Juristenauswahlverfahren im Bundesministerium des Innern (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/13781)
der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD „Juristenauswahlverfahren im Bundesministerium des Innern“ (Bundestagsdrucksache 17/13781) ist nach Auffassung der Fragesteller zumindest teilweise unvollständig und steht im Widerspruch zu in weiteren Presseberichten zitierten Zeugenaussagen (vgl. DIE WELT vom 8. Mai 2013 „Ministerium zum Plündern für Unions-Amigos frei“, DIE ZEIT vom 24. Mai 2013 „Glauben Sie? Das Bundesinnenministerium bevorzugt christliche Bewerber. Dahinter steckt der Versuch eines Kulturwandels“ und DIE WELT vom 31. Mai 2013 „Vertuscht Hans-Peter Friedrich eine Amigo-Affäre?“).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen16
Trifft es zu, dass das nach Angabe der Bundesregierung „nach einem seit Jahren praktizierten und bewährten Muster“ (Vorbemerkung der Bundesregierung zur Antwort auf die Kleine Anfrage, Bundestagsdrucksache 17/13781) verlaufene Juristenauswahlverfahren durch Erlass des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 21. Dezember 2011 – Aktenzeichen Z 1b-001 080-48/2 – wie folgt geregelt ist: „Ein erstes Bewerberranking wird vom SZP weiterhin anhand der bislang im Online-Bewerbungssystem hinterlegten Bewertungsmatrix, …, erstellt. … Zusätzliche, über das gemeinsame Anforderungsprofil hinausgehende Kriterien können in die Auswahlentscheidung einbezogen werden. Diese sind in Ihren jeweiligen – regelmäßig auf Ihrer Internetseite erscheinenden – ergänzenden Einzelausschreibungstexten zu benennen. Bei der Auswahl der Kandidaten ist also im ersten Schritt das durch Punktevergabe im Online-Bewerbungssystem erstellte Ranking zu beachten. Im zweiten Schritt kann diese Rangliste durch Einbeziehung Ihrer jeweiligen spezifischen Anforderungen behördenintern moderat umgestellt werden. Im Hinblick auf etwaige Klageverfahren unterlegener Bewerberinnen und Bewerber sind die Kriterien für die Neubewertung der Behörde nachzuhalten (z. B. per Vermerk).“
Trifft es demnach zu, dass das Servicezentrum Personalgewinnung (SZP) des Bundesverwaltungsamts (BVA) – entgegen der Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 – sehr wohl bewusst eine Punktevergabe, und zwar auf Grundlage der seit 2006 vom BMI vorgegebenen Bewertungsmatrix (vgl. Anlage zum Erlass des BMI vom 30. August 2011 – Aktenzeichen Z 1b-001 080-48/2), vornimmt, so dass „das durch Punktevergabe im Online-Bewerbungssystem erstellte Ranking“ dem BMI selbst zuzurechnen ist.
Wieso führt die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 4 aus, Hintergrund der Punktevergabe durch das BVA sei das hohe Bewerberaufkommen Mitte der 2000er Jahre gewesen, wobei dieses Verfahren durch den Erlass 2011 erneut geregelt wurde, gibt aber gleichzeitig an, dass die Anzahl der Stellen im Jahr 2013 ein eigenes Verfahren des BMI erforderlich gemacht habe, bei dem dann trotz der hohen Zahl von 479 formal geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Verfahren der Punktevergabe – obwohl durch das BVA erfolgt – gerade nicht geeignet gewesen sein soll?
Wie ist es nach Ansicht der Bundesregierung zu erklären, dass das BMI laut Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 „das Punktesystem – wie bereits in den vergangenen Jahren – weder im Rahmen der Vorauswahl … noch im Auswahlverfahren genutzt“ haben will, das BVA aber gleichwohl die Punkte nach wie vor ermittelte?
Wieso hätte es angeblich „unnötigen Verwaltungsaufwands“ bedurft, um das BVA zu veranlassen, auf die Punkteermittlung zu verzichten, also den Umfang seiner Leistungen für das BMI einzuschränken?
Wie konnte die angegebene eigene Vorauswahl des BMI in der Zeit vom 7. bis zum 23. Januar 2013 durchgeführt werden, wenn man davon ausgeht, dass die Auswahl eine vergleichende Betrachtung der schriftlichen Bewerbungsunterlagen aller 479 formal geeigneten Bewerberinnen und Bewerber erforderte, diese Unterlagen aber vom BVA nach dem Bewerbungsschluss am 31. Dezember 2012 zunächst angefordert werden mussten und die vom BVA ermittelten Punktzahlen nicht herangezogen wurden?
In welcher Form und wann hat das BVA die Unterlagen bei den formal geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern angefordert?
Wann sind diese beim BVA eingegangen, wann dem BMI übermittelt worden und dort eingegangen?
Wann und in welchem Zeitraum genau hat die, nach den Presseaussagen und gemäß der eidesstattlichen Versicherung der Schwerbehindertenvertreterin, mit der Vorauswahl befasste Person diese Vorauswahl getroffen?
Trifft es zu, dass diese Vorauswahl – wie in der „WELT“ berichtet – „in Heimarbeit“ stattgefunden hat?
Welche Einzelkriterien nutzte das BMI zur Konkretisierung der unbestimmten Oberbegriffe „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung“, um „auf Grundlage der vorgelegten schriftlichen Unterlagen“ die in der Antwort zu Frage 3 angegebene eigene Vorauswahl der Kandidatinnen und Kandidaten für die Einladung zum sog. Assessment Center treffen zu können, und wann und wo wurden diese Einzelkriterien, ihre Gewichtung usw. in einem Aktenvermerk dokumentiert, um die Transparenz des Verwaltungshandelns (vgl. § 2 der Anlage zu § 12 Absatz 2 GGO – Registraturrichtlinie –) zu gewährleisten?
Falls eine derartige Dokumentation nicht vorliegt, spricht dies nicht für eine – wie in der angeführten Presseberichterstattung behauptet – kurzfristig von einer einzigen Person, nämlich dem Mitglied der Arbeitsgruppe Z I 1 durchgeführte Vorauswahl ohne nachvollziehbare Kriterien, die zwangsläufig die Rechtswidrigkeit des gesamten weiteren Auswahlverfahrens bewirkt?
Wie viele formal geeignete Bewerberinnen und Bewerber, die in beiden juristischen Staatsprüfungen mindestens die Note „gut“ erzielten, haben sich beworben, und wie viele davon wurden zum sog. Assessment Center eingeladen (bitte jeweils getrennt nach Geschlecht aufführen)?
Wie viele formal geeignete Bewerberinnen und Bewerber, die in einer juristischen Staatsprüfung mindestens die Note „gut“ und in der anderen die Note „vollbefriedigend“ erzielten, haben sich beworben, und wie viele davon wurden zum sog. Assessment Center eingeladen (bitte jeweils getrennt nach Geschlecht aufführen)?
Wie viele formal geeignete Bewerberinnen und Bewerber, die in beiden juristischen Staatsprüfungen die Note „vollbefriedigend“ erzielten, haben sich beworben, und wie viele davon wurden zum sog. Assessment Center eingeladen (bitte jeweils getrennt nach Geschlecht aufführen)?
Wie viele formal geeignete Bewerberinnen und Bewerber, die in einer juristischen Staatsprüfung mindestens die Note „gut“ und in der anderen die Note „befriedigend“ erzielten, haben sich beworben, und wie viele davon wurden zum sog. Assessment Center eingeladen (bitte jeweils getrennt nach Geschlecht aufführen)?
Welche Noten erzielten die zur Einstellung vorgesehenen Bewerberinnen und Bewerber jeweils in der ersten und zweiten juristischen Staatsprüfung (bitte anonymisiert tabellarisch aufführen)?
Trifft es zu, dass ein/eine oder mehrere Bewerberinnen oder Bewerber ein Einstellungsangebot erhalten haben, obwohl sie eine zwingende Ausschreibungsvoraussetzung, nämlich „gute Kenntnisse in Englisch und in einer weiteren Fremdsprache“ im Sprachtest nicht nachweisen konnten, sondern nur „rudimentäre Kenntnisse“ bewiesen und liegen in diesen Fällen – wenn überhaupt möglich – anderweitige belastbare Nachweise, z. B. durch einen zeitnahen TOEFL-Test mit entsprechender Mindestpunktzahl vor oder handelt es sich um „Zertifikate“ von Sprachschulen, bei denen Gefälligkeitsbescheinigungen gerade nach dem Ergebnis des Sprachtests nicht auszuschließen wären?
Wie erklärt es die Bundesregierung, dass, nach der Antwort zu Frage 5, Frauen ca. zwei Drittel der formal Geeigneten, aber nur ein Drittel derjenigen stellen, die ein Einstellungsangebot erhielten und bei der großen Zahl der formal geeigneten Bewerberinnen und Bewerber eine statistische Normalverteilung zwischen den Geschlechtern naheliegt?
Warum erhielten, wie in der Antwort zu Frage 11 ausgeführt wird, die Gleichstellungsbeauftragte, die Personalvertretung und die Vertrauensperson der Schwerbehinderten nicht die Bewerbungsunterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber, sondern nur die „Kurzviten“ derjenigen, die zum sog. Assessment Center eingeladen worden waren, obwohl zumindest die Vertrauensperson der Schwerbehinderten nach ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 28. März 2013 mehrfach die Vorlage verlangt hatte?
Wieso wurden die vollständigen Bewerbungsunterlagen der zum sog. Assessment Center Eingeladenen lediglich während des Interviews zur Einsicht ausgelegt?
Entspricht dies nach Auffassung der Bundesregierung den gesetzlichen Rechten der Gleichstellungsbeauftragten, der Personalvertretung und der Vertrauensperson der Schwerbehinderten?