[Deutscher Bundestag Drucksache 17/13693
17. Wahlperiode 04. 06. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Rainer Arnold, Dr. Hans-Peter Bartels,
Klaus Brandner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/13584 –
Abzug der britischen Streitkräfte
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der angekündigte Abzug der britischen Streitkräfte bis zum Jahr 2020 betrifft
viele Kommunen in ganz Deutschland. Die Entscheidung der britischen
Regierung stellt uns vor vielfältigen Herausforderungen. Zum einen werden
viele Arbeitsplätze im Bereich der Zivilbeschäftigten abgebaut, zum anderen
bedeutet der Abzug der britischen Streitkräfte für viele Regionen einen großen
Verlust an Kaufkraft und wirtschaftlichem Potential. Die Bundesregierung ist
gefordert, sich frühzeitig mit den Folgen des Abzugs der britischen Streitkräfte
auseinanderzusetzen und die Kommunen mit ihren Herausforderungen nicht
alleine zu lassen.
1. Welche Standorte sind zu welchem Zeitpunkt vom Abzug der britischen
Streitkräfte betroffen?
Wie hoch ist die Anzahl der dort beschäftigten zivilen Mitarbeiter?
Welche Aussagen lassen sich über die Alters- und Qualifikationsstruktur
der Beschäftigten machen (bitte nach Standorten auflisten)?
Folgende Standorte sind zu den genannten Zeitpunkten vom Abzug der britischen
Streitkräfte betroffen:
1. Standort Münster, bis Ende 2013,
2. Standort Mönchengladbach, Militärkomplex Rheindahlen, Joint Headquarters
(JHQ), bis Ende 2013,
3. Standort Hameln und Rinteln, bis Ende 2014,
4. Standort Herford, bis Ende 2015,
5. Garnison Bergen-Hohne (einschließlich Bad Fallingbostel), bis Ende 2015,
6. Standort Niederkrüchten-Elmpt, bis Ende 2015. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 31. Mai 2013
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/13693 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeFerner werden nach den derzeitigen Planungen betroffen sein:
• Gütersloh, Princess-Royal-Kaserne, voraussichtlich bis Ende 2016,
• Garnison Paderborn (einschließlich Sennelager), nicht vor 2017,
• Standort Bielefeld, nicht vor 2017,
• Gütersloh, Mansergh-Kaserne, nicht vor 2017.
Die nachfolgende Übersicht enthält die Anzahl der örtlichen Zivilbeschäftigten,
die an denjenigen Standorten derzeit beschäftigt sind, bei denen das konkrete
Datum des Wegfalls des Arbeitsplatzes nach den britischen Planungen feststeht;
die Übersicht beruht auf einer Mitteilung des Hauptquartiers der Britischen
Streitkräfte Deutschland (Stand: Mitte Mai 2013):
Die o. g. Beschäftigtenzahlen liegen infolge zwischenzeitlicher Entwicklungen
(Ausscheiden wegen Bezugs der Altersrente, Weiterbeschäftigung innerhalb der
britischen Streitkräfte an einem anderen Arbeitsort, Wechsel zu einem anderen
Arbeitgeber, freiwillige Aufhebungsvereinbarung usw.) regelmäßig unter der
Anzahl der ursprünglich von der Standortschließung bzw. Verlegung betroffenen
Zivilbeschäftigten. Die Zahlen zum Arbeitsplatzwegfall an den einzelnen
Standorten werden aus den vorgenannten Gründen auch vor einem vollständigen
Abzug der britischen Streitkräfte nicht zwangsläufig gleichbedeutend mit der
Anzahl von arbeitgeberseitigen Beendigungskündigungen sein. So wurde aktuell
im Rahmen der Verlegung des britischen Hauptquartiers von Mönchengladbach
nach Bielefeld die Möglichkeit eröffnet, dorthin zu wechseln (von
Mönchengladbach bzw. von einem anderen betroffenen Standort aus, z. B. Herford).
Der von der britischen Regierung im Oktober 2010 beschlossene vollständige
Truppenabzug bis zum Jahr 2020 betrifft einschließlich der in der vorstehenden
Übersicht aufgeführten Beschäftigten insgesamt noch rd. 3 150 örtliche
Zivilbeschäftigte. In der Übersicht nicht aufgeführt sind die Zivilbeschäftigten an
den Standorten, bei denen der Zeitpunkt des Wegfalls der Arbeitsplätze noch
nicht feststeht. Allerdings soll das 1st Regiment Army Air Corps in Gütersloh
vor den obigen Abzugsdaten bereits bis Ende 2013 den Flugverkehr einstellen;
Standort Derzeitiges Datum
des
standortbezogenen Wegfalls der
Arbeitsplätze
Anzahl der
derzeitigen örtlichen
Zivilbeschäftigten
Münster 31.07.2013
(vereinzelt befristet
bis 31.12.2013) 109
Mönchengladbach-Rheindahlen
(Rheingarnison und Verlegung
Hauptquartier)
31.08.2013
(vereinzelt befristet
bis 31.12.2013) 510
Hameln (einschließlich Rinteln) 30.09.2014 146
Herford 30.09.2015 198
Bad Fallingbostel 30.09.2015 260
Bergen-Hohne 30.09.2015 269
Niederkrüchten-Elmpt
(einschließlich Brüggen)
31.12.2015
188
Gesamt 1 680
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13693konkrete Zahlen zu davon betroffenen Zivilbeschäftigten liegen derzeit nicht
vor.
Die Altersstruktur der in der vorstehenden Übersicht aufgeführten
Beschäftigten setzt sich nach Mitteilung des Hauptquartiers der Britischen Streitkräfte
Deutschland wie folgt zusammen:
Zur Aus- und Vorbildung der betroffenen örtlichen Zivilbeschäftigten verfügt
die Bundesregierung über keine konkreten Kenntnisse. Gewisse – wenn auch
begrenzte – Anhaltspunkte zur Qualifikationsstruktur können sich aus der
tariflichen Eingruppierung ergeben. Diese stellt sich nach Auswertung der für die
Abrechnung und Entlohnung zuständigen Behörde für die Zivilbeschäftigten in
den Standorten, die in der vorstehenden Übersicht zur Altersstruktur aufgeführt
sind, wie folgt dar (Zahlen gerundet):
Arbeiterinnen/Arbeiter
• ohne Berufsausbildung und in einfachen oder
angelernten Tätigkeiten 36 v. H.
• mit Berufsausbildung oder mit gleichwertiger Tätigkeit
auf Grund langjähriger einschlägiger Erfahrungen 27 v. H.
• Vorarbeiter und Facharbeiter mit besonderen Tätigkeiten 3 v. H.
Angestellte
• mit Berufsausbildung oder entsprechenden Fachkenntnissen 25 v. H.
• mit gründlichen Fachkenntnissen auf speziellem,
schwierigem Fachgebiet 8 v. H.
• mit Hochschulausbildung oder entsprechenden
Fachkenntnissen in Leitungsfunktionen 1 v. H.
Standort unter 40
Lebensjahren
40 bis 49
Lebensjahre
50 bis 59
Lebensjahre
60 und mehr
Lebensjahre
Gesamt
Münster 12 26 54 17 109
Mönchengladbach-
Rheindahlen (Rheingarnison und
Hauptquartier) 49 136 232 93 510
Hameln
(einschließlich Rinteln) 6 45 67 28 146
Herford 24 57 91 26 198
Bad Fallingbostel 42 84 111 23 260
Bergen-Hohne 24 88 127 30 269
Niederkrüchten-Elmpt
(einschließlich Brüggen) 7 54 101 26 188
Gesamt 164 490 783 243 1 680
Drucksache 17/13693 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode2. Inwiefern reagiert die Bundesregierung im Sinne einer angemessenen
Qualifizierung und Weiterbildung auf die in Kürze anstehende Situation
der Beschäftigten?
In welcher Form und mit welchem zeitlichen Rahmen wird diese
Unterstützung umgesetzt?
Für die Weiterbildungsförderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
die infolge von Entlassungen ihren Arbeitsplatz verlieren sowie für deren
Beratung und Vermittlung ist die Bundesagentur für Arbeit mit deren örtlichen
Agenturen zuständig.
Dabei kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass bei allen
Zivilbeschäftigten der britischen Stationierungsstreitkräfte ein Qualifizierungs-
und Weiterbildungsbedarf besteht. Auch im Interesse der Betroffenen ist
zunächst primäres Ziel der Bundesagentur für Arbeit, die vom Stellenabbau
betroffenen Zivilbeschäftigten möglichst unmittelbar in ein neues
Arbeitsverhältnis zu vermitteln. Die Aufnahme einer neuen Beschäftigung ist aus einem
bestehenden Beschäftigungsverhältnis heraus grundsätzlich leichter möglich als
aus der Arbeitslosigkeit. Die in § 38 Absatz 1 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelte Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung dient
dazu, die Zeit vor dem möglichen Eintritt der Arbeitslosigkeit (Aktionszeit) zu
nutzen und somit den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder die Dauer
der Arbeitslosigkeit möglichst kurz zu halten. Diese Regelung gilt auch für die
vom Stellenabbau betroffenen Zivilbeschäftigten der britischen Streitkräfte.
Das heißt, sie haben sich spätestens drei Monate vor Beendigung ihres
Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden.
Eine Arbeitsuchendmeldung kann aber auch unabhängig von einer bereits
vorliegenden Kündigung zum Zwecke der Beratung und Vermittlung durch die
Agentur für Arbeit erfolgen.
Werden im Erstgespräch bei der zuständigen Agentur für Arbeit
Weiterbildungs- und Qualifizierungsbedarfe ermittelt, können der oder dem
Arbeitsuchenden geeignete Förderinstrumente und Informationsquellen zu
potenziellen Bildungsangeboten aufgezeigt werden. Bei Vorliegen der
Fördervoraussetzungen kann eine berufliche Weiterbildung durch Übernahme der
Weiterbildungskosten, der Fahrkosten und ggf. Kinderbetreuungskosten gefördert
werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss können
Förderleistungen zum Nachholen eines Berufsabschlusses auch erhalten, wenn
sie (noch) nicht arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Sie können
daher bereits für eine beschäftigungsbegleitende Nachqualifizierung
Förderleistungen erhalten (siehe Antwort zu Frage 3).
Die Vereinbarungen aus dem Beratungsgespräch mit der Vermittlungsfachkraft
werden in einer Eingliederungsvereinbarung zwischen der Kundin/dem Kunden
und der Agentur für Arbeit festgehalten.
Im Übrigen wird die Bundesagentur für Arbeit auch vom Bundesministerium
der Finanzen über anstehende, militärisch bedingte Standortschließungen bzw.
-verlegungen der Stationierungsstreitkräfte unter Angabe der voraussichtlichen
Anzahl der wegfallenden Arbeitsplätze unterrichtet; dies erfolgt auf Grundlage
der entsprechenden Mitteilungen der obersten Behörden der
Stationierungsstreitkräfte im Zusammenhang mit dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der
Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland vom 31. August 1971. Zudem stehen die britischen Streitkräfte
und die örtlichen Agenturen für Arbeit frühzeitig in engem Kontakt. Die
britischen Streitkräfte unterstützen die zuständigen Agenturen (siehe Antwort zu
Frage 5).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/136933. An welche Bedingungen ist die Nutzung des arbeitsmarktpolitischen
Instrumentariums für die derzeit Beschäftigten bei den britischen
Streitkräften gebunden?
Beschäftigte der britischen Streitkräfte können nach den gleichen
Voraussetzungen, wie sie für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Dritten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelt sind, mit arbeitsmarktpolitischen
Instrumenten gefördert werden.
So können mit den Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
(§ 45 SGB III) von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose
eine individuelle Förderung erhalten, die ihre passgenaue Eingliederung durch
• Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt,
• Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
• Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,
• Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder
• Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
unterstützt.
Für die Förderung der beruflichen Weiterbildung Beschäftigter gelten die in den
§§ 81 ff. SGB III geregelten Voraussetzungen. Danach können
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die Übernahme der Weiterbildungskosten
gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um eine ihnen drohende
Arbeitslosigkeit abzuwenden (§ 81 Absatz 1 Nummer 1 SGB III). Von
Arbeitslosigkeit bedroht sind Personen, die versicherungspflichtig beschäftigt sind,
alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und
voraussichtlich nach der Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden (§ 17
SGB III).
Die Merkmale der drohenden Arbeitslosigkeit sind unter Berücksichtigung der
individuellen Betroffenheit des einzelnen Arbeitnehmers festzustellen.
Maßgebend ist die zu erwartende tatsächliche Beendigung der Beschäftigung des
einzelnen Arbeitnehmers.
Darüber hinaus kann die berufliche Weiterbildungsförderung nach dem SGB III
für Beschäftigte im Rahmen des Programms „Weiterbildung
Geringqualifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmer in Unternehmen“ (WeGebAU) der
Bundesagentur für Arbeit erfolgen. Dieses Programm, dessen Einsatz von den
britischen Streitkräften unterstützt wird (siehe Antwort zu Frage 5), richtet sich
insbesondere an gering qualifizierte Beschäftigte. Als gering qualifiziert gelten
Personen, die nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach
bundesoder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens
zwei Jahren festgelegt ist oder aufgrund einer mehr als vier Jahre ausgeübten
Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine ihrem Berufsabschluss
entsprechende Tätigkeit nicht mehr ausüben können (§ 81 Absatz 2 SGB III).
Im Rahmen des WeGebAU-Programmes kann für diese Personen die
Teilnahme an Weiterbildungen gefördert werden, die zu einem Berufsabschluss
oder einer berufsanschlussfähigen Teilqualifikation führen.
Drucksache 17/13693 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode4. Inwiefern plant die Bundesregierung in der Zusammenarbeit mit der
Bundesagentur für Arbeit im Rahmen eines Sonderförderprogramms oder
ähnlicher Programme, finanzielle Mittel bereitzustellen, um eine
frühzeitige ziel- und bedarfsgerechte berufliche Förderung und Qualifizierung
der Zivilangestellten noch während der jetzigen
Beschäftigungsverhältnisse zu sichern?
Für die Beschäftigten der britischen Streitkräfte stehen die
arbeitsmarktpolitischen Instrumente der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung. Allein für die
Weiterbildungsförderung stehen in diesem Jahr im Haushalt der Bundesagentur
für Arbeit mit mehr als 2 Mrd. Euro über 500 Mio. Euro mehr Mittel zur
Verfügung, als im vergangenen Jahr aufgewendet wurden, so dass es eines
zusätzlichen Förderprogramms nicht bedarf. Im Übrigen wird auf die Antworten zu
den Fragen 2 und 3 verwiesen.
5. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über mögliche Angebote
durch die britischen Streitkräfte an ausscheidendes Zivilpersonal?
Auch für die britischen Streitkräfte gelten die Vorgaben nach dem Tarifvertrag
vom 2. Juli 1997 über Rationalisierungs-, Kündigungs- und Einkommensschutz
(SchutzTV) zur Unterbringung auf einem anderen verfügbaren Arbeitsplatz,
zum Einkommensschutz sowie zur Freistellung für berufliche
Bildungsmaßnahmen bei örtlichen Zivilbeschäftigten, die ihren Arbeitsplatz durch
Organisationsmaßnahmen auf Veranlassung der Stationierungsstreitkräfte verlieren.
Außerhalb dieser tarifvertraglichen Verpflichtungen und losgelöst von laufenden
Tarifgesprächen über Fragen der Qualifizierung sind die britischen Streitkräfte
auf freiwilliger Basis bemüht, durch zusätzliche Maßnahmen den Personalabbau
sozialverträglich zu flankieren. So hat das britische Hauptquartier mitgeteilt,
dass auch von dort aus frühzeitig mit den örtlichen Agenturen für Arbeit Kontakt
aufgenommen und u. a. aktiv das Beschäftigungsförderprogramm WeGeBAU
unterstützt wird; hinzukommen begleitende finanzielle Leistungen, etwa um
bestimmte nach deutschem Recht erforderliche Befähigungsnachweise erwerben
zu können.
Das Sonderprogramm des Hauptquartiers der britischen Streitkräfte in der
Bundesrepublik Deutschland über außertarifliche finanzielle Leistungen bei
freiwilliger vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses (sog. Voluntary
Early Release Scheme, kurz VERS), die die Abfindungszahlungen nach dem
SchutzTV deutlich übersteigen, ist nach Mitteilung der britischen Streitkräfte
im letzten Jahr ausgelaufen.
6. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, damit Abschlüsse
britischer Beschäftigter auch in Deutschland besser anerkannt werden?
Die Anerkennung ausländischer Abschlüsse und damit auch die Abschlüsse
britischer Beschäftigter richtet sich nach den bestehenden Regelungen zur
Anerkennung beruflicher Auslandsqualifikationen, die insbesondere durch die
Richtlinie 2005/36/EG vorgegeben und in nationales Recht umgesetzt sind.
Darüber hinaus wurden durch das Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und
Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen seit 1. April 2012
die Möglichkeiten zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen weiter
verbessert und u. a. ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf Überprüfung der
Gleichwertigkeit in den nicht reglementierten Berufen eingeführt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/13693Weiterhin besteht die Möglichkeit, für ausländische Hochschulabschlüsse, die
nicht zu einem reglementierten Beruf hinführen, eine Zeugnisbewertung der
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) einzuholen.
7. Für wann ist die konkrete Übergabe der jeweiligen Liegenschaften an die
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) vorgesehen?
Welche Vereinbarungen wurden hier bereits seitens der BImA getroffen?
Die Rückgabe von Liegenschaften, die von den britischen Streitkräften genutzt
werden, einschließlich der Bekanntmachung, ist völkerrechtlich in einem
Regelverfahren festgelegt.
Danach entscheiden die Streitkräfte über den Zeitpunkt der Rückgabe in
eigener Verantwortung nach ihren militärischen Bedürfnissen und teilen gemäß
Artikel 48 Absatz 5 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut in
Verbindung mit bilateral geschlossenen Verwaltungsabkommen der
Bundesrepublik Deutschland eine beabsichtigte Rückgabe so früh wie möglich mit.
Dabei unterrichten sie zunächst das Bundesministerium der Verteidigung
(BMVg). Dieses prüft dann bei Liegenschaften, die im Eigentum des Bundes/
der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) stehen, ob ein militärischer
Anschlussbedarf des Bundes oder anderer Gaststreitkräfte besteht.
Entsprechend dieser völkerrechtlichen Vereinbarung kündigen die ausländischen
Streitkräfte anstehende Rückgaben in der Regel bereits lange vor der
tatsächlichen Rückgabe der Liegenschaften an und unterrichten auch die betroffenen
Bundesländer und Kommunen.
Es ist somit sichergestellt, dass den von größeren Rückgaben betroffenen
Kommunen ausreichend Zeit für die vorbereitenden Planungen zur Verfügung steht.
Die Nennung eines konkreten Rückgabedatums erfolgt regelmäßig drei bis
sechs Monate vor diesem Termin in der formellen Rückgabeerklärung, meistens
mit dem Zusatz „zum frühestmöglichen Zeitpunkt“, zu dem dann die Nutzung
beendet werden kann. Sofern kein militärischer Anschlussbedarf besteht,
nimmt die BImA diese Liegenschaften in ihren Besitz zurück.
8. Plant die Bundesregierung. freiwerdende Liegenschaften der britischen
Streitkräfte für die eigene militärische Nutzung zu verwenden?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, zu welchem Zeitpunkt werden die betroffenen Kommunen
darüber informiert?
Im Rahmen der Stationierungsentscheidungen vom 26. Oktober 2011 ist eine
Nachnutzung von freiwerdenden Liegenschaften der britischen Streitkräfte in
Deutschland zu Stationierungszwecken, über eine ggf. bisher erfolgte
Mitnutzung hinaus, nicht beabsichtigt.
Die Bundeswehr ist bestrebt das Gelände des Truppenübungsplatzes Senne
nach einer eventuellen Nutzungsfreigabe durch die britischen Streitkräfte
weiter militärisch zu nutzen. Eine Nachnutzung kann jedoch erst nach Vorliegen
der erklärten Freigabe durch die britischen Streitkräfte erfolgen. Ergänzend
wird darauf hingewiesen, dass eine Nutzung durch die Bundeswehr
grundsätzlich nur dann zum Tragen kommen kann, wenn der Bedarf der Streitkräfte für
die Schieß- und Einsatzausbildung in der erforderlichen Art und in den
notwendigen Umfängen auf den Flächen des heutigen Truppenübungsplatzes
Senne realisiert werden kann.
Gegebenenfalls werden die Kommunen durch die BImA zeitnah informiert.
Drucksache 17/13693 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode9. Plant die Bundesregierung, freiwerdende Liegenschaften der britischen
Streitkräfte für anderweitigen Bundesbedarf zu nutzen?
Wenn ja, welche Liegenschaften für welche Zwecke?
Soweit im Rahmen des einheitlichen Liegenschaftsmanagements ein konkreter
Bedarf besteht, können die Liegenschaften grundsätzlich einer Nutzung
zugeführt werden. Eine Bedarfsanmeldung eines Bedarfsträgers liegt derzeit nicht
vor.
Aufgrund des relativ langen Zeitraumes bis zum voraussichtlichen Ende des
Abzugs der britischen Streitkräfte aus Deutschland (2020) und der damit
verbundenen Unwägbarkeiten ist es derzeit noch nicht für alle betroffenen
Standorte möglich, ggf. erforderlichen Bundesbedarf bei den freiwerdenden
Liegenschaften zu prüfen.
10. Wer koordiniert für die Bundesregierung die Zusammenarbeit und den
Dialog mit den betroffenen Kommunen?
11. Wie sind die Zuständigkeiten innerhalb der Bundesregierung geregelt, um
den Abzug der britischen Streitkräfte und die Herausforderungen für die
Kommunen zu begleiten?
12. Wie koordiniert die Bundesregierung derzeit die beteiligten Akteure von
Landesregierungen, Kommunen, der BImA und den
Wehrbereichsverwaltungen?
Die Fragen 10, 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet.
Im Konversions- und Verwertungsprozess werden die Zusammenarbeit und der
Dialog mit den betroffenen Kommunen durch die BImA koordiniert.
In Nordrhein-Westfalen ist der Abschluss einer Konversionsvereinbarung
zwischen dem Land und der BImA geplant, in der u. a. die Zusammenarbeit
zwischen den beteiligten Akteuren geregelt wird.
Darüber hinaus sind in vielen Kommunen Projektarbeitsgruppen und
Lenkungsgruppen eingerichtet worden oder im Entstehen, in denen in regelmäßigen
Abständen Besprechungen abgehalten werden, um den Konversionsprozess
gemeinsam bewältigen zu können.
13. Wie plant die Bundesregierung, die betroffenen Kommunen zu
unterstützen?
Wie sehen die geplanten Unterstützungsleistungen aus?
14. In welcher Höhe, aus welchen Bundesprogrammen und in welchen
Zeiträumen plant die Bundesregierung, städtebauliche Mittel zur
Unterstützung der betroffenen Kommunen bereitzustellen?
Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung unternimmt große Anstrengungen zur
Haushaltskonsolidierung. Bund und Länder stehen insgesamt vor großen Sparzwängen. Es ist
daher als großer Erfolg zu werten, dass die von Bund und Ländern gemeinsam
getragene Städtebauförderung 2013 auf gleichhohem Niveau verstetigt werden
konnte und grundsätzlich städtebauliche Maßnahmen zur Bewältigung
militärischer Konversionsprozesse unterstützen kann.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1369315. Welche Erfahrungen und Konzepte aus frei werdenden ehemals
militärisch genutzten Flächen im ländlichen Raum liegen vor, und in welchem
finanziellen Umfang hat sich der Bund dort engagiert?
Im Rahmen der Konversion arbeitet die BImA bei der Entwicklung von
Nachnutzungskonzepten eng und partnerschaftlich mit den Kommunen als
Trägerinnen der Planungshoheit zusammen. Sie geht aktiv auf die Kommunen zu und
bietet diesen den Abschluss von Konversionsvereinbarungen an, in denen
gemeinsame Ziele, das Verfahren und die jeweiligen Verantwortlichkeiten
geregelt werden können. Sie verfügt über eine Reihe von Instrumenten, um die
Kommunen – insbesondere durch (Mit-)Finanzierung von Markt- und
Potentialanalysen, Nachnutzungskonzepten bis hin zur Bauleitplanung – unter
Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeitsaspekten zu unterstützen. Darüber hinaus
führt die BImA selbst notwendige Voruntersuchungen durch (z. B.
Dokumentation des Gebäudebestands und des Zustands).
Die BImA hat bereits vielfach erfolgreich im ländlichen Raum Flächen einer
zivilen Anschlussnutzung zugeführt. Insbesondere für diese teilweise
marktfernen Liegenschaften ist es besonders wichtig, im jeweiligen Einzelfall
gemeinsam mit der Kommune die Chancen eines Standortes bzw. die
„Standortbegabung“ herauszufinden und ggf. zu entwickeln. Dabei gilt es stets auch
gegenüber neuen, aktuellen Nutzungsmöglichkeiten, wie z. B. für erneuerbare
Energien, offen zu sein.
Die strukturpolitische Verantwortung für die Bewältigung der
Konversionsfolgen liegt vorrangig bei den Ländern. Der Bund unterstützt die Länder in
erheblichem Umfang im Rahmen bestehender Programme und Mittelansätze.
Im Bundeshaushalt 2013 sind Programmmittel für die Städtebauförderung in
Höhe von 455 Mio. Euro enthalten. Die Mittelausstattung für die regionale
Wirtschaftsförderung „Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen
Wirtschaftsstruktur – GRW“ – bewegt sich auf hohem Niveau. Damit sind zwei
wesentliche Instrumente zur Konversion stabilisiert.
16. Wird sich die britische Seite ähnlich wie beim Auslaufen des sogenannten
Soltau-Lüneburg-Abkommens auch finanziell an den Folgen des Abzugs
finanziell beteiligen?
Wenn ja, in welcher Höhe, und für welche Maßnahmen?
Wenn nein, woran sind die Verhandlungen mit der britischen Seite
gescheitert?
17. Welche Stelle innerhalb der Bundesregierung ist zuständig für
Verhandlungen ähnlich dem Soltau-Lüneburg-Abkommen, und sind von
dieser Stelle schon Verhandlungen mit der britischen Seite aufgenommen
worden?
Wenn ja, mit welcher Zielsetzung?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 16 und 17 werden gemeinsam beantwortet.
Das Soltau-Lüneburg-Abkommen (SLA) aus 1959 ist ein historisch einmaliges,
speziell für diesen Bereich abgeschlossenes Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland, Kanada und dem Vereinigten Königreich von
Großbritannien und Nordirland, in dem den Stationierungsstreitkräften das Recht zur
Durchführung von Manövern und anderen Übungen u. a. auch auf Drittflächen
und kommunalen Straßennetzen eingeräumt wurde. Die Besonderheit dieses
seinerzeit größten geschlossenen Übungsgebietes in Europa war, dass es in
weiten Bereichen bewohnt und im großen Umfang land- und forstwirtschaftlich
Drucksache 17/13693 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodegenutzt wurde. Die Bundesrepublik Deutschland und ihre Vertragspartner
haben das SLA 1994 einvernehmlich vor dem Hintergrund der Beendigung des
„Kalten Krieges“ aufgehoben. Ausgeglichen wurden während der Laufzeit des
Abkommens und danach neben sonstigen Schäden speziell die Schäden durch
militärischen Schwerstverkehr an kommunalen Straßennetzen.
Die Anzahl der durchgeführten Manöver der oben genannten Gaststreitkräfte
hat sich seit den 90er-Jahren kontinuierlich verringert; militärischer
Übungsbetrieb findet zudem fast ausschließlich auf den hierfür vorgesehenen
Übungsplätzen statt. Der Abschluss eines derartigen Abkommens im Zusammenhang
mit dem Abzug der britischen Streitkräfte aus Deutschland ist nicht vorgesehen,
da die Ausgangslage nicht vergleichbar ist. Aufgrund der bestehenden
völkerrechtlichen Vereinbarungen, insbesondere NATO-Truppenstatut und
Zusatzabkommen hierzu (NTS und ZA NTS), wird gewährleistet, dass sich die
britischen Streitkräfte an finanziellen Folgen im Zusammenhang mit der Nutzung
von Liegenschaften beteiligen:
1. Restwertverfahren
Die britischen Streitkräfte sind für Schäden, die sie auf überlassenen
Liegenschaften verursachen, verantwortlich und müssen grundsätzlich in diesem
Zusammenhang entstehende Kosten erstatten. Sie haben dabei die Möglichkeit,
diese mit von ihnen getätigten Investitionen nach dem sogenannten
Restwertverfahren zu verrechnen. Das diesbezügliche Verfahren ist in Artikel 52
ZA NTS geregelt.
2. Schadensregulierung
Schäden, die Angehörige ausländischer Streitkräfte in Ausübung ihres Dienstes
auf Drittgrundstücken verursachen, werden gemäß Artikel VIII Absatz 5
ZA NTS vom Bund reguliert und die insoweit geleisteten Zahlungen i. d. R. zu
75 Prozent von den ausländischen Streitkräften erstattet (u. a. Sachschäden im
Rahmen von Manövern). Die Schadensregulierung erfolgt nach deutschem
Recht. Das diesbezügliche Verfahren bei der Abgeltung von Schäden ist in
entsprechenden Verwaltungsabkommen nach Artikel 41 Absatz 13 ZA NTS
festgelegt.
Die entsprechenden Verhandlungen werden für beide Verfahren von der BImA
geführt.
18. Welche Zuständigkeit übernimmt die BImA künftig bei
Konversionsliegenschaften, die bisher von britischen Soldatinnen und Soldaten sowie
ihren Familien als Wohnung benutzt wurden, oder liegt die
Verantwortung künftig bei den betroffenen Kommunen?
Wenn ja, welche Aufwendungen entstehen hier für die Kommunen?
Die Zuständigkeit der BImA richtet sich danach, ob die Objekte, die von den
britischen Streitkräften und deren zivilem Gefolge zu Wohnzwecken genutzt
worden sind, bundeseigen sind und aufgrund völkerrechtlicher Bestimmungen
vom Bund den britischen Streitkräften zur Nutzung überlassen wurden oder
nach deutschem Mietrecht von Dritten angemietet sind.
Bundeseigene Wohnungen
Soweit es sich um bundeseigene Liegenschaften handelt, werden sie von der
BImA bis zur Verwertung verwaltet. Möglicherweise können sie – in
Absprache mit der jeweiligen Belegenheitskommune – zwischengenutzt werden, zum
Beispiel als Studentenwohnungen oder zur Notunterbringung von
Asylsuchenden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/13693Angemietete Wohnungen
Für Wohnungen, die die BImA für die britischen Streitkräfte anmietet, ist die
BImA als Mieterin nach deutschem Mietrecht berechtigt und verpflichtet. Nach
Freizug werden die Mietverhältnisse in aller Regel im Rahmen der rechtlichen
Gegebenheiten durch die BImA beendet. Bis dahin sind die britischen
Streitkräfte aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen verpflichtet, die Mietzahlung
(Miete und Betriebskosten) zu tragen.
19. Welche finanziellen Unterstützungsleistungen für die Kommunen plant
die Bundesregierung speziell im Hinblick auf Konversionsliegenschaften,
die bisher von britischen Soldatinnen und Soldaten sowie ihren Familien
als Wohnung benutzt wurden?
Auf die Antwort zu den Fragen 13 und 14 wird verwiesen.
20. Plant die Bundesregierung in der neuen Programmphase der EU 2014 bis
2020, neue EU-Programme aufzulegen, aus denen Kommunen
Fördermittel für Konversionsliegenschaften beantragen können?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
Die Auflage eines Bundesprogramms Konversion im Rahmen des Europäischen
Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für die neue
Strukturfondsförderperiode ist nicht beabsichtigt. Es wird in der künftigen Periode 2014 bis 2020
nur noch ein Bundesprogramm des BMAS geben, in das Mittel aus dem
Europäischen Sozialfonds (ESF) fließen und das daher für die Förderung von
Konversionsliegenschaften nicht einschlägig ist. Die Umsetzung der Förderung
aus dem EFRE fällt in Deutschland in die Zuständigkeit der Länder. Es ist Sache
der Länder, ihre operationellen EFRE-Programme so auszugestalten, dass
Hilfestellungen für Gemeinden, die von Konversionsfällen betroffen sind, in diesem
Rahmen möglich sind.
21. Welche weiteren Vergabekriterien, neben der Höhe des Angebotspreises,
plant die Bundesregierung bei künftigen Vergaben zu berücksichtigen,
und welche Rolle spielen dabei städtebauliche und sozioökonomische
Aspekte?
22. Warum erweitert die Bundesregierung die Vergabekriterien der
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben nicht auch auf städtebauliche und
sozioökonomische Aspekte?
Die Fragen 21 und 22 werden gemeinsam beantwortet.
Die BImA ist kraft Gesetzes verpflichtet, nicht betriebsnotwendige
bundeseigene Immobilien unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen
wirtschaftlich zu verwerten. Nach § 63 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung
(BHO) erfolgt der Verkauf zum sogenannten vollen Wert. Dieser entspricht
dem Verkehrswert, der in § 194 des Baugesetzbuchs (BauGB) als Marktwert
definiert ist. Den Marktwert ermittelt die BImA im Interesse der Markt- und
Preistransparenz regelmäßig durch Bieterverfahren in ausgewählten
Printmedien und im Internet oder durch gutachterliche Wertermittlungen auf der
Grundlage der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV). Die
Verkaufsgrundsätze der BImA sehen einen ausnahmsweise unmittelbaren Verkauf
ohne vorhergehendes Bieterverfahren an Gebietskörperschaften sowie
privatrechtliche Gesellschaften/Unternehmen, Stiftungen oder Anstalten, an denen
Drucksache 17/13693 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodedie Gebietskörperschaft mehrheitlich beteiligt ist, vor (sog. Erstzugriffsrecht).
Voraussetzung hierfür ist die verbindliche Erklärung der Gebietskörperschaft,
dass der Grundstückserwerb unmittelbar der Erfüllung einer öffentlichen
Aufgabe dient, zu der die Gebietskörperschaft gesetzlich verpflichtet ist oder die sie
auf Grundlage der jeweiligen Kommunalverfassung/Gemeindeordnung des
Landes wahrnimmt. Der Kaufpreis wird in diesem Falle im Wesentlichen auf
Grundlage der kommunalen Planung durch ein Wertgutachten eines
unabhängigen Sachverständigen der BImA ermittelt.
Die BImA bietet zudem den von der Konversion berührten Kommunen und
Ländern den Abschluss von Konversionsvereinbarungen, wie in der Antwort
zu Frage 15 erläutert, an. Die BImA strebt an, die städtebaulichen und
strukturpolitischen Ziele der Länder und der Kommunen mit ihren wirtschaftlichen
Zielen unter Berücksichtigung von Bedarf, Nachfrage und Potenzialen in
Einklang zu bringen und damit zu einer nachhaltigen Regionalentwicklung
beizutragen.
23. Welche vertraglichen Verpflichtungen hat die BImA bei
Familienwohnungen, die von britischen Streitkräften genutzt werden und nicht im
Eigentum des Bundes stehen?
Die BImA hat als Mieterin in diesen Mietverhältnissen die Rechte und Pflichten,
die im deutschen Mietrecht gelten.
24. Welche Voraussetzungen müssen geschaffen werden, damit die
freiwerdenden Liegenschaften bei der Wertermittlung durch die BImA
preisgünstiger werden?
Die BImA darf Liegenschaften gemäß § 63 Absatz 3 BHO nur zum vollen Wert
veräußern. Bei der Wertermittlung sind die Vorschriften des Baugesetzbuchs,
die Verordnungen zum Baugesetzbuch sowie die Wertermittlungsrichtlinien des
Bundes zu beachten. Maßgeblich ist also der Preis, wie er sich zum Zeitpunkt
der Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen,
insbesondere baurechtlichen, Gegebenheiten, den tatsächlichen Eigenschaften der
Liegenschaft und der Lage für jeden ergibt. Der Wert hängt damit wesentlich
von der möglichen Nachnutzung der Liegenschaft ab, die die Kommune in
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Baugesetzbuch festlegt. Eine verbilligte
Veräußerung ist nicht zulässig.
25. In welchem Umfang kann und wird die BImA die Kosten für
vorbereitende Maßnahmen, im Sinne der Aufbereitung ihrer Liegenschaften
(Altlasten, naturschutzrechtliche Untersuchungen, Eignungsprüfung für
Nachfolgenutzungen, Fragen der Anbindung und Erschließung usw.)
übernehmen, um eine Neunutzung möglich zu machen?
Die BImA übernimmt grundsätzlich die Kosten für vorbereitende Maßnahmen
auf ihren Liegenschaften, die aus rechtlichen oder vertraglichen Gründen
durchzuführen sind.
So werden beispielsweise im Rahmen des Altlastenmanagements systematisch
alle an die BImA übergehenden Grundstücke mit Altlasten im Sinne des
BBodSchG erfasst, die zum Zeitpunkt der Nutzungsaufgabe noch
Gefahrenabwehr- oder Sanierungsverpflichtungen aufweisen. Dabei ergreift die BImA
regelmäßig nach Übergang in ihre Zuständigkeit intern und mit den zuständigen
Behörden abgestimmt die ggf. noch erforderlichen Maßnahmen
(Gefährdungsabschätzung, Sanierungsuntersuchung und Sanierung), um den Verpflichtungen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/13693des BBodSchG zur Beseitigung schädlicher Bodenverunreinigungen zu
entsprechen. Diese Kosten werden von der BImA übernommen.
Darüber hinaus werden von der BImA weitere Kosten für vorbereitende
Maßnahmen, wie z. B. für die Erstellung von Machbarkeits- oder Konzeptstudien
als Basis für die Entwicklung von Bauleitplänen, in dem Umfang übernommen
(teilweise auch gemeinsam mit der jeweiligen Kommune), in dem es sich
wirtschaftlich darstellt.
26. Inwiefern plant die Bundesregierung eine Übertragung der
gebietskörperschaftlichen Zuständigkeit auf die Kommunen, um die
Konversionsanstrengungen zu unterstützen bzw. eine wirtschaftliche Nachnutzung
herbeizuführen?
Die Bundesregierung plant keine gesetzliche Eigentumsübertragung von
Konversionsliegenschaften an die Kommunen oder sonstige Gebietskörperschaften.
27. Mit welchen zeitlichen Dimensionen ist der Verfahrensweg für die
Freimachung der Konversionsflächen verbunden?
Gibt es Möglichkeiten, das Verfahren nachdrücklich zu beschleunigen?
Im Rahmen des partnerschaftlichen Konversionsprozesses nimmt die BImA
frühzeitig Kontakt zu den betroffenen Belegenheitsgemeinden auf und
informiert sie fortlaufend über den Zeitplan der Rückgaben. Somit ist eine zeitnahe
Information aller Beteiligten sichergestellt.
Im Übrigen ist es häufig durchaus auch im Interesse der Kommunen, wenn der
Abzug der britischen Streitkräfte nicht abrupt erfolgt.
28. In welchem Umfang können bereits jetzt, vor Abzug der britischen
Truppen, die entsprechenden Verfahren zur Nachnutzung der Liegenschaften
eingeleitet werden?
Welche Absprachen wurden hier mit der britischen Seite getroffen?
Die BImA hat die betroffenen Kommunen unverzüglich über den
angekündigten Abzug der britischen Streitkräfte informiert und im Anschluss daran, also
bereits vor den Rückgaben der jeweiligen Konversionsliegenschaften,
Gespräche mit den betroffenen Kommunen aufgenommen, damit diese – in ihrer
Eigenschaft als Planungsträgerinnen – insbesondere die stadtplanerischen
Prozesse als Voraussetzung für die zivile Nachnutzung frühzeitig (vor
Rückgabe) einleiten können. Seitdem steht die BImA mit den Kommunen in
Kontakt, um die weiteren Schritte im Konversionsprozess abzustimmen.
Gemeinsame Projektarbeitsgruppen/Lenkungsgruppen sind oder werden eingerichtet.
Die BImA hat bereits mit den Städten Münster, Mönchengladbach und
Niederkrüchten Konversions- und Rahmenvereinbarungen abgeschlossen sowie
Lenkungs- und Arbeitskreise eingerichtet, in denen rechtzeitig vor den
Rückgaben der Konversionsliegenschaften die grundlegenden Abstimmungen
zwischen den Kommunen und der BImA getroffen werden. Die Städte Herford und
Paderborn haben kürzlich die entsprechenden Ratsbeschlüsse zu
Verhandlungen mit der BImA über den Abschluss einer Konversionsvereinbarung
herbeigeführt.
Die britischen Streitkräfte haben nach Vermittlung durch die BImA bereits an
vielen Standorten Besichtigungen der Kasernen für die politischen Vertreter der
jeweiligen Kommunen und für die Stadtverwaltungen ermöglicht. Zudem ha-
Drucksache 17/13693 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeben es die britischen Streitkräfte an einzelnen Standorten erlaubt, dass bereits
vor Rückgabe der jeweiligen Liegenschaft Gutachter die Liegenschaft betreten
und untersuchen können, um Gutachten, die für eine zivile Anschlussnutzung
der Liegenschaft erforderlich sind, erstellen zu können. Entsprechende
Betretungserlaubnisse müssen allerdings aufgrund der militärischen Nutzungen der
Liegenschaften individuell mit den britischen Streitkräften abgestimmt werden.
29. Sieht die Bundesregierung im Sinne der Unterstützung der betroffenen
Städte und Gemeinden Möglichkeiten, einer Vereinfachung der Verfahren
zu Nachnutzung der Liegenschaften zu erreichen?
Eine Vereinfachung der Verfahren zur Nachnutzung der Liegenschaften ist
bereits dadurch erreicht worden, dass Gebietskörperschaften (Kommunen,
Länder) sowie privatrechtlichen Gesellschaften/Unternehmen, Stiftungen oder
Anstalten mit mehrheitlicher Beteiligung der Gebietskörperschaft die
Erstzugriffsoption auf Konversionsgrundstücke eingeräumt worden ist. Hierdurch
will die BImA insbesondere den von der Konversion unmittelbar betroffenen
Kommunen einen Anreiz zum Erwerb der Konversionsgrundstücke bieten. Sie
will damit die regionalwirtschaftliche Entwicklung in den Kommunen anstoßen
sowie diesen ermöglichen, durch Investitionen und die Schaffung von
Arbeitsplätzen den mit der Standortaufgabe verbundenen Kaufkraftverlust abzufedern.
30. Wie werden die, nach Abzug der britischen Truppen, leerfallenden
Immobilien sowie die Freiflächen bis zur Umsetzung von
Nachnutzungskonzepten vor Vandalismus oder Diebstahl von verwertbaren Materialien
geschützt, und in welcher rechtlichen und finanziellen Zuständigkeit und
Verantwortung wird dies liegen (Bund, Land oder Kommune)?
Welche Aufgaben können dabei von jetzt beschäftigtem Personal
übernommen werden?
Die BImA übernimmt die rechtliche und finanzielle Zuständigkeit/
Verantwortung für die Liegenschaften, die in ihrem Eigentum stehen. Der Schutz der
leerfallenden Immobilien vor Vandalismus oder Diebstahl von verwertbaren
Materialien erfolgt je nach Liegenschaft durch individuelle Bewachungskonzepte im
Rahmen der allgemeinen Liegenschaftsverwaltung. Die Verwaltung der
leergezogenen Liegenschaften übernimmt das Personal der BImA. Für die
Übernahme von Zivilbeschäftigten der britischen Streitkräfte durch die BImA
besteht daher grundsätzlich kein Bedarf.
Die BImA würde es begrüßen, wenn die jeweiligen Länder und Kommunen auf
den betroffenen Liegenschaften Zwischennutzungen verstärkt zulassen würden.
Hierdurch würden Leerstandskosten, Vandalismus und Diebstahl reduziert
werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]