[Deutscher Bundestag Drucksache 17/14259
17. Wahlperiode 27. 06. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Katrin Werner,
Heidrun Dittrich, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/13854 –
Situation von Angehörigen der ezidischen Religionsgemeinschaft
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Ezidentum (auch: Yezidentum, Jesidentum) ist eine eigenständige, mit
dem Zoroastrismus verwandte, monotheistische Religionsgemeinschaft, die
ausschließlich unter Kurdinnen und Kurden existiert.
Im Irak, in Syrien, aber auch im Iran und dem Kaukasus bestehen noch größere
ezidische Gemeinschaften. Dagegen hat die Mehrzahl der Ezidinnen und
Eziden in der Türkei in den letzten 30 Jahren das Land verlassen. Hintergrund
ist hierfür nach Information der Fragesteller neben dem Krieg zwischen der
türkischen Armee und der kurdischen Guerilla vor allem die systematische
Diskriminierung, Vertreibung und Verfolgung sowohl durch staatliche Kräfte, aber
auch durch irreguläre islamistische Gruppierungen. Der in der türkischen
Verfassung verankerte Rechtsrahmen zum Schutz von religiösen Minderheiten
geht letztlich auf den Lausanner Vertrag von 1923 (Artikel 37 bis 45) zurück
und entspricht in vielfacher Hinsicht nicht den Erfordernissen eines
zeitgemäßen und effektiven Minderheitenschutzes. Auf der Grundlage des Lausanner
Vertrages hat der türkische Staat ohnehin nur solche Minderheiten anerkannt,
die bereits zu Zeiten des Osmanischen Sultanats den Status einer religiös
definierten „Nation“ (millet) besaßen und sich zudem 1923 als Minderheit im
Sinne des Vertrages deklarierten, was nach türkischer Lesart allein auf die
beiden christlichen Religionsgemeinschaften der Griechen und Armenier sowie
auf die jüdische Religionsgemeinschaft zutrifft. Dies wurde und wird der
religiösen Vielfalt in der Türkei nicht gerecht.
Auch im Irak sehen sich Ezidinnen und Eziden religiös motivierter Verfolgung
ausgesetzt. So wurden bei Autobombenanschlägen Al-Quaida naher
Gruppierungen auf ezidische Dörfer im irakischen Sengal am 14. August 2007 über
500 Menschen getötet und tausende weitere verletzt, wovon viele heute noch
an Spätfolgen der Verletzungen leiden. Im Mai 2013 wurden erneute
gewalttätige Übergriffe mit Todesfolge auf Eziden im Irak bekannt (
www.nadir.org/
nadir/initiativ/isku/erklaerungen/2013/05/04.htm). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 25. Juni 2013 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/14259 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeZwar vertritt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in einem
Grundsatzurteil vom 27. Juli 2007 (OVG Lüneburg, 11 LA 563/09) die Auffassung, dass
Ezidinnen und Eziden seit 2003 nicht mehr einer mittelbar staatlichen
Gruppenverfolgung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt sind und bei einer
Rückkehr in die Türkei hinreichend vor Verfolgung geschützt seien (www.
rechtslupe.de/verwaltungsrecht/gruppenverfolgung-fuer-yeziden-321677).
Demgegenüber berichtete der Vorstand des Förder-, Schutz- und
Entwicklungsvereins Kiwah (FöSEVK) e. V. in Bielefeld im März 2013 von aktueller
Diskriminierung und Repressalien gegen Ezidinnen und Eziden durch staatlich
bezahlte Dorfschützermilizen und die Militärpolizei „Jandarma“. „Diese lokalen
Kräfte setzen sich über die vorhandenen Gesetze hinweg und behandeln die
religiösen Minderheiten wie Eziden und Christen wie Menschen zweiter
Klasse“, beklagt der FöSEVK-Vorstand einen „rechtsfreien Raum“. So würden
die zum ezidischen Dorf Magaraköyö (kurdischer/ezidischer Name Kiwah ) im
Kreis Idil in der Region Sirnak gehörenden Wälder einschließlich die zu
ezidischen Heiligtümern zählenden, jahrhundertealten Bäume von Dorfschützern
und der Jandarma illegal abgeholzt. Neben der materiellen Bereicherung durch
den Holzdiebstahl ziele die Abholzung der Wälder insbesondere auf „die
Vertreibung der Anwohnerinnen und Anwohner bzw. die bewusste Verhinderung
der angestrebten Wiederbesiedelung der ezidischen Dörfer“. Auch von
Versuchen, zu landwirtschaftlichen Anbauzwecken bzw. zur Selbstversorgung
genutztes Land in ezidischem Eigentum zu enteignen, berichtet der FöSEVK.
Ezidinnen und Eziden, die in ihre Dörfer zurückkehren oder diese
wiederaufbauen wollen, würden zudem durch Großgrundbesitzer, Dorfschützer und
Jandarma häufig zur Zahlung von Schutzgeldern genötigt. Bewohnerinnen und
Bewohner der Ortschaft Magaraköyö/Kiwah müssten bei Dorfschützern und
der Jandarma sogar eigens eine Erlaubnis zum Betreten des faktisch zu
einer Festung ausgebauten Ortes einholen (
www.haberfx.net/kiwex-
dernegikoyumuzde-doga-katliami-yasaniyor-haber-824330/;
http://haber.stargazete.
com/dogu/sirnakta-ormanin-kesilmesine-tepki/haber-755560;
www.ozgur-
gundem.com/?haberID=69479&haberBaslik=Hezex%E2%80%99te+
orman+katliam% C4%B1&action=haber_ detay&module=nuce).
Solchen Diskriminierungsmaßnahmen wird durch Äußerungen des türkischen
Ministerpräsidenten Recep Tayyip Erdogan Vorschub geleistet, der am
21. Oktober 2012 auf einer Kundgebung in der Stadt Elazig Edizinnen und
Eziden als „Terroristen“ und „Gottlose“ bezeichnet haben soll, die es zu
erblinden gelte (
www.yeziden.de/44.0.html?&tx_ttnews[tt_news]=1457&tx_ttnews
[backPid]=22&cHash=c6e6b465b4812a7172246cda9ccd1a68).
In Deutschland leben nach Angaben ezidischer Verbände schätzungsweise
80 000 mehrheitlich aus der Türkei stammende oder bereits hier geborene
Angehörige dieser Religionsgemeinschaft, vor allem in den Bundesländern
Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen.
1. Wie viele Angehörige der ezidischen Religionsgemeinschaft leben nach
Kenntnis der Bundesregierung in der Bundesrepublik Deutschland (bitte
möglichst nach Herkunftsländern und Niederlassung in den jeweiligen
Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Zahl der in Deutschland lebenden Ezidinnen und Eziden ist der
Bundesregierung nicht bekannt, da dieser Sachverhalt im Ausländerzentralregister nicht
erfasst wird. Auch zur Anzahl ezidischer Asylberechtigter und Ezidinnen und
Eziden mit verfestigtem Aufenthaltsstatus liegen der Bundesregierung keine
umfassenden Angaben vor. Statistisch erfasst wird eine ezidische
Religionszugehörigkeit beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im
Rahmen des Asylverfahrens, sofern dies dort vom Asylbewerber entsprechend
vorgetragen wird. Im Jahr 2012 haben 6 301 und in den ersten fünf Monaten dieses
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/14259Jahres 2 228 Ezidinnen und Eziden einen Asylantrag gestellt (Erst- und
Folgeanträge). Details können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
2. Wie viele der in Frage 1 genannten Personen genießen in Deutschland
Asylrecht oder einen anderen verfestigten Aufenthaltsstatus, und wie ist die
derzeitige Entscheidungspraxis des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge in Fällen, in denen Ezidinnen und Eziden Antrag auf internationalen
Schutz stellen (bitte nach Herkunftsländern differenzieren)?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
3. Wie viele Angehörige der ezidischen Religionsgemeinschaft leben nach
Kenntnis der Bundesregierung
a) in der Türkei,
Belastbare Untersuchungen zur Anzahl von in der Republik Türkei lebenden
Ezidinnen und Eziden gehen von mindestens 400 Personen aus. Anderen, nicht
empirisch belegten Quellen zufolge beträgt die Zahl bis zu 2 000 Personen. Die
überwiegende Mehrheit lebt in den Kreisen und
Besiri/Provinz Batman.
b) im Irak und der Autonomieregion Kurdistan-Irak,
In der Republik Irak leben nach eigenen Angaben ca. 500 000 Eziden (1,5
Prozent der Bevölkerung), davon ca. 300 000 im sog. Sinjar-Gebiet im Norden der
Provinz Niniveh (das zu den umstrittenen Gebieten gemäß Artikel 140 der
irakischen Verfassung gehört). Die übrigen 200 000 leben zumeist in der Region
Kurdistan-Irak (mit Schwerpunkt in der Provinz Dohuk) sowie in der sog.
Niniveh-Ebene nordöstlich der Stadt Mossul (ebenfalls zu den umstrittenen
Gebieten gehörig).
darunter:
Jezidischer
Asylbewerberzugang (Erst-+
Folgeanträge)
Entscheidungen
des BAMF
Asyl nach
Artikel 16a
GG
Flüchtlingsschutz nach
§ 60 (1)
AufenthG
Abschiebungsverbot nach § 60
(2)(3)(5)(7)
AufenthG
Ablehnungen
sonst.
Verfahrenserledigungen
Jahr 2012 6 301 6 103 32 1 721 2 665 1 310 375
darunter
Staatsangehörigkeit:
Irak 2 985 2 482 2 1 171 53 1 123 133
Syrien 2 319 2 648 27 470 2 028 8 115
sonst. 997 973 3 80 584 179 127
Jan.–Mai 2013 2 228 2 561 14 662 961 745 179
darunter
Staatsangehörigkeit:
Irak 940 1 157 1 462 49 575 70
Syrien 882 1 036 13 166 806 3 48
sonst. 406 368 0 34 106 167 61
Viranşehir/Provinz Şanlıurfa,
Drucksache 17/14259 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodec) im Iran,
Der Bundesregierung liegen keine belastbaren Informationen zur tatsächlichen
Anzahl der in der Islamischen Republik Iran lebenden Ezidinnen und Eziden
vor. Laut öffentlich zugänglichen Quellen sollen in Iran einige Tausend
Ezidinnen und Eziden leben.
d) in Syrien und
Die Mehrheit der syrischen Ezidinnen und Eziden lebt in zwei separaten
Regionen, in der Region al-Hassaka sowie in der Region um Afrin und Azaz. Die
Angaben der Zahlen gehen weit auseinander, da keine offiziellen Erhebungen
durchgeführt wurden.
e) in sonstigen Ländern (bitte einzeln benennen)?
Die weltweite Diaspora von Ezidinnen und Eziden lebt u. a. in Georgien, in der
Republik Armenien, in der Russischen Föderation, in den Vereinigten Staaten
von Amerika, in der Französischen Republik und im Königreich der
Niederlande.
4. In welchen der in Frage 3 genannten Ländern leiden nach Kenntnis der
Bundesregierung Angehörige der ezidischen Religionsgemeinschaft unter
Diskriminierung und Verfolgung?
Der Bundesregierung sind aktuell keine Fälle in der Türkei bekannt, in denen der
türkische Staat den Eziden keinen Schutz gewährt hätte.
Im Irak leiden die Eziden nicht unter staatlicher Verfolgung, sind allerdings
gelegentlich Ziel von Anfeindungen oder gewaltsamer Angriffe islamistischer
Kreise. Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen.
In Iran besteht Religionsfreiheit nur in beschränktem Maße. Die in Artikel 13
der iranischen Verfassung genannten „religiösen Minderheiten“ (Christen,
Juden, Zoroastrier) dürfen ihren Glauben in Iran frei ausüben. Andere
Religionsgemeinschaften, wie auch die der Eziden, sind in Iran nicht offiziell anerkannt
und werden in der Ausübung ihres Glaubens beeinträchtigt, häufig auch im
Alltagsleben diskriminiert und verfolgt und dadurch gezwungen, ihren Glauben
geheim zu halten und im Verborgenen zu leben. Konkrete Informationen zu
aktuellen Einzelfällen der Diskriminierung und Verfolgung von Eziden in Iran
liegen der Bundesregierung zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht vor.
5. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus den gegenwärtig in der Türkei bestehenden gesetzlichen Grundlagen
zum Schutz von religiösen Minderheiten hinsichtlich ihrer Wirksamkeit in
der gesellschaftlichen Anwendungspraxis im Allgemeinen und bezüglich
der ezidischen Religionsgemeinschaft im Besonderen?
Die Bundesregierung erachtet die Religions- und Glaubensfreiheit als eines der
Kernelemente ihrer internationalen Menschenrechtspolitik. Sie setzt sich
weltweit für die Achtung der Rechte von Angehörigen aller religiösen Minderheiten
ein und spricht dies regelmäßig in bilateralen Gesprächen an, so auch gegenüber
der türkischen Regierung.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/14259Die Bundesregierung begrüßt die in letzten Jahren erzielten Fortschritte im
Bereich Religionsfreiheit und religiöse Minderheiten, die von Vertretern
entsprechender Gruppen bestätigt werden. Sie sieht dennoch weiteren Reformbedarf
und ermutigt daher die Türkei im Rahmen des bestehenden Dialogs, diesen
Reformweg fortzusetzen.
6. Welche konkreten gesetzlichen Änderungen bzw. Anpassungen müsste die
Türkei nach Einschätzung der Bundesregierung vornehmen, um im Bereich
der Religionsfreiheit und des Minderheitenschutzes den Kopenhagener
Kriterien für einen Beitritt in die Europäische Union (EU) zu entsprechen?
Religionsfreiheit und Minderheitenschutz sind wichtige Themen des bilateralen
deutsch-türkischen Dialogs wie auch der EU-Türkei-Beziehungen. Im Rahmen
der Begleitung des türkischen Beitrittsprozesses zur EU werden die aus Sicht der
Europäischen Kommission notwendigen und auch von der Bundesregierung
befürworteten Anpassungen des türkischen Rechtsrahmens im jährlichen
Fortschrittsbericht der EU behandelt. Im Bereich der Religionsfreiheit sind aus
Sicht der Bundesregierung Fortschritte z. B. in Fragen der Rechtspersönlichkeit
nicht-muslimischer Religionsgemeinschaften, ihrer Eigentumsrechte, der
Möglichkeit der Ausbildung von Geistlichen sowie der Errichtung von Gebetsstätten
notwendig.
7. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der derzeitige rechtliche Status
der ezidischen Minderheit in der Türkei?
Die Eziden besitzen in der Türkei keinen besonderen rechtlichen Status.
a) Inwieweit wird eine Zugehörigkeit zur ezidischen
Religionsgemeinschaft in amtlichen Papieren wie Personalausweisen und Pässen
registriert?
Türkische Personalausweise enthalten eine Spalte für Angaben zur
Religionszugehörigkeit. Seit einer Regierungsverordnung aus dem Jahr 2006 kann diese
Zeile allerdings frei gelassen werden. Die ezidische Religionsgemeinschaft ist
nicht in der vorgegebenen Auswahl enthalten.
b) Inwieweit sind ezidische Gebetsorte und Heiligtümer in der Türkei
staatlicherseits als religiöse Stätten anerkannt und stehen ggf. unter
besonderem Schutz?
Die Eziden als Religionsgemeinschaft und ihre religiösen Stätten besitzen in der
Türkei keinen besonderen rechtlichen Status.
c) Inwieweit wird im staatlichen Schulunterricht der Türkei auf die
Existenz der ezidischen Religionsgemeinschaft und von anderen religiösen
Minderheiten hingewiesen, und wie werden diese charakterisiert?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass im türkischen
Schulunterricht besonders auf die ezidische Minderheit hingewiesen wird.
Die Bundesregierung wurde von Vertretern der in Deutschland lebenden
Aramäer und Armenier auf das in der geschichtlichen Perspektive oft negativ
dargestellte Bild dieser religiösen Minderheiten in türkischen Schulbüchern
hingewiesen. Sie hat diese Frage wiederholt in bilateralen Kontakten mit der
türkischen Seite thematisiert.
Drucksache 17/14259 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperioded) Inwiefern sind Angehörige der ezidischen Religionsgemeinschaft ggf.
gezwungen, am sunnitischen Religionsunterricht teilzunehmen?
Im Artikel 24 der Türkischen Verfassung ist das Erfordernis eines
verpflichtenden Religionsunterrichts verankert. Nur die im Lausanner Vertrag vom 1923
genannten religiösen Minderheiten (Juden, Armenier und Griechen) haben ein
Recht, an diesem Unterricht nicht teilzunehmen.
e) Inwieweit ist der Status der ezidischen Minderheit und anderer religiöser
Minderheiten Gegenstand der laufenden Diskussionen in der Großen
Nationalversammlung der Türkei über eine Verfassungsreform?
Die nichtmuslimischen Minderheiten wurden in die Vorbereitungen der neuen
türkischen Verfassung im Frühjahr 2012 einbezogen. So fanden Anhörungen
statt, in denen die Vertreter der religiösen Minderheiten ihre Erwartungen an die
neue Verfassung vortragen konnten. An eine neue Verfassung richtet sich
generell die Erwartung, dass im Bereich des Schutzes der Bürgerrechte und der
Religionsfreiheit weitere Fortschritte erzielt werden.
8. Inwieweit sind der Bundesregierung während der letzten fünf Jahre Fälle
der politisch, rassistisch oder religiös motivierten Diskriminierung,
Verfolgung und Unterdrückung von Ezidinnen und Eziden in der Türkei
bekanntgeworden (bitte die Fälle einzeln benennen), die mutmaßlich
a) durch staatliche Behörden einschließlich der Polizei begangen wurden,
b) durch das Militär und die Jandarma verübt wurden,
c) parastaatlichen Gruppierungen wie Dorfschützern begangen wurden,
d) durch religiöse Gruppierungen verübt wurden (bitte ggf. benennen,
welche),
e) Angehörigen von politischen Parteien bzw. Parteipolitikerinnen und
Parteipolitiker zuzurechnen sind (bitte ggf. benennen, welche)?
Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. Weitere Erkenntnisse liegen der
Bundesregierung nicht vor.
9. Inwieweit wurden Grundstücke und Ländereien von Ezidinnen und Eziden
nach Kenntnis der Bundesregierung während der letzten 30 Jahre in der
Türkei vom Staat oder parastaatlichen Dorfschützern legal oder illegal
enteignet?
a) Auf welcher konkreten Gesetzesgrundlage und mit welcher Begründung
wurden ggf. solche legalen Enteignungen durchgeführt?
b) Inwieweit gibt es in der Türkei derzeit Bestrebungen, solche enteigneten
Ländereien ihren ursprünglichen Eigentümern zurückzugeben?
c) Inwieweit sieht die Bundesregierung ihrerseits Möglichkeiten, den von
solchen Enteignungen Betroffenen, Hilfe bei der Wiedererlangung ihres
Besitzes zu leisten, und inwieweit gedenkt sie, diesbezüglich aktiv zu
werden?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu Enteignungen vor.
Bei Eziden kommt es in Einzelfällen zu Schwierigkeiten mit lokalen Strukturen,
wenn sie versuchen, in der Vergangenheit zurückgelassenes oder erstmals
katastermäßig erfasstes Land als Eigentum registrieren zu lassen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/1425910. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Fälle von illegalem
Holz- und Landraub, die Zerstörung von ezidischen Heiligtümern und die
Bedrohung von Dorfbewohnerinnen und Dorfbewohnern durch
Dorfschützer und Militärpolizei beim Dorf Magaraköyö im Kreis Idil in der
Region Sirnak (kurdischer/ezidischer Name: Kiwah)?
Der Bundesregierung sind Presseberichte bekannt, nach denen die Behörden die
umstrittene Abholzung mit dem Bau einer Pipeline gerechtfertigt haben sollen.
Eigene Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hierzu nicht vor.
11. Inwiefern wurde die menschenrechtliche Lage der Ezidinnen und Eziden
in der Vergangenheit von der Bundesregierung in bilateralen Gesprächen
mit der türkischen Regierung bereits thematisiert, bei welcher
Gelegenheit und mit welcher Intention zuletzt?
Die Bundesregierung spricht generell das Thema der religiösen Minderheiten
gegenüber der türkischen Regierung regelmäßig an. Zuletzt hat sich
Bundeskanzlerin bei ihrem Besuch in der Türkei am 24./25. Februar 2013 für
Religionsfreiheit in der Türkei eingesetzt. Während des Besuchs führe sie gemeinsam mit
dem türkischen Ministerpräsidenten Recep Tayyip Erdog˘an ein Gespräch mit
hochrangigen Vertretern nichtmuslimischer Religionsgemeinschaften, bei dem
die weiterhin bestehenden Probleme angesprochen wurden. Vertreter der Eziden
waren nicht beteiligt.
12. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, den Wiederaufbau bzw.
die Wiederbesiedelung ezidischer Dörfer in der Türkei zu unterstützen, in
welchen Bereichen könnte dies geschehen, und welche Instrumente
stünden hierfür ggf. zur Verfügung?
Die Bundesregierung sieht hierzu derzeit keine Möglichkeit.
13. Welche rechtlichen, politischen und finanziellen Hilfen kann die
Bundesregierung rückkehrwilligen Ezidinnen und Eziden aus der Bundesrepublik
Deutschland in die Türkei zur Verfügung stellen, und welche Chancen
sieht die Bundesregierung, um auf die Türkei dahingehend einzuwirken,
dass Ezidinnen und Eziden in der Türkei keiner Verfolgung oder
Diskriminierung ausgesetzt werden?
Seit über 30 Jahren fördern Bund und Länder über die Programme
„Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany“ (REAG) und
„Government Assisted Repatriation Programme“ (GARP) gemeinsam die
freiwillige Ausreise (oder ggf. Weiterwanderung) insbesondere von
ausreisepflichtigen Ausländern durch Übernahme der Reisekosten, einer Reisebeihilfe und
einer Starthilfe.
Die Programme werden im Auftrag des Bundes und der Länder von der
Internationalen Organisation für Migration (IOM) durchgeführt. Bei Erfüllung der
Voraussetzungen können rückkehrwillige Personen, unabhängig von ihrer
ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit, die bestehenden Angebote in Anspruch
nehmen. Anträge können nur über eine Kommunal- bzw. Landesbehörde (z. B.
Sozialamt, Ausländerbehörde), Wohlfahrtsverbände, Fachberatungsstellen,
Zentrale Rückkehrberatungsstellen oder über den Hohen Flüchtlingskommissar
der Vereinten Nationen (UNHCR) gestellt werden.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 4 und 5 verwiesen.
Drucksache 17/14259 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode14. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die derzeitige Lebenssituation
von Angehörigen der ezidischen Religionsgemeinschaft im Irak
einzuschätzen?
Die Lebenssituation der Eziden im Irak, namentlich im Norden des Landes, wo
die überwiegende Mehrheit lebt, ist unterschiedlich und differenziert
einzuschätzen.
In der Region Kurdistan-Irak genießen sie uneingeschränkte Religionsfreiheit
inkl. Religionsausübungsfreiheit. Dies ist auch in Artikel 6 des Entwurfs einer
Kurdischen Regionalverfassung ausdrücklich niedergelegt (die noch nicht in
Kraft getreten ist). Nach Artikel 34 dieses Entwurfs haben religiöse Gruppen
(inkl. Eziden) das Recht, eigene Räte zu gründen, um die kulturellen und
sozialen Rechte der Angehörigen der jeweiligen Religionsgemeinschaft zu fördern.
So gibt es schon jetzt in der Region Kurdistan-Irak einen „Ezidischen Rat für
religiöse Angelegenheiten“.
In den umstrittenen Gebieten ist die Lage unübersichtlicher. Das Risiko der
Anfeindung durch andere Gruppen, insbesondere einzelner Muslime, ist höher.
Dies gilt insbesondere für solche Gebiete, die nicht unter Kontrolle der
Kurdischen Regionalregierung stehen. Insbesondere in den umstrittenen Gebieten ist
die wirtschaftliche Lage der Eziden angespannt. Sie haben offenbar häufig
Schwierigkeiten, am aufstrebenden Wirtschaftswachstum teilzuhaben.
a) Wie ist der derzeitige rechtliche Status der ezidischen Minderheit im
Irak?
Nach Artikel 2 Absatz 1 der irakischen Verfassung von 2005 ist der Islam die
offizielle Religion des Staates und eine grundlegende Quelle seiner
Gesetzgebung. Nach Artikel 2 Absatz 2 werden volle religiöse Rechte der
Religionsfreiheit und der Ausübung gewährleistet für alle Bürger, namentlich auch für
Christen, Eziden und Mandäer. Damit hat sich der Wunsch nach namentlicher
Erwähnung der Eziden als Religionsgruppe in der Verfassung erfüllt. Auf
Eziden werden die Regelungen des irakischen Rechts vollumfänglich angewendet,
ein eigenes Gesetzeswerk gibt es nicht.
Zur Region Kurdistan wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung zu
Frage 14 verwiesen. Ansonsten genießen die Eziden die allgemeinen Bürgerrechte.
Im kurdischen Regionalparlament gibt es eine Quote zugunsten der Eziden
(sowie anderer nichtmuslimischer Gruppen). Im Religionsministerium der
Kurdischen Regionalregierung gibt es eine Abteilung für ezidische
Angelegenheiten, die von einem Eziden geleitet wird. Weiterhin gibt es z. B. an den
Personenstandsgerichten ezidische Richter, die bei der Rechtsprechung die
kulturellen Eigenheiten der Eziden besonders berücksichtigen.
Daneben existieren kulturelle Gebräuche und Regelungen, die allerdings nur
innerhalb der Familien bzw. der ezidischen Gemeinschaft Anwendung finden.
b) Inwieweit wird eine Zugehörigkeit zur ezidischen
Religionsgemeinschaft in amtlichen Papieren wie irakischen Personalausweisen und
Pässen registriert?
In den irakischen Reisepässen ist keine Religionszugehörigkeit vermerkt. In den
Personalausweisen ist vermerkt, ob der Inhaber Muslim, Christ oder Ezide ist.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/14259c) Inwieweit verfügen ezidische Gebetsorte und Heiligtümer über eine
Anerkennung von staatlicher Seite und ggf. einen besonderen Schutz
als religiöse Stätten?
Artikel 2 der Verfassung garantiert Religionsfreiheit explizit auch für Eziden. In
Artikel 43 der Verfassung garantiert der Staat den Schutz der religiösen Stätten
der in der Verfassung genannten Religionen, somit auch die der Eziden. Über
Ausführungsgesetze hierzu ist nichts bekannt.
Nahe der Grenze zwischen der kurdischen Provinz Dohuk und der Niniveh-
Ebene (Teil der Provinz Niniveh) ist das ezidische Zentralheiligtum gelegen, das
Grabmausoleum des Scheikh Adi im Tal von Lalish. Das Gebiet steht unter der
Kontrolle der Kurdischen Regionalregierung und genießt deren Schutz. Im
Frühjahr 2012 stattete der Premierminister der Region Kurdistan-Irak dem
Heiligtum einen offiziellen Besuch ab und sagte Unterstützung bei der Sanierung
der Bebauung im Tal von Lalish zu.
d) Inwieweit wird im staatlichen Schulunterricht des Landes auf die
Existenz der ezidischen Religionsgemeinschaft und von anderen religiösen
Minderheiten eingegangen, und wie werden diese charakterisiert?
In der Region Kurdistan-Irak findet in den Schulen bis Klassenstufe 10 nur
islamischer Religionsunterricht statt. Schülern anderer Religionszugehörigkeit steht
die Teilnahme frei. Für Klasse 11 gibt es das Fach Religionswissenschaft. Im
dazugehörigen Schulbuch gibt es auch ein längeres Kapitel über die Eziden, dessen
Inhalt auf Angaben der Eziden selbst beruht.
Auch für den Zentralirak gilt, soweit bekannt, dass Angehörige religiöser
Minderheiten grundsätzlich vom islamischen Religionsunterricht befreit sind.
e) Inwiefern sind Angehörige der ezidischen Religionsgemeinschaft ggf.
gezwungen, am sunnitischen Religionsunterricht teilzunehmen?
Auf die Antwort zu Frage 14g wird verwiesen.
f) Inwiefern bestehen im Umgang mit der ezidischen
Religionsgemeinschaft bzw. mit anderen religiösen Minderheiten ggf. Unterschiede
zwischen der Autonomieregion Kurdistan im Nordirak und dem Rest
des Landes?
Den Ausführungen zu den Fragen 3, 4 und 14 sind die Unterschiede in der
Situation der Eziden in verschiedenen Teilen des Irak zu entnehmen.
Über gravierende Unterschiede im Umgang mit der ezidischen
Religionsgemeinschaft zwischen der Region Kurdistan und dem übrigen Irak liegen der
Bundesregierung keine Informationen vor.
15. Sind der Bundesregierung während der letzten fünf Jahre Fälle der
politisch, rassistisch oder religiös motivierten Diskriminierung, Verfolgung
und Unterdrückung von Ezidinnen und Eziden im Irak und in der
Autonomieregion Kurdistan bekanntgeworden, und falls ja, worin
bestand diese, und von welchen staatlichen oder nichtstaatlichen Kräften
wurden diese Diskriminierungsakte begangen?
Im Irak leiden die Eziden nicht unter staatlicher Verfolgung. Mit Ausnahme der
Region Kurdistan-Irak sind sie allerdings gelegentlich Ziel der Anfeindung oder
gar gewaltsamer Angriffe islamistischer Kreise. Innerhalb der Region
Kurdistan-Irak werden sie geschützt und profitieren mit der übrigen Bevölkerung von
der allgemein stark verbesserten Sicherheitslage. Innerhalb der Region Kurdis-
Drucksache 17/14259 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodetan-Irak sind Fälle staatlicher Verfolgung oder Diskriminierung von Eziden in
den letzten Jahren nicht bekannt geworden.
Dennoch ist nicht zu verkennen, dass die ezidische Religion in der islamischen
Umgebung auf zahlreiche Vorbehalte und Vorurteile trifft, insbesondere in
islamistisch-extremistischen Kreisen. In diesen gilt das Ezidentum als Apostasie
(Abfall vom wahren Glauben).
Auch wenn es keine gezielte Verfolgung von Eziden im Irak gibt, zeigten sich
die latent vorhandenen Spannungen zwischen den religiösen Gruppen
beispielsweise Anfang Dezember 2011, als es bei islamistisch geprägten Unruhen in der
nördlichen Provinz Dohuk im Anschluss an ein Freitagsgebet zu
Ausschreitungen gegen Alkoholgeschäfte kam, die wegen des Alkoholverbots im Islam in der
Regel von Christen oder Eziden betrieben werden. Am 14. Mai 2013 wurden in
Bagdad die Betreiber von neun Alkoholgeschäften von Unbekannten getötet,
zehn der zwölf Opfer waren Eziden.
16. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die derzeitige Lebenssituation
von Angehörigen der ezidischen Religionsgemeinschaft in Syrien
einzuschätzen, und inwieweit sind der Bundesregierung seit Beginn des
syrischen Bürgerkrieges Fälle der politisch, rassistisch oder religiös
motivierten Diskriminierung, Verfolgung und Unterdrückung von Ezidinnen
und Eziden in Syrien bekanntgeworden (bitte die Fälle einzeln benennen
und möglichst angeben, ob diese durch staatliche oder nichtstaatliche
Gruppierungen bzw. von Regierungs- oder Oppositionskräften verübt
wurden)?
Der Bundesregierung liegen keine Einzelheiten zu den Lebensbedingungen der
Eziden in Syrien vor.
17. Welche in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden ezidischen
Verbände sind der Bundesregierung bekannt?
a) Welche dieser Verbände hat in der Vergangenheit gegenüber der
Bundesregierung ein Dialoginteresse signalisiert?
b) Zu welchen dieser Verbände hat die Bundesregierung bislang
Kontakte aufgenommen, in welcher Form, und bei welcher Gelegenheit?
Die Bundesregierung steht im Dialog mit dem Zentralrat der Eziden in
Deutschland. Sie pflegt im Kontext von „Resettlement“ und humanitärer
Flüchtlingsaufnahme Austausch mit diesem Verband.
18. Sind die Religionsgemeinschaften der Ezidinnen und Eziden bei den
Integrationsgipfeln der Bundesregierung vertreten, und falls ja, wann haben
Vertreterinnen oder Vertreter welcher ezidischen Verbände an
Integrationsgipfeln teilgenommen?
a) Falls nein, warum wurden Ezidinnen und Eziden bislang nicht
berücksichtigt?
b) Falls nein, inwieweit ist es geplant, zukünftig auch ezidische
Vertreterinnen und Vertreter hinzuzuziehen?
Zu den Integrationsgipfeln wurden in erster Linie Vertreterinnen und Vertreter
von Institutionen und Organisationen eingeladen, die aktiv an der Erarbeitung
des Nationalen Integrationsplans und des Nationalen Aktionsplans Integration
mitgewirkt haben. Da dies auf ezidische Verbände nicht zutrifft, haben
entsprechend keine Vertreterinnen oder Vertreter dieser Verbände an den Integrations-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/14259gipfeln teilgenommen. Zur möglichen Teilnehmerstruktur zukünftiger
Integrationsgipfel kann zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussage getroffen werden.
19. Inwieweit gab oder gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
Bestrebungen ezidischer Vereinigungen in der Bundesrepublik Deutschland
oder in einzelnen Bundesländern, das Ezidentum als
Religionsgemeinschaft mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
anerkennen zu lassen?
Die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an eine
Religionsgemeinschaft fällt in die Zuständigkeit der Länder (Artikel 30 des
Grundgesetzes). In Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben nach
Auskunft dieser Länder ezidische Religionsgemeinschaften bisher keinen Antrag
auf Verleihung des Körperschaftsstatus gestellt. Darüber hinaus gehende
Kenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor.
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ISSN 0722-8333]