Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 zur eingetragenen Lebenspartnerschaft
der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Harald Koch, Richard Pitterle, Dr. Axel Troost und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss des zweiten Senats vom 7. Mai 2013 (2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07) festgestellt, dass die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern in den Vorschriften der §§ 26, 26b, 32a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum Ehegattensplitting mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) nicht vereinbar ist. Die Entscheidung begründet das Gericht damit, dass das Ehegattensplitting eine am allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 GG zu messende mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung darstelle, die somit gegen die Verfassung verstößt. Auch familienpolitische Intentionen vermögen die Ungleichbehandlung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften bezüglich des Splittingverfahrens nicht zu rechtfertigen. So knüpft das Splitting eben nicht an einen kindbedingten Bedarf von Ehepaaren an. So werden auch in eingetragenen Lebenspartnerschaften vermehrt Kinder in einer behütenden Umgebung aufgezogen, sodass eine Differenzierung auch nicht mit einer familienpolitischen Förderung gerechtfertigt werden kann. Vielmehr konstituiert die eingetragene Lebenspartnerschaft eine institutionalisierte Verantwortungsgemeinschaft, die der Ehe äquivalent ist. Demnach gebietet es sich, beide Rechtsinstitute auch im Besteuerungsverfahren gleichzusetzen. Die Fraktion DIE LINKE. hat auf diesen Umstand mittlerweile in fünf kleinen Anfragen hingewiesen.
Mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wird nun der Regierung die Möglichkeit gegeben, ihr im Koalitionsvertrag verankertes Ziel zur Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft im Besteuerungsverfahren noch in dieser Legislaturperiode umzusetzen. Hierzu haben die Fraktionen der CDU/ CSU und FDP einen Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 17/13870) vorgelegt, welcher am 12. Juni 2013 auch vom Bundeskabinett beschlossen wurde. Der Gesetzentwurf enthält lediglich eine Generalnorm für das EStG, wonach ein neuer § 2 Absatz 8 EStG-E bestimmen solle: „Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.“ Weitere Änderungen in übrigen Steuergesetzen sind nicht vorgesehen. Angesichts des Urteils des Bundesverfassungsgerichts ist es fraglich, ob eine weiterhin beibehaltene Ungleichbehandlung in anderen Steuergesetzen verfassungsrechtlich noch zulässig ist.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen62
Hält die Bundesregierung inhaltlich weiter an dem Argument fest, dass die Nichteinbeziehung eingetragener Lebenspartnerinnen und -partner in die steuerlichen Vorschriften über die Zusammenveranlagung und die Anwendung des Splittingtarifs für Ehegattinnen und -gatten (§§ 26, 26b, 32a Absatz 5 EStG) damit zu rechtfertigen sei, dass gleichgeschlechtliche Partnerinnen und Partner aus biologischen Gründen keine gemeinsamen Kinder bekommen könnten (bitte mit Begründung)?
Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft eine äquivalente umfassende institutionalisierte Verantwortungsgemeinschaft zur Ehe ist (bitte mit Begründung)?
Wie viele gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften existieren basierend auf den Ergebnissen des Mikrozensus in den Jahren 2006 bis 2012 (bitte differenziert nach Jahr und Mann/Mann, Frau/Frau angeben)?
In wie vielen Fällen der gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften sind basierend auf dem Mikrozensus in den Jahren 2006 bis 2012 Kinder Teil der gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft (bitte differenziert nach Jahr und Mann/Mann, Frau/Frau angeben)?
Wie viele eingetragene Lebenspartnerschaften existieren basierend auf den Ergebnissen des Mikrozensus in den Jahren 2006 bis 2012 (bitte differenziert nach Jahr und Mann/Mann, Frau/Frau angeben)?
In wie vielen Fällen der eingetragenen Lebenspartnerschaften sind basierend auf dem Mikrozensus in den Jahren 2006 bis 2012 Kinder Teil der Lebenspartnerschaft (bitte differenziert nach Jahr und Mann/Mann, Frau/ Frau angeben)?
Aus welchem Grund sieht der Gesetzentwurf nur eine Gleichstellung im Bereich der Einkommensteuer vor (bitte mit Begründung)?
Sieht die Bundesregierung nach dem Beschluss des Verfassungsgerichts die verfassungsrechtliche Notwendigkeit, eine Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im kompletten Besteuerungsverfahren herzustellen (bitte mit Begründung, und falls ja, inwieweit die Notwendigkeit rückwirkend seit Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft besteht)?
Welche konkreten Schritte plant die Bundesregierung zum Abbau der Ungleichbehandlung zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft in weiteren Einzelsteuergesetzen bzw. sonstigen Steuergesetzen (bitte mit Begründung)?
In welchen weiteren steuerlichen Normen bestehen nach Inkrafttreten des Gesetzes noch Unterschiede in der steuerlichen Behandlung zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft (bitte mit Darstellung der einzelnen Rechtsnormen)?
Welche Unterschiede in der steuerstrafrechtlichen Behandlung zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft existieren derzeit (bitte mit Darstellung der einzelnen Rechtsnormen)?
Welche verfahrensrechtlichen Unterschiede im Besteuerungsprozess aufgrund der Definition von nahen Angehörigen zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft existieren derzeit (bitte mit Darstellung der einzelnen Rechtsnormen)?
Welche Unterschiede in der Behandlung zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft existieren derzeit in Einzelgesetzen, auf die Steuergesetze mittelbar oder unmittelbar Bezug nehmen (bitte mit Darstellung der einzelnen Rechtsnormen)?
Erstreckt sich die Regelung des Gesetzentwurfs auch auf aktuelle und frühere untergesetzliche Regelungen betreffend die Einkommensteuer, wie beispielsweise Erlasse, Richtlinien, Durchführungsverordnungen, Hinweise usw. (bitte mit Begründung)?
Erstreckt sich die Regelung des Gesetzentwurfs auch auf durch das Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte Urteile des Bundesfinanzhofs, die zur allgemeinen Anwendung erklärt wurden (bitte mit Begründung)?
Erstreckt sich die Regelung des Gesetzentwurfs auch auf die Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem Abschnitt „X. Kindergeld“ des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG; bitte mit Begründung)?
Erstreckt sich die Generalnorm des § 2 Absatz 8 EStG-E auch auf weitere Steuergesetze, in denen auf die Begriffe Ehegatten, Splitting, Zusammenveranlagung usw. Bezug genommen wird (bitte mit Begründung)?
Welche steuerlichen Konsequenzen aus dem Gesetzentwurf resultieren für die steuerliche Berücksichtigung von Stiefkindern (bitte mit Begründung)?
Wie ermitteln sich unter Beachtung des jüngsten Mikrozensus und der jüngsten Steuerstatistik die im Gesetzentwurf ausgewiesenen fiskalischen Mindereinnahmen (volle Jahreswirkung) von 55 Mio. Euro pro Haushaltsjahr (bitte mit Darstellung der Berechnungsgrundlagen)?
Wie ermittelt sich die im Gesetzentwurf ausgewiesene einmalige finanzielle Mehrbelastung von 150 Mio. Euro infolge der rückwirkenden Anwendung des Gesetzes, auch vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 17/13205 vom 23. April 2013) sich bezüglich zu Frage 14 nicht im Stande sah, eben eine solche Aussage treffen zu können (bitte mit Begründung und Darstellung der Berechnungsgrundlage, mit Angabe der jährlichen Fallzahlen)?
Welchen Vorteil sieht die Bundesregierung in der Einfügung einer Generalklausel gemäß § 2 Absatz 8 EStG-E gegenüber einer Ergänzung der Wörter „eingetragene Lebenspartnerschaft“ in der jeweiligen steuerlichen Einzelnorm (bitte mit Begründung)?
Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass die Einfügung einer Generalnorm auch in den übrigen Steuergesetzen, die bisher noch zwischen den Rechtsinstituten eingetragene Lebenspartnerschaft und Ehe differenzieren, ohne zeitaufwendige Prüfungsmaßnahmen möglich ist (bitte mit Begründung)?
Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass durch die Einfügung einer entsprechenden Generalnorm in der Abgabenordnung, die Gleichbehandlung von Ehegattinnen bzw. -gatten und Lebenspartnerinnen bzw. -partnern in allen Steuergesetzen sichergestellt werden könnte (bitte mit Begründung)?
Warum hat die Bundesregierung keinen Gesetzentwurf mit einer Generalnorm in der Abgabenordnung, durch welche die Gleichbehandlung von Ehegattinnen bzw. -gatten und Lebenspartnerinnen bzw. -partnern in allen Steuergesetzen sichergestellt wird, vorgelegt (bitte mit Begründung)?
Stimmt die Bundesregierung zu, dass entgegen der Begründung zum Gesetzentwurf unter dem Punkt „Alternativen“ solche sehr wohl existieren, beispielsweise indem das derzeitige Splittingverfahren komplett abgeschafft wird (bitte mit Begründung)?
Wie interpretiert die Bundesregierung die vom Bundesverfassungsgericht auferlegte Anordnung, eine Neuregelung unverzüglich vorzunehmen, zeitlich (bitte mit Begründung)?
Mit welchen Bürokratiekosten rechnet die Bundesregierung infolge der rückwirkenden Anwendung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (bitte mit Begründung)?
Wie beurteilt die Bundesregierung den Umstand, den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts auch auf abgeschlossene Steuerfälle anzuwenden (bitte mit Begründung)?
Von welchen weiteren Verfahren betreffend die Ungleichbehandlung zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft vor obersten Gerichten hat die Bundesregierung Kenntnis (bitte mit Darstellung des Aktenzeichens, Datums und strittiger Rechtsfrage)?
Plant die Bundesregierung bis zur Umsetzung des Gesetzentwurfs ein Verwaltungsschreiben zur einheitlichen Behandlung im Veranlagungs- und Lohnsteuerabzugsverfahren zu erlassen (bitte mit Begründung)?
Erstreckt sich die rückwirkende Änderung im Bereich der Einkommensteuer auch auf die Erhebung der Kirchensteuer (bitte mit Begründung)?
Aus welchem Grund wird die im Gesetzentwurf vollzogene Änderung im Bereich der einkommensteuerlichen Änderung nicht auch im Bundeskindergeldgesetz vollzogen, und sieht die Bundesregierung hier eine Notwendigkeit zur Anpassung (bitte mit Begründung und Darstellung, inwieweit der Gesetzentwurf auch auf die Regelungen im Bundeskindergeldgesetz ausstrahlt)?
Wie ist nach Inkrafttreten des Gesetzes ein Steuerbescheid gegenüber eingetragenen Lebenspartnern bekanntzugeben, vor dem Hintergrund, dass diesbezüglich in der Abgabenordnung keine Änderungen erwogen werden (bitte mit Begründung)?
Sieht die Bundesregierung nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts die Notwendigkeit, die allgemeinen Angaben in den Erklärungsvordrucken des Mantelbogens abzuändern, da diese derzeit nur die Kombination „Ehemann“ und „Ehefrau“ vorsehen (bitte mit Begründung)?
Welche Änderungen in der automatisierten Steuerdatenverarbeitung sind nach Ansicht der Bundesregierung durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nötig (bitte mit Begründung)?
Welche Änderungen durch das Inkrafttreten des Gesetzes entstehen in Bezug auf die Erteilung eines Freistellungsauftrages durch Anwendung des Sparer-Pauschbetrags, und inwieweit kann dies im laufenden Jahr noch von den Kreditinstituten berücksichtigt werden (bitte mit Begründung)?
Wie ist in Fällen zu verfahren, in denen nur bei einer Lebenspartnerin oder einem Lebenspartner die Einkommensteuer noch nicht bestandkräftig festgesetzt worden ist (bitte mit Begründung)?
Welche verfahrensrechtlichen Änderungen in der Zuständigkeit der Finanzbehörden treten durch das Inkrafttreten des Gesetzes auf (bitte mit Begründung)?
Wie wird zukünftig bei den Gemeinden sichergestellt, dass bei Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft automatisch die Steuerklassenkombination IV/IV berücksichtigt wird, sofern kein Antrag auf eine andere Kombination gestellt wird (bitte mit Begründung)?
Wie ist sichergestellt, dass die gesetzliche Änderung auch zeitnah bei der Erstellung bzw. Generierung der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) berücksichtigt wird (bitte mit Begründung)?
Bezieht sich die nahestehende Person nach § 32d Absatz 2 EStG nach Inkrafttreten des Gesetzes auch auf eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner (bitte mit Begründung)?
Welche Besonderheiten ergeben sich nach Inkrafttreten des Gesetzes in Bezug auf § 34a EStG (bitte mit Begründung)?
Welche Besonderheiten ergeben sich nach Inkrafttreten des Gesetzes in Bezug auf § 35a EStG (bitte mit Begründung)?
Welche Besonderheiten ergeben sich nach Inkrafttreten des Gesetzes in Bezug auf § 35 EStG (bitte mit Begründung)?
Welche Besonderheiten ergeben sich nach Inkrafttreten des Gesetzes in Bezug auf § 32b EStG (bitte mit Begründung)?
Welche Besonderheiten ergeben sich nach Inkrafttreten des Gesetzes in Bezug auf § 34b EStG (bitte mit Begründung)?
Welche Besonderheiten ergeben sich nach Inkrafttreten des Gesetzes in Bezug auf § 35b EStG (bitte mit Begründung)?
Welche Besonderheiten ergeben sich nach Inkrafttreten des Gesetzes in Bezug auf § 3 Absatz 3 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 (bitte mit Begründung)?
Welche Besonderheiten ergeben sich nach Inkrafttreten des Gesetzes in Bezug auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. September 2004, III R 48/02 (bitte mit Begründung)?
Welche Besonderheiten ergeben sich nach Inkrafttreten des Gesetzes in Bezug auf das BFH-Urteil vom 9. Mai 2006 – VII R 15/05 (bitte mit Begründung)?
Welche Besonderheiten ergeben sich nach Inkrafttreten des Gesetzes in Bezug auf Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen und deren Aufteilung im Rahmen von Einkommensteuervorauszahlungen (bitte mit Begründung)?
Sind durch Inkrafttreten des Gesetzes Fälle vorstellbar, in denen eine Pflichtveranlagung gegeben wäre, gleichwohl unter alter Rechtslage nur eine Antragsveranlagung möglich wäre, und wie ist in diesen Fällen zu verfahren, in denen keine Antragsveranlagung vorgenommen wurde (bitte mit Begründung)?
Hat das Inkrafttreten des Gesetzes Auswirkungen auf verfahrensrechtliche Fristen in Bezug auf Festsetzung, Erhebung, Erklärung usw. (bitte mit Begründung)?
Wie ist nach Inkrafttreten des Gesetzes für den gesamten Veranlagungszeitraum 2001 vorzugehen, vor dem Hintergrund, dass das Bundesverfassungsgericht die rückwirkende Geltung erst unterjährig ab dem 1. August 2001 angeordnet hat (bitte mit Begründung)?
Seit wann hatte die Bundesregierung Kenntnis von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, und seit wann hatte sie Kenntnis über den Tag der Entscheidung (bitte mit Begründung)?
Inwieweit hat die Bundesregierung an einer Formulierungshilfe für die Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum besagten Gesetzentwurf mitgewirkt (bitte mit Begründung)?
Wenn ja, wann hat die Bundesregierung eine Formulierungshilfe zum besagten Gesetzentwurf Vertreterinnen bzw. Vertretern der Fraktionen der CDU/CSU und FDP erstmalig übersendet, und inwieweit wurde diese mit anderen Ressorts abgestimmt (bitte mit Begründung und Darstellung, welche Ressort an der Abstimmung beteiligt waren)?
Wann wurde an der Formulierungshilfe für die Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum besagten Gesetzentwurf erstmalig seitens der Bundesregierung gearbeitet, und welche Ressorts waren diesbezüglich beteiligt (bitte mit Begründung)?
Hatte die Bundesregierung am 12. Juni 2013 vor dem Kabinettsbeschluss davon Kenntnis, dass der Gesetzwurf durch die Fraktionen der CDU/CSU und FDP bereits am 11. Juni 2013 eingebracht wurde (bitte mit Begründung)?
Mit welchen finanziellen Mindereinnahmen infolge der rückwirkenden Anwendung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts rechnet die Bundesregierung infolge einer Verzinsung der Steuerbeträge (bitte mit Begründung)?
Sieht die Bundesregierung mit Verabschiedung des Gesetzes die diesbezügliche Aussage im Koalitionsvertrag zur Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften als erfüllt an (bitte mit Begründung)?
Welche finanziellen Auswirkungen ergeben sich aus dem Umstand, dass nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts die notwendigen Auslagen in allen im Urteil angesprochenen Verfahren zu drei Viertel von der Bundesrepublik Deutschland zu tragen sind, und aus welchem Titel werden die Auslagen beglichen?