[Deutscher Bundestag Drucksache 17/13782
17. Wahlperiode 06. 06. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Petra Pau,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/13603 –
Ausweisungen im Jahr 2012
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im März dieses Jahres hat der Bundesminister des Innern, Dr. Hans-Peter
Friedrich, erneut eine Ausweitung von Ausweisungstatbeständen gefordert.
Im Interview mit der Tageszeitung „DER TAGESSPIEGEL“ vom 24. März
2013 forderte er, bei „salafistischer Hasspropaganda“ die
Ausweisungstatbestände zu verschärfen. Die Kriterien für eine Ausweisung sollten
klargestellt und ausgeweitet werden. Nach Ansicht des Bundesinnenministers sei es
bislang möglich, politische Extremisten auszuweisen, nicht aber
„gewaltbereite Extremisten, die Religion für ihre Zwecke missbrauchen“. Diese
Forderung erstaunt, nachdem es in den vergangenen Jahren mehrfach eine
Ausweitung von Ausweisungstatbeständen gab, die sich gegen so genannte
Hassprediger richteten und gegen Personen, die dem Spektrum des
„internationalen Terrorismus“, gemeint ist hiermit zumeist islamistisch motivierte
Gewalt, zugerechnet werden.
Dr. Andrea Kießling, wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für
Öffentliches Recht der Ruhr-Universität Bochum hingegen zeigt in der „Zeitschrift
für Ausländerrecht und Ausländerpolitik“ (ZAR, 2/2013, S. 48ff) in einem
Beitrag mit dem Titel „Die Verschärfung des Ausweisungsrechts als
symbolpolitisches Mittel gegen extremistische Bestrebungen – dargestellt am
Beispiel der Salafisten“, dass es im deutschen Ausweisungsrecht bereits acht
Ausweisungstatbestände gibt, die mit extremistischen und terroristischen
Sachverhalten zu tun haben. Gerade bezogen auf die zitierten „salafistischen
Hassprediger“ habe der Bundesinnenminister (zu einer früheren Gelegenheit)
geradezu wörtlich auf eine bereits bestehende Vorschrift Bezug genommen. Es
sei nicht ersichtlich, welche Anwendungsfälle der neue
Ausweisungstatbestand erfassen solle. Er könne „nur sehr unbestimmt formuliert sein und früh
im Gefahrenvorfeld einsetzen“. Dann wiederum bestehe die Gefahr, dass
dieser neue Ausweisungstatbestand den grundgesetzlichen Schutz der
Meinungsfreiheit verletze, weil das bloße Verbreiten von (wenn auch radikalen)
Meinungen zur Voraussetzung einer Ausweisung gemacht werde. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 4. Juni 2013
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/13782 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeVo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Kleine Anfrage stellt an einigen Stellen auf von der AG Statusrechtliche
Begleitmaßnahmen (AG Status) im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum
(GTAZ) „empfohlene“ bzw. „angeregte“ Maßnahmen ab. Größtenteils werden
die Fälle in den mittlerweile in fast allen Bundesländern agierenden
Länderarbeitsgruppen in eigener Zuständigkeit bearbeitet. Durch die AG Status
werden diese Fälle begleitet und ggf. koordiniert (siehe § 75 Nummer 11 des
Aufenthaltsgesetzes – AufenthG). Der Beitrag der AG Status besteht in diesen
Fällen darin, die Erkenntnisse der Bundesbehörden auszuwerten und
einzubringen, Ansprechpartner zu vermitteln oder erforderlichenfalls die
Kommunikation zwischen zuständigen Stellen herzustellen. Die Fallbearbeitung in der AG
Status erfolgt somit hauptsächlich zu dem Zweck, den gleichen
Informationsstand aller beteiligten Stellen zu gewährleisten und Handlungsalternativen
aufzuzeigen. Mögliche asyl-, ausländerrechtliche oder sonstige Maßnahmen
werden ausschließlich in eigener Zuständigkeit durch die jeweiligen Landes- bzw.
Bundesbehörden durchgeführt. Dementsprechend beziehen sich die Antworten
zu den Fragen 14 bis 16 auf alle in der AG Status behandelten Fälle und
beschränken sich nicht auf die „empfohlenen“ Maßnahmen. Insbesondere im
Hinblick auf die Tätigkeit der Länderarbeitsgruppen ist eine trennscharfe
Unterscheidung ohnehin nur schwer möglich. Eine statistische Erfassung von
„Empfehlungen“ oder „Anregungen“ von Maßnahmen sowie eine nach Jahren
differenzierende Erfassung finden nicht statt. Insofern wird auch auf die
Vorbemerkungen der Bundesregierung in ihrer Antwort vom 14. April 2010 auf die
Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu „Entwicklungen im
Ausweisungsrecht“ (vgl. Bundestagsdrucksache 17/1367) verwiesen.
1. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand 30. Juni 2012) im
Ausländerzentralregister (AZR) gespeichert, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist (bitte Ausweisungen der Jahre 2012, 2011 und
2010 gesondert angeben)?
Auf die Antwort der Bundesregierung vom 7. August 2012 auf die Kleine
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu „Ausweisungen im Jahr 2011“ (vgl.
Bundestagsdrucksache 17/10459) wird verwiesen. Die Frage 1 entspricht wortwörtlich
einschließlich des Stichtages und der dort genannten Jahreszahlen der
seinerzeit gestellten und beantworteten Frage 1.
2. Wie erklärt und bewertet die Bundesregierung den systematischen
Rückgang der ausgesprochenen Ausweisungen seit dem Jahr 2000 (vgl.
Bundestagsdrucksache 17/1367, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage zu Frage 1)?
Der in der Beantwortung der Kleinen Anfrage in o. g. Drucksache erkennbare
Rückgang dürfte u. a. auf die erhöhten Anforderungen zurückzuführen sein, die
nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Ausweisung bestimmter
Personengruppen, insbesondere von in Deutschland nachhaltig verwurzelten
Ausländern zu stellen sind. Insoweit wird auf die Beantwortung der Frage 2 in
der Antwort der Bundesregierung vom 7. August 2012 auf die Kleine Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. zu „Ausweisungen im Jahr 2011“
(Bundestagsdrucksache 17/10459) verwiesen.
3. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand 31. Dezember
2011) im AZR gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung
ergangen ist (bitte differenziert nach Geschlecht angeben)?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/137824. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand 30. Juni 2012)
im AZR gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist
(bitte differenziert nach Alter in den Schritten 0 bis 13 Jahre, 14 bis
17 Jahre, 18 bis 21 Jahre, 22 bis 26 Jahre, 27 bis 35 Jahre, 36 bis 60 Jahre,
60 Jahre und älter angeben)?
5. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand 31. Dezember
2011) im AZR gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung
ergangen ist, differenziert nach Bundesländern (bitte für Ausweisungen der
Jahre 2010 und 2011 eine gesonderte Auflistung nach Bundesländern
machen)?
6. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand 30. Juni 2012)
im AZR gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist,
differenziert nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten (bitte für
Ausweisungen des Jahres 2011 eine gesonderte Auflistung machen)?
7. Über welchen Aufenthaltsstatus verfügten Ausländerinnen und
Ausländer laut AZR zum Stand 30. Juni 2012, gegen die eine noch nicht
wirksame Ausweisungsverfügung ergangen ist?
8. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand 30. Juni 2012)
im AZR gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist,
differenziert nach befristet und unbefristet, und wie viele dieser
Ausweisungen erfolgten in den Jahren 2010, 2011 und 2012?
9. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, sind (mit Stand 30. Juni 2012) im AZR als
„aufhältig“ bzw. „nicht aufhältig“ gespeichert (bitte bei den noch aufhältigen
Personen nach Bundesländern, den 15 häufigsten Herkunftsstaaten und
Jahr der Ausweisung differenzieren)?
10. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand 30. Juni 2012)
im AZR gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist,
differenziert nach „noch nicht vollziehbar“, „sofort vollziehbar“ und
„unanfechtbar“, und wie viele dieser Ausweisungen erfolgten in den Jahren
2010, 2011 und 2012?
Die Fragen 4 bis 10 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf die Antwort der Bundesregierung vom 7. August 2012 auf die Kleine
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu „Ausweisungen im Jahr 2011“
(Bundestagsdrucksache 17/10459) wird verwiesen. Auch die Fragen 3 bis 10 entsprechen
wortwörtlich einschließlich aller Stichtage und Jahreszahlen den seinerzeit
gestellten und beantworteten Fragen 3 bis 10.
11. Welche Erkenntnisse oder Einschätzungen hat die Bundesregierung zur
jeweiligen Rechtsgrundlage bzw. den Gründen der erlassenen
Ausweisungsverfügungen, und wenn sie keinerlei Kenntnisse oder
Einschätzungen haben sollte, wie will sie die Angemessenheit der gesetzlichen
Regelungen und die Notwendigkeit von Ausweitungen (siehe Vorbemerkung
der Fragesteller) jenseits spektakulärer Einzelfälle bewerten?
Im Ausländerzentralregister (AZR) wird die Rechtsgrundlage der
Ausweisungsverfügung nicht gespeichert, so dass Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung nicht vorliegen und auch valide Schätzungen nicht möglich sind. Die
Angemessenheit gesetzlicher Regelungen, die der Abwehr von Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen, sowie die Notwendigkeit von
Ausweitungen lassen sich nach Auffassung des Bundesministeriums des Innern
Drucksache 17/13782 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodenicht quantitativ anhand der Anzahl der Fälle beurteilen, in denen diese
Regelungen angewandt werden müssen.
Wesentlich bedeutsamer für die Einschätzung ist – qualitativ – der Austausch
mit den Länderinnenverwaltungen einschließlich der unmittelbar betroffenen
Ausländerbehörden.
12. Wie viele der Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine
Ausweisungsverfügung erging,
Auch die Frage 12 entspricht wortwörtlich einschließlich der genannten
Jahreszahlen der bereits mit der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu
„Ausweisungen im Jahr 2011“ vom 24. Juli 2012 (vgl. Bundestagsdrucksache
17/10391) gestellten Frage 12. Da jedoch die Bundesregierung in der Antwort
vom 7. August 2012 (vgl. Bundestagsdrucksache 17/10459) den seinerzeit
aktuellen Stichtag 30. Juni 2012 zugrundegelegt hat, sind entsprechende
Abfragen zum derzeit aktuellen Stichtag 30. April 2013 erfolgt.
a) reisten „freiwillig“ aus,
Die Angaben zu freiwillig ausgereisten Personen mit Ausweisungsverfügung
können, differenziert nach Hauptstaatsangehörigkeiten, der letzten
Ausweisungsentscheidung im Jahr 2010 und 2011 sowie dem Stand der Rechtskraft,
den nachfolgenden Tabellen entnommen werden (Stichtag 30. April 2013):
freiwillige Ausreisen insgesamt 113 813
darunter nach Staatsangehörigkeit
Türkei 16 573
Jugoslawien (ehemals) 15 304
Ukraine 6 536
Kroatien 3 563
Russische Föderation 3 309
Italien 3 251
Indien 2 997
Marokko 2 572
Pakistan 2 518
Bosnien und Herzegowina 2 347
freiwillige Ausreisen insgesamt 113 813
darunter nach Jahr der letzten Ausweisungsentscheidung
2010 1 617
2011 1 855
freiwillige Ausreisen insgesamt 113 813
darunter nach Stand der Rechtskraft
Ausweisungsverfügung, noch nicht vollziehbar 11 311
Ausweisungsverfügung, sofort vollziehbar 23 358
Ausweisungsverfügung, unanfechtbar 79 144
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/13782b) wurden abgeschoben,
Die Angaben zu Personen mit Ausweisungsverfügung und vollzogener
Abschiebung können, differenziert nach Hauptstaatsangehörigkeiten, der letzten
Ausweisungsentscheidung im Jahr 2010 und 2011 sowie dem Stand der
Rechtskraft, den nachfolgenden Tabellen entnommen werden (Stichtag 30. April
2013).
c) konnten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht
abgeschoben werden
(bitte nach Herkunftsländern, den Jahren 2010 und 2011 und dem Stand
der Rechtskraft der Ausweisungsverfügung auflisten)?
Die Angaben zu Personen mit Ausweisungsverfügung und einer Duldung nach
§ 60a Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes können, differenziert nach
Hauptstaatsangehörigkeiten, der letzten Ausweisungsentscheidung im Jahr
2010 und 2011 sowie dem Stand der Rechtskraft, den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden (Stichtag 30. April 2013).
Vollzogene Abschiebungen insgesamt 144 033
darunter nach Staatsangehörigkeit
Türkei 32 809
Jugoslawien (ehemals) 17 555
Marokko 5 704
Ukraine 5 493
Italien 5 154
Pakistan 2 657
Österreich 2 626
Algerien 2 581
Russische Föderation 2 554
Indien 2 543
Vollzogene Abschiebungen insgesamt 144 033
darunter Jahr der letzten Ausweisungsentscheidung
2010 1 388
2011 1 305
Vollzogene Abschiebungen insgesamt 144 033
darunter nach Stand der Rechtskraft
Ausweisungsverfügung, noch nicht vollziehbar 9 663
Ausweisungsverfügung, sofort vollziehbar 26 011
Ausweisungsverfügung, unanfechtbar 108 359
Drucksache 17/13782 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode13. Welche Erkenntnisse oder Einschätzungen liegen der Bundesregierung zu
der Frage vor, gegen wie viele Ausländerinnen und Ausländer auf der
Grundlage von § 54 Absatz 5, 5a, 6 und 7 und der Nummer 9 bis 11 in
§ 55 Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) seit Geltung
der Regelungen eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, und wie viele
hiervon rechtskräftig wurden?
Die Bundesregierung hat in zwei Länderabfragen Zahlen für die Jahre 2009
bis 2011 ermittelt. Insoweit wird auf die Beantwortung der Fragen 13 und 14 in
der Antwort der Bundesregierung vom 7. August 2012 auf die Kleine Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. zu „Ausweisungen im Jahr 2011“
(Bundestagsdrucksache 17/10459) verwiesen.
Eine aktuelle Abfrage der Bundesregierung ergab ein uneinheitliches Bild:
Neun Länder teilten mit, mangels entsprechender Statistik nicht mit
vertretbarem Aufwand die erfragten Zahlen ermitteln zu können. Soweit die Länder
überhaupt über statistische Daten zu dem Thema verfügten, ergab sich, dass in
wenigen Fällen innerhalb der angefragten Tatbestände vor allem von § 54
Nummer 5 bis 7 AufenthG Gebrauch gemacht wurde.
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG insgesamt 6 197
darunter nach Staatsangehörigkeit
Ungeklärt 1 018
Türkei 563
Libanon 419
Irak 309
Indien 287
Serbien 258
Algerien 222
Iran, Islamische Republik 210
Russische Föderation 174
Kosovo 172
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG insgesamt 6 197
darunter nach Jahr der letzten Ausweisungsentscheidung
2010 534
2011 494
Duldung nach §60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG insgesamt 6 197
darunter nach Stand der Rechtskraft
Ausweisungsverfügung, noch nicht vollziehbar 1 657
Ausweisungsverfügung, sofort vollziehbar 1 236
Ausweisungsverfügung, unanfechtbar 3 304
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/1378214. In wie vielen Fällen hat die AG Status im vergangenen Jahr eine
Überwachungsanordnung nach § 54a AufenthG empfohlen, in wie vielen Fällen
wurde dieser Empfehlung nach Kenntnis der Bundesregierung Folge
geleistet, und wie viele Überwachungsanordnungen gab es insgesamt (bitte
nach Jahren und Herkunftsstaat der Betroffenen aufschlüsseln)?
Auf die Hinweise in der Vorbemerkung der Bundesregierung zur Arbeitsweise
der AG Status und den sich daraus ergebenden Konsequenzen für die
Beantwortung der diesbezüglichen Fragen wird verwiesen.
Eine Gesamtstatistik zu Überwachungsmaßnahmen nach § 54a AufenthG wird
auf Bundesebene nicht geführt. Die der AG Status vorliegenden Daten zu dort
behandelten Fällen, bei denen Überwachungsmaßnahmen nach § 54a
angeordnet wurden, sind der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen:
15. In wie vielen Fällen hat die AG Status im vergangenen Jahr eine
Abschiebungsanordnung ohne vorherige Ausweisung nach § 58a AufenthG
empfohlen, in wie vielen Fällen wurde dieser Empfehlung nach Kenntnis der
Bundesregierung Folge geleistet, und wie viele
Abschiebungsanordnungen gab es insgesamt (bitte nach Jahren und Herkunftsstaat der
Betroffenen aufschlüsseln)?
Auf die Hinweise in der Vorbemerkung zur Arbeitsweise der AG Status und
den sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beantwortung der
diesbezüglichen Fragen wird verwiesen.
Eine Gesamtstatistik zu Maßnahmen nach § 58a AufenthG wird auf
Bundesebene nicht geführt.
Der Bundesregierung ist lediglich eine Anordnung nach § 58a AufenthG
bekannt, die im Jahre 2006 gegen einen algerischen Staatsangehörigen verfügt
wurde.
16. In wie vielen Fällen hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im
vergangenen Jahr auf Empfehlung der AG Status ein Widerrufs- bzw.
Rücknahmeverfahren gegen eine Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung
eingeleitet (bitte nach Jahren, Staatsangehörigkeit der Betroffenen und
Ausgang des Verfahrens aufschlüsseln)?
Auf die Hinweise in der Vorbemerkung der zur Arbeitsweise der AG Status und
den sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beantwortung der
diesbezüglichen Fragen wird verwiesen.
Überwachungsmaßnahmen insgesamt 13
davon Staatsangehörigkeit der Betroffenen
ungeklärt 3
irakisch 3
algerisch 2
jordanisch 2
afghanisch 1
ägyptisch 1
tunesisch 1
Drucksache 17/13782 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDer AG Status liegen folgende Daten zu den dort behandelten Widerrufs-/
Rücknahmeverfahren vor:
17. Was sind die von Bundesinnenminister Dr. Hans-Peter Friedrich
vorgestellten Überlegungen zur Ausweitung der Ausweisungstatbestände, über
die er im Interview mit der Tageszeitung „DER TAGESSPIEGEL“ vom
24. März 2013 (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) berichtet hat?
18. Welche konkreten Eckpunkte einer Neuregelung sehen aktuelle Entwürfe
im Bundesministerium des Innern vor?
Die Fragen 17 und 18 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesminister des Innern, Dr. Hans-Peter Friedrich, hat auf der Ständigen
Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder am 23./24. Mai 2013 in
Hannover einen bisher nicht in die Ressortabstimmung gegebenen Entwurf
seines Hauses für ein „Gesetz zur Modernisierung des Ausweisungs- und
Abschiebungsrechts“ vorgestellt. Wesentliche Eckpunkte des Entwurfs beziehen
sich auf eine Verschärfung des Ausweisungsrechts gegenüber extremistischen
Gefährdern, insbesondere im Hinblick auf Salafisten. Ausweisungstatbestände
mit extremismusrelevantem Hintergrund sollen nach dem Entwurf künftig
innerhalb des dreigliedrigen Systems der Ausweisungstatbestände hochgestuft
Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren insgesamt 40
bereits rechts- bzw. bestandskräftig abgeschlossene Verfahren 33
Staatsangehörigkeit der Betroffenen
afghanisch 2
ägyptisch 2
algerisch 8
irakisch 10
jordanisch 3
libysch 2
syrisch 1
russisch 2
tunesisch 1
türkisch 1
ungeklärt (im Irak geborene Person palästinensischer
Volkszugehörigkeit)
1
noch rechtshängige Verfahren 7
Staatsangehörigkeit der Betroffenen
algerisch 3
libysch 1
irakisch 2
ungeklärt (aus dem Libanon stammende Person palästinensischer
Volkszugehörigkeit)
1
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/13782werden, d. h. von einer Ermessens- zu einer Regel- und von einer Regel- zu
einer Ist-Ausweisung. Gewaltbereite religiöse Extremisten, die Religion für
ihre Zwecke missbrauchen, sollen nach dem Vorschlag zudem künftig konkret
in den Ausweisungstatbeständen benannt werden. Auch die Regelung zur
Überwachung ausgewiesener Gefährder soll nach dem Vorschlag überarbeitet
werden, um nach Ansicht des Bundesministeriums des Innern bestehende
Sicherheitslücken zu schließen.
Daneben enthält der Entwurf strukturelle Anpassungen des Ausweisungsrechts
vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Zudem wird ein neuer Regelausweisungsgrund vorgeschlagen, um
Drittstaatsangehörige, die zum missbräuchlichen Bezug von Sozialleistungen einreisen,
mit einer Wiedereinreisesperre belegen zu können.
Letztlich sollen nach dem Vorschlag des Bundesministeriums des Innern
Vollzugshemmnisse bei der Aufenthaltsbeendigung abgebaut werden, z. B. durch
einen Verzicht auf das Zustimmungserfordernis der Staatsanwaltschaften zur
Abschiebung bei Ermittlungsverfahren wegen rein aufenthaltsrechtlicher
Verstöße.
19. In welchen (beispielhaften) Fallkonstellationen sind die seit 2001
geschaffenen Ausweisungstatbestände im Bereich „Bekämpfung des
politischen Extremismus und Terrorismus“ nicht auch in Bezug auf religiös
motivierten Extremismus anwendbar, so dass sich die Notwendigkeit
gesetzlicher Neuregelungen ergibt?
Nach Auffassung des Bundesministeriums des Innern wird der religiös
motivierte Extremismus bereits bisher von der Kategorie des politisch motivierten
Extremismus umfasst. Dies hat der Bundesminister des Innern in seinem
Interview mit der Tageszeitung „DER TAGESSPIEGEL“ vom 24. März 2013 auch
zum Ausdruck gebracht, indem er – anders als in der Vorbemerkung der
Fragesteller dargestellt – davon sprach die Kriterien für eine Ausweisung in Bezug
auf religiöse Extremisten klarzustellen und zu erweitern. Durch die
vorgeschlagene Ergänzung der Ausweisungsgründe um die Gewaltanwendung oder
Drohung mit Gewalt zur Verfolgung religiöser Ziele will das Bundesministerium
des Innern das Ausweisungsrecht klarer fassen und das Verfahren für die
zuständigen Behörden erleichtern.
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ISSN 0722-8333]