[Deutscher Bundestag Drucksache 17/13813
17. Wahlperiode 07. 06. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Carsten Sieling, Joachim Poß,
Ingrid Arndt-Brauer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/13292 –
Mit Regulierung von Schattenbanken Gefahren bannen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Vor dem Hintergrund der weltweiten Finanzkrise verkündeten im November
2008 auf dem G20-Gipfel in Washington die Regierungschefs ihr zentrales
Versprechen: kein Akteur, kein Produkt und keine Region sollten unnreguliert
bleiben. Bis heute ist das zentrale Versprechen der Politik nicht eingelöst
worden. Fest steht, dass sich neben den herkömmlichen Finanz- und
Bankgeschäften ein Bereich etabliert und vergrößert hat, der gemeinhin als
Schattenbanken(system) bezeichnet wird.
Der Finanzstabilitätsrat – Financial Stability Board (FSB) – definiert
Schattenbanken als ein System von Instituten für Kreditvergabe und Aktivitäten
außerhalb des Bankensektors. Hieran anknüpfend bezeichnet die Europäische
Kommission als Schattenbanken
– Finanzinstitute, die auf Liquiditätsmanagement und Fristentransformation
spezialisiert sind,
– Emissionsgesellschaften für besicherte Geldmarktpapiere (ACP-Conduits),
– Zweckgesellschaften und Investmentvehikel (Special Investment Vehicle –
SIV)
– Geldmarktfonds und weitere Investitionsfonds einschließlich der Exchange
Traded Funds (u. a. Hedgefonds),
– Finanzunternehmen und Wertpapierhäuser, die Kredite bzw.
Kreditgarantien verleihen
– sowie Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmen, die
Kreditprodukte verkaufen bzw. absichern.
Schattenbanken lassen sich darüber hinaus auch anhand ihrer Aktivitäten
eingrenzen, wenn sie beispielsweise Verbriefungen- und
Wertpapierverleihgeschäfte sowie Rückkaufvereinbarungen bei kurzfristigen
Finanzierungsinstrumenten (Repo – englische Kurzform für Sale and Repurchase
Agreement) durchführen.
Das Schattenbankensystem ist weltweit betrachtet unterschiedlich ausgeprägt.
Global betrachtet liegt der Beitrag der Schattenbanken an den weltweiten Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. Juni 2013
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/13813 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeFinanzaktivitäten bei ca. 46 Bil. Euro im Jahr 2010 (gegenüber 21 Bil. Euro im
Jahr 2002), wie der FSB im Oktober 2011 in einem Bericht veröffentlichte.
Dieses Volumen stellt ca. 25 bis 30 Prozent des gesamten weltweiten
Finanzsystems und die Hälfte der gesamten Bankaktiva dar. Zwar war Europa und
insbesondere Deutschland im Vergleich zu den USA in diesem Finanzbereich
nicht so stark repräsentiert, aber die Zahlen haben sich in den vergangenen
Jahren verändert. Laut FSB ist der Anteil von in der EU ansässigen
Finanzintermediären zwischen 2005 und 2010 stark angestiegen, während hingegen
in den USA diese Zahl abgenommen hat. Dies betrifft überwiegend Institute in
Großbritannien mit einem Anteil von 13 Prozent. In Deutschland muss man
laut FSB die Quote bei 3 bis 4 Prozent ansiedeln.
Trotz des scheinbar nicht so hohen Anteils an Schattenbanken entsteht eine
Gefahr auch für Deutschland insbesondere aus der Vernetzung und
Verquickung des normalen Bankensektors mit dem Schattenbankensektor und über
die Ländergrenzen hinweg. Der Bereich der Schattenbanken wächst zudem,
weil regulierte Banken Aktivitäten auslagern können. Schattenbanken können
zu einem Risiko für die Finanzmärkte werden, weil sie die Stabilität bedrohen,
wenn sie mit ihren kurzfristigen Darlehensgeschäften im Falle einer Krise
einen „Bankenrun“ – d. h. den (vorschnellen) Abzug der Einlagen –
provozieren. Mit ihrem Instrument der Rehypothekisierung, bei der gestellte
Sicherheiten zur eigenen Finanzierung der Banken wiederverwendet werden, können
sie ebenfalls den Bankensektor gefährden. Dies war in der Finanzkrise von
2007 bis 2008 bedeutend. All dies könnte ein systemisches Risiko auslösen.
Mit dem aktuellen Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der
Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen sollen
Risikosphären innerhalb von Kreditinstituten besser als bislang voneinander
abgeschirmt werden. So werden Vorkehrungen zur Abschirmung von
Eigengeschäftsaktivitäten und anderen riskanten Geschäften der Kreditinstitute vom
Kundengeschäft getroffen. Fraglich ist, ob mit der Abtrennung riskanter
Geschäfte die Institute vielleicht einerseits stabilisiert werden; andererseits
droht u. U. eine Verlagerung bestimmter Geschäfte in den unregulierten
Schattenbankensektor.
Insoweit bleibt die Regulierung des Finanzmarktes unvollständig, solange es
Bereiche gibt, die sich der Aufsicht, Kontrolle und Regulierung entziehen.
Bankenregulierung alleine reicht nicht aus. Der unregulierte
Schattenbankensektor muss mit Nachdruck einer Regulierung unterzogen werden.
Allgemein
1. Wie definiert die Bundesregierung den Bereich der Schattenbanken, und
welche Aktivitäten gehören für die Bundesregierung dazu?
Die Bundesregierung folgt der unter Federführung des Financial Stability
Boards (FSB) erarbeiteten Definition des Schattenbankensystems als „System
der Kreditintermediation, in welches Akteure und Aktivitäten außerhalb des
regulären Bankensystems involviert sind“. Diese bewusst weite Umschreibung
bezieht alle aktuell relevanten Bereiche ein, ist aber auch offen für künftige
Entwicklungen. Die Charakterisierung des Schattenbankenwesens als „System“
verdeutlicht, dass eine Betrachtung bestimmter Finanzmarkt-Akteure allein
nicht ausreicht; erforderlich ist eine angemessene Erfassung, Überwachung und
ggf. Regulierung gerade auch der Aktivitäten und Wirkungsweisen innerhalb
dieses Systems (etwa über sog. Kredit-Intermediationsketten). Im Fokus dieser
Betrachtung stehen bisher Verfahren der Verbriefung, Wertpapierleihen und
Wertpapierpensionsgeschäfte (Repurchase-Agreements/Repos). Die folgenden
Ausführungen werden den allein auf Institutionen bezogenen Begriff
„Schattenbank“ ebenfalls prinzipiell vermeiden, da er wegen seiner Enge für
die Identifizierung der mit dem Schattenbankensystem verbundenen Risiken
nur bedingt nutzbar ist.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/138132. Inwiefern hält die Bundesregierung die bestehende nationale Regulierung
von Schattenbanken für ausreichend?
Eine rein nationale Regulierung des international vernetzten
Schattenbankensystems ist nach Auffassung der Bundesregierung nicht ausreichend. Auch über
Kreditfinanzierungen außerhalb des klassischen Bankensektors können sich
erhebliche Risiken aufbauen, die geeignet sind, die Stabilität sowohl der
Finanzmärkte insgesamt als auch der Realwirtschaft zu bedrohen. Der in Deutschland
selbst angesiedelte Schattenbankensektor ist zwar relativ klein und es gehen
von ihm bisher nur geringe Risiken aus (vgl. Finanzstabilitätsbericht 2012 der
Deutschen Bundesbank). Ungeachtet dessen sind die vom internationalen
Schattenbankensystem ausgehenden Risiken auch für die Finanzstabilität in
Deutschland bedeutend. Diese Risiken sind einer rein nationalen Regulierung
jedoch schon mangels entsprechender Jurisdiktion nicht zugänglich, vielmehr
bedarf es zu ihrer angemessenen Erfassung, Überwachung und ggf.
Regulierung eines umfassenden, international konsistenten Ansatzes.
3. Wie beurteilt die Bundesregierung den Regulierungsprozess auf
europäischer Ebene nach Vorlage des Grünbuch im vergangenen Jahr und auf
internationaler Ebene, nachdem der Fincial Stability Board (FSB) erste
konkrete Regelungsempfehlungen im November 2012 veröffentlicht hat?
Die Bundesregierung hat das von der Europäischen Kommission im Frühjahr
2012 veröffentlichte „Grünbuch Schattenbankenwesen“ begrüßt als Ausdruck
der Entschlossenheit der Kommission, die mit dem Schattenbankensystem
verbundenen Regulierungs- und Aufsichtsdefizite auch auf europäischer Ebene
anzugehen.
Die Bundesregierung hat auch die im November 2012 den G20 vorgelegten
Regulierungsempfehlungen des FSB begrüßt und unterstützt. Diese
Empfehlungen beziehen sich insbesondere auf eine verbesserte Regulierung von
Geldmarktfonds. Defizite bestehen aus Sicht des FSB, der IOSCO als internationaler
Standardsetzerin im Wertpapierbereich und der Bundesregierung vor allem bei
der Regulierung bestimmter, besonders „bankenähnlich“ agierender Fonds, die
ihren Investoren feste Rückkaufwerte für ihre Anteile zusagen (Constant Net
Asset Value (C-NAV) Funds). Diese Fonds sollten laut FSB möglichst in Fonds
mit variablen, marktpreisabhängigen Anteilswerten umgewandelt, zumindest
aber strenger und den Wirkungen nach einer Bankenregulierung äquivalent
reguliert werden. In Deutschland werden C-NAV-Fonds bereits heute nicht
zugelassen. Auf europäischer Ebene hat sich der Europäische Ausschuss für
Systemrisiken (European Systemic Risk Board – ESRB) den IOSCO/FSB-
Vorschlägen weitgehend angeschlossen und dafür plädiert, variable Anteilswerte
für Geldmarktfonds europaweit vorzuschreiben.
Die Europäische Kommission hat für 2013 Legislativinitiativen sowie eine
weitere, alle Aspekte des Schattenbankensystems integrierende Mitteilung
(roadmap) angekündigt. In Kürze soll eine Legislativinitiative zu Geldmarktfonds
vorgelegt werden. Die Bundesregierung erwartet, dass diese Initiative die von
IOSCO, FSB und ESRB vorgelegten Empfehlungen angemessen
berücksichtigen wird und setzt sich für ein Verbot von C-NAV-Fonds ein. Eine weitere, für
das zweite Halbjahr 2013 angekündigte Legislativinitiative der Europäischen
Kommission zum Wertpapierrecht (Securities Law Legislation, SLL) soll u. a.
die Märkte für Wertpapierpensionsgeschäfte (Repos) und Wertpapapierleihen
adressieren. Aus Sicht der Bundesregierung ist auch dies ein Schritt in die
richtige Richtung.
Drucksache 17/13813 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode4. In welchen Geschäftsbereichen sieht die Bundesregierung eine besondere
Gefahr einer Umgehung (bank-)aufsichtsrechtlicher Vorgaben durch die
Auslagerung in Schattenbanken?
Die Motivation, bestimmte Kreditaktivitäten aus dem traditionellen
Bankenbereich auszulagern, kann verschiedene Ursachen haben. Im Einzelfall können
sinnvolle geschäftspolitische Entscheidungen (etwa für die Verbriefung
bestimmter Risiken) eine Rolle spielen, aber ebenso auch eine Motivation, auf
diese Weise bestimmte Regulierungsvorgaben für den Bankensektor zu
umgehen (Regulierungsarbitrage). Die Einführung strengerer bankaufsichtlicher
Standards (z. B. durch „Basel III“) kann weitere Anreize schaffen, Aktivitäten
in weniger regulierte Bereiche oder in Jurisdiktionen zu verlagern, die
internationale Regulierungsvereinbarungen nicht oder nur unzureichend national
umsetzen.
Schon deshalb setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass Standards zur
besseren Regulierung des Schattenbankensystems auf globaler Ebene
verabschiedet und anschließend auf nationaler Ebene konsistent und vor allem auch
überprüfbar (z. B. durch sog. peer reviews) umgesetzt werden.
5. In welchen Geschäftsbereichen sieht die Bundesregierung einen
potenziellen, volkswirtschaftlichen Nutzen der Tätigkeit von Schattenbanken, der
nicht durch Banken erbracht werden kann?
Funktionierende Systeme der Kreditintermediation können generell auch
außerhalb des klassischen Bankensektors nützlich sein, weil spezialisierte
Finanzdienstleister zusätzliche Alternativen für diverse Finanzierungen und
Finanzanlagen bereitstellen und auch zur Verbesserung der Risikostreuung innerhalb des
Finanzsystems beitragen können. Gleichzeitig ergeben sich aus der
Komplexität des Schattenbankensystems und aus seiner fehlenden Transparenz aber auch
erhebliche Risiken (z. B. durch Prozyklizität), die bisher keiner dem
Bankensektor vergleichbaren Überwachung unterliegen. Aus Sicht der
Bundesregierung ist es deshalb dringend erforderlich, geeignete Maßnahmen zu seiner
angemessenen Überwachung bzw. Regulierung zu treffen.
6. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, innerhalb des
Schattenbankensektors würde Liquidität erzeugt und zur Verfügung gestellt, auf die
Unternehmen Rückgriff nehmen könnten und müssten?
Aktivitäten des Schattenbankensystems können die Liquidität im Finanzsystem
beeinflussen. So kann grundsätzlich durch Verbriefungen von Krediten in
handelbare Wertpapiere eine Liquiditätstransformation geleistet und zu einer –
zumindest temporären – Erhöhung der Liquidität im Finanzsystem beigetragen
werden. In Deutschland stellt das Schattenbankensystem den Unternehmen
Liquidität eher indirekt (nämlich über die Finanzmärkte) zur Verfügung.
7. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es dieser angesprochenen
Liquidität bedarf, und wenn ja, für welche konkreten Fälle, und in welchem
Umfang?
Das Schattenbankensystem stellt als Kapitalmarkt-basiertes
Finanzierungssystem Unternehmen eine zusätzliche Finanzierungsalternative zur Verfügung.
Hierdurch wird eine größere Diversifikation ermöglicht, was sich – sofern
dieses System und seine Akteure angemessen überwacht und reguliert werden –
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/13813positiv auf Effizienz und Stabilität des gesamten Finanzsystems auswirken
kann. Eine seriöse Schätzung über den erforderlichen Umfang der
Liquiditätsbereitstellung durch das Schattenbankensystem ist nicht bekannt.
8. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass Kreditinstitute verpflichtet
werden sollten, sicherzustellen, dass alle ihre Geschäftspartner –
insbesondere Geschäftspartner aus dem Schattenbankenbereich – einer
aufsichtlichen Überwachung unterliegen sollten?
Die G20 haben bereits auf ihrem Gipfel in London Anfang 2009 beschlossen,
alle Finanzinstitute und -instrumente, aus denen Risiken für die Stabilität des
Finanzsystems erwachsen können, angemessen zu regulieren und zu
beaufsichtigen. Diesem Grundsatz sieht sich auch die Bundesregierung verpflichtet. Ein
pauschales Verbot für Geschäfte von Kreditinstituten mit nichtregulierten
Geschäftspartnern hält die Bundesregierung jedoch nicht für erstrebenswert.
Eine wichtige Funktion des Bankensektors besteht gerade auch darin, Mittel
von Nichtbanken bzw. Privatpersonen entgegenzunehmen und an ebensolche
weiterzureichen.
Um die unterschiedlichen Risiken aus Geschäftsverbindungen abfedern zu
können, unterliegen Kreditinstitute speziellen Regulierungsanforderungen wie z. B.
Eigenkapital- und Liquiditätsvorschriften und Großkreditbeschränkungen.
Diese anhand der Erfahrungen der Finanzkrise überarbeiteten Anforderungen
beziehen sich gerade auch auf Risiken aus Geschäftsverbindungen mit dem
Schattenbankensystem (z. B. Berücksichtigung von
Verbriefungsgesellschaften; besondere Eigenkapitalunterlegung für komplexe Verbriefungen). Im
Rahmen der internationalen Arbeiten zur Verbesserung der Überwachung des
Schattenbankensystems war bzw. ist diese „indirekte“, nämlich über die
Regulierung des Bankensektors vermittelte, Regulierung des
Schattenbankenwesens ausdrücklich Gegenstand der Überprüfung durch das FSB und den
Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht.
9. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Forderungen und
die Verbindlichkeiten zwischen den folgenden Gruppen (getrennt nach In-
und Ausland): Geldmarktfonds, Kreditinstitute (mit Aufschlüsselung nach
Bankengruppe), Wertpapierfonds, Hedgefonds und Zweckgesellschaften/
Investmentvehikel?
Auf internationaler Ebene hat man sich im Rahmen der Arbeiten des FSB auf ein
mehrstufiges Rahmenwerk zur Überwachung von Trends und Risiken im
globalen Schattenbankensystem geeinigt. Teil dieses Rahmenwerks ist die
Bestimmung des Umfangs des Schattenbankensektors. In den jährlich stattfindenden
Befragungen aller FSB-Mitgliedstaaten (Monitoring Exercises) stützt sich das
FSB in diesem Zusammenhang auf Daten der gesamtwirtschaftlichen
Finanzierungsrechnung, wobei das Aktivvermögen des Sektors „Other Financial
Intermediaries“ (OFI) näherungsweise als das Aktivvermögen des
Schattenbankensystems verwendet wird.
Der Monitoring-Bericht des FSB von 2012 enthält für einige Länder auch erste
Analysen zu Beziehungen zwischen dem Banken- und dem OFI-Sektor. Im
Ergebnis lassen die Befunde für diese Länder laut FSB tendenziell auf eine
größere Abhängigkeit des Schattenbanken- vom Bankensektor schließen als
umgekehrt. Der Bericht ist abrufbar über
www.financialstabilityboard.org/list/
fsb_publications/tid_150/index.htm.
Für Deutschland werden Daten über die finanziellen Beziehungen zwischen
inländischen Kreditinstituten (Monetäre Finanzielle Institutionen – MFIs) und
Drucksache 17/13813 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeOFIs im Rahmen der gesamtwirtschaftlichen Finanzierungsrechnung
voraussichtlich ab Herbst 2014 öffentlich verfügbar sein. Erste Einblicke in die
Beziehungen zwischen inländischen Kreditinstituten und verschiedenen in- und
ausländischen Akteuren des OFI-Sektors können jedoch schon heute durch die
Verwendung der zugehörigen Primärstatistiken gewonnen werden. Die für die
Anfrage verfügbaren Antworten sind im Anhang dargestellt.
Geldmarktfonds
10. Wie hoch sind nach Erkenntnissen der Bundesregierung das absolute und
relative Geschäftsvolumen von Geldmarktfonds mit Sitz in Deutschland
und wie hoch für Geldmarktfonds mit Sitz in der Europäischen Union?
In der Berichtsperiode März 2013 betrug das aggregierte Investmentvermögen
von Geldmarktfonds mit Sitz in Deutschland ca. 7,15 Mrd. Euro. Gemessen an
dem gesamten in Deutschland verwalteten Investmentvermögen entspricht dies
einem Anteil von 0,53 Prozent. Geldmarktfonds mit Sitz in der Europäischen
Union verwalteten in der Berichtsperiode Februar 2013 ein aggregiertes
Investmentvermögen von ca. 1 008 Mrd. Euro. Dies entspricht einem relativen Anteil
von 11 Prozent am europäischen Gesamtmarkt.
Zweckgesellschaften
11. Berücksichtigen die bestehenden und im Rahmen von CRD IV geplanten
Anforderungen an Eigenkapitalunterlegung und Liquiditätssteuerung bei
Kreditbeziehungen zu Zweckgesellschaften/Investmentvehikeln nach
Ansicht der Bundesregierung die aus den Geschäften resultierenden Risiken
ausreichend?
Die mit Bezug auf das Kredit- oder Marktrisiko geltenden
Kapitalanforderungen sind grundsätzlich geeignet, die aus Geschäftsbeziehungen mit
Zweckgesellschaften resultierenden Risiken abzudecken.
Die Risiken aus Geschäftsbeziehungen mit Verbriefungs-Zweckgesellschaften
werden insbesondere über die Regelungen zur Behandlung von
Verbriefungspositionen nach Kapitel 6 der Solvabilitätsverordnung (SolvV) berücksichtigt.
Danach sind auch die Anforderungen für die Anerkennung eines wirksamen
und wesentlichen Risikotransfers bestimmt.
Die Regelungen zur Berücksichtigung der Risiken aus Verbriefungen wurden
seit dem Ausbruch der Finanzmarktkrise mehrmals angepasst. So wurden u. a.
die Anrechnungserleichterungen für Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten
gestrichen und mit Umsetzung der CRD III die Kapitalanforderungen nach den
Anlagebuchregelungen zur Behandlung von Verbriefungen weitgehend für das
Handelsbuch übernommen.
In Bezug auf das Liquiditätsrisiko fordern die Mindestanforderungen an das
Risikomanagement (Rundschreiben 10/2012 der BaFin – MaRisk), dass die
Liquiditätsrisikotreiber angemessen in den Liquiditätsstresstests berücksichtigt
und entsprechend notwendige Liquiditätsreserven vorgehalten werden.
Hierunter fallen auch die Liquiditätsrisiken aus Geschäftsbeziehungen zu
Zweckgesellschaften und Investmentvehikeln, die insbesondere aus Liquiditätslinien
an diese Gesellschaften resultieren.
In den neuen Liquiditätsanforderungen der CRR werden die Liquiditätsrisiken
aus diesen Geschäften ebenfalls durch hohe Liquiditätsanforderungen
berücksichtigt. Ganz allgemein – nicht auf das Liquiditätsrisikomanagement
beschränkt – fordern die MaRisk zudem die Durchführung einer Risikoinventur
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/13813zur Identifizierung jener Risiken, die die Vermögenslage (inklusive
Kapitalausstattung), die Ertragslage oder die Liquiditätslage wesentlich beeinträchtigen
können. Dabei sind auch ausdrücklich Risiken aus außerbilanziellen
Gesellschaftskonstruktionen zu betrachten (z. B. Risiken aus nicht
konsolidierungspflichtigen Zweckgesellschaften). Diese Risiken sind ferner im Rahmen
durchzuführender Stresstests zu berücksichtigen.
12. Inwieweit wurden bei den Anforderungen Reputationsrisiken, die z. B.
aus der Insolvenz einer finanziell unterstützten Zweckgesellschaft
resultieren, und die sich daraus ergebende Motivation, seitens der Bank, das
Eintreten eines Reputationsverlustes zu verhindern, ausreichend
berücksichtigt?
Nach § 234 SolvV ist es für ein Kreditinstitut, das aus einer
Verbriefungstransaktion eine Anrechnungserleichterung ableitet oder einmal abgeleitet hat bzw.
ein Verbriefungsprogramm auflegt oder verwaltet, verboten, betroffene
Verbriefungstransaktionen außervertraglich zu unterstützen. Bei Missachtung
dieses Verbots haben die betroffenen Institute die einer Verbriefung zugrunde
liegenden gesamten Risiken so zu unterlegen, als würden diese von ihnen
unverbrieft selbst gehalten werden – und zwar unabhängig von dem Risiko, zu
dessen Übernahme sie rechtlich tatsächlich verpflichtet sind.
Darüber hinaus ist der Umstand einer außervertraglichen Unterstützung von
den betroffenen Instituten offenzulegen.
Die aus Reputationsrisiken resultierenden Liquiditätsrisiken müssen gemäß den
MaRisk ebenfalls in das Liquiditätsrisikomanagement einbezogen und bei der
Bemessung der Liquiditätsreserven berücksichtigt werden.
Central Counterparty Clearing
13. Inwiefern erachtet die Bundesregierung die bestehenden Vorgaben als
ausreichend, um systemische Risiken durch den Ausfall eines Central
Counterparty Clearing Hauses zu verhindern?
Die Verordnung Nummer 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und
Transaktionsregister (OTC-Derivateverordnung) stellt strenge Anforderungen an das
Risikomanagement einer zentralen Gegenpartei (central counterparty, CCP). Dies gilt
insbesondere für die Beherrschung der Kredit- und der Liquiditätsrisiken als
den zentralen Risiken der CCP.
Der Verwirklichung des Kreditrisikos durch Ausfall eines Clearingteilnehmers
wird durch eine Schließung von offenen Kreditrisikopositionen nach dem sog.
Wasserfall-Prinzip entgegengewirkt. Danach werden zur Deckung der
Ausfallkosten zunächst die vom ausgefallenen Clearingteilnehmer geleisteten
Sicherheiten verwendet. Sind diese nicht ausreichend, kann (in absteigender
Reihenfolge) auf folgende Mittel zurückgegriffen werden: In einem Ausfallfonds zu
hinterlegende Mittel des ausgefallenen Clearingteilnehmers, gesondert
vorzuhaltende Rücklagen der CCP, im Ausfallfonds von den übrigen
Clearingteilnehmern zu hinterlegende Mittel sowie das haftende Eigenkapital der CCP.
Die Durchsetzung dieser Anforderungen ist im internationalen Vergleich
als streng anzusehen. Verlangt wird, dass jede zugelassene zentrale
Gegenpartei – unter Berücksichtigung der Sicherheitenleistungen und des
Ausfallsfonds – über ausreichend finanzielle Ressourcen verfügen muss, um den
Ausfall der beiden größten Clearingteilnehmer abzudecken. Die auf internationaler
Ebene vereinbarten Prinzipien für Finanzmarktinfrastrukturen (vgl. CPSS/
Drucksache 17/13813 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeIOSCO Principles for Financial Market Infrastructures, 2012) stellen ein
solches Erfordernis nur für zentrale Kontrahenten auf, die Clearingaktivitäten mit
einem komplexeren Risikoprofil erbringen oder solche, die in mehreren
Rechtsordnungen systemisch relevant sind. Im Übrigen muss ein zentraler
Kontrahent nach diesen Prinzipien nur den Ausfall des größten
Clearingteilnehmers tragen können.
Auch die Anforderungen an den Umfang der von der zentralen Gegenpartei
abzudeckenden Liquiditätsrisiken übertreffen die internationalen Anforderungen:
Während CPSS/ IOSCO-Prinzipien fordern, dass der Liquiditätsbedarf beim
Ausfall des größten Clearingteilnehmers und der dazugehörigen
Tochterunternehmen abgedeckt werden kann, ist der Liquiditätsbedarf nach der OTC-
Derivateverordnung beim Ausfall der zwei größten Clearingteilnehmer abzudecken.
14. Wie beurteilt die Bundesregierung bei Derivat- oder
Wertpapierpensionsgeschäften eine bevorzugte Stellung der Gläubiger bei Restrukturierungs-,
Abwicklungs- oder Insolvenzverfahren von Gegenparteien?
Die OTC-Derivateverordnung sieht für über zentrale Gegenparteien
abgewickelte Transaktionen vor, dass die jeweiligen Kundenpositionen bei Ausfall
eines Clearingteilnehmers (einer Gegenpartei) nicht in die Insolvenzmasse des
ausfallenden Clearingteilnehmers fallen, sondern auf einen anderen
Clearingteilnehmer übertragen werden können.
Der besondere Schutz von über eine zentrale Gegenpartei abgewickelten
Geschäften (u. a. Derivate- und Repogeschäfte) sowie die Möglichkeit der
Weiterführung solcher Geschäfte dienen der Vermeidung von unvorhersehbaren
Dominoeffekten auf den Finanzmärkten und der Aufrechterhaltung der
Funktionsfähigkeit der CCP als Finanzmarktinfrastruktur. Beide Elemente sind zur
Gewährleistung der Finanzsystemabilität in einer Krisensituation von großer
Bedeutung.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der beabsichtigten Einführung von
Clearingpflichten für OTC-Derivatetransaktionen mit dem Ziel der Reduktion
von Systemrisiken. Da OTC-Derivatetransaktionen künftig vermehrt
verpflichtend über eine zentrale Gegenpartei abgewickelt werden sollen, muss im
Interesse der Finanzsystemstabilität sichergestellt sein, dass die zentrale
Gegenpartei ihrer stabilisierenden Funktion als Finanzmarktinfrastruktur auch bei Ausfall
eines Clearingteilnehmers weiter nachkommen kann.
Repos
15. In welchem Umfang betreiben deutsche Kreditinstitute und deutsche
Versicherungen nach Kenntnis der Bundesregierung Wertpapierleihe- und
Wertpapierpensionsgeschäfte (insgesamt und aufgeschlüsselt nach
Bankengruppen) mit welchen Gegenparteien?
Im Rahmen der Bankenstatistik erhebt die Deutsche Bundesbank Daten zu
Repos, Reverse Repos und Wertpapierleihen von Kreditinstituten (MFIs) in
Deutschland, wobei keine Unterscheidung zwischen Repos und
Wertpapierleihen bzw. Reverse Repos und Wertpapierleihen erfolgt. Eine Untergliederung
der Bestände nach Bankengruppen und Gegenparteien per 31. Dezember 2012
ist in den Tabellen im Anhang dargestellt.
Der Bestand deutscher Versicherungsunternehmen an
Wertpapierleihegeschäften gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2a der Anlageverordnung (AnlV) belief sich
mit Stand Ende Dezember 2012 auf ca. 895 Mio. Euro sowie der Bestand an
Wertpapierpensionsgeschäften gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2b AnlV auf
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/13813ca. 853 Mio. Euro. Dies entspricht jeweils ca. 0,07 Prozent der Kapitalanlagen
aller Erstversicherungsunternehmen. Die Kontrahenten sind aus dem
Berichtswesen nicht ersichtlich. Versicherungsunternehmen dürfen diese Geschäfte
jedoch nur bei entsprechender Besicherung tätigen.
Eine im Juli 2012 im Rahmen einer EIOPA-Erhebung per repräsentativer
Stichprobe durchgeführte Sonderabfrage stützt dieses Ergebnis. Im Rahmen dieser
Abfrage erfolgten auch Angaben zur Beziehung von Kontrahenten zum
befragten Unternehmen und ob es sich um eine Bank oder Nichtbank handelte. Es
wurden ausschließlich gruppenexterne Kreditinstitute angegeben.
16. In welchem Umfang betreiben deutsche Kreditinstitute nach Kenntnis der
Bundesregierung Rehypothekisierung, d. h. die Wiederverwendung
gestellter Sicherheiten (insgesamt und aufgeschlüsselt nach
Bankengruppen)?
Einige Banken nennen in ihren Geschäftsberichten aggregierte Zahlen zur
Wiederverwendung von Sicherheiten, aus denen sich deren Bedeutung für diese
Institute ableiten lässt. Eine Auswertung der entsprechenden Angaben für vier
große, international tätige Institute durch die Bundesbank hat gezeigt, dass
diese Ende 2011 Sicherheiten im Wert von 431 Mrd. Euro (Ende 2008:
316 Mrd. Euro) erhalten haben, deren Wiederveräußerung bzw.
Wiederverpfändung möglich ist. Davon wurden insgesamt 309 Mrd. Euro wiederverwendet
(Ende 2008: 254 Mrd. Euro). Diese Zunahme der Wiederverwendung in
absoluten Zahlen seit 2008 lässt sich in erster Linie mit der größeren Rolle von
besicherter Refinanzierung erklären; der relative Anteil hat dabei allerdings
abgenommen.
Das Bild ist jedoch unvollständig: So sind die verfügbaren Informationen zu
den Quellen und zur genauen Verwendung der Sicherheiten noch nicht
ausreichend. Verschiedene Arbeiten des FSB und des ESRB sollen hier Abhilfe
schaffen. Ziel ist es, einen umfassenden Einblick in die Wiederverwendung von
Sicherheiten zu gewinnen, um zukünftig rechtzeitig das Entstehen von aus
dieser Praxis resultierenden Risiken erkennen zu können.
17. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus der Praxis der Rehypothekisierung, d. h. der Wiederverwendung
gestellter Sicherheiten?
Die Wiederverwendung von Sicherheiten erfolgt vor allem im Rahmen von
Repo- und Wertpapierleihgeschäften, die in der Regel zwischen Banken und
institutionellen Kunden wie Kapitalanlagegesellschaften und Versicherungen,
d. h. ohne die Beteiligung von Privatkunden, abgeschlossen werden. Bei Repo-
und Wertpapierleihgeschäften wird der Bank als Sicherheit für Geld bzw. ein
bestimmtes Wertpapier Eigentum an anderen Wertpapieren einer bestimmten
Art und Güte übertragen. Die Bank kann als Eigentümerin dieser als Sicherheit
begebenen Wertpapiere diese grundsätzlich für andere Transaktionen
weiterverwenden. Teilweise wird als Sicherheit auch Geld gegeben, das wiederum
angelegt wird (sog. cash collateral re-investment).
Für die Beurteilung dieser Praxis ist die Perspektive des Kundenschutzes zu
unterscheiden von der Frage, inwieweit Wiederverwendungen von Sicherheiten
Risiken für die Stabilität des Finanzsystems darstellen können:
Zunächst einmal setzt sich die Bundesregierung auf internationaler Ebene
generell für mehr Transparenz ein. Insbesondere sollten Kunden darüber informiert
werden, wie die jeweilige Rechtslage ist, wie ihre Sicherheiten verwendet wer-
Drucksache 17/13813 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeden und ob bzw. wie sie im Insolvenzfall geschützt sind. Zudem sollten
Mindeststandards für die Reinvestition von Geldsicherheiten auf globaler Ebene
eingeführt werden.
Auf europäischer Ebene bestehen auf Grundlage der sog. OGAW-Richtlinien
im Investmentfondsbereich Beschränkungen für die Wiederverwendung von
Sicherheiten. Hier gibt es europaweit quantitative und qualitative Vorgaben der
ESMA, wie Sicherheiten weiterverwendet werden dürfen. In Deutschland
besteht für offene Publikumsfonds ein Verbot der Wiederverwendung von
unbaren Sicherheiten bzw. bei baren Sicherheiten die Einschränkung der
Wiederverwendung auf geldmarktähnliche Anlagen.
Aus der Perspektive der Finanzsystemstabilität ist zu berücksichtigen, dass die
Wiederverwendung von Sicherheiten als gängige Praxis der wenig
transparenten Märkte für Wertpapierleihen und Repogeschäfte die Vernetzung innerhalb
des Schattenbankensystems und hieraus resultierende Ansteckungsgefahren
nochmals erhöht; (unzureichend kontrollierte cash collateral reinvestments
lieferten einen maßgeblichen Beitrag zur Krise des US-Versicherungskonzerns
AIG). Gleichzeitig ist diese Praxis prinzipiell geeignet, das Kreditvolumen
dieser Märkte zu erhöhen (etwa wenn Sicherheitenleistungen wiederum in
Kreditinstrumente investiert werden). Die Bundesregierung unterstützt deshalb die
diesbezüglichen intensiven analytischen Arbeiten sowohl auf internationaler
Ebene (FSB, IWF) als auch in Europa (u. a. ESRB). Ziel ist es, hier
größtmögliche Transparenz zu schaffen. Auch die Absicht der Europäischen
Kommission, die Märkte für Repo- und Wertpapierleihgeschäfte im Rahmen ihrer noch
für 2013 geplanten Legislativinitiative zum Wertpapierrecht zu adressieren
(siehe hierzu Antwort zu Frage 3) wird von der Bundesregierung begrüßt.
Besicherte Geldaufnahme
18. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Volumina der
besicherten Geldaufnahme durch Kreditinstitute, aufgeschlüsselt nach
Bankengruppen und Art der Besicherung, mit Angaben zur absoluten Höhe,
zum relativen Anteil am Fremdkapital und an der Bilanzsumme?
Zum 28. Februar 2013 weist die Kapitalmarktstatistik der Bundesbank
ausstehende Hypothekenpfandbriefe in Höhe von nominal ca. 137,9 Mrd. Euro
aus. Hinzu kommen öffentliche Pfandbriefe mit einem Nominalbetrag von
ca. 128,6 Mrd. Euro. Dies entspricht einem Anteil der Pfandbriefe (öffentliche
und Hypothekenpfandbriefe) von 3,4 Prozent an den gesamten
Verbindlichkeiten der deutschen Banken bzw. in Höhe von 3,3 Prozent an der aggregierten
Bilanzsumme der deutschen Banken (Quelle: Bankenstatistik der Bundesbank).
Die Verbindlichkeiten deutscher Banken aus Repo-Geschäften betrugen zum
28. Februar 2013 laut Bankenstatistik der Bundesbank ca. 344 Mrd. Euro;
sie stellen somit ca. 4,4 Prozent der ausstehenden Verbindlichkeiten sowie
ca. 4,2 Prozent der aggregierten Bilanzsumme.
Angaben zu weiteren besicherten Refinanzierungsinstrumenten werden in der
Kapitalmarkt- und Bankenstatistik nicht getrennt ausgewiesen. Nach
Bankengruppen können Pfandbriefe und Repos nur separat aufgeschlüsselt werden. Ein
Überblick findet sich im Anhang.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/1381319. Welche Gefahren sieht die Bundesregierung in einer Zunahme der
besicherten Geldaufnahme im Hinblick auf eine Belastung der
Bilanzaktiva?
In Phasen erhöhter Unsicherheit stellt ein Anstieg der Risikoaversion von
Investoren im Hinblick auf unterschiedliche Refinanzierungssegmente von
Kreditinstituten eine normale zyklische Marktreaktion dar. Gefahrenpotenziale
können sich allerdings ergeben, falls sich eine hohe Reservierung von
Vermögenswerten der Kreditinstitute für bevorrechtigte Gläubiger (Asset
encumbrance) strukturell verfestigt. Erstens führt dies zu einer anhaltenden
Subordination unbesicherter Gläubiger (insbesondere von Inhabern unbesicherter
Schuldtitel und Einlegern), denn im Insolvenzfall des Kreditinstitutes stehen
diesen Investoren weniger Aktiva für einen Liquidationserlös zur Verfügung.
Mit dem Anstieg der besicherten Refinanzierung sinkt das im Zuge einer
Restrukturierung bzw. Abwicklung zur Verfügung stehende Volumen bail-in-
fähiger Verbindlichkeiten entsprechend; diesem Umstand wird jedoch durch die
Anforderung eines Mindestbetrages aus Eigenmitteln und „bail-in“-fähigen
Verbindlichkeiten entgegengewirkt (vgl. hierzu auch Antwort zu den Fragen 20
und 21). Zweitens ist die Transparenz bezüglich der bereits verpfändeten
Forderungen oft eingeschränkt. Investoren, die sich auf unbesicherte
Bankschuldverschreibungen spezialisieren, sind somit einer höheren Unsicherheit bezüglich
ihrer Seniorität und des Restwerts ihrer Forderung im Insolvenzfall ausgesetzt.
Als Folge könnte der Markt für unbesicherte Banktitel schrumpfen oder sich die
Refinanzierung mit diesen Instrumenten verteuern. Drittens ist bei einer
ausgeprägt hohen Reservierung von Bilanzaktiva für bevorrechtigte Gläubiger die
Fähigkeit des Bankensystems, negative Schocks zu absorbieren, eingeschränkt.
Sollte zum Beispiel ein systemweites Ereignis Nachschussforderungen nach
zusätzlichen Sicherheiten bei vielen Banken gleichzeitig auslösen, könnten diese
zu einem Rückgang der Kreditvergabebereitschaft (bzw. -fähigkeit) der
Kreditinstitute führen.
20. Wie beurteilt die Bundesregierung die Vorschläge der Europäischen
Kommission, dass Kreditinstitute jederzeit einen bestimmten Prozentsatz
an Verbindlichkeiten vorweisen müssen, die dem so genannten Bail-in
dienen, also die Aufsichtsbehörden ermächtigt, Verbindlichkeiten eines
insolventen Instituts einseitig abzuschreiben oder in Aktien
umzuwandeln?
Die Mindestanforderungen an die Verlustabsorptionsfähigkeit sind ein
wesentlicher Bestandteil der zukünftigen Regulierung zur Restrukturierung und
Abwicklung von Finanzinstituten. Die Abwicklungsbehörden können damit schon
vor Ausbruch einer Krise in Rahmen der Abwicklungsplanung sicherstellen,
dass im Falle einer Restrukturierung oder Abwicklung die Verluste in erster
Linie von den Eigentümern und Gläubigern des Institutes getragen werden
können. Um die vielfältigen Geschäftsmodelle der Institute angemessen zu
berücksichtigen, ist im aktuellen Richtlinienentwurf vorgesehen, dass die
Abwicklungsbehörde bei der konkreten Bestimmung der Mindestanforderung an
Eigenmitteln und „bail-in“-fähigen Verbindlichkeiten grundsätzlich das
individuelle Risikoprofil des Instituts beachten muss. Die Bundesregierung begrüßt
diese Regelung.
Drucksache 17/13813 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode21. Inwieweit sieht die Bundesregierung durch einen Mindestsatz an „Bail-
In“-fähigen Verbindlichkeiten einen Reformbedarf, insbesondere für das
Geschäftsmodell von Pfandbriefbanken?
Die Mindestanforderungen an die Verlustabsorptionsfähigkeit können nicht nur
durch „bail-in“-fähige Verbindlichkeiten, sondern auch durch Eigenmittel
erfüllt werden. Außerdem ist bei der Festlegung das individuelle Risikoprofil des
Instituts zu berücksichtigen, sodass eine Pfandbriefbank gegebenenfalls nicht
oder nur in geringem Umfang über die regulatorischen
Eigenkapitalanforderungen und die Verbindlichkeiten, die den im Hinblick auf die Übersicherung der
Pfandbriefe gehaltenen Aktiva gegenüberstehen, hinaus weitere „bail-in“-
fähige Verbindlichkeiten vorhalten müsste.
22. Sieht die Bundesregierung eine Gefahr prozyklischer Effekte durch die
Wertpapierbesicherung von Verbindlichkeiten und Derivategeschäften?
Zunächst wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen. Seit Ausbruch der
Finanzkrise lässt sich in Teilen des Finanzsystems ein Trend zu einer höheren
Wertpapierbesicherung von Verbindlichkeiten beobachten (z. B. durch
Emission von covered bonds). Die damit einhergehende Reservierung einer höheren
Anzahl von Vermögenswerten für den Insolvenzfall verstärkt – bei gleichzeitig
begrenztem Angebot an hochqualitativen Sicherheiten – die Anreize zur
Wiederverwendung von Sicherheiten (Weiterverpfändung/Rehypothecation). Diese
Mehrfachverwendung und die damit verbundene Verlängerung von
Intermediationsketten erhöhen die Vernetzung innerhalb des Finanzsystems und als Folge
davon tendenziell seine Krisenanfälligkeit (vgl. insoweit auch die Antwort zu
Frage 17).
Hierüber hinaus können weitere typische Praktiken in diesem Zusammenhang
prozyklisch wirken. So fallen bei der Bewertung der Sicherheiten im Rahmen
von Wertpapierfinanzierungs- und Derivategeschäften Sicherheitsabschläge
(haircuts) in Boomzeiten häufig geringer aus, während im Abschwung
tendenziell höhere Abschläge angesetzt werden. Auch aus dieser Prozyklizität ergeben
sich systemische Risiken für die Stabilität des Finanzsystems.
Schließlich könnten wachsende Anforderungen an die Besicherungen von
Derivategeschäften in volatilen Marktphasen Derivate bzw. die entsprechenden
Absicherungsgeschäfte so verteuern, dass das ursprünglich geplante
Ausgangsgeschäft nicht kostendeckend getätigt werden kann. Auch dies kann
systemische Effekte haben, da z. B. langfristige Finanzierungsgeschäfte oder Geschäfte
mit Währungsrisiken reduziert würden.
23. Wenn ja, welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen bzw.
geplant, um diese Gefahren einzudämmen, und inwieweit gelten die
entsprechenden Vorgaben nur für Kreditinstitute oder auch für
Schattenbanken?
Die Bundesregierung hält rein nationale Maßnahmen zur Bekämpfung
prozyklischer Wirkungsweisen der internationalen Finanzierungs- und
Derivatemärkte nur bedingt für zielführend; zur näheren Erläuterung dieser Sicht siehe
Antwort zu Frage 2.
Arbeiten auf europäischer Ebene (z. B. der Europäischen Bankenaufsicht
(EBA) und des ESRB) gehen diese wichtigen Fragen u. a. unter dem Stichwort
„Asset Encumbrance“ aktiv an. An erster Stelle steht dabei die Schaffung einer
angemessenen Datengrundlage für die Aufsichtsbehörden, um konkrete Risiken
zutreffend bewerten zu können und generell die Transparenz dieser Märkte zu
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/13813verbessern. Die Bundesregierung unterstützt diese Arbeiten, und Bundesbank
und BaFin wirken an der konzeptionellen Entwicklung dieser Datenerhebung
mit.
Ebenso aktiv beteiligt sich die Bundesregierung an entsprechenden Arbeiten
auf internationaler Ebene: Im Rahmen der Arbeiten des FSB werden aktuelle
Entwicklungen gerade auch mit Blick auf ihre Relevanz für die internationale
Finanzsysstemstabilität laufend beobachtet und unter aktiver Mitwirkung der
deutschen FSB-Mitglieder (BMF, Bundesbank und BaFin) diskutiert. Die
Bundesregierung unterstützt hierüber hinaus die Arbeiten des FSB zur Entwicklung
weiterer Politikempfehlungen zur Überwachung und Regulierung des
Schattenbankensystems und erwartet bis zum G20-Gipfel im September 2013 gerade
auch bezogen auf die Märkte für Repos und Wertpapierleihen weitere konkrete
Vorschläge (z. B. zu regulatorischen Mindestanforderungen an haircuts).
Finanzhandelsinstitute
24. Welchen bankaufsichtsrechtlichen Vorgaben werden die nach dem
Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der
Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen neu
einzurichtenden Finanzhandelsinstitute unterliegen?
Ein Finanzhandelsinstitut (FHI) unterliegt grundsätzlich denselben
bankaufsichtsrechtlichen Vorgaben wie alle anderen Institute, die entsprechendes
Geschäft betreiben. Insbesondere schreibt der Gesetzentwurf (KWG-E) vor, dass
das FHI selbst dann einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 KWG bedarf,
wenn es nur Eigengeschäft betreibt, d. h. mit Finanzinstrumenten für eigene
Rechnung ohne Dienstleistungscharakter für andere handelt. Daneben enthält
§ 25f KWG-E weitere, spezifische Anforderungen an die ordnungsgemäße
Geschäftsorganisation von FHI wie insbesondere wirtschaftliche, organisatorische
und rechtliche Eigenständigkeit, eigenständige Refinanzierung und die
Behandlung von Geschäften zwischen FHI und CRR-Kreditinstitut bzw. der Gruppe
wie Geschäfte mit Dritten.
25. Welche der Anforderungen sollen für das Finanzhandelsinstitut isoliert
gelten und welche auf Ebene der Instituts- bzw. Finanzholdinggruppe?
Für das FHI gelten alle bankaufsichtsrechtlichen Anforderungen auf
Einzelinstitutsebene. Eine Befreiung nach § 2a KWG ist ausgeschlossen. Darüber
hinaus gelten nach § 25f KWG-E die in der Antwort zu Frage 24 genannten
spezifischen Anforderungen an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von
FHI.
26. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die im Gesetzentwurf
ausgesprochenen Verbote zu einer Verlagerung von Geschäften in den
Schattenbankensektor führen können?
Das Betreiben von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften bedarf
grundsätzlich einer Erlaubnis der BaFin. Diese Erlaubnispflicht wird durch den
Gesetzentwurf nicht berührt, d. h. die geltende Rechtslage wird nicht verändert.
Der Gesetzentwurf schreibt im Gegenteil insbesondere vor, dass das FHI einer
Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 KWG bedarf.
Drucksache 17/13813 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode27. Wenn ja, mit welchem Umfang rechnet die Bundesregierung, und welche
konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um dieser Verlagerung
entgegenzuwirken?
Es wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen.
Steueroasen
28. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Wahl des Sitzlandes
von Schattenbanken eine Tendenz zur Ansiedelung in Steueroasen, und
welche Länder sind dies nach Erkenntnis der Bundesregierung?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine gesicherten Erkenntnisse vor.
29. Inwiefern werden Geschäftsbeziehungen heimischer Kreditinstitute zu
ausländischen Schattenbanken bei bilateralen Verhandlung von
Doppelbesteuerungsabkommen berücksichtigt?
Doppelbesteuerungsabkommen dienen der Abgrenzung der Besteuerungsrechte
von Quellenstaat und Ansässigkeitsstaat bei Einkünften aus
grenzüberschreitenden Aktivitäten, um grundsätzlich Doppelbesteuerungen zu vermeiden, ohne
Nichtbesteuerungen zu verursachen. Dies gilt insbesondere auch für
ausländische Geschäftsbeziehungen inländischer Kreditinstitute. Hierfür ist die
zutreffende Ermittlung und Zurechnung von Einkünften und Vermögen sowie die
Wahl der Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung maßgeblich. Daher
zielt die deutsche Abkommenspolitik unter anderem auf Folgendes ab:
– die Sicherstellung von Informationsaustausch nach dem OECD-Standard für
Transparenz und effektiven Informationsaustausch in Steuersachen,
– die Umsetzung des Fremdvergleichsgrundsatzes zur Gewinnabgrenzung
zwischen verbundenen Unternehmen wie auch für die Gewinnzurechnung zu
unselbständigen Unternehmensteilen (Betriebsstätten) sowie
– die Flankierung der Freistellungsmethode für Einkünfte aus ausländischen
Betriebsstätten durch sogenannte Aktivitäts-, Subject-to-Tax- und
„Umschalt“-Klauseln.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/13813Anhang zu Frage 9:
Aus der Bankenstatistik über die Beziehungen von Kreditinstituten zu Geldmarktfonds, dem OFI-Sektor
und Zweckgesellschaften/Investmentvehikeln:
a) Investmentzertifikate (Investmentfondsanteile) im Bestand von Banken (MFIs) in Deutschland
in Mrd. €
(per 31.12.2012)
von inländ.
Geldmarktfonds
von
inländ.
OFIs
von
Geldmarktfonds
in der EWU
von OFIs
in der
EWU
von
Unternehmen
außerhalb der
EWU
Banken (MFIs) in
Deutschland 1,2 111,8 0,1 16,3 2,3
Banken mit
Sonderaufgaben vertraulich 0,5 0,0 vertraulich 0,0
Bausparkassen 0,0 6,2 0,0 vertraulich 0,0
Genossenschaftliche
Zentralbanken 0,0 vertraulich vertraulich vertraulich vertraulich
Großbanken vertraulich 6,5 vertraulich 6,1 vertraulich
Kreditgenossenschaften vertraulich 32,7 0,0 6,2 vertraulich
Landesbanken vertraulich 7,7 vertraulich 0,5 0,2
Realkreditinstitute 0,0 vertraulich 0,0 0,0 vertraulich
Regionalbanken und
sonstige Kreditbanken 0,0 2,9 vertraulich 0,3 0,1
Sparkassen 0,0 55,3 vertraulich 3,1 0,1
Zweigstellen ausländ.
Banken 0,0 0,0 0,0 vertraulich 0,0
Quelle: Bankenstatistik der Deutschen Bundesbank, gerundete Werte
D
ru
cksach
e 17/13813
–
1
6
–
D
eu
tsch
er B
u
n
d
estag
–
1
7
. W
ah
lp
erio
d
e
schaften
-
Verbindlichkeiten
ggü. inländ.
Verbriefungszweckgesellschaften
Verbindlichkeiten
ggü. ausländ.
Verbriefungszweckgesellschaften
39,3 13,2
vertraulich vertraulich
0,0 0,0
vertraulich vertraulich
15,5 0,6
0,0 0,0
vertraulich 1,0
vertraulich vertraulich
22,8 4,4
0,0 vertraulich
0,1 6,0 b) Forderungen und V erbindlichkeiten von Banken (MFIs) in Deutschland gegenüber V erbriefungszweckgesell
in Mrd. €
(per 31.12.2012)
Buchforderungen
an inländ.
Verbriefungszweckgesellschaften
Buchforderungen
an ausländ.
Verbriefungszweckgesellschaften
Anleihen und
Schuldverschreibungen
von inländ.
Verbriefungszweckgesellschaften
Anleihen und
Schuldverschreibungen
von ausländ.
Verbriefungszweck
gesellschaften
Banken (MFIs) in
Deutschland 0,6 21,3 39,3 56,1
Banken mit
Sonderaufgaben 0,0 vertraulich vertraulich 10,9
Bausparkassen 0,0 0,0 0,0 vertraulich
Genossenschaftliche
Zentralbanken vertraulich vertraulich vertraulich vertraulich
Großbanken vertraulich vertraulich 15,7 5,9
Kreditgenossenschaften 0,0 vertraulich 0,0 0,5
Landesbanken vertraulich 17,6 vertraulich 9,0
Realkreditinstitute vertraulich 0,3 vertraulich 5,0
Regionalbanken und
sonstige Kreditbanken 0,6 1,5 21,7 17,1
Sparkassen 0,0 0,0 1,3 0,8
Zweigstellen ausländ.
Banken vertraulich vertraulich vertraulich 1,0
Quelle: Bankenstatistik der Deutschen Bundesbank, gerundete Werte
D
eu
tsch
er B
u
n
d
estag
–
1
7
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d
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–
1
7
–
D
ru
cksach
e 17/13813
d Investmentfonds:
ten
tfonds Investmentfonds
Ausland Inland Ausland
41 127.127 19.712
lich
605 30
6.734 vertraulich
11 81
7.386 7.928
37.250 6.741
8.177 840
- vertraulich
3.179 330
63.785 3.698
- vertraulich
- -
- 339
-
-
1.696 c) Aus der Statistik über W ertpapierinvestments über die Beziehungen von Kreditinstituten, Geldmarktfonds un
Wertpapierbeziehungen
Marktwerte in Mio. €
(per 31.12.2012)
Emitten
Kreditinstitute Geldmark
Inland Ausland Inland
In
lä
nd
is
ch
e
In
ve
st
or
en
Kreditinstitute Investmentzertifikate 1.185
Banken mit
Sonderaufgaben
Investmentzertifikate
vertrau
Bausparkassen
Genossenschaftliche
Zentralbanken
Großbanken
Kreditgenossenschaften
Landesbanken
Realkreditinstitute
Regionalbanken und
sonstige Kreditbanken
Sparkassen
Zweigstellen ausländ.
Banken
Geldmarktfonds Schuldverschreibungen 1.455 1.637
Investmentzertifikate - -
Investmentfonds Schuldverschreibungen 55.080 144.991 -
Aktien 3.457 12.727 -
Investmentzertifikate - - 297
Quelle: Statistik über Wertpapierinvestments der Deutschen Bundesbank
Drucksache 17/13813 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperioded) Aus der Kapitalmarktstatistik über die Beziehungen von Geldmarktfonds, Wertpapierfonds und Hedgefonds
zu Kreditinstituten:
Eine Aufgliederung nach Bankengruppen ist für diese Angaben nicht verfügbar.
Bankguthaben in Mrd. €
(per 31.12.2012)
Aufgenommene Kredite in Mrd. €
(per 31.12.2012)
bei inländ. Banken bei ausländ.
Banken
von inländ. bei inländ. und ausländ. Banken
0,3 0,0 Geldmarktfonds 0,0
32,8 5,1 Wertpapierfonds 2,1
0,2 0,0 Hedgefonds 0,0
Quelle: Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank, gerundete Werte
D
eu
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u
n
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estag
–
1
7
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lp
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d
e
–
1
9
–
D
ru
cksach
e 17/13813
Anhang zu Frage 15:
ggü.
ausländ.
Unterdarunter:
ggü.
Zentralen
ggü.
ausländ.
öffentl.
57,7 39,8 3,1
vertraulich vertraulich vertraulich
0,0 0,0 vertraulich
vertraulich vertraulich vertraulich
34,4 vertraulich vertraulich
vertraulich 0,0 vertraulich
21,2 19,8 vertraulich
vertraulich 0,0 vertraulich
0,3 0,0 vertraulich
0,0 0,0 vertraulich
0,0 0,0 vertraulich a) Verbindlichkeiten aus Repo- und W ertpapierleihegeschäften von Banken (MFIs) in Deutschland:
in Mrd. €
(per 31.12.2012)
ggü. inländ.
Banken
ggü.
ausländ.
Banken
ggü. inländ.
OFIs
darunter:
ggü.
Zentralen
ggü. inländ.
öffentl.
Haushalten
Banken (MFIs) in
Deutschland 63,1 42,0 79,8 79,7 3,1
Banken mit
Sonderaufgaben
3,0 1,2 vertraulich vertraulich vertraulich
Bausparkassen vertraulich 0,0 0,0 0,0 0,0
Genossenschaftliche
Zentralbanken vertraulich 3,3 vertraulich vertraulich vertraulich
Großbanken 5,3 18,4 25,0 25,0 vertraulich
Kreditgenossenschaften 4,1 vertraulich vertraulich vertraulich 0,0
Landesbanken 14,6 12,7 38,8 38,7 3,0
Realkreditinstitute 29,1 4,6 5,1 5,1 vertraulich
Regionalbanken und
sonstige Kreditbanken 1,1 1,2 4,9 4,9 vertraulich
Sparkassen 1,8 vertraulich vertraulich vertraulich 0,0
Zweigstellen ausländ.
Banken vertraulich 0,5 0,0 0,0 0,0
Quelle: Bankenstatistik der Deutschen Bundesbank, gerundete Werte
D
ru
cksach
e 17/13813
–
2
0
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D
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–
1
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ah
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d
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an ausländ.
Unternehmen und
Privatpersonen
darunter:
mit Zentralen
Gegenparteien
49,4 16,7
vertraulich vertraulich
0,0 0,0
vertraulich vertraulich
28,2 10,3
0,0 0,0
17,1 5,5
0,0 0,0
1,8 0,0
0,0 0,0
0,0 0,0 b) Forderungen aus Reverse-Repo- und W ertpapierleihegeschäften von Banken (MFIs) in Deutschland:
in Mrd. €
(per 31.12.2012)
an inländ.
Banken
an ausländ.
Banken an inländ. OFIs
darunter:
mit Zentralen
Gegenparteien
Banken (MFIs) in
Deutschland 63,4 82,0 87,1 84,8
Banken mit
Sonderaufgaben vertraulich vertraulich vertraulich vertraulich
Bausparkassen 0,0 0,0 0,0 0,0
Genossenschaftliche
Zentralbanken 8,1 4,7 vertraulich vertraulich
Großbanken 32,0 47,9 35,0 34,9
Kreditgenossenschaften vertraulich 0,0 0,0 0,0
Landesbanken 11,1 18,1 17,6 15,4
Realkreditinstitute vertraulich vertraulich vertraulich vertraulich
Regionalbanken und
sonstige Kreditbanken 2,6 9,2 2,6 2,6
Sparkassen vertraulich vertraulich vertraulich vertraulich
Zweigstellen ausländ.
Banken vertraulich vertraulich 0,0 0,0
Quelle: Bankenstatistik der Deutschen Bundesbank, gerundete Werte
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/13813Anhang zu Frage 18:
Übersicht besicherter Refinanzierungsinstrumente nach Bankengruppen in Mio. Euro
Quellen: Banken- und Kapitalmarktstatistik der Bundesbank
Hypothekenpfandbriefe Öffentliche Pfandbriefe Summe
Priv. Hypothekenbanken 86.855 62.147 149.002
Ö.-r. Grundkreditanstalten und Landesbanken 29.912 60.443 90.355
Übrige Kreditinstitute 21.125 6.043 27.168
Summe 137.892 128.633 266.525
Pfandbriefe
Verbindlichkeiten aus Repos gegenüber MFIs
Kreditbanken 55.267
Landesbanken 47.266
Sparkassen 1.783
Genossenschaftliche Zentralbanken 8.696
Kreditgenossenschaften 4.609
Realkreditinstitute 46.625
Bausparkassen 3.460
Banken mit Sonderaufgaben 4.375
Summe 172.081
Gesamtverbindlichkeiten deutscher Banken aus Repos gegenüber Nicht-MFIs: 171.672
Repurchase Agreements
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]