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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013

Verfahrenstechnische und sonstige Folgeprobleme durch die nur teilweise Behebung der Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften: Gleichstellung auch im steuerlichen Verfahrensrecht und sonstigen steuerlichen Gesetzen, Erstreckung des Gesetzes, Bezug nehmende Steuer- und außersteuerliche Gesetze, Erlass von Verwaltungsschreiben, rechtliche Konsequenzen, Verfahrensfragen u.a.<br /> (insgesamt 21 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

15.08.2013

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/1446329. 07. 2013

Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013

der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Harald Koch, Richard Pitterle, Dr. Axel Troost und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss des zweiten Senats vom 7. Mai 2013 (2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07) festgestellt, dass die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnerinnen bzw. -partnern in den Vorschriften der §§ 26, 26b, 32a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum Ehegattensplitting mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) nicht vereinbar ist.

Der Gesetzgeber hat zur Beseitigung des verfassungswidrigen Zustandes das Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 beschlossen.

Hierdurch wird in § 2 Absatz 8 EStG eine Generalnorm eingeführt, durch welche sämtliche Regelungen, die für Ehepartnerinnen bzw. -partner gelten, auch für eingetragene Lebenspartnerschaften angewendet werden. In der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 18. Juni 2013 (Bundestagsdrucksache 17/14343) sah sich die Bundesregierung nicht im Stande, vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens Stellung zu verfahrenstechnischen Fragestellungen zu beziehen. Diese betreffen insbesondere die fehlende Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Bereich anderer Steuervorschriften. Das Gesetz wurde inzwischen vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat verabschiedet. Mit dieser Kleinen Anfrage wird daher nochmals seitens der Fraktion DIE LINKE. auf verfahrenstechnische und sonstige Folgeprobleme durch die nur teilweise Behebung der Ungleichbehandlung eingegangen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen21

1

Erachtet die Bundesregierung es nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts für notwendig, eine Gleichstellung auch im steuerlichen Verfahrensrecht herzustellen (bitte mit Begründung)?

2

Erachtet die Bundesregierung es nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts für notwendig, eine Gleichstellung auch in sonstigen steuerlichen Gesetzen herzustellen (bitte mit Begründung)?

3

Erstreckt sich das beschlossene Gesetz auch auf aktuelle und frühere untergesetzliche Regelungen betreffend die Einkommensteuer, wie beispielsweise Erlasse, Richtlinien, Durchführungsverordnungen, Hinweise usw. (bitte mit Begründung)?

4

Erstreckt sich das beschlossene Gesetz auch auf durch das Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte Urteile des Bundesfinanzhofs, die zur allgemeinen Anwendung erklärt wurden (bitte mit Begründung)?

5

Erstreckt sich das beschlossene Gesetz auch auf das Bundeskindergeldgesetz (BKGG), auch vor dem Hintergrund, dass § 2 Absatz 1 Nummer 1 BKGG wortgleich mit § 63 Absatz 1 Nummer 2 EStG ist (bitte mit Begründung)?

6

Erstreckt sich das beschlossene Gesetz auch auf das Wohnungsbau-Prämiengesetz (bitte mit Begründung)?

7

Erstreckt sich das beschlossene Gesetz auch auf das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (bitte mit Begründung)?

8

Welche konkreten Einzelvorschriften im EStG werden gemäß der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 18. Juni 2013 zu Frage 21 von der Generalnorm des § 2 Absatz 8 EStG betroffen?

9

Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass für die Rechtsanwenderin bzw. den Rechtsanwender die Anwendung der Generalnorm des § 2 Absatz 8 EStG mit erheblichem Aufwand behaftet ist, da stets zu prüfen ist, inwieweit die Generalnorm auf eine entsprechende Einzelnorm Auswirkung hat (bitte mit Begründung)?

10

Welche Steuergesetze nehmen dynamisch Bezug auf die Voraussetzungen des § 26 EStG, so dass die Generalnorm des § 2 Absatz 8 EStG über das Einkommensteuergesetz hinaus wirkt (bitte mit Darstellung)?

11

Welche außersteuerlichen Gesetze nehmen dynamisch Bezug auf die Voraussetzungen des § 26 EStG, so dass die Generalnorm des § 2 Absatz 8 EStG über das Einkommensteuergesetz hinaus wirkt (bitte mit Darstellung)?

12

Plant die Bundesregierung, nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ein Verwaltungsschreiben zur einheitlichen Behandlung im Veranlagungs- und Lohnsteuerabzugsverfahren zu erlassen (bitte mit Begründung)?

13

Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass eine Ablehnung der Zusammenveranlagung nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts mit dem Hinweis auf das noch nicht abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren, so wie es von Betroffenen aus Erfahrungen mit den Finanzbehörden derzeit berichtet wird, rechtsmissbräuchlich und daher abzulehnen ist (bitte mit Begründung)?

14

Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass eine Ablehnung der Zusammenveranlagung nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts mit dem Hinweis auf eine fehlende programmtechnische Umsetzung, so wie es von Betroffenen aus Erfahrungen mit den Finanzbehörden derzeit berichtet wird, rechtsmissbräuchlich und daher abzulehnen ist (bitte mit Begründung)?

15

Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass eine Ablehnung der Zusammenveranlagung nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts mit dem Hinweis auf fehlende Verwaltungsanweisungen vorgelagerter Dienstbehörden, so wie es von Betroffenen aus Erfahrungen mit den Finanzbehörden derzeit berichtet wird, rechtsmissbräuchlich und daher abzulehnen ist (bitte mit Begründung)?

16

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Dienstanweisungen von Landesfinanzministerien gegenüber deren nachgelagerten Behörden in Bezug auf die sofortige Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (bitte mit Darstellung und Begründung)?

17

Welche rechtliche Handhabe haben betroffene Personen gegenüber den Finanzbehörden, die sich weiterhin weigern, unverzüglich den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen (bitte mit Begründung)?

18

Können nach derzeitigem Stand eingetragene Lebenspartnerinnen oder -partner eine gemeinsame Steuererklärung auf einem gemeinsamen Formular (Mantelbogen) einreichen, so wie es Ehepaaren auch offen steht (bitte mit Begründung)?

Falls ja, wird dann die eingereichte Steuererklärung als ein Steuerfall behandelt, der unter einer Steuernummer geführt wird (bitte mit Begründung)?

19

Welche Auskunftsrechte haben eingetragene Lebenspartnerinnen oder -partner gegenüber den Finanzbehörden in Bezug auf die andere Lebenspartnerin bzw. den anderen Lebenspartner im Vergleich zu Ehegattinnen und -gatten (bitte mit Darstellung)?

20

Hat die Bundesregierung in Bezug auf die in dieser Kleinen Anfrage dargestellten Probleme bzw. zu deren Lösung Gespräche mit Organisationen oder Vereinigungen geführt, die die Interessen von eingetragenen Lebenspartnerschaften vertreten (bitte mit Darstellung der einzelnen Gespräche)?

21

Existieren Fallkonstellationen, in denen die Generalnorm des § 2 Absatz 8 EStG weiter als die bereits im EStG enthaltenen expliziten Regelungen hinsichtlich der Behandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften reichen (bitte mit Darstellung und Begründung)?

Berlin, den 29. Juli 2013

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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