[Deutscher Bundestag Drucksache 17/13780
17. Wahlperiode 04. 06. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrea Wicklein, Wolfgang Tiefensee,
Hubertus Heil (Peine), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/13591 –
Zur Bürokratiekostensenkung der Bundesregierung und ihrem 25-Prozent-
Abbauziel
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bereits im Jahr 2006 hatte sich die Bundesregierung das Ziel gesetzt, mit
Bürokratieabbau und besserer Rechtsetzung zu mehr Wachstum und einer
deutlichen Entlastung von Wirtschaft und Verwaltung beizutragen.
Dieses von der Bundesregierung noch einmal im Januar 2010 bekräftigte Ziel,
bis Ende 2011 Maßnahmen umzusetzen und zu initiieren, um die
Bürokratiekosten der Wirtschaft im Vergleich zu 2006 um 25 Prozent zu reduzieren,
wurde nicht erreicht.
Mit den Kabinettsbeschlüssen vom 14. Dezember 2011 und vom 28. März
2012 hatte die Bundesregierung versucht, durch ein weiteres
Arbeitsprogramm „bessere Rechtsetzung“, den Bürokratieabbau zu intensivieren. Aber
auch dieses Arbeitsprogramm hat bisher nicht zu der erwarteten
bürokratischen Entlastung von 25 Prozent geführt. Im Gegenteil, der Normenkontrollrat
hat in seinem Jahresbericht 2012 explizit festgestellt: „…, dass das
Engagement, mit dem einzelne Ressorts an der Reduzierung und Vermeidung von
Bürokratie und Erfüllungsaufwand arbeiten, erkennbar an Schwung verloren
hat.“
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Entgegen der Auffassung der Fragesteller hat die Bundesregierung ihr Ziel, die
Bürokratiekosten der Wirtschaft im Vergleich zu 2006 um 25 Prozent zu
reduzieren, erreicht. Mit den vom Kabinett am 14. Dezember 2011 und am 28. März
2012 beschlossenen Maßnahmen hat die Bundesregierung in den vergangenen
Monaten zudem weitere Ziele des Regierungsprogramms „Bürokratieabbau
und bessere Rechtsetzung“ verwirklicht:
• Die Bürokratiekosten der Wirtschaft wurden auf niedrigem Niveau gehalten.
• Der laufende Erfüllungsaufwand der Wirtschaft ist im Laufe des Jahres 2012
um rund 100 Mio. Euro gesunken. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 31. Mai 2013 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/13780 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDer Bericht der Bundesregierung 2012 nach § 7 des Gesetzes zur Einsetzung
eines Nationalen Normenkontrollrats (NKRG) (Bundestagsdrucksache 17/13589)
dokumentiert dies ausführlich. Auch der Normenkontrollrat (NKR) hat in seiner
Stellungnahme zum Jahresbericht der Bundesregierung explizit festgestellt,
„dass im vergangenen Jahr greifbare Fortschritte erreicht worden sind.“
Bereich der Vereinfachung und Harmonisierung von Anforderungen an die
Finanz- und Lohnbuchhaltung
1. Wie hoch war die Reduzierung von Bürokratiekosten im Bereich der
rechtsbereichsübergreifenden Mehrfachmeldungen von Unternehmen an
Behörden sowie rechtlich veranlasster Rückfragen in und zwischen
Unternehmen?
Die Bundesregierung hat im Eckpunktepapier vom 14. Dezember 2011 ihr Ziel
bekräftigt, die Unternehmen von Routineaufgaben zu entlasten, indem
Verwaltungen soweit wie möglich bereits vorhandene Daten nutzen. Inzwischen
wird bereits fast die Hälfte aller Bundesstatistiken aus vorhandenen
Verwaltungsunterlagen gewonnen. Um weitere Entlastungen auch in anderen
Verwaltungsbereichen zu ermöglichen, wird geprüft, welche Angaben, die bereits
aufgrund rechtlicher Verpflichtungen veröffentlicht oder an Register gemeldet
worden sind, auch von anderen Behörden genutzt werden könnten.
2. Wie sieht die Vereinfachung der Anforderungen aus dem Reisekostenrecht
an die Buchhaltung aus?
Im steuerlichen Reisekostenrecht werden ab dem 1. Januar 2014 wesentliche
Vereinfachungen in den Bereichen Verpflegungsmehraufwendungen,
Fahrtkosten und Übernachtungskosten eintreten. Dies führt insbesondere im Rahmen der
Lohnbuchhaltung zu mehr Rechtssicherheit und erleichtert die Aufzeichnungs-
und Nachweispflichten. So wird z. B. bei den Verpflegungsmehraufwendungen
die Prüfung der An- und Abwesenheitszeiten vereinfacht. Ferner kann der
Arbeitgeber künftig die erste Tätigkeitsstätte seiner Arbeitnehmer selbst
festlegen. Alle weiteren Tätigkeitsstätten des Arbeitnehmers sind nach
Reisekostengrundsätzen zu behandeln. Damit wird mehr Rechtssicherheit für die
Lohnabrechnungen durch den Arbeitgeber geschaffen. Das gilt insbesondere
auch für die Besteuerung der Vorteile aus einer Dienstwagengestellung.
Bereich E-Government
3. Wie sieht die Vereinfachung durch das E-Government-Gesetz und die
elektronische Umsetzung des Schriftformerfordernisses aus?
Das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung
weiterer Vorschriften (Bundestagsdrucksachen 17/11473 und 17/13139), dessen
Artikel 1 das E-Government-Gesetz (EGovG) ist, enthält Vereinfachungen auf
dem Gebiet der Schriftform sowie Verbesserungen der Verwaltungsinfrastruktur
insgesamt. Konkret werden durchgehend elektronische Verfahrensabläufe u. a.
durch die flächendeckende Zugangseröffnung (§ 2 EGovG), die Einräumung
elektronischer Bezahlmöglichkeiten (§ 4 EGovG) sowie die Möglichkeit zur
Erbringung elektronischer Nachweise (§ 5 EGovG) gefördert. Die Bürgerinnen
und Bürger ersparen sich so in vielen Fällen das persönliche Erscheinen in der
Behörde. Behörden können durch Reorganisation der Verfahrensabläufe ihre
Verfahren effizienter gestalten. Die elektronische Umsetzung des
Schriftformerfordernisses wird durch die Zulassung neuer technischer Verfahren weiter ver-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13780einfacht. Die Neuregelung des § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des
§ 36a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) und des § 87a der
Abgabenordnung in den Artikeln 3, 4 und 7 des Gesetzes erlaubt es, hierfür qualifizierten
elektronischen Signatur und anderen sicheren Verfahren die eID-Funktion des
neuen Personalausweises in Verbindung mit elektronischen Formularen von
Behörden zu nutzen. Darüber hinaus kann die Schriftform durch eine De-Mail
mit der Versandoption „absenderbestätigt“ ersetzt werden, da hier eine sichere
Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz vorausgesetzt wird. Neben diesen
konkreten Umsetzungen bleibt die Technikoffenheit des elektronischen
Schriftformersatzes gewährleistet, indem andere sichere Verfahren durch
Rechtsverordnung zugelassen werden können.
4. Ist es inzwischen möglich, Statistikmeldungen der Unternehmen online zu
übermitteln?
Wenn ja, liegen bereits Erkenntnisse über den damit verbundenen
Bürokratieabbau vor?
Wenn nein, warum nicht?
Die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder bieten den Unternehmen
bereits bei rund 90 Prozent der Unternehmensstatistiken die Möglichkeit, ihre
Meldungen zur Statistik online zu übermitteln. Für die noch verbleibenden
Statistiken soll bis spätestens in drei Jahren ein entsprechendes Angebot geschaffen
werden.
Nach einer Schätzung des Statistischen Bundesamtes hat sich die Belastung der
Unternehmen durch die Nutzung von Onlinefragebögen um rund 10 Mio. Euro
jährlich reduziert.
5. Ist die Rechtsgrundlage für den Einsatz des sogenannten
Prozessdatenbeschleunigers geschaffen worden, und wenn ja, wie sieht diese aus?
Wenn nein, warum nicht?
6. Ist eine neue Infrastruktur, einschließlich einer einheitlichen elektronischen
Schnittstelle, zwischen Wirtschaft und Verwaltung geschaffen worden?
Wenn ja, wie ist diese ausgestaltet?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 5 und 6 werden zusammen beantwortet.
Die konzeptionelle Phase des Projekts Prozessdatenbeschleuniger (P23R) wird
nach Verzögerungen erst im Sommer des Jahres abgeschlossen sein. Erst
danach kann eine Entscheidung zur weiteren Einführungsstrategie sowie zu
erforderlichen Infrastrukturen getroffen werden. Dies schließt auch die
Entscheidung zu einer Rechtsgrundlage und deren Ausgestaltung mit ein.
7. Ist eine Optimierung der Meldeverfahren in der sozialen Sicherung auf der
Basis bestehender technischer Verfahren geschaffen worden, und welche
weiteren Entbürokratisierungspotenziale für die Arbeitgeber wurden
dadurch erschlossen?
Mit dem Projekt „Optimiertes Meldeverfahren in der sozialen Sicherung“
(Projekt OMS) wird untersucht, inwieweit die bestehenden Meldewege
zwischen Arbeitgebern und Sozialversicherungsträgern optimiert und
vereinfacht werden können. Das Projekt ist noch nicht abgeschlossen, Projektende ist
Drucksache 17/13780 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeder 31. Dezember 2013. Zur Dokumentation des Ist-Zustands ausgewählter
Meldeverfahren wird auf die Machbarkeitsstudie vom 31. August 2012 sowie
auf den Bericht zur „Erhebung des Erfüllungsaufwands ausgewählter
Meldeverfahren in der Sozialen Sicherung“ des Statistischen Bundesamtes vom
21. März 2013 verwiesen. Diese Berichte wurden auf der Projekthomepage
www.projekt-oms.de veröffentlicht.
Nachdem die von den Verfahrensbeteiligten eingebrachten
Optimierungsvorschläge strukturiert und priorisiert wurden, erfolgt derzeit die Prüfung und
Bewertung der Vorschläge. Ende Juni 2013 soll in einem Zwischenbericht über
den aktuellen Sachstand berichtet werden. Eine Ergebnisdokumentation wird
zum Abschluss des Projektes Ende 2013 vorgelegt.
Bereich Verwendung von veröffentlichten Unternehmensdaten
8. Sind die Unternehmen spürbar von Routineangaben entlastet worden,
indem die Nutzung von Angaben intensiviert wurde, die bereits aufgrund
rechtlicher Verpflichtungen veröffentlicht oder an Register gemeldet
worden sind, und wenn ja, in welcher Höhe hat dies zu Entlastungen geführt?
9. Wurden dazu Änderungen der Regelungen des Verwaltungsverfahrens
vorgenommen, und wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 8 und 9 werden zusammen beantwortet.
Um die Unternehmen von Routineaufgaben zu entlasten, hat die
Bundesregierung beschlossen, dass die Verwaltungen soweit wie möglich bereits
vorhandene Daten nutzen. So wird inzwischen fast die Hälfte aller Bundesstatistiken
aus vorhandenen Verwaltungsunterlagen gewonnen. In den letzten Jahren
konnten hier weitere Fortschritte erzielt werden, z. B. durch die Nutzung von
Verwaltungsdaten für die Konjunkturstatistik im Kfz- und Großhandel, durch die
ab September 2012 über 8 000 Unternehmen – also mehr als die Hälfte der
Befragten – von direkten Erhebungen befreit werden konnten.
Bereich Fortgeschrittene elektronische Signatur für Unternehmen
10. Warum wurde in dieser Legislaturperiode keine Änderung des
Signaturgesetzes vorgenommen?
11. Ist inzwischen auch für juristische Personen eine vereinfachte
Handhabung im elektronischen Verfahren, hinsichtlich der Authentizität und
Integrität von Dokumenten, ermöglicht worden?
Wenn ja, wie ist diese ausgestaltet?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 10 und 11 werden zusammen beantwortet.
Mit der im Eckpunktepapier vom 14. Dezember 2011 angekündigten Änderung
des Signaturgesetzes sollten Unternehmen und öffentliche Stellen Dokumente
hinsichtlich Authentizität und Integrität im elektronischen Verfahren
vereinfacht nutzen können.
Durch die Änderung sollte die Verwendung elektronischer Signaturen für
Wirtschaft und Verwaltung erleichtert werden, indem künftig auch juristische
Personen, Behörden und Gerichte (öffentliche Stellen) auf rechtlich abgesicherter
Basis fortgeschrittene Signaturen erstellen können sollten. Dies würde eine
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/13780wesentliche Vereinfachung darstellen, da bislang nur einzelne natürliche
Personen innerhalb der Unternehmen beziehungsweise öffentliche Stellen eine
fortgeschrittene elektronische Signatur erstellen können.
Nach Beginn der Arbeiten an dem Gesetzesentwurf hat indes die Europäische
Kommission den Entwurf einer Verordnung über die elektronische
Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt
vorgelegt, mit der ein „elektronisches Siegel“ für juristische Personen
eingeführt werden soll. In seiner Funktion entspricht dieses der von der
Bundesregierung geplanten fortgeschrittenen elektronischen Signatur. Darüber hinaus
sollen nach der Verordnung juristische Personen mit dem „elektronischen
Siegel“ auch die sicherere sog. qualifizierte elektronische Signatur verwenden
können.
Die Verordnung wäre ab ihrem Inkrafttreten (auch) in Deutschland unmittelbar
anwendbares Recht. Voraussetzungen und Rechtswirkungen der elektronischen
Signatur würden sich fortan nach den Regelungen der Verordnung und nicht
länger nach dem nationalen Signaturgesetz richten. Auch wenn der Entwurf
letztlich als Richtlinie erlassen werden sollte, würde er eine Anpassung des
nationalen Rechts erforderlich machen.
Investitionen der Unternehmen, die zur Nutzung der deutschen Form der
Signatur getätigt worden wären, wären damit verloren. Um dies zu vermeiden, hat die
Bundesregierung von ihrem ursprünglichen Vorhaben abgesehen und setzt sich
nun in den Verhandlungen in Brüssel für eine möglichst weitgehende
Vereinfachung unter Vermeidung unverhältnismäßiger Belastungen ein.
12. Wie hoch wird das Entlastungspotenzial von Bürokratielasten in diesem
Bereich beziffert?
Das Entlastungspotenzial kann erst beziffert werden, wenn die Anforderungen
an das elektronische Siegel und die qualifizierte elektronische Signatur
juristischer Personen feststehen.
Bereich Gesundheit und Pflege
13. Welche Vereinfachungsmöglichkeiten bei der Dokumentation und
Abrechnung medizinischer Leistungen wurden seit 2009 entwickelt und
umgesetzt?
Mit dem am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetz
(GKV-VStG) wurde eine Reihe von Maßnahmen zur Entbürokratisierung und
Deregulierung bei der Dokumentation und Abrechnung medizinischer
Leistungen vorgenommen. So wurde die Verpflichtung der Selbstverwaltung zur
Vereinbarung ambulanter Kodierrichtlinien aufgehoben. Damit entfiel auch die
Verpflichtung der Ärztinnen und Ärzte sowie der Selbstverwaltung, die
Kodierrichtlinien bei der Abrechnung und Vergütung vertragsärztlicher Leistungen
anzuwenden. Darüber hinaus erfolgte im System der vertragsärztlichen Vergütung
eine Flexibilisierung der Honorarverteilung durch die Kassenärztlichen
Vereinigungen, wobei diese von den bisherigen arzt- und praxisbezogenen
Regelleistungsvolumen Abstand nehmen können. Für Ärztinnen und Ärzte in
Planungsbereichen, für die eine bestehende oder drohende Unterversorgung oder
ein lokaler Versorgungsbedarf festgestellt worden ist, dürfen bestimmte
mengenbegrenzende Maßnahmen in der Honorarverteilung nicht angewandt
werden. Im Bereich der Richtgrößen und Wirtschaftlichkeitsprüfungen erfolgten
Deregulierungen, die das Prinzip „Beratung vor Regress“ stärken.
Drucksache 17/13780 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDurch das GKV-VStG wurde auch geregelt, dass Versicherte der GKV die
Möglichkeit erhalten, sich notwendige Heilmittelbehandlungen langfristig von
ihrer Krankenkasse genehmigen zu lassen.
Mit dem Assistenzpflegebedarfsgesetz wurde zum 1. Januar 2013 die
Praxisgebühr abgeschafft. Durch die Abschaffung der Praxisgebühr hat der Gesetzgeber
im vergangenen Jahr einen erheblichen Beitrag zur Entbürokratisierung im
Bereich Dokumentation und Abrechnung in Arzt- und Zahnarztpraxen sowie in
Notfallambulanzen der Krankenhäuser geleistet.
Im Rahmen der Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), die
ebenfalls zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist, wurde bei einigen häufig
abgerechneten Leistungen, bei denen bisher der 2,3-fache Gebührensatz nicht
selten überschritten wurde und damit eine Begründungspflicht für die
Leistungserbringer entstand, die Bewertung (Punktzahl) angehoben. Dies trägt zur
Vereinfachung bei der Abrechnung privatzahnärztlicher Leistungen bei. Denn es ist
davon auszugehen, dass im Gegenzug zur Anhebung der Bewertung in vielen
der Abrechnungsfälle keine den 2,3-fachen Gebührensatz überschreitende
Vergütung mehr berechnet wird und somit die Begründungspflicht entfällt.
Im Bereich der Krankenhausversorgung wurden verschiedene Maßnahmen
umgesetzt, um die Dokumentation und Abrechnung medizinischer Leistungen zu
vereinfachen. Beispielhaft ist auf die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zur
einheitlichen Abrechnung für die integrierte Versorgung (Datenaustausch), auf
die Vereinbarung des elektronischen Datenaustauschs und der elektronischen
Abrechnung der Einrichtungen nach §§ 117 bis 119 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) und auf die Reduzierung der im Rahmen der
Budgetverhandlungen von Krankenhäusern vorzulegenden Formulare hinzuweisen.
Zudem wird bei der jährlichen Pflege und Weiterentwicklung der
medizinischen Klassifikationen ICD-10-GM und OPS das Ziel der Entbürokratisierung
berücksichtigt. Auch hinsichtlich der Vorgaben der WHO zu regelmäßigen
Aktualisierungen der ICD-10 wird darauf geachtet, dass deren Umsetzung
möglichst nicht mit nationalen Interessen kollidiert, was das Thema
Entbürokratisierung einschließt. Im Bereich der Weiterentwicklung des OPS wurden seit
2009 zahlreiche Kodebereiche für die Belange des DRG-Systems umgebaut.
Der Einführung neuer Kodebereiche stand i. d. R. das Entfernen zahlreicher,
nicht mehr benötigter Kodes, gegenüber.
Die Regelungen zur Entbürokratisierung im Rahmen des Pflege-
Neuausrichtungs-Gesetzes (PNG) sind in der Antwort zu nachfolgender Frage 14
aufgeführt.
14. Welche praktischen Vereinfachungsvorschläge wurden im Rahmen der
Pflegeversicherungsreform aufgegriffen und umgesetzt (bitte mit Zeitplan)?
Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz enthält eine Reihe von Regelungen zum
Bürokratieabbau. Einige dieser Vorgaben sind durch Vereinbarungen der
Selbstverwaltung umzusetzen. Im Einzelnen:
a) Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz enthält Regelungen zur Gewährleistung
einer frühzeitigen Beratung der Pflegebedürftigen und von schnellen
Entscheidungen über Leistungen. Die Pflegekasse hat nach Eingang eines
Antrags dem Antragsteller entweder einen Beratungstermin innerhalb von
zwei Wochen, auf Wunsch zu Hause, anzubieten oder – wenn dies nicht
möglich ist – einen Gutschein auszustellen, der bei einer qualifizierten
Beratungsstelle eingelöst werden kann. Dadurch wird für die Pflegebedürftigen
das Verfahren vereinfacht, sie erhalten frühzeitig Hilfestellung, ohne selbst
auf die Pflegekasse zugehen zu müssen (§ 7b des Elften Buches
Sozialgesetzbuch – SGB XI).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/13780b) Pflegebedürftige erhalten auf Antrag Zuschüsse der Pflegekassen für
Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds des
Pflegebedürftigen. Die bisher vorgeschriebene Prüfung der Einkommenssituation des
Pflegebedürftigen und die Eigenanteile des Pflegebedürftigen sind entfallen
(§ 40 Absatz 4 SGB XI).
c) Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen erhalten einen
pauschalen Zuschlag von 200 Euro pro Monat je Pflegebedürftigem für den
Einsatz von Pflegekräften für organisatorische und verwaltende Tätigkeiten
mit entsprechender Entlastung der Bewohner (§ 38a SGB XI).
d) Die Abrechnung häuslicher Krankenpflege wird erleichtert durch
Fristsetzung für das Zustandekommen der Rahmenempfehlung nach § 132a
SGB V zum 1. Juli 2013, mit der die Verfahren der Krankenkassen
vereinheitlicht werden sollen.
e) Die Hilfsmittelversorgung wird durch eine klarstellende Regelung zu der
Frage vereinfacht, wann eine vertragsärztliche Verordnung erforderlich ist
oder von den Krankenkassen verlangt werden kann. Aufgenommen wurde
eine Klarstellung, dass eine vertragsärztliche Verordnung für die
Beantragung von Hilfsmitteln zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung im
Grundsatz nur erforderlich ist, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche
Diagnose- oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist (§ 33
Absatz 5a SGB XI).
f) Der Wiedereinstieg von Pflegefachkräften in den Beruf, zum Beispiel nach
familienbedingter Unterbrechung, wird vereinfacht. Die Rahmenfrist für die
Anerkennung als verantwortliche Fachkraft wird einheitlich mit acht Jahren
festgesetzt. Damit entfällt die bisher vorgesehene Prüfung, ob im Einzelfall
die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Rahmenfrist von fünf auf
acht Jahre vorliegen (§ 71 Absatz 3 SGB XI).
g) Die Voraussetzungen für den Abschluss eines Gesamtversorgungsvertrages
sind durch eine Konkretisierung des Anwendungsbereichs vereinfacht und
moderat geöffnet worden, damit Gesamtversorgungsverträge in der Praxis
vermehrt vereinbart und die dadurch erzielbaren Wirtschaftlichkeitsreserven
erschlossen werden können. Bisher konnten aufgrund der Begrenzung auf
die örtlich verbundenen Pflegeeinrichtungen nur in den Ländern Baden-
Württemberg, Bayern, Niedersachsen und Sachsen
Gesamtversorgungsverträge abgeschlossen werden (§ 72 SGB XI).
h) Qualitätsprüfungen von ambulanten Pflegediensten sind einen Tag vorher
anzukündigen, um die Anwesenheit der Pflegedienstleitung und die
organisatorische Durchführung zu erleichtern (§ 114a Absatz 1 SGB XI).
i) Zu den Qualitätsprüfungen in Pflegeheimen wird klar gestellt, dass bei der
Bewertung der Pflegequalität neben der Pflegedokumentation auch die
Inaugenscheinnahme des Pflegebedürftigen und Befragungen z. B. der
Angehörigen angemessen zu berücksichtigen sind (§ 114a Absatz 3 SGB XI). Der
Dokumentationsaufwand soll auf das Notwendige begrenzt,
trägerspezifische Entscheidungen zu einer effizienten Gestaltung der
Pflegedokumentation sollen gestärkt werden.
j) Neu vorgesehen ist auch die Abstimmung von Prüfinhalten und der
Abschluss von Vereinbarungen zu Prüfungen zwischen den Landesverbänden
der Pflegekassen und den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen
Aufsichtsbehörden (§ 114 Absatz 3 SGB XI). Die Landesverbände der
Pflegekassen sollen vor der Beauftragung einer Regelprüfung Prüfinhalte von
nach Landesrecht durchgeführten Prüfverfahren berücksichtigen und je nach
Ergebnis den eigenen Umfang der Regelprüfung in angemessener Weise zu
verringern.
Drucksache 17/13780 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodek) Es können Modellvorhaben zur abgestimmten Vorgehensweise bei der
Prüfung der Qualität von Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI und nach
heimrechtlichen Vorschriften (§ 117 Absatz 2 SGB XI) durchgeführt werden.
l) Die Selbstverwaltung auf Bundesebene wurde verpflichtet, eine
Vereinbarung über ein neues Verfahren zur Messung der Ergebnisqualität im
stationären Bereich zu treffen (§ 113 Absatz 1 SGB XI). In den Maßstäben und
Grundsätzen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität nach
§ 113 Absatz 1 SGB XI ist eine Vereinbarung über Anforderungen an ein
indikatorengestütztes Verfahren zur vergleichenden Messung und Darstellung
von Ergebnisqualität zu schließen, das die externe Qualitätsprüfung und eine
Qualitätsberichterstattung auf der Grundlage einer strukturierten
Datenerhebung im Rahmen des internen Qualitätsmanagements ermöglicht.
Diese Regelungen zur Vereinfachung sind am 30. Oktober 2012 in Kraft
getreten.
15. Welche Kompetenzen und Aufgabenstellungen hat die Ombudsfrau zur
Entbürokratisierung der Pflege im Bundesministerium für Gesundheit?
Die Funktion der Ombudsfrau zur Entbürokratisierung der Pflege (OBF) ist seit
Ende Juni 2011 im BMG etabliert. Die Ombudsfrau identifiziert Themen der
Entbürokratisierung der Pflege, nimmt eine systematische Zuordnung vor und
zeigt auf dieser Grundlage Handlungsbedarfe auf.
16. Welche Entbürokratisierungserfolge in der Pflege konnte durch die
Ombudsfrau zur Entbürokratisierung der Pflege bislang erreicht werden, und
welche werden noch konkret umgesetzt (bitte mit Zeitplan)?
Im Gesetzgebungsverfahren zum Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) sind
Vorschläge der Ombudsfrau aufgenommen worden. Aktueller Schwerpunkt
ihrer Arbeit sind die verschiedenen Aspekte zur Pflegedokumentation. Die
Ombudsfrau hat dem Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages bisher
dreimal über ihre Arbeit berichtet, zuletzt am 15. Mai 2013
(Ausschussdrucksache 17(14)0407 vom 16. April 2013).
Auf die Antwort zu Frage 20 wird ergänzend verwiesen.
17. Welche Doppelstrukturen entstehen durch die
Dokumentationsvorschriften in der Pflege aufgrund der Kompetenzregelungen der
Heimaufsichtsbehörden, des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen (MDS) und der Medizinische Dienste der Krankenkassen
(MDK), und welche Entbürokratisierungsmaßnahmen wurden konkret
unternommen?
18. Welche bürokratische Doppelstrukturen sollen hinsichtlich
Kompetenzregelungen der Heimaufsichtsbehörden, des Medizinischen Dienstes des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e. V. (MDS) und der
Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) abgebaut werden (bitte
mit Zeitplan)?
Die Fragen 17 und 18 werden zusammen beantwortet.
Ein wesentliches Anliegen der Bundesregierung ist es, Bürokratie im
Pflegesystem zu verringern, um dadurch mehr Zeit für die Pflege und Betreuung der
Menschen zu gewinnen. In diesem Zusammenhang kommt es auch darauf an zu
vermeiden, dass unnötige Bürokratie und Doppelstrukturen durch Prüfungen
der nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden sowie
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/13780Qualitätsprüfungen der Medizinischen Dienste und des Prüfdienstes des
Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. in stationären
Pflegeeinrichtungen verursacht werden.
Für Pflegeeinrichtungen kann es eine Belastung darstellen, wenn es ein
ungeordnetes Nebeneinander von Prüfungen gibt. Die Prüfkriterien der nach
heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden unterliegen
jedoch nicht dem Bundesrecht. Es gelten die jeweiligen gesetzlichen
Regelungen der einzelnen Länder. Um gleichwohl eine bessere Koordinierung und
Entbürokratisierung der Prüfpraxis zwischen den nach heimrechtlichen
Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden sowie den Medizinischen Diensten
und dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. zu
erreichen, wurden im Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) konkrete
Regelungen in §§ 114 Absatz 3 und 117 Absatz 1 SGB XI getroffen.
Die bisherige Pflicht der Landesverbände der Pflegekassen, bei der Festlegung
des Umfangs der Regelprüfung vorliegende Ergebnisse von Prüfungen der
Heimaufsichten und anderer landesrechtlicher Prüfinstanzen zu
berücksichtigen, wurde dahingehend konkretisiert, dass nunmehr vor einer Regelprüfung
solche Prüfergebnisse aktiv zu erfragen und auszuwerten sind. Diese
Regelungen tragen dazu bei, den Prüfumfang zu verringern, Synergieeffekte sowohl
aus operativer als auch aus inhaltlicher Sicht stärker zu nutzen und
Pflegeeinrichtungen wirksamer vor nicht erforderlichen, belastenden Doppelprüfungen
zu schützen.
In einer Konkretisierung der bisherigen Regelung werden die Landesverbände
der Pflegekassen sowie der Medizinische Dienst und der Prüfdienst des
Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. nunmehr auch unmittelbar
verpflichtet, sich an Vereinbarungen, die der besseren Abstimmung der
Prüftätigkeiten dienen, zu beteiligen, wenn solche in einem Land etwa auf Grundlage
heimrechtlicher Vorschriften angestrebt werden. Darüber hinaus wird mit
ergänzenden Regelungen in § 117 Absatz 2 SGB XI für die Kassen, den
Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und den Prüfdienst des Verbandes
der privaten Krankenversicherung e. V. ausdrücklich die Möglichkeit
geschaffen, Modellvorhaben mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen
Aufsichtbehörden zu vereinbaren, die mit dem Ziel durchgeführt werden, das
Vorgehen bei der Prüfung der Qualität von Pflegeeinrichtungen nach dem
SGB XI und Prüfungen nach heimrechtlichen Vorschriften besser zu
koordinieren und ein organisatorisch und inhaltlich abgestimmtes Vorgehen zu erreichen.
Nähere Erkenntnisse zu Vereinbarungen von Modellprojekten liegen dem
Bundesministerium für Gesundheit derzeit noch nicht vor.
Zudem wurde durch Beschluss der Arbeits- und Sozialministerkonferenz der
Länder (ASMK) von 2011 eine Arbeitsgruppe „Qualitätssicherung in der
Pflege“ eingerichtet, die u. a. zentrale Fragestellungen zu einer effektiveren und
effizienteren Gestaltung der Qualitätsprüfungen in der Pflege angesichts zweier
etablierter Prüfinstanzen sowie unter Aspekten der Bürokratiebelastung
bearbeitet. Das Bundesministerium für Gesundheit nimmt an den Sitzungen der
Arbeitsgruppe teil. Ergebnisse der Arbeitsgruppe liegen noch nicht vor.
19. Welche Gefährdungen bestehen aufgrund von
Entbürokratisierungsmaßnahmen hinsichtlich der Qualität von Pflege und deren Kontrolle in der
ambulanten und stationären Versorgung (bitte mit Begründung)?
Die gesetzlichen Vorgaben gewährleisten eine sachgerechte Qualitätssicherung
und wirksame Qualitätsprüfungen.
Drucksache 17/13780 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode20. Welche Möglichkeiten haben Einrichtungen in Pflege und Gesundheit
selbst, um die Dokumentation und Bürokratie abzubauen, und wie
unterscheidet sich der Aufwand an bürokratischen Prozessen innerhalb von
Unternehmen?
Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz wurde gesetzlich verankert, dass
die Vereinbarungspartner in den Maßstäben und Grundsätzen nach § 113
Absatz 1 SGB XI Regelungen hinsichtlich der Pflegedokumentation zu
vereinbaren haben. In diesen Vereinbarungen sind die Anforderungen an eine
praxistaugliche, den Pflegeprozess unterstützende und die Pflegequalität fördernde
Pflegedokumentation zu regeln. Somit ist es die Aufgabe der
Vereinbarungspartner, die richtige Balance zwischen einer unverzichtbaren
Pflegedokumentation und der Abschaffung überflüssiger und unnötiger bürokratischer
Belastungen zu finden. Die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen haben als
Vertragspartei damit selbst einen nicht unerheblichen Einfluss auf den Umfang
und Inhalt von Pflegedokumentationen.
Die vom Bundesministerium für Gesundheit eingesetzte Ombudsfrau, Elisabeth
Beikirch, hat unter breiter Einbeziehung der Fachpraxis – dies schließt auch
Vertreter der Vereinbarungspartner nach § 113 SGB XI ein – sowie auch
fachwissenschaftlicher Perspektiven einen Prozess zur Erarbeitung von Vorschlägen
zur Vereinfachung der Pflegedokumentation eingeleitet. Das
Bundesministerium für Gesundheit ist bestrebt, alle Beteiligten bei diesem Prozess zu
unterstützen.
Es besteht ein vielfältiges Angebot von Unterstützungssystemen für die
Dokumentation, insbesondere auch eine Vielzahl von Systemen zur elektronischen
Pflegedokumentation. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Bundesregierung, die
Pflegeeinrichtungen bei der Organisation ihrer Pflegedokumentation zu
beraten.
21. Welche Entbürokratisierungsmaßnahmen sind im Bereich des Wohn- und
Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG), der Heimmitwirkungsverordnung
und des ordnungsrechtlichen Teils des Heimrechts von Bund und Ländern
in den letzten zehn Jahren erreicht worden?
23. Inwiefern hat die Verlagerung des (ordnungsrechtlichen Teil) Heimrechts
an die Länder durch die Föderalismusreform einen Aufbau von
Bürokratie nach sich gezogen (bitte mit Begründung)?
Die Fragen 21 und 23 werden zusammen beantwortet.
Das Heimrecht ist durch die am 6. September 2006 in Kraft getretene
Föderalismusreform aus der konkurrierenden Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers für
die öffentliche Fürsorge nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 des
Grundgesetzes (GG) ausgeklammert worden. Danach liegt die Gesetzgebungskompetenz
für die ordnungsrechtlichen Vorschriften des bisherigen Heimgesetzes bei den
Ländern. Der Bundesgesetzgeber ist nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG
weiterhin für die bürgerlich-rechtlichen Regelungen zuständig. Mit dem
Inkrafttreten des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) am 1. Oktober
2009 hat der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz zur Regelung des
Heimvertragsrechts Gebrauch gemacht.
Auf Bundesebene ist durch die Übertragung der Gesetzgebungskompetenz des
heimrechtlichen Ordnungsrechts auf die Länder und die Ablösung der
bundesrechtlichen Regelungen zum Heimrecht (HeimG und HeimmwV) durch
landesrechtliche Regelungen sowie unter Einbezug der Einführung neuer
heimvertragsrechtlicher Regelungen durch das WBVG insgesamt ein tatsächlicher
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/13780Abbau von Bürokratie erfolgt. Die aus dem bisherigen Heimrecht abgeleiteten
Bürokratiekosten werden gänzlich entfallen, sobald alle Länder die neuen
Gesetze und Verordnungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit erlassen haben (vgl.
auch die Antwort zu Frage 24).
22. Welche vom Runden-Tisch-Pflege (eingesetzt von den
Bundesministerinnen Renate Schmidt und Ulla Schmidt) vorgeschlagenen Empfehlungen
zur Entbürokratisierung wurden umgesetzt, und welche wurden bis heute
noch nicht umgesetzt?
Mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz vom 28. Mai 2008 sind Anregungen
des Runden Tisches Pflege zur Entbürokratisierung für den Bereich der Sozialen
Pflegeversicherung umgesetzt worden (vgl. Bundestagsdrucksache 16/7439,
S. 43, 44). Für die Entbürokratisierung im Bereich des Heimrechts liegt die
Gesetzgebungszuständigkeit seit dem Inkrafttreten der Föderalismusreform am
1. September 2006 bei den Ländern.
24. Wie viele Länderheimgesetzregelungen haben das Bundesheimgesetz
hinsichtlich der ordnungsrechtlichen Regelungen abgelöst, und bestehen
weiterhin (konkurrierende) zivilrechtliche Regelungen auf Länderebene,
obwohl durch das WBVG der zivilrechtliche Teil des Heimrechts vom
Bund im Grundsatz geregelt wurde?
Mit Ausnahme von Thüringen haben inzwischen alle Bundesländer eigene
Gesetze und Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Heimrechts erlassen. Keines
der Landesgesetze enthält entsprechend den Gesetzesbegründungen
vertragsrechtliche Vorschriften. Allenfalls sollen vertragliche Regelungen durch die
Normierung von ordnungsrechtlichen Pflichten des Unternehmers zur
Einhaltung vertraglicher Verpflichtungen flankiert werden. Weiterführende
landesrechtliche Regelungen, die den bundesrechtlich geregelten Bereich berühren,
wären im Übrigen aufgrund der Kollisionsnorm des Artikels 31 nichtig.
25. Welche Ergebnisse des im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und
FDP vereinbarten Projekts zur Messung des Erfüllungsaufwands bei
Antragsverfahren auf gesetzliche Leistungen für Pflegebedürftige und
chronisch Kranke liegen der Bundesregierung vor, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Die Ergebnisse im Einzelnen ergeben sich aus dem Abschlussbericht, der
veröffentlicht worden ist. Der Bericht hat einen „Erfüllungsaufwand“ für die
Pflegedokumentation von insgesamt rund 2,7 Mrd. Euro pro Jahr und für 11
untersuchte (Antrags-)Verfahren von insgesamt rund 450 Mio. Euro pro Jahr
ermittelt.
Hinsichtlich der Vorschläge zur Vereinfachung der Pflegedokumentation hat die
Ombudsfrau zur Entbürokratisierung in der Pflege, Elisabeth Beikirch, die
Moderation für die Erarbeitung von Vorschlägen durch die hierfür verantwortlichen
Institutionen übernommen.
Die Vorschläge zur Vereinfachung der Antragsverfahren im Bereich der
gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind von den zuständigen Institutionen
der Selbstverwaltung umzusetzen. Das Bundesministerium für Gesundheit
erwartet von der Selbstverwaltung, dass die erforderlichen Maßnahmen zügig
umgesetzt werden. Auf die Regelungen des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes
Drucksache 17/13780 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodesowie des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung bei
Heil- und Hilfsmitteln sowie im Bereich der häuslichen Krankenpflege wird
verwiesen (siehe Antwort zu Frage 13 und 14).
Für den Bereich „Hilfe zur Pflege“ nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
(SGB XII) wird darauf hingewiesen, dass diese den organisatorischen Bereich
der jeweiligen Sozialhilfeträger betreffen und nicht bundesgesetzlich
beeinflusst werden können.
Bereich Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (HwO)
(§ 36 Absatz 1 BBiG, § 30 HwO)
26. Wie sieht die Änderung der elektronischen Anmeldung der
Ausbildungsverhältnisse bei gleichzeitigem Verzicht auf wiederholte Übermittlung
bereits vorliegender betrieblicher Ausbildungspläne aus, und welches
Einsparpotenzial konnte erzielt werden?
Artikel 21 bzw. Artikel 19 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen
Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften werden § 36 Absatz 1 des
Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und den damit korrespondierenden § 30
Absatz 1 der Handwerksordnung (HwO) anpassen und einen optionalen
elektronischen Antrag zur Eintragung von Ausbildungsverhältnissen eröffnen.
Diese Gesetzesänderungen werden eine zeit- und kostensparende Anmeldung
zum Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bzw. zur Lehrlingsrolle
ermöglichen und sowohl die Betriebe und die ausbildenden Verwaltungen als
auch die mit der Rechts- und Qualitätsprüfung befassten zuständigen Stellen im
Sinne von BBiG und HwO entlasten; dies sind für die Mehrzahl der
Ausbildungsverhältnisse die Industrie- und Handelskammern bzw. die
Handwerkskammern. Auch der Ausbildungsvertrag kann dem Antrag künftig in
elektronischer Kopie beigefügt werden. Dabei wird insbesondere der Verzicht auf die
bisher obligatorisch postalische Übersendung des betrieblichen
Ausbildungsplanes, der eine in der Regel umfangreiche Anlage des Ausbildungsvertrages
ist, wesentlichen Aufwand einsparen. Den zuständigen Stellen bereits
vorliegende Ausbildungspläne, die unverändert auch für neue
Ausbildungsverhältnisse gelten sollen, brauchen zudem künftig nur noch in Bezug genommen zu
werden.
Die systematische Schätzung durch das Statistische Bundesamt lässt bei
vollständiger Nutzung des elektronischen Verfahrens durch alle ausbildenden
Betriebe und Einrichtungen (nach Inkrafttreten des E-Government-Gesetzes) ein
Entlastungspotenzial von 2,7 Mio. Euro pro Jahr erwarten.
Bereich Erfüllungsaufwand in den Lebens- und Rechtsbereichen
27. Welche Ergebnisse liegen der Bundesregierung bei der Untersuchung des
Erfüllungsaufwands in folgenden Bereichen vor, und welche Maßnahmen
hat sie in den verschiedenen Feldern zur Verringerung des bürokratischen
Aufwandes vorgenommen
a) Optimierung der Meldeverfahren im Bereich der sozialen Sicherung,
b) Reduzierung des Antrags- und Bearbeitungsaufwands beim
Leistungsbezug nach Steuer- und Sozialrecht,
c) Verbesserung des elektronischen Rechnungsverkehrs zwischen
Wirtschaft und Verwaltung,
d) Gemeinnützige Betätigung in unterschiedlichen rechtlichen
Organisationsformen sowie ehrenamtliches Engagement,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/13780e) Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets (im Rahmen der bereits
vom Bundeministerium für Arbeit und Soziales angestoßenen
Projektinitiativen),
f) elektronische Zeugnisse sowie Verfahren bei Abgaben in der
Schifffahrt?
Mit dem Arbeitsprogramm bessere Rechtsetzung vom 28. März 2012 hat die
Bundesregierung ihre Absicht bekräftigt, den Aufwand von Bürgerinnen und
Bürgern, Wirtschaft und Verwaltung zur Erfüllung von Bundesrecht dauerhaft
auf niedrigem Niveau zu halten. Über den Umsetzungsstand der hierzu
vorgenannten Maßnahmen wird im Bericht der Bundesregierung 2012 nach § 7
NKRG (Bundestagsdrucksache 17/13589) ausführlich berichtet. Ein
detaillierter und aktueller Sachstand findet sich in Abschnitt C1 des Berichts.
Bereich Zusammenarbeit mit Wirtschaftsverbänden
28. Welche Ergebnisse liegen der Bundesregierung bei den
Verfahrensuntersuchungen in den folgenden Bereichen vor, und welche konkreten
Maßnahmen zur Bürokratiekostensenkung konnten diesbezüglich
durchgeführt werden
a) Betriebsgründung: Ablauf von der Geschäftsidee bis zum ersten
Umsatz, z. B. anhand eines oder mehrerer ausgewählter Gewerbe,
b) Beschäftigung von Arbeitnehmern: Standardisierung und
bedarfsgerechte Ausstellung von Entgeltbescheinigungen,
c) grenzüberschreitender Warenverkehr (auch in der Europäischen
Union): Zusammenarbeit mit unterschiedlichen Behörden,
d) Besteuerung: von der Steueranmeldung bis zur Begleichung der
Steuerschuld,
e) Buchführung: zeitgemäße Ausgestaltung der Verfahrensabläufe der
elektronischen Buchführung?
Als weiteres Ziel des Arbeitsprogramms bessere Rechtsetzung strebt die
Bundesregierung zusammen mit den Wirtschaftsverbänden und unter Mitwirkung
von Ländern und Kommunen an, Verfahren zur Erfüllung gesetzlicher
Vorgaben in ausgewählten Bereichen zu vereinfachen. Die Ergebnisse der
gemeinsamen Untersuchungen mit den Wirtschaftsverbänden werden ebenfalls im
Bericht der Bundesregierung 2012 nach § 7 NKRG (Bundestagsdrucksache 17/
13589 Abschnitt C.2) detailliert dargestellt.
Bereich Erfüllungsaufwand
29. Wie lauten aufgrund der Ergebnisse der Projektstudien die
Reduktionsziele für den gesamten gemessenen Erfüllungsaufwand, bzw. wann
gedenkt die Bundesregierung, solche Reduktionsziele für den
Erfüllungsaufwand festzulegen?
Die von der Bundesregierung am 27. Januar 2010 beschlossenen Projekte zur
Ermittlung und Reduzierung des Erfüllungsaufwands in ausgewählten Lebens-
und Rechtsbereichen haben zu sehr unterschiedlichen Erkenntnissen geführt:
So hat z. B. das Projekt „Betriebliche Beauftragte“ ergeben, dass nach
Einschätzung der befragten Wirtschaftsunternehmen Vereinfachungsvorschläge weit
überwiegend bei den Schutzstandards, also am Umfang der von den betrieb-
Drucksache 17/13780 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodelichen Beauftragten zu überwachenden rechtlichen Vorgaben, ansetzen. Diese
erfordern jedoch eine Änderung der materiellen Rechtslage und waren nicht
Gegenstand der Untersuchung.
Die Ende 2012 abgeschlossene Projektuntersuchung zum Erfüllungsaufwand
im Planungs- und Baurecht von Infrastrukturvorhaben hat ergeben, dass bei
gleicher Planungsqualität das Vereinfachungspotenzial im Verfahrensrecht
ausgeschöpft ist. Das im Bericht identifizierte Vereinfachungspotenzial
konzentriert sich daher auf vereinzelte organisatorische Möglichkeiten zur
Beschleunigung; diese sollen nun gemeinsam mit den Ländern auf ihre Umsetzbarkeit hin
untersucht werden.
Der Projektbericht zu den „Antragsverfahren auf gesetzliche Leistungen für
Menschen, die pflegebedürftig oder chronisch krank sind“ hat zahlreiche
Ansatzpunkte für Vereinfachungen aufgezeigt. Diese gilt es nun gemeinsam mit
den Selbstverwaltungsträgern umzusetzen (vgl. auch die Antwort zu Frage 25).
Im Projekt „Harmonisierung und Verkürzung der Aufbewahrungs- und
Prüfungsfristen nach Handels-, Steuer-, und Sozialrecht“ wurde ein jährliches
Einsparpotenzial von 2,5 Mrd. Euro durch Verkürzung der Aufbewahrungsfristen
von 10 auf 7 Jahre festgestellt. Wichtige Entlastungsmaßnahmen sind hier am
Widerstand des Bundesrates zunächst gescheitert.
Im Ergebnis aller bisher abgeschlossenen Projekte hat sich ein einheitliches
pauschales Abbauziel beim Erfüllungsaufwand über alle Projekte hinweg als
nicht sinnvoll erwiesen. Durchgängige Entlastungen für alle
Normadressatengruppen sind aufgrund der Komplexität der jeweils betrachteten
Regelungsbereiche eher unwahrscheinlich. Im Übrigen wird das Ziel einer allgemeinen
Reduzierung des Erfüllungsaufwands nicht von einer Diskussion um die
Absenkung von Standards zu trennen sein.
30. Wie sieht das konkrete Verfahren der Bundesregierung aus, nach dem bei
wesentlichen Regelungsvorhaben in angemessener Frist nach in Kraft
treten die Ressorts systematisch überprüfen, ob und inwieweit der bei
Verabschiedung ermittelte Aufwand sich im Nachhinein als zutreffend
erwiesen hat, bzw. wann wird die Bundesregierung dieses Verfahren
einführen?
Das von der Bundesregierung beschlossene Evaluierungsverfahren findet
grundsätzlich auf Regelungsvorhaben Anwendung, die seit dem 1. März 2013
in die Ressortabstimmung eingebracht werden und bei denen ein jährlicher
Erfüllungsaufwand von über 1 Mio. Euro für mindestens eine der
Normadressatengruppen Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft oder Verwaltung zu erwarten
ist. Das Verfahren wird im Abschnitt C.3 des Berichts der Bundesregierung
2012 nach § 7 NKRG (Bundestagsdrucksache 17/13589) ausführlich
beschrieben. Seine Einführung kann – so der Nationale Normenkontrollrat in seiner
Stellungnahme zu o. g. Bericht – „ohne Übertreibung historisch“ genannt
werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/1378031. Gibt es ein (Mediations-)Verfahren für den Fall, dass der vom jeweiligen
Ressort in einem Gesetzentwurf bzw. dem Referentenentwurf für einen
Gesetzentwurf angegebene Erfüllungsaufwand eklatant von jenem
abweicht, den die für die Ausführung zuständige Institution bzw. Behörde in
ihrer Stellungnahme angibt?
32. Gibt es Pilotprojekte für dieses Verfahren?
Wenn ja, welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bisher daraus
vor?
Wenn nein, wann plant die Bundesregierung, diese Pilotprojekte
durchzuführen?
Die Fragen 31 und 32 werden zusammen beantwortet.
Aus Sicht der Bundesregierung besteht für die Einrichtung eines
(Mediations-)verfahrens kein Bedarf: Die Darstellung der voraussichtlichen
Gesetzesfolgen erfolgt nach § 44 ff. Geschäftsordnung der Bundesregierung (GO BReg)
im Benehmen mit den jeweils fachlich zuständigen Bundesministerien und ggf.
weiterer zu beteiligender Stellen. Die Darstellung der Annahmen, auf denen
die Berechnung des Erfüllungsaufwands beruht und die Berücksichtigung einer
ggf. abweichenden Bewertung durch den NKR ist Aufgabe und Praxis der
Ressorts.
33. Gibt es inzwischen Beschlüsse der Bundesregierung, um ab Herbst
2012 – neben dem vom Statistischen Bundesamt erstellten
Bürokratiekostenindex, BKI – ergänzende Maßnahmen umzusetzen, um die
Bürokratiekosten dauerhaft auf niedrigem Niveau zu halten, bzw. ab wann ist damit
zu rechnen?
Die Bundesregierung sieht sich in der Pflicht, die bisherigen Erfolge beim
Abbau der Bürokratiekosten der Wirtschaft nachhaltig zu sichern. Hierfür hat das
Bundeskabinett am 28. März 2012 beschlossen, Veränderungen der
Bürokratiekosten der Wirtschaft mit einem Bürokratiekostenindex (BKI) darzustellen. Die
Bundesregierung hat im Jahr 2012 insgesamt 69 Regelungsvorhaben
beschlossen, die die Bürokratiekosten der Wirtschaft beeinflussen. Die nur geringfügige
Veränderung des BKI um 0,27 Prozentpunkte dokumentiert, dass diese
Bürokratiekosten, wie beschlossen, im Jahr 2012 auf niedrigem Niveau gehalten
werden konnten. Darin nicht berücksichtigt sind zusätzliche Entlastungseffekte
aus Maßnahmen, die bereits mit dem Eckpunktepapier vom 14. Dezember 2011
zur Erfüllung des Abbauziels initiiert, gesetzgebungstechnisch aber erst im
Laufe des Jahres 2012 umgesetzt wurden. Damit ist über punktuelle
Abbaumaßnahmen hinaus der langjährige Trend zu immer weiter wachsenden
Belastungen der Wirtschaft mit Bürokratiekosten gebrochen. Darüber hinaus wird der
BKI auch in Zukunft stets ein klares und eindeutiges Bild von der Veränderung
der Bürokratiekosten geben.
34. Wann wird die Bundesregierung, wie angekündigt, die Vorbereitung von
Regelungsentwürfen weiter modernisieren und die bestehenden
Leitlinien, Arbeitsgrundlagen und unterstützenden Angebote weiter
aufeinander abstimmen?
Die Bundesregierung arbeitet fortwährend an der Umsetzung der Verpflichtung,
die Vorbereitung von Regelungsentwürfen weiter zu modernisieren und die
bestehenden Leitlinien, Arbeitsgrundlagen und unterstützenden Angebote
aufeinander abzustimmen. Das Bundesministerium des Innern hat bei der Neuauflage
des „Handbuch zur Vorbereitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften“,
das im Oktober 2012 veröffentlicht wurde, darauf geachtet, alle bereits beste-
Drucksache 17/13780 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodehenden Leitlinien, Arbeitsgrundlagen und unterstützenden Angebote zu
benennen und in einen sachlichen Kontext mit dem Verfahren der Erarbeitung eines
Regelungsentwurfs zu stellen. Somit steht den Beteiligten am
Gesetzgebungsverfahren eine Arbeitshilfe zur Verfügung, die auf weitere Fachlektüre
verweist. Zudem findet eine kontinuierliche Abstimmung zwischen den für die
verschiedenen Arbeitshilfen zuständigen Ressorts statt, um bei
Aktualisierungen der Arbeitshilfen Redundanzen und inhaltliche Überschneidungen zu
vermeiden.
35. Hat die Bundesregierung inzwischen ein elektronisches
Unterstützungssystem eingeführt, welches den Ressorts bei der Vorbereitung von
Regelungen zur Verfügung steht?
Falls ja, welche Ergebnisse konnten damit erzielt werden?
Falls nein, wann ist mit der Umsetzung dieses Systems zu rechnen?
In der Bundesregierung wird bereits seit Jahren das Computerprogramm eNorm
eingesetzt, das die Einhaltung rechtsförmlicher und redaktioneller Vorgaben
während der schriftlichen Erarbeitung und Abstimmung von Gesetz- und
Verordnungsentwürfen unterstützt und bestimmte Routineaufgaben automatisiert.
Damit steht für die Ausarbeitung von Regelungsentwürfen eine Software zur
Verfügung, welche sich in der Praxis für das gesamte Gesetzgebungsverfahren
bis zur Verkündung als geeignet und effektiv erwiesen hat.
Zur Umsetzung von Nummer II. 5 des Arbeitsprogramms „Bessere
Rechtsetzung“, das die Einführung eines elektronischen Unterstützungssystems für die
Gesetzgebung vorsieht, hat das Bundesministerium der Justiz eine
ressortübergreifende Arbeitsgruppe „Elektronisches Gesetzgebungsverfahren“
eingerichtet, in der auch Bundestag und Bundesrat vertreten sind. Die Arbeitsgruppe
wird bis Ende der Legislaturperiode dem Staatssekretärsausschuss
„Bürokratieabbau und bessere Rechtsetzung“ ihre Ergebnisse und daraus abgeleitete
Handlungsempfehlungen vorlegen, um die Voraussetzungen für einen vollständigen
elektronischen, medienbruchfreien Gesetzgebungsprozess zu schaffen und
eNorm als einen wesentlichen Baustein eines umfassenden elektronischen
Unterstützungssystems weiterzuentwickeln.
Ergänzend wird auf die Darstellung in Abschnitt C.4 des Berichts der
Bundesregierung 2012 nach § 7 NKRG (Bundestagsdrucksache 17/13589) verwiesen.
36. Hat die Bundesregierung geprüft, ob ein Informationspflichtenwegweiser,
mit Angaben zu Informationspflichten und deren Datenanforderungen,
sinnvoll ist und rechtlich realisiert werden kann?
Falls ja, mit welchem Ergebnis?
Falls nein, warum nicht?
37. Hat die Bundesregierung unter Beteiligung des Bundesbeauftragten für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) bis zum Frühjahr
2013 untersuchen lassen, inwieweit das in der Frage 36 genannte
Vorhaben in Einklang mit den bestehenden datenschutzrechtlichen Vorgaben
realisiert und gegebenenfalls bei welcher Stelle es angesiedelt werden
kann?
Was ist bei dieser Prüfung als Ergebnis zu verzeichnen?
Die Fragen 36 und 37 werden zusammen beantwortet.
Das Statistische Bundesamt wurde von der Bundesregierung beauftragt, eine
solche Prüfung durchzuführen. Das Amt ist für den Aufbau und die Pflege der
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/13780Datenbanken zuständig, die für Berichterstattung und Erfolgskontrolle im Sinne
des NKRG erforderlich sind, und pflegt bereits eine Online-Datenbank
(
www.destatis.de/webskm), die einen Überblick über die bürokratische
Belastung der einzelnen Pflichten von Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft
gibt.
Zurzeit wird eine Studie zur Machbarkeit des Informationspflichten-
Wegweisers erstellt. Ausgehend vom Ist-Zustand werden in einem ersten Schritt
Realisierungsansätze beschrieben. In einem weiteren Schritt werden bereits
vorhandene IT-Instrumente auf eine mögliche Verwendung für einen
Informationspflichten-Wegweiser überprüft. Dabei werden die benötigten fachlichen und
technischen Ressourcen geschätzt und rechtliche Rahmenbedingungen
berücksichtigt. Darüber hinaus werden mögliche Risiken identifiziert, strukturiert und
nach Einfluss auf das Projekt klassifiziert. Abschließend werden Empfehlungen
für den weiteren Ablauf gegeben, wobei auch die Aspekte des Datenschutzes zu
überprüfen sind.
Die Studie soll im Falle einer wirtschaftlichen und verhältnismäßigen
Machbarkeit als Grundlage für die weitere Realisierung des Informationspflichten-
Wegweisers dienen und wird voraussichtlich im Sommer 2013 vollständig
abgeschlossen sein.
Ergänzend wird auf die Darstellung in Abschnitt C.6 des Berichts der
Bundesregierung 2012 nach § 7 NKRG (Bundestagsdrucksache 17/13589) verwiesen.
38. Welche Ergebnisse (z. B. Akzeptanz, Nutzung durch die Bürgerinnen und
Bürger) liegen der Bundesregierung bezüglich der Einrichtung der
zentralen Einstiegsplattform für Open Government bisher vor?
Wie im Jahresbericht der Bundesregierung zum Bürokratieabbau dargelegt liegt
der Fokus des im Februar gestarteten Portals „GovData – Das Datenportal für
Deutschland“ auf Open Data, da sich strukturierte Datenbereitstellung als Basis
für die Öffnung von Regierung und Verwaltung herauskristallisiert hat. Das
Portal bietet einen einheitlichen Zugriff auf Daten aller Verwaltungsebenen und
kann so den Grundstein bilden für ein weiter gefasstes „Open-Government“-
Portal. In den ersten zehn Tagen haben ca. 45 000 Besucher auf GovData
zugegriffen; im März griffen ca. 14 000, im April ca. 11 000 Besucher auf die Seite
zu. Da das Portal erst seit drei Monate läuft, sind weitergehende Aussagen und
Auswertungen noch nicht möglich.
Ergänzend wird auf die Darstellung in Abschnitt C.5 des Berichts der
Bundesregierung 2012 nach § 7 NKRG (Bundestagsdrucksache 17/13589) verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]