[Deutscher Bundestag Drucksache 17/13363
17. Wahlperiode 02. 05. 2013
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 23. April 2013
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Harald Koch,
Jens Petermann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/12993 –
Ausmaß der Nebentätigkeiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
in Bundesministerien und Bundesbehörden
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Beamtinnen und Beamte können neben ihrer Haupttätigkeit eine
Nebentätigkeit ausführen. Auf Bundesebene wird hiervon reger Gebrauch gemacht.
Ministerialbeamtinnen und Ministerialbeamte halten Vorträge auf
Konferenzen, publizieren Fachartikel oder sind beratend tätig. Zur Vermeidung von
Interessenkonflikten mit der Haupttätigkeit sieht das Bundesbeamtengesetz
Regelungen vor, nach denen Nebentätigkeiten vom Dienstherrn zu genehmigen
sind oder nicht genehmigungspflichtig sind, gleichwohl aber dem Dienstherrn
angezeigt werden müssen. Dieses Vorgehen soll überdies sicherstellen, dass
für die Nebentätigkeit öffentliche Ressourcen nicht zweckentfremdet werden.
1. Welche (dienst-)rechtlichen Beschränkungen existieren für die Ausübung
von Nebentätigkeiten durch Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte?
Die rechtlichen Grundlagen für die Wahrnehmung von Nebentätigkeiten sind für
die Beamten der Bundesverwaltung in den §§ 97 bis 105 des
Bundesbeamtengesetzes (BBG) sowie in der Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV) geregelt.
Diese Vorschriften beinhalten auch die Beschränkungen, die der Ausübung von
Nebentätigkeiten auferlegt sind.
Grundsätzlich gilt, dass entgeltliche Nebentätigkeiten vor ihrer Ausübung
genehmigt werden müssen (§ 99 Absatz 1 BBG). Die Genehmigung ist zu
versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen
beeinträchtigt werden (§ 99 Absatz 2 BBG). Das gilt insbesondere dann, wenn
die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der
Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet.
Ein Versagungsgrund liegt auch dann vor, wenn der Gesamtbetrag der
Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen
Endgrundgehaltes der Beamtin oder des Beamten übersteigt (40-Prozent-Regelung).
Auch nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten können ganz oder
teilweise untersagt werden, wenn die Beamten bei ihrer Ausübung dienstliche
Pflichten verletzen (§ 100 Absatz 4 BBG).
Nebentätigkeiten dürfen grundsätzlich nur außerhalb der Dienstzeit ausgeübt
werden, es sei denn, sie werden auf Verlangen des Dienstherrn ausgeübt oder es
besteht ein dienstliches Interesse an der Ausübung (§ 101 Absatz 1 BBG). Bei
der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal oder
Material des Dienstherrn nur in Anspruch genommen werden, wenn ein öffentliches
oder wissenschaftliches Interesse vorliegt (§ 101 Absatz 2 BBG).
2. Welche zusätzlichen (dienst-)rechtlichen Beschränkungen existieren, neben
den in Frage 1 abgefragten, für die Ausübung von Nebentätigkeiten durch
Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte, die in Bundesministerien tätig sind?
Beamte, die in Bundesministerien tätig sind und Nebentätigkeiten ausüben,
unterliegen denselben rechtlichen Beschränkungen wie in der Antwort zu Frage 1
ausgeführt. Darüber hinausgehende Beschränkungen bestehen nicht. In der
Regel werden den Beschäftigten in Hausanordnungen Erläuterungen,
Konkretisierungen und Handlungsanleitungen zu den rechtlichen Regelungen gegeben.
3. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Nebentätigkeiten, die von
Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten mit Tätigkeit in Bundesministerien
ausgeübt werden, sich nicht auf Tätigkeiten beziehen, die in enger Beziehung
zur dienstlichen Aufgabe stehen, wie z. B. Vorträge oder Publikationen über
veröffentlichte Verwaltungsanweisungen, Kommentierungen zu Urteilen aus
der Finanzverwaltung usw. (bitte mit Begründung)?
Aufgrund des Genehmigungsvorbehalts erfolgt in jedem Einzelfall eine
umfassende Prüfung unter Einbindung der Fachvorgesetzten im Verfahren, das
überwiegend formulargebunden ist und unter Einhaltung des Dienstwegs
durchgeführt wird. Mit dem Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung
sind alle für die Prüfung erforderlichen Unterlagen beizubringen. Außerdem
haben Beamte Art der Tätigkeit, Zeitaufwand, Dauer und zu erwartende Einkünfte
anzugeben sowie zu erklären, in welcher Beziehung die Nebentätigkeit zum
Hauptamt steht. Entsprechend dem Ergebnis der Überprüfung kann die
Genehmigung der Nebentätigkeit versagt bzw. die Ausübung der Nebentätigkeit
untersagt werden.
Das Bundesministerium des Innern wirkt mit Rundschreiben auf die einheitliche
Anwendung der Vorschriften hin.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vortrags- oder Autorentätigkeit
genehmigungsfrei ist (§ 100 Absatz 1 Nummer 2 BBG).
4. Welche Weisungen existieren bezüglich der in Frage 3 angesprochenen
Problematik, um die entsprechende Nebentätigkeit deutlich sichtbar von der
Position der Bundesregierung zu unterscheiden, differenziert nach
a) Bundeskanzleramt
b) Bundespresseamt
c) Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
d) Auswärtiges Amt
e) Bundesministerium des Innern
f) Bundesministerium der Justiz
g) Bundesministerium der Finanzen
h) Bundesministerium für Arbeit und Soziales
i) Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz
j) Bundesministerium der Verteidigung
k) Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
l) Bundesministerium für Gesundheit
m) Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
n) Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
o) Bundesministerium für Bildung und Forschung
p) Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung?
Zu Frage 4
Wie in Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern ausgeführt, stellen
die §§ 97 ff. BBG sowie die BNV die zentralen Grundlagen der
Personaldienststellen bei Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung bzw. bei Anzeigen
von Nebentätigkeiten dar.
Zu Frage 4a – Bundeskanzleramt
Auf die oben genannten Regelungen wird in einer jährlichen Hausmitteilung
hingewiesen.
Zu Frage 4b – Bundespresseamt
Die Hausanordnung „Regelung der Nebentätigkeit“ wird angewendet.
Zu Frage 4c – Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Auf die oben genannten Regelungen wird in der Geschäftsordnung sowie in
Hausmitteilungen hingewiesen.
Zu Frage 4d – Auswärtiges Amt
In einem konkretisierenden Runderlass sind die Voraussetzungen benannt, unter
denen Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten im Auswärtigen Amt
anzeige- bzw. genehmigungspflichtig sind.
Zu Frage 4e – Bundesministerium des Innern
Es bestehen Hausanordnungen, die Konkretisierungen und Erläuterungen für
die Beschäftigten enthalten.
Zu Frage 4f – Bundesministerium der Justiz
Die hausinternen „Hinweise zum Nebentätigkeitsrecht“ enthalten insbesondere
auch Ausführungen zur Abgrenzung zwischen Dienstgeschäft und
Nebentätigkeit.
Zu Frage 4g – Bundesministerium der Finanzen
Die „Hausinternen Vorgaben zur Genehmigung von Nebentätigkeiten und zur
Anzeige genehmigungsfreier Nebentätigkeiten“ regeln, dass bei einem
dienstlichen Bezug der Tätigkeit stets eine Zuordnung der Tätigkeit zum Hauptamt
geprüft wird. Die Beschäftigten haben bei Ausübung privater Nebentätigkeiten
klarzustellen, dass sie als Privatperson und nicht im Namen oder Auftrag des
Bundesministeriums tätig sind.
Zu Frage 4h – Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Es bestehen keine weitergehenden Weisungen.
Zu Frage 4i – Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz
Hinweise und Erläuterungen sind in einem Merkblatt zusammengefasst, das
auch Ausführungen zur Abgrenzung zwischen Hauptamt und Nebentätigkeit
enthält.
Zu Frage 4j – Bundesministerium der Verteidigung
Es gelten Erlasse über Regelungen zu privaten Veröffentlichungen und
Vorträgen sowie Richtlinien für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal
oder Material des Dienstherrn.
Zu Frage 4k – Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Es bestehen keine weitergehenden Weisungen. Soweit eine Unterscheidung von
der Position der Bundesregierung erwünscht, aber nicht darstellbar ist, wird die
Genehmigung der Nebentätigkeit gegebenenfalls versagt.
Zu Frage 4l – Bundesministerium für Gesundheit
Entsprechende Weisungen werden in die Genehmigung aufgenommen. Die
Beschäftigten haben bei Ausübung der Nebentätigkeit klarzustellen, dass sie als
Privatperson und nicht im Namen oder Auftrag des Bundesministeriums tätig
sind. Gleiches gilt bei anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten.
Zu Frage 4m – Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Es bestehen keine weitergehenden Weisungen.
Zu Frage 4n – Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit
Es bestehen keine weitergehenden Weisungen.
Zu Frage 4o – Bundesministerium für Bildung und Forschung
Bei Bedarf werden einzelfallbezogene Weisungen in den jeweiligen Bescheid
aufgenommen.
Zu Frage 4p – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung?
Es bestehen keine weitergehenden Weisungen.
Beim Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien bestehen keine
weitergehenden Weisungen. Im Einzelfall würde auf eine entsprechend
ausreichende Differenzierung zwischen der Position der Beamten und derjenigen
der Bundesregierung Wert gelegt.
5. Welche Weisungen existieren hinsichtlich der Behandlung von Honoraren
für Tätigkeiten von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten, wie z. B.
Vorträge, schriftliche Stellungnahmen, Moderationen o. Ä., differenziert nach
a) Bundeskanzleramt
b) Bundespresseamt
c) Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
d) Auswärtiges Amt
e) Bundesministerium des Innern
f) Bundesministerium der Justiz
g) Bundesministerium der Finanzen
h) Bundesministerium für Arbeit und Soziales
i) Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz
j) Bundesministerium der Verteidigung
k) Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
l) Bundesministerium für Gesundheit
m) Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
n) Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
o) Bundesministerium für Bildung und Forschung
p) Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung?
Zu Frage 5
Mit der Neuordnung des BBG zum 5. Februar 2009 ist die sogenannte 40-
Prozent-Regelung als neuer Versagungsgrund in § 99 Absatz 3 Satz 3 aufgenommen
worden. Dieser Regelung liegt die Annahme zugrunde, dass ein
nebenberufliches Einkommen, das eine gewisse Grenze im Verhältnis zum Entgelt aus
dem Amt übersteigt, mit einer übermäßigen zeitlichen Beanspruchung
verbunden sein muss. Hinweise zu den neugefassten Regelungen des BBG sind in
einem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 16. März 2009
enthalten.
Zu Frage 5a – Bundeskanzleramt
Auf die Antwort zu Frage 4a wird verwiesen.
Zu Frage 5b – Bundespresseamt
Auf die Antwort zu Frage 4b wird verwiesen.
Zu Frage 5c – Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Auf die Antwort zu Frage 4 c wird verwiesen.
Zu Frage 5d – Auswärtiges Amt
Auf die Antwort zu Frage 4d wird verwiesen.
Zu Frage 5e – Bundesministerium des Innern
Auf die Antwort zu Frage 4e wird verwiesen.
Zu Frage 5f – Bundesministerium der Justiz
Die in der Antwort zur Frage 4f genannten Hinweise enthalten insbesondere
auch Ausführungen zu Vergütungen.
Zu Frage 5g – Bundesministerium der Finanzen
Es bestehen keine besonderen Weisungen.
Zu Frage 5h – Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Auf die Antwort zu Frage 4h wird verwiesen.
Zu Frage 5i – Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz
Das in der Antwort zu Frage 4i erwähnte Merkblatt enthält Hinweise zum
Umgang mit Vergütungen für Nebentätigkeiten.
Zu Frage 5j – Bundesministerium der Verteidigung
Auf die Antwort zu Frage 4j wird verwiesen.
Zu Frage 5k – Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Auf die Antwort zu Frage 4k Satz 1 wird verwiesen.
Zu Frage 5l – Bundesministerium für Gesundheit
Es gibt dazu ein Merkblatt. Entsprechende Weisungen werden in die
Genehmigung aufgenommen.
Zu Frage 5m – Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Es wird auf die Antwort zu Frage 4m verwiesen.
Zu Frage 5n – Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit
Es wird auf die Antwort zu Frage 4n verwiesen.
Zu Frage 5o – Bundesministerium für Bildung und Forschung
Die Geschäftsordnung enthält diesbezüglich konkretisierende Weisungen.
Zu Frage 5p – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung
Auf die Antwort zu Frage 4p wird verwiesen.
Betreffend den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien wird
auf den vorletzen Satz der Antwort zu Frage 4 verwiesen.
6. Wie viele Nebentätigkeiten wurden nach § 99 Absatz 1 des
Bundesbeamtengesetzes (BGB) jeweils in den Jahren 2010, 2011 und 2012 genehmigt,
aufgeschlüsselt nach der nächsthöheren Organisationsebene über der
niedrigsten Organisationsebene, jeweils mit Angabe der durchschnittlichen
Vergütung gemäß § 8 der Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV), jeweils mit
der Angabe der Fälle, in denen gemäß § 9 BNV Personal oder Material des
Dienstherrn in Anspruch genommen wurden, jeweils mit der Angabe der
Anzahl der Personen sowie differenziert nach
a) Bundeskanzleramt
b) Bundespresseamt
c) Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
d) Auswärtiges Amt
e) Bundesministerium des Innern
f) Bundesministerium der Justiz
g) Bundesministerium der Finanzen
h) Bundesministerium für Arbeit und Soziales
i) Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz
j) Bundesministerium der Verteidigung
k) Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
l) Bundesministerium für Gesundheit
m) Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
n) Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
o) Bundesministerium für Bildung und Forschung
p) Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung?
Eine Aufschlüsselung nach der nächsthöheren Organisationsebene über der
niedrigsten Organisationsebene erfolgt nicht, weil die Entscheidungen durch das
Personalreferat im jeweiligen Ressort getroffen werden, unabhängig davon,
welcher Organisationsebene die oder der Betroffene angehört.
Die Antworten zu den Fragen 6a bis 6p werden in der nachfolgenden Tabelle
zusammengefasst.
Angaben zur durchschnittlichen Vergütung gemäß § 8 BNV sind unterblieben,
da sich diese Vorschrift ausschließlich auf Nebentätigkeiten im Bundesdienst
bezieht, die nicht der Genehmigung unterliegen. § 8 BNV ist für die
nachgefragten Daten zu § 99 Absatz 1 BBG nicht einschlägig.
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
gemäß § 99 Absatz 1 BBG
Anzahl der
Nebentätigkeiten
Anzahl der
Personen
2010 2011 2012 2010 2011 2012
a) BK 6 12 7 5 9 7
b) BPA 4 1 2 4 1 2
c) BMWi 24 34 35 17 23 26
d) AA 28 28 17 27 27 17
e) BMI 53 55 64 47 49 50
f) BMJ 0 8 11 0 6 8
g) BMF 131 145 128 64 58 57
h) BMAS 10 11 45 7 7 31
i) BMELV 3 17 27 3 12 21
j) BMVg 16 16 8 16 16 8
k) BMFSFJ 5 7 3 5 7 3
l) BMG 12 12 16 8 7 9
m) BMVBS 27 32 46 17 24 25
n) BMU 2 1 1 2 1 1
o) BMBF 15 9 13 11 9 10
p) BMZ 4 5 6 2 5 6
BKM 4 1 5 4 1 5
Angaben zur Inanspruchnahme von Personal oder Material des Dienstherrn (§ 9
BNV) liegen wie folgt vor:
Zu Frage 6c
2010 ein Fall für eine Person,
2012 ein Fall für eine Person.
Zu Frage 6d
2010 drei Fälle für zwei Personen,
2011 drei Fälle für zwei Personen.
Zu Frage 6j
2010 ein Fall für eine Person,
2011 drei Fälle für drei Personen,
2012 zwei Fälle für zwei Personen.
Zu Frage 6o
2011 ein Fall für eine Person,
2012 drei Fälle für drei Personen.
Zu den Fragen 6e und 6f
In den Personalreferaten liegen keine Angaben zur Inanspruchnahme von
Personal oder Material des Dienstherrn vor.
7. Wie viele Nebentätigkeiten wurden nach § 99 Absatz 2 BBG jeweils in den
Jahren 2010, 2011 und 2012 nicht genehmigt, aufgeschlüsselt nach der
nächsthöheren Organisationsebene über der niedrigsten Organisationsebene,
differenziert nach Ablehnungsgrund gemäß § 99 Absatz 2 und 3 BBG,
jeweils mit der Angabe der Anzahl der Personen sowie differenziert nach
a) Bundeskanzleramt
b) Bundespresseamt
c) Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
d) Auswärtiges Amt
e) Bundesministerium des Innern
f) Bundesministerium der Justiz
g) Bundesministerium der Finanzen
h) Bundesministerium für Arbeit und Soziales
i) Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz
j) Bundesministerium der Verteidigung
k) Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
l) Bundesministerium für Gesundheit
m) Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
n) Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
o) Bundesministerium für Bildung und Forschung
p) Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung?
Zur Aufschlüsselung nach Organisationsebenen wird auf den ersten Satz der
Antwort zu Frage 6 verwiesen.
Da im Antragsverfahren eine Prüfung durch die Fachabteilungen und das
Personalreferat erfolgt, wird bei möglichen Ablehnungen von Nebentätigkeiten in
der Regel bereits im Vorfeld Abstand von der Wahrnehmung der Tätigkeit
genommen. Daher stellen diese Fälle keine Ablehnungen im Sinne der
Fragestellung dar.
Folgende Angaben zu nicht genehmigten Nebentätigkeiten gemäß § 99 Absatz 2
BBG liegen vor:
Zu Frage 7a
2010 eine Ablehnung nach § 99 Absatz 2 Nummer 2 und Nummer 4 BBG zu
einer Person.
Zu Frage 7c
2010 eine Ablehnung nach § 99 Absatz 2 Nummer 2 und Nummer 3 BBG zu
einer Person.
Zu Frage 7d
2012 eine Ablehnung nach § 99 Absatz 2 Nummer 1 BBG zu einer Person.
Zu Frage 7l
Die statistische Erfassung differenziert nicht, ob beabsichtigte Tätigkeiten
bereits im Vorfeld in das Hauptamt des Antragstellers eingeordnet oder gemäß
§ 99 Absatz 2 BBG nicht genehmigt oder gemäß § 100 Absatz 4 BBG (Frage 9)
untersagt wurden. Es liegen daher keine gesonderten Daten zu der Fragestellung
auf Frage 7 vor. Insgesamt bestanden zu den drei Fallgruppen im Jahr 2010
22 Fälle zu zehn Personen, im Jahr 2011 fünf Fälle zu vier Personen und im Jahr
2012 ein Fall zu einer Person.
Zu Frage 7m
2011 eine Ablehnung nach § 99 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3
BBG zu einer Person.
Zu den Fragen 7f und 7n liegen keine Angaben vor.
Zu den übrigen Ressorts sind keine Fälle verzeichnet.
8. Wie viele nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten wurden nach
§ 100 Absatz 2 BBG jeweils in den Jahren 2010, 2011 und 2012 angezeigt,
aufgeschlüsselt nach der nächsthöheren Organisationsebene über der
niedrigsten Organisationsebene, jeweils mit der Angabe der durchschnittlichen
voraussichtlichen Vergütung, jeweils mit der Angabe der Fälle, in denen
gemäß § 9 BNV Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch
genommen wurden, jeweils mit der Angabe der Anzahl der Personen sowie
differenziert nach
a) Bundeskanzleramt
b) Bundespresseamt
c) Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
d) Auswärtiges Amt
e) Bundesministerium des Innern
f) Bundesministerium der Justiz
g) Bundesministerium der Finanzen
h) Bundesministerium für Arbeit und Soziales
i) Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz
j) Bundesministerium der Verteidigung
k) Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
l) Bundesministerium für Gesundheit
m) Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
n) Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
o) Bundesministerium für Bildung und Forschung
p) Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung?
Zur Aufschlüsselung nach Organisationsebenen wird auf den ersten Satz der
Antwort zu Frage 6 verwiesen.
Die Antworten zu den Fragen 8a bis 8p werden in der nachfolgenden Tabelle
zusammengefasst:
Hinweis: Die Felder, zu denen keine Angaben vorliegen, wurden mit „---“ gekennzeichnet.
Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten gemäß § 100 Absatz 2 BBG
Anzahl der
angezeigten
Nebentätigkeiten
Anzahl
der
Personen
Durchschnittliche
voraussichtliche Vergütung
in Euro
2010 2011 2012 2010 2011 2012 2010 2011 2012
a) BK 11 10 9 8 8 8 --- --- ---
b) BPA 7 7 3 3 5 3 1 985 1 098 465
c) BMWi 22 25 23 14 19 17 952 954 870
d) AA 18 26 20 17 14 18 680 1 300 1 500
e) BMI 36 52 44 33 40 39 --- --- ---
f) BMJ 123 149 158 59 65 82 617 700 563
g) BMF 234 185 248 85 76 87 1 396 1 175 1 410
h) BMAS 112 119 83 43 38 43 1 215 1 180 1 040
i) BMELV 39 48 50 24 31 29 --- --- ---
j) BMVg 13 13 5 13 13 5 --- --- ---
k) BMFSFJ 1 3 5 1 3 5 1 472 740 240
l) BMG 70 66 81 36 34 42 658 718 547
m) BMVBS 83 126 137 40 45 54 900 900 900
n) BMU 18 18 14 9 10 9 --- --- ---
o) BMBF 2 2 2 2 2 2 450 200 462
p) BMZ 3 4 4 3 4 4 --- --- ---
BKM 4 1 1 3 1 1 460 1 000 1 000
Hinsichtlich der Inanspruchnahme von Personal oder Material des Dienstherrn
gemäß § 9 der Bundesnebentätigkeitsverordnung liegen folgende Angaben vor:
Zu Frage 8b
2010 in drei Fällen zu zwei Personen,
2011 in einem Fall zu einer Person,
2012 in einem Fall zu einer Person.
Zu Frage8f
Es wird auf die Antwort zu Frage 6f verwiesen.
Zu Frage 8j
2010 in drei Fällen zu drei Personen,
2011 in zwei Fällen zu zwei Personen.
In den übrigen Ressorts wurden für die Jahre 2010, 2011 und 2012 keine Fälle
verzeichnet.
9. Wie viele nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten wurden nach
§ 100 Absatz 4 BBG jeweils in den Jahren 2010, 2011 und 2012 untersagt,
aufgeschlüsselt nach der nächsthöheren Organisationsebene über der
niedrigsten Organisationsebene, jeweils mit der Angabe der Anzahl der Personen
sowie differenziert nach
a) Bundeskanzleramt
b) Bundespresseamt
c) Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
d) Auswärtiges Amt
e) Bundesministerium des Innern
f) Bundesministerium der Justiz
g) Bundesministerium der Finanzen
h) Bundesministerium für Arbeit und Soziales
i) Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz
j) Bundesministerium der Verteidigung
k) Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
l) Bundesministerium für Gesundheit
m) Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
n) Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
o) Bundesministerium für Bildung und Forschung
p) Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung?
Zur Aufschlüsselung nach Organisationsebenen wird auf den ersten Satz der
Antwort zu Frage 6 verwiesen.
Da im Antrags- bzw. Anzeigeverfahren eine Prüfung durch die Fachabteilungen
und das Personalreferat erfolgt, wird bei möglichen Verstößen gegen
Vorschriften zur Nebentätigkeit in der Regel bereits im Vorfeld Abstand von der
Wahrnehmung der Tätigkeit genommen. Fälle, in denen eine Untersagung nicht
genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten nach § 100 Absatz 4 BBG im
erfragten Zeitraum stattgefunden hat, sind daher nicht bekannt.
10. Wie viele anzeigepflichtige Nebentätigkeiten wurden nach § 105 Absatz 1
BBG jeweils in den Jahren 2010, 2011 und 2012 angezeigt, aufgeschlüsselt
nach Besoldungsgruppen, jeweils mit der Angabe der durchschnittlichen
voraussichtlichen Vergütung, jeweils mit der Angabe der Anzahl der
Personen sowie differenziert nach
a) Bundeskanzleramt
b) Bundespresseamt
c) Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
d) Auswärtiges Amt
e) Bundesministerium des Innern
f) Bundesministerium der Justiz
g) Bundesministerium der Finanzen
h) Bundesministerium für Arbeit und Soziales
i) Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz
j) Bundesministerium der Verteidigung
k) Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
l) Bundesministerium für Gesundheit
m) Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
n) Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
o) Bundesministerium für Bildung und Forschung
p) Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung?
Auf Grund der geringen Fallzahlen erfolgt aus datenschutzrechtlichen Gründen
eine Darstellung nach Laufbahngruppen.
Angaben zu anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten gemäß § 105 Absatz 1 BBG
liegen wie folgt vor:
Zu Frage 10c
2010 vier Nebentätigkeiten zu vier Personen im höheren Dienst,
2011 acht Nebentätigkeiten zu sechs Personen, davon fünf Personen im höheren
Dienst und eine Person im gehobenen Dienst,
2012 zwei Nebentätigkeiten zu zwei Personen im höheren Dienst;
Angaben zur durchschnittlichen Vergütung liegen für die Jahre 2010, 2011 und
2012 nicht vor.
Zu Frage10d
2012 zwei Nebentätigkeiten zu zwei Personen im höheren Dienst;
Angaben zur durchschnittlichen Vergütung liegen nicht vor.
Zu den Fragen 10e, 10f, 10h, 10i, 10l und 10m
Angaben zu anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten gemäß § 105 Absatz 1
Bundesbeamtengesetz liegen nicht vor.
Zu Frage 10g
2012 eine Nebentätigkeit zu einer Person im höheren Dienst mit einer
durchschnittlichen Vergütung von 1 800 Euro;
Angaben für 2010 und 2011 liegen nicht vor.
Zu Frage10j
2010 zwei Nebentätigkeiten zu einer Personen im höheren Dienst,
2011 eine Nebentätigkeit zu einer Person im höheren Dienst,
2012 sechs Nebentätigkeiten zu drei Personen im höheren Dienst;
Angaben zur durchschnittlichen Vergütung liegen für die Jahre 2010, 2011 und
2012 nicht vor.
Zu Frage 10n
2010 eine Nebentätigkeit zu einer Person im höheren Dienst,
2011 eine Nebentätigkeit zu einer Person im höheren Dienst,
2012 eine Nebentätigkeit zu einer Person im höheren Dienst;
Angaben zur durchschnittlichen Vergütung liegen für die Jahre 2010, 2011 und
2012 nicht vor.
Zu Frage 10o
2010 vier Nebentätigkeiten zu zwei Personen im höheren Dienst,
2011 eine Nebentätigkeit zu einer Person im höheren Dienst mit einer
durchschnittlichen Vergütung von 1 000 Euro;
Angaben zur durchschnittlichen Vergütung für 2010 liegen nicht vor.
Bei den übrigen Ressorts sind keine Fälle verzeichnet.
11. Wie viele anzeigepflichtige Nebentätigkeiten wurden nach § 105 Absatz 2
BBG jeweils in den Jahren 2010, 2011 und 2012 untersagt, aufgeschlüsselt
nach Besoldungsgruppen, jeweils mit der Angabe der Anzahl der Personen
sowie differenziert nach
a) Bundeskanzleramt
b) Bundespresseamt
c) Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
d) Auswärtiges Amt
e) Bundesministerium des Innern
f) Bundesministerium der Justiz
g) Bundesministerium der Finanzen
h) Bundesministerium für Arbeit und Soziales
i) Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz
j) Bundesministerium der Verteidigung
k) Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
l) Bundesministerium für Gesundheit
m) Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
n) Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
o) Bundesministerium für Bildung und Forschung
p) Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung?
Nebentätigkeiten von Beamten nach Beendigung ihrer Beamtenverhältnisse
(§ 105 BBG) werden jeweils im konkreten Einzelfall geprüft und beschieden.
Mangels Rechtsgrundlage werden diese Daten nicht statistisch erfasst und
können daher auch nicht ausgewertet werden. Im Übrigen wird auf die Antwort der
Bundesregierung aus dem Jahr 2009 (Anzeigepflicht für
Versorgungsempfänger, Bundestagsdrucksache 16/13838) verwiesen.
12. Wie viele Nebentätigkeiten wurden nach § 99 Absatz 1 BBG jeweils in den
Jahren 2010, 2011 und 2012 genehmigt, aufgeschlüsselt nach der
nächsthöheren Organisationsebene über der niedrigsten Organisationsebene, jeweils
mit Angabe der durchschnittlichen Vergütung gemäß § 8 BNV, jeweils mit
der Angabe der Fälle, in denen gemäß § 9 BNV Personal oder Material des
Dienstherrn in Anspruch genommen wurden, jeweils mit der Angabe der
Anzahl der Personen sowie differenziert nach den obersten
Bundesbehörden im
a) Bundeskanzleramt
b) Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
c) Auswärtigen Amt
d) Bundesministerium des Innern
e) Bundesministerium der Justiz
f) Bundesministerium der Finanzen
g) Bundesministerium für Arbeit und Soziales
h) Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz
i) Bundesministerium der Verteidigung
j) Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
k) Bundesministerium für Gesundheit
l) Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
m) Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
n) Bundesministerium für Bildung und Forschung
o) Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung?
Innerhalb der Ressorts gibt es – mit Ausnahme des Beauftragten für Kultur und
Medien im Bundeskanzleramt – keine obersten Bundesbehörden. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
13. Wie viele Nebentätigkeiten wurden nach § 99 Absatz 2 BBG jeweils in den
Jahren 2010, 2011 und 2012 nicht genehmigt, aufgeschlüsselt nach der
nächsthöheren Organisationsebene über der niedrigsten
Organisationsebene, differenziert nach Ablehnungsgrund gemäß § 99 Absatz 2 und 3
BBG, jeweils mit der Angabe der Anzahl der Personen sowie differenziert
nach den obersten Bundesbehörden im
a) Bundeskanzleramt
b) Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
c) Auswärtigen Amt
d) Bundesministerium des Innern
e) Bundesministerium der Justiz
f) Bundesministerium der Finanzen
g) Bundesministerium für Arbeit und Soziales
h) Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz
i) Bundesministerium der Verteidigung
j) Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
k) Bundesministerium für Gesundheit
l) Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
m) Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
n) Bundesministerium für Bildung und Forschung
o) Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung?
Wegen der obersten Bundesbehörden wird auf die Antwort zu Frage 12, im
Übrigen auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
14. Wie viele nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten wurden nach
§ 100 Absatz 2 BBG jeweils in den Jahren 2010, 2011 und 2012 angezeigt,
aufgeschlüsselt nach der nächsthöheren Organisationsebene über der
niedrigsten Organisationsebene, jeweils mit der Angabe der durchschnittlichen
voraussichtlichen Vergütung, jeweils mit der Angabe der Fälle, in denen
gemäß § 9 BNV Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch
genommen wurden, jeweils mit der Angabe der Anzahl der Personen sowie
differenziert nach den obersten Bundesbehörden im
a) Bundeskanzleramt
b) Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
c) Auswärtigen Amt
d) Bundesministerium des Innern
e) Bundesministerium der Justiz
f) Bundesministerium der Finanzen
g) Bundesministerium für Arbeit und Soziales
h) Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz
i) Bundesministerium der Verteidigung
j) Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
k) Bundesministerium für Gesundheit
l) Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
m) Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
n) Bundesministerium für Bildung und Forschung
o) Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung?
Wegen der obersten Bundesbehörden wird auf die Antwort zu Frage 12, im
Übrigen auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
15. Wie viele nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten wurden nach
§ 100 Absatz 4 BBG jeweils in den Jahren 2010, 2011 und 2012 untersagt,
aufgeschlüsselt nach der nächsthöheren Organisationsebene über der
niedrigsten Organisationsebene, jeweils mit der Angabe der Anzahl der
Personen sowie differenziert nach den obersten Bundesbehörden im
a) Bundeskanzleramt
b) Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
c) Auswärtigen Amt
d) Bundesministerium des Innern
e) Bundesministerium der Justiz
f) Bundesministerium der Finanzen
g) Bundesministerium für Arbeit und Soziales
h) Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz
i) Bundesministerium der Verteidigung
j) Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
k) Bundesministerium für Gesundheit
l) Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
m) Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
n) Bundesministerium für Bildung und Forschung
o) Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung?
Wegen der obersten Bundesbehörden wird auf die Antwort zu Frage 12, im
Übrigen auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
16. Wie viele anzeigepflichtige Nebentätigkeiten wurden nach § 105 Absatz 1
BBG jeweils in den Jahren 2010, 2011 und 2012 angezeigt, aufgeschlüsselt
nach Besoldungsgruppen, jeweils mit der Angabe der durchschnittlichen
voraussichtlichen Vergütung, jeweils mit der Angabe der Anzahl der
Personen sowie differenziert nach den obersten Bundesbehörden im
a) Bundeskanzleramt
b) Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
c) Auswärtigen Amt
d) Bundesministerium des Innern
e) Bundesministerium der Justiz
f) Bundesministerium der Finanzen
g) Bundesministerium für Arbeit und Soziales
h) Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz
i) Bundesministerium der Verteidigung
j) Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
k) Bundesministerium für Gesundheit
l) Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
m) Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
n) Bundesministerium für Bildung und Forschung
o) Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung?
Wegen der obersten Bundesbehörden wird auf die Antwort zu Frage 12, im
Übrigen auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
17. Wie viele anzeigepflichtige Nebentätigkeiten wurden nach § 105 Absatz 2
BBG jeweils in den Jahren 2010, 2011 und 2012 untersagt, aufgeschlüsselt
nach Besoldungsgruppen, jeweils mit der Angabe der Anzahl der Personen
sowie differenziert nach den obersten Bundesbehörden im
a) Bundeskanzleramt
b) Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
c) Auswärtigen Amt
d) Bundesministerium des Innern
e) Bundesministerium der Justiz
f) Bundesministerium der Finanzen
g) Bundesministerium für Arbeit und Soziales
h) Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz
i) Bundesministerium der Verteidigung
j) Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
k) Bundesministerium für Gesundheit
l) Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
m) Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
n) Bundesministerium für Bildung und Forschung
o) Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung?
Wegen der obersten Bundesbehörden wird auf die Antwort zu Frage 12, im
Übrigen auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
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ISSN 0722-8333]