Überwachung von Mitgliedern des Deutschen Bundestages sowie der Fraktion DIE LINKE. durch den Verfassungsschutz (zweite Nachfrage zu Bundestagsdrucksachen 16/1590 und 16/3964)
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Monika Knoche, Dr. Lukrezia Jochimsen, Dr. Dagmar Enkelmann, Katja Kipping, Cornelia Hirsch, Heike Hänsel, Kersten Naumann, Elke Reinke, Dorothee Menzner, Katrin Kunert, Kornelia Möller, Bodo Ramelow, Jörn Wunderlich, Ulrich Maurer, Paul Schäfer (Köln), Frank Spieth, Dr. Diether Dehm, Klaus Ernst, Roland Claus, Hüseyin-Kenan Aydin, Lutz Heilmann, Dr. Norman Paech, Wolfgang Gehrcke, Jan Korte, Dr. Dietmar Bartsch und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die Bundestagsfraktion DIE LINKE. wird vom Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet. Der Geheimdienst hält Angaben über die parlamentarische Tätigkeit der Abgeordneten „sach- und personenbezogen in einer diesbezüglichen Sachakte“ fest. Das hat die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 21. Dezember 2006 eingeräumt (Bundestagsdrucksache 16/3964). Der Fraktion wird unterstellt, es gebe „tatsächliche Anhaltspunkte für linksextremistische Bestrebungen“.
Die Bundesregierung gibt zwar an, „selbstverständlich“ setze das Bundesamt für Verfassungsschutz bei der Überwachung gewählter Abgeordneter keine nachrichtendienstlichen Mittel ein. Die Fragesteller halten allerdings im Zusammenhang mit Geheimdiensten schon lange nichts mehr für selbstverständlich. Dass sich die Bundesregierung weigert, nähere Angaben zu den „Sachakten“ zu machen, muss daher Verdacht erwecken. Würden tatsächlich nur öffentlich zugängliche Quellen ausgewertet, wäre die Sachakte nichts weiter als eine Zettelsammlung, dann wäre nicht einzusehen, welche Geheimnisse der Verfassungsschutz zu verlieren hätte, gewährte er der Fraktion uneingeschränkte Einsicht.
Dass sehr wohl nachrichtendienstliche Mittel gegen Angehörige der Fraktion DIE LINKE. eingesetzt werden, ist bekannt und vom Bundesamt bzw. einzelnen Landesämtern für Verfassungsschutz auch eingeräumt worden, wenngleich jeweils ohne nähere Angaben zu machen. Es stellt sich damit die Frage, inwiefern tatsächlich eine strikte Trennung zwischen der Überwachung von Abgeordneten und der Überwachung der Fraktion eingehalten wird oder ob die „Sachakte“ nichts weiter ist als eine Anreicherung der bereits vorhandenen Akten in Bundesamt und Landesämtern für Verfassungsschutz.
Nach Ansicht der Fraktion DIE LINKE. ist die Aussage der Bundesregierung, das Bundesverfassungsschutzgesetz kenne keine „privilegierende Sonderbehandlung von Mitgliedern parlamentarischer Körperschaften“ so nicht haltbar. Einschränkungen bzw. Verbote der Überwachung von Abgeordneten ergeben sich zumindest aus den verfassungsrechtlich geschützten Statusrechten von Abgeordneten, insbesondere der Gewährleistung der Immunität, der Indemnität und dem Grundsatz des freien Mandats.
Vor allem aber muss in Frage gestellt werden, dass überhaupt eine ganze Fraktion des Deutschen Bundestages von einem Geheimdienst beobachtet wird. Dass sich die Fraktion DIE LINKE. konsequent für soziale Rechte, für die Verteidigung demokratischer Grundrechte und gegen Bundeswehreinsätze im Ausland engagiert, mag geeignet sein, bei der Bundesregierung Ängste um ihren Machterhalt auszulösen. Eine Rechtfertigung, den Verfassungsschutz mit der Überwachung der Fraktion zu beauftragen und diese unter den Verdacht des „Extremismus“ zu stellen, bietet die politische Haltung der Fraktion aber nicht. Es ist immer noch die Aufgabe des Deutschen Bundestages, die Arbeit der Regierung zu kontrollieren und zu überwachen, nicht umgekehrt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen26
Haben die Verfassungsschutzbehörden von Bund oder Ländern auch über andere Fraktionen des Deutschen Bundestages „Sachakten“ angelegt oder haben sie dies in früheren Legislaturperioden getan, und wenn ja, welche Fraktionen oder Gruppen waren hiervon betroffen?
Seit wann existiert die Sachakte zur Fraktion DIE LINKE.?
War die Tätigkeit der fraktionslosen Abgeordneten Gesine Lötzsch und Petra Pau in der 15. Wahlperiode ebenfalls Gegenstand einer Sachakte?
Werden von der Sachakte auch Aktivitäten der Wahlkreisbüros der Abgeordneten erfasst, und wenn ja, sind demzufolge die Mitarbeiter der Wahlkreisbüros ebenfalls Beobachtungsgegenstand?
Gibt es nach Ansicht der Bundesregierung verfassungsrechtliche Einschränkungen hinsichtlich der Überwachung von Mitgliedern des Deutschen Bundestages, und unterscheidet sie hierbei zwischen der Anwendung nachrichtendienstlicher und anderer Methoden (bitte begründen und ggf. darlegen, welche Einschränkungen bestehen)?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, dass die Beeinträchtigung der Tätigkeit eines Abgeordneten immer auch eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Parlaments ist und dies bei einer Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt werden muss (bitte begründen)?
Nimmt das Bundesamt für Verfassungsschutz eine Abwägung vor zwischen ihrem Interesse an der Beobachtung der Fraktion DIE LINKE. und den verfassungsrechtlich garantierten Statusrechten der Abgeordneten, insbesondere den Grundsätzen der Immunität, Indemnität und dem freien Mandat, und wenn ja,
a) bezieht sich diese Verhältnismäßigkeitsprüfung nur auf die Fraktion als Ganze oder auf alle Fraktionsangehörigen, und wie gestaltet sich die Abwägung,
b) bezieht sich diese Abwägung auf die Verdachtsanforderungen, die der Beobachtung zugrunde liegen (ggf. erläutern)?
Nimmt das Bundesamt für Verfassungsschutz bei der Beobachtung der Fraktion DIE LINKE. sowie einzelnen Abgeordneten eine Abwägung mit dem Grundsatz der kommunikativen Freiheit vor, und wenn ja, wie gestaltet sich diese Abwägung und welchen Wert räumt die Bundesregierung der kommunikativen Freiheit zu?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, dass der Indemnitätsschutz aus Artikel 46 Abs. 1 des Grundgesetzes zumindest im innerparlamentarischen Bereich jegliches Zur-Verantwortung-Ziehen durch staatliche Stellen ausschließt und es daher unzulässig ist, das Abstimmungsverhalten, Äußerungen im Plenum, in Fraktion und Arbeitskreisen sowie Drucksachen u. a. zum Anlass für Maßnahmen der Geheimdienste zu nehmen (bitte begründen)?
Sind die Landesämter und das Bundesamt für Verfassungsschutz angewiesen, bei der Beobachtung außerparlamentarischer, aber im Zusammenhang mit der Parlamentstätigkeit stehender Aktivitäten und Äußerungen von Bundestagsabgeordneten eine sorgfältige, auf den Einzelfall abgestimmte Abwägung zwischen dem Grundsatz der Indemnität und dem staatlichen Motiv an der Überwachung vorzunehmen (bitte begründen und ggf. darlegen, wie sich die Abwägung gestaltet)?
Nimmt das Bundesamt für Verfassungsschutz bei der Überwachung von Bundestagsabgeordneten eine Unterscheidung in Parlaments- und Parteifunktionen vor, und wenn ja, wie berücksichtigt die Bundesregierung dabei,
a) dass parlamentarische von parteipolitischen Funktionen nicht durchgehend und sinnvoll getrennt werden können, weil ohne die Einbindung in Parteien kaum ein Bürger ein Bundestagsmandat erreichen kann,
b) dass das Grundgesetz in Artikel 21 Parteien einen besonderen Verfassungsrang gewährt?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, dass der Grundsatz des freien Mandats, der Abgeordnete von jeglicher ungewollter Beeinflussung schützen soll, sich auf die gesamte Tätigkeit der Abgeordneten erstreckt und also auch außerparlamentarische, aber in Zusammenhang mit der parlamentarischen Tätigkeit stehende Aktivitäten und Äußerungen umfasst (bitte begründen)? Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts Münster, das von der „Freiheit parlamentarischer Willensbildung von nachrichtendienstlichen Mitteln“ sprach?
Wie verträgt sich das Gebot, grundsätzlich eine Einzelfallentscheidung zu treffen, mit der Anlage einer Sachakte, welche die Tätigkeiten aller oder zumindest mehrerer Abgeordneter festhält?
Hat die Bundesregierung Überlegungen dahingehend angestellt, dass die Kenntnis von der Überwachung durch Verfassungsschutzbehörden Abgeordnete zu einem Vermeidungsverhalten motivieren könnte, um die weitere Anreicherung der Sach- und/oder Personalakte zu vermeiden, und wie bewertet die Bundesregierung dies vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatzes des freien Mandats?
Hat die Bundesregierung Überlegungen dahingehend angestellt, dass die Kenntnis von der Existenz einer „Sachakte“ aufgrund des stigmatisierenden Effekts dazu führen könnte, dass Abgeordnete auf andere Angehörige der gleichen Fraktion Druck ausüben, um ein Vermeidungsverhalten wie in der Vorfrage skizziert zu bewirken, und wie bewertet die Bundesregierung dies vor dem Hintergrund des Grundsatzes des freien Mandats?
Berücksichtigt das Bundesamt für Verfassungsschutz bei der Überwachung der Fraktion Die LINKE., dass sich Abgeordnete und andere Bürgerinnen und Bürger von Gesprächen und Zusammenkünften mit solchen Abgeordneten, die der Überwachung durch Verfassungsschutzbehörden unterliegen, durch eben diese Überwachung abgeschreckt sehen könnten? Wie beurteilt die Bundesregierung die hieraus möglicherweise resultierende Einschränkung des freien Mandats?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, dass die in der Vorfrage skizzierten Einschränkungen der Tätigkeit von Angehörigen der Fraktion DIE LINKE. dieselbe gegenüber anderen Fraktionen benachteiligen und sich diese Einschränkungen nachteilig in Wahlkämpfen auswirken könnte (bitte begründen)?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, es mache bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörden keinen maßgeblichen Unterschied, ob daraus resultierende Beeinträchtigungen der Abgeordnetentätigkeit intendiert sind oder nur „unbeabsichtigt“ daraus resultieren, und es mache weiterhin keinen maßgeblichen Unterschied, ob sich die Auswirkungen auf den Status der Abgeordneten als rechtliche Wirkung gestalten oder als politische Wirkung (faktische Aushöhlung des Status) (bitte begründen)?
Unterstellt, das Bundesamt für Verfassungsschutz wende bei Anlage und Führung der Sachakte zur Fraktion DIE LINKE. keine nachrichtendienstlichen Mittel an, sondern werte lediglich öffentlich zugängliche Publikationen aus, warum ist dann mit einer solchen Arbeit nicht eine andere Behörde, beispielsweise die Pressestelle im Bundesinnenministerium, beauftragt? Wurden entsprechende Überlegungen angestellt, wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Ist die Aussage, bei der Führung der Sachakte würden keine nachrichtendienstlichen Mittel eingesetzt, so zu verstehen, dass der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel gegen Fraktionen und/oder Angehörige des Bundestages grundsätzlich ausgeschlossen ist, oder handelt es sich hier lediglich um die Beschreibung eines aktuellen Zustands und können die Verfassungsschutzbehörden jederzeit zur Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel übergehen?
Kann die Bundesregierung ausschließen, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die Sachakte dazu verwendet, andere Akten oder Dateien des Bundesamtes oder der Landesämter über einzelne Abgeordnete oder die Fraktion als Ganzes anzureichern, die Sachakte also lediglich als Ergänzung zu anderen Überwachungsformen dient (bitte ggf. die Mechanismen erläutern)?
Gibt es nach Ansicht der Bundesregierung auch hinsichtlich einer „Sachakte“ einen Rechtsanspruch auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung gemäß den §§ 12,1, 12,2 sowie 13 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, und wenn nein, warum nicht?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Auswertung öffentlich zugänglicher Quellen kein tendenziöses, sondern ein zutreffendes Bild von der parlamentarischen Tätigkeit der Fraktion DIE LINKE. ergibt, und welche Quellen werden hierfür ausgewertet?
Wie begründet die Bundesregierung ihre Furcht, weitere Angaben zur Arbeitsmethode des Bundesamtes könnten Rückschlüsse auf dessen Arbeitsweise zulassen, wenn es sich ohnehin nur um die Auswertung öffentlicher Publikationen handelt?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, eine Überwachung von Bundestagsabgeordneten habe per se bundesweite Bedeutung, so dass das Bundesamt für Verfassungsschutz in jedem Fall von entsprechenden Tätigkeiten der Landesämter Kenntnis haben müsste (bitte begründen)?
Hat die Bundesregierung Überlegungen angestellt, die Landesämter anzuweisen, die Überwachung von Bundestagsabgeordneten sowie der Fraktion DIE LINKE. einzustellen?