hintergrund, dass damit die Überschussbeteiligung für die
Versicherungsnehmer des Altbestands gemindert wird – ein Eingriff in eine
verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition der Versicherungsnehmer des
Altbestandes vor?
Wie ist dieser Eingriff verfassungsrechtlich zu rechtfertigen?
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die durch
Prämienzahlungen vom Versicherungsnehmer beim Versicherer geschaffenen
Vermögenswerte, die der Erfüllung der Ansprüche der Versicherten dienen, in den
Schutzbereich des Artikels 14 Absatz 1 Satz 1 GG einbezogen sind. Dazu gehören
nach Auffassung des Gerichts auch diejenigen Vermögenswerte, die als
Grundlage der Überschussbeteiligung geschaffen worden sind.
Drucksache 17/13055 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeEingriffe lassen sich verfassungsrechtlich rechtfertigen, wenn sie auf einer
gesetzlichen Grundlage beruhen und das Eigentum in verhältnismäßiger Weise
begrenzen. Wie in den vorstehenden Antworten ausgeführt, ging es bei den
Änderungen darum, eine im Zeitablauf sichtbar gewordene Fehlentwicklung
des geltenden Rechts zu korrigieren, die einen Teil der Versicherten einseitig
bevorzugt.
Was das Bundesverfassungsgericht für den Spezialfall der Schlussüberschüsse
festgestellt hat, gilt nach der Auffassung der Bundesregierung auch allgemein:
„Allerdings ist der Gesetzgeber gehindert, die Feststellung des
Schlussüberschusses ausschließlich am Interesse der oder eines einzelnen Versicherten oder
gar an dem Interesse eines aus dem Versicherungsverhältnis Ausscheidenden an
der Optimierung der an ihn auszukehrenden Leistungen auszurichten. Dies
widerspräche dem für das Versicherungsrecht typischen Grundgedanken einer
Risikogemeinschaft und damit des Ausgleichs der verschiedenen, weder im
Zeitablauf noch hinsichtlich des Gegenstands stets identischen Interessen der
Beteiligten“ (BVerfG, Urteil vom 26. Juli 2005, 1 BvR 80/95, Rz. 95).
18. Hat die Bundesregierung und/oder die BaFin sich zur Thematik
„Kollektivierung der freien RfB“ Rechtsgutachten erstellen lassen, bzw. sind ihr
Rechtsgutachten bekannt, die von Dritten in Auftrag gegeben wurden?
19. Falls es Rechtsgutachten zu dieser Thematik gibt, wer hat diese wann in
wessen Auftrag erstellt, und welche Ergebnisse ergaben sich daraus?
Wird die Bundesregierung dieses/diese Rechtsgutachten dem Deutschen
Bundestag zur Verfügung stellen?
Die Fragen 18 und 19 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. hat Ende 2008
in Absprache mit der BaFin ein Rechtsgutachten zur Teilkollektivierung der
freien Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Auftrag gegeben (s.
Jahresbericht der BaFin, 2009, S. 107). Weitere Gutachten sind der Bundesregierung
nicht bekannt.
Das Gutachten gelangte zu dem Fazit, dass eine Teilkollektivierung der freien
RfB nach der geltenden Gesetzeslage zwar nicht möglich, eine
Gesetzesänderung aber verfassungsrechtlich zulässig und auch sachlich geboten sei (s.
Jahresbericht der BaFin a. a. O.). Die Bundesregierung kann dieses Gutachten dem
Deutschen Bundestag zur Verfügung stellen, wenn Autor und Auftraggeber des
Gutachtens dem zustimmen. Der wesentliche Inhalt des Gutachtens war bereits
Gegenstand des Öffentlichen Fachgesprächs des Finanzausschusses des
Deutschen Bundestages vom 17. Oktober 2012 (vgl. die Stellungnahme von
Prof. Dr. Armbrüster sowie das Protokoll dieses Fachgesprächs [
Ausschussprotokoll Nr. 1(7)/106, passim]).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/1305520. War eine Verwendung der Mittel in der freien RfB zum Ausgleich
zwischen den Teilbeständen auch bisher schon möglich?
Warum war ein Ausgleich über „Bestandsanleihen“ nur in
unzureichendem Maße möglich (Gesamtverband der deutschen
Versicherungswirtschaft e. V., Stellungnahme zum Referentenentwurf des Zehnten Gesetzes
zur Änderung des VAG, S. 15)?
Die Verwendung der Mittel in der freien RfB zum Ausgleich zwischen den
Teilbeständen war bisher im Ergebnis nicht möglich. „Bestandsanleihen“ haben
in der Schlussbetrachtung keinen Ausgleich herbeigeführt. Ein Teilbestand, der
sich RfB-Mittel von einem anderen Teilbestand geliehen hatte, musste diese
wieder zurückzahlen.
21. Hätte es neben der Teilkollektivierung andere alternative Möglichkeiten
gegeben, um den Auswirkungen der Trennung der Versichertenbestände
im Jahr 1994 auf das System der freien RfB und die damit einhergehende
faktische Pflicht zur vollständigen Auskehrung der freien RfB auf einen
schrumpfenden Altbestand Rechnung zu tragen, und wenn ja, welche?
Und was spricht gegen diese Alternativen?
Die jetzige RfB-Problematik kann nach heutigem Erkenntnisstand nur mit der
Teilkollektivierung gelöst werden (vgl. bereits die Antwort zu Frage 13).
22. Hätte eine Ungleichbehandlung zwischen abgewickelten und noch
abzuwickelnden Verträgen des Altbestands nicht auch dadurch verhindert
werden können, indem man an die Versicherungsnehmer bereits
abgewickelter Verträge rückwirkend noch weitere Überschüsse ausgeschüttet hätte,
etwa in Form von Sonderausschüttungen?
Eine rückwirkende Ausschüttung an frühere Versicherte wäre schon in der
praktischen Umsetzung schwierig; so würde sich beispielsweise die Frage
stellen, wie weit in die Vergangenheit zurückgegangen und wie in den Fällen
verfahren werden soll, in denen der Leistungsberechtigte bereits verstorben ist.
Unabhängig davon ist es fraglich, ob RfB-Mittel an bereits ausgeschiedene
Versicherte überhaupt in rechtlicher Hinsicht ausgeschüttet werden dürfen. Die
RfB steht aufsichtsrechtlich nämlich nur für die Überschussbeteiligung der
aktuell Versicherten zur Verfügung. Es gibt zwar Ausnahmen (z. B. Abwendung
eines drohenden Notstands); Ausschüttungen an frühere Versicherte zählen
dazu jedoch nicht.
23. Ist sichergestellt, dass die Versicherungsnehmer des Altbestands infolge
der Teilkollektivierung nicht schlechtergestellt werden, als wenn die
Trennung in Alt- und Neubestand 1994 nicht angeordnet worden wäre,
und wenn ja, wie?
Die Verträge des Alt- und Neubestands haben seit 1994 eine einheitliche
Überschussbeteiligung erhalten, wie sie sich auch ergeben hätte, wenn im Jahr
1994 die Trennung nicht vorgenommen worden wäre. Dies wird sich durch die
Teilkollektivierung nicht ändern.
Drucksache 17/13055 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode24. In welchem Maße wären – hypothetisch betrachtet – Überschüsse an die
Versicherungsnehmer des Altbestands ausgeschüttet worden, wenn die
Trennung in Alt- und Neubestand 1994 nicht angeordnet worden wäre?
Eine derartige hypothetische Berechnung ist der Bundesregierung mit den ihr
vorliegenden Daten nicht möglich. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 23 verwiesen.
25. Wie ist der Zeitplan des BMF in Bezug auf die Änderung der
Mindestzuführungsverordnung?
Die Bundesregierung verweist auf ihre Vorbemerkung zur Beantwortung der
Kleinen Anfrage. Die betroffenen Bundesressorts sind zu beteiligen und sodann
soll eine öffentliche Anhörung zu den Verordnungen durchgeführt werden.
26. Hat das BMF vor, Änderungen gegenüber dem Diskussionsentwurf zur
Änderung der Mindestzuführungsverordnung aus Dezember 2012 (vgl.
Stellungnahme des Bundes der Versicherten e. V. vom 3. Dezember 2012)
vorzunehmen, und wenn ja, welche?
Oder arbeitet das BMF mittlerweile an einem neuen Entwurf, und worin
soll dieser sich von dem bisherigen Entwurf unterscheiden?
27. Wie wird die Rückführung von Mitteln aus der kollektiven RfB an den
Neu- und Altbestand geregelt?
Die Fragen 26 und 27 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Eine exakte Übernahme des Diskussionsentwurfs zur Änderung der
Mindestzuführungsverordnung, der im Bundesministerium der Finanzen im Dezember
2012 erstellt wurde, ist schon deswegen nicht möglich, weil der Wortlaut der
gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen sich aufgrund des Ergebnisses der
Verhandlungen im Vermittlungsausschuss zum SEPA-Begleitgesetz geändert hat.
Im Übrigen wird der Inhalt des Entwurfs der Verordnung vom Ergebnis der
noch durchzuführenden Anhörungen abhängen.
28. Kann nach Einschätzung der Bundesregierung heute ein Kunde oder ein
sachverständiger Dritter im Auftrag des Kunden anhand der von
Lebensversicherungsunternehmen zur Verfügung gestellten Informationen
während der Vertragslaufzeit und am Ende der Laufzeit nachvollziehen, ob
die Höhe des Auszahlungsbetrags dem entspricht, was dem Kunden
zusteht?
Ein Versicherungsnehmer kann anhand der mitgeteilten Angaben überprüfen,
ob er die vertraglich vereinbarte Leistung erhält bzw. erhalten hat. Auf die
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN vom 16. April 2012 (Bundestagsdrucksache 17/9327) wird
verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/1305529. Wenn nicht, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus
diesem Sachverhalt?
Ist diese mögliche mangelnde Nachvollziehbarkeit nach Kenntnis der
Bundesregierung dem Wesen der Lebensversicherung geschuldet, der
spezifischen Rechtsetzung oder ist sie auf das konkrete
Informationsverhalten der Unternehmen zurückzuführen?
Wie wird derzeit verhindert, dass diese mangelnde Nachvollziehbarkeit
von den Unternehmen zu Lasten des Kunden ausgenutzt werden kann?
Zur Berechnung der Überschussbeteiligung werden u. a. folgende
Informationen benötigt: verwendetes Zuteilungsverfahren des Unternehmens, Zahl der
anspruchsberechtigten Verträge, jeweils mit Laufzeit und Einzahlungen, Höhe
der auf die Zahlungen der Versicherungsnehmer zurückzuführenden
Bewertungsreserven. Nur anhand einer versicherungsmathematischen Berechnung
kann ein einzelner Vertrag dargestellt werden. Auch für einen
Versicherungsmathematiker handelt es sich hierbei um eine äußert komplexe Berechnung. Die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat Kontrollbefugnisse, auch,
soweit es um die Berechnung der Überschussbeteiligung geht.
30. Wie kontrolliert die BaFin, ob die Höhe der Auszahlungsbeträge den
Beträgen entspricht, die den Kunden zustehen?
Welche Maßnahmen die BaFin ergreift, um zu prüfen, ob ein
Versicherungsunternehmen Leistungen vertragsgemäß erbringt, hängt von den Umständen des
Einzelfalls ab. Bei konkreten Hinweisen auf einen Missstand kommen weiter
gehende Maßnahmen in Frage, einschließlich der Durchführung von
Sonderprüfungen vor Ort.
31. Wie hoch ist der prozentuale Anteil an Verträgen, für die ein
Sicherungsbedarf gemäß § 56a VAG-E (in der ursprünglichen Entwurfsfassung des
SEPA-Begleitgesetzes) besteht?
32. Wie hoch wird der Sicherungsbedarf bei Fortbestand des aktuellen
Zinsniveaus jeweils in den nächsten fünf Jahren sein?
Die Fragen 31 und 32 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor. Auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung zur Beantwortung der Kleinen Anfrage und die
Protokollerklärung der Bundesregierung zum SEPA-Begleitgesetz wird verwiesen. Zu
dem dort skizzierten Zeitpunkt wird die Bundesregierung, soweit erforderlich,
weitere Daten erheben.
33. Sieht die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen der Höhe der
Garantiezinsen und der Belastungen für die Versicherungsbranche aus der
Bildung von Zinszusatzreserven?
Nach § 5 Absatz 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) hängt die
Höhe der Zinszusatzreserve von dem Verhältnis des gemäß § 5 Absatz 3
berechneten Referenzzinses zu dem maßgeblichen Rechnungszins ab. Die
Zinszusatzreserve ist ein Indikator für die Belastung, der die
Lebensversicherungsunternehmen durch die aktuelle Niedrigzinsphase ausgesetzt sind.
Drucksache 17/13055 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode34. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass man die gesetzliche
Höchstgrenze bei den Garantiezinsen früher hätte senken sollen, auch um die
Belastungen aus der Zinszusatzreserve nicht so groß werden zu lassen, wie
sie es nun voraussichtlich werden?
Wenn ja, warum hat die Bundesregierung eine frühzeitigere Senkung
unterlassen?
Wenn nein, warum hat die Bundesregierung durch diese Politik einen
Anstieg der Zinszusatzreserven zugelassen, der heute nach Ansicht des BMF
perspektivisch eine Bedrohung für die Branche darstellt?
Das Bundesministerium der Finanzen hat bei der Berechnung des
Höchstrechnungszinses das Verfahren gemäß § 65 Absatz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz
beachtet. Diese Regelung wiederum beruht auf den Vorgaben durch Artikel 20
Absatz 1 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 vom
19. Dezember 2002, S. 1). Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 33
verwiesen.
35. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass man den Garantiezins weiter
senken sollte?
Die Bundesregierung prüft gegenwärtig, ob eine Senkung des Rechnungszinses
erforderlich ist.
36. Obliegt es der unternehmerischen Entscheidung eines
Versicherungsunternehmens, einen niedrigeren Garantiezins als den gesetzlich
vereinbarten Höchstwert anzunehmen?
Wenn ja, warum sollen Kundinnen und Kunden, wie in der
Gesetzesbegründung zum § 56a VAG festgehalten, einen Beitrag zur
Stabilisierung der Branche leisten, wenn der Grund für die Belastung, nämlich
stetig steigende Aufwendungen aus der Bildung der Zinszusatzreserve, aus
einer unternehmerischen Entscheidung der Versicherungsunternehmen
folgt?
Es gehört zur Verantwortung des Vorstands eines Versicherungsunternehmens,
dafür zu sorgen, dass die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den
Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen jederzeit gewährleistet ist und das
Unternehmen über ausreichende Mittel in Höhe der Solvabilitätsspanne verfügt. Für
Lebensversicherungsunternehmen ist hierfür zusätzlich der Verantwortliche
Aktuar verantwortlich. Hinsichtlich etwaiger, durch die andauernde
Niedrigzinsphase an den Kapitalmärkten ausgelöster, besonderer
Stabilisierungsmaßnahmen wird im Übrigen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zur
Beantwortung dieser Kleinen Anfrage und die Protokollerklärung der
Bundesregierung zum SEPA-Begleitgesetz verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/1305537. Wäre es aus Sicht des BMF im Hinblick auf die unternehmerische
Verantwortung der Versicherungsunternehmen für die Festlegung der
Garantiezinsen ordnungspolitisch sinnvoll, die daraus resultierenden Belastungen
der Unternehmen, auch dadurch zu vermindern, dass den Unternehmen
Ausschüttungen an Eigentümer untersagt bzw. diese begrenzt werden?
Diese Frage ist im Rahmen der Verhandlungen des Vermittlungsausschusses
von Bundesrat und Deutschem Bundestag erörtert worden. Sie hat keinen
Eingang in das Ergebnis des Vermittlungsverfahrens vom 26. Februar 2013
gefunden. Insofern ist die in der Fragestellung aufgeworfene Frage nicht Gegenstand
der laufenden Überlegungen.
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ISSN 0722-8333]