[Deutscher Bundestag Drucksache 17/14571
17. Wahlperiode 15. 08. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Wolfgang Gehrcke,
Jan Korte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der DIE LINKE.
– Drucksache 17/14018 –
Deutsche Beteiligung am NATO-Programm „Alliance Ground Surveillance“
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Parallel zur Beschaffung deutscher „Euro Hawk“-Drohnen will sich die
Bundeswehr am NATO-Programm „Alliance Ground Surveillance“ (AGS)
beteiligen. Zunächst sollen dort fünf Spionagedrohnen des Typs „Global Hawk“
angeschafft werden, die dann auf der sizilianischen Insel Sigonella stationiert
werden. Während die Bundeswehr für den „Euro Hawk“ die fehleranfällige
Baureihe „Block 20“ bestellt hat, sollen für die NATO die neuen „Block 40“
fliegen. Die Einrichtung des AGS geht auf eine Absichtserklärung von
13 NATO-Mitgliedern von 2009 zurück. Hierzu gehören etwa Bulgarien,
Estland, Deutschland, Italien, Luxemburg, Norwegen und Rumänien.
Die AGS besteht aus einem Luft- und einem Bodensegment (das sogenannte
AGS Core). Am Boden werden Anlagen zur Steuerung errichtet, die auch die
Flugkontrolle übernehmen. Die Auswertung der Informationen erfolgt
zunächst ebenfalls in Sigonella. Weil die Daten aber auch von den NATO-
Mitgliedern in nationalen Lagezentren analysiert werden, werden Relaisstationen
mit breitbandigen Übertragungsraten benötigt.
Beim NATO-Gipfel 2012 in Chicago wurde der endgültige Vertrag über
1,2 Mrd. Euro mit dem Hersteller Northrop Grumman Corporation
unterzeichnet. Zu den Ausrüstern der Riesendrohne gehört die deutsch-französische
Firma EADS Deutschland GmbH Division Cassidian, die sich als
„Schlüsselpartner“ bezeichnet. Ähnlich wie beim „Euro Hawk“ haben die beiden Firmen
zur Auftragsabwicklung eine „Alliance Ground Surveillance Industries
GmbH“ gegründet. Finanziell sollen sich eigentlich alle 28 NATO-Staaten an
der AGS beteiligen. Zu den Kosten gehören unter anderem jährliche
Zahlungen von geschätzten 70 Mio. Euro. Mehrere Mitgliedstaaten hatten sich
– meist aus finanziellen Gründen – zurückgezogen. Dadurch wird der Beitrag
für die verbliebenen Länder immer höher. Zu den Aussteigern gehören etwa
Frankreich, Belgien, die Niederlande, Griechenland, Dänemark, Spanien und
(zeitweise) Polen.
Die „Global Hawk“ der NATO sollen die Drohnen gleichen Typs ergänzen, die
von der US-Armee seit 2010 auf Sigonella stationiert sind. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 14. August
2013 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/14571 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie Northrop Grumman Corporation verpflichtet sich, die „Global Hawk“ für
die NATO mit einem sogenannten Multi-Platform Radar Technology Insertion
Program Radar (MP-RTIP) auszustatten, um sich langsam bewegende Objekte
am Boden oder auch in niedrigen Höhen zu erfassen. Ursprünglich hatte die
Bundesregierung darauf gedrungen, den „Transatlantic Cooperative AGS
Radar“ (TCAR) einzubauen. Dabei handelt es sich um die Entwicklung durch
ein Konsortium von Firmen aus Europa und den USA, die sich im
Gemeinschaftsunternehmen „TCAR Industries GmbH“ zusammengetan haben.
Deutschland will sich offenbar mit 483 Mio. Euro an der AGS beteiligen
(Bericht des Bundesministers der Verteidigung am 5. Juni 2013 im
Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages). Das Bundesministerium der
Verteidigung will aber neben der finanziellen Beteiligung weitere Drohnen der
Klasse MALE oder HALE beisteuern. Im Bericht zur
Technikfolgenabschätzung vom Mai 2011 (Arbeitsbericht Nr. 144 unter
www.tab-beim-bundestag.de)
heißt es dazu: „zusätzliche nationale Fähigkeiten sind perspektivisch
vorgesehen“. In einer Fragestunde des Deutschen Bundestages erklärte die
Bundesregierung, das NATO-Programm solle mit einer durch eine „interoperable
nationale Beistellung von HALE IMINT“ ergänzt werden (Plenarprotokoll
17/161, Frage 62). Es gebe bisher keinerlei Überlegungen, eine solche nationale
Beistellung im Ausland zu stationieren.
Die deutsche Beteiligung an der NATO-AGS wird aber weitere Folgekosten
beinhalten. Denn wegen der Reichweite des „Global Hawk“ von über
20 000 Kilometern erfordert der Datenaustausch mit der Auswerte- und
Steuereinheit in Deutschland breitbandige Satellitenkommunikationsverbindungen.
Zunächst dürfen die „Global Hawk“ nur im militärischen Luftraum operieren.
Weitere Ausgaben stünden also an, um eine erforderliche Zulassung für den
italienischen Luftraum zu erhalten. Ein hierfür notwendiger Ausweichsensor
ist in den finanziellen Planungen nicht kalkuliert.
Nach dem Debakel um die deutschen „Euro Hawk“ kündigen sich also ähnliche
Probleme für die „Global Hawk“ der NATO an. Aus Sicht der Fragestellerinnen
und Fragesteller ist es daher geboten, auch bezüglich der AGS eine öffentliche
Debatte zur Beschaffung neuer Aufklärungsdrohnen zu führen. Dies
insbesondere unter dem Aspekt, dass die Riesendrohnen auch für „Military Operations
in Urban Terrain“ (MOUT) in städtischem Gelände genutzt werden könnten
(Bundestagsdrucksache 17/8693). Die Bundesregierung sollte aus Sicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller dem Beispiel anderer Mitgliedstaaten folgen
und sich ebenfalls aus dem AGS zurückziehen. Sie muss sich darüberhinaus bei
der NATO für ein Moratorium einsetzen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis.
Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu, noch bestätigt sie die
darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte der Fragesteller.
1. Aus welchen Systemelementen bzw. Komponenten besteht das NATO-
Programm AGS?
Das NATO-AGS-System (NATO AGS Core) besteht aus unbemannten
Flugzeugen und einem Bodensegment.
a) Wie viele Drohnen welchen Typs bzw. welcher Baureihe sollen hierfür
genutzt werden, und inwiefern hat sich die Anzahl der zu beschaffenden
Flugroboter in den Planungen des Programms verändert?
Im NATO AGS Core werden fünf unbemannte Flugzeuge des Typs Global
Hawk Block 40 mit Radarsensor beschafft.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/14571Der Systemumfang für AGS Core wurde von ursprünglich acht auf nunmehr
fünf Flugzeuge reduziert.
b) Worin besteht das Bodensegment des AGS?
Das Bodensegment besteht aus:
• Main Operating Base in Sigonella (MOB),
• Mobilen/Transportfähigen Bodenstationen (MGGS/TGGS, Mobile/
Transportable General Ground Stations) sowie
• Trainingseinheit.
c) Wo und wie sollen die von den „Global Hawk“ erfassten Informationen
gesammelt, prozessiert und ausgewertet werden?
Die Sammlung, Prozessierung und Auswertung der Aufklärungsdaten erfolgt
entweder in der MOB oder in den MGGS/TGGS.
2. Von welchen Gesamtkosten geht die Bundesregierung für das gesamte
AGS-Programm aus, und wie verteilen sich diese auf die NATO-
Mitgliedstaaten?
Ausweislich der Vorlage an den Haushaltsausschuss des Deutschen
Bundestages vom 24. April 2012 (BMF 56/12 VS-NFD/Ausschussdrucksache
17(8)4400) belaufen sich die Kosten für die Beschaffung von NATO AGS Core
durch 13 NATO-Mitgliedstaaten auf einen endeskalierten Gesamtbetrag von
1 452,78 Mio. Euro. Hiervon entfallen 79,63 Mio. Euro auf die Kosten der
Programmagentur (deutscher Anteil 26,49 Mio. Euro) und 1 373,15 Mio. Euro auf
die Beschaffung (deutscher Anteil 456,82 Mio. Euro).
Diese Kosten verteilen sich wie folgt auf die 13 Beschaffungsnationen:
Mit dem Inkrafttreten des beabsichtigten ersten Änderungsvertrages zum AGS
Programme Memorandum of Understanding (PMoU) verringert sich der
deutsche Anteil von derzeit 33,2680 Prozent auf 30,95 Prozent. Näheres hierzu
siehe in der Antwort zu Frage 3.
Teilnehmer Prozentsatz [%]
Bulgarien 0,6531
Tschechische Republik 1,7039
Estland 0,2055
Deutschland 33,2680
Italien 14,7230
Lettland 0,2634
Litauen 0,3973
Luxemburg 0,2881
Norwegen 3,3155
Rumänien 2,1004
Slowakei 0,8579
Slowenien 0,4900
Vereinigte Staaten von Amerika 41,7339
Drucksache 17/14571 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode3. Welche vertraglichen Verpflichtungen ist die Bundesregierung gegenüber
der NATO und den NATO-Mitgliedstaaten beim Programm AGS
eingegangen, und unter welchen Bedingungen kann die Bundesregierung jeweils
von diesen Vereinbarungen zurücktreten?
Verpflichtungen gegenüber der NATO und den NATO-Mitgliedstaaten:
Die Programmteilnehmer haben die erforderlichen Vereinbarungen zur
Umsetzung des NATO Alliance Ground Surveillance Programms in einem PMoU,
getroffen. Dieses PMoU ist am 3. September 2009 mit einer Laufzeit von 30
Jahren in Kraft getreten. Mit der ersten Änderungsvereinbarung (1. Amendment)
zum AGS PMoU, die von den Programmnationen bis spätestens Ende Oktober
2013 gezeichnet werden soll, werden die durch den Austritt Kanadas und die
Reintegration Dänemarks im Programm eingetretenen Veränderungen1
dokumentiert und der Beitritt Polens vollzogen.
Zum Zwecke der Umsetzung und des Managements des Programms ist die
NATO Alliance Ground Surveillance Management Organisation (NAGSMO)
auf der Grundlage des NATO Vertrags durch Beschluss des NATO Rates
eingerichtet worden. Ausführendes Organ der NAGSMO ist die NATO Alliance
Ground Surveillance Management Agency (NAGSMA), die von einem General
Manager (GM) geführt wird. Die Programmteilnehmer nehmen durch das Board
of Directors (BoD), in dem jeweils ein Vertreter jeder teilnehmenden Nation
Mitglied ist, Aufsichts- und Entscheidungsfunktionen wahr. Die Organisation und
die Befugnisse der NAGSMO sind im PMoU und in einer Charter geregelt.
Die NAGSMO ist im Rahmen des PMoU und der NAGSMO-Charter
berechtigt, Verträge und Vereinbarungen für die NATO oder die am Programm
teilnehmenden Staaten zu schließen. Die Kosten für Aktivitäten der NAGSMO werden
durch die Teilnehmerstaaten getragen.
Im Rahmen der finanziellen Bestimmungen des PMoU ist der deutsche Anteil
an den Gesamtkosten des Programms festgelegt. Aus den von den
teilnehmenden Nationen zu zahlenden Beiträgen werden die Beschaffungskosten,
Verwaltungskosten und die Kosten der NAGSMA gezahlt. Zusätzliche Kosten, die
ausschließlich auf Forderungen einer bestimmten Nation basieren, werden
allein durch diese Nation getragen. Die jährlichen Zahlungen der Teilnehmer
sind nach den Festlegungen des durch das BoD zu billigenden NAGSMO
Budgets und des Financial Management Procedures Documents zu leisten.
Über finanzielle Beiträge hinaus sind in dem PMoU die in internationalen
Rüstungskooperationen üblichen Vereinbarungen zur Regelung des Verhältnisses
der Teilnehmer untereinander enthalten. Dabei handelt es sich insbesondere um
Bestimmungen zur Weitergabe und Nutzung von Programminformationen,
Haftungsfragen, Sicherheit, Status von Personal, Austausch von Material,
Zugang zu Liegenschaften etc. Diese Regelungen gelten nicht nur für
Deutschland, sondern für alle Teilnehmer in gleicher Weise.
Rücktritts- und Beendigungsmöglichkeiten:
Nach den Vereinbarungen des PMoU ist jeder Teilnehmer einseitig zum
Rücktritt berechtigt. Bevor ein Rücktritt erklärt werden kann, finden zwischen den
Teilnehmern zunächst Beratungen über die Folgen eines solchen Rücktritts und
die Möglichkeiten, hiervon abzusehen, statt. Für diese Beratungen ist eine
Mindestfrist von 90 Tagen vorgesehen. Möchte ein Teilnehmer nach Abschluss der
Konsultationen weiterhin zurücktreten, hat er schriftlich die Kündigung
gegenüber den anderen Teilnehmer zu erklären.
1 Gegenüber dem Stand der 25-Mio.-Euro-Vorlage vom 24. April 2012 erhöht sich die
Gesamtkostenobergrenze um 127,2 Mio. Euro auf 1 330,96 Mio. Euro (Basisjahr 2007). Der deutsche Beitrag bleibt
mit 400,47 Mio. Euro (Basisjahr 2007) weiterhin unverändert; prozentual vermindert er sich auf nun
auf 30,95 Prozent (siehe auch Antwort zu Frage 7).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/14571Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 180 Kalendertage. Der zurücktretende
Teilnehmer muss allen seinen Verpflichtungen nachkommen, die er bis zur
Wirksamkeit seines Rücktritts eingegangen ist. Darüber hinaus hat er,
abgesehen von abweichenden Regelungen durch das BoD, alle direkten Kosten zu
tragen, die infolge der Kündigung entstehen (das BoD kann hierzu aber
abweichende Regelungen treffen) und auf Ersuchen der verbleibenden Teilnehmer
sicherzustellen, dass das Programm durch die verbleibenden Teilnehmer
fortgesetzt werden kann. Die zu tragenden Gesamtkosten des zurücktretenden
Teilnehmers sind aber in jedem Fall der Höhe nach durch den Beitrag begrenzt,
den der zurücktretende Teilnehmer im Rahmen des Programms zu zahlen
gehabt hätte.
Das AGS-Programm kann zudem durch eine gemeinsame Entscheidung aller
Teilnehmer beendet werden. Die Kosten der Beendigung werden dann
zwischen den Teilnehmern im Verhältnis der finanziellen Beteiligung am
Programm aufgeteilt. Bestimmte Regelungen, bspw. zur Sicherheit, zur Nutzung
von Informationen, zur Beilegung von Streitigkeiten oder zum Verkauf und der
Überlassung an Dritte gelten auch nach einem Rücktritt oder einer Beendigung
des Programms fort.
Die NAGSMO kann nur durch Ratsbeschluss der NATO aufgelöst werden.
4. Welche Kriterien müssen nach Auffassung der Bundesregierung erfüllt
sein, damit ernsthaft ein Ausstieg aus dem AGS-Programm geprüft wird?
Für einen Ausstieg aus dem Programm können einerseits Ursachen, die eine
teilnehmende Nation im Rahmen ihrer Souveränität selbst verantwortet,
andererseits aber auch vertragliche Gründe vorliegen. So könnten schwerwiegende
Leistungsstörungen auf vertraglicher Ebene dazu führen, dass der vollständige
oder teilweise Ausstieg aus dem Programm geprüft wird. Vertragliche Gründe,
die einen (Teil-)Rücktritt bzw. eine (Teil-)Kündigung von den geschlossenen
Verträgen rechtfertigen, sind regelmäßig in den entsprechenden Verträgen
vereinbart, so auch in dem durch die NAGSMA mit dem Hauptauftragnehmer
geschlossenen Vertrag über die Beschaffung des Core-Systems. Neben einem
Kündigungsrecht mit Restabgeltungsansprüchen (Termination for Convenience)
ist ferner ein Kündigungsrecht der NAGSMA für den Fall vereinbart worden,
dass vertragliche Pflichten schuldhaft durch den Auftragnehmer verletzt
werden und innerhalb einer Nachfrist keine Abhilfe geschaffen oder eine sonstige
einvernehmliche Lösung gefunden wird (Termination for Default).
Die Gründe für einen Ausstieg aus einem Rüstungskooperationsprogramm
können vielfältiger Natur sein, verschiedenste Ursachen aufweisen und aus
unterschiedlichen Verantwortungssphären stammen. Sie lassen sich in der
gegenwärtigen frühen Umsetzungsphase (der durch die NAGSMA geschlossene
Industrievertrag zur Beschaffung des Core-Systems ist seit dem 1. Juni 2012
wirksam) für das AGS-Programm nicht antizipieren.
5. In welcher Form und mit welchem Inhalt hat die Bundesregierung in den
letzten sechs Monaten, insbesondere nach der Debatte um das deutsche
„Euro Hawk“-Projekt, gegenüber welcher Stelle der NATO oder der
Mitgliedstaaten über AGS kommuniziert, und welche Haltung hat sie dort
vertreten?
(1) Schreiben Staatssekretär Rüdiger Wolf vom 24. Mai 2013 an den
stellvertretenden Generalsekretär der NATO, Alexander Vershbow, darin Bitte
um Übermittlung eines Überblicks zum Stand der Beschaffung und der
Vorbereitungen für den Betrieb sowie zur Sicherstellung der
Musterzulassung im AGS-Programm.
Drucksache 17/14571 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode(2) Schreiben Staatssekretär Rüdiger Wolf an den stellvertretenden
Generalsekretär der NATO, Alexander Vershbow, vom 26. Juni 2013 aufgrund
dessen Schreibens vom 29. Mai 2013. Staatssekretär Rüdiger Wolf regt an, den
NATO-Rat künftig regelmäßig über die aktuellen Sachstände zum
Beschaffungsverfahren sowie zu den Vorbereitungen für den Betrieb und zur
Sicherstellung der Zulassung zu unterrichten.
(3) Mündliche Unterrichtung des NATO-Rats durch den Bundesminister der
Verteidigung im Rahmen des NATO-Verteidigungsministertreffens am
4./5. Juni 2013. In der entsprechenden Berichterstattung des Auswärtigen
Amtes (deutsche NATO-Vertretung) zu diesem Treffen wird hierzu wie
folgt ausgeführt: „Des Weiteren thematisierte BM de Maizière die
derzeitige Handhabung der nationalen Beschaffungs- und
Zertifizierungsprozesse für militärisches Gerät. Diese Prozesse gelte es zu harmonisieren
und dadurch zeitlich deutlich zu verkürzen. Für militärische Luftfahrzeuge
sei die Schaffung eines ,Single European Military Sky‘ erforderlich, um
sicherzustellen, dass national zertifiziertes militärisches Fluggerät auch
über die engen nationalstaatlichen Grenzen in Europa hinaus genutzt
werden könne.“
6. Wann, in welcher Form und mit welchem Ergebnis hat die
Bundesregierung ihre Zusage zur AGS mit dem Bundesrechnungshof oder dem
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages abgestimmt?
Über die Absicht der Bundesregierung, sich mit Unterzeichnung der
Programmvereinbarung an dem NATO-AGS-Programm zu beteiligen, wurde der
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages mit der Vorlage des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF 33/09 VS-NfD) vom 4. März 2009
(Ausschussdrucksache 16(8)5846) informiert und hat seine Zustimmung in der
96. Sitzung am 25. März 2009 erteilt. Der Bundesrechnungshof war beteiligt.
Über die Absicht der Bundesregierung, der Unterzeichnung des
Industrievertrages zuzustimmen, wurde der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages
mit der Vorlage des Bundesministeriums der Finanzen (BMF 56/12 VS-NFD)
vom 24. April 2012 (Ausschussdrucksache 17(8)4400) informiert und hat seine
Zustimmung in der Sitzung am 23. Mai 2012 erteilt. Der Bundesrechnungshof
war beteiligt.
a) Welche weiteren haushaltsrechtlichen Prüfungen wurden seit Beginn
der AGS vorgenommen?
Siehe Antwort zu Frage 6.
b) Wie bewertet die Bundesregierung ihre Informationspolitik hinsichtlich
der AGS gegenüber dem Bundesrechnungshof und dem
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages in der Rückschau?
Die Informationsüberlassung an den Bundesrechnungshof sowie die
Unterrichtung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages durch das BMVg
sind bedarfsgerecht erfolgt.
7. Wie schlüsseln sich die 483 Mio. Euro auf, mit denen sich Deutschland
an der AGS beteiligen will (
www.acus.org/natosource/end-
eurohawkimplications-natos-ags-drone-program)?
Ausgehend von dem deutschen Anteil von bis zu 400,47 Mio. Euro (Preisstand
2007) in der Programmvereinbarung von 2009 ergibt sich zum Zeitpunkt des Ab-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/14571schlusses des Industrievertrages der endeskalierte Betrag von 483,31 Mio. Euro
für die deutsche Beteiligung an den Kosten der Beschaffung (bis zu 456,82 Mio.
Euro) und der Programmagentur NAGSMA (bis zu 26,49 Mio. Euro).
8. Wie hoch waren die veranschlagten Anfangskosten für eine deutsche
Beteiligung, und wodurch wurden die möglichen Kostenerhöhungen im
Einzelnen und in welcher jeweiligen Summe verursacht?
Die mit der Programmvereinbarung 2009 festgelegte finanzielle Obergrenze für
den deutschen Anteil von insgesamt bis zu 400,47 Mio. Euro (Preisstand 2007),
endeskaliert 483,31 Mio. Euro, gilt unverändert.
9. Was ist im Bericht zur Technikfolgenabschätzung vom Mai 2011
(Arbeitsbericht Nr. 144) damit gemeint, die Bundesregierung habe für die AGS
perspektivisch „zusätzliche nationale Fähigkeiten“ vorgesehen?
Auf die Antwort zu Frage 9a wird verwiesen.
a) Was ist damit gemeint, wenn die Bundesregierung in der Fragestunde
des Deutschen Bundestages am 29. Februar 2012 (Plenarprotokoll
17/161) von einer Ergänzung des NATO-Programms durch eine
„interoperable nationale Beistellung von HALE IMINT“ spricht?
Deutschland hat sich gegenüber der NATO bereit erklärt, über die Beteiligung
an NATO AGS (Core) hinaus bis zu vier weitere, national zu beschaffende
Luftfahrzeuge zu NATO AGS beizustellen, ohne sich jedoch abschließend auf ein
bestimmtes Flugzeugmuster festzulegen.
b) Wann und von wem soll über das „Flugzeugmuster“ entschieden
werden, das Deutschland in einer Stückzahl von vier dem NATO-AGS-
Programm „beistellen“ will?
Eine Realisierung ist gemäß der Mittelfristigen Zielsetzung 2015 frühestens ab
2023 geplant, ein entsprechendes Projekt wird voraussichtlich Ende dieses
Jahrzehnts initiiert werden. Der Generalinspekteur der Bundeswehr wird auf Basis
noch zu entwickelnder Lösungsvorschläge eine Auswahlentscheidung
hinsichtlich der zu verwendenden technischen Lösung treffen. Ein entsprechender
Beschaffungsvertrag wird dem Verteidigungs- und Haushaltsausschuss des
Deutschen Bundestages zu gegebener Zeit vorgelegt werden.
c) Welche „planerische Vorsorge“ wurde hierfür getroffen (Bericht des
Bundesverteidigungsministers am 5. Juni 2013 im
Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages), und welche Abteilungen sind
hierzu mit welchen konkreten Maßnahmen befasst?
Das Projekt Nationale Beistellung zu NATO AGS mit bis zu vier
Luftfahrzeugen soll erst nach Nachweis der Einsatzbereitschaft NATO AGS Core realisiert
werden und ist in der Mittelfristigen Zielsetzung 2015 enthalten (Realisierung
frühestens ab 2023). Dazu wird zeitgerecht eine Initiative in den
Planungsprozess eingesteuert, um den notwendigen Zeit- und Kostenrahmen zu bestimmen
und dementsprechende planerische Vorsorge zu treffen. Die noch auf Basis der
alten Prozesse vorhandene planerische Abbildung des Vorhabens in der
Finanzbedarfsanalyse 2014 wird es in der Finanzbedarfsanalyse 2015 nicht mehr
geben. Diese betrug bisher 566 Mio. Euro für den Zeitraum von 2019 bis 2024. Im
BMVg verantwortlich für eine planerische Berücksichtigung ist die Abteilung
Planung.
Drucksache 17/14571 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperioded) Inwiefern war oder ist denkbar oder sogar geplant, „Euro Hawk“
(auch den Prototyp „Full Scale Demonstrator“) der Bundeswehr für
die AGS zu nutzen?
Beide Modelle basieren auf unterschiedlichen Basis-Luftfahrzeugen und ihre
Einsatzrolle sowie technische Ausstattung unterscheiden sich erheblich. Es ist
daher nicht beabsichtigt, EURO HAWK oder den EURO HAWK Full Scale
Demonstrator (FSD) für NATO AGS zu nutzen.
10. Mit welcher Zielsetzung und welchen Aufgaben wurde die „Global
Hawk/ Euro Hawk Users Group“ gegründet, wer gehört ihr an, und wie
werden Treffen und Tagesordnungen geregelt?
Die „GLOBAL/EURO HAWK User Group“ (GEHUG) basiert auf einem MoU
zwischen dem US-Verteidigungsministerium und dem BMVg vom 16. Mai
2006.
Ziele sind
(1) die Erarbeitung und Umsetzung einer Zusammenarbeitsfähigkeit der
Nutzer des GLOBAL HAWK und EURO HAWK;
(2) der Austausch von Erfahrungen, Informationen, technischen Daten, Unfall-
/Zwischenfallberichten aus operationeller, technischer und logistischer
Sicht;
(3) die Bearbeitung von erkannten Problemen und Weiterentwicklung durch
Unterarbeitsgruppen (z. B. Flugrouten und Luftraumnutzung);
(4) der Austausch von Kontakten zur Erarbeitung von Absprachen und
Lösungen mit nationalen und internationalen Behörden, Flugsicherung, Industrie.
Die ständigen Teilnehmer sind Nutzer und zukünftige Nutzer von Systemen, die
auf dem GLOBAL HAWK basieren.
In der GEHUG sind US Air Force, US Navy, NATO SHAPE A3, NASA und
die Luftwaffe vertreten. Ereignis- oder bedarfsbezogen werden
Industrievertreter und Spezialisten zur Teilnahme eingeladen.
Die GEHUG tagte alle sechs Monate. Die zehnte Sitzung der GEHUG fand im
Mai 2013 statt und wurde in der bestehenden Form aufgrund des Projektendes
des EURO HAWK FSD durch die Vorsitzenden aufgelöst.
11. Wann, wo und von wem wurde der endgültige Vertrag mit den Herstellern
der „Global Hawk“ unterzeichnet?
Die Unterzeichnung des AGS-Vertrags erfolgte im Rahmen des NATO Gipfels
in Chicago am 20. Mai 20122. Es handelt sich um einen Vertrag der NGISSII
(Northrop Grumman Integrated System Segment International Inc.) und der
NAGSMA (NATO AGS Management Agency) im Auftrag der NAGSMO
(NATO AGS Management Organisation).
a) Um welche Art von Vertrag handelt es sich (beispielsweise
Entwicklungsvertrag oder Beschaffungsvertrag)?
Es wurde ein Beschaffungsvertrag geschlossen.
2 Der AGS-Vertrag enthielt zu dem Zeitpunkt noch eine Vorbehaltsklausel aufgrund der noch nicht
erfolgten Billigung durch den HHA. Diese erfolgte am 23. Mai 2012.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/14571b) Wie ist die Bezahlung vorgesehener Leistungen verabredet?
Entlang eines vertraglich vereinbarten Meilensteinplans und nach Erfüllung der
einzelnen Meilensteine.
c) Inwiefern ist sichergestellt, dass für sämtliche Komponenten,
inklusive der Software und Missionsprogramme, des „Block 40“ die
Ausfuhrgenehmigungen und der Zugang zu der technischen
Dokumentation gewährleistet ist?
Sichergestellt wird es durch den Vertrag und sogenannte Technical Assistance
Agreements (TAA). Mit einem TAA wird vor Übergabe von Unterlagen der
Transfer späterer Leistungen zwischen einer US-Firma und ihrem
ausländischen Vertragspartner vereinbart. Gegenstand der TAA sind gleichfalls die
Nutzungsrechte der Empfänger, die das TAA unterzeichnet haben. US-Firmen sind
vor der Ausfuhr derartiger Unterlagen entsprechend den amerikanischen
Exportkontrollvorschriften ITAR verpflichtet, durch die Vorlage
unterzeichneter TAA beim US-State-Department die Zustimmung zur Übergabe an ihre
ausländischen Vertragspartner einzuholen.
d) Inwiefern wurde auch ein „Technical Assistance Agreement“ oder
eine ähnliche Vereinbarung unterzeichnet, wer hat diese gezeichnet,
und welche Regelungen werden getroffen?
Am 27. April 2012 wurde ein regierungsseitiges TAA zwischen NAGSMA und
NGISSII geschlossen, das den Export von Daten und Dienstleistungen
gegenüber der NATO regelt.
Darüber hinaus existiert ein industrieseitiges TAA zwischen Northrop
Grumman und den Unterauftragnehmern, das die Exportangelegenheiten
innerhalb der Industrie regelt.
e) Welche Änderungen am Vertrag, an der Zeitplanung bzw. in der
Projektabwicklung wurden seit der Unterzeichnung des AGS-
Vertrages vorgenommen?
Keine.
12. Inwiefern und mit welchem Inhalt hat sich die Bundesregierung in die
Verabschiedung eines „Programme Memorandum of Understanding“
(PMOU) zur Beschaffung des „Global Hawk“ eingebracht?
Am 20. Februar 2009 begann mit dem Unterzeichnungsprozess eines
„Programme Memorandum of Understanding (PMoU)“ der erste Schritt zur
Realisierung des NATO AGS Projekts (siehe dazu auch BMF-Vorlage Nummer 33/09,
Abschluss einer Programmvereinbarung über die deutsche Beteiligung an dem
luftgestützten Radarsystem der NATO zur weiträumigen Aufklärung und
Bodenüberwachung NATO Alliance Ground Surveillance (AGS) Core,
Verteidigungsausschuss, Ausschussdrucksache 16(12)724, vom 25. März 2009).
Nach Zeichnung des PMoU wurde zur Koordinierung des weiteren Vorgehens
die „NATO AGS Management Agency (NAGSMA)“ eingerichtet, um die
eigentliche Vertragsunterzeichnung vorzubereiten und ggf. die Beschaffung
durchzuführen.
Drucksache 17/14571 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodea) Was kann die Bundesregierung über besondere Kontroversen oder
Übereinstimmungen der NATO-Mitglieder hinsichtlich des PMOU
mitteilen?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
b) Aus welchem Grund haben nur 13 NATO-Mitglieder das PMOU
gezeichnet?
Das PMoU wurde von den Vertretern der fünfzehn teilnehmenden Nationen
(inklusive Dänemark und Kanada) unterzeichnet. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 40 verwiesen.
c) Welche Verpflichtungen sind die Unterzeichnenden eingegangen, bzw.
welche Absichtserklärungen haben sie damit abgegeben?
Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen.
13. Wie werden sich die 28 NATO-Staaten finanziell bzw. mit Sachmitteln
oder sonstigen Kapazitäten an der AGS beteiligen?
Inwiefern trifft es zu, dass nach Ausstieg vieler Regierungen aus der AGS
die Kosten für die verbliebenen NATO-Mitglieder steigen?
Die Infrastruktur (gemäß NATO-Sicherheitsinvestitionsprogramm) und der
Betrieb des NATO AGS Core werden grundsätzlich von allen 28 Mitgliedstaaten
gemeinsam finanziert; von der Möglichkeit der Leistung einer „contribution in
kind“ (Beistellung nationaler Systeme) anstelle eines finanziellen Beitrags
wollen derzeit zwei Nationen Gebrauch machen.
14. Mit welcher Technik zur Bodenbeobachtung oder Signalerfassung
werden die „Global Hawk“ ausgerüstet?
NATO AGS Core ist mit einem SAR/GMTI-Sensor (SAR: Synthetic Aperture
Radar; GMTI: Ground Moving Target Indication) ausgestattet, der stationäre
sowie sich bewegende Objekte aufklärt.
a) Inwiefern soll der „Global Hawk“ auch mit einem „Integrierten
SIGINT System“ (SIGINT = Signals Intelligence) ausgerüstet
werden?
Eine Ausrüstung mit einem SIGINT-Sensor ist bei AGS Core nicht vorgesehen
und technisch nicht ohne Weiteres möglich.
b) Inwiefern ist die Technik geeignet, Mobilfunkverbindungen oder SMS
abzuhören, zu stören oder zu manipulieren, und mit welchen
technischen Systemen wurde diese Funktion womöglich unterbunden (https://
fragdenstaat.de/files/foi/8058/20130307antwort-bmvg-eurohawk.pdf)?
Die Sensorik des GLOBAL HAWK für NATO AGS ist nicht für
Signalerfassung oder -manipulation geeignet oder vorgesehen.
c) Welche der Anlagen sind prinzipiell dafür geeignet und in der Lage,
Mobilfunkverbindungen abzuhören und SMS zu lesen?
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 14b verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/14571d) Welche der Anlagen eignen sich für die Störung und Manipulation von
Telekommunikation?
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 14b verwiesen.
15. Welche weiteren optischen, radartechnischen oder sonstigen zur
Überwachung und Spionage geeigneten Anlagen sollen eingebaut werden?
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
a) Woraus besteht das „Multi-Platform Radar Technology Insertion
Program Radar“ (MP-RTIP), und über welche Fähigkeiten verfügt das
Gerät?
Das MP-RTIP ist ein aktives Phased-Array Seitensichtradar, das über
abbildende (SAR) und bewegtzielerkennende (GMTI) Eigenschaften verfügt.
b) Inwiefern trifft es zu, dass laut Bericht die Entwicklung des Systems
hinter dem ursprünglichen Zeitplan zurückliegt?
Das Projekt verläuft derzeit nach hiesiger Kenntnis entlang des vertraglich
vereinbarten Zeitplans.
c) Wie kam die Entscheidung zum Einbau des MP-RTIP zustande?
Das MP-RTIP wurde aus dem US Global Hawk Block 40 in das AGS Core
übernommen.
16. Inwiefern trifft es zu, dass die Bundesregierung zum Vertragsabschluss
auf den Einbau des „Transatlantic Cooperative AGS Radars“ (TCAR)
gedrungen hatte?
Das Konzept eines bemannten Systems, unter anderem mit TCAR ausgerüstet,
wurde 2007 zugunsten eines unbemannten Systems, unter anderem mit MP-
RTIP ausgerüstet, aus Kostengründen verworfen.
a) Aus welchem Grund wurde dem MP-RTIP der Vorzug gegeben, und
wie hat sich die Bundesregierung dazu positioniert?
Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen.
b) Inwiefern wäre dies eine Abweichung vom Vertrag und könnte ein
Grund für die Bundesregierung darstellen, sich aus etwaigen
Verpflichtungen zurückzuziehen?
Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen.
17. Welche konkreten Leistungen werden vom TCAR-Konsortium nach der
Änderung der Radarkomponenten weiterhin erbracht?
Das TCAR-Konsortium ist nicht mehr existent.
Drucksache 17/14571 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode18. Worin besteht nach Ansicht der Bundesregierung die herausragende
Fähigkeit des ISIS-Moduls (ISIS = Integrated Signal Intelligence System),
das EADS für den „Euro Hawk“ entwickelt hat und was vom
Bundesverteidigungsminister am 5. Juni 2013 in der Bundespressekonferenz als
eines der besten der Welt bezeichnet wurde?
Inwiefern kann mit dem ISIS-Modul auch der TETRA- (Terrestrial
Trunked Radio) und TETRAPOL-Funk (digitaler Funk von Behörden und
Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) abgehört werden?
Besonders herausragendes Merkmal des SIGINT-Systems ISIS ist das gewichts-
und volumenoptimierte kompakte Design verbunden mit der Möglichkeit, es
vom Boden aus fernzusteuern.
Die Leistungsfähigkeit des ISIS wird zzt. durch spezielle Qualifikationstests im
Labor, am Boden und im Flug belastbar nachgewiesen. Die Testergebnisse
werden von der Industrie in der ISIS Nachweisakte zusammengefasst und dem
Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
(BAAINBw) am 30. September 2013 vorgelegt.
Eine qualifizierte Bewertung der Leistungsfähigkeit und besonderen
Fähigkeiten von ISIS, bevor die Nachweisakte bewertet worden ist, kann aus diesem
Grund zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben werden.
19. Welche Testflüge oder Präsentationen der „Global Hawk“ fanden bislang
statt, mit welchem Ziel wurden diese jeweils absolviert, und welche
Gebiete wurden jeweils überflogen?
Zur Vorbereitung des EURO-HAWK-Projekts wurden folgende GLOBAL-
HAWK-Flüge in Deutschland durchgeführt:
15. Oktober bis 6. November 2003:
Testkampagne mit einer in einen GLOBAL-HAWK-Prototypen der US Air
Force eingebauten, von EADS entwickelten elektronischen
Aufklärungsnutzlast in Deutschland. Der GLOBAL HAWK war dazu auf dem Flugplatz des
Marinefliegergeschwaders 3 in Nordholz stationiert und hat von dort insgesamt
sechs Testflüge (am 21., 23., 27., 29., 31. Oktober und 4. November 2003) über
der Nordsee durchgeführt.
Der dabei verwendete GLOBAL-HAWK-Prototyp wurde dazu von der Edwards
Air Force Base am 15. Oktober 2003 durch die US Air Force und Fa. Northrop
Grumman nach Nordholz geflogen. Anschließend wurde die elektronische
Aufklärungsnutzlast in den Prototyp eingebaut. Nach Durchführung der sechs
Testflüge und Ausbau der elektronischen Aufklärungsnutzlast wurde der GLOBAL-
HAWK-Prototyp am 6. November 2003 von Nordholz aus wieder zur Edwards
Air Force Base zurückgeflogen.
Darüber hinaus wurden in Deutschland keine weiteren Flüge durchgeführt.
a) Von wo und von wem wurden die Flüge jeweils gesteuert?
Die oben angeführten Flüge über der Nordsee wurden von Nordholz aus durch
die US Air Force mit Unterstützung durch die Firma Northrop Grumman
durchgeführt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/14571b) Wo wurden die Tests ggf. durchgeführt, und welche Zulassungen für
die Teilnahme am Luftverkehr hatten die „Global Hawk“ dabei
jeweils?
Der Ort der Durchführung der Tests ergibt sich aus den Antworten zu den
Fragen 16 und 16a.
Die bei den Tests genutzten GLOBAL HAWK Prototypen der US Air Force
waren auf die US Air Force registriert und verfügten jeweils über ein
Airworthiness Statement der US Air Force. Zusätzlich gab es eine Sicherheitsanalyse
der WTD 61 für die von Nordholz aus über der Nordsee durchgeführten Flüge.
20. Welche einmaligen und laufenden Kosten entstehen für die gesamte AGS,
und wie verteilen sich diese (bitte insbesondere für Beschaffung und
Betrieb der Drohnen darstellen)?
Ausweislich der Vorlage des Bundesministeriums der Finanzen (BMF 56/12
VS-NFD) vom 24. April 2012 (Ausschussdrucksache 17(8)4400 des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages) einigten sich sämtliche 28 NATO-
Mitgliedstaaten auf nachstehende Regelungen zur gemeinsamen Finanzierung
des Betriebs und der dafür notwendigen Infrastruktur. Basierend auf
Bedarfsschätzungen liegen diesen Bestimmungen ein einmaliges NATO-
Investitionsvolumen von langfristig bis zu rd. 355 Mio. Euro (105,4 Mio. Euro für
Infrastruktur und bis zu 250 Mio. Euro für 20 Jahre Miete von
Satellitenkommunikation) und zusätzlich jährliche Betriebskosten von rd. 76 Mio. Euro zugrunde.
Zur Aufnahme des Aufklärungssystems AGS sind am Standort Sigonella/
Italien insgesamt 23 Infrastruktur-Vorhaben mit einem Gesamtvolumen von ca.
105,4 Mio. Euro vorgesehen, die bis zum Juni 2018 umgesetzt werden sollen. In
einem ersten Schritt sind hiervon zunächst zehn Vorhaben mit einem
Gesamtvolumen von ca. 80,8 Mio. Euro bis Februar 2018 zu realisieren. Für diese zehn
Vorhaben wurden durch den Aufnahmestaat Italien bisher folgende
Planungsmittel beantragt und durch den zuständigen NATO-Ausschuss (NATO-
Investitionsausschuss/IC) in Brüssel bewilligt:
(1) am 31. Mai 2012: Vorgezogene Planungsmittel (Advance Planning Funds/
APF) im Volumen von ca. 2,4 Mio. Euro.
(2) am 18. Juni 2013: Architekten-/Ingenieurleistungen (A/E) sowie Nationale
Verwaltungskosten (NAE) im Volumen von ca. 5 Mio. Euro.
Nach Abschluss der Planungsphase – voraussichtlich Mitte 2014 – steht die
Bewilligung der Mittel für die Projektdurchführung im NATO-
Investitionsausschuss an. Die Entscheidung im NATO-Investitionsausschuss – in dem alle
28 Mitgliedstaaten stimmberechtigt sind – erfolgt nach dem Konsensprinzip.
Zusätzlich zur Infrastruktur am Standort Sigonella/Italien sind Voraussetzungen
für die Satellitenkommunikation (Leasing, Leistungszeitraum November 2015
bis Dezember 2037) mit weiteren Kosten in Höhe von rund 250 Mio. Euro zu
schaffen. Die Bedarfsermittlung hierfür ist noch nicht vollständig
abgeschlossen. Die Beauftragung einer Marktsichtung ist für Februar 2014 geplant, die
Beauftragung der eigentlichen Leistung ist für November 2015 vorgesehen.
Planungsmittel für die Satellitenkommunikation wurden seitens Italiens bisher
noch nicht beantragt. An sämtlichen hier genannten investiven NATO-
Maßnahmen im Rahmen des NATO Security Investment Programme (NSIP) ist
Deutschland mit einem Kostenanteil von 14,89 Prozent beteiligt. Über die
projektbezogene Verwendung der Mittel entscheiden ausschließlich die
zuständigen NATO-Gremien.
Drucksache 17/14571 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode21. Welche Folgekosten entstehen im Rahmen der gesamten AGS für die
Infrastruktur in Deutschland (sofern die Kosten für die Teilfragen noch
nicht beziffert werden können, bitte die Größenordnung angeben)?
Mögliche, im Rahmen der nationalen Beistellung AGS (vgl. Antwort zu
Frage 9a), entstehende Folgekosten sind derzeit nicht absehbar, da sich diese
noch in der Konzeption befindet.
Seitens der NATO sind derzeit weder Bestrebungen bekannt noch bestehen
Anforderungen an die Infrastruktur in Deutschland.
a) Inwiefern soll in diesem Zusammenhang in Satellitentechnologie,
Kommunikationsinfrastruktur, Glasfaserkabel oder Relaisstationen
investiert werden?
Auf die Antwort zu Frage 21 wird verwiesen.
b) Inwiefern entstünden auch Kosten für den Aufbau oder Betrieb für die
militärische oder geheimdienstliche Analyse der vom „Global Hawk“
generierten Daten?
Auf die Antwort zu Frage 21 wird verwiesen.
c) Inwiefern trifft es zu, dass die NATO oder die Bundesregierung für die
gesamte AGS auf die Anmietung kommerzieller Satellitenkapazitäten
zurückgreifen muss, und welche Überlegungen existieren hierzu?
Für NATO AGS sind Voraussetzungen für die Satellitenkommunikation
(Leasing, Leistungszeitraum November 2015 bis Dezember 2037) im Rahmen
NSIP zu schaffen. Die Beauftragung einer Marktsichtung ist für Februar 2014
geplant.
d) Auf welche Satellitensysteme der Bundesregierung könnte dabei
zurückgegriffen werden?
Die Bundeswehr verfügt über keine geeigneten Satellitensysteme die im
Rahmen NATO AGS genutzt werden könnten.
e) Welche Angehörige der Bundesregierung sind bereits jetzt in NATO-
Planungsstäbe entsandt, um die Entwicklung der AGS zu befördern?
Im NATO Stab SHAPE sind im AGS Implementation Office (AGSIO) vier
deutsche Soldaten unmittelbar mit dem NATO Programm AGS befasst. Die
weiteren Dienstposten des AGSIO sind international besetzt.
22. Welche Firmen sind mit der Planung, Errichtung und dem Betrieb des
Luft- und Bodensegments beauftragt (bitte für die einzelnen Maßnahmen
aufschlüsseln)?
Wie sind Fragen der Leitung oder Subunternehmerschaft bei der
Ausführrung des Vertrages geregelt?
Hauptauftragnehmer: NGISSII (Gesamtverantwortung und Systemintegration),
Unterauftragnehmer: NGSC3 (Air Segment),
EADS CASSIDIAN (mobile Bodenanlagen),
3 Northrop Grumman Systems Corporation.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/14571SELEX (MOB),
KONGSBERG (Datenarchiv),
darunter: Verschieden Firmen aus allen Beschaffungsnationen.
23. Auf welche Weise und von wo sollen die Spionagedrohnen gesteuert
werden?
Der GLOBAL HAWK ist nicht für Spionagezwecke konzipiert. Im Übrigen
wird auf die Antworten zu den Fragen 14 und 15 verwiesen.
a) Inwiefern ist es möglich oder sogar beabsichtigt, die Steuerung der
„Global Hawk“ aus Bodenstationen anderer Länder vorzunehmen?
Die Steuerung mittels Funk (ggf. über Datenrelais) der GLOBAL HAWK des
AGS-Core Systems erfolgt von der MOB in Sigonella bzw. einer MGGS/
TGGS. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1b verwiesen.
b) Welche Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland wären
hierfür geeignet, bzw. welche Anstrengungen unternimmt die
Bundesregierung, um entsprechende Kapazitäten zu errichten?
Keine. Es wird auf die Antwort zu Frage 23a verwiesen.
c) Welche Einrichtungen kämen nach Kenntnis der Bundesregierung in
anderen Ländern infrage bzw. sind sogar dafür vorgesehen?
Keine. Es wird auf die Antwort zu Frage 23a verwiesen.
24. Wie müssten (nach jetzigem Stand) die für etwaige Missionen
notwendigen Überflugrechte erlangt werden, und auf welchem Wege wird dies
gewöhnlich abgewickelt?
Die italienische Zulassungsbehörde DAA ist für die Zulassung der NATO AGS
GLOBAL HAWK zuständig. Ein möglicher Überflug von NATO AGS über
Hoheitsgebiete anderer Nationen wird im Rahmen von Diplomatic-Flight-
Clearances abgewickelt. Generell wird dies für NATO Staaten in einer
Betriebsvereinbarung geregelt.
25. Was ist der Bundesregierung über den Vorgang zur Stationierung der US-
Drohnen „Global Hawk“ auf Sigonella bekannt?
Ausweislich öffentlich zugänglicher Informationen sind US-amerikanische
Flugzeuge des Typs GLOBAL HAWK auf der italienischen Basis Sigonella
stationiert. Zu Einzelheiten dieser bilateralen amerikanisch-italienischen bzw.
nationalen italienischen Angelegenheit liegen keine Informationen vor.
a) Inwiefern ist auch die Bundesregierung in dieser Angelegenheit tätig
geworden?
Hierzu wird auf Antwort zu Frage 25 verwiesen.
Drucksache 17/14571 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeb) Wann und auf welchem Wege wurde die Bundesregierung über die
italienische Zusage informiert?
Hierzu wird auf Antwort zu Frage 25 verwiesen.
26. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, wann die von der US-
Luftwaffe in Sigonella stationierten „Global Hawk“ über eine
luftfahrtrechtliche Zulassung verfügen könnten?
Die GLOBAL HAWK der US-Luftwaffe besitzen eine Zulassung seitens der
US-Behörden. Die Integration in den Segregated Airspace des Flugplatzes
Sigonella erfolgte durch das italienische Verteidigungsministerium.
a) Sofern eine teilweise Zulassung bereits existiert, welcher Inhalt ist der
Bundesregierung dazu bekannt?
Hierzu wird auf Antwort zu Frage 26 verwiesen.
b) Sofern keine Zulassung existiert, was kann die Bundesregierung zu
Einschränkungen hinsichtlich etwaiger Missionen, die auch im
Rahmen der NATO stattfinden, mitteilen?
Hierzu wird auf Antwort zu Frage 26 verwiesen.
c) Inwiefern trifft es zu, dass Flüge bislang nur im militärischen
Luftraum oder über dem Meer stattfinden können, was damit nach Ansicht
der Fragestellerinnen und Fragesteller auch für die NATO-Drohnen
gelten muss?
Hierzu liegen keine Informationen vor.
d) Worin besteht die Vereinbarung der NATO-Beschaffungsagentur
NAGSMA mit der italienischen militärischen Zulassungsbehörde
(DAA)?
Italien hatte Ende 2011 die Rolle der militärischen Zulassungsbehörde nach
Antrag durch das NAGSMO BoD übernommen, diese Rolle wurde so im AGS-
Core-Hauptvertrag festgehalten. Aufsetzend auf diesem Vertrag, gibt es eine
bilaterale Vereinbarung zwischen der NAGSMA und der DAA, welche deren
Zusammenarbeit detailliert darlegt.
e) Welchen Stand haben die Zulassungsarbeiten der DAA, und welche
weiteren Details wurden auf den letzten Sitzungen des Board of
Directors der NAGSMA hierzu mitgeteilt?
Der italienische Zulassungsprozess steht erst am Anfang. Italien hat daher keine
konkrete Aussage zur Erfolgswahrscheinlichkeit des Zulassungsverfahrens
getroffen, gleichwohl aber verdeutlicht, dass die Risiken als beherrschbar
angesehen werden und das Thema Zertifizierung derzeit kein „Showstopper“ sei.
f) Inwiefern sind die Bundesregierung oder die NATO in die Studie
„Initial Integration of Remotely Piloted Aircraft (RPA) into Non-
Segregated Airspace“ der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
eingebunden, bzw. welche Details sind der Bundesregierung hierzu bekannt?
Mit der 37. ICAO Assembly wurde zu unbemannten Luftfahrtsystemen das
Circular 328 veröffentlicht. Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/14571(ICAO) erkennt damit an, dass UAS Flugzeuge sind und daher dem Abkommen
von Chicago unterliegen.
Für die meisten Anhänge sind daher Änderungen/Anpassungen zu erwarten.
Diese internationalen Empfehlungen über den grenzüberschreitenden Betrieb,
Einsatz und Flugführung von unbemannten Luftfahrzeugen werden in der
Arbeitsgruppe „Unmanned Aircraft Systems Study Group“ (UASSG) der
ICAO erarbeitet. Dafür hat BMVBS Mitarbeiter des Luftfahrt-Bundesamtes
(LBA), der DFS Deutsche Flugsicherung und der Bundesnetzagentur als
Experten gemeldet. Die erste Änderung wurde mit dem Amendment 43 des Annex 2
(Rules of the Air) Appendix 4 (RPAS) auf der Air Navigation Conference
(ANC) im November 2012 beschlossen.
Die ICAO Studie „Initial Integration of Remotely Piloted Aircraft (RPA) into
Non-Segregated Airspace“ ist der Bundesregierung nicht bekannt. Soweit
bekannt wurden die Ergebnisse der UASSG vorgestellt sowie die o. g. Änderung
des Annex 2 auf dieser Konferenz beschlossen. Zudem wurden das weitere
Vorgehen der Arbeitsgruppe UASSG und die Integration von UAS in die „Aviation
System Block Upgrades“ diskutiert.
27. Für welche Einsätze (nicht nur im Rahmen von NATO-Missionen)
wurden die von der US-Luftwaffe in Sigonella stationierten „Global Hawk“
nach Kenntnis der Bundesregierung seit ihrer Stationierung genutzt?
a) Sofern die Bundesregierung hierzu über keine detaillierten
Informationen der US-Armee verfügt, welche eigenen Erkenntnisse sind ihr
dazu bekannt?
b) Inwiefern und auf welche Weise nutzt die US-Luftwaffe die Drohnen
nach Kenntnis der Bundesregierung auch für eine „Broad Area
Maritime Surveillance“, und wo bzw. mit welcher Zielsetzung findet diese
statt?
Die Antwort zu Frage 27 wird dem Deutschen Bundestag mit der Einstufung
„VS – Nur für den Dienstgebrauch“ gesondert zugeleitet.4
28. Welche neueren Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, inwiefern
US-Missionen mit Drohnen über einen satellitengestützten Datenlink
(SATCOM) in Rheinland-Pfalz abgewickelt werden?
Inwiefern ist daran nicht nur das Regionalkommando AFRICOM,
sondern auch die Kommandos EUCOM und CENTCOM beteiligt?
Der Bundesregierung liegen weiterhin keine gesicherten Erkenntnisse zu von
US-amerikanischen Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland angeblich
geplanten oder geführten Einsätzen vor. US-Präsident Barack Obama hat
jedoch am 19. Juni 2013 bekräftigt, dass die US-Streitkräfte Deutschland nicht als
Ausgangspunkt für unbemannte Drohnen verwenden, die dann auch Teil ihrer
Aktivitäten im Bereich der Terrorismusbekämpfung sind.
4 Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort
nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden (diese Regelungen gilt noch befristet bis
zum Ende der 17. Wahlperiode).
Drucksache 17/14571 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodea) Was ist der Bundesregierung mittlerweile über den Ausbau einer
Relaisstation in Ramstein bekannt (
http://netzpolitik.org/wp-upload/
AFD-101203-039.pdf)?
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 17/14401
vom 18. Juli 2013 verwiesen.
b) Inwiefern und mit welchem Ergebnis hatte die US-Regierung nach
Kenntnis der Bundesregierung erwogen oder versucht, die Einrichtung
über Mittel der NATO zu finanzieren?
Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor.
29. Welche Arbeitsgruppen oder Unterarbeitsgruppen befassen sich mit der
Integration größerer Drohnen in NATO-Verbände?
• Arbeiten im Rahmen der NAGSMA und des NAGSMO BoD hinsichtlich
der Beschaffung des AGS Core Systems.
• Joint Capability Group UAS (JCGUAS).
a) Welche Aufgabe übernimmt hierfür die „Joint Capability Group on
Unmanned Aerial Vehicles“ (JCGUAV), bei der Deutschland
zusammen mit den USA und Frankreich den Vorsitz der innehat?
Die JCGUAV existiert seit September 2010 nicht mehr. Sie ist durch
Zusammenlegung mit dem ehemaligen Joint UAV Panel aus dem Bereich des NATO
Military Committee (MC) in der Joint Capability Group on Unmanned Aircraft
Systems (JCGUAS) aufgegangen.
b) Worin besteht der gegenwärtige Beitrag welcher deutscher Stellen für
die JCGUAV?
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 29a verwiesen.
30. Welche Einrichtungen sollen mit der jeweiligen Flugkontrolle der
„Global Hawk“ der NATO befasst werden?
Inwieweit werden im Regel- oder Einzelfall auch zivile
Verkehrsbehörden eingebunden?
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen.
31. Inwiefern sieht der Vertrag der NATO mit den ausführenden
Unternehmen die Erbringung von Leistungen vor, um eine luftfahrtrechtliche
Zulassung für Italien oder andere Länder zu erhalten, und welche
Bestimmungen werden genau getroffen?
Der Beschaffungsvertrag (Artikel 38) verpflichtet den Auftragnehmer, alle
erforderlichen Hintergrundinformationen, die für die Beschaffung und den
Betrieb erforderlich sind, der NAGSMA zur Verfügung zu stellen. Dazu zählen
auch die für die Musterzulassung notwendigen Informationen.
a) Welche Firmen, Institute oder sonstige Einrichtungen erhielten hierzu
Aufträge bzw. sind mit Forschungen befasst, und welchen Inhalt bzw.
welche Zielsetzung haben diese?
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 31 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/14571b) Inwieweit werden die Anstrengungen zur luftfahrtrechtlichen
Zulassung in Italien mit der Europäischen Agentur für Flugsicherheit
(EASA) koordiniert?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über eine Zusammenarbeit der
italienischen Zulassungsbehörde mit der EASA vor.
c) Inwieweit könnten die für Italien benötigte luftfahrtrechtliche
Zulassung von Ergebnissen gleichlautender Anstrengungen der EASA
profitieren?
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 31b verwiesen.
d) Welche Leistungen wurden oder werden von Einrichtungen der
Bundesregierung erbracht, um eine luftfahrtrechtliche Zulassung für
Italien oder andere Länder zu beschleunigen?
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 31b verwiesen.
32. Welche Aussagen trifft das Gutachten der Firma IABG Industrieanlagen-
Betriebsgesellschaft mbH, das vom Bundesverteidigungsministerium zu
Mehrkosten bei der Musterzulassung des „Euro Hawk“ in Auftrag
gegeben wurde, hinsichtlich der Verteilung zu erwartender Kosten auf
verschiedene Posten (bitte aufschlüsseln)?
Die betreffende IABG-Kurzstudie ist hinsichtlich der verwendeten Daten
(ITAR) als GEHEIM eingestuft. Eine Einsichtnahme ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages möglich.
a) Welche weiteren Funktionen oder Aufgaben hatten die IABG, die DFS
Deutsche Flugsicherung GmbH, das Deutsche Zentrum für Luft- und
Raumfahrt e. V. und das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik bei der gesamten Entwicklung des „Euro Hawk“
übernommen?
IABG:
Die Fa. IABG hat im Vorfeld des EURO HAWK Entwicklungsvertrages und
auch während der EURO HAWK Entwicklung die Amtsseite bei technischen
und kostenspezifischen Bewertungen unterstützt und im Hinblick auf
Missionsplanungsaktivitäten für unbemannte Luftfahrzeuge Grundlagenarbeiten und
Bewertungen durchgeführt.
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt:
Das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt hat die Musterprüfer der
Bundeswehr im Hinblick auf Bewertungen für die Luftfahrzeugstruktur unterstützt.
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik:
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik war für die Beratung
auf dem Gebiet und der Zulassung von nationaler Verschlüsselungstechnik, die
im EURO HAWK zum Schutz der Aufklärungsdaten notwendig ist, tätig.
Drucksache 17/14571 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeb) Inwiefern haben die Firmen IABG und EADS im Rahmen ihrer
Vertragsabwicklung nach Kenntnis der Bundesregierung möglicherweise
Exportrichtlinien der USA verletzt, und wie hat das
Bundesverteidigungsministerium darauf gegebenenfalls reagiert?
Nach Kenntnis des BMVg haben weder die IABG noch Fa. EADS im Rahmen
ihrer EURO HAWK Beteiligung gegen Exportrichtlinien der USA verstoßen.
33. Inwiefern hat das Bundesverteidigungsministerium die Ankündigung von
Bundesverteidigungsminister Dr. Thomas de Maizière vom 5. Juni 2013
umgesetzt, das „wir uns mit dem Zulassungsland Italien auf gemeinsame
Zulassungsanforderungen verständigen“, bzw. welche entsprechenden
Schritte sind geplant (
www.flugrevue.de vom 5. Juni 2013 „de Maizère
verteidigt Euro-Hawk-Entscheidung“)?
Bundesminister Dr. Thomas de Maizière hat mit Schreiben vom 10. Juni 2013
an die Vizepräsidentin der Europäischen Kommission und Leiterin der
Europäischen Verteidigungsagentur, Baroness Catherine Ashton, angeregt, den
Meinungsaustausch sowohl über die Rahmenbedingungen der Zulassung von UAV
in Europa, als auch über die Integration von UAS in den kommenden
Einheitlichen Europäischen Luftraum (Single European Sky) zu vertiefen. Er hat es für
hilfreich erachtet, wenn die EDA eine federführende Rolle bei einer ersten
Analyse der Rahmenbedingungen übernehmen könnte und deshalb angeregt, das
Thema bei der Sitzung des nächsten EDA-Lenkungsausschusses im September
2013 zu erörtern.
In ihrem Antwortschreiben vom 27. Juni 2013 hat Baroness Catherine Ashton
die deutsche Initiative begrüßt und bekräftigt, dass dieses Thema auf der
Tagesordnung der im Herbst stattfindenden Sitzung des Lenkungsausschusses stehen
werde. Die EDA arbeite derzeit entsprechende Vorschläge aus.
34. Wo sollte die vom Bundesverteidigungsminister am 5. Juni 2013 im
Verteidigungsausschuss des Deutschen Buntestages vorgeschlagene
„militärische Luftfahrtbehörde“ in Deutschland angesiedelt werden, und mit
welchen Aufgaben, Forschungen oder Studien würde diese betraut
(
www.faz.net vom 5. Juni 2013 „De Maizière: Die richtige Entscheidung
zum richtigen Zeitpunkt“)?
Das von der Leitung des BMVg gebilligte Grobkonzept zum Aufbau einer
militärischen Luftfahrtbehörde in Deutschland sieht vor, dass in dieser Behörde
u. a. die Aufgaben des Prüf- und Zulassungswesens für Luftfahrzeuge und
Luftfahrtgerät der Bundeswehr sowie der Sicherstellung des militärischen
Flugbetriebs in Deutschland wahrgenommen werden. Über die Stationierung soll im
Rahmen der Feinausplanung entschieden werden.
35. Inwieweit folgt das AGS den Empfehlungen zur Entwicklung von „Sense
and Avoid“-Verfahren, wie sie die NATO vor fünf Jahren in Kalkar
veröffentlichte (
http://nsa.nato.int/nsa/zPublic/stanags/CURRENT/4586Eed03.pdf)?
Die im Link referenzierte STANAG wurde am 9. November 2012 (also erst
nach Abschluss des AGS Hauptvertrages) publiziert und konnte somit nicht
berücksichtigt werden. Überdies enthält sie keine Ausführungen zum Thema
„Sense and Avoid Verfahren“.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/14571Inwieweit werden nach Kenntnis der Bundesregierung auch Erkenntnisse
der Studien „Unmanned Aircraft System Mid-air Collision Avoidance
Function“ (MIDCAS) oder der Studie der DFS „Validierung von UAS zur
Integration in den Luftraum“ sowie entsprechende Forschungen des
Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e. V. genutzt?
Die referenzierten Studien oder Forschungsergebnisse lagen NAGSMA nicht
vor und finden keine Berücksichtigung.
36. Über welche Systeme zum Ausweichen von Kollisionen verfügen die
„Global Hawk“?
Der NATO AGS GLOBAL HAWK besitzt keine automatischen Systeme zum
Ausweichen von Kollisionen – operative Maßnahmen sind vom Piloten
durchzuführen.
a) Sofern die „Global Hawk“ über keine oder ungenügende derartige
Systeme verfügt, welche Anstrengungen werden zur Erlangung der
Fähigkeiten unternommen, welche Kosten entstehen dafür, und wie
werden diese übernommen?
Es sind weder Maßnahmen seitens NAGSMA geplant noch budgetär
vorgesehen.
b) Inwiefern trifft eine Meldung des Informationsdiensts „Defense
Industry Daily“ (29. Mai 2013) zu, wonach die US-Luftwaffe über ein
entsprechendes System verfügt und dieses womöglich zur Verfügung
stellen könnte?
Der Bundesregierung liegen dazu keine gesicherten Erkenntnisse vor.
37. Wie werden die von den „Global Hawk“ erfassten Informationen
übertragen?
Die durch den NATO AGS GLOBAL HAWK erfassten Daten werden mittels
Datenrelaissatelliten und einer Breitband-Datenverbindung (Line of Sight), an
die entsprechenden NATO AGS Bodenstationen übertragen.
a) Welche Satelliten, Glasfaserkabel oder sonstigen Kapazitäten sind
hierfür vorgesehen?
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 21c verwiesen.
b) Welche neuen Kapazitäten zum Transport der Informationen werden
hierfür errichtet?
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 37a verwiesen.
c) Inwiefern gehören zum AGS weitere Anlagen, darunter etwa
Relaisstationen in anderen Ländern?
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 37a verwiesen.
Drucksache 17/14571 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperioded) Inwiefern trifft es zu, dass Anlagen zur Auswertung oder sogar
Steuerung der „Global Hawk“ mobil sein sollen und um welche Anlagen
handelt es sich dabei genau?
Hierzu wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 23 verwiesen.
38. Welche weiteren Betriebskosten entstehen durch den Betrieb des AGS
sowohl für die NATO als auch für die einzelnen Mitgliedstaaten?
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen.
39. Welche Rolle spielte die „Alliance Ground Surveillance Industries
GmbH“ in den Vertragsverhandlungen bzw. nach dessen Abschluss?
Keine. Der AGS-Beschaffungsvertrag wurde zwischen der NGISSII und der
NAGSMA geschlossen.
a) Wer gehörte bzw. gehört nach Kenntnis der Bundesregierung der
GmbH an?
2006 gründeten die Unternehmen EADS, Northrop Grumman, Indra Sistemas,
Thales Group, Galileo Avionica und Gerneral Dynamics das Joint Venture
Unternehmen AGS Industries GmbH.
b) Welche Geschäftsbeziehungen oder sonstigen Kontakte unterhält die
Bundesregierung mit der „Alliance Ground Surveillance Industries
GmbH“?
Keine.
40. Wann haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung welche NATO-
Staaten aus der AGS zurückgezogen, und welche Gründe wurden von
diesen dazu mitgeteilt?
Die Republik Türkei (9. April 2009) und die Republik Polen (2. April 2009)
haben sich vor Inkrafttreten des PMoU entschieden, dem Programm nicht
beizutreten. Polen hat nunmehr im März 2013 einen Antrag auf erneuten Beitritt
zum Programm gestellt.
Am 23. Juni 2010 wurden die AGS-Nationen vom NAGSMO BoD Chairman
über die Absicht Dänemarks, aus dem AGS-Programm auszusteigen,
informiert. Die Bekanntgabe erfolgte im Rahmen der Vorstellung eines Sparpakets
für die dänischen Streitkräfte. Dänemark wird voraussichtlich Ende Oktober
2013 wieder in das Programm integriert (siehe hierzu auch die Antwort zu den
Fragen 2 und 3).
Kanada hat mit Schreiben vom 6. Juli 2011 den Austritt aus AGS angekündigt,
und dies mit Schreiben vom 29. Juli 2011 bestätigt.
a) Welche weiteren Gründe sind der Bundesregierung hierzu bekannt?
Sicherheitspolitische Entscheidungen von NATO-Verbündeten werden von der
Bundesregierung nicht kommentiert. Kanada hat im Schreiben vom 29. Juli
2011 als Begründung die Fokussierung auf nationale Kräfte und Mittel
angegeben („Canada First“ Defence Strategy).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/14571b) Inwiefern hat auch die Bundesregierung erwogen, – etwa wegen
knapper Finanzmittel – aus dem AGS auszusteigen?
Deutschland hat nicht erwogen, aus dem Programm auszutreten.
c) Inwiefern trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass mehrere
Mitgliedstaaten kritisiert haben, dass die Luftfahrzeuge ausschließlich
in den USA gekauft würden (von Wikileaks veröffentlichte
Botschaftsdepesche USNATO 00000616 vom 21. November 2007, wikileaks.org/
cable/2007/11/07USNATO616.html), und welche Haltung vertrat bzw.
vertritt die Bundesregierung?
Deutschland hat mit der Unterzeichnung des PMoU am 3. September 2009 und
mit der Unterzeichnung des Beschaffungsvertrags am 21. Mai 20125 seine
Haltung für AGS bekundet.
41. Inwiefern trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass einige
NATO-Staaten eigene Überwachungskapazitäten für die AGS
bereitstellen, auch, um sich dadurch finanziell zu entlasten?
Derartige sicherheitspolitische Entscheidungen unserer NATO-Verbündeten
werden von der Bundesregierung nicht kommentiert oder bewertet. Dies betrifft
auch Positionen anderer NATO-Verbündeter hierzu.
a) Worum handelt es sich nach Kenntnis der Bundesregierung bei den
Beiträgen im Einzelnen?
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Frankreich
stellen statt ihres finanziellen Beitrages eine sogenannte contribution in kind
bei. Großbritannien hat einen Beitrag in Form ihres bereits vorher im Betrieb
befindlichen Systems SENTINEL angeboten, Frankreich ein noch zu
beschaffendes, auf HERON TP basierendes Aufklärungssystem.
b) Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus dem Vorschlag Frankreichs, statt der „Global Hawk“ lieber die
israelischen „Heron TP“ zu kaufen (
www.airforce-technology.com/
news/newsfrance-offers-heron-tp-for-nato-ags-programme), und wie
hat sich die Bundesregierung hierzu positioniert?
Nach hiesiger Kenntnis hat Frankreich nie erwogen, eine HALE-Drohne
(HALE: High Altitude Long Endurance) wie den GLOBAL HAWK zu kaufen.
c) Inwiefern beurteilt es die Bundesregierung hinsichtlich der „Global
Hawk“ aus heutiger Sicht als womöglich zielführender, wegen der
strengen ITAR-Regeln der USA besser ein Modell zu beschaffen, das
weniger strengen Exportkriterien unterliegt?
Nach Kenntnis der Bundesregierung existiert (hinsichtlich der
aerodynamischen Flugleistungen) kein marktverfügbares mit dem US-System GLOBAL
HAWK auch nur annähernd vergleichbares Luftfahrzeug.
5 Der AGS-Vertrag enthielt zu dem Zeitpunkt noch eine Vorbehaltsklausel aufgrund der noch nicht
erfolgten Billigung durch den HHA. Diese erfolgte am 23. Mai 2012.
Drucksache 17/14571 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode42. Inwiefern und mit welchem Inhalt trifft es nach Kenntnis der
Bundesregierung zu, dass die Türkei grundsätzliche Bedenken gegenüber der
AGS geäußert hatte, und wie haben sich die NATO-Staaten hierzu
positioniert?
Die Republik Türkei ist kein AGS-Teilnehmerstaat. Derartige
sicherheitspolitische Entscheidungen unserer NATO-Verbündeten werden von der
Bundesregierung nicht kommentiert oder bewertet. Dies betrifft auch Positionen anderer
NATO-Verbündeter hierzu.
43. Inwiefern könnten die „Global Hawk“ der NATO auch für zivile oder
polizeiliche Zwecke genutzt werden?
Welche Überlegungen wurden hierzu angestellt, und welche
Vereinbarungen oder Absichtserklärungen wurden getroffen?
Der GLOBAL HAWK ist ein militärisches Aufklärungssystem. Im Übrigen wird
auf die Antworten der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/12136 zu
Frage 17 und Bundestagsdrucksache 17/14052 zu Frage 26 verwiesen.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]