[Deutscher Bundestag Drucksache 17/13322
17. Wahlperiode 26. 04. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Herbert Behrens,
Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/12895 –
Haltung der Bundesregierung zum Umgang mit EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern
aus Rumänien und Bulgarien
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit einiger Zeit berichten Medien verstärkt über die Zuwanderung von EU-
Bürgerinnen und EU-Bürgern aus Rumänien und Bulgarien, für die ab dem
nächsten Jahr die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt. In den Medien wird
dabei immer wiederkehrend am Beispiel weniger Kommunen in Deutschland
– namentlich insbesondere Berlin-Neukölln, Dortmund, Duisburg und
Mannheim – suggeriert, aus den beiden genannten Staaten der Europäischen Union
(EU) finde eine bedrohliche Armutsmigration nach Deutschland statt.
Der Bundesminister des Innern, Dr. Hans-Peter Friedrich, hat sich mehrfach
zum Thema und zu scheinbaren klaren Lösungen geäußert: Wer nur nach
Deutschland komme, um „Sozialhilfe zu kassieren, muss wieder gehen.“ Für
diese Menschen solle es eine „Wiedereinreisesperre“ geben. Diejenigen, die
„wir rausgeschmissen haben wegen Betrugs oder versuchten Betrugs“, will
der Bundesminister des Innern dauerhaft außer Landes halten und er fordert
dafür eine entsprechende europäische Rechtsgrundlage (vgl. Rheinische Post
vom 20. Februar 2013, „Friedrich will Armutswanderung stoppen“).
Im vergangenen Jahr wurden 439 rumänische und 251 bulgarische
Staatsangehörige zur Ausreise aufgefordert, 232 rumänische und 74 bulgarische
Staatsangehörige wurden abgeschoben (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu den Fragen 1 und 18 auf
Bundestagsdrucksache 17/12442). Auf welchen konkreten Sachverhalten diese
Ausreiseentscheidungen und Abschiebungen basierten, ist nicht bekannt. Nach dem
EU-Freizügigkeitsrecht ist eine Beendigung der Freizügigkeit und des
Aufenthalts nur in besonders schwerwiegenden Fällen zulässig: Eine strafrechtliche
Verurteilung allein genügt nicht, es muss sich vielmehr aus dem persönlichen
Verhalten der Betroffenen eine gegenwärtige, schwere Gefährdung ergeben,
die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Bezug von Sozialhilfe
oder Arbeitslosengeld II ist nach dem EU-Recht grundsätzlich nicht zu
beanstanden, es gilt in der EU vielmehr der Grundsatz der Nicht-Diskriminierung
aufgrund der Staatsangehörigkeit. Strittig ist jedoch der Bezug von
öffentlichen Leistungen bei Arbeitsuchenden in der ersten Zeit ihres Aufenthalts. Die Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 24. April 2013
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/13322 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodediesbezügliche deutsche Rechtslage, die einen Leistungsausschluss in solchen
Fällen vorsieht, ist nach Auffassung vieler Gerichte nicht
europarechtskonform.
In den Medien ist mehrfach darauf hingewiesen worden, dass die Migration
aus Bulgarien und Rumänien nur zu einem geringen Teil aus Menschen
besteht, die vor elenden sozialen Verhältnissen und – als Roma – vor rassistischer
Diskriminierung und Mobilmachung rechtsextremistischer Gruppierungen
fliehen. Vielfach handelt es sich um gut qualifizierte Menschen und/oder um
Arbeitskräfte mit in Deutschland nachgefragten Qualifikationen (Pflegekräfte,
Fachkräfte usw.). Mehrheitlich gehen diese EU-Bürgerinnen und EU-Bürger
im Rahmen der EU-Freizügigkeit einer sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigung nach und zahlen in die Sozialkassen ein. Die Europäische
Kommission stellte anlässlich des EU-Innenministerrates am 7. März 2013
gegenüber der Presse klar, dass sie keine Vorschläge zur Eindämmung von
„Sozialtourismus“ machen werde, weil es diesen ihrer Ansicht nach nicht gebe (AFP,
7. März 2013). Es handele sich vielmehr „um ein Wahrnehmungsproblem in
manchen Mitgliedstaaten, das keine Grundlage in der Wirklichkeit hat“, so ein
Sprecher der Kommission.
Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma warnte in einer Pressemitteilung
vom 5. März 2013 davor, die Zuwanderung aus Bulgarien und Rumänien zu
einem Wahlkampfthema zu machen: „Der neue Populismus in Deutschland,
der von Politikern betrieben werde, und der Vorwürfe von ‚Betrug bei
Sozialleistungen‘ und ‚Missbrauch der Freizügigkeit‘ bis hin zu ‚Asylmissbrauch‘
und ‚Kriminalität‘ erhebe, werde in der Öffentlichkeit ausschließlich auf
Angehörige der Roma bezogen“.
Einen solchen Wahlkampf mit Blick auf die Zuwanderung von Roma und Sinti
kündigte Reinhard Grindel von der CDU/CSU-Fraktion indirekt jedoch schon
an (Plenarprotokoll 17/225, S. 28096 f.): „Wir werden in den kommenden
Wochen und Monaten mit den Menschen in den von ungesteuerter Zuwanderung
betroffenen Städten intensiv darüber reden müssen, ob wir, wie SPD und
Grüne hier im Deutschen Bundestag, uns weiter hilflos einer ungesteuerten
Zuwanderung gegenübersehen, oder ob wir endlich handeln und geeignete
Maßnahmen ergreifen, um Integrationspolitik erfolgreich in Deutschland
durchsetzen zu können und ungesteuerte Zuwanderung zu verhindern. Das ist
die Alternative, um die es auch in den kommenden Monaten geht. … Gerade
angesichts des ungesteuerten Zustroms von Roma und Sinti und sonstigen
Bürgern aus Rumänen, Bulgarien und anderen EU-Ländern wäre eine solche
Ballung von Problemen, die uns integrationspolitisch vor eine nicht zu
bewältigende Herausforderung stellen, eine völlige Fehlentwicklung“.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Als Unionsbürger genießen die Staatsangehörigen der 2007 beigetretenen
Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien in der gesamten Europäischen Union
(EU) das allgemeine Recht auf Freizügigkeit (Artikel 21 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union). Die Bundesregierung bekennt sich
vorbehaltlos zum gemeinsamen europäischen Freizügigkeitsrecht, das für alle EU-
Bürger gilt. Als zentrales Element der europäischen Unionsbürgerschaft muss
es vollständig und ohne Diskriminierung angewandt werden.
Der Aufenthalt eines Unionsbürgers im Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaats unterliegt für eine Dauer von bis zu drei Monaten keinen Bedingungen
oder Voraussetzungen (Artikel 6 der Richtlinie 2004/38/EG).
Ein Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten genießen Unionsbürger
grundsätzlich als
– Arbeitnehmer oder Selbständige im Aufnahmemitgliedstaat sowie
Arbeitsuchende für eine gewisse Zeitdauer und mit begründeter Aussicht auf Erfolg
oder
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13322– nicht Erwerbstätige einschließlich Studierender, die über ausreichende
Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügen.
Das Freizügigkeitsrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf
Familienangehörige des Unionsbürgers, wenn diese ihn begleiten oder ihm nachziehen.
Im Rahmen der insgesamt siebenjährigen Übergangsfrist nach dem EU-Beitritt
von Bulgarien und Rumänien bestehen in Deutschland und verschiedenen
anderen EU-Mitgliedstaaten gegenüber deren Staatsangehörigen derzeit noch (bis
Ende 2013) Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit hinsichtlich des
Arbeitsmarktzugangs. Am 1. Januar 2014 wird die volle
Arbeitnehmerfreizügigkeit auch für bulgarische und rumänische Staatsangehörige hergestellt sein.
Eine große Zahl der Zuziehenden aus Bulgarien und Rumänien erfüllt die
Voraussetzungen des EU-Freizügigkeitsrechts. Diese Personen reisen ein, um einer
Erwerbstätigkeit, einer Ausbildung oder einem Studium nachzugehen. Die Zahl
der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten aus Rumänien und Bulgarien hat
2012 wie bereits in den Vorjahren deutlich zugenommen.
Verschiedene deutsche Großstädte (u. a. Duisburg, Dortmund, Berlin [
Neukölln], Mannheim) haben allerdings in letzter Zeit vermehrt über erhebliche
Probleme mit einem Teil der Zuziehenden aus Rumänien und Bulgarien
berichtet.
Der Deutsche Städtetag hat am 14. Februar 2013 ein Positionspapier zu den
Fragen der Zuwanderung aus Rumänien und Bulgarien veröffentlicht, das diese
Situation und den Handlungsbedarf in den betroffenen Kommunen beschreibt.
Die angesprochenen Probleme haben in letzter Zeit verstärkt mediale und
politische Aufmerksamkeit gefunden.
Ein erheblicher Teil der Handlungsempfehlungen des Deutschen Städtetages
befasst sich mit Maßnahmen der Integrationspolitik, um der durch eine
verstärkte Zuwanderung von Unionsbürgern aus Bulgarien und Rumänien
verursachten Belastung bestimmter Regionen wirksam begegnen zu können.
Zahlreiche Integrationsaspekte, die Zuwanderer aus Bulgarien und Rumänien
betreffen, fallen in die Zuständigkeit der Länder und Kommunen. Maßgeblich
ist insoweit Artikel 30 des Grundgesetzes, wonach die Länder diese Aufgaben
in eigener Zuständigkeit durchführen. Der Bund hat daher mit Blick auf die
kommunale Ebene auch keinerlei Durchführungsrechte und kann damit bei
lokalen Problemen in Kommunen nicht „eingreifen“.
Der Bund ergänzt jedoch die Angebote vor Ort durch zentrale Maßnahmen zur
allgemeinen sowie arbeitsmarktspezifischen Integrationsförderung, die auch
Zuziehenden aus Rumänien und Bulgarien offenstehen. Auch im Rahmen des
Europäischen Sozialfonds (ESF) werden Migranten durch unterschiedliche
Programme der Länder und im ESF-Bundesprogramm unterstützt. Die jeweiligen
Programme richten sich als Grundangebot unabhängig von Nationalität oder
Ethnie an alle sich rechtmäßig aufhaltenden Migranten mit Bleibeperspektive.
Der Deutsche Städtetag spricht in seinem Positionspapier eine weitere
Problematik an: Danach „… fällt es den betroffenen Menschen häufig sehr schwer, auf
dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, in vielen Fällen gelingt dies gar nicht“
(Seite 3). Neben der Notwendigkeit von Integrationsangeboten für
freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger, insbesondere auch aus Bulgarien und Rumänien,
besteht somit die Notwendigkeit, zu verhindern, dass auch diejenigen dauerhaft
zu uns kommen, die insofern die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts
nicht erfüllen. Dazu hat der Deutsche Städtetag auch darauf hingewiesen, dass
ein Spannungsverhältnis zwischen den hohen Anforderungen zum Nachweis
einer Einreise zum Zweck des Sozialleistungsbezugs und den tatsächlichen
Erfahrungen vor Ort bestehe (Seite 8). Die Bundesregierung nimmt auch diese
Probleme sehr ernst.
Drucksache 17/13322 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeNach Artikel 35 der Richtlinie 2004/38/EG können die Mitgliedstaaten die
erforderlichen Maßnahmen treffen, um das Freizügigkeitsrecht im Fall von
Rechtsmissbrauch oder Betrug zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen.
In Umsetzung von Artikel 35 wurde auf Bundesebene erst vor kurzem das
Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) ergänzt. Danach kann das Nichtbestehen
des Rechts auf Einreise und Aufenthalt festgestellt werden, wenn feststeht, dass
die betreffende Person das Vorliegen einer Voraussetzung für dieses Recht
durch die Verwendung von gefälschten oder verfälschten Dokumenten oder
durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht hat. Bei entsprechendem
Verdacht müssen diese Fälle von Rechtsmissbrauch oder Betrug im Sinn des
Freizügigkeitsrechts durch die dafür zuständigen Ausländerbehörden gezielt
überprüft und die bei Bestätigung eines solchen Verdachts möglichen
Aufenthaltsbeendigungen auch durchgesetzt werden.
Besonders wichtig ist es, mittel- und langfristig die Ursachen für
armutsbedingte Wanderungsbewegungen innerhalb der EU zu beseitigen, indem die
Lage vor Ort in den Herkunftsmitgliedstaaten verbessert wird. Rumänien und
Bulgarien sind aufgerufen, die Lebensbedingungen für die Betroffenen vor Ort
zielgerichtet zu verbessern, damit Wanderungsdruck abgebaut werden kann.
Die Bundesregierung begrüßt es sehr, dass Bulgarien und Rumänien jeweils
eine nationale Strategie zur Integration der Roma aufgelegt haben; letztere ist
auch in die EU-Roma-Strategie eingeflossen. Es kommt nun darauf an, intensiv
an der konkreten Umsetzung dieser Strategien zu Gunsten der Betroffenen zu
arbeiten.
Auf europäischer Ebene wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass
EU-Fördermittel noch zielgerichteter als bisher zu Gunsten der
förderungsbedürftigen gesellschaftlichen Gruppen in den EU-Herkunftsstaaten der
armutsbedingten Wanderungsbewegung eingesetzt werden können.
1. Wie viele bulgarische bzw. rumänische Staatsangehörige sind in den Jahren
2010, 2011 und 2012 für einen nicht nur kurzfristigen Aufenthalt in die
Bundesrepublik Deutschland ein- bzw. ausgereist (bitte nach
Aufenthaltszweck auflisten und so genau wie möglich differenzieren)?
Die nachfolgenden Angaben zur Ein- und Ausreise sind der amtlichen
Wanderungsstatistik des Statistischen Bundesamtes entnommen. Daten zur
Wanderung differenzierend nach Staatsangehörigkeiten liegen für das Jahr 2012 noch
nicht vor. Daher wird ergänzend die alle Nichtdeutsche erfassende
Wanderungsstatistik nach Herkunfts- und Zielstaaten aufgeführt, die bereits für Januar bis
Oktober 2012 (vorläufige Zahlen) vorliegt. Die Wanderungsstatistik
differenziert nicht nach Aufenthaltszwecken. Zur Erfassung von Aufenthaltszwecken
von Unionsbürgern wird im Übrigen auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
Zuzug nach
Deutschland
Fortzug aus
Deutschland
Saldo
Zu-/Fortzug von bulgarischen
Staatsangerhörigen
2010 39 844 23 985 15 859
2011 52 417 29 756 22 661
Zu-/Fortzug von Ausländern
nach/von Bulgarien
2010 39 115 23 542 15 573
2011 51 319 29 160 22 159
Januar–Oktober 2012 51 394 27 785 23 609
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/133222. Wie viele bulgarische bzw. rumänische Staatsangehörige leben derzeit in
Deutschland, auf jeweils welcher Rechtsgrundlage bzw. mit welchem
Aufenthaltszweck (z. B. Studierende, Praktikanten, Familienangehörige,
Selbständige, Saisonarbeiter, sonstige Beschäftigte, Teilnehmende am
Bundesfreiwilligendienst oder am Freiwilligen Sozialen Jahr usw.; bitte nach
Bundesländern differenzieren und die Vergleichswerte zum 31. Dezember 2011
nennen), wie viele von ihnen leben bereits seit einem, drei, fünf, zehn
Jahren oder länger (bitte differenzieren) in Deutschland, und wie viele haben
als Minderjährige einen Schulabschluss erworben und benötigen deshalb
für die Beschäftigungsaufnahme keine Arbeitserlaubnis?
Bulgarische und rumänische Staatsangehörige in Deutschland können sich
aufgrund des EU-Freizügigkeitsrechts in Deutschland aufhalten.
Daten aus dem Ausländerzentralregister (AZR) zur Zahl aufhältiger
bulgarischer und rumänischer Staatsangehöriger jeweils zum 31. Dezember 2011 und
zum 31. Dezember 2012, differenziert nach Aufenthaltsdauer und
Bundesländern, können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Zuzug nach
Deutschland
Fortzug aus
Deutschland
Saldo
Zu-/Fortzug von rumänischen
Staatsangehörigen
2010 75 531 48 943 26 588
2011 97 518 59 821 37 697
Zu-/Fortzug von Ausländern
nach/von Rumänien
2010 73 852 48 231 25 621
2011 94 706 58 678 36 028
Januar–Oktober 2012 101 919 58 389 43 530
Rumänische Staatsangehörige
in Deutschland
Bulgarische Staatsangehörige
in Deutschland
Bundesland 31.12.2011 31.12.2012 31.12.2011 31.12.2012
Baden-Württemberg 37 309 48 655 13 146 16 747
Bayern 44 119 56 706 16 276 21 202
Berlin 3 398 3 798 7 033 8 241
Brandenburg 936 1 203 829 985
Bremen 1 100 1 344 2 425 3 348
Hamburg 2 028 2 364 2 396 2 816
Hessen 18 849 24 502 14 756 18 739
Mecklenburg-Vorpommern 757 946 483 686
Niedersachsen 9 101 12 237 6 136 7 755
Nordrhein-Westfalen 27 628 35 012 19 350 24 504
Rheinland-Pfalz 6 686 8 823 4 911 6 273
Saarland 2 098 2 533 1 131 1 303
Sachsen 1 564 2 141 1 580 1 809
Sachsen-Anhalt 860 1 052 967 1 150
Schleswig-Holstein 1 756 2 162 1 479 1 973
Thüringen 1 033 1 548 991 1 228
Deutschland 159 222 205 026 93 889 118 759
Drucksache 17/13322 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeAufenthaltszwecke werden für freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger in der
Regel nicht erfasst. EU-Bürger benötigen – im Gegensatz zu
Drittstaatsangehörigen – in Deutschland keinen Aufenthaltstitel, der zumeist wegen eines
bestimmten Aufenthaltsgrundes erteilt wird. Demzufolge entziehen sich die für
den Aufenthalt maßgeblichen Gründe einer statistischen Erfassung.
Soweit Daten zu einem mutmaßlichen Aufenthaltszweck vorliegen bzw. die
Annahme besteht, dass Personen vorwiegend zu einem bestimmten
Aufenthaltszweck eingereist sind, werden diese nachfolgend dargestellt. Zu den
anderen in der Frage im Klammerzusatz genannten Beispielfällen liegen keine Daten
vor bzw. es handelt sich um Sachverhalte (z. B. Bundesfreiwilligendienst), die
naturgemäß nicht geeignet sind, für ausländische Staatsangehörige einen
Aufenthalt in Deutschland zu begründen.
Saisonarbeitnehmer:
Infolge der Neuorganisation des Arbeitsgenehmigungsverfahrens liegen für das
Jahr 2011 keine differenzierten Angaben über die Zulassung von
Saisonarbeitnehmerinnen und Saisonarbeitnehmern vor. Insgesamt kann von einer
Gesamtzahl in Höhe von rd. 163 000 bulgarischen und rumänischen
Saisonarbeitnehmern ausgegangen werden.
Seit 1. Januar 2012 sind Saisonarbeitnehmer aus Rumänien und Bulgarien von
der Arbeitserlaubnispflicht befreit.
Werkvertragsarbeitnehmer (Jahresdurchschnitt):
Rumänen 2011: 2 174; 2012: 2 841
Bulgaren 2011: 331; 2012: 342
Gastarbeitnehmer:
Rumänen: 2011: 209; 2012: 218
Bulgaren: 2011: 28; 2012: 22
davon Aufenthaltsdauer
aufhältig
zum
31.12.2011
unter 1 Jahr 1 bis unter
3 Jahre
3 bis unter
5 Jahre
5 bis unter
10 Jahre
10 Jahre
und länger
unbekannt
Rumänische
Staatsangehörige 159 222 46 020 42 729 23 239 18 450 23 907 4 877
Bulgarische
Staatsangehörige 93 889 25 444 26 648 15 420 12 502 11 078 2 797
davon Aufenthaltsdauer
aufhältig
zum
31.12.2012
unter 1 Jahr 1 bis unter
3 Jahre
3 bis unter
5 Jahre
5 bis unter
10 Jahre
10 Jahre
und länger
unbekannt
Rumänische
Staatsangehörige 205 026 64 046 63 846 25 861 25 393 25 761 119
Bulgarische
Staatsangehörige 118 759 33 969 37 824 17 594 16 781 12 516 75
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/13322Haushaltshilfen:
Rumänen: 2011: 340; 2012: 339
Bulgaren: 2011: 181; 2012: 180
Studierende Bildungsausländer im Wintersemester 2010/2011:
(Hochschulzugangsberechtigung im Ausland bzw. an einem Studienkolleg erworben)
Rumänen: 3 041
Bulgaren: 7 026
Asylbewerber:
Rumänen: 2011: 9; 2012: 8
Bulgaren: 2011: 14; 2012: 48
Daten zu bulgarischen und rumänischen Staatsangehörigen, die als
Minderjährige in Deutschland einen Schulabschluss erworben haben, liegen der
Bundesregierung nicht vor.
3. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung für die
gesamtwirtschaftliche Entwicklung der Beschäftigung von Saisonarbeitnehmern,
Hochqualifizierten und Arbeitskräften mit in Deutschland besonders gesuchten
Qualifikationen aus Bulgarien und Rumänien in Deutschland bei?
Welchen Stellenwert haben Saisonarbeitskräfte nach Einschätzung der
Bundesregierung aus beiden Ländern, insbesondere für die deutsche
Landwirtschaft?
Der demografische Wandel darf nicht zur Wachstumsbremse werden. Das
Fachkräftekonzept der Bundesregierung ist mit seinen fünf Sicherungspfaden daher
umfassend darauf ausgerichtet, die Fachkräftebasis zu sichern. Hierbei sollen
alle inländischen, aber auch ausländische Fachkräftepotenziale aktiviert
werden. Aus diesem Grund wurden die Möglichkeiten für eine qualifizierte
Zuwanderung nach Deutschland erleichtert. Mit dem Willkommmensportal
www.Make-it-in-germany.com wirbt Deutschland international um qualifizierte
Fachkräfte. Deshalb hat die Bundesregierung auch die Voraussetzungen dafür
geschaffen, dass rumänische und bulgarische Fachkräfte seit dem 1. Januar
2012 in Deutschland arbeiten können.
Seit diesem Zeitpunkt benötigen rumänische und bulgarische
Hochschulabsolventen keine Arbeitserlaubnis-EU mehr, wenn sie eine ihrer Ausbildung
entsprechende Tätigkeit in Deutschland aufnehmen möchten. Dies gilt ebenso für
die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung. Für die Beschäftigung in
einem Ausbildungsberuf ist zwar weiterhin eine Arbeitserlaubnis-EU
erforderlich; diese wird aber ohne Vorrangprüfung erteilt.
Rumänische und bulgarische Staatsangehörige sind seit dem 1. Januar 2012 für
eine bis zu sechs Monate dauernde Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer von
der Arbeitsgenehmigungspflicht befreit und werden seit diesem Zeitpunkt nicht
mehr statistisch erfasst. Aussagen über den aktuellen Stellenwert rumänischer
und bulgarischer Saisonkräfte in der Landwirtschaft können deshalb nicht
getroffen werden.
Bis zum Jahr 2011 hatte sich die Zahl insbesondere rumänischer Saisonkräfte
von Jahr zu Jahr gesteigert und sie stellten damit für die deutschen
Saisonbetriebe einen unverzichtbaren Teil der benötigten Saisonarbeitskräfte dar
(Angaben zur Zahl der rumänischen und bulgarischen Saisonarbeiter sind der Antwort
zu Frage 2 zu entnehmen).
Drucksache 17/13322 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode4. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus der Aussage von Herbert Brücker vom Institut für Arbeitsmarkt und
Berufsforschung (tageszeitung vom 4. März 2013), die Arbeitslosigkeit bei
Migranten aus Bulgarien und Rumänien „ist deutlich geringer als im
Durchschnitt der Ausländer in Deutschland“, und welche eigenen
Erkenntnisse liegen ihr hierzu vor?
Die Bundesregierung teilt die in dem zitierten Presseartikel zum Ausdruck
gebrachte Auffassung, dass es sich bei der Zuwanderung aus Rumänien und
Bulgarien nicht in erster Linie um sogenannte Armutsmigration handelt.
Die gestiegene Zahl sozialversicherungspflichtig Beschäftigter aus beiden
Ländern zeigt, dass Deutschland vor allem auch für Arbeitskräfte aus Rumänien
und Bulgarien ein attraktives Zielland darstellt. Die aktuellen Zahlen zu den Zu-
und Fortzügen lassen zudem erkennen, dass diese Arbeitskräfte nach
Beendigung ihrer Beschäftigungsphasen (beispielsweise als Saisonarbeitskräfte) das
Land oftmals auch wieder verlassen.
Nach vorläufigen Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA)
waren im Dezember 2012 109 549 rumänische und bulgarische Staatsangehörige
in Deutschland sozialversicherungspflichtig oder ausschließlich geringfügig
beschäftigt. Für beide Länder zusammen bedeutet dies im Vorjahresvergleich eine
Steigerung um 24 900 Beschäftigte (+29,4 Prozent). Die Beschäftigten aus den
beiden Ländern machen mit rund 0,3 Prozent aller Beschäftigten nur einen
kleinen Teil der Arbeitskräfte in Deutschland aus.
Gleichzeitig gab es im Februar 2013 insgesamt 7 478 Arbeitslose mit
rumänischer und 5 846 Arbeitslose mit bulgarischer Staatsangehörigkeit. Damit waren
insgesamt rund 0,4 Prozent aller Arbeitslosen (3 156 242 im Februar 2013) aus
Rumänien oder Bulgarien.
Bisher ist in absoluten Zahlen kein erheblicher Anstieg der Arbeitslosigkeit von
rumänischen und bulgarischen Staatsangehörigen statistisch erfasst. Gegenüber
dem Vorjahresmonat (Februar 2012) stieg die Zahl der rumänischen und
bulgarischen Arbeitslosen um rund 3 800 Personen.
Nach Berechnungen des Instituts für Arbeitsmarkt und Berufsforschung (IAB)
auf Grundlage von Angaben der Statistik der BA belief sich die
Arbeitslosenquote – berechnet auf Basis der abhängig zivilen Erwerbstätigen – der Bulgaren
und Rumänen im Dezember 2012 auf 9,6 Prozent. Sie war damit signifikant
niedriger als bei den Ausländern insgesamt (16,4 Prozent).
5. Inwieweit kann die Bundesregierung die Aussage des
Migrationswissenschaftlers Klaus Bade bestätigen, rund 80 Prozent der zwischen 2007 und
2010 zugewanderten Bulgaren und Rumänen seien
sozialversicherungspflichtig auf dem ersten Arbeitsmarkt beschäftigt, und welche eigenen
Kenntnisse liegen ihr hierzu vor (SPIEGEL ONLINE, 3. März 2013)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Die Statistik der BA
kann lediglich Informationen zur Entwicklung der sozialversicherungspflichtig
Beschäftigten nach Staatsangehörigkeit seit 2007 liefern (siehe auch Antwort
zu Frage 9). Mit dieser Datengrundlage kann jedoch nicht bestimmt werden,
wie viele der beschäftigten Personen davon in einem bestimmten Zeitraum
zugewandert sind.
6. Welche Informationen, Daten und Erkenntnisse liegen der
Bundesregierung zum Ausmaß der Zuwanderung von rumänischen und bulgarischen
Staatsangehörigen in die anderen Mitgliedstaaten der EU vor, und welche
Einschätzungen und Maßnahmen werden diesbezüglich auf EU-Ebene
diskutiert?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/13322Die jährliche Zuwanderung von rumänischen und bulgarischen
Staatsangehörigen in andere Mitgliedstaaten der EU ist unterschiedlich. Hauptzielländer der
Zuwanderung sind in der betreffenden Ländergruppe vor allem Belgien,
Spanien, Italien, die Niederlande, Österreich und Schweden. In einigen Ländern ist
die jährliche Zuwanderungsrate in den letzten Jahren gesunken (z. B. in den
Niederlanden, Spanien, Italien), in anderen Ländern hat sie sich erhöht (z. B. in
Belgien, Dänemark). Die zahlenmäßig stärksten Gruppen an rumänischen und
bulgarischen Staatsangehörigen in den anderen EU-Mitgliedstaaten leben
zurzeit in Spanien (2012: 174 388 Bulgaren, 865 752 Rumänen) und Italien (2012:
55 378 Bulgaren, 1 072 342 Rumänen).
Die verfügbaren Daten sind – je nach Quelle – unterschiedlich genau und
vollständig. Nachfolgend stellen Übersichten, die unter Verwendung der vom
Europäischen Statistischen Amt (EUROSTAT) geführten Datenbank erstellt wurden,
zunächst die Zuwanderung bulgarischer und rumänischer Staatsangehöriger in
die anderen Mitgliedstaaten der EU dar und zeigen weiterhin, wie viele
Bulgaren und Rumänen in den EU-Mitgliedstaaten leben.
EU-Kommission und Rat haben im Jahr 2011 erstmals einen EU-Rahmen für
nationale Strategien für die Roma-Integration bis 2020 aufgestellt. Die
Kommission kommt in ihrem Bericht zur Umsetzung der nationalen Strategien zur
Integration von Roma vom 21. Mai 2012 (Mitteilung KOM(2012) 226 endg) zu
dem Schluss, dass die meisten Mitgliedstaaten bisher keine ausreichenden
Mittel für die Einbeziehung der Roma bereitgestellt haben und fordert alle
Mitgliedstaaten dazu auf, noch mehr Anstrengungen zur Entwicklung eines
umfassenden Ansatzes für die Roma-Integration zu unternehmen. Die Kommission
bewertet in jährlichen Fortschrittsberichten weiterhin die Schritte der
Mitgliedstaaten. In diesem Kontext wird auf die Antwort zu Frage 28 hingewiesen.
Zur angestrebten Ratsbefassung wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
Zuwanderung bulgarischer Staatsangehöriger in die anderen Mitgliedstaaten der EU 2007 bis 2011
Land 2007 2008 2009 2010 2011
Belgien 2 625 : : 3 560 b 4 122
Tschechische Republik 1 119 1 156 b 669 704 537
Dänemark 309 706 b 864 940 991
Estland 18 14 b 7 13 6
Irland : 28 7 8 151
Griechenland 8 088 : : : :
Spanien 31 331 13 106 9 695 9 703 10 909
Frankreich : : : : :
Italien 13 362 8 436 p 6 244 p 5 877 5 101
Zypern 1 404 830 : : :
Lettland 313 248 16 22 p :
Litauen 32 9 15 23 18
Luxemburg 201 163 106 100 138
Ungarn 25 91 b 72 : :
Malta 444 : : : :
Niederlande 4 908 5 231 3 811 b : :
Österreich 2 170 2 466 : : :
Polen 14 230 b : : : p
Portugal : : : : :
Slowenien 790 484 b 539 606 727
Slowakei 756 450 208 248 205
Drucksache 17/13322 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeKennzeichen Quelle: EUROSTAT
b Zeitreihenbruch
p vorläufig
: nicht verfügbar
Zuwanderung rumänischer Staatsangehöriger in die anderen Mitgliedstaaten der EU 2007 bis 2011
Bulgarische Staatsangehörige in anderen Mitgliedstaaten der EU 2008 bis 2012
Finnland 134 166 127 129 195
Schweden 1 159 962 767 629 600
Vereinigtes Königreich : : : : :
Land 2007 2008 2009 2010 2011
Belgien 5 491 : : 6 162 b 7 412
Tschechische Republik 909 711 b 508 505 469
Dänemark 877 1 420 b 1 532 2 046 2 725
Estland 8 10 b 4 3 1
Irland : 166 58 60 1 235
Griechenland 6 240 : : : :
Spanien 197 642 71 482 52 440 60 306 58 324
Frankreich : : : : :
Italien 271 443 174 554 p 105 597 p 92 116 90 096
Zypern 1 606 1 217 : : :
Lettland 64 190 74 8 p :
Litauen 4 3 5 4 47
Luxemburg 323 277 238 317 453
Ungarn 6 735 9 987 b 7 104 : :
Malta 277 : : : :
Niederlande 2 345 2 411 1 907 b : :
Österreich 9 273 9 260 : : :
Polen 5 103 b : : :
Portugal : : : : :
Slowenien 199 141 b 69 83 85
Slowakei 3 029 2 300 840 915 458
Finnland 211 197 164 206 258
Schweden 2 587 2 544 1 829 1 726 1 928
Vereinigtes Königreich : : 11 225 7 505 8 422
Land 2008 2009 2010 2011 2012
Belgien 6 753 10 410 p 13 171 p 17 768 b 20 791
Bulgarien 7 615 836 7 582 592 7 383 276 b 7 330 544 7 287 717
Tschechische Republik 5 046 5 926 6 402 6 926 7 434
Dänemark 823 1 533 2 321 3 189 4 007
Estland : : : : :
Irland : 2 100 1 518 1 499 1 787
Griechenland : : : : :
Spanien 154 886 164 784 167 849 171 618 174 388
Frankreich : : : : :
Italien 33 477 40 880 46 026 51 134 55 378
Land 2007 2008 2009 2010 2011
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/13322Rumänische Staatsangehörige in anderen Mitgliedstaaten der EU 2008 bis 2012
Zypern : : : : :
Lettland 328 562 570 585 p :
Litauen 123 : : : :
Luxemburg 446 : : : :
Ungarn 1 128 1 133 1 211 1 259 1 361
Malta 763 : : : :
Niederlande 6 378 10 190 12 340 14 110 16 760
Österreich 7 636 9 015 : : :
Polen 1 039 1 350 1 122 1 121 p 1 057 p
Portugal 5 076 6 456 7 202 8 174 :
Rumänien 185 181 : : 210 p
Slowenien 780 599 b 770 1 084 1 501
Slowakei 985 1 355 1 515 1 671 1 842
Finnland 477 618 721 835 1 036
Schweden 1 838 2 655 3 252 3 707 4 062
Vereinigtes Königreich : : : : :
Land 2008 2009 2010 2011 2012
Belgien 15 310 21 403 p 26 383 p 34 178 b 42 927
Bulgarien 185 183 119 b 333 519
Tschechische Republik 3 298 3 649 4 095 4 415 4 841
Dänemark 2 386 3 744 5 076 6 934 9 453
Estland : : : : :
Irland : 15 473 11 846 11 648 17 525
Griechenland : : : : :
Spanien 734 764 799 225 823 111 843 775 865 572
Frankreich : : : : :
Italien 625 278 796 477 887 763 968 576 1 072 342
Zypern : : : : :
Lettland 76 247 301 116 p :
Litauen 13 : : : :
Luxemburg 887 : : : :
Ungarn 65 903 66 435 72 781 76 878 73 520
Malta 249 : : : :
Niederlande 4 894 6 256 7 118 8 289 9 115
Österreich 27 646 32 341 : : :
Polen 232 376 266 270 p 686 p
Portugal 19 280 27 769 32 457 36 830 :
Rumänien 21 502 527 21 466 951 : : 21 319 018 p
Slowenien 225 240 b 195 230 253
Slowakei 3 005 4 966 5 424 5 849 5 723
Finnland 911 1 045 1 170 1 303 1 531
Schweden 4 442 6 536 7 661 8 807 10 150
Vereinigtes Königreich : : : 75 572 p 94 825
Land 2008 2009 2010 2011 2012
Drucksache 17/13322 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode7. Was wurde von den Vertretern Österreichs, der Niederlande und
Großbritanniens bei ihrem Treffen mit dem Bundesinnenminister am Rande des
EU-Innenministerrates am 7. März 2013 zum Umfang der
Armutsmigration in ihren Staaten vorgebracht, und welche Lösungsstrategien haben die
Vertreter der vier Staaten erörtert?
Der Bundesminister des Innern, Dr. Hans-Peter Friedrich, hat sich am Rande
der Ratstagung der Innenminister am 7. März 2013 mit seinen Amtskollegen
aus Großbritannien, den Niederlanden und Österreich darauf verständigt,
gemeinsam den Ratsvorsitz zu bitten, für die nächste Sitzung im Juni 2013 den
„Umgang mit den Folgen von Armutsmigration sowie mögliche Maßnahmen
zur Bekämpfung von Fällen von Missbrauch und Betrug im Zusammenhang
mit dem Freizügigkeitsrecht“ auf die Tagesordnung zu setzen. Zum Umfang der
Armutsmigration in ihre Staaten haben die Innenminister Großbritanniens, der
Niederlande und Österreichs bei diesem Treffen deutlich gemacht, dass diese
Wanderungsbewegung auch für Städte in ihren Ländern eine Herausforderung
darstellt. Ziel der angestrebten Ratsbefassung ist es, Lösungsansätze, wie etwa
die Verbesserung der Lebenssituation von Unionsbürgern in Rumänien und
Bulgarien zu diskutieren, die ethnischen Minderheiten angehören, und zu
erörtern, welche Maßnahmen den Mitgliedstaaten gegen Fälle von Missbrauch und
Betrug im Zusammenhang mit der Ausübung des Freizügigkeitsrechts zur
Verfügung stehen. Als Grundlage der Ratsbefassung ist ein gemeinsames
Schreiben der Minister an den Vorsitz vorgesehen, das auch der Europäischen
Kommission zugeleitet werden soll.
8. Hat der Bundesminister des Innern oder ein Vertreter auf die Äußerungen
der Europäischen Kommission reagiert, wonach es keinen
„Sozialleistungs-Tourismus“ gebe und es sich vielmehr um eine
„Wahrnehmungsproblem in manchen Mitgliedstaaten“ handele (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller), und inwieweit ist die Aussage des Sprechers zutreffend, dass
„kein Mitgliedstaat“ – also auch nicht Deutschland – der „EU-Kommission
auch nur irgendeinen Beweis gegeben [hat], dass es ein Problem mit
Sozialleistungs-Tourismus gibt“?
Der Bundesminister des Innern oder ein Vertreter des Bundesministeriums des
Innern hat sich zu der in der Frage angesprochenen Äußerung des Sprechers von
EU-Sozialkommissar Andor nicht geäußert. Der Bundesminister des Innern strebt
an, die Thematik bei der nächsten Ratstagung der Innenminister mit der
Kommission zu erörtern. Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. Inwieweit die in der
Frage wiedergegebene Aussage des Sprechers mit Bezug auf die übrigen
Mitgliedstaaten der EU zutrifft, entzieht sich der Kenntnis der Bundesregierung.
9. Welche Informationen, Daten und Erkenntnisse liegen der
Bundesregierung zur aktuellen Sozial- und Beschäftigungssituation von in Deutschland
lebenden Bürgerinnen und Bürgern aus Rumänien bzw. Bulgarien vor
(bitte so genau und differenziert wie möglich darstellen, auch im zeitlichen
Verlauf der letzten drei Jahre; beispielhaft: Beschäftigungs- und
Arbeitslosenquote, Beschäftigungsfelder, sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung, Bezug von Sozialleistungen, Gehälter und Einkommen,
Selbstständigkeitsquote, Qualifikation usw.), wie viele haben z. B. eine
unbeschränkte Arbeitsberechtigung, wie viele arbeiten als Fachkräfte und
benötigen keine Arbeitserlaubnis, wie viele haben eine Arbeitserlaubnis als
Qualifizierte ohne Vorrangprüfung erhalten, und wie viele sind
Auszubildende, Saisonarbeiter usw.?
Informationen zur Arbeitsmarktsituation rumänischer oder bulgarischer
Staatsangehöriger sind im Internetangebot der BA verfügbar. Unter der Rubrik „Sta-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/13322tistische Analysen/Statistische Sonderberichte“ werden monatlich
Hintergrundinformationen zu den Auswirkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der
EU-Schuldenkrise auf den deutschen Arbeitsmarkt bereitgestellt, in denen u. a.
auch die Situation der rumänischen und bulgarischen Staatsangehörigen
betrachtet wird. Die Veröffentlichung enthält Zeitreihen zur Entwicklung der Zahl
der rumänischen und bulgarischen Beschäftigen, Arbeitslosen und
Leistungsempfänger im SGB II (jeweils ab Januar 2010) sowie zusätzlich
Beschäftigungsdaten differenziert nach Wirtschaftszweigen und Bundesländern.
Angaben zur Qualifikation der Beschäftigten und zum Medianentgelt der
sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigten können den folgenden Tabellen
entnommen werden.
Bezüglich des Erhebungsinhaltes „Qualifikation“ ist in der
Beschäftigungsstatistik zu beachten, dass aufgrund einer Umstellung im Meldeverfahren zur
Sozialversicherung derzeit keine Auswertungen vorliegen. Letzte belastbare
Daten hierzu liegen in den Statistiken für den Berichtstermin 30. Juni 2011 vor.
Auswertungen zum Entgelt liegen derzeit bis 2010 (Stichtag 31. Dezember)
vor. Die Auswertungen sind auf sozialversicherungspflichtig
Vollzeitbeschäftigte (ohne Auszubildende) eingeschränkt, weil auf diese Weise Vergleiche
durchgeführt werden können, die in ihrer Aussagekraft nicht durch
unterschiedliche Anteile von Teilzeitbeschäftigten oder Auszubildenden beeinflusst sind.
Weitere methodische Erläuterungen sind in dem Bericht der Statistik der
Bundesagentur für Arbeit „Beschäftigungsstatistik: Sozialversicherungspflichtige
Bruttoarbeitsentgelte“ vom November 2010 zu finden:
www.statistik.arbeitsagentur.de/Statischer-Content/Statistische-Analysen/
Statistische-Sonderberichte/Generische-Publikationen/Entgeltstatistik.pdf.
Beschäftigte nach Ausbildung Deutschland
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Staat Ausbildung Beschäftigte
(Sozialversicherungspflichtig und geringfügig)
30. Juni 2009 30. Juni 2010 30. Juni 2011
1 2 3
Gesamt
Gesamt 32 655 901 32 981 676 33 620 584
mit Berufsausbildung 17 137 435 17 182 540 17 396 477
ohne Berufsausbildung 4 732 556 4 670 992 4 621 309
Fach- und
Hochschulabschluss
2 940 231 3 025 593 3 165 586
keine Zuordnung möglich 7 845 679 8 102 551 8 437 212
EU-Beitrittstaaten vom
1.1.2007 (Rumänien und
Bulgarien)
Gesamt 77 540 88 919 105 253
mit Berufsausbildung 12 369 13 209 14 876
ohne Berufsausbildung 16 654 18 101 19 441
Fach- und
Hochschulabschluss
6 240 7 027 8 513
keine Zuordnung möglich 42 277 50 582 62 423
Drucksache 17/13322 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeMedian der monatlichen Bruttoarbeitsentgelte von sozialversicherungspflichtig
Vollzeitbeschäftigten (ohne Auszubildende)
Deutschland
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Darüber hinaus sind im Internetangebot der Statistik der BA in der Rubrik
„Statistik nach Themen/Arbeitslose, Unterbeschäftigung und Arbeitsstellen/
Arbeitslose und Unterbeschäftigung“ auch Übersichten zu Arbeitslosen nach
einzelnen Staatsangehörigkeiten und in der Rubrik „Statistik nach Themen/
Beschäftigung/Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte“ Informationen zu
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach Staatsangehörigkeiten zu finden.
Im Jahr 2012 wurden insgesamt 43 652 (Vorjahr = 41 275)
Arbeitsgenehmigungen-EU an rumänische und bulgarische Staatsangehörige erteilt, davon 14 176
(Vorjahr = 14 784) Arbeitsberechtigungen-EU. Von den insgesamt 29 476
erteilten Arbeitserlaubnissen-EU wurden 8 562 für qualifizierte Fachkräfte ohne
Vorrangprüfung erteilt.
In den Jahren 2010 und 2011 war eine Arbeitserlaubnis-EU ohne
Vorrangprüfung den Fachkräften mit einer Hochschulausbildung vorbehalten. Seit der
Änderung des § 12b Absatz 1 der Arbeitsgenehmigungsverordnung zum 1. Januar
2012 ist dieser Personenkreis von der Arbeitsgenehmigung-EU befreit. Befreit
sind auch Auszubildende und Saisonarbeitnehmer.
Eine differenzierte Darstellung der erteilten Arbeitsgenehmigungen-EU für
bulgarische und rumänische Staatsangehörige und Jahren ergibt sich aus der
nachfolgenden Übersicht:
Stichtag Staat Insgesamt mit Angabe
zur Entgelt
Median in
Euro
1 2 3
31.12.2009 Insgesamt 20 448 332 20 026 993 2 676
Bulgarien 9 106 8 298 2 076
Rumänien 22 550 20 254 1 858
EU-2 31 656 28 552 1 907
31.12.2010 Insgesamt 20 849 886 20 498 959 2 702
Bulgarien 11 254 10 421 1 914
Rumänien 28 201 26 011 1 778
EU-2 39 455 36 432 1 806
Staatsangehörigkeit
Arbeitsgenehmigung-
EU
davon
Arbeitsberechtigung-
EU
Arbeitserlaubnis-
EU
Darunter für
Fachkräfte
ohne
Vorrangprüfung
Insgesamt 2012
Bulgarien 12 697 4 019 8 678 2 051
Rumänien 30 955 10 157 20 798 6 511
Insgesamt 2011
Bulgarien 13 259 5 909 7 350 262
Rumänien 28 016 8 875 19 141 1 096
Insgesamt 2010
Bulgarien 11 130 5 655 5 475 165
Rumänien 20 421 7 207 13 214 476
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/1332210. Wie sind die Äußerungen des Bundesministers des Innern zu verstehen,
bulgarische und rumänische Bürgerinnen und Bürger seien wegen
„Betrugs“ oder „versuchten Betrugs“ „rausgeschmissen“ worden, und sie
sollten „dauerhaft“ außer Landes gehalten werden?
a) Welche Formen des „Betrugs“ hatte der Bundesinnenminister dabei
im Sinn, und ist es in seinen Augen insbesondere bereits „Betrug“,
wenn ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt und gegebenenfalls abgelehnt
wird?
b) Inwieweit hat er dabei berücksichtigt, dass kein EU-Bürger und keine
EU-Bürgerin wegen „versuchten Betrugs“ „rausgeschmissen“ werden
darf, weil ein solches Vergehen die hohen EU-rechtlichen
Anforderungen an eine Beendigung des Freizügigkeitsrechts (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller) regelmäßig nicht erfüllen dürfte (bitte
ausführen)?
c) Inwieweit hat er dabei berücksichtigt, dass auch in vielen
Betrugsfällen die hohen EU-rechtlichen Anforderungen an eine Beendigung des
Freizügigkeitsrechts häufig nicht erfüllt sein werden und zudem
pauschale aufenthaltsbeendende Maßnahmen wegen „Betrugs“ mit EU-
Recht unvereinbar sind, da öffentliche und individuelle Belange
jeweils im Einzelfall miteinander abgewogen werden müssen und
generalpräventive Überlegungen unzulässig sind (bitte ausführen)?
d) Inwieweit hat er dabei berücksichtigt, dass eine „dauerhafte“
Wiedereinreisesperre nicht nur gegen geltendes EU-Sekundärrecht, sondern
auch gegen EU-Primärrecht und die EU-Grundrechtecharta verstoßen
würde (vgl. z. B. Artikel 21 und Artikel 45 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 45 EU-
Grundrechtecharta, bitte ausführen)?
Die geltende Rechtslage hinsichtlich der für EU-Staatsangehörige geltenden
Freizügigkeitsrechte wurde bei den Äußerungen des Bundesministers des
Innern berücksichtigt.
Die Äußerungen des Bundesministers des Innern sind – in Übereinstimmung
mit Artikel 21 Absatz 1 AEUV sowie Artikel 45 der EU-Grundrechtecharta –
dahin zu verstehen, dass Unionsbürger das Recht haben, sich vorbehaltlich der
in den Verträgen und in den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen
Bedingungen und Beschränkungen in der gesamten EU frei zu bewegen und
aufzuhalten. Das Freizügigkeitsrecht geht dabei davon aus, dass Unionsbürger im
Aufnahmemitgliedstaat grundsätzlich entweder erwerbstätig sind, also eigene
Einkünfte erzielen, oder mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit suchen.
Nichterwerbstätige Unionsbürger müssen grundsätzlich über ausreichende
Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügen. Eine Freizügigkeit,
die diesen Voraussetzungen nicht entspricht und als eine „Zuwanderung
unmittelbar in die Sozialsysteme“ wahrgenommen werden kann, ist nicht vorgesehen.
Nach Artikel 35 der Richtlinie 2004/38/EG können die Mitgliedstaaten deshalb
die erforderlichen Maßnahmen treffen, um das Freizügigkeitsrecht im Fall von
Rechtsmissbrauch oder Betrug zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen.
Demgemäß kann nach § 2 Absatz 7 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/
EU) im Einzelfall das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts festgestellt
werden, wenn feststeht, dass die betreffende Person das Vorliegen einer
Voraussetzung für dieses Recht durch die Verwendung von gefälschten oder verfälschten
Dokumenten oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht hat.
Zuwanderer, die in Täuschungsabsicht nur vorgeblich zum Zweck der
Arbeitssuche oder der selbstständigen Erwerbstätigkeit einreisen, um in den Genuss
staatlicher Leistungen zu kommen, sind daher nach dem geltenden Recht nicht
freizügigkeitsberechtigt.
Drucksache 17/13322 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeInnerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen Aufenthalts kann
zudem der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt werden, wenn die
Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts nicht mehr erfüllt werden (§ 5 Absatz 4
FreizügG/EU). In diesen Fällen sind Unionsbürger ebenfalls ausreisepflichtig
(§ 7 Absatz 1 Satz 1 FreizügG/EU).
Die im AEUV und der EU-Grundrechtecharta normierten Freizügigkeitsrechte
erfahren zudem eine Einschränkung durch den Ordre-public-Vorbehalt, der in
Artikel 45 Absatz 3 AEUV sowie Artikel 27 ff. der Richtlinie 2004/38/EG,
umgesetzt durch § 6 FreizügG/EU, näher konkretisiert wurde. Danach kann der
Verlust des Freizügigkeitsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit festgestellt werden (§ 6 Absatz 1 FreizügG/EU – vgl. dazu auch,
insbesondere zu dem von den Fragestellern aufgeworfenen Punkt der schweren
Straftaten, die Antwort zu Frage 20). Nur in diesem Fall ist eine erneute
Einreise in das Bundesgebiet nach derzeit geltender Rechtslage verboten. Das
Verbot wird auf Antrag befristet (§ 7 Absatz 2 FreizügG/EU).
11. Inwieweit sind Forderungen aus dem politischen Raum, die
Ausländerbehörden der Länder müssten bei Ausstellung der Anmeldebescheinigung
für EU-Bürger die Glaubhaftmachung der aufenthaltsrechtlichen
Voraussetzungen verlangen (Abgeordneter Hans-Peter Uhl, Pressemitteilung der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion vom 18. Februar 2013), mit der geltenden
Rechtslage vereinbar, die seit Anfang des Jahres keine Ausstellung einer
Anmeldebescheinigung für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger durch
Ausländerbehörden mehr vorsieht?
Die bisher von Amts wegen auszustellende Bescheinigung über das
Aufenthaltsrecht (sog. Freizügigkeitsbescheinigung) ist mit der Änderung des
FreizügG/EU vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S.86) abgeschafft worden. Die
zuständige Ausländerbehörde kann jedoch verlangen, dass die Voraussetzungen
des Freizügigkeitsrechts drei Monate nach der Einreise glaubhaft gemacht
werden (§ 5 Absatz 2 FreizügG/EU). Außerdem kann der Fortbestand der
Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts aus besonderem Anlass überprüft werden
(§ 5 Absatz 3 FreizügG/EU). Die Bundesregierung versteht die in der Frage in
Bezug genommenen Forderungen dahingehend.
12. Welche Erfahrungen wurden mit dem Wegfall der
Anmeldebescheinigungen für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger bislang gemacht, welche
statistischen Informationen zu EU-Angehörigen sind aufgrund der Dateien der
Meldeämter oder aus sonstiger Quelle verfügbar, und wie vollständig und
zuverlässig sind nach Einschätzung der Bundesregierung die dem Bund
und den Kommunen vorliegenden Informationen zum Aufenthalt von
Unionsangehörigen in Deutschland?
Nach der verfassungsrechtlichen Aufgabenverteilung liegt die Zuständigkeit
und Verantwortung für die Durchführung des FreizügG/EU bei den Ländern.
Der Bundesregierung liegen bislang keine Berichte über die Erfahrungen mit
dem Wegfall der bis zum 21. Januar 2013 von Amts wegen auszustellenden
Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht (sog. Freizügigkeitsbescheinigung) vor.
Meldebehörden halten keine statistischen Informationen vor, sondern speichern
personenbezogene Daten zu Bürgerinnen und Bürgern gemäß § 2 des
Melderechtsrahmengesetzes und den entsprechenden Regelungen in den
Landesmeldegesetzen. Kenntnisse über die Fehlerhäufigkeit bei den von den Städten und
Gemeinden geführten Melderegistern liegen der Bundesregierung nicht vor.
Statistische Informationen zu EU-Angehörigen sind vor allem aus dem
Mikrozensus und aus der Auswertung des Ausländerzentralregisters verfügbar. Der
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/13322Mikrozensus liefert repräsentative Ergebnisse zur Bevölkerungsstruktur und
zur wirtschaftlichen und sozialen Lage der Bevölkerung auf Bundes- und
Landesebene, allerdings – da es sich um eine 1-Prozent-Stichprobe handelt – nicht
für einzelne Gemeinden. Der Wegfall der Freizügigkeitsbescheinigung hat
keinen Einfluss auf die Qualität der Ergebnisse des Mikrozensus.
Die Daten des Ausländerzentralregisters basieren auf Datenübermittlungen der
Ausländerbehörden und anderer Stellen. Zweck des Registers ist die
Unterstützung der mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften
betrauten Behörden, nicht aber die vollständige statistische Darstellung zum
Aufenthalt von Unionsbürgern oder anderen Ausländern. Die Bundesregierung geht
davon aus, dass die im AZR vorhandenen Daten zuverlässig sind. Im Übrigen
wird bezogen auf Daten des AZR auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
13. Wie reagiert die Bundesregierung auf die Warnung des Zentralrats
Deutscher Sinti und Roma vor einem Wahlkampf zum Thema Zuwanderung
aus Rumänien und Bulgarien angesichts der Gefahr einer Stärkung
antiziganistischer Vorurteile und Diskriminierung, inwieweit wird sie
diesbezüglich mäßigend auf alle im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien
einwirken, und wie ist insbesondere die Haltung der Bundeskanzlerin,
Dr. Angela Merkel, zu diesem Thema, nachdem sie in ihrer Rede zur
Einweihung des Denkmals für die im Nationalsozialismus ermordeten Sinti
und Roma von einem „Auftrag zum Schutz von Minderheiten heute nicht
nur im Blick auf die Schrecken der Vergangenheit, sondern als Auftrag
für heute und für morgen“ gesprochen hat?
Die Gestaltung des Wahlkampfes liegt in der Verantwortung der politischen
Parteien. Deutschland versteht sich im Übrigen als ein weltoffenes und
tolerantes Land in der Mitte Europas. Seine Geschichte und Rechtsordnung, aber auch
das Selbstverständnis einer modernen und international vernetzten Gesellschaft
veranlassen Deutschland, Diskriminierung, Antiziganismus, Antisemitismus,
Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und verwandten Formen der Intoleranz
wirksam entgegen zu treten. Darüber besteht ein umfassender gesellschaftlicher und
politischer Konsens. Die Bundesregierung unterstützt mit vielfältigen
Maßnahmen der politischen Bildung und verschiedenen Bundesprogrammen das
Engagement der Zivilgesellschaft (unseres Landes) für Demokratie und
Toleranz und wird dies auch weiterhin tun.
14. Inwieweit entspricht die Äußerung des Bundesinnenministers in der
„Rheinischen Post“ vom 24. Februar 2013: „Wenn die Menschen in
Deutschland das Gefühl bekommen, dass ihre Solidarität und ihre
Offenheit missbraucht und unsere Sozialkassen geplündert werden, dann wird
es berechtigten Ärger geben“ in Inhalt und Ausdruck der Auffassung der
Bundesregierung, und könnten sich nicht gerade solche Äußerungen als
„Sprengsatz für die europäische Solidarität“ (Bundesinnenminister
Dr. Hans-Peter Friedrich im genannten Gespräch) erweisen, weil
hierdurch nach Auffassung der Fragesteller den Menschen in Deutschland
vermittelt wird, sie dürften berechtigterweise ärgerlich sein auf EU-
Bürgerinnen und EU-Bürger, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit
Gebrauch machen und dabei zum geringen Teil soziale Unterstützung
beantragen, auf die sie häufig einen Rechtsanspruch haben?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass es für die Akzeptanz und den
Schutz des Freizügigkeitsrechts als einer der Grundfreiheiten der Europäischen
Union darauf ankommt, dass die im europäischen und deutschen Recht
vorgesehenen Voraussetzungen und Beschränkungen von Freizügigkeit und
Sozialleistungsbezug konsequent geprüft und durchgesetzt werden.
Drucksache 17/13322 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeEine ausgewogene Reaktion auf die vom deutschen Städtetag ausgemachten
Missstände und Fehlentwicklungen im Zusammenhang mit der
Inanspruchnahme des Freizügigkeitsrechts führt nach Auffassung der Bundesregierung
nicht zu einer Gefährdung der europäischen Solidarität. Die Diskussion ist
vielmehr notwendig um das Vertrauen der Menschen in Deutschland in die weitere
Entwicklung der europäischen Integration zu erhalten und zu stärken.
15. Wie ist die Äußerung des Bundesinnenministers, „Das
Freizügigkeitsgesetz gibt nur dem das Recht zu uns zu kommen, der hier studieren, hier
arbeiten und hier Steuern zahlen will“ (Interview mit der Rheinischen Post
vom 23. Februar 2013), damit vereinbar, dass das Aufenthaltsrecht zur
Arbeitsuche primärrechtlich abgesichert ist und für „neue“ wie „alte“
Unionsbürger gleichermaßen gilt (Artikel 45 AEUV), und dass überdies
das EU-Freizügigkeitsrecht in keiner Weise davon abhängig ist, dass
Steuern gezahlt werden (ansonsten bitte entsprechende Rechtsgrundlagen
nennen)?
Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.
16. Welche konkreten Belege oder Informationen hat der
Bundesinnenminister dazu, dass es eine relevante Zahl von Menschen aus Rumänien und
Bulgarien gibt, „die nur hierherkommen um Sozialleistungen in Anspruch
zu nehmen“ (Interview mit der Rheinischen Post vom 23. Februar 2013),
und woher weiß er, dass diese Menschen nicht gekommen sind, um ein
Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Beschäftigung zu
erzielen und Sozialhilfe nur deshalb und solange in Anspruch nehmen
wollen, weil bzw. wie sie (noch) keine solche Erwerbsmöglichkeit gefunden
haben?
Der Bundesminister des Innern stützt sich insoweit u. a. auf das Positionspapier
des Deutschen Städtetages vom 22. Januar 2013, wonach es (Seite 3)
„erhebliche Probleme mit einem großen Anteil der zuwandernden Menschen aus
Südosteuropa“ gebe. Die Einreise erfolge „offiziell zum Zweck der Arbeitssuche“,
jedoch komme eine Erwerbstätigkeit wegen der „schlechten Bildungs- und
Ausbildungssituation sowie fehlender und mangelhafter Sprachkenntnisse“ und
der „sozialisationsbedingten Erfahrungshorizonte“ nicht zustande. Schlepper
nähmen „gegen ein hohes Entgelt die Vorbereitung der Kindergeldanträge und
der Gewerbezulassungsverfahren“ vor und Zuwanderer versuchten „sich illegal
Einkommen zu verschaffen, zu Dumpinglöhnen zu arbeiten oder der
Prostitution sowie der Bettelei nachzugehen“. Weiter wird in dem Papier festgestellt
(Seite 4): „Den Kommunen entstehen durch diese Armutsmigration erhebliche
Kosten z. B. für die Schaffung von Notunterkünften, medizinische
Grundversorgung oder sozial flankierende Leistungen und der Bereitstellung von
Beratungsangeboten“.
17. Wie legt die Bundesregierung die Bestimmung von Artikel 14 Absatz 1
der Unionsbürgerrichtlinie konkret aus, wonach das keinen weiteren
Bedingungen unterliegende Aufenthaltsrecht aller Unionsbürger in allen
EU-Ländern von bis zu drei Monaten gilt, soweit „die
Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch“
genommen werden, welche Sozialhilfeleistungen sind nach Auffassung der
Bundesregierung während dieser Zeit noch angemessen, und was folgt
aus dem Umstand, dass die Einschränkung nach Artikel 14 Absatz 1 der
Richtlinie bei der Umsetzung nicht ins deutsche Freizügigkeitsgesetz
übernommen wurde, so dass in Deutschland insofern günstigere Regelun-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/13322gen gelten, die nach Artikel 37 der Richtlinie auch ausdrücklich zulässig
sind?
Die Bundesregierung legt Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2004/38/EG
(Freizügigkeitsrichtlinie) dahin aus, dass Unionsbürgern während eines Aufenthalts
von bis zu drei Monaten grundsätzlich keine Sozialhilfeleistungen zu gewähren
sind. Ausnahmen können insbes. gegeben sein, wenn diese Leistungen im
Einzelfall, z. B. bei Notfällen, unabweisbar notwendig sind.
Im Übrigen ist der Aufnahmemitgliedstaat entsprechend Artikel 24 Absatz 2
der Richtlinie 2004/38/EG nicht verpflichtet, anderen Personen als
Arbeitnehmern oder Selbständigen oder Personen, denen dieser Status erhalten bleibt,
während der ersten drei Monate des Aufenthalts einen Anspruch auf
Sozialhilfeleistungen zu gewähren. Demgemäß sind Ausländer, die weder in der
Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des
§ 2 Absatz 3 des FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre
Familienangehörigen gem. § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB II für die ersten drei
Monate ihres Aufenthalts von der Leistungsgewährung nach SGB II
ausgenommen.
Für weitere Einzelheiten wird auf die Antwort zu Frage 33 verwiesen.
18. Was ist Genaueres zu den Gründen der Ausreiseentscheidungen gegen
rumänische und bulgarische Staatsangehörige in den Jahren 2011 und 2012
bekannt, für wie viele Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ist im
Ausländerzentralregister der Verlust des EU-Freizügigkeitsrechts vermerkt, in
welchen Jahren erfolgte jeweils der Eintrag, und wie viele der
Ausreisepflichtigen halten sich noch in Deutschland auf bzw. sind ausgereist oder
abgeschoben worden (bitte jeweils so differenziert wie möglich darstellen
und insbesondere nach Staatsangehörigkeiten und Jahren differenzieren)?
Nach der verfassungsrechtlichen Aufgabenverteilung liegt die Zuständigkeit
und Verantwortung für die Durchführung des FreizügG/EU bei den Ländern.
Im Jahr 2012 wurden gegen rumänische Staatsangehörige 188
Ausreiseentscheidungen aufgrund § 5 Absatz 5 des FreizügigG/EU (2011: 158
Ausreiseentscheidungen) und 218 Ausreiseentscheidungen aufgrund § 6 Absatz 1
FreizügigG/EU (2011: 258 Ausreiseentscheidungen) festgestellt.
Im Jahr 2012 wurden gegen bulgarische Staatsangehörige 136
Ausreiseentscheidungen aufgrund § 5 Absatz 5 FreizügigG/EU (2011: 100
Ausreiseentscheidungen) und 72 Ausreiseentscheidungen aufgrund § 6 Absatz 1
FreizügigG/EU (2011: 78 Ausreiseentscheidungen) festgestellt.
Weitere Erkenntnisse zu den Gründen der Ausreiseentscheidungen gegen
rumänische und bulgarische Staatsangehörige liegen der Bundesregierung nicht vor.
Angaben zum Verlust des EU-Freizügigkeitsrechts von Unionsbürgern in
Deutschland können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
EU-Staatsangehörige aus Eintrag eines Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach Erteilungsjahr
bis 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 gesamt
Belgien 10 20 4 8 3 8 8 10 71
Bulgarien 37 44 100 128 178 208 695
Dänemark u. Färöer 7 5 1 3 11 3 30
Estland 16 4 7 8 11 9 12 9 76
Finnland 1 3 2 6
Frankreich 15 21 21 26 26 29 21 23 182
Griechenland 10 22 12 27 27 38 38 47 221
Drucksache 17/13322 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeGroßbritannien 6 14 11 15 12 15 22 14 109
Irland 1 2 1 2 1 7
Italien 64 60 94 100 84 56 67 66 591
Lettland 11 11 11 10 11 20 39 28 141
Litauen 98 123 97 113 81 65 68 87 732
Luxemburg 1 1 2
Niederlande 72 106 97 98 99 113 96 79 760
Polen 142 227 222 264 299 254 290 335 2 033
Portugal 8 11 10 8 12 12 25 18 104
Rumänien 1 143 200 212 326 416 406 1 704
Schweden 7 2 5 7 4 9 10 8 52
Slowakische Republik 9 32 46 39 39 34 38 40 277
Slowenien 9 6 6 5 8 8 6 9 57
Spanien 6 10 22 11 9 23 20 22 123
Tschechische Republik 19 25 21 38 32 56 36 68 295
CSSR (ehemals) 2 1 4 1 8
Ungarn 18 24 28 46 44 74 52 60 346
Zypern 1 1 1 1 4
Österreich 12 22 24 19 20 16 19 16 148
gesamt 536 751 926 1 088 1 144 1 308 1 464 1 557 8 774
EU-Staatsangehörige aus Gesamt
Ausreisejahr bei Personen mit eingetragenem Verlust
des Freizügigkeitsrechts nicht
aufhältig
aufhältig
bis
2005
2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012
Belgien 71 1 16 11 6 3 5 5 9 56 15
Bulgarien 695 1 18 33 64 75 132 144 467 228
Dänemark u. Färöer 30 3 5 2 3 6 3 4 26 4
Estland 76 1 5 9 10 8 8 11 12 64 12
Finnland 6 1 1 1 1 1 5 1
Frankreich 182 4 13 13 13 29 28 23 25 148 34
Griechenland 221 5 5 15 9 19 24 29 18 124 97
Großbritannien 109 7 14 13 12 11 19 13 89 20
Irland 7 1 1 1 1 2 6 1
Italien 591 25 43 64 70 69 69 70 52 462 129
Lettland 141 1 8 8 8 17 17 17 27 103 38
Litauen 732 31 92 82 77 90 72 85 69 598 134
Luxemburg 2 1 1 2
Niederlande 760 27 80 90 89 84 96 94 89 649 111
Österreich 148 3 16 18 21 22 15 14 14 123 25
Polen 2 033 59 128 163 169 202 192 251 307 1 471 562
Portugal 104 4 4 8 10 4 8 9 15 62 42
Rumänien 1 704 3 3 49 100 173 234 332 326 1 220 484
Schweden 52 1 6 2 7 3 5 5 9 38 14
Slowakische Republik 277 7 15 38 27 30 33 49 23 222 55
Slowenien 57 1 8 6 6 2 8 5 7 43 14
Spanien 123 1 4 14 14 13 8 16 17 87 36
EU-Staatsangehörige aus Eintrag eines Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach Erteilungsjahr
bis 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 gesamt
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/1332219. Wie erklärt sich die Bundesregierung die relativ hohe Zahl von 232
Abschiebungen rumänischer und 74 Abschiebungen bulgarischer
Staatsangehöriger im Jahr 2012, obwohl diesbezüglich sehr hohe Anforderungen
gelten (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/12457)?
Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen.
20. Welche Daten, Erkenntnisse und Einschätzungen hat die
Bundesregierung dazu, wie viele Unionsbürgerinnen und Unionsbürger (bitte nach
Staatsangehörigkeit differenzieren) in den Jahren 2011 bzw. 2012 in
Deutschland wegen schwerer Straftaten verurteilt wurden, und wie viele
hiervon können prinzipiell eine Aufkündigung des EU-
Freizügigkeitsrechts rechtfertigen (schwerwiegende Gefährdungen, die ein
Grundinteresse der Gesellschaft berühren, was z. B. für bestimmte
Betäubungsmitteldelikte angenommen wird)?
Die Entscheidung über einen Verlust des Freizügigkeitsrechts aus Gründen der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit setzt eine Einzelfallprüfung voraus. Von
dem persönlichen Verhalten des Unionsbürgers muss eine tatsächliche und
hinreichend schwere Gefährdung ausgehen, die ein Grundinteresse der
Gesellschaft berührt.
Eine strafrechtliche Verurteilung reicht für sich allein nicht aus, um dies zu
begründen. Auch aus der Begehung bestimmter schwerer Straftaten darf nicht die
Vermutung abgeleitet werden, dass von dem Unionsbürger eine gegenwärtige
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht. Es bedarf
vielmehr in jedem Einzelfall einer Gefahrenprognose unter individueller
Würdigung des Verhaltens des Betroffenen. Zudem sind im Rahmen der Entscheidung
stets auch die persönlichen Belange des Unionsbürgers, insbesondere seine
familiären Beziehungen, umfassend zu würdigen. Daher kann eine allgemeine
Aussage dazu, welche Verurteilungen prinzipiell zu einer Beschränkung des
Freizügigkeitsrechts führen können, nicht getroffen werden. Demzufolge ist
auch eine statistische Aussage zu Anzahl und Nationalität der von einer
entsprechenden Ausweisung potentiell betroffenen Unionsbürger nicht möglich.
21. Gegen wie viele Unionsbürgerinnen und Unionsbürger (bitte nach
Staatsangehörigkeit differenzieren) wurde nach der Polizeilichen
Kriminalstatistik in den Jahren 2010, 2011 bzw. 2012 wegen Verstoßes gegen § 9 des
Freizügigkeitsgesetzes bzw. nach Angaben der Finanzkontrolle
Schwarzarbeit der Zollverwaltung wegen „illegaler Ausländererwerbstätigkeit“
ermittelt?
Im Jahr 2010 wurde laut Polizeilicher Kriminalstatistik gegen 26 rumänische
und 9 bulgarische Staatsbürger wegen Verstoßes gegen § 9 des FreizügG/EU
ermittelt. Im Jahr 2011 gab es entsprechende Ermittlungsverfahren gegen 30 ru-
Tschechische Republik 295 5 22 16 21 26 36 37 51 214 81
CSSR (ehemals) 8 2 2 1 1 6 2
Ungarn 346 5 11 18 31 41 49 58 53 266 80
Zypern 4 1 1 2 2
gesamt 8 774 185 492 664 737 918 1 003 1 268 1 286 6 553 2 221
EU-Staatsangehörige aus Gesamt
Ausreisejahr bei Personen mit eingetragenem Verlust
des Freizügigkeitsrechts nicht
aufhältig
aufhältig
bis
2005
2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012
Drucksache 17/13322 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodemänische sowie 8 bulgarische Staatsbürger. Die nachfolgende Übersicht zeigt
die Zahl der Ermittlungen gegen Unionsbürger nach Staatsangehörigkeiten
differenziert. Die Polizeiliche Kriminalstatistik für das Jahr 2012 wird derzeit in
der Abstimmung zwischen Bund und Ländern aufbereitet.
Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) der Tatverdächtigen nach § 9 FreizügG/EU
(Einreise oder Aufenthalt trotz Versagung des Freizügigkeitsrechts) nach
Staatsangehörigkeiten für 2010 und 2011:
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung hat wegen illegaler
Ausländererwerbstätigkeit (§ 404 Absatz 1 Nummer 4 SGB III, § 98 Absatz 3
Nummer 1 AufenthG, § 11 Absatz 1 und 2 SchwarzArbG)
Ermittlungsverfahren wie folgt eingeleitet:
2010: 10 349
2011: 7 643
2012: 6 125
Eine Differenzierung der Daten nach EU-Bürgern insgesamt oder einzelnen
Nationalitäten ist nicht möglich, da die statistischen Auswertungen der
Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung dies nicht vorsehen.
22. Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen derzeit, innerhalb der EU
„Einreisesperren“ bzw. „Wiedereinreisesperren“ zu verhängen, und
welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, auf Basis der EU-Verträge
Land 2010 2011
Belgien 2 0
Bulgarien 9 8
Dänemark 0 0
Estland 1 0
Finnland 0 0
Frankreich 2 5
Griechenland 5 4
Irland 0 0
Italien 8 7
Lettland 1 0
Litauen 13 11
Luxemburg 0 0
Malta 0 0
Niederlande 12 6
Österreich 4 1
Polen 72 67
Portugal 0 0
Rumänien 26 30
Schweden 0 2
Slowakei 11 2
Slowenien 1 8
Tschechien 15 13
Ungarn 5 7
Großbritannien/ Nordirland 2 0
Zypern 0 0
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/13322und der EU-Grundrechtecharta bei Überarbeitung der einschlägigen
Richtlinien entsprechende Befugnisse im nationalen Recht auszuweiten
(bitte darlegen)?
Gegen Unionsbürger, die ihr Freizügigkeitsrecht aus Gründen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung verloren haben, kann eine Wiedereinreisesperre
verhängt werden (Artikel 27 i. V. m. Artikel 32 der Richtlinie 2004/38/EG). Sie
dürfen nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen. Das Verbot wird auf Antrag
befristet (§ 7 Absatz 2 FreizügG/EU).
Artikel 35 der Richtlinie 2004/38/EG sieht daneben u. a. vor, dass die
Mitgliedstaaten die Maßnahmen erlassen können, die notwendig sind, um die durch
diese Richtlinie verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug
zu verweigern. Im Rahmen der angestrebten Ratsbefassung (vgl. Antwort zu
Frage 7) soll auch die Frage erörtert werden, inwieweit dies im Einklang mit
den EU-Verträgen und der EU-Grundrechtecharta auch als Rechtsgrundlage für
eine – auf nationaler Ebene zu regelnde – Wiedereinreisesperre in Fällen
administrativer Ausweisung in Betracht kommt.
23. Welche konkreten Vorschläge wurden im Bundesministerium des Innern
bereits entwickelt, um die Forderung des Bundesinnenministers, dem so
genannten Missbrauch des Freizügigkeitsrechts durch Überarbeitung der
einschlägigen Rechtsgrundlagen wirksam zu begegnen, auf EU-Ebene
einbringen zu können, und wie soll insbesondere sein Vorschlag einer
Wiedereinreisesperre, „wenn jemand Sozialbetrug begangen oder den
Versuch dazu unternommen hat“ (Interview mit der Rheinischen Post vom
23. Februar 2013), mit dem EU-Primärrecht zur Freizügigkeit vereinbar
sein?
Die Bundesregierung beabsichtigt derzeit keine Rechtsänderung auf EU-Ebene.
Auf die Antwort zu den Fragen 7 und 22 wird verwiesen.
24. Welche Vorschläge oder Initiativen einzelner EU-Mitgliedstaaten gibt es
derzeit, die bisherigen Freizügigkeitsregeln zu beschränken, und wie
verhält sich die Bundesregierung jeweils hierzu (sofern es nicht ihre
Vorschläge sind)?
25. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die jeweilige Haltung der
Europäischen Kommission bzw. des EU-Parlaments zu den in der
vorherigen Frage benannten Vorschlägen, und wie beurteilt die Bundesregierung
vor diesem Hintergrund und in Kenntnis der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) die jeweiligen Durchsetzungschancen (bitte
jeweils differenziert nach einzelnen Vorschlägen antworten)?
Der Bundesregierung sind derzeit keine Initiativen von Mitgliedstaaten mit dem
Ziel der Änderung des EU-Freizügigkeitsrechts bekannt.
26. Welche konkreten Hinweise liegen der Bundesregierung auf die von
Bundesinnenminister Dr. Hans-Peter Friedrich geäußerte Mutmaßung vor, es
bestünden „Organisationen, die sich darauf spezialisieren, Bürger aus
ärmeren Staaten mit illegalen Mitteln den Zugang zu Sozialleistungen in
Deutschland zu eröffnen“ (FOCUS ONLINE, „Friedrich droht
Armutsflüchtlingen mit Abschiebung“, veröffentlicht 13. Februar 2013), und was
genau sind dabei die „illegalen Mittel“?
Die in Bezug genommenen Äußerungen stammen aus einem u. a. von „FOCUS
ONLINE“ aufgegriffenen Interview des Bundesministers des Innern mit der
Drucksache 17/13322 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode„Rheinischen Post“, das am 23. Februar 2013 veröffentlicht wurde. Darin hat er
keine Mutmaßung zum Bestehen solcher Organisationen geäußert, sondern
seine Besorgnis zum Ausdruck gebracht, dass mit der vollständigen
Arbeitnehmerfreizügigkeit für Rumänien und Bulgarien solche Organisationen zukünftig
entstehen könnten. Der Bundesminister des Innern hat diese Sorge vor dem
Hintergrund folgender Feststellungen des Deutschen Städtetages geäußert:
„Wir stellen dabei auch fest, dass die soziale Notlage der Menschen vielfach
missbraucht wird, indem organisiert durch Schlepper gegen ein hohes Entgelt
die Vorbereitung der Kindergeldanträge sowie die Vorbereitung des
Gewerbezulassungsverfahrens oder die Vermittlung von Wohnraum zu Wuchermieten
vorgenommen wird. Dies verstärkt zusätzlich den Druck auf die
Zuwanderinnen und Zuwanderer, sich illegal Einkommen zu verschaffen, zu
Dumpinglöhnen zu arbeiten oder der Prostitution sowie der Bettelei nachzugehen.“
(Positionspapier des Deutschen Städtetages zu den Fragen der Zuwanderung aus
Rumänien und Bulgarien vom 22. Januar 2013, Seite 3).
Die Äußerungen sind im Zusammenhang damit zu betrachten, dass die
organisierte Schleusungskriminalität insgesamt nach wie vor eine bedeutende
Aktivität krimineller Gruppierungen und Banden darstellt. Schleuser nutzen unter
anderem die Armut von Personen in ihren Heimatländern aus reinem Profitstreben
und zur Gewinnmaximierung aus. Migrationswilligen Drittstaatsangehörigen
wird insbesondere eine Erwerbstätigkeit sowie soziale Sicherheit im Zielstaat in
Aussicht gestellt.
27. Wie reagiert die Bundesregierung auf den Vorwurf des Deutschen
Städtetages (Positionspapier des Deutschen Städtetages zu den Fragen der
Zuwanderung aus Rumänien und Bulgarien), ihren Bericht zum „EU-
Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020“ ohne
kommunale Beteiligung erstellt zu haben, verbunden mit der Kritik,
dieser gehe „an der Realität in den Städten komplett vorbei“, und inwieweit
ist der Bund bereit, zusammen mit den Ländern und Kommunen,
gegebenenfalls aber auch mit Wohlfahrts- und Verbändevertretern und
Betroffenenorganisationen, eine abgestimmte Strategie zur Bewältigung der vom
Städtetag angesprochenen und ab dem 1. Januar 2014 womöglich noch
zunehmenden Probleme zu entwerfen?
Bei der Erstellung des genannten Berichts wurden die Kommunen indirekt
durch die zuständigen Bundesressorts, die Länder und insbesondere durch die
Kultusministerkonferenz beteiligt. So wird im Anhang des Berichts sowie im
Fortschrittsbericht auch auf kommunale Projekte verwiesen, die dem Bund
mitgeteilt wurden. Wegen der aktuellen Entwicklung in den Kommunen wird die
Bundesregierung bei der Erstellung der folgenden Fortschrittsberichte die
kommunalen Spitzenverbände – insbesondere den Deutschen Städtetag – sowie die
Kommunen verstärkt einbeziehen.
Aus Sicht der Bundesregierung sollte die Zusammenarbeit des Bundes mit den
Ländern und Kommunen zur Entwicklung zielgerichteter und praxistauglicher
Handlungsansätze im Zusammenhang mit der „Armutszuwanderung“ aus
Bulgarien und Rumänien verstärkt werden. Dazu ist auf Beschluss der Arbeits- und
Sozialministerkonferenz Ende November 2012 eine Bund-Länder-
Arbeitsgruppe (AG)„ Armutszuwanderung aus Osteuropa“ eingerichtet worden.
Ziel der AG ist es, Handlungsansätze zur Entlastung der betroffenen
Kommunen zu erarbeiten.
Die Entwicklung einer nationalen Roma-Strategie ist weiterhin nicht
beabsichtigt (zu den Gründen vgl. Antwort zu Frage 28).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25 – Drucksache 17/1332228. Inwieweit hat die Bundesregierung angesichts der aktuellen
Berichterstattung über tatsächliche oder vermeintliche Probleme insbesondere in
Bezug auf Roma aus Rumänien und Bulgarien ihre Auffassung
gegebenenfalls geändert, es bedürfe in Deutschland keiner speziell auf Roma
ausgerichteten nationalen Integrationsstrategie – (vgl. Vorbemerkung der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/6230) – (bitte begründen), und
ist eine mit den maßgeblichen Akteuren abgestimmte nationale Roma-
Integrationsstrategie nicht wenigstens für die Gruppe der Roma aus
Rumänien und Bulgarien erforderlich, die sich im Rahmen der EU-
Freizügigkeit legal in Deutschland aufhalten und hier leben (bitte begründen)?
Die Bundesregierung hat in der erwähnten Vorbemerkung die politischen
Grundaussagen der Mitteilung der Kommission „EU-Rahmenplan für nationale
Strategien zur Integration der Roma“ begrüßt und folgende differenzierende
Haltung eingenommen: „Die soziale und wirtschaftliche Integration der Roma
bedarf eines entschlossenen und zielgerichteten Handelns der Mitgliedstaaten
überall dort, wo tatsächlich Probleme bestehen. Hierzu sind die erforderlichen
Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten selbst zu ergreifen, bei denen die
Zuständigkeit für die soziale und wirtschaftliche Integration liegt. Es bedarf
allerdings Nuancen in der Wahl und Gestaltung geeigneter Instrumente und
Prozesse. Aufgrund der unterschiedlichen nationalen Rahmenbedingungen und
Roma-Bevölkerungsanteile besteht keine Notwendigkeit für eine generelle
Verpflichtung zur Einführung exklusiver Roma-Strategien und zur Durchführung
enger politischer Maßnahmen und Aktivitäten. So erscheint z. B. eine nationale
Strategie unmittelbar für Deutschland nicht erforderlich.“
Die Bundesregierung hat ihre Auffassung nicht geändert, um eine
Stigmatisierung der Roma zu vermeiden. Deutlich macht diese Problematik der Zentralrat
Deutscher Sinti und Roma in seinem Positionspapier zur Rahmenvorgabe der
Europäischen Union für die Verbesserung der Lage von Roma in Europa, wenn
er darstellt, dass die „Fokussierung auf die sozialen und wirtschaftlichen
Probleme das Bild der Roma-Minderheit als einer vorgeblichen ,europäischen
sozialen Randgruppe‘ reproduziert.“ Durch die Einführung einer nationalen Roma-
Strategie würde die Gruppe der Roma auf Stereotype reduziert.
In Deutschland stehen deshalb allen Menschen – unabhängig von ihrer
ethnischen Herkunft – dieselben Integrationsprogramme offen.
29. Teilt die Bundesregierung die Befürchtung des Deutschen Städtetages
(Positionspapier des Deutschen Städtetages zu den Fragen der
Zuwanderung aus Rumänien und Bulgarien), es könne zu einer
„Zuwanderungswelle“ nach Deutschland innerhalb der „EU-Armutszuwanderung“
kommen und der „soziale Friede“ könne hierbei gefährdet und
„fremdenfeindliche Kräfte“ gestärkt werden, und welche Forderungen des Deutschen
Städtetages (Forderungskatalog an die Bundesebene, Punkt I) unterstützt
die Bundesregierung auf welche Weise, insbesondere die Forderung nach
– „Unterbindung der Armutswanderungen“,
– Schaffung einer „eigenen Strategie zur EU-Armutszuwanderung in
Deutschland“,
– Verbesserung der Datenlage,
– Änderungen des Melde- und Gewerberechts,
– „Prüfung, ob auskömmliche Lohnuntergrenzen zur Unterbindung
ausbeuterischer Strukturen geschaffen werden können“
(bitte jeweils begründet auf die einzelnen Punkte eingehen)?
Die Bundesregierung hat Verständnis für Befürchtungen, dass eine
Zuwanderung von Unionsbürgern, die die Voraussetzungen für die Ausübung des Frei-
Drucksache 17/13322 – 26 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodezügigkeitsrechts nicht erfüllen, insbesondere soweit sie sich auf bestimmte
Städte und Regionen konzentriert und dort mit einer stärkeren
Inanspruchnahme staatlicher Hilfe und Leistungen verbunden ist, in den betroffenen
Städten zu einer Gefährdung des sozialen Zusammenhalts und des sozialen Friedens
führen könnte. Umso wichtiger ist es dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen
des Freizügigkeitsrechts eingehalten, werden (vgl. Antwort zu Frage 10) und
den vom deutschen Städtetag identifizierten Missständen und
Fehlentwicklungen bei der Inanspruchnahme des Freizügigkeitsrechts frühzeitig und
entschieden entgegengetreten wird.
Statistische Informationen zu Menschen aus Bulgarien und Rumänien liegen
insbesondere aus den in Frage 9 und 12 genannten Datenquellen vor. Die
Einführung zusätzlicher, großflächiger amtlicher Statistiken ist derzeit nicht
vorgesehen.
Aus Sicht der Bundesregierung bestehen im Melderecht ausreichende
Regelungen, um die Prüfung der Voraussetzungen der Freizügigkeit durch Meldedaten
zu unterstützen. Eine Übermittlung von Daten aus dem Melderegister an die
dafür zuständigen Behörden ist nach § 18 des Melderechtsrahmengesetzes und
den entsprechenden Regelungen in den Landesmeldegesetzen möglich. Diese
Daten können sich auf Personen sowie Personengruppen beziehen.
Auch Änderungen des Gewerberechts sind derzeit nicht beabsichtigt. Die
Gewerbebehörden leiten bei Anhaltspunkten für Scheinselbständigkeit bereits
nach geltendem Recht Gewerbeanzeigen an die für die Bekämpfung von
Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zuständige Finanzkontrolle
Schwarzarbeit weiter.
Nach Auffassung der Bundesregierung ist es vorrangig Aufgabe der
Tarifvertragsparteien, Lohn- und Arbeitsbedingungen zu vereinbaren. Nach dem
Tarifvertragsgesetz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz, dem
Mindestarbeitsbedingungengesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz können in bestimmten
Teilbereichen der Wirtschaft unter strengen Voraussetzungen tariflich
festgesetzte Mindestlöhne allgemeinverbindlich erklärt werden. Im Übrigen ist es
Sache von Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Parteien des Arbeitsvertrages eine
angemessene Vergütung zu vereinbaren. Eine unterste Grenze für die
Zulässigkeit von Vereinbarungen über die Höhe der Vergütung setzt § 138 des
Bürgerlichen Gesetzbuches.
Danach ist die Vereinbarung einer sittenwidrig niedrigen Vergütung unwirksam.
Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass die Vereinbarung
einer Vergütung, die nicht einmal zwei Drittel eines üblicherweise gezahlten
Tariflohns erreicht, sittenwidrig ist.
Darüber hinaus findet derzeit in der Regierungskoalition eine Diskussion statt,
ob und inwieweit branchenspezifische Mindestlöhne durch eine gesetzliche
allgemeine verbindliche und angemessene Lohnuntergrenze flankiert werden
sollen. Die Meinungsbildung ist noch nicht abgeschlossen.
30. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus der Forderung des Deutschen Städtetages (Positionspapier des
Deutschen Städtetages zu den Fragen der Zuwanderung aus Rumänien
und Bulgarien) nach einer Reihe von kurzfristigen Sofort-Hilfen,
insbesondere die Erstattung von Kosten für Nothilfemaßnahmen der
Kommunen, z. B. bei der Gesundheitsversorgung und Unterbringung, aber auch
Aufstockungen der Eingliederungsmittel bei Maßnahmen auf dem
Arbeitsmarkt und im Programm „Soziale Stadt“ (Forderungskatalog an die Bun-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27 – Drucksache 17/13322desebene, Punkt II), und inwieweit ist die Bundesregierung in der Lage
und willens, diesen Forderungen zu folgen?
Zwischen dem Bund und den Kommunen bestehen grundsätzlich keine direkten
Finanzbeziehungen. Die Bundesregierung sieht die Problematik der in Rede
stehenden Zuwanderung aus Rumänien und Bulgarien. Der Bund ergänzt
deshalb bereits im Rahmen seiner Zuständigkeiten und Möglichkeiten Angebote
vor Ort durch zentrale Maßnahmen zur allgemeinen sowie
arbeitsmarktspezifischen Integrationsförderung, die auch Zuziehenden aus Rumänien und
Bulgarien offen stehen. Insoweit stehen auch Migranten aus Rumänien und Bulgarien
insbesondere die Integrationskurse als Schlüsselinstrument der
Integrationsförderung zur Verfügung. Sie richten sich als Grundangebot unabhängig von
Nationalität oder Ethnie an alle sich rechtmäßig aufhaltenden Migranten mit
Bleibeperspektive.
So werden Migranten durch unterschiedliche ESF-Programme der Länder und
im Rahmen des ESF-Bundesprogramms gefördert. Das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales fördert mit dem ESF-Bundesprogramm u. a. ihre
Integration in den Arbeitsmarkt durch Beratung, Qualifizierung und Sprachförderung.
Insbesondere das „Programm zur berufsbezogenen Sprachförderung für
Personen mit Migrationshintergrund im Bereich des Bundes (ESF-BAMF-
Programm)“ hat viele Migranten erreichen können. Grundsätzlich stehen die ESF-
Programme des Bundes auch der Gruppe der Unionsbürger aus Rumänien und
Bulgarien zur Verfügung.
Gleiches gilt für das Städtebauförderungsprogramm „Soziale Stadt –
Investitionen im Quartier“ sowie das ergänzende ESF-Bundesprogramm „Bildung,
Wirtschaft, Arbeit im Quartier“. Mit dem Programm Soziale Stadt unterstützt der
Bund gemeinsam mit den Ländern die Kommunen bei der Entwicklung
benachteiligter und strukturschwacher Stadt- und Ortsteile. Im Vordergrund stehen
städtebauliche Investitionen für familienfreundliche und
generationenübergreifende Angebotsstrukturen in den Bereichen Wohnen, Wohnumfeld und
Infrastruktur. Ziel ist es, eine hohe Nutzungsvielfalt, die Integration aller
Bevölkerungsgruppen und eine Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts zu
unterstützen.
In 2013 stellt der Bund insgesamt 40 Mio. Euro Programmmittel zur
Verfügung. Das Aufstellungsverfahren für das Haushaltsjahr 2014 ist noch nicht
abgeschlossen.
Die Umsetzung der Städtebauförderung liegt in der Verantwortung der Länder.
Diese entscheiden in eigener Zuständigkeit über konkrete Förderinhalte sowie
über Förderhöhe und - dauer.
31. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Forderung
des Deutschen Städtetages (Forderungskatalog an die Bundesebene,
Punkt III) zur Entwicklung langfristiger Lösungsstrategien, etwa die
Errichtung entsprechender Integrations- und Gesundheitsfonds, einer
Clearingstelle zur Absicherung des Krankenversicherungsschutzes,
„Wege ins Erwerbseinkommen ermöglichen“ usw.?
Zu den grundsätzlichen Erwägungen der Bundesregierung im Hinblick auf den
im Positionspapier des Deutschen Städtetages enthaltenen „Forderungskatalog
an die Bundesebene“ wird auf die Vorbemerkung zur Beantwortung der
vorliegenden Kleinen Anfrage sowie auf die Antwort zu Frage 29 verwiesen.
Die Finanzierung einer Absicherung im Krankheitsfall für Personen, die nicht
die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zur gesetzlichen oder
privaten Krankenversicherung erfüllen, kann grundsätzlich nicht durch den
beitragsfinanzierten Gesundheitsfonds der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen.
Drucksache 17/13322 – 28 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie Einrichtung einer Clearingstelle auf Bundesebene zur Absicherung des
Krankenversicherungsschutzes birgt erhebliche Schwierigkeiten, da die Frage,
ob ein Versicherter Anspruch auf eine Europäische Krankenversicherungskarte
(EHIC) hat, nur im jeweiligen Versicherungsstaat rechtssicher geklärt werden
kann. Unklarheiten in Bezug auf den Versicherungsstatus können nicht durch
Stellen im Behandlungsstaat gelöst werden. Die in allen Mitgliedstaaten bis
Oktober 2013 einzurichtenden Nationalen Kontaktstellen sind verpflichtet, zu
Fragen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung Informationen bereit zu
stellen. Hierzu gehören insbesondere Informationen über die Rechte der
Patientinnen und Patienten bei Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im EU
Ausland und die Voraussetzungen zur Beantragung einer Europäischen
Krankenversicherungskarte.
Zur Arbeitsmarktintegration stehen die ESF-Programme des Bundes und der
Länder den Zuziehenden aus Rumänien und Bulgarien offen. Im Bereich des
Operationellen Programms des Bundes für den ESF kommen insbesondere das
Bundesprogramm zur berufsbezogenen Sprachförderung für Personen mit
Migrationshintergrund (ESF-BAMF-Programm) sowie in der nächsten
Förderperiode ein Programm zur Nach- und Anpassungsqualifizierung im Kontext des
Anerkennungsgesetzes für ausländische Berufsabschlüsse in Frage. Neben den
genannten Bundesprogrammen werden von den Ländern eine Vielzahl von
ESF-Landesprogrammen zur Integration von Migranten umgesetzt, über die
auch die Erwerbsintegration der zuwandernden Rumänen und Bulgaren
gefördert wird.
32. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Forderung
des Deutschen Städtetages (Forderungskatalog an die Bundesebene,
Punkt IV) zu rechtlichen Rahmenbedingungen, und welche dieser
Vorschläge wird sie aufnehmen bzw. umsetzen, etwa
– zur Klarstellung der Rechtslage zu sozialen Leistungsansprüchen,
– zu Nachweispflichten bezüglich der Lebensunterhaltssicherung und
der Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts,
– zur Eindämmung von Ausbeutungsstrukturen bei Vermietung und
Unterbringung sowie
– zur Änderung des Kindergeldrechts?
Der rechtliche Rahmen für die Inanspruchnahme Existenz sichernder
Leistungen durch Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten ergibt sich nach
Auffassung der Bundesregierung hinreichend klar aus dem Gesetz.
Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 33 verwiesen. Im Übrigen weist die
Bundesregierung in diesem Zusammenhang auf die bereits gebildete Bund-
Länder-Arbeitsgruppe „Armutswanderung aus Osteuropa“ hin.
Die angesprochene Forderung des Deutschen Städtetages bezieht sich auf
Abschnitt III des „Forderungskatalogs an die Bundesebene“ und den Nachweis
über ausreichende Existenzmittel sowie Krankenversicherungsschutz durch
nichterwerbstätige Unionsbürger, also Studenten, Rentner usw.
Für einen Aufenthalt von einer Dauer von bis zu drei Monaten in einem anderen
Mitgliedstaat benötigen Unionsbürger lediglich ein gültiges Ausweisdokument.
Weitere Bedingungen dürfen ihnen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie
2004/38/EG nicht auferlegt werden.
Nach Ablauf von drei Monaten sind nichterwerbstätige Unionsbürger
freizügigkeitsberechtigt, wenn sie über ausreichende Existenzmittel sowie
Krankenversicherungsschutz verfügen (Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Richtlinie
2004/38/EG bzw. § 2 Absatz 2 Nummer 5 i. V. m. § 4 FreizügG/EU).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 29 – Drucksache 17/13322Die Mitgliedstaaten dürfen von nichterwerbstätigen Unionsbürgern drei
Monate nach der Einreise einen Nachweis verlangen, dass sie die genannten
Bedingungen erfüllen (Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2004/38/EG bzw. § 5a
Absatz 1 Nummer 3 FreizügG/EU). Von Unionsbürgern, die an einer Hochschule
oder einer anderen Ausbildungseinrichtung eingeschrieben sind, dürfen die
Aufnahmemitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2004/38/EG
lediglich einen Nachweis über den Krankenversicherungsschutz sowie eine
Erklärung über ausreichende Existenzmittel verlangen. Diese Vorschrift wird
durch § 5a Absatz 1 Satz 2 FreizügG/EU umgesetzt.
Näheres zur Bestimmung der Begriffe ausreichender
Krankenversicherungsschutz sowie ausreichende Existenzmittel ist in Nummer 4.1 ff. der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum FreizügG/EU niedergelegt.
Eine eventuell erforderliche Überprüfung des Vorliegens der genannten
Voraussetzungen oder Nachweise ist Aufgabe der dafür zuständigen Behörden der
Länder.
Das geltende Recht enthält ausreichende rechtliche Rahmenbedingungen, um
Ausbeutungsstrukturen bei Vermietung und Unterbringung einzudämmen.
Gegen nicht akzeptable Wohnverhältnisse können die örtlichen
Wohnungsaufsichtsbehörden nach Maßgabe der Wohnungsaufsichtsgesetze der Länder
einschreiten. Zivilrechtlich sind wucherische Mietabsprachen unwirksam: Der
Mieter ist nicht verpflichtet, eine sittenwidrig überhöhte Miete zu zahlen. Weist
die Wohnung Mängel auf, so kann er – notfalls mit gerichtlicher Hilfe – deren
Beseitigung durchsetzen.
Im Rahmen der Beratungs- und Prozesskostenhilfe besteht Anspruch auf
staatliche Unterstützung, wenn anwaltlicher Rat nicht finanziert werden kann.
Einer Änderung des Strafgesetzbuchs, um die hier angesprochenen Probleme
der Ausbeutungsstrukturen bei der Vermietung von Wohnungen und der
Unterbringung der betroffenen Personen zu bekämpfen, bedarf es ebenfalls nicht, da
ein solches Verhalten bereits unter den Straftatbestand des Wuchers gemäß
§ 291 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs fallen kann. Nach dieser
Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft, wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen
oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, dass er
sich oder einem Dritten für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder
damit verbundene Nebenleistungen Vermögensvorteile versprechen oder
gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung oder deren
Vermittlung stehen. Die Bundesregierung plant zurzeit keine Änderung des
Kindergeldrechts. Im Übrigen (grundsätzliche Erwägungen zum
„Forderungskatalog an die Bundesebene“) wird auf die Antwort zu Frage 31 verwiesen.
33. Wie ist die Rechtsauffassung der Bundesregierung bzw. nach Kenntnis
der Bundesregierung die derzeitige Rechtsprechung deutscher Gerichte
zur Vereinbarkeit der pauschalen, d. h. nicht auf die näheren Umstände
des Einzelfalls abstellenden Ausschlussregelungen nach § 23 Absatz 3 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) bzw. § 7 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 und 2 SGB II mit
a) der vorrangig zu beachtenden Verordnung (EG) Nr. 883/2004,
insbesondere dem Gleichbehandlungsgebot nach Artikel 4 in Verbindung
mit Artikel 70 und Anhang X,
b) der Entscheidung des EuGH vom 4. Juni 2009 (C 22 und 23/08, vgl.
insbesondere Rn. 43 bis 45), wonach es Hinweise dafür gibt, dass
Leistungen nach SGB II gar nicht als Sozialhilfe im europarechtlichen
Sinne angesehen werden können,
Drucksache 17/13322 – 30 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodec) dem Diskriminierungsverbot nach Artikel 18 AEUV, und welche
Besonderheiten gelten jeweils bezüglich der Länder Rumänien und
Bulgarien bis Ende 2013
(bitte differenziert antworten und zumindest Gerichtsentscheidungen der
zweiten Instanz konkret mit Aktenzeichen und Inhalt benennen, soweit
sie der Bundesregierung bekannt sind, d. h. nicht nur Entscheidungen, die
ihrer Rechtsauffassung entsprechen)?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass § 23 Absatz 3 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2
SGB II mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Mit diesen Leistungsausschlüssen
werden die begrenzten nach dem Unionsrecht – insbesondere aufgrund der EU-
Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38 – zulässigen Möglichkeiten genutzt, die
Zahlung von Sozialleistungen an Unionsbürger zu beschränken.
Gemäß Artikel 24 Absatz 2 der EU-Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38 ist der
Aufnahmemitgliedstaat nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern
oder Selbständigen, Personen denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren
Familienangehörigen einen Anspruch auf Sozialhilfe zu gewähren. Ausweislich
des Erwägungsgrundes 21 bleibt es dem Aufnahmestaat überlassen, hierüber zu
bestimmen. Der Begriff der Sozialhilfe im Sinne des Artikels 24 der EU-
Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38 ist unionsrechtlich zu bestimmen und erfasst nach
Auffassung der Bundesregierung Leistungen nach dem SGB XII und dem
SGB II. Nach der Konzeption der Freizügigkeitsrichtlinie zeichnet sich eine
Sozialhilfeleistung dadurch aus, dass sie bei fehlenden ausreichenden
Existenzmitteln gewährt wird (vgl. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b). Dies trifft sowohl
für Leistungen nach dem SGB XII als auch für Leistungen nach dem SGB II zu,
die jeweils darauf zielen, bei Bedürftigkeit den Lebensunterhalt zu sichern.
Die Verordnung (EG) Nummer 883/2004 steht den genannten
Leistungsausschlüssen nach Auffassung der Bundesregierung nicht entgegen. Leistungen
nach dem SGB XII sind als soziale Fürsorgeleistungen von der EU-Verordnung
883/2004 und dem hierin enthaltenen Gleichbehandlungsgebot ausgeschlossen
(Artikel 3 Absatz 5 Verordnung (EG) Nummer 883/2004). Das
Arbeitslosengeld II nach dem SGB II ist ebenso wie die Sozialhilfe eine
bedürftigkeitsabhängige Sozialleistung. Die Eintragung im Anhang X der Verordnung als
sogenannte besondere beitragsunabhängige Geldleistung lässt den funktionalen
Sozialhilfecharakter unberührt. Daher ist es nach Auffassung der Bundesregierung
notwendig, den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 4 der Verordnung
(EG) Nr. 883/2004 entsprechend Sinn und Zweck dahingehend zu
interpretieren, dass es zu keinen Widersprüchen mit den in der Freizügigkeitsrichtlinie
2004/38/EG vorgesehenen Beschränkungen kommt.
Die genannten Leistungsausschlüsse sind nach Auffassung der
Bundesregierung auch mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 4. Juni
2009 in den Rechtsachen C-22/08 und C-23/08 und mit Artikel 18 AEUV
vereinbar.
Im angeführten Urteil wird weder eine Unvereinbarkeit der
Leistungsausschlüsse mit dem Unionsrecht festgestellt noch abschließend darüber befunden,
ob Leistungen nach dem SGB II – wie von der Bundesregierung angenommen
(siehe oben) – als Sozialhilfeleistungen im Sinne von Artikel 24
Freizügigkeitsrichtlinie anzusehen sind (siehe insbesondere Rn. 41). Im Hinblick auf das
allgemeine Diskriminierungsverbot von Unionsbürgern (Artikel 18 AEUV; Ex-
Artikel 12 EGV) führt der EuGH im gleichen Urteil zu Artikel 24 Absatz 2
Freizügigkeitsrichtlinie, auf den die deutschen Leistungsausschlüsse gestützt werden
(s. o.), aus, dass sich nichts ergeben habe, was die Gültigkeit berühren könne.
Das allgemeine Diskriminierungsverbot des Artikels 18 AEUV gilt schon
seinem Wortlaut nach nicht uneingeschränkt („unbeschadet besonderer Bestim-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 31 – Drucksache 17/13322mungen“) und Ungleichbehandlungen von Unionsbürgern sind nach der
Rechtsprechung des EuGH zulässig, wenn diese „objektiv gerechtfertigt“ sind. Eine
solche objektive Rechtfertigung liegt nach Auffassung der Bundesregierung vor,
wenn die Mitgliedstaaten sich bei der Einschränkung von Sozialleistungen
innerhalb der von der Freizügigkeitsrichtlinie eröffneten Gestaltungsspielräume
bewegen.
Für bulgarische und rumänische Staatsangehörige gelten für die
Leistungsberechtigung nach dem SGB XII und dem SGB II bereits seit dem EU-Beitritt die
gleichen Regelungen wie für alle anderen Unionsbürger. Die zum 31. Dezember
2013 auslaufenden Übergangsbestimmungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit
enthalten nur Beschränkungen für den Arbeitsmarktzugang bzw. das
Ausländerbeschäftigungsrecht. Die Bundesregierung verfolgt wie zu allen anderen
Fragen des Sozialrechts auch die Veröffentlichung von Entscheidungen der
Sozialgerichte zu den Leistungsausschlüssen für Unionsbürger im SGB XII und
SGB II mit Interesse. Die Bundesregierung nimmt zur Kenntnis, dass die
Leistungsausschlüsse von den Sozialgerichten vor dem Hintergrund der genannten
unionsrechtlichen Regelungen unterschiedlich beurteilt und gehandhabt
werden. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Bundesregierung, die
Rechtsprechungstätigkeit unabhängiger Gerichte zu bewerten, zumal die Entscheidungen
überwiegend im Wege der einstweiligen Anordnung ergangen sind. Klärende
Grundsatzentscheidungen des Bundessozialgerichts oder des Europäischen
Gerichtshofes liegen nicht vor.
Eine vollständige Übersicht über die einschlägige Rechtsprechung im Sinne der
Fragesteller liegt nicht vor; es ist auch nicht Aufgabe der Bundesregierung, eine
entsprechende Rechtsprechungsübersicht zusammenzustellen; stattdessen wird
auf die insoweit bestehenden herkömmlichen juristischen
Recherchemöglichkeiten verwiesen.
34. Wie ist die Rechtslage und nach Kenntnis der Bundesregierung die
Rechtsprechung zu selbständigen Unionsangehörigen, auch aus Rumänien und
Bulgarien, insbesondere zum Recht auf Sozialhilfebezug nach
unfreiwilliger Aufgabe der selbständigen Tätigkeit, etwa bei Scheitern einer
Geschäftsidee oder wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft,
solange der Selbständigenstatus weiter andauert?
Unionsbürger haben, soweit sie erwerbsfähig sind, auf Grund von § 21 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch keinen Anspruch auf Hilfe zum
Lebensunterhalt nach den sozialhilferechtlichen Vorschriften. Diejenigen, die als
Selbständige in Deutschland erwerbstätig oder nach § 2 Absatz 3 des
Freizügigkeitsgesetzes freizügigkeitsberechtigt sind, können allerdings Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
beanspruchen, soweit die Anspruchsvoraussetzungen im Übrigen (u. a.
Hilfebedürftigkeit) gegeben sind.
Die Bundesregierung verfolgt auch die Rechtsprechung zu dieser Fragestellung.
Eine vollständige Rechtsprechungsübersicht liegt jedoch nicht vor; insoweit
wird auf die Antwort zu Frage 33 verwiesen.
35. Wie ist zu erklären, dass der Bundesinnenminister am 4. März 2013 laut
Nachrichtenmeldungen (z. B. APA) erklärte, dass Deutschland nicht nur
ein Veto gegen den Schengen-Vollbeitritt von Rumänien und Bulgarien
einlegen werde, sondern auch eine schrittweise Schengen-Aufnahme
(zunächst nur die Luft- und Seeeinreise betreffend) „vom Tisch“ sei, obwohl
in der Vergangenheit Deutschland zusammen mit Frankreich im Rat für
Justiz und Inneres der EU für genau diese stufenweise Aufnahme von
Rumänien und Bulgarien zum Schengenraum geworben hat, was im Euro-
Drucksache 17/13322 – 32 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodepäischen Rat lediglich am Widerstand der Niederlande scheiterte, und wie
begründet die Bundesregierung ihren Meinungswandel und ihr
geändertes Agieren auf der EU-Ebene zu diesem Thema, wenn nicht mit
innenpolitischen Gründen, d. h. mit Blick auf die aktuellen Diskussionen in
Deutschland?
Bei der Entscheidung über die Schengenvollanwendung in Bulgarien und
Rumänien bedarf es einer Gesamtbetrachtung. Dabei spielen die nach wie vor
bestehenden Defizite in beiden Ländern bei der Reform des Justizwesens und
insbesondere bei der Bekämpfung von Korruption und organisierter
Kriminalität eine wesentliche Rolle. Die Europäische Kommission führt hierzu seit dem
Beitritt von Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union im Jahr 2007 ein
Kooperations- und Kontrollverfahren durch (CVM – Cooperation and
Verification Mechanism). Auf die Zusammenhänge mit einer besonderen Relevanz
für das Schengensystem hat Deutschland zusammen mit Frankreich schon Ende
2010 hingewiesen. Die im Bereich des CVM festgestellten Mängel in beiden
Ländern geben nach wie vor Anlass zur Sorge.
Zwar hat die Europäische Kommission in den Jahresberichten Mitte 2012
festgestellt, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen in beiden Ländern
weitgehend erfüllt sind. Probleme bestehen aber insbesondere bei einer effizienten
Implementierung. Die Europäische Kommission empfahl daher für beide Länder
das CVM-Verfahren beizubehalten.
Eine Besonderheit des Berichts zu Rumänien war, dass die Europäische
Kommission auf die Verfassungskrise hingewiesen und damit die Sorge hinsichtlich
einer möglichen Missachtung demokratischer Grundwerte und der
Unabhängigkeit der Justiz deutlich gemacht hat. Die Europäische Kommission sah durch
diese Krise in Rumänien Nachhaltigkeit und Unumkehrbarkeit der bisher
erreichten CVM-Fortschritte bedroht und hat für Rumänien einen Sonderbericht
angekündigt. In diesem Sonderbericht vom Januar 2013 benennt die
Europäische Kommission zwar einige Fortschritte, verweist aber deutlich auf die nach
wie vor bestehenden Defizite im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und
Korruptionsbekämpfung und gibt der rumänischen Regierung mit neuen
Empfehlungen konkrete Handlungsanweisungen bis zum nächsten Berichtszeitpunkt Ende
2013. Der mündliche CVM-Bericht der Europäischen Kommission zu
Bulgarien (4. Februar 2013) zeigte ebenfalls noch erheblichen Handlungsbedarf
angesichts zahlreicher Defizite auf.
Die Bundesregierung teilt diese Bedenken und hat ihre Skepsis gegenüber einer
insoweit verfrühten Schengenvollanwendung wiederholt auf zurückliegenden
Sitzungen des Rates für Justiz und Inneres und in den Vorbereitungsgremien des
Rates dargelegt. Die regulären CVM-Jahresberichte Ende 2013 sollen daher
abgewartet und in die Entscheidung über die Schengenvollanwendung einbezogen
werden.
Auf dem Rat für Justiz und Inneres am 7. März 2013 wurde diese Position von
anderen Mitgliedstaaten unterstützt. Der Ratsvorsitz hat daraufhin festgestellt,
dass der Rat Ende des Jahres auf die Frage der Schengenvollanwendung auf
Grundlage des zweistufigen Verfahrens zurückkommen werde.
36. Wie begründet die Bundesregierung ihre geänderte und nunmehr
ablehnende Haltung selbst gegenüber einem auch von ihr bis ins letzte Jahr
hinein noch verfolgten stufenweisen Voll-Beitritt Rumäniens und Bulgarien
zum Schengenraum vor dem Hintergrund, dass
a) der JI-Rat einstimmig, mit den Stimmen Deutschlands, bereits im Juni
2011 bestätigt hat, dass Rumänien und Bulgarien die technischen
Voraussetzungen zum Schengen-Vollbeitritt erfüllt haben,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 33 – Drucksache 17/13322b) auch das EU-Parlament mit Entschließung vom 13. Oktober 2011
(P7_TA-PROV(2011)0443, vgl. insbesondere die Nummern 3 bis 6)
die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, die Schengen-Aufnahme der
beiden Länder entsprechend des EU-Rechtsrahmens zu ermöglichen,
„keine zusätzlichen Kriterien“ zu verhängen und nicht „dem
nationalen Populismus Vorrang einzuräumen“,
c) nach Einschätzung des Juristischen Dienstes des JI-Rats der EU der
Schengen-Vollbeitritt Rumäniens und Bulgariens nach Erfüllung der
technischen Kriterien zwingend sei und der Rat keine Möglichkeit
habe, dies auf unbestimmte Zeit aufzuschieben (bitte ausführlich
begründen, warum die Bundesregierung der Rechtsauffassung des
Juristischen Dienstes gegebenenfalls widerspricht),
d) dass in dem letzten Bericht der Europäischen Kommission über
Rumäniens Fortschritte im Rahmen des Kooperations- und
Überprüfungsmechanismus (Ratsdokument 5938/13 vom 31. Januar 2013)
keinerlei Ausführungen zu einer möglichen Korruption im Bereich der
Grenzsicherung oder Visumvergabe enthalten sind, und welche
eigenen Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu einer solchen
Korruption?
Die Bundesregierung hält das Ergebnis der Befassung des Rates für Justiz und
Inneres am 7. März 2013 für eine gute Grundlage, um für die Frage der
Schengen-vollanwendung in Bulgarien und Rumänien eine angemessene Lösung zu
finden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 35 verwiesen.
37. Wie beantwortet die Bundesregierung die im Gespräch mit der
Tageszeitung „DER TAGESSPIEGEL“ vom 6. März 2013 vom rumänischen
Botschafter in Deutschland, Lazar Comanescu, gestellte Frage, „warum diese
Negativberichte [über Korruption in Rumänien] gerade jetzt in
Deutschland erscheinen“, obwohl Rumänien in den EU-Berichten attestiert
worden sei, „schon große Fortschritte gemacht“ zu haben, wobei der
Botschafter die Frage indirekt damit beantwortet, dass „2013 ein Wahljahr
ist“?
Die Bundesregierung hat auf die Zusammenhänge der Schengenvollanwendung
in Bulgarien und Rumänien und des CVM mit einer besonderen Relevanz für
das Schengensystem schon seit längerem hingewiesen. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 35 verwiesen.
38. Inwieweit geht die Bundesregierung mit der Einschätzung der
Gewerkschaft der Polizei (Stellungnahme vom 4. März 2013 „Für einen Beitritt
Rumäniens und Bulgariens zum Schengenraum ist es zu früh“) überein,
ein Voll-Beitritt Rumäniens und Bulgariens zum jetzigen Zeitpunkt würde
ein „totales Zusammenbrechen der Grenzkontrollen an den Schengen-
Außengrenzen“ bedeuten, welche eigenen Einschätzungen hat sie zu der
Frage der Auswirkungen des Beitritts zum jetzigen bzw. zu einem späteren
Zeitpunkt, und welche Einschätzungen oder Risikoanalysen von der
Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen
(FRONTEX) oder anderen Einrichtungen, Institutionen oder
Sicherheitsbehörden gibt es zu dieser Frage?
Der Rat für Justiz und Inneres hat im Juni 2011 nach intensiven
Schengenevaluierungen die Schengenreife sowohl für Bulgarien und Rumänien festgestellt.
Ohne diese Feststellung würde sich die Frage der Schengenvollanwendung
nicht stellen. Jedoch bedarf es für die Entscheidung des Rates über die Schen-
Drucksache 17/13322 – 34 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodegenvollanwendung einer Gesamtbetrachtung. Dabei spielen die Ergebnisse im
Bereich des CVM eine wichtige Rolle. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 35 verwiesen.
39. Wie beurteilt die Bundesregierung die Gefahr, dass das zentrale Gut der
Freizügigkeit in der EU durch die aktuelle Debatte gefährdet wird, wenn
nach einer Umfrage zwei Drittel der Bundesbürger die Zuwanderung aus
anderen EU-Ländern beschränken wollen (laut SPIEGEL ONLINE vom
3. März 2013)?
Die Bundesregierung ist nicht der Auffassung, dass von der aktuellen Debatte
über die Zuwanderung aus den ost- und südosteuropäischen Mitgliedstaaten der
EU in einige Großstädte eine Gefahr für die Freizügigkeit innerhalb der EU
ausgehen kann, weil es zum Wesen einer freiheitlichen und demokratischen
Gesellschaft gehört, über aktuelle Geschehnisse und Entwicklungen auch kontrovers
und pointiert zu diskutieren. Die Bundesregierung wird in der öffentlichen
Auseinandersetzung dabei stets deutlich machen, dass das Freizügigkeitsrecht zu
den großen Errungenschaften der europäischen Integration zählt, die es zu
bewahren und zu stärken gilt. Mit dieser Zielsetzung wird sich die
Bundesregierung weiterhin dafür einsetzen, Fällen von Missbrauch des Freizügigkeitsrechts
entgegenzuwirken und dafür zu sorgen, dass die an das Freizügigkeitsrecht
anknüpfenden Regelungen eingehalten werden (vgl. Antwort zu Frage 10).
40. Wie schätzt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Erfahrungen
der letzten Jahre die Wahrscheinlichkeit ein, dass sich die Lage der Roma
in Rumänien und Bulgarien in absehbarer Zeit merklich verbessern wird,
und welche Schlussfolgerungen zieht sie hieraus?
Beide Länder, Rumänien und Bulgarien, verfügen über Nationale Strategien zur
Integration der Roma. Neben Verbesserungen bei der Beschäftigung und der
Wohnsituation zielen die unter den Integrationsstrategien durchgeführten
Programme insbesondere auf Bildung und Gesundheitsversorgung sowie auf eine
bessere politische, wirtschaftliche und kulturelle Repräsentanz der Roma-
Interessen sowie auf die Vermittlung und die Einhaltung von
Gleichbehandlungsgrundsätzen und Rechtstaatlichkeitsprinzipien ab. Die vollständige Umsetzung
dieser Strategien, die gerade begonnen hat, wird unter allgemein schwierigen
Rahmenbedingungen nach Einschätzung der Bundesregierung noch einige Zeit
benötigen. Erforderlich ist dazu in beiden Ländern, dass die Absorptionsrate der
von der EU bereitgestellten Mittel erheblich gesteigert wird.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]