[Deutscher Bundestag Drucksache 17/14343
17. Wahlperiode 08. 07. 2013
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. Juli 2013
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Harald Koch,
Richard Pitterle, Dr. Axel Troost und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/14059 –
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 zur eingetragenen
Lebenspartnerschaft
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss des zweiten Senats vom 7. Mai
2013 (2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07) festgestellt, dass die
Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern in den
Vorschriften der §§ 26, 26b, 32a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
zum Ehegattensplitting mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3
Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) nicht vereinbar ist. Die Entscheidung
begründet das Gericht damit, dass das Ehegattensplitting eine am allgemeinen
Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 GG zu messende mittelbare
Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung darstelle, die somit gegen die Verfassung
verstößt. Auch familienpolitische Intentionen vermögen die
Ungleichbehandlung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften bezüglich des
Splittingverfahrens nicht zu rechtfertigen. So knüpft das Splitting eben nicht an einen
kindbedingten Bedarf von Ehepaaren an. So werden auch in eingetragenen
Lebenspartnerschaften vermehrt Kinder in einer behütenden Umgebung
aufgezogen, sodass eine Differenzierung auch nicht mit einer familienpolitischen
Förderung gerechtfertigt werden kann. Vielmehr konstituiert die eingetragene
Lebenspartnerschaft eine institutionalisierte Verantwortungsgemeinschaft, die
der Ehe äquivalent ist. Demnach gebietet es sich, beide Rechtsinstitute auch im
Besteuerungsverfahren gleichzusetzen. Die Fraktion DIE LINKE. hat auf
diesen Umstand mittlerweile in fünf kleinen Anfragen hingewiesen.
Mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wird nun der Regierung die
Möglichkeit gegeben, ihr im Koalitionsvertrag verankertes Ziel zur
Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft im Besteuerungsverfahren noch in
dieser Legislaturperiode umzusetzen. Hierzu haben die Fraktionen der CDU/
CSU und FDP einen Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 17/13870)
vorgelegt, welcher am 12. Juni 2013 auch vom Bundeskabinett beschlossen wurde.
Der Gesetzentwurf enthält lediglich eine Generalnorm für das EStG, wonach ein
neuer § 2 Absatz 8 EStG-E bestimmen solle: „Die Regelungen dieses Gesetzes
zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften
anzuwenden.“ Weitere Änderungen in übrigen Steuergesetzen sind nicht
vorgesehen. Angesichts des Urteils des Bundesverfassungsgerichts ist es fraglich, ob
eine weiterhin beibehaltene Ungleichbehandlung in anderen Steuergesetzen
verfassungsrechtlich noch zulässig ist.
1. Hält die Bundesregierung inhaltlich weiter an dem Argument fest, dass die
Nichteinbeziehung eingetragener Lebenspartnerinnen und -partner in die
steuerlichen Vorschriften über die Zusammenveranlagung und die
Anwendung des Splittingtarifs für Ehegattinnen und -gatten (§§ 26, 26b, 32a
Absatz 5 EStG) damit zu rechtfertigen sei, dass gleichgeschlechtliche
Partnerinnen und Partner aus biologischen Gründen keine gemeinsamen Kinder
bekommen könnten (bitte mit Begründung)?
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 7. Mai 2013, 2 BvR 909/
06 entschieden, dass der Ausschluss der Lebenspartnerschaften vom
Ehegattensplitting verfassungswidrig ist. Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP haben
einen Gesetzentwurf zur Umsetzung des Beschlusses des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013, 2 BvR 909/06 in den Bundestag eingebracht. Die
Bundesregierung erkennt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an. Der
von den Regierungsfraktionen vorgelegte Gesetzentwurf wird von der
Bundesregierung unterstützt (Kabinettbeschluss vom 12. Juni 2013).
2. Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass die eingetragene
Lebenspartnerschaft eine äquivalente umfassende institutionalisierte
Verantwortungsgemeinschaft zur Ehe ist (bitte mit Begründung)?
Die Bundesregierung erkennt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
in dem Beschluss vom 7. Mai 2013, 2 BvR 909/06 im Hinblick auf die
Vergleichbarkeit an.
3. Wie viele gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften existieren basierend
auf den Ergebnissen des Mikrozensus in den Jahren 2006 bis 2012 (bitte
differenziert nach Jahr und Mann/Mann, Frau/Frau angeben)?
Die Ergebnisse des Mikrozensus 2012 liegen noch nicht vor. Sie werden
voraussichtlich im Juli 2013 durch das Statistische Bundesamt veröffentlicht.
Einzelheiten zu den Ergebnissen der Jahre 2006 bis 2011 können der
nachstehenden Tabelle entnommen werden.
zusammen Männer Frauen
2006 62 39 23 12 8 /
2007 68 44 24 15 10 5
2008 70 46 23 19 14 5
2009 63 37 27 19 12 7
2010 63 36 27 23 13 10
2011 67 40 27 27 16 11
Ergebnisse des Mikrozensus - Bevölkerung in Familien/Lebensformen am Hauptwohnsitz.
Zeichenerklärung: / = keine Angabe, da Zahlenwert nicht sicher genug
Entwicklung der gleichgeschlechtlichen (zusammenlebenden) Lebensgemeinschaften, darunter:
eingetragene Lebenspartnerschaften
Jahr
darunter:
eingetragene Lebenspartnerschaften
Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften (zusammenlebend)
insgesamt Männer Frauen
1.000
4. In wie vielen Fällen der gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften sind
basierend auf dem Mikrozensus in den Jahren 2006 bis 2012 Kinder Teil der
gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft (bitte differenziert nach Jahr
und Mann/Mann, Frau/Frau angeben)?
Für die gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften, bei denen Kinder im
Haushalt leben, sind die Fallzahlen in der Mikrozensusstichprobe zu gering, so
dass hierzu keine gesicherten Ergebnisse ausgewiesen werden können.
5. Wie viele eingetragene Lebenspartnerschaften existieren basierend auf den
Ergebnissen des Mikrozensus in den Jahren 2006 bis 2012 (bitte differenziert
nach Jahr und Mann/Mann, Frau/Frau angeben)?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
6. In wie vielen Fällen der eingetragenen Lebenspartnerschaften sind basierend
auf dem Mikrozensus in den Jahren 2006 bis 2012 Kinder Teil der
Lebenspartnerschaft (bitte differenziert nach Jahr und Mann/Mann, Frau/Frau
angeben)?
Für die eingetragenen Lebenspartnerschaften, bei denen Kinder im Haushalt
leben, sind die Fallzahlen in der Mikrozensusstichprobe zu gering, so dass
hierzu keine gesicherten Ergebnisse ausgewiesen werden können.
7. Aus welchem Grund sieht der Gesetzentwurf nur eine Gleichstellung im
Bereich der Einkommensteuer vor (bitte mit Begründung)?
8. Sieht die Bundesregierung nach dem Beschluss des Verfassungsgerichts die
verfassungsrechtliche Notwendigkeit, eine Gleichstellung der eingetragenen
Lebenspartnerschaft mit der Ehe im kompletten Besteuerungsverfahren
herzustellen (bitte mit Begründung, und falls ja, inwieweit die Notwendigkeit
rückwirkend seit Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft
besteht)?
9. Welche konkreten Schritte plant die Bundesregierung zum Abbau der
Ungleichbehandlung zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft in
weiteren Einzelsteuergesetzen bzw. sonstigen Steuergesetzen (bitte mit
Begründung)?
Die Fragen 7 bis 9 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 ist nur zum
Bereich Einkommensteuerrecht ergangen. Der Gesetzentwurf setzt diese
Entscheidung – wie gefordert – unverzüglich um.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine
Gleichstellung von Lebenspartnerschaft und Ehe im Besteuerungsverfahren in den
Fällen erforderlich, in denen – bezogen auf den Regelungsgehalt der jeweiligen
Norm – mit Blick auf die mit der Ehe vergleichbare Ausgestaltung der
Lebenspartnerschaft als institutionalisierte Verantwortungsgemeinschaft keine
hinreichenden Sachgründe für eine Ungleichbehandlung gegeben sind. In diesen
Fällen ist mit Blick auf nicht bestandskräftig entschiedene Sachverhalte
grundsätzlich auch von der Notwendigkeit einer rückwirkenden Gleichstellung
zum Zeitpunkt der Einführung der Lebenspartnerschaft auszugehen.
Folgeänderungen sollten aus Sicht der Bundesregierung sorgfältig geprüft und
im Rahmen eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens möglichst zeitnah
umgesetzt werden. Hierbei werden die betroffenen Ressorts der
Bundesregierung – insbesondere das Bundesministerium der Justiz für die umfangreiche
Rechtsförmlichkeitsprüfung – und die Länder mit ausreichenden Fristen
beteiligt.
10. In welchen weiteren steuerlichen Normen bestehen nach Inkrafttreten des
Gesetzes noch Unterschiede in der steuerlichen Behandlung zwischen Ehe
und eingetragener Lebenspartnerschaft (bitte mit Darstellung der einzelnen
Rechtsnormen)?
Auf die Antwort zu Frage 17 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
(Bundestagsdrucksache 17/13205) wird verwiesen.
11. Welche Unterschiede in der steuerstrafrechtlichen Behandlung zwischen
Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft existieren derzeit (bitte mit
Darstellung der einzelnen Rechtsnormen)?
Da die §§ 386 ff. der Abgabenordnung (AO) nichts anderes bestimmen, gelten
für Strafverfahren wegen Steuerstraftaten die allgemeinen Gesetze über das
Strafverfahren (§ 385 AO). Danach gibt es keinen Unterschied zwischen
Ehegatten und Lebenspartnern.
12. Welche verfahrensrechtlichen Unterschiede im Besteuerungsprozess
aufgrund der Definition von nahen Angehörigen zwischen Ehe und
eingetragener Lebenspartnerschaft existieren derzeit (bitte mit Darstellung der
einzelnen Rechtsnormen)?
Nach § 15 AO zählen Lebenspartner verfahrensrechtlich bislang nicht zu den
„Angehörigen“. Dies hat insbesondere Bedeutung bei Anwendung der
Regelungen in § 82 Absatz 1 Nummer 2 und 4, Absatz 2 AO (vom Verwaltungsverfahren
ausgeschlossene Personen), §§ 101, 103 AO (Auskunftsverweigerungsrechte im
Besteuerungsverfahren), § 84 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung
(Zeugnisverweigerungsrechte in gerichtlichen Verfahren in Steuersachen) und § 6 Nummer 2
des Steuerberatungsgesetzes (Ausnahmen vom Verbot der unbefugten
Hilfeleistung in Steuersachen).
13. Welche Unterschiede in der Behandlung zwischen Ehe und eingetragener
Lebenspartnerschaft existieren derzeit in Einzelgesetzen, auf die
Steuergesetze mittelbar oder unmittelbar Bezug nehmen (bitte mit Darstellung
der einzelnen Rechtsnormen)?
Die Ermittlung von Unterschieden in einzelnen Rechtsnormen in
außersteuerlichen Gesetzen, auf die Steuergesetze mittelbar oder unmittelbar Bezug
nehmen, ist zu verbinden mit der Prüfung, ob sich aus dieser Bezugnahme ein
gesetzgeberischer Änderungsbedarf ergibt. Beides erfordert eine sorgfältige,
gesonderte Prüfung. Hierbei sind die betroffenen Ressorts der Bundesregierung
und die Länder mit ausreichenden Fristen zu beteiligen.
14. Erstreckt sich die Regelung des Gesetzentwurfs auch auf aktuelle und
frühere untergesetzliche Regelungen betreffend die Einkommensteuer, wie
beispielsweise Erlasse, Richtlinien, Durchführungsverordnungen,
Hinweise usw. (bitte mit Begründung)?
15. Erstreckt sich die Regelung des Gesetzentwurfs auch auf durch das
Bundesministerium der Finanzen veröffentliche Urteile des Bundesfinanzhofs,
die zur allgemeinen Anwendung erklärt wurden (bitte mit Begründung)?
16. Erstreckt sich die Regelung des Gesetzentwurfs auch auf die
Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem
Abschnitt „X. Kindergeld“ des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG;
bitte mit Begründung)?
17. Erstreckt sich die Generalnorm des § 2 Absatz 8 EStG-E auch auf weitere
Steuergesetze, in denen auf die Begriffe Ehegatten, Splitting,
Zusammenveranlagung usw. Bezug genommen wird (bitte mit Begründung)?
Die Fragen 14 bis 17 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Mit der Generalnorm des § 2 Absatz 8 EStG-E wird geregelt, dass Vorschriften
des EStG, die sich auf die Ehe bzw. Ehegatten beziehen auch auf
Lebenspartnerschaften bzw. Lebenspartner anwendbar sind. Danach können Lebenspartner
künftig zusammenveranlagt werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 26
Absatz 1 EStG erfüllen. Nehmen andere Gesetze hierauf in entsprechender Weise
(dynamisch) Bezug, so sind deren Regelungen künftig ebenfalls für
Lebenspartner anzuwenden.
Die Auswirkungen der Gesetzesänderung auf weitere untergesetzliche
Regelungen werden derzeit geprüft und abhängig vom Abschluss des
Gesetzgebungsverfahrens entsprechend berücksichtigt. So wird unter anderem die
Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X.
Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG) derzeit aktualisiert.
18. Welche steuerlichen Konsequenzen aus dem Gesetzentwurf resultieren für
die steuerliche Berücksichtigung von Stiefkindern (bitte mit Begründung)?
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung führt beim Kindergeld dazu, dass
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten
oder seines Lebenspartners berücksichtigt werden (§ 63 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 EStG). Bei den Kinderfreibeträgen ist als Folge der Gesetzesänderung die
Übertragung nach § 32 Absatz 6 Satz 10 EStG auf einen Stiefelternteil auch bei
Lebenspartnern möglich.
19. Wie ermitteln sich unter Beachtung des jüngsten Mikrozensus und der
jüngsten Steuerstatistik die im Gesetzentwurf ausgewiesenen fiskalischen
Mindereinnahmen (volle Jahreswirkung) von 55 Mio. Euro pro
Haushaltsjahr (bitte mit Darstellung der Berechnungsgrundlagen)?
Während beim Mikrozensus 1 Prozent der Bevölkerung befragt werden, wurden
im Rahmen der Volkszählung 2011 die Melderegisterdaten aller in Deutschland
lebenden Personen ausgewertet. Nach den auf dieser breiten Basis ermittelten
Ergebnissen gab es in Deutschland rund 34 000 Lebenspartnerschaften. Unter
Berücksichtigung eines Aufwuchses dieser Fallzahlen in den darauf folgenden
Jahren und unter Annahme eines durchschnittlichen Splittingeffekts in Höhe
von 1 500 Euro ergeben sich für den Veranlagungszeitraum 2013
Steuermindereinnahmen in Höhe von rund 55 Mio. Euro.
20. Wie ermittelt sich die im Gesetzentwurf ausgewiesene einmalige
finanzielle Mehrbelastung von 150 Mio. Euro infolge der rückwirkenden
Anwendung des Gesetzes, auch vor dem Hintergrund, dass die
Bundesregierung in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
(Bundestagsdrucksache 17/13205 vom 23. April 2013) sich bezüglich zu
Frage 14 nicht im Stande sah, eben eine solche Aussage treffen zu können
(bitte mit Begründung und Darstellung der Berechnungsgrundlage, mit
Angabe der jährlichen Fallzahlen)?
Da genaue Fallzahlen für die noch offenen Fälle nicht vorliegen, waren im Sinne
einer groben Abschätzung der zu erwartenden Steuermindereinnahmen
ausgehend von den Gesamtzahlen der Lebenspartnerschaften in den einzelnen
Jahren seit 2001 plausible Annahmen zu treffen. Dabei wurde unterstellt, dass
der Anteil der offenen Fälle an der Grundgesamtheit im Zeitablauf
kontinuierlich gestiegen ist. Für die durchschnittliche jährliche Splittingwirkung wurden
1 500 Euro angesetzt.
21. Welchen Vorteil sieht die Bundesregierung in der Einfügung einer
Generalklausel gemäß § 2 Absatz 8 EStG-E gegenüber einer Ergänzung der
Wörter „eingetragene Lebenspartnerschaft“ in der jeweiligen steuerlichen
Einzelnorm (bitte mit Begründung)?
Die Generalklausel vermeidet eine aufwändige Änderung aller betroffenen
(mehr als 100) Einzelvorschriften. Eine vergleichbare Regelungstechnik wird
auch in anderen Fällen (z. B. § 17b des Bundesbesoldungsgesetzes) verwendet.
22. Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass die Einfügung einer
Generalnorm auch in den übrigen Steuergesetzen, die bisher noch zwischen
den Rechtsinstituten eingetragene Lebenspartnerschaft und Ehe
differenzieren, ohne zeitaufwendige Prüfungsmaßnahmen möglich ist (bitte mit
Begründung)?
Die Frage, ob eine Generalklausel eingefügt wird, ist für jedes Steuergesetz
einzeln mit unterschiedlichem Aufwand zu prüfen.
23. Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass durch die Einfügung
einer entsprechenden Generalnorm in der Abgabenordnung, die
Gleichbehandlung von Ehegattinnen bzw. -gatten und Lebenspartnerinnen bzw.
- partnern in allen Steuergesetzen sichergestellt werden könnte (bitte mit
Begründung)?
24. Warum hat die Bundesregierung keinen Gesetzentwurf mit einer
Generalnorm in der Abgabenordnung, durch welche die Gleichbehandlung von
Ehegattinnen bzw. -gatten und Lebenspartnerinnen bzw. -partnern in allen
Steuergesetzen sichergestellt wird, vorgelegt (bitte mit Begründung)?
Die Fragen 23 und 24 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach Auffassung der Bundesregierung ist die Einfügung einer Generalnorm in
der AO, nach der Ehegatten und Lebenspartner in allen Steuergesetzen
gleichstehen, aus derzeitiger Sicht nicht sinnvoll, da gleichwohl in jedem betroffenen
verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Kontext zu überprüfen sein
wird, ob und gegebenenfalls inwieweit Sonderregelungen – welcher Art auch
immer – notwendig sein könnten. Zudem bestehen bereits in verschiedenen
Steuergesetzen ausdrückliche Regelungen zur steuerlichen Behandlung von
Lebenspartnern.
Im Übrigen liegt die Bedeutung des in § 15 AO definierten Begriffs
„Angehöriger“ überwiegend im steuerlichen oder finanzgerichtlichen Verfahrensrecht
(siehe dazu die Antwort zu Frage 12). Soweit die Einzelsteuergesetze einen
abweichenden Begriff verwenden, ist § 15 AO damit nicht anwendbar (vgl. z. B.
§ 12 Nummer 1 EStG: „Familienangehörige“; § 284 Absatz 2 Nummer 1 AO:
„nahestehende Person“). § 15 AO ist aber auch nicht maßgeblich für die
ertragsteuerliche Beurteilung von Verträgen unter nahen Angehörigen.
25. Stimmt die Bundesregierung zu, dass entgegen der Begründung zum
Gesetzentwurf unter dem Punkt „Alternativen“ solche sehr wohl existieren,
beispielsweise indem das derzeitige Splittingverfahren komplett
abgeschafft wird (bitte mit Begründung)?
Nein. Das Bundesverfassungsgericht hat angeordnet, dass für offene Fälle das
Splittingverfahren ab 2001 angewandt wird.
26. Wie interpretiert die Bundesregierung die vom Bundesverfassungsgericht
auferlegte Anordnung, eine Neuregelung unverzüglich vorzunehmen,
zeitlich (bitte mit Begründung)?
Die vom Bundesverfassungsgericht vom Gesetzgeber unverzüglich
eingeforderte gesetzliche Neuregelung wird – auch mit Hinblick auf die Legaldefinition
des § 121 BGB – dahingehend interpretiert, dass die Neuregelung ohne
schuldhaftes Zögern erfolgen soll.
27. Mit welchen Bürokratiekosten rechnet die Bundesregierung infolge der
rückwirkenden Anwendung des Beschlusses des
Bundesverfassungsgerichts (bitte mit Begründung)?
Für die Korrektur der noch offenen Fälle entsteht den Steuerverwaltungen der
Länder ein geringfügiger einmaliger Mehraufwand im Rahmen der
Vollzugskosten.
28. Wie beurteilt die Bundesregierung den Umstand, den Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts auch auf abgeschlossene Steuerfälle anzuwenden
(bitte mit Begründung)?
Die Änderung bestandskräftiger Steuerfestsetzungen ist aus grundsätzlichen
rechtspolitischen Erwägungen abzulehnen. Wesentlicher Grund für eine
Beschränkung der Wirkung von Entscheidungen des BVerfG auf offene Fälle war
bisher stets die Wahrung des Rechtsfriedens als wesentlichem Teil des
Rechtsstaatsprinzips. Dieser Gedanke liegt auch der Regelung des § 79 Absatz 2 des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) zu Grunde.
29. Von welchen weiteren Verfahren betreffend die Ungleichbehandlung
zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft vor obersten Gerichten
hat die Bundesregierung Kenntnis (bitte mit Darstellung des
Aktenzeichens, Datums und strittiger Rechtsfrage)?
Die Bundesregierung verfügt über keine zentrale Datensammlung über
anhängige oder entschiedene Verfahren bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes
(Artikel 95 Absatz 1 GG) zur Umsetzung der Gleichstellung von
Lebenspartnerschaften mit Ehegatten. Informationen zu anhängigen und entschiedenen
Verfahren werden regelmäßig auf den Internetseiten der betroffenen Gerichte
veröffentlicht. Private Anbieter stellen im Internet hierzu Übersichten ein, deren
Vollständigkeit und Richtigkeit nicht von der Bundesregierung überprüft
werden. Insoweit hat die Bundesregierung keinen Kenntnisvorsprung gegenüber
dem Parlament.
30. Plant die Bundesregierung bis zur Umsetzung des Gesetzentwurfs ein
Verwaltungsschreiben zur einheitlichen Behandlung im Veranlagungs- und
Lohnsteuerabzugsverfahren zu erlassen (bitte mit Begründung)?
Nach § 31 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes hat die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 (2 BvR 909/05) Gesetzeskraft und
bindet bereits die Behörden. Ob darüber hinaus Bedarf für weitere
Verwaltungsanweisungen besteht, kann erst abschließend nach Beendigung des
Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 geprüft werden.
31. Erstreckt sich die rückwirkende Änderung im Bereich der
Einkommensteuer auch auf die Erhebung der Kirchensteuer (bitte mit Begründung)?
Die Gesetzgebungshoheit zu den Kirchensteuergesetzen steht den Ländern zu.
§ 51a EStG hat wegen der fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes
allerdings keine unmittelbare Geltung für die von den Ländern erlassenen
Kirchensteuergesetze. Wenn und soweit die Kirchensteuergesetze sich jedoch
dieser Vorschrift durch Verweise bedienen, könnten Regelungen des EStG auch
Wirkung für die Kirchensteuern entfalten.
32. Aus welchem Grund wird die im Gesetzentwurf vollzogene Änderung im
Bereich der einkommensteuerlichen Änderung nicht auch im
Bundeskindergeldgesetz vollzogen, und sieht die Bundesregierung hier eine
Notwendigkeit zur Anpassung (bitte mit Begründung und Darstellung,
inwieweit der Gesetzentwurf auch auf die Regelungen im
Bundeskindergeldgesetz ausstrahlt)?
Es wird auf Antwort zu Frage 9 verwiesen.
33. Wie ist nach Inkrafttreten des Gesetzes ein Steuerbescheid gegenüber
eingetragenen Lebenspartnern bekanntzugeben, vor dem Hintergrund, dass
diesbezüglich in der Abgabenordnung keine Änderungen erwogen werden
(bitte mit Begründung)?
Bis zu einer Änderung des § 122 Absatz 7 AO können gegenüber
zusammenveranlagten Lebenspartnern keine zusammengefassten
Einkommensteuerbescheide ergehen, vielmehr ist jeweils Einzelbekanntgabe erforderlich.
34. Sieht die Bundesregierung nach dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts die Notwendigkeit, die allgemeinen Angaben in den
Erklärungsvordrucken des Mantelbogens abzuändern, da diese derzeit nur die
Kombination „Ehemann“ und „Ehefrau“ vorsehen (bitte mit Begründung)?
Die Erhebung der Einkommensteuer fällt in die Zuständigkeit der Länder. Dazu
gehört auch die Gestaltung der Erklärungsvordrucke. Gleichwohl wird die
Vordruckgestaltung in Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern erarbeitet.
Die zuständigen Gremien befassen sich bereits mit Fragen des
Anpassungsbedarfs infolge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013,
2 BvR 909/06. Die Bundesregierung unterstützt diese Arbeit.
35. Welche Änderungen in der automatisierten Steuerdatenverarbeitung sind
nach Ansicht der Bundesregierung durch den Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts nötig (bitte mit Begründung)?
Der Steuervollzug fällt in die Zuständigkeit der Länder, dazu gehört auch die
automationstechnische Umsetzung der Steuergesetze. Gleichwohl werden
derzeit in den zuständigen Gremien von Bund und Ländern gemeinsam die
Vorgaben für die Programmänderungen erarbeitet, die aufgrund des Beschlusses des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013, 2 BvR 909/06 erforderlich
werden. Die Bundesregierung unterstützt diese Arbeit.
36. Welche Änderungen durch das Inkrafttreten des Gesetzes entstehen in
Bezug auf die Erteilung eines Freistellungsauftrages durch Anwendung
des Sparer-Pauschbetrags, und inwieweit kann dieser im laufenden Jahr
noch von den Kreditinstituten berücksichtigt werden (bitte mit
Begründung)?
Die Bundesregierung wird zeitnah mit den obersten Finanzbehörden der Länder
sowie den Kreditinstituten und den anderen vergleichbaren auszahlenden Stellen
eine Regelung treffen, wie die entsprechenden Bestimmungen zum
Freistellungsauftrag in den Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom
9. Oktober 2012 (BStBl I S. 953) und vom 20. Dezember 2012 (BStBl 2013 I
S. 36) zu Ehegatten auf Lebenspartner entsprechend Anwendung finden
können. Ob gemeinsame Freistellungsaufträge für Lebenspartner noch im laufenden
Jahr berücksichtigt werden können, hängt auch davon ab, ob die Institute diese
automationstechnisch rasch umsetzen können.
37. Wie ist in Fällen zu verfahren, in denen nur bei einer Lebenspartnerin oder
einem Lebenspartner die Einkommensteuer noch nicht bestandkräftig
festgesetzt worden ist (bitte mit Begründung)?
Erfolgt eine Zusammenveranlagung, ist die gegenüber dem anderen
Lebenspartner unanfechtbar gewordene Einkommensteuerfestsetzung nach § 175 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 AO aufzuheben und gegenüber den beiden Lebenspartnern ein
„Einkommensteuer-Zusammenveranlagungsbescheid“ zu erlassen.
38. Welche verfahrensrechtlichen Änderungen in der Zuständigkeit der
Finanzbehörden treten durch das Inkrafttreten des Gesetzes auf (bitte mit
Begründung)?
Keine. Für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkommen und
Vermögen ist nach § 19 Absatz 1 Satz 1 AO das Finanzamt örtlich zuständig, in
dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines
Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die ergänzende Regelung in
§ 19 Absatz 1 Satz 2 AO für Ehegatten mit mehreren inländischen Wohnsitzen
(Maßgeblichkeit des Aufenthaltsorts der Familie) müsste zur Gleichstellung der
Lebenspartner mit Ehegatten bei nächster Gelegenheit angepasst werden.
39. Wie wird zukünftig bei den Gemeinden sichergestellt, dass bei
Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft automatisch die
Steuerklassenkombination IV/IV berücksichtigt wird, sofern kein Antrag auf eine
andere Kombination gestellt wird (bitte mit Begründung)?
Seit 1. Januar 2011 sind nicht mehr die Gemeinden, sondern die
Finanzverwaltung unter anderem für die Bildung der Steuerklasse zuständig. Dazu liefern die
Meldebehörden die erforderlichen Daten an das Bundeszentralamt für Steuern.
Die Kommunikationspflicht ergibt sich aus § 39e Absatz 2 EStG und § 5c der
Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung. Zum jetzigen Zeitpunkt
werden noch nicht alle benötigen Informationen zu Lebenspartnerschaften von
den Meldebehörden übermittelt. Eine Übermittlung und Verarbeitung der Daten
erfordert eine Anpassung der Software bei den Meldebehörden und der
Finanzverwaltung. Sobald diese Daten automatisch übermittelt und von der
Finanzverwaltung weiterverarbeitet werden können, erfolgt auch bei den
Lebenspartnerschaften eine automatisierte Bildung der Steuerklassenkombination IV/IV.
40. Wie ist sichergestellt, dass die gesetzliche Änderung auch zeitnah bei der
Erstellung bzw. Generierung der Elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) berücksichtigt wird (bitte mit Begründung)?
Bis zur Umsetzung der automatisierten Lösung (vgl. Antwort zu Frage 39)
können die Betroffenen ab sofort übergangsweise einen Antrag beim Finanzamt zur
Änderung ihrer ELStAM stellen. Die Finanzämter stellen daraufhin die Vergabe
der korrekten Steuerklasse sicher.
41. Bezieht sich die nahestehende Person nach § 32d Absatz 2 EStG nach
Inkrafttreten des Gesetzes auch auf eingetragene Lebenspartnerinnen und
-partner (bitte mit Begründung)?
Der Begriff der nahestehenden Person ist gesetzlich nicht definiert. Die
Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2012 – BStBl I S. 953) geht
von nahestehenden Personen aus, wenn
– die Person auf den Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtige auf die Person
einen beherrschenden Einfluss ausüben kann,
– ein Dritter auf beide einen beherrschenden Einfluss ausüben,
– die Person oder der Steuerpflichtige imstande ist, bei der Vereinbarung der
Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder die
nahestehende Person einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung
begründeten Einfluss auszuüben oder wenn einer von ihnen ein eigenes
wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat.
Ist der Gläubiger oder der Schuldner der Kapitalerträge Angehöriger im Sinne
von § 15 der Abgabenordnung, ist von einer nahestehenden Person auszugehen.
Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen werden von dem Begriff des
Angehörigen bisher nicht erfasst. Bei Lebenspartnern ist also bisher nicht von einem
Angehörigenverhältnis auszugehen. Liegt kein Angehörigenverhältnis vor, ist
von einen nahestehenden Verhältnis nur dann auszugehen, wenn die
Vertragsbeziehungen, dem Fremdvergleichsgrundsatz nicht Stand halten. Sind
Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Lebenspartner kommt es für die Bejahung
einer nahestehenden Person nach derzeitiger Verwaltungsauffassung also darauf
an, dass die Vertragsbeziehung nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht.
42. Welche Besonderheiten ergeben sich nach Inkrafttreten des Gesetzes in
Bezug auf § 34a EStG (bitte mit Begründung)?
43. Welche Besonderheiten ergeben sich nach Inkrafttreten des Gesetzes in
Bezug auf § 35a EStG (bitte mit Begründung)?
44. Welche Besonderheiten ergeben sich nach Inkrafttreten des Gesetzes in
Bezug auf § 35 EStG (bitte mit Begründung)?
45. Welche Besonderheiten ergeben sich nach Inkrafttreten des Gesetzes in
Bezug auf § 32b EStG (bitte mit Begründung)?
46. Welche Besonderheiten ergeben sich nach Inkrafttreten des Gesetzes in
Bezug auf § 34b EStG (bitte mit Begründung)?
47. Welche Besonderheiten ergeben sich nach Inkrafttreten des Gesetzes in
Bezug auf § 35b EStG (bitte mit Begründung)?
48. Welche Besonderheiten ergeben sich nach Inkrafttreten des Gesetzes in
Bezug auf § 3 Absatz 3 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 (bitte mit
Begründung)?
Die Fragen 42 bis 48 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Besonderheiten ergeben sich keine. Die Generalnorm des § 2 Absatz 8 EStG
(neu) aus dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013, 2 BvR 909/06 ist eine grundlegende
Vorschrift für das Einkommensteuergesetz.
49. Welche Besonderheiten ergeben sich nach Inkrafttreten des Gesetzes in
Bezug auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. September
2004, III R 48/02 (bitte mit Begründung)?
Es ergeben sich keine Besonderheiten, da das Urteil zum
Eigenheimzulagengesetz erging. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
50. Welche Besonderheiten ergeben sich nach Inkrafttreten des Gesetzes in
Bezug auf das BFH-Urteil vom 9. Mai 2006 – VII R 15/05 (bitte mit
Begründung)?
Werden Lebenspartner künftig zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, sind
sie auch Gesamtschuldner der gegen sie festgesetzgesetzten Einkommensteuer
(§ 44 Absatz 1 Satz 1 AO). Dann gelten auch die Vorschriften der §§ 268 bis 280
AO über die Aufteilung einer Gesamtschuld im Vollstreckungsverfahren.
Folgerichtig gelten die Grundsätze des im BStBl 2006 II S. 738 veröffentlichten BFH-
Urteils vom 9. Mai 2006 – VII R 15/05 entsprechend.
51. Welche Besonderheiten ergeben sich nach Inkrafttreten des Gesetzes in
Bezug auf Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen und deren
Aufteilung im Rahmen von Einkommensteuervorauszahlungen (bitte mit
Begründung)?
Es ergeben sich bei der Behandlung von Steuervorauszahlungen keine
Besonderheiten. Die Regelungen des BMF-Schreibens vom 31. Januar 2013 – IV
A 3 – S 0160/11/10001 (BStBl I S. 70) sind gegebenenfalls entsprechend
anzuwenden.
52. Sind durch Inkrafttreten des Gesetzes Fälle vorstellbar, in denen eine
Pflichtveranlagung gegeben wäre, gleichwohl unter alter Rechtslage nur
eine Antragsveranlagung möglich wäre, und wie ist in diesen Fällen zu
verfahren, in denen keine Antragsveranlagung vorgenommen wurde (bitte mit
Begründung)?
Solche Fälle sind denkbar, wenn durch die Zusammenveranlagung ein
Pflichtveranlagungstatbestand des § 46 EStG geschaffen wird. In diesen Fällen ist
unter den gesetzlichen Rahmenbedingungen eine Veranlagung durchzuführen.
53. Hat das Inkrafttreten des Gesetzes Auswirkungen auf verfahrensrechtliche
Fristen in Bezug auf Festsetzung, Erhebung, Erklärung usw. (bitte mit
Begründung)?
Das Inkrafttreten des Gesetzes hat keine Auswirkungen auf verfahrensrechtliche
Fristen in Bezug auf Festsetzung, Erhebung oder Erklärung, da nur
materiellrechtliche Vorgaben geändert werden.
54. Wie ist nach Inkrafttreten des Gesetzes für den gesamten
Veranlagungszeitraum 2001 vorzugehen, vor dem Hintergrund, dass das
Bundesverfassungsgericht die rückwirkende Geltung erst unterjährig ab dem 1. August
2001 angeordnet hat (bitte mit Begründung)?
Die Einkommensteuer ist nach § 2 Absatz 7 EStG eine Jahressteuer. Sie wird
nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen
veranlagt, das die Steuerpflichtigen in diesem Veranlagungszeitraum bezogen
haben, soweit nicht nach § 43 Absatz 5 EStG und § 46 EStG eine Veranlagung
unterbleibt (vgl. § 25 Absatz 1 EStG).
55. Seit wann hatte die Bundesregierung Kenntnis von dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts, und seit wann hatte sie Kenntnis über den Tag
der Entscheidung (bitte mit Begründung)?
Die Bundesregierung hat mit der Veröffentlichung des Beschlusses durch das
Bundesverfassungsgericht am 6. Juni 2013 Kenntnis vom Beschluss und dem
Tag der Entscheidung erlangt.
56. Inwieweit hat die Bundesregierung an einer Formulierungshilfe für die
Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum besagten Gesetzentwurf
mitgewirkt (bitte mit Begründung)?
Der Begriff der Formulierungshilfe hat eine Mitwirkung der Bundesministerien
zum Inhalt.
57. Wenn ja, wann hat die Bundesregierung eine Formulierungshilfe zum
besagten Gesetzentwurf Vertreterinnen bzw. Vertretern der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP erstmalig übersendet, und inwieweit wurde diese mit
anderen Ressorts abgestimmt (bitte mit Begründung und Darstellung,
welche Ressort an der Abstimmung beteiligt waren)?
58. Wann wurde an der Formulierungshilfe für die Fraktionen der CDU/CSU
und FDP zum besagten Gesetzentwurf erstmalig seitens der
Bundesregierung gearbeitet, und welche Ressorts waren diesbezüglich beteiligt
(bitte mit Begründung)?
59. Hatte die Bundesregierung am 12. Juni 2013 vor dem Kabinettsbeschluss
davon Kenntnis, dass der Gesetzwurf durch die Fraktionen der CDU/CSU
und FDP bereits am 11. Juni 2013 eingebracht wurde (bitte mit
Begründung)?
Die Fragen 57 bis 59 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das BMF hat eine Formulierungshilfe in Form eines Vorschlages für einen
Gesetzentwurf am 6. Juni 2013 erstellt. Der Entwurf für eine Formulierungshilfe
wurde am 7. Juni 2013 allen Ressorts der Bundesregierung übersandt. Die
abgestimmte Formulierungshilfe zum besagten Gesetzentwurf wurde im Anschluss
an die am 10. Juni 2013 beendete Ressortabstimmung an die genannten
Fraktionen übersandt und in der nächsten stattfindenden Kabinettsitzung am 12. Juni
2013 beschlossen.
Der Ablauf des Verfahrens war der besonderen Terminlage bei der Umsetzung
des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013, der am
6. Juni 2013 veröffentlicht worden ist, auch im Hinblick auf die noch
bestehenden Beratungsmöglichkeiten des Deutschen Bundestages in der aktuellen
Wahlperiode geschuldet.
60. Mit welchen finanziellen Mindereinnahmen infolge der rückwirkenden
Anwendung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts rechnet die
Bundesregierung infolge einer Verzinsung der Steuerbeträge (bitte mit
Begründung)?
Infolge der Verzinsung der Steuerbeträge aufgrund der Anwendung des
Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts rechnet die Bundesregierung mit
Steuermindereinnahmen von rund 20 Mio. Euro. Diese sind in den mit 150 Mio.
Euro bezifferten Steuerausfällen enthalten.
61. Sieht die Bundesregierung mit Verabschiedung des Gesetzes die
diesbezügliche Aussage im Koalitionsvertrag zur Gleichstellung von
eingetragenen Lebenspartnerschaften als erfüllt an (bitte mit Begründung)?
Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag zum Ziel gesetzt,
gleichheitswidrige Benachteiligungen im Steuerrecht abzubauen und insbesondere die
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichstellung von
Lebenspartnern mit Ehegatten umzusetzen. Der vorliegende, von der Bundesregierung
unterstützte Gesetzentwurf zur Umsetzung des Beschlusses des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013, 2 BvR 909/06, entspricht diesem Ziel.
62. Welche finanziellen Auswirkungen ergeben sich aus dem Umstand, dass
nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts die notwendigen
Auslagen in allen im Urteil angesprochenen Verfahren zu drei Viertel von der
Bundesrepublik Deutschland zu tragen sind, und aus welchem Titel
werden die Auslagen beglichen?
Da die Kostenrechnungen der Beschwerdeführer noch nicht vorliegen, kann
keine Aussage zu den vom Bund zu tragenden Auslagen getroffen werden. Die
Kosten werden als Prozesskosten aus dem Titel 0811 526 015 beglichen.
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ISSN 0722-8333]