[Deutscher Bundestag Drucksache 17/14560
17. Wahlperiode 14. 08. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/14456 –
Abhörprogramme der USA und Umfang der Kooperation der deutschen
Nachrichtendienste mit den US-Nachrichtendiensten
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung hat unmittelbar nach den ersten
Medienveröffentlichungen zu angeblichen Überwachungsprogrammen der USA mit der Aufklärung
des Sachverhalts begonnen. Von Anfang an wurde hierzu eine Vielzahl von
Kanälen genutzt.
Die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel hat das Thema ausführlich und intensiv
mit US-Präsident Barack Obama erörtert, dabei ihre Besorgnis zum Ausdruck
gebracht und um weitere Aufklärung gebeten, der Bundesminister des
Auswärtigen, Dr. Guido Westerwelle, hat sich in diesem Sinne gegenüber seinem
Amtskollegen John Kerry geäußert und der Bundesminister des Innern, Dr. Hans-
Peter Friedrich, hat sich im Rahmen mehrerer Gespräche, darunter mit US-
Vizepräsident Joe Biden, für eine schnelle Aufklärung eingesetzt. Außerdem hat
sich die Bundesministerin der Justiz, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger,
unmittelbar nach den ersten Medienveröffentlichungen an den US-Justizminister
Eric Holder gewandt und um Erläuterung der Rechtsgrundlage für PRISM und
seine Anwendung gebeten.
Daneben fanden Gespräche auf Expertenebene statt. Zuvor war der US-
Botschaft in Berlin am 11. Juni 2013 ein Fragebogen übersandt worden.
Der Bundesregierung ist bekannt, dass die USA ebenso wie eine Reihe anderer
Staaten zur Wahrung ihrer Interessen Maßnahmen der strategischen
Fernmeldeaufklärung durchführen. Von der konkreten Ausgestaltung der dabei zur
Anwendung kommenden Programme oder von deren internen Bezeichnungen, wie
sie in den Medien aufgrund der Informationen von Edward Snowden dargestellt
worden sind, hatte die Bundesregierung allerdings keine Kenntnis.
Die Gespräche konnten einen wesentlichen Beitrag zur Aufklärung des
Sachverhalts leisten.
So legte die US-Seite zwischenzeitlich dar, dass entgegen der
Mediendarstellung zu PRISM und weiteren Programmen nicht massenhaft und anlasslos Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 13. August 2013
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/14560 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeKommunikation über das Internet aufgezeichnet wird, sondern eine gezielte
Sammlung der Kommunikation Verdächtiger in den Bereichen Terrorismus,
organisierte Kriminalität, Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen
und zur Gewährleistung der nationalen Sicherheit der USA erfolgt. PRISM dient
zur Umsetzung der Befugnisse nach Section 702 des „Foreign Intelligence
Surveillance Act“ (FISA).
Bei der Durchführung von Maßnahmen nach Section 702 FISA bedarf es einer
richterlichen Anordnung. Die Zuständigkeit für deren Erlass liegt bei einem auf
der Grundlage des FISA eingerichteten Fachgericht (FISA-Court). Eine
Anordnung nach Section 702 FISA muss jährlich erneuert werden. Über FISA-
Maßnahmen sind der Justizminister und der Director of National Intelligence
gegenüber dem Kongress und dem Abgeordnetenhaus berichtspflichtig.
Daneben erfolgt eine Erhebung nur von Metadaten gemäß Section 215 Patriot
Act, die ebenfalls auf einem richterlichen Beschluss beruht. Diese Erfassung
betrifft allein Telefonate innerhalb der USA sowie solche, deren Ausgangs- oder
Endpunkt in den USA liegen.
Der Bundesregierung liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine
flächendeckende Überwachung deutscher oder europäischer Bürger durch die USA
erfolgt.
Zwischenzeitlich hat die National Security Agency (NSA) gegenüber
Deutschland dargelegt, dass sie in Übereinstimmung mit deutschem und
amerikanischem Recht handle. Die Bundesregierung und auch die Betreiber großer
deutscher Internetknotenpunkte haben keine Hinweise, dass durch die USA in
Deutschland Daten ausgespäht werden.
Auf Vorschlag der NSA ist es geplant, eine Vereinbarung zu schließen, deren
Zusicherungen mündlich bereits mit der US-Seite verabredet worden sind:
• keine Verletzung der jeweiligen nationalen Interessen
• keine gegenseitige Spionage
• keine wirtschaftsbezogene Ausspähung
• keine Verletzung des jeweiligen nationalen Rechts.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die in den Medien behauptete
Erfassung von ca. 500 Millionen Telekommunikationsdaten pro Monat durch die USA
in Deutschland sich durch eine Kooperation zwischen dem
Bundesnachrichtendienst (BND) und der NSA erklären lässt. Diese Daten betreffen
Aufklärungsziele und Kommunikationsvorgänge in Krisengebieten außerhalb Deutschlands
und werden durch den BND im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben erhoben.
Durch eine Reihe von Maßnahmen wird sichergestellt, dass dabei eventuell
enthaltene personenbezogene Daten deutscher Staatsangehöriger nicht an die NSA
übermittelt werden.
Demgegenüber erfolgt die Erhebung und Übermittlung personenbezogener
Daten deutscher Grundrechtsträger nach den restriktiven Vorgaben des Gesetzes
zur Beschränkung des Brief, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-
Gesetz). Eine Übermittlung ist bisher durch den BND nach sorgfältiger rechtlicher
Würdigung und unter den Voraussetzungen des Artikel 10-Gesetzes in zwei
Fällen an die NSA und in einem weiteren Fall an einen europäischen Partnerdienst
erfolgt.
Die US-Behörden haben der Bundesregierung zugesichert, die
Deklassifizierung eingestufter Dokumente zu prüfen und sukzessive weitere Informationen
bereitzustellen.
In diesem Zusammenhang hat der Director of National Intelligence im Weißen
Haus, General James Clapper, angeboten, den Deklassifizierungsprozess durch
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/14560fortlaufenden Informationsaustausch zu begleiten. Mitarbeiter des
Bundeskanzleramts (BKAmt) und des Bundesministeriums des Innern (BMI) bilden die
dafür notwendige Kontaktgruppe, um so auf die rasche Freigabe der relevanten
Dokumente hinwirken zu können.
Soweit parlamentarische Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des
Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen,
ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem
parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann (BVerfGE 124,
161 [189]). Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der
Auffassung gelangt, dass die Fragen 3, 10, 16, 26 bis 30, 31, 34 bis 36, 38, 42 bis 44,
46, 47, 49, 55, 61, 63, 65, 76, 79, 85 und 96 aus Geheimhaltungsgründen ganz
oder teilweise nicht in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil beantwortet
werden können.
Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die
Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung der
Antworten auf die Fragen 3, 26 bis 30 und 96 als Verschlusssache (VS) mit dem
Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist aber im
vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen
Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind
Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können,
entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der
Bundesregierung auf diese Fragen würde Informationen zur Kooperation mit
ausländischen Nachrichtendiensten einem nicht eingrenzbaren Personenkreis
nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dies kann für
die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und
damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Zudem
können sich in diesem Fall Nachteile für die zukünftige Zusammenarbeit mit
ausländischen Nachrichtendiensten ergeben. Diese Informationen werden daher
gemäß § 3 Nummer 4 VSA als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft
und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.
Auch die Beantwortung der Fragen 38, 44 und 63 kann ganz oder teilweise nicht
offen erfolgen. Zunächst sind Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der
Nachrichtendienste des Bundes im Hinblick auf die künftige Auftragserfüllung
besonders schutzbedürftig. Ebenso schutzbedürftig sind Einzelheiten zu der
nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Ihre Veröffentlichung ließe Rückschlüsse
auf die Aufklärungsschwerpunkte zu.
Überdies gilt, dass im Rahmen der Zusammenarbeit der Nachrichtendienste
Einzelheiten über die Ausgestaltung der Kooperation vertraulich behandelt werden.
Die vorausgesetzte Vertraulichkeit der Zusammenarbeit ist die
Geschäftsgrundlage für jede Kooperation unter Nachrichtendiensten. Dies umfasst neben der
Zusammenarbeit als solche auch Informationen zur konkreten Ausgestaltung
sowie Informationen zu Fähigkeiten anderer Nachrichtendienste. Eine
öffentliche Bekanntgabe der Zusammenarbeit anderer Nachrichtendienste mit
Nachrichtendiensten des Bundes entgegen der zugesicherten Vertraulichkeit würde
nicht nur die Nachrichtendienste des Bundes in grober Weise diskreditieren,
infolgedessen ein Rückgang von Informationen aus diesem Bereich zu einer
Verschlechterung der Abbildung der Sicherheitslage durch die Nachrichtendienste
des Bundes führen könnte. Darüber hinaus können Angaben zu Art und Umfang
des Erkenntnisaustauschs mit ausländischen Nachrichtendiensten auch
Rückschlüsse auf Aufklärungsaktivitäten und -schwerpunkte der Nachrichtendienste
des Bundes zulassen. Es bestünde weiterhin die Gefahr, dass unmittelbare
Rückschlüsse auf die Arbeitsweise, die Methoden und den Erkenntnisstand der
anderen Nachrichtendienste gezogen werden können. Aus den genannten Gründen
Drucksache 17/14560 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodewürde eine Beantwortung in offener Form für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland schädlich sein. Daher sind die Antworten zu den genannten Fragen
ganz oder teilweise als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem
Geheimhaltungsgrad „VS – Vertraulich“ eingestuft.
Schließlich sind die Antworten auf die Fragen 10, 16, 31, 34 bis 36, 42, 43, 46,
47, 49, 55, 61, 65, 76, 79 und 85 aus Gründen des Staatswohls ganz oder
teilweise geheimhaltungsbedürftig. Dies gilt, weil sie Informationen enthalten, die
im Zusammenhang mit Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden der
Nachrichtendienste des Bundes stehen. Der Schutz von Details insbesondere
ihrer technischen Fähigkeiten stellt für deren Aufgabenerfüllung einen überragend
wichtigen Grundsatz dar. Er dient der Aufrechterhaltung der Effektivität
nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung durch den Einsatz spezifischer
Fähigkeiten und damit dem Staatswohl. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten
betreffend solche Fähigkeiten würde zu einer wesentlichen Schwächung der den
Nachrichtendiensten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur
Informationsgewinnung führen. Dies würde für ihre Auftragserfüllung erhebliche Nachteile
zur Folge haben und für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
schädlich sein.
Darüber hinaus sind in den Antworten zu den genannten Fragen Auskünfte
enthalten, die unter dem Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen
Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern besonders schutzbedürftig sind. Eine
öffentliche Bekanntgabe von Informationen zu technischen Fähigkeiten von
ausländischen Partnerdiensten und damit einhergehend die Kenntnisnahme
durch Unbefugte würde erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die
vertrauensvolle Zusammenarbeit haben. Würden in der Konsequenz eines
Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich
zurückgehen, entstünden signifikante Informationslücken mit negativen
Folgewirkungen für die Genauigkeit der Abbildung der Sicherheitslage in der
Bundesrepublik Deutschland sowie im Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen
im Ausland. Die künftige Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des
Bundes würde stark beeinträchtigt. Insofern könnte die Offenlegung der
entsprechenden Informationen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen. Deshalb sind die
Antworten zu den genannten Fragen ganz oder teilweise als Verschlusssache
gemäß der VSA mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Geheim“ eingestuft.
Auf die entsprechend eingestuften Antwortteile wird im Folgenden jeweils
ausdrücklich verwiesen. Die mit den Geheimhaltungsgraden „VS – Vertraulich“
sowie „VS – Geheim“ eingestuften Dokumente werden bei der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Einsichtnahme hinterlegt.
I. Sachstand Aufklärung: Kenntnisstand der Bundesregierung und Ergebnisse
der Kommunikation mit den US-Behörden
1. Seit wann kennt die Bundesregierung die Existenz von PRISM?
Strategische Fernmeldeaufklärung ist ein weltweit verbreitetes
nachrichtendienstliches Mittel. Insoweit war der Bundesregierung bereits vor den jüngsten
Presseberichterstattungen bekannt, dass auch andere Staaten (insbesondere die
USA) dieses Mittel nutzen. Nähere Informationen über Bezeichnungen, Umfang
oder Ausmaß konkreter Programme der USA lagen ihr vor der
Presseberichterstattung ab Juni 2013 hingegen nicht vor.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/145602. Wie ist der aktuelle Kenntnisstand der Bunderegierung hinsichtlich der
Aktivitäten der NSA (National Security Agency)?
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hat eine Sonderauswertung
eingerichtet, über deren Ergebnisse informiert wird, sobald sie vorliegen. Im Übrigen
wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
3. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zwischenzeitlich zu PRISM,
TEMPORA und vergleichbaren Programmen?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Jedoch ist die
Klärung des Sachverhaltes noch nicht abschließend erfolgt und dauert an. Sie
wurde u. a. im Rahmen einer Delegationsreise der Bundesregierung in die USA
eingeleitet. Die verschiedenen Ansprechpartner haben der deutschen Delegation
größtmögliche Transparenz und Unterstützung zugesagt. Die bislang
mitgeteilten Informationen werden noch im Detail geprüft und bewertet. Sie sind im
Anschluss mit den weiteren – z. B. durch die seitens der US-Behörden zugesagte
Deklassifizierung von Informationen und Dokumenten (vgl. Antworten zu den
Fragen 4 bis 6) – übermittelten Informationen im Zusammenhang auszuwerten.
Die britische Zeitung „the Guardian“ hat am 21. Juni 2013 berichtet, dass das
britische Government Communications Headquarters (GCHQ) die
Internetkommunikation über die transatlantischen Seekabel überwacht und die gewonnenen
Daten zum Zweck der Auswertung für 30 Tage speichert.
Das Programm soll den Namen „Tempora“ tragen. Daneben berichtet die Presse
von Programmen mit den Bezeichungen „Mastering the Internet“ und „Global
Telecom Exploitation“. Die Bundesregierung hat sich mit Schreiben von
24. Juni 2013 an die Britische Botschaft in Berlin gewandt und anhand eines
Katalogs von 13 Fragen um Auskunft gebeten. Die britische Botschaft hat am
gleichen Tag geantwortet und darauf hingewiesen, dass britische Regierungen
zu nachrichtendienstlichen Angelegenheiten nicht öffentlich Stellung nehmen.
Der geeignete Kanal für die Erörterung dieser Fragen seien die
Nachrichtendienste.
Auf den „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß
Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.*
4. Um welche Dokumente bzw. welche Informationen handelt es sich bei den
eingestuften Dokumenten, bei denen nach Aussagen der Bundesregierung
eine Deklassifizierung vereinbart wurde, um entsprechende Auskünfte
erteilen zu können, und durch wen sollen diese deklassifiziert werden?
Die Vertreter der US-Regierung und -Behörden haben zugesichert, dass geprüft
wird, welche eingestuften Informationen in dem vorgesehenen Verfahren für
Deutschland freigegeben werden können, um eine tiefergehende Bewertung des
Sachverhalts und der von Deutschland aufgeworfenen Fragen zu ermöglichen.
Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die Bundesregierung hat
deswegen bislang weder Erkenntnisse darüber, um welche Dokumente es sich hier
konkret handelt, noch von wem dieser Deklassifizierungsprozess durchgeführt
wird.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden (diese Regelung gilt noch befristet bis zum
Ende der 17. Wahlperiode).
Drucksache 17/14560 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode5. Bis wann soll diese Deklassifizierung erfolgen?
Die Deklassifizierung geschieht nach dem in den USA vorgeschriebenen
Verfahren. Ein konkreter Zeitrahmen ist seitens der USA nicht genannt worden. Die
Bundesregierung steht dazu mit der US-Regierung in Kontakt und wirkt auf eine
zügige Deklassifizierung hin.
6. Gibt es eine verbindliche Zusage der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika, bis wann die diversen Fragenkataloge deutscher
Regierungsmitglieder beantwortet werden sollen?
Auf die Antwort zu den Fragen 1, 4 und 5 sowie auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung wird verwiesen.
7. Welche Gespräche haben seit Anfang des Jahres zwischen Mitgliedern der
Bundesregierung mit Mitgliedern der US-Regierung und mit führenden
Mitarbeitern der US-Geheimdienste stattgefunden?
Welche Gespräche sind für die Zukunft geplant?
Wann, und durch wen?
Die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel hat am 19. Juni 2013 einen
Gedankenaustausch mit US-Präsident Barack Obama im Rahmen seines Staatsbesuchs
geführt und ihn am 3. Juli 2013 telefonisch gesprochen.
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Dr. Ursula von der Leyen, hat
während ihrer US-Reise im Rahmen von fachbezogenen Arbeitsgesprächen am
13. Februar 2013 Seth D. Harris, Acting Secretary of Labor, getroffen.
Der Bundesministers des Auswärtigen, Dr. Guido Westerwelle, hat den US-
Außenminister John Kerry während dessen Besuchs in Berlin (25./26. Februar
2013) sowie bei seiner Reise nach Washington (31. Mai 2013) zu
Konsultationen getroffen. Darüber hinaus gab es Begegnungen der beiden Minister bei
multilateralen Tagungen und eine Vielzahl von Telefongesprächen. Weiterhin gab es
am 19. Juni 2013 ein Gespräch zwischen dem Bundesminister des Auswärtigen
und dem US- Präsidenten Barack Obama sowie während der Münchner
Sicherheitskonferenz (2./3. Februar 2013) ein Gespräch zwischen dem Bundesminister
des Auswärtigen und dem amerikanischen Vizepräsidenten Joe Biden.
Der Bundesminister der Verteidigung, Dr. Thomas de Maizière, führte seit
Anfang des Jahres folgende Gespräche:
• Randgespräch mit US-Verteidigungsminister Leon Panetta am 21. Februar
2013 beim NATO-Verteidigungsminister-Treffen in Brüssel.
• Gespräche mit US-Verteidigungsminister Chuck Hagel am 30. April 2013 in
Washington.
• Randgespräch mit US-Verteidigungsminister Chuck Hagel am 4. Juni 2013
beim NATO-Verteidigungsminister-Treffen in Brüssel.
Der Bundesminister des Innern Dr. Hans-Peter Friedrich ist im April 2013 mit
dem Leiter der NSA, Keith Alexander, dem US-Justizminister Eric Holder, der
US-Heimatschutzministerin Janet Napolitano und der Sicherheitsberaterin von
US-Präsident Barack Obama, Lisa Monaco, zusammengetroffen. Am 12. Juli
2013 traf Bundesinnenminister Dr. Hans-Peter Friedrich US-Vizepräsident Joe
Biden sowie erneut Lisa Monaco und Eric Holder.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/14560Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Dr. Philipp Rösler, führte
am 23. Mai 2013 in Washington ein Gespräch mit dem designierten US-
Handelsbeauftragten Michael Froman.
Der Bundesminister der Finanzen, Dr. Wolfgang Schäuble, hat mit dem
amerikanischen Finanzminister Jacob Lew Gespräche geführt bei einem Treffen in
Berlin am 9. April 2013 sowie während des G7-Treffens bei London am 11. Mai
2013 und des G20-Treffens in Moskau am 19. Juli 2013. Weitere Gespräche
wurden telefonisch am 1. März 2013, am 20. März 2013, am 6. Mai 2013 und
am 30. Mai 2013 geführt.
Auch künftig werden Regierungsmitglieder im Rahmen des ständigen Dialogs
mit Amtskollegen der US-Administration zusammentreffen. Konkrete Termine
werden nach Bedarf anlässlich jeweils anstehender Sachfragen vereinbart.
8. Gab es seit Anfang des Jahres Gespräche zwischen dem
Geheimdienstkoordinator James Clapper und dem Bundesminister für besondere
Aufgaben und Chef des Bundeskanzleramtes?
Wenn nicht, warum nicht?
Sind solche geplant?
9. Gab es in den vergangenen Wochen Gespräche mit der NSA/mit NSA
Chef General Keith Alexander und dem Bundesminister für besondere
Aufgaben und Chef des Bundeskanzleramtes?
Wenn nicht, warum nicht?
Sind solche geplant?
Die Fragen 8 und 9 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Director of National Intelligence, James Clapper, und der Leiter der NSA,
General Keith B. Alexander, führen Gespräche in Deutschland auf der
zuständigen hochrangigen Beamtenebene. Gespräche mit dem Chef des
Bundeskanzleramtes haben bislang nicht stattgefunden und sind derzeit auch nicht geplant.
10. Welche Gespräche gab es seit Anfang des Jahres zwischen den Spitzen der
Bundesministerien, BND (Bundesnachrichtendienst), BfV (Bundesamt
für Verfassungsschutz) oder BSI (Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik) einerseits und NSA andererseits, und wenn ja, was
waren die Ergebnisse?
War PRISM Gegenstand der Gespräche?
Waren die Mitglieder der Bundesregierung über diese Gespräche
informiert?
Und wenn ja, inwieweit?
Am 6. Juni 2013 führte der Staatssekretär im Bundesinnenministerium Klaus-
Dieter Fritsche Gespräche mit General Keith B. Alexander.
Gesprächsgegenstand war ein allgemeiner Austausch über die Einschätzungen der Gefahren
im Cyberspace. PRISM war nicht Gegenstand der Gespräche. Der Termin war
dem Bundesinnenminister Dr. Hans-Peter Friedrich bekannt. Darüber hinaus hat
es eine allgemeine Unterrichtung von Bundesinnenminister Dr. Hans-Peter
Friedrich gegeben.
Drucksache 17/14560 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeAm 22. April 2013 fand ein bilaterales Treffen zwischen dem Vizepräsidenten
des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), Andreas
Könen, mit der Direktorin des Information Assurance Departments der NSA,
Deborah Plunkett, statt.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf das bei
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegte „VS – Geheim“
eingestufte Dokument verwiesen.*
11. Gibt es eine Zusage der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika,
dass die flächendeckende Überwachung deutscher und europäischer
Staatsbürger ausgesetzt wird?
Hat die Bundesregierung dies gefordert?
Auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 sowie auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung wird verwiesen. Der Bundesregierung liegen im Übrigen keine
Anhaltspunkte dafür vor, dass eine „flächendeckende Überwachung“ deutscher
oder europäischer Bürger durch die USA erfolgt. Insofern gab es keinen Anlass
für eine der Fragestellung entsprechende Forderung.
II. Umfang der Überwachung und Tätigkeit der US-Nachrichtendienste auf
deutschem Hoheitsgebiet
12. Hält die Bundesregierung eine Überwachung von 500 Millionen Daten in
Deutschland pro Monat für unverhältnismäßig?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Der BND geht
davon aus, dass die in den Medien genannten SIGAD US 987-LA und -LB Bad
Aibling und der Fernmeldeaufklärung in Afghanistan zuzuordnen sind. Dies hat
die NSA zwischenzeitlich bestätigt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die
NSA in Deutschland personenbezogene Daten deutscher Staatsangehöriger
erfasst.
Der BND arbeitet seit über 50 Jahren erfolgreich mit der NSA zusammen,
insbesondere bei der Aufklärung der Lage in Krisengebieten, zum Schutz der dort
stationierten deutschen Soldatinnen und Soldaten und zum Schutz und zur
Rettung entführter deutscher Staatsangehöriger.
Die Kooperation mit anderen Nachrichtendiensten findet auf gesetzlicher
Grundlage statt. Metadaten aus Auslandsverkehren werden auf der Grundlage
des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz) an ausländische
Stellen weitergeleitet. Vor der Weiterleitung werden diese Daten in einem
gestuften Verfahren um eventuell darin enthaltene personenbezogene Daten
deutscher Staatsbürger bereinigt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 verwiesen.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1456013. Hat die Bundesregierung gegenüber den USA erklärt, dass eine solche
Überwachung unverhältnismäßig ist?
Wie haben die Vertreter der USA reagiert?
Die Bundesregierung hat in zahlreichen Gesprächen mit den Vertretern der USA
die deutsche Rechtslage erörtert. Dabei hat sie auch darauf hingewiesen, dass
eine flächendeckende, anlasslose Überwachung nach deutschem Recht in
Deutschland nicht zulässig ist.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 11 und 12 verwiesen.
14. War es Gegenstand der Gespräche der Bundesregierung, zu klären, wo
und auf welche Weise die amerikanischen Dienste diese Daten erheben
bzw. abgreifen?
Ja. Auf die Antwort zu den Fragen 1, 4 und 12 wird verwiesen.
15. Haben die Ergebnisse der Gespräche zweifelsfrei ergeben, dass diese
Daten nicht auf deutschem Hoheitsgebiet abgegriffen werden?
Wenn nein, kann die Bundesregierung ausschließen, dass die NSA oder
andere Dienste hier Zugang zur Kommunikationsinfrastruktur,
beispielsweise an den zentralen Internetknoten, haben?
Wenn ja, auf welche Art und Weise können die Dienste nach Kenntnis der
Bundesregierung außerhalb von Deutschland auf Kommunikationsdaten in
einem solchen Umfang zugreifen?
Derzeit liegen der Bundesregierung keine Hinweise vor, dass fremde Dienste
Zugang zur Kommunikationsinfrastruktur in Deutschland haben.
Bei Internetkommunikation wird zur Übertragung der Daten nicht zwangsläufig
der kürzeste Weg gewählt; ein geografisch deutlich längerer Weg kann durchaus
für einen Internetanbieter aufgrund geringerer finanzieller Kosten attraktiver
sein. So ist selbst bei innerdeutscher Kommunikation ein Übertragungsweg auch
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht auszuschließen. In der Folge
bedeutet dies, dass selbst bei innerdeutscher Kommunikation ein Zugriff auf
Netze bzw. Server im Ausland, über die die Übertragung erfolgt, nicht
ausgeschlossen werden kann.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
16. Welche Hinweise hat die Bundesregierung darauf, ob und inwieweit
deutsche oder europäische staatliche Institutionen oder diplomatische
Vertretungen Ziel von US-Spähmaßnahmen oder Ähnlichem waren?
Inwieweit wurde die deutsche und europäische Regierungskommunikation
sowie die Parlamentskommunikation überwacht?
Konnten die Ergebnisse der Gespräche der Bundesregierung dieses
ausschließen?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu angeblichen
Ausspähungsversuchen US-amerikanischer Dienste gegen deutsche bzw. EU-Institutionen
oder diplomatische Vertretungen vor. Die EU-Institutionen verfügen über eigene
Sicherheitsbüros, die auch die Aufgabe der Spionageabwehr wahrnehmen.
Drucksache 17/14560 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeIm Übrigen wird auf das bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
hinterlegte „VS – Geheim“ eingestufte Dokument verwiesen.*
III. Abkommen mit den USA
17. Welche Gültigkeit haben die Rechtsgrundlagen für die
nachrichtendienstliche Tätigkeit der USA in Deutschland, insbesondere das
Zusatzabkommen zum Truppenstatut und die Verwaltungsvereinbarung von 1968?
1. Das Zusatzabkommen vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 Il S. 1183,1218) zu
dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die
Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten ausländischen Truppen ergänzt das NATO-
Truppenstatut. Nach Artikel II des NATO-Truppenstatuts sind US-Streitkräfte in
Deutschland verpflichtet, das deutsche Recht zu achten. Nach Artikel 53
Absatz 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut dürfen die US-
Streitkräfte auf ihnen zur ausschließlichen Benutzung überlassenen
Liegenschaften die zur befriedigenden Erfüllung ihrer Verteidigungspflichten
erforderlichen Maßnahmen treffen. Für die Benutzung der Liegenschaften
gilt aber stets deutsches Recht, soweit Auswirkungen auf Rechte Dritter
vorhersehbar sind. Die US-Streitkräfte können Fernmeldeanlagen und -dienste
errichten, betreiben und unterhalten, soweit dies für militärische Zwecke
erforderlich ist (Artikel 60 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut).
Nach Artikel 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut arbeiten
deutsche Behörden und Truppenbehörden bei der Durchführung des NATO-
Truppenstatuts nebst Zusatzabkommen eng zusammen. Die Zusammenarbeit
dient insbesondere der Förderung und Wahrung der Sicherheit Deutschlands,
der Entsendestaaten und der Truppen. Sie erstreckt sich auch auf Sammlung,
Austausch und Schutz aller Nachrichten, die für diese Zwecke von
Bedeutung sind. Zur Erfüllung dieser Pflicht kann das BfV nach § 19 Absatz 2 des
Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in
Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für
Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz) personenbezogene Daten an
Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte übermitteln. Auch Artikel 3 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut ermächtigt die USA aber entgegen
Pressemeldungen nicht, in das Post- und Fernmeldegeheimnis einzugreifen.
Nach Artikel II des NATO-Truppenstatuts ist deutsches Recht zu achten.
2. Die Verwaltungsvereinbarung mit den Vereinigten Staaten von Amerika zum
Artikel 10-Gesetz aus dem Jahr 1968 wurde am 2. August 2013 im
gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben. Seit der Wiedervereinigung 1990 war von
ihr kein Gebrauch mehr gemacht worden.
3. Die deutsch-amerikanische Rahmenvereinbarung vom 29. Juni 2001
(geändert 2003 und 2005) regelt die Gewährung von Befreiungen und
Vergünstigungen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet
analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind. Die unter Bezugnahme auf
die Rahmenvereinbarung ergangenen Notenwechsel befreien die betroffenen
Unternehmen nach Artikel 72 Absatz 4 i. V. m. Artikel 72 Absatz 1
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut von den deutschen
Vorschriften über die Ausübung von Handel und Gewerbe. Andere
Vorschriften des deutschen Rechts bleiben hiervon unberührt und sind von den Unter-
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/14560nehmen einzuhalten. Insoweit bleibt es bei dem in Artikel II des NATO-
Truppenstatuts verankerten Grundsatz, dass das Recht des Aufnahmestaates, in
Deutschland mithin deutsches Recht, zu achten ist. Weder das
Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstaat noch die Notenwechsel bilden eine Grundlage
für nach deutschem Recht verbotene Tätigkeiten.
4. Soweit es alliierte Vorbehaltsrechte gegeben hat, sind diese mit der
Vereinigung Deutschlands am 3. Oktober 1990 ausgesetzt und mit Inkrafttreten des
Zwei-plus-Vier-Vertrages am 15. März 1991 ausnahmslos beendet worden.
Artikel 7 Absatz 1 dieses Vertrages bestimmt, dass die vier Mächte „hiermit
ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und Deutschland
als Ganzes“ beenden und: „Als Ergebnis werden die entsprechenden, damit
zusammenhängenden vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse und
Praktiken beendet“.
18. Treffen die Aussagen der Bundesregierung zu, dass das Zusatzabkommen
zum Truppenstatut – welches dem Militärkommandeur das Recht
zusichert, „im Fall einer unmittelbaren Bedrohung“ seiner Streitkräfte
„angemessene Schutzmaßnahmen“ zu ergreifen, das das Sammeln von
Nachrichten einschließt – seit der Wiedervereinigung nicht mehr angewendet
wird?
Das 1959 abgeschlossene Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut ist
weiterhin gültig und wird auch angewendet. Es enthält jedoch nicht die in der Frage
zitierte Zusicherung.
Die zitierte Zusicherung, dass jeder Militärbefehlshaber berechtigt ist, im Falle
einer unmittelbaren Bedrohung seiner Streitkräfte die angemessenen
Schutzmaßnahmen (einschließlich des Gebrauchs von Waffengewalt) unmittelbar zu
ergreifen, die erforderlich sind, um die Gefahr zu beseitigen, findet sich in einem
Schreiben von Bundeskanzler Adenauer an die drei Westalliierten vom 23.
Oktober 1954. Darin versichert der Bundeskanzler den Westalliierten das Recht, im
Falle einer unmittelbaren Bedrohung die angemessenen Schutzmaßnahmen zu
ergreifen. Er unterstreicht in dem Schreiben, es handele sich um ein nach
Völkerrecht und damit auch nach deutschem Recht jedem Militärbefehlshaber
zustehendes Recht.
Im Zuge des Erlöschens der alliierten Vorbehaltsrechte wiederholte und
bekräftigte die Bundesregierung diesen Grundsatz des Schreibens von Bundeskanzler
Konrad Adenauer 1954 in einer Verbalnote, die am 27. Mai 1968 vom
Auswärtigen Amt (AA) auf Wunsch der „Drei Mächte“ (USA, Frankreich,
Großbritannien) gegenüber diesen abgeben wurde. Das im Schreiben von Bundeskanzler
Konrad Adenauer von 1954 genannte und in der Frage zitierte
Selbstverteidigungsrecht als Grundsatz des allgemeinen Völkerrechts knüpft an das Vorliegen
einer unmittelbaren Bedrohung der US-Streitkräfte in Deutschland an. Es bietet
keine Rechtsgrundlage für etwaige kontinuierliche Datenerhebungen im
deutschen Hoheitsgebiet, die mit Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis verbunden
sind. Es gibt daher auch keinen Anwendungsfall.
19. Trifft es zu, dass die Verwaltungsvereinbarung von 1968, die den
Alliierten das Recht gibt, deutsche Dienste um Aufklärungsmaßnahmen zu
bitten, nur bis 1990 genutzt wurde?
Seit der Wiedervereinigung wurden keine Ersuchen seitens der Vereinigten
Staaten von Amerika, Großbritanniens oder Frankreichs auf der Grundlage der
Verwaltungsvereinbarungen von 1968/1969 zum Artikel 10-Gesetz mehr
gestellt.
Drucksache 17/14560 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode20. Kann die USA auf dieser Grundlage in Deutschland legal tätig werden?
Auf die Antwort zu den Fragen 17 und 19 wird verwiesen.
21. Sieht Bundesregierung noch andere Rechtsgrundlagen?
Für Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung ausländischer Stellen in
Deutschland gibt es im deutschen Recht keine Grundlage. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu Frage 17 verwiesen.
22. Auf welcher Grundlage internationalen oder deutschen Rechts erheben
nach Kenntnis der Bundesregierung amerikanische Dienste aus US-Sicht
Kommunikationsdaten in Deutschland?
Auf die Antwort zu Frage 17 wird verwiesen. Im Übrigen ist der
Bundesregierung nicht bekannt, dass amerikanische Nachrichtendienste in Deutschland
Kommunikationsdaten erheben.
Ergänzend wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
23. Was hat die Bundesregierung unternommen, um die Abkommen zu
kündigen?
Die Bundesregierung sieht keinen Anlass zur Kündigung des Zusatzabkommens
zum NATO-Truppenstatut.
Für die Aufhebung der Verwaltungsvereinbarungen aus den Jahren 1968/1969
hat die Bundesregierung noch im Juni 2013 Gespräche mit der amerikanischen,
britischen und französischen Regierung aufgenommen. Die
Verwaltungsvereinbarungen mit den USA und Großbritannien wurden am 2. August 2013, die
Verwaltungsvereinbarung mit Frankreich wurde am 6. August 2013 im
gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben.
24. Bis wann sollen welche Abkommen gekündigt werden?
Auf die Antwort zu Frage 23 wird verwiesen.
25. Gibt es weitere Vereinbarungen der USA mit der Bundesrepublik
Deutschland oder dem BND, nach denen in Deutschland Daten erhoben
oder ausgeleitet werden können?
Welche sind das, und was legen sie im Detail fest?
Es gibt keine völkerrechtlichen Vereinbarungen mit den USA, nach denen US-
Stellen Daten in Deutschland erheben oder ausleiten können.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/14560IV. Zusicherung der NSA im Jahr 1999
26. Wie wurde die Einhaltung der Zusicherung der amerikanischen Regierung
bzw. der NSA aus dem Jahr 1999, derzufolge Bad Aibling „weder gegen
deutsche Interessen noch gegen deutsches Recht gerichtet“ und eine
„Weitergabe von Informationen an US-Konzerne“ ausgeschlossen ist,
durch die Bundesregierung überwacht?
27. Gab es Konsultationen mit der NSA bezüglich der Zusicherung?
28. Hat die Bundesregierung den Justizminister Eric Holder bzw. den
Vizepräsidenten Joe Biden auf die Zusicherung hingewiesen?
29. Wenn ja, wie stehen nach Auffassung der Bundesregierung die
Amerikaner zu der Vereinbarung?
30. War dem Bundeskanzleramt die Zusicherung überhaupt bekannt?
Die Fragen 26 bis 30 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf den „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß
Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.1
V. Gegenwärtige Überwachungsstationen von US-Nachrichtendiensten in
Deutschland
31. Welche Überwachungsstationen in Deutschland werden nach
Einschätzung der Bundesregierung von der NSA bis heute genutzt/mit genutzt?
Durch die NSA genutzte Überwachungsstationen in Deutschland sind der
Bundesregierung nicht bekannt. Auf die Antwort zu Frage 15 sowie die
Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Im Übrigen wird auf das bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
hinterlegte „VS – Geheim“ eingestufte Dokument verwiesen.2
32. Welche Funktion hat nach Einschätzung der Bundesregierung der
geplante Neubau in Wiesbaden (Consolidated Intelligence Center)?
Inwieweit wird die NSA diesen Neubau nach Einschätzung der
Bundesregierung auch zur Überwachungstätigkeit nutzen?
Auf welcher deutschen oder internationalen Rechtsgrundlage wird das
geschehen?
Das „Consolidated Intelligence Center“ wurde im Zuge der Konsolidierung der
US-amerikanischen militärischen Einrichtungen in Europa geschaffen. Es soll
die Unterstützung des „United States European Command“, des „United States
Africa Command“ und der „United States Army Europe“ ermöglichen.
1 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden (diese Regelung gilt noch befristet bis zum
Ende der 17. Wahlperiode).
2 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Drucksache 17/14560 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie US-Streitkräfte haben die zuständigen deutschen Behörden im Rahmen der
Zusammenarbeit bei Bauvorhaben über den beabsichtigten Neubau für das
„Consolidated Intelligence Center" benachrichtigt. Nach dem
Verwaltungsabkommen Auftragsbautengrundsätze (ABG) 1975 vom 29. September 1982
zwischen dem heutigen Bundesministerium für Verkehr, Bauwesen und
Stadtentwicklung und den Streitkräften der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten US-Streitkräfte (BGBI. 1982 II S. 893 ff.) sind diese
berechtigt, das Bauvorhaben selbst durchzuführen.
Bei allen Aktivitäten im Aufnahmestaat haben Streitkräfte aus NATO-Staaten
gemäß Artikel II des NATO-Truppenstatuts die Pflicht, das Recht des
Aufnahmestaats zu achten und sich jeder mit dem Geiste des NATO-Truppenstatuts
nicht zu vereinbarenden Tätigkeit zu enthalten.
Der US-amerikanischen Seite wird auch bei dieser wie bei anderen
Baumaßnahmen im Rahmen des NATO-Truppenstatuts in geeigneter Weise seitens der
Bundesregierung deutlich gemacht, dass deutsches Recht auch hinsichtlich der
Nutzung strikt einzuhalten ist. Dabei wird der Erwartung Ausdruck verliehen, dass
dies substantiiert sichergestellt und dargelegt wird.
Ergänzend wird auf den „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteil zu Frage 10
verwiesen, der bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
hinterlegt ist.*
33. Was hat die Bundesregierung dafür getan, dass die US-Regierung und die
US-Nachrichtendienste die Zusicherung geben, sich an die Gesetze in
Deutschland zu halten?
Auf Nachfrage hat die US-Seite im Zuge der laufenden Sachverhaltsaufklärung
versichert, dass sie nicht gegen deutsches Recht verstoße.
VI. Vereitelte Anschläge
34. Wie viele Anschläge sind durch PRISM in Deutschland verhindert
worden?
35. Um welche Vorgänge hat es sich hierbei jeweils gehandelt?
36. Welche deutschen Behörden waren beteiligt?
Die Fragen 34 bis 36 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben stehen die Sicherheitsbehörden
des Bundes im Austausch mit internationalen Partnern wie beispielsweise mit
US-amerikanischen Stellen. Der Austausch von Daten und Hinweisen erfolgt im
Rahmen der Aufgabenerfüllung nach den hierfür vorgesehenen gesetzlichen
Übermittlungsbestimmungen. Dabei wird in Gefahrenabwehrvorgängen
anlassbezogen mit ausländischen Behörden zusammengearbeitet.
Nachrichtendienstlichen Hinweisen ausländischer Partner ist grundsätzlich nicht zu entnehmen,
aus welcher konkreten Quelle sie stammen. Dementsprechend fehlt auch eine
Bezugnahme auf PRISM als mögliche Ursprungsquelle. Ferner wird auf die
Antwort zu Frage 1 verwiesen.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/14560Im Übrigen wird auf das bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
hinterlegte „VS – Geheim“ eingestufte Dokument verwiesen.1
37. Sind die Informationen in deutsche Ermittlungsverfahren eingeflossen?
Was die im Verantwortungsbereich des Bundes geführten Ermittlungsverfahren
des Generalbundesanwalts betrifft, so liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor, ob Informationen aus PRISM in solche Ermittlungsverfahren
eingeflossen sind. Etwaige Informationen ausländischer Nachrichtendienste
werden dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) von diesen
nicht unmittelbar zugänglich gemacht. Auch Kopien von Dokumenten
ausländischer Nachrichtendienste werden dem GBA nicht unmittelbar, sondern nur
von deutschen Stellen zugeleitet. Einzelheiten zu Art und Weise ihrer
Gewinnung – etwa mittels des Programms PRISM – wurden deutschen Stellen nicht
mitgeteilt.
VII. PRISM und Einsatz von PRISM in Afghanistan
38. Wie erklärt die Bundesregierung den Widerspruch, dass der
Regierungssprecher Steffen Seibert in der Regierungspressekonferenz am 17. Juli
erläutert hat, dass das in Afghanistan genutzte Programm „PRISM“ nicht
mit dem bekannten Programm „PRISM“ des NSA identisch sei und es
sich stattdessen um ein NATO/ISAF-Programm handele, und der
Tatsache, dass das Bundesministerium der Verteidigung danach eingeräumt
hat, die Programme seien doch identisch?
Die behauptete, angebliche Verlautbarung durch das Bundesministerium der
Verteidigung (BMVg) nach o. g. Pressekonferenz, „die Programme seien doch
identisch“, ist inhaltlich weder zutreffend noch hier bekannt.
Im Übrigen wird auf das bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
hinterlegte „VS – Vertraulich“ eingestufte Dokument verwiesen.2
39. Welche Darstellung stimmt?
Das BMVg hat am 17. Juli 2013 in einem Bericht an das Parlamentarische
Kontrollgremium und an den Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages
festgestellt, dass „… keine Nähe zu den Vorgängen im Rahmen der nationalen
Diskussion um die Tätigkeit der NSA in Deutschland und/oder Europa gesehen“
wird. Darüber hinaus wird durch eine Erklärung der NSA klargestellt, dass es
sich um „zwei völlig verschiedene PRISM-Programme“ handelt.
40. Kann die Bundesregierung nach der Erklärung des Bundesministeriums
der Verteidigung (BMVg), sie nutze PRISM in Afghanistan, ihre
Auffassung aufrechthalten, sie habe von PRISM der NSA nichts gewusst?
Ja. Das in Afghanistan von der US-Seite genutzte Kommunikationssystem, das
„Planning Tool for Resource, Integration, Synchronisation and Management“,
1 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
2 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Drucksache 17/14560 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeist ein Aufklärungssteuerungsprogramm, um der NATO/ISAF in Afghanistan
US-Aufklärungsergebnisse zur Verfügung zu stellen. Deutsche Kräfte haben
hierauf keinen direkten Zugriff.
41. Auf welche Datenbanken greift das in Afghanistan eingesetzte Programm
PRISM zu?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen über die vom in Afghanistan
eingesetzten US-System PRISM genutzten Datenbanken vor.
VIII. Datenaustausch zwischen Deutschland und den USA und
Zusammenarbeit der Behörden
42. In welchem Umfang stellen die USA (bitte nach Diensten aufschlüsseln)
welchen deutschen Diensten Daten zur Verfügung?
Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenerfüllung pflegen die deutschen
Nachrichtendienste eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit
verschiedenen US-amerikanischen Diensten. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit
übermitteln US-amerikanische Dienste den zuständigen Fachbereichen regelmäßig auch
Informationen.
Im Übrigen wird auf das bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
hinterlegte „VS – Geheim“ eingestufte Dokument verwiesen.*
43. In welchem Umfang stellt Deutschland (bitte nach Diensten
aufschlüsseln) welchen amerikanischen und britischen Sicherheitsbehörden (bitte
aufschlüsseln) Daten in welchem Umfang zur Verfügung?
Im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenerfüllung arbeiten das BfV und das Amt
für den Militärischen Abschirmdienst (MAD) auch mit britischen und US-
amerikanischen Diensten zusammen. Hierzu gehört im Einzelfall auch die
Weitergabe von Informationen entsprechend der gesetzlichen Vorschriften.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf das bei
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegte „VS – Geheim“
eingestufte Dokument verwiesen.*
44. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung, dass die USA über
Kommunikationsdaten verfügt, die in Krisensituationen, beispielsweise bei
Entführungen, abgefragt werden könnten?
Bei Entführungsfällen deutscher Staatsangehöriger im Ausland ergreift der
BND ein Bündel von Maßnahmen. Eine dieser Maßnahmen ist eine
routinemäßige Erkenntnisanfrage, z. B. zu der bekannten Mobilfunknummer des
entführten deutschen Staatsangehörigen, bei anderen Nachrichtendiensten.
Entführungen finden ganz überwiegend in den Krisenregionen dieser Welt statt. Diese
Krisenregionen stehen generell im Aufklärungsfokus der Nachrichtendienste
weltweit. Im Rahmen der allgemeinen Aufklärungsbemühungen in solchen
Krisengebieten durch Nachrichtendienste fallen auch sogenannte Metadaten,
insbesondere Kommunikationsdaten, an. Darüber hinaus werden Entführungen oft
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/14560von Personen bzw. von Personengruppen durchgeführt, die dem BND und
anderen Nachrichtendiensten zum Zeitpunkt der Entführung bereits bekannt sind.
Auch deshalb haben sich Erkenntnisanfragen bei anderen Nachrichtendiensten
zum Schutz von Leib und Leben deutscher Entführungsopfer bewährt.
Ergänzend wird auf das bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
hinterlegten „VS – Vertraulich“ eingestufte Dokument verwiesen.1
45. Werden auch andere Partnerdienste in vergleichbaren Situationen
angefragt, oder nur gezielt die US-Behörden?
Auf die Antwort zu Frage 44 wird verwiesen.
46. Kann es nach Einschätzung der Bundesregierung sein, dass die USA
deutschen Diensten neben Einzelmeldungen auch vorgefilterte Metadaten zur
Analyse übermitteln?
47. Zu welchem anderen Zweck werden sonst die von den USA zur
Verfügung gestellten Analysetools nach Einschätzung der Bundesregierung
benötigt?
Die Fragen 46 und 47 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf das bei der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegte „VS – Geheim“ eingestufte
Dokument wird verwiesen.2
48. Nach welchen Kriterien werden gegebenenfalls diese Metadaten nach
Einschätzung der Bundesregierung vorgefiltert?
Die Kriterien, nach denen die NSA die Daten vorfiltert, sind der
Bundesregierung nicht bekannt.
49. Um welche Datenvolumina handelt es sich nach Kenntnis der
Bundesregierung gegebenenfalls?
Auf das bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegte
„VS – Geheim“ eingestufte Dokument sowie auf die dortige Antwort zu Frage 42
wird verwiesen.2
50. In welcher Form hat der BND gegebenenfalls Zugang zu diesen Daten
(Schnittstelle oder regelmäßige Übermittlung von Datenpaketen durch die
USA)?
Der BND hat keinen Zugriff auf diese Daten. Auf das bei der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegte „VS – Geheim“ eingestufte
Dokument bei der Antwort zu Frage 42 wird verwiesen.2
1 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
2 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Drucksache 17/14560 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode51. In welcher Form haben die NSA oder andere amerikanische Dienste nach
Kenntnis der Bundesregierung Zugang zur Kommunikationsinfrastruktur
in Deutschland?
Haben sie Zugang (Schnittstellen) in Deutschland, beispielsweise am
DECIX?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung, wie die Dienste
Kommunikationsdaten in diesem Umfang ausleiten können?
Auf die Antwort zu Frage 15 sowie auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
wird verwiesen.
52. Hält die Bundesregierung an ihrer Aussage fest, dass keine ausländischen
Dienste Zugang zum DECIX oder anderen zentralen Knotenpunkten
haben, und wie belegt sie diese Aussage angesichts der Vielzahl der zur
Verfügung stehenden Kommunikationsdatensätze?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Der für den DE-CIX
verantwortliche eco – Verband der deutschen Internetwirtschaft e. V. hat ausgeschlossen,
dass die NSA oder angelsächsische Dienste Zugriff auf den Internetknoten
DE-CIX hatten oder haben. Das Kabelmanagement an den Switches werde
dokumentiert. Die Gesamtüberwachung per Portspiegelung würde für jeden
abgehörten 10-GBit/s-Port zwei weitere 10-GBit/s-Ports erforderlich machen –
das sei nicht unbemerkt möglich. Sammlungen des gesamten Streams etwa
durch das Splitten der Glasfaser seien aufwändig und kaum geheim zu halten,
weil parallel mächtige Glasfaserstrecken zur Ableitung notwendig seien.
53. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass, beispielsweise auf Basis
des Patriot Acts, amerikanische Unternehmen wie Google, Facebook oder
Akamai, verpflichtet werden, ihre am DECIX ansetzende Schnittstelle für
amerikanische Dienste zu öffnen bzw. die Kommunikationsinhalte
auszuleiten?
Auf die Antwort zu den Fragen 15 und 52 wird verwiesen.
54. Wie bewertet die Bundesregierung gegebenenfalls eine solche Ausleitung
aus rechtlicher Sicht?
Handelt es sich nach Auffassung der Bundesregierung dabei um einen
Rechtsbruch deutscher Gesetze?
Auf die Antwort zu Frage 53 wird verwiesen. Insofern erübrigt sich nach
derzeitigem Kenntnisstand eine rechtliche Bewertung.
55. Werden die Ergebnisse der deutschen Analysen (egal ob aus US-
Analysetools oder anderweitig) an die USA rückübermittelt?
Die Datenübermittlung an US-amerikanische Dienste erfolgt im Rahmen der
Zusammenarbeit gemäß den gesetzlichen Vorschriften (vgl. auch Antwort zu
Frage 43). Ergebnisse solcher Analysen werden einzelfallbezogen unter
Beachtung der Übermittlungsvorschriften auch an die US-Nachrichtendienste
übermittelt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/14560Im Übrigen wird auf das bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
hinterlegte „VS – Geheim“ eingestufte Dokument verwiesen.*
56. Werden vom BND oder BfV Daten für die NSA oder andere Dienste
erhoben oder ausgeleitet, und wenn ja, wo, in welchem Umfang, und auf
welcher Rechtsgrundlage?
Das BfV erhebt Daten nur in eigener Zuständigkeit im Rahmen des gesetzlichen
Auftrags und führt keine Auftragsarbeiten für ausländische Dienste aus.
Übermittlungen von Informationen erfolgen regulär im Rahmen der Fallbearbeitung
auf Grundlage des § 19 Absatz 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Die für
G10-Maßnahmen zuständige Fachabteilung erhebt keine Daten für andere
Dienste. Diese Möglichkeit ist im Artikel 10-Gesetz auch nicht vorgesehen. Das
BfV beantragt Beschränkungsmaßnahmen nur in eigener Zuständigkeit und
Verantwortung.
Bezüglich des BND wird auf die Ausführungen zu Fragen 31 und 43 verwiesen.
Die dort erwähnte Beteiligung der NSA im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach
dem BND-Gesetz wurde in einem „Memorandum of Agreement“ aus dem Jahr
2002 geregelt. Die gesetzlichen Vorgaben gelten.
57. Wie viele für den BND oder das BfV ausgeleitete Datensätze werden
gegebenenfalls anschließend auch der NSA oder anderen Diensten
übermittelt?
Eine Übermittlung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu den Fragen 43 und 85 sowie auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
58. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung, in welchem Umfang die
amerikanischen Internetunternehmen wie Apple, Google, Facebook und
Microsoft amerikanischen Diensten Zugriff auf ihre Systeme gewähren?
Das BMI hat die acht deutschen Niederlassungen der neun in Rede stehenden
Internetunternehmen um Auskunft gebeten, ob sie „amerikanischen Diensten
Zugriff auf ihre Systeme gewähren“. Von sieben Unternehmen liegen Antworten
vor. Die Unternehmen haben einen Zugriff auf ihre Systeme verneint. Man sei
jedoch verpflichtet, den amerikanischen Sicherheitsbehörden auf Beschluss des
FISA-Courts Daten zur Verfügung zu stellen. Dabei handle es sich jedoch um
gezielte Auskünfte, die im Beschluss des FISA-Courts spezifiziert werden, z. B.
zu einzelnen/konkreten Benutzern oder Benutzergruppen.
59. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, welche
Vereinbarungen deutsche Unternehmen, die auch in den USA tätig sind, mit den
amerikanischen Nachrichtendiensten treffen, und inwieweit diese in die
Überwachungspraxis einbezogen sind?
Die Bundesregierung hat hierzu keine Kenntnisse; allerdings unterliegen
Tätigkeiten deutscher Unternehmen, die sie auf US-amerikanischem Boden
durchführen, in der Regel US-amerikanischem Recht.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Drucksache 17/14560 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode60. Unterstützen das BfV und der BND die NSA oder andere amerikanische
Dienste bei dieser Überwachungspraxis, und wenn ja, in welcher Form?
Auf die Antwort zu Frage 59 sowie die Vorbemerkung der Bundesregierung
wird verwiesen.
61. Welchem Ziel dienten die Treffen und Schulungen zwischen der NSA und
dem BND bzw. dem BfV?
Treffen und Schulungen zwischen dem BND und der NSA dienten der
Kooperation und der Vermittlung von Fachwissen.
Im Übrigen wird auf das bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
hinterlegte „VS – Geheim“ eingestufte Dokument verwiesen.1
62. Welchen Inhalt hatten die Gespräche mit der NSA im Bundeskanzleramt,
und welche konkreten Vereinbarungen wurden durch wen getroffen?
Die beiden Gespräche, die am 11. Januar und am 6. Juni 2013 im BKAmt auf
Beamtenebene mit der NSA geführt wurden, hatten einen Meinungsaustausch
zu regionalen Krisenlagen und zur Cybersicherheit im Allgemeinen zum Inhalt.
Konkrete Vereinbarungen wurden nicht getroffen.
63. Was ist nach Einschätzung der Bundesregierung darunter zu verstehen,
dass die NSA den BND und das BSI als „Schlüsselpartner“ bezeichnet
hat?
Wie trägt das BSI zur Zusammenarbeit mit der NSA bei?
Im Rahmen der Fernmeldeaufklärung besteht zwischen dem BND und der NSA
seit mehr als 50 Jahren eine enge Kooperation.
Gemäß dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI-Gesetz) kommen dem BSI Aufgaben zur Unterstützung der
Gewährleistung von Cybersicherheit in Deutschland zu. Im Rahmen dieser rein
präventiven Aufgaben arbeitet das BSI auch mit der NSA zusammen.
Ergänzend wird auf das bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
hinterlegte „VS – Vertraulich“ eingestufte Dokument verwiesen.2
IX. Nutzung des Programms „XKeyscore“
Vorbemerkung der Bundesregierung zu „XKeyscore“
Gemäß den geltenden Regelungen des Artikel 10-Gesetzes führt das BfV im
Rahmen der Kommunikationsüberwachung nur
Individualüberwachungsmaßnahmen durch. Dies bedeutet, dass grundsätzlich nur die Telekommunikation
einzelner bestimmter Kennungen (wie bspw. Rufnummern) überwacht werden
darf. Voraussetzung hierfür ist, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass die Person, der diese Kennungen zugeordnet werden kann, in Verdacht
1 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
2 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/14560steht, eine schwere Straftat (sogenannte Katalogstraftat) zu planen, zu begehen
oder begangen zu haben. Die aus einer solchen
Individualüberwachungsmaßnahme gewonnenen Kommunikationsdaten, werden zur weiteren
Verdachtsaufklärung technisch aufbereitet, analysiert und ausgewertet. Zur verbesserten
Aufbereitung, Analyse und Auswertung dieser aus einer
Individualüberwachungsmaßnahme nach Artikel 10-Gesetz gewonnenen Daten testet das BfV
gegenwärtig eine Variante der Software XKeyscore.
64. Wann hat die Bundesregierung davon erfahren, dass das BfV das
Programm „XKeyscore“ von der NSA erhalten hat?
Mit Schreiben vom 16. April 2013 hat das BfV darüber berichtet, dass die NSA
sich grundsätzlich bereit erklärt hat, die Software zur Verfügung zu stellen. Über
erste Sondierungen wurde BMI Anfang 2012 informiert. Über den Erhalt von
„XKeyscore“ hat das BfV am 22. Juli 2013 berichtet.
65. War der Erhalt von „Xkeyscore“ an Bedingungen geknüpft?
Auf das bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegte
„VS – Geheim“ eingestufte Dokument wird verwiesen.*
66. Ist der BND auch im Besitz von „XKeyscore“?
Ja.
67. Wenn ja, testet oder nutzt der BND „XKeyscore“?
XKeyscore ist bereits seit 2007 in einer Außenstelle des BND (Bad Aibling) im
Einsatz. In zwei weiteren Außenstellen wird das System seit 2013 getestet.
68. Wenn ja, seit wann nutzt oder testet der BND „XKeyscore“?
Seit 2007 erfolgt eine Nutzung. Die in den Ausführungen zu Frage 67 erwähnten
Tests laufen seit Februar 2013.
69. Seit wann testet das BfV das Programm „XKeyscore“?
Die Software wurde am 17. und 18. Juni 2013 installiert und steht seit dem
19. Juni 2013 zu Testzwecken zur Verfügung.
70. Wer hat den Test von „XKeyscore“ autorisiert?
Im BfV hat die dortige Amtsleitung den Test autorisiert.
Die in den Ausführungen zu Frage 68 erwähnten Tests des BND folgten einer
Entscheidung auf Arbeitsebene innerhalb der zuständigen Abteilung im BND.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Drucksache 17/14560 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode71. Hat das BfV das Programm „XKeyscore“ jemals im laufenden Betrieb
eingesetzt?
Nein.
72. Falls bisher kein Einsatz im laufenden Betrieb stattfand, ist eine Nutzung
von „XKeyscore“ in Zukunft geplant?
Wenn ja, ab wann?
Wenn die Tests erfolgreich abgeschlossen werden sollten, wird der Einsatz von
„XKeyscore“im laufenden Betrieb geprüft werden.
73. Wer entscheidet, ob „XKeyscore“ in Zukunft genutzt werden soll?
Über den Einsatz von Software dieser Art entscheidet in der Regel die
Amtsleitung des BfV.
74. Können die deutschen Nachrichtendienste mit „XKeyscore“ auf NSA-
Datenbanken zugreifen?
Nein, das BfV und der BND können mit XKeyscore nicht auf NSA-
Datenbanken zugreifen.
75. Leiten deutsche Nachrichtendienste Daten über „XKeyscore“ an NSA-
Datenbanken weiter (bitte nach Diensten und Art der Daten bzw.
Informationen aufschlüsseln)?
Nein, das BfV und der BND leiten über XKeyscore keine Daten an NSA-
Datenbanken weiter.
76. Wie funktioniert „XKeystore“?
XKeyscore ist ein Erfassungs- und Analysewerkzeug zur Dekodierung
(Lesbarmachung) von modernen Übertragungsverfahren im Internet.
Im BfV soll XKeyscore als ein Tool zur vertieften Analyse der ausschließlich im
Rahmen von G 10-Maßnahmen erhobenen Internetdaten eingesetzt werden.
Auf das bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegte
„VS – Geheim“ eingestufte Dokument wird im Übrigen verwiesen*
77. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass es in diesem Programm
„Hintertüren“ für den Zugang amerikanischer Sicherheitsbehörden gibt?
Im BfV wird XKeyscore sowohl im Test- als auch in einem möglichen
Wirkbetrieb von außen und von der restlichen IT-Infrastruktur des BfV vollständig
abgeschottet als „Stand-alone“-System betrieben. Daher kann ein Zugang
amerikanischer Sicherheitsbehörden ausgeschlossen werden.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/14560Beim BND ist ein Zugriff auf die erfassten Daten oder auf das System
XKeyscore durch Dritte ausgeschlossen, ebenso wie ein Fernzugriff.
78. Wo und wie wurden die nach Medienberichten (vgl. dazu DER SPIEGEL
30/2013) im Dezember 2012 erfassten 180 Millionen Datensätze über
„Xkeyscore“ erfasst?
Wie wurden die anderen 320 Millionen der insgesamt erfassten 500
Millionen Datensätze erhoben?
Es wird auf die Ausführungen zu Frage 43 sowie die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen. In der Dienststelle Bad Aibling wird bei der
Satellitenerfassung XKeyscore eingesetzt. Hierauf bezieht sich offensichtlich die
bezeichnete Darstellung des Magazins „DER SPIEGEL“.
79. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung, ob und in welchem Umfang
auch Kommunikationsinhalte durch „Xkeyscore“ rückwirkend bzw. in
Echtzeit erhoben werden können?
Auf das bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegte
„VS – Geheim“ eingestufte Dokument wird verwiesen.*
80. Wäre nach Meinung des Bundeskanzleramts eine Nutzung von „X
Keyscore“, das laut Medienberichten einen „full take“ durchführen kann, mit
dem G 10-Gesetz vereinbar?
„Full take“ bei Überwachungssystemen bedeutet gemeinhin die Fähigkeit,
neben Metadaten auch Inhaltsdaten zu erfassen. Eine solche Nutzung wäre im
Rahmen und in den Grenzen des Artikel 10-Gesetzes zulässig.
81. Falls nein, wird eine Änderung des G 10-Gesetzes angestrebt?
Entfällt. Auf die Antwort zu Frage 80 wird verwiesen.
82. Hat die Bundesregierung davon Kenntnis, dass die NSA „XKeyscore“ zur
Erfassung und Analyse von Daten in Deutschland nutzt?
Wenn ja, liegen auch Informationen vor, ob zweitweise ein „full take“, also
eine Totalüberwachung des deutschen Datenverkehrs, durch die NSA
stattfindet?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antwort zu Frage 80
wird verwiesen.
83. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob „XKeyscore“ Bestandteil des
amerikanischen Überwachungsprogramms PRISM ist?
Das Verhältnis der Programme ist der Bundesregierung nicht bekannt.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Drucksache 17/14560 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeX. G 10-Gesetz
84. Inwieweit hat die deutsche Regierung dem BND „mehr Flexibilität“ bei
der Weitergabe geschützter Daten an ausländische Partner eingeräumt?
Wie sieht diese „Flexibilität“ aus?
Die Übermittlung von Daten aus Individualüberwachungsmaßnahmen nach dem
Artikel 10-Gesetz ist in § 4 Artikel des 10-Gesetzes geregelt. Danach bestimmt
sich die Zulässigkeit der Weitergabe von Daten allein nach dem Zweck der
Übermittlung. Der Präsident des BND hat Anfang 2012 eine bei seinem
Dienstantritt im BND strittige Rechtsfrage – nämlich die Reichweite des § 4 des
Artikel 10-Gesetzes bei Übermittlungen an ausländische Stellen – mit der
Zielsetzung einer künftig einheitlichen Rechtsanwendung innerhalb der
Nachrichtendienste des Bundes für den BND entschieden. Diese Entscheidung ist indes
noch nicht in die Praxis umgesetzt. Eine Datenübermittlung auf dieser
Grundlage ist bislang nicht erfolgt. Es bedarf vielmehr weiterer Schritte, insbesondere
der Anpassung einer Dienstvorschrift im BND. Darüber hinaus sind erstmals im
Jahr 2012 auf Grundlage des im August 2009 in Kraft getretenen § 7a des
Artikel 10-Gesetzes Übermittlungen erfolgt. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich
jedoch nicht um eine „Flexibilisierung“ im Sinne der Frage, sondern um die
Anwendung bestehender gesetzlicher Regelungen.
85. Welche Datensätze haben die deutschen Nachrichtendienste zwischen
2010 und 2012 an US-Geheimdienste übermittelt?
Die Übermittlung personenbezogener Daten durch das BfV erfolgte nach
individueller Prüfung unter Beachtung des insoweit einschlägigen § 4 des Artikel
10-Gesetzes.
Der MAD hat zwischen 2010 und 2012 keine durch G 10-Maßnahmen erlangten
Informationen an ausländische Stellen übermittelt.
Nach § 7a des Artikel 10-Gesetzes hat der BND zwei Datensätze an die USA
weitergegeben. Diese betrafen den Fall eines im Ausland entführten deutschen
Staatsbürgers.
Ergänzend wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antworten
zu den Fragen 43 und 57 sowie auf das bei der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages hinterlegte „VS – Geheim“ eingestufte Dokument
verwiesen.*
86. Hat das Bundeskanzleramt diese Übermittlung genehmigt?
Die Übermittlung von Daten aus Maßnahmen der
Kommunikationsüberwachung durch das BfV erfolgt ausschließlich nach § 4 des Artikel 10-Gesetzes,
der ein Genehmigungserfordernis nicht vorsieht.
Die gemäß § 7a Abs. 1 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes für Übermittlungen von
nach § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, 3 und 7 Artikel 10-Gesetz erhobenen Daten
(Erkenntnissen aus der Strategischen Fernmeldeaufklärung) durch den BND an
die mit nachrichtendienstlichen Aufgaben betrauten ausländischen öffentlichen
Stellen erforderliche Zustimmung des Bundeskanzleramtes hat jeweils
vorgelegen.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25 – Drucksache 17/1456087. Ist das G 10-Gremium darüber unterrichtet worden, und wenn nein,
warum nicht?
In den Fällen, in denen dies gesetzlich vorgesehen ist (§ 7a Absatz 5 des Artikel
10-Gesetzes), ist die G 10-Kommission unterrichtet worden.
Die G 10-Kommission ist in den Sitzungen am 26. April 2012 und 30. August
2012 über die Übermittlungen unterrichtet worden.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 86 verwiesen.
88. Ist nach der Auslegung der Bundesregierung von § 7a des Artikel-10-
Gesetzes – G10 eine Übermittlung von „finishe intelligente“ gemäß § 7a des
Artikel-10-Gesetzes – G10 zulässig?
Entspricht diese Auslegung der des BND?
Für die durch Beschränkungen nach § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, 3 und 7 des
Artikel 10-Gesetzes erhobenen personenbezogenen Daten bildet § 7a des
Artikel 10-Gesetzes die Grundlage auch für die Übermittlung hieraus erstellter
Auswertungsergebnisse (finished intelligence). Dem entspricht auch die Auslegung
des BND.
XI. Strafbarkeit
89. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung, welche und wie viele
Anzeigen in Deutschland zu den berichteten massenhaften Ausspähungen
eingegangen sind und insbesondere dazu, ob und welche Ermittlungen
aufgenommen wurden?
Der GBA prüft in einem Beobachtungsvorgang, den er auf Grund von
Medienveröffentlichungen angelegt hat, ob ein in seine Zuständigkeit fallendes
Ermittlungsverfahren, namentlich nach § 99 des Strafgesetzbuches (StGB), einzuleiten
ist. Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sind
zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer in seine
Verfolgungszuständigkeit fallenden Straftat. Derzeit liegen in diesem Zusammenhang beim
GBA zudem rund 100 Strafanzeigen vor, die sich ausschließlich auf die
betreffenden Medienberichte beziehen. In dem Beobachtungsvorgang wurden
Erkenntnisanfragen an das BKAmt, das BMI, das AA, den BND, das BfV, den
MAD und das BSI gerichtet.
90. Wie bewertet die Bundesregierung aus rechtlicher Sicht die Strafbarkeit
einer solchen berichteten massenhaften Datenausspähung, wenn diese
durch die NSA oder andere Behörden in Deutschland erfolgt, bzw. wenn
diese von den USA oder von anderen Ländern aus erfolgt?
Es obliegt den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten, in jedem
Einzelfall auf der Grundlage entsprechender konkreter
Sachverhaltsfeststellungen zu bewerten, ob ein Straftatbestand erfüllt ist. Die Klärungen zum
tatsächlichen Sachverhalt sind noch nicht so weit gediehen, dass hier bereits
strafrechtlich abschließend subsumiert werden könnte.
Grundsätzlich lässt sich sagen, dass bei einem Ausspähen von Daten durch einen
fremden Geheimdienst folgende Straftatbestände erfüllt sein könnten:
• § 99 des Strafgesetzbuchs (StGB) (Geheimdienstliche Agententätigkeit)
Nach § 99 Absatz 1 Nummer 1 StGB macht sich strafbar, wer für den
Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundes-
Drucksache 17/14560 – 26 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperioderepublik Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von
Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist.
• § 98 StGB (Landesverräterische Agententätigkeit)
Wegen § 98 Absatz 1 Nummer 1 StGB macht sich strafbar, wer für eine fremde
Macht eine Tätigkeit ausübt, die auf die Erlangung oder Mitteilung von
Staatsgeheimnissen gerichtet ist. Die Vorschrift umfasst jegliche – nicht notwendig
geheimdienstliche – Tätigkeit, die – zumindest auch – auf die Erlangung oder
Mitteilung von – nicht notwendig bestimmten – Staatsgeheimnissen gerichtet ist.
Eine Verwirklichung des Tatbestands dürfte bei einem Abfangen allein privater
Kommunikation ausgeschlossen sein. Denkbar wäre eine Tatbestandserfüllung
aber eventuell dann, wenn die Kommunikation in Ministerien, Botschaften oder
entsprechenden Behörden zumindest auch mit dem Ziel des Abgreifens von
Staatsgeheimnissen abgehört wird.
• § 202b StGB (Abfangen von Daten)
Nach § 202b StGB macht sich strafbar, wer unbefugt sich oder einem anderen
unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten
(§ 202a Absatz 2 StGB) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus
der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage
verschafft. Der Tatbestand des § 202b StGB ist erfüllt, wenn sich der Täter Daten
aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung verschafft, zu denen
Datenübertragungen insbesondere per Telefon, Fax und E-Mail oder innerhalb eines
(privaten) Netzwerks (WLAN-Verbindungen) gehören. Für die Strafbarkeit
kommt es nicht darauf an, ob die Daten besonders gesichert sind (also bspw. eine
Verschlüsselung erfolgt ist). Eine Ausspähung von Daten Privater oder
öffentlicher Stellen könnte daher unter diesen Straftatbestand fallen.
• § 202a StGB (Ausspähen von Daten)
Nach § 202a StGB macht sich strafbar, wer unbefugt sich oder einem anderen
Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten
Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung
verschafft. Eine Datenausspähung Privater oder öffentlicher Stellen könnte unter
diesen Straftatbestand fallen, wenn die ausgespähten Daten (anders als bei
§ 202b StGB) gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind und der
Täter sich unter Überwindung dieser Sicherung Zugang zu den Daten verschafft.
Eine Sicherung ist insbesondere bei einer Datenverschlüsselung gegeben, kann
aber auch mechanisch erfolgen. § 202a StGB verdrängt aufgrund seiner höheren
Strafandrohung § 202b StGB (vgl. Subsidiaritätsklausel in § 202b StGB a. E.).
• § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes)
Nach § 201 StGB macht sich u. a. strafbar, wer unbefugt das nichtöffentlich
gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt (Absatz 1
Nummer 1), wer unbefugt eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem
Dritten zugänglich macht (Absatz 1 Nummer 2) und wer unbefugt das nicht zu seiner
Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem
Abhörgerät abhört (Absatz 2 Nummer 1). § 201 StGB würde § 202b StGB
aufgrund seiner höheren Strafandrohung verdrängen (vgl. Subsidiaritätsklausel in
§ 202b StGB a. E.).
Beim Ausspähen eines auch inländischen Datenverkehrs, das vom Ausland aus
erfolgt, ergeben sich folgende Besonderheiten:
Gemäß § 5 Nummer 4 StGB gilt im Falle der §§ 99 und 98 StGB deutsches
Strafrecht unabhängig vom Recht des Tatorts auch für den Fall einer Auslandstat
(Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter – Schutzprinzip).
In den Fällen der §§ 202b, 202a, 201 StGB gilt das Schutzprinzip nicht. Beim
Ausspähen auch inländischen Datenverkehrs vom Ausland aus stellt sich folg-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27 – Drucksache 17/14560lich die Frage, ob eine Inlandstat im Sinne von §§ 3, 9 Absatz 1 StGB gegeben
sein könnte. Eine Inlandstat liegt gemäß §§ 3, 9 Absatz 1 StGB vor, wenn der
Täter entweder im Inland gehandelt hat, was bei einem Ausspähen vom Ausland
aus nicht der Fall wäre, oder wenn der Erfolg der Tat im Inland eingetreten ist.
Ob Letzteres angenommen werden kann, müssen die Strafverfolgungsbehörden
und Gerichte klären. Rechtsprechung, die hier herangezogen werden könnte, ist
nicht ersichtlich.
Käme mangels Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 3, 9 Absatz 1 StGB nur
eine Auslandstat in Betracht, könnte diese gemäß § 7 Absatz 1 StGB dennoch
vom deutschen Strafrecht erfasst sein, wenn sie sich gegen einen Deutschen
richtet. Dafür müsste die Tat aber auch am Tatort mit Strafe bedroht sein. In
diesem Fall hinge die Strafbarkeit somit von der konkreten US-amerikanischen
Rechtslage ab.
91. Inwieweit sieht die Bundesregierung hier eine Lücke im Strafgesetzbuch,
und wo sieht sie konkreten gesetzgeberischen Handlungsbedarf?
Ob Strafbarkeitslücken zu schließen sind, kann erst gesagt werden, wenn die
Sachverhaltsfeststellungen abgeschlossen sind. Es wird ergänzend auf die
Antwort zu Frage 90 verwiesen.
92. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung, ob die Bundesanwaltschaft
oder andere Ermittlungsbehörden Ermittlungen aufgenommen haben oder
aufnehmen werden, und wie viele Mitarbeiter an den Ermittlungen
arbeiten?
Auf die Antwort zu Frage 89 wird verwiesen. Bei der Bundesanwaltschaft ist ein
Referat unter der Leitung eines Bundesanwalts beim Bundesgerichtshof mit
dem Vorgang befasst.
93. Inwieweit sieht die Bundesregierung eine Strafbarkeit bei amerikanischen
Unternehmen, wenn diese aufgrund amerikanischer Rechtsvorschriften
flächendeckenden Zugang zu den Kommunikationsdaten ihrer deutschen
und europäischen Nutzer gewähren?
Hinsichtlich der Prüfungszuständigkeit der zuständigen
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte und der noch nicht abgeschlossenen Sachverhaltsaufklärung
wird auf die Antwort zu Frage 90 verwiesen.
Ganz allgemein lässt sich sagen, dass Mitarbeiter amerikanischer Unternehmen,
die der NSA Zugang zu den Kommunikationsdaten deutscher Nutzer gewähren,
die in der Antwort zu Frage 90 genannten Straftatbestände als Täter oder auch
als Teilnehmer (Gehilfen) erfüllen könnten, so dass insofern nach oben
verwiesen wird.
Überdies könnte in der von den Fragestellern gebildeten Konstellation auch der
Straftatbestand der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (§ 206
StGB) in Betracht kommen. Nach § 206 StGB macht sich u. a. strafbar, wer
unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem
Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder
Beschäftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden sind, das geschäftsmäßig
Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt (Absatz 1), oder wer als Inhaber
oder Beschäftigter eines solchen Unternehmens unbefugt eine solche Handlung
gestattet oder fördert (Absatz 2 Nummer 3).
Drucksache 17/14560 – 28 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeVoraussetzung wäre, dass es sich bei von Mitarbeitern amerikanischer
Unternehmen mitgeteilten oder zugänglich gemachten Kommunikationsdaten
deutscher Nutzer um Tatsachen handelt, die ebenfalls dem Post- oder
Fernmeldegeheimnis im Sinne von § 206 Absatz 5 StGB unterliegen.
Zur Frage der Anwendung deutschen Strafrechts bei Vorliegen einer
Tathandlung im Ausland wird auf die Antwort zu Frage 90 verwiesen. Für Teilnehmer
und Teilnehmerinnen der Haupttat gilt dabei ergänzend: Wird für die Haupttat
ein inländischer Tatort angenommen, gilt dies auch für eine im Ausland verübte
Gehilfenhandlung (§ 9 Absatz 2 Satz 1 StGB).
XII. Cyberabwehr
94. Was tun deutsche Dienste, insbesondere BND, MAD (Militärischer
Abschirmdienst) und BfV, um gegen ausländische Datenausspähungen
vorzugehen?
Im Rahmen der allgemeinen Verdachtsfallbearbeitung (siehe hierzu auch
Antwort zu Frage 26) klärt das BfV im Rahmen der gesetzlichen und technischen
Möglichkeiten auch elektronische Angriffe (EA) auf. EA sind gezielte aktive
Maßnahmen, die sich – anders als passive SIGINT-Aktivitäten – durch
geeignete Detektionstechniken feststellen lassen. Werden dem BfV passive SIGINT-
Aktivitäten bekannt, so geht es diesen ebenfalls mit dem Ziel der Aufklärung
nach.
Cyber-Spionageangriffe erfolgen über nationale Grenzen hinweg. Der BND
unterstützt das BfV und das BSI mittels seiner Auslandsaufklärung bei der
Erkennung von Cyber-Angriffen. Dies wird auch als „SIGINT Support to Cyber
Defence“ bezeichnet.
Um der Bedrohung durch Ausspähung von IT-Systemen aus dem Cyberraum zu
begegnen, hat der MAD im Jahr 2012 das Dezernat IT-Abschirmung als eigenes
Organisationselement aufgestellt. Die IT-Abschirmung ist Teil des durch den
MAD zu erfüllenden gesetzlichen Abschirmauftrages für die Bundeswehr und
umfasst alle Maßnahmen zur Abwehr von extremistischen/terroristischen
Bestrebungen sowie nachrichtendienstlichen und sonstigen
sicherheitsgefährdenden Tätigkeiten im Bereich der Informationstechnologie.
95. Was unternehmen die deutschen Dienste, insbesondere der BND und das
BfV, um derartige Ausspähungen zukünftig zu unterbinden?
Auf die Antwort zu Frage 94 wird verwiesen.
96. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um die
Kommunikationsinfrastruktur insgesamt, insbesondere aber die kritischen
Infrastrukturen gegen derartige Ausspähungen zu schützen?
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um die
Vertraulichkeit der Regierungskommunikation, der diplomatischen Vertretungen
oder anderer öffentlicher Einrichtungen auf Bundesebene zu schützen?
Mit dem Ziel, die IT-Sicherheit in Deutschland insgesamt zu fördern,
unternimmt der Bund umfangreiche Maßnahmen der Aufklärung und
Sensibilisierung im Rahmen des seit 2007 aufgebauten Umsetzungsplanes (UP) KRITIS
(z. B. Etablierung von Krisenkommunikationsstrukturen, Durchführung von
Übungen). Darüber hinaus bietet das BSI umfangreiche Internetinformationsan-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 29 – Drucksache 17/14560gebote (
www.bsi-fuer-buerger.de, www.buerger-cert.de) für Bürgerinnen und
Bürger an.
Mit der Cyber-Sicherheitsstrategie für Deutschland, die im Jahr 2011 von der
Bundesregierung verabschiedet wurde, wurden der Nationale Cyber-
Sicherheitsrat mit Beteiligten aus Bund, Ländern und Wirtschaft sowie das Nationale
Cyber-Abwehrzentrum implementiert. Ein wesentlicher Bestandteil der Cyber-
Sicherheitsstrategie ist die Fortführung und der Ausbau der Zusammenarbeit
von BMI und BSI mit den Betreibern der kritischen Infrastrukturen,
insbesondere im Rahmen des UP KRITIS. Mit Blick auf Unternehmen bietet das BSI
umfangreiche Hilfe zur Selbsthilfe wie z. B. über die BSI-Standards, zertifizierte
Sicherheitsprodukte und -dienstleister sowie technische Leitlinien.
Das BfV führt in den Bereichen Wirtschaftsschutz und Schutz vor EA seit
Jahren Sensibilisierungsmaßnahmen im Bereich der Behörden und Wirtschaft
durch. Dabei wird deutlich auf die konkreten Gefahren der modernen
Kommunikationstechniken hingewiesen und Hilfe zur Selbsthilfe gegeben. Im Rahmen
des Reformprozesses (Arbeitspaket „Abwehr von Cybergefahren“) entwickelt
das BfV Maßnahmen für deren optimierte Bearbeitung.
Der BND führt zum Schutz vor nachrichtendienstlichem Ausspähen der
dortigen Kommunikationsinfrastruktur turnusmäßig und/oder anlassbezogen
lauschtechnische Untersuchungen in deutschen Auslandsvertretungen durch.
Generell sind für die elektronische Kommunikation in der Bundesverwaltung,
abhängig von den jeweiligen konkreten Sicherheitsanforderungen,
unterschiedliche Vorgaben einzuhalten. So sind bei eingestuften Informationen
insbesondere die Vorschriften der VSA zu beachten. Außerdem sind für die
Bundesverwaltung die Maßgaben des UP Bund verbindlich. Darin wird die Anwendung
der BSI-Standards bzw. des IT-Grundschutzes für die Bundesverwaltung
vorgeschrieben. So sind für konkrete IT-Verfahren beispielsweise IT-
Sicherheitskonzepte zu erstellen, in denen abhängig vom Schutzbedarf bzw. einer
Risikoanalyse Sicherheitsmaßnahmen (wie Verschlüsselung oder Ähnliches) festgelegt
werden. Die Umsetzung innerhalb der Ressorts erfolgt in Zuständigkeit des
jeweiligen Ressorts.
Die interne Kommunikation der Bundesverwaltung erfolgt unabhängig vom
Internet über eigene, zu diesem Zweck betriebene und nach den
Sicherheitsanforderungen der Bundesverwaltung speziell gesicherte Regierungsnetze. Das
zentrale ressortübergreifende Regierungsnetz ist der Informationsverbund Berlin-
Bonn (IVBB), der gegen Angriffe auf die Vertraulichkeit wie auch auf die
Integrität und Verfügbarkeit geschützt ist.
Das BSI ist gemäß seiner gesetzlichen Aufgabe dabei für den Schutz der
Regierungsnetze zuständig (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 des BSI-Gesetzes). Zur Wahrung
der Sicherheit der Kommunikation der Bundesregierung trifft das BSI
umfangreiche Vorkehrungen, zum Beispiel:
• technische Absicherung des Regierungsnetzes mit zugelassenen
Kryptoprodukten,
• flächendeckender Einsatz von Verschlüsselung,
• regelmäßige Revisionen zur Überprüfung der IT-Sicherheit,
• Schutz der internen Netze der Bundesbehörden durch einheitliche
Sicherheitsanforderungen.
Für den Bereich der Telekommunikation sind maßgebend die Vorschriften des
Telekommunikationsgesetzes, die den Unternehmen bestimmte Verpflichtungen
im Hinblick auf die Sicherheit ihrer Netze und Dienste sowie zum Schutz des
Fernmeldegeheimnisses auferlegen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass
diese Vorgaben nicht eingehalten worden sind.
Drucksache 17/14560 – 30 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDeutsche diplomatische Vertretungen sind über BSI-zugelassene
Kryptosysteme an das AA angebunden, sodass eine vertrauliche Kommunikation
zwischen den diplomatischen Vertretungen und dem AA stattfinden kann.
Ergänzend wird auf den „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften
Antwortteil gemäß Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.*
97. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um
entsprechende Überwachungstechnik in diesen Bereichen zu erkennen?
Inwieweit sind deutsche Sicherheitsbehörden in Deutschland fündig
geworden?
Das BSI hat gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 des BSI-Gesetzes die Aufgabe,
Gefahren für die Sicherheit der Informationstechnik des Bundes abzuwehren.
Hierfür trifft es die nach § 5 des BSI-Gesetzes zulässigen und im Einzelfall
erforderlichen Maßnahmen. Hierzu berichtet das BSI jährlich dem Innenausschuss des
Deutschen Bundestages.
Auf die Antwort zu den Fragen 26 und 94 wird im Übrigen verwiesen.
Lauschabwehruntersuchungen werden im Inland turnusmäßig vom BND nur in
BND-Liegenschaften durchgeführt. Lauschangriffe wurden dabei in den letzten
Jahren nicht festgestellt.
98. Was unternehmen die deutschen Sicherheitsbehörden, um die
Vertraulichkeit der Kommunikation und die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
deutscher Unternehmer sicherzustellen bzw. diese hierbei zu
unterstützen?
Die Unternehmen sind grundsätzlich – und zwar auch und primär im eigenen
Interesse – selbst verantwortlich, die notwendigen Vorkehrungen gegen jede Form
des Ausspähens ihrer Geschäftsgeheimnisse zu treffen. Das Bundesamt für
Verfassungsschtz und die Verfassungsschutzbehörden der Länder gehen im Rahmen
der Maßnahmen zum Schutz der deutschen Wirtschaft auch präventiv vor und
bieten umfassende Sensibilisierungsmaßnahmen für die Unternehmen an. Dabei
wird seit Jahren deutlich auf die konkreten Gefahren der modernen
Kommunikationstechnik hingewiesen.
Darüber hinaus wurde die Allianz für Cyber-Sicherheit geschaffen. Diese ist
eine Initiative des BSI, die in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband
Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V. (BITKOM)
gegründet wurde. Das BSI stellt hier der deutschen Wirtschaft umfassend
Informationen zum Schutz vor Cyber-Angriffen zur Verfügung, und zwar auch mit
konkreten Hinweisen auf Basis der aktuellen Gefährdungslage. Die Initiative
wird von großen deutschen Wirtschaftsverbänden unterstützt. Auf die Antwort
zu den Fragen 100 und 101 wird im Übrigen verwiesen.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden (diese Regelung gilt noch befristet bis zum
Ende der 17. Wahlperiode).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 31 – Drucksache 17/14560XIII. Wirtschaftsspionage
99. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu möglicher
Wirtschaftsspionage durch fremde Staaten auf deutschem Boden und/oder
deutschen Firmen vor?
Welche neuen Erkenntnisse gibt es zu den Aktivitäten der USA und
Großbritanniens?
Welche Schadenssumme ist nach Einschätzung der Bundesregierung
entstanden?
Die Bundesrepublik Deutschland ist für Nachrichtendienste vieler Staaten ein
bedeutendes Aufklärungsziel, wegen ihrer geopolitischen Lage, ihrer wichtigen
Rolle in EU und NATO und nicht zuletzt als Standort zahlreicher
weltmarktführender Unternehmen der Spitzentechnologie.
Die Bundesregierung veröffentlicht ihre Erkenntnisse dazu in den jährlichen
Verfassungsschutzberichten. Darin hat sie stets auf diese Gefahren hingewiesen.
Wirtschaftsspionage war schon seit jeher einer der Schwerpunkte in den
Ausspähungsaktivitäten fremder Nachrichtendienste in der Bundesrepublik
Deutschland. Dabei ist davon auszugehen, dass diese mit Blick auf die immer stärker
globalisierte Wirtschaft und damit einhergehender wirtschaftlicher
Machtverschiebungen an Stellenwert gewinnen dürfte.
Bei Verdachtsfällen zur Wirtschaftsspionage kann häufig nicht nachgewiesen
werden, ob es sich um Konkurrenzausspähung handelt oder eine Steuerung
durch einen fremden Nachrichtendienst vorliegt. Das gilt insbesondere für den
Bereich der elektronischen Attacken (Cyberspionage). Außerdem ist nach wie
vor ein sehr restriktives Anzeigeverhalten der Unternehmen festzustellen, was
die Analyse zum Ursprung und zur konkreten technischen Wirkweise von
Cyberattacken erschwert.
Den Schaden, den erfolgreiche Spionageangriffe – sei es mit herkömmlichen
Methoden der Informationsgewinnung oder mit elektronischen Angriffen –
verursachen können, ist hoch. Eine exakte Spezifizierung der Schadenssumme ist
nicht möglich. Das jährliche Schadenspotenzial durch Wirtschaftsspionage und
Konkurrenzausspähung in Deutschland wird in Studien im hohen Milliarden-
Bereich geschätzt. Insgesamt ist von einem hohen Dunkelfeld auszugehen.
100. Welche Gespräche hat die Bundesregierung mit Wirtschaftsverbänden
und einzelnen Unternehmen zu diesem Thema geführt, seitdem die
Enthüllungen Edward Snowdens publik wurden?
Der Wirtschaftsschutz als gesamtstaatliche Aufgabe bedingt eine enge
Kooperation von Staat und Wirtschaft. Die Bundesregierung führt daher seit geraumer
Zeit Gespräche mit für den Wirtschaftsschutz relevanten Verbänden
Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI), Deutscher Industrie- und
Handelskammertag e. V. (DIHK), Arbeitsgemeinschaft für Sicherheit der Wirtschaft
e. V. (ASW) und Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e. V. (BDSW). Ziel
ist eine breite Sensibilisierung – im Mittelstand wie auch bei „Global Playern“.
Gerade mit den beiden Spitzenverbänden BDI und DIHK wurde eine engere
Kooperation mit dem Schwerpunkt Wirtschafts- und Informationsschutz
eingeleitet.
Das BfV geht (unabhängig von den Veröffentlichungen durch Edward
Snowden) seit langem im Rahmen seiner laufenden
Wirtschaftsschutzaktivitäten – insbesondere bei Sensibilisierungsvorträgen und bilateralen
Sicherheitsgesprächen – auch auf mögliche Wirtschaftsspionage durch westliche
Nachrichtendienste ein.
Drucksache 17/14560 – 32 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode101. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in den letzten Jahren
ergriffen, um Wirtschaftsspionage zu bekämpfen?
Welche Maßnahmen wird sie ergreifen?
Wirtschaftsschutz und insbesondere die Abwehr von Wirtschaftsspionage ist ein
wichtiges Ziel der Bundesregierung, die dabei von den Sicherheitsbehörden
BfV, BND und Bundeskriminalamt (BKA) sowie BSI unterstützt wird. Das
Thema erfordert eine umfassendere Kooperation von Staat und Wirtschaft.
Wirtschaftsschutz bedeutet dabei vor allem Hilfe zur Selbsthilfe durch Information,
Sensibilisierung und Prävention, insbesondere auch vor den Gefahren durch
Wirtschaftsspionage und Konkurrenzausspähung.
Hervorzuheben sind folgende Maßnahmen:
Die Strategie der Bundesregierung setzt insgesamt auf eine breite
Aufklärungskampagne. So ist das Thema „Wirtschaftsspionage“ regelmäßig wichtiges
Thema anlässlich der Vorstellung der Verfassungsschutzberichte mit dem Ziel,
in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft ein deutlich höheres Bewusstsein für die
Risiken zu erzeugen.
Im Jahr 2008 wurde ein „Ressortkreis Wirtschaftsschutz“ eingerichtet. Diese
interministerielle Plattform unter Federführung des BMI besteht aus Vertretern der
für den Wirtschaftsschutz relevanten Bundesministerien (AA, BKAmt,
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi), BMVg) und den
Sicherheitsbehörden (BfV, BKA, BND) sowie dem BSI. Teilnehmer der Wirtschaft
sind BDI, DIHK sowie ASW und BDSW. Erstmalig wurde damit ein Gremium
auf politisch-strategischer Ebene geschaffen, um den Dialog mit der Wirtschaft
zu fördern. Unterstützt wird dies durch den „Sonderbericht Wirtschaftsschutz“.
Dabei handelt es sich um eine gemeinsame Berichtsplattform aller
Sicherheitsbehörden. Hier stellen alle deutschen Sicherheitsbehörden periodisch Beiträge
zusammen, die einen Bezug zur deutschen Wirtschaft haben können. Die
Erkenntnisse werden der deutschen Wirtschaft zur Verfügung gestellt.
Daneben wurde im BfV ein eigenes Referat Wirtschaftsschutz als zentraler
Ansprech- und Servicepartner für die Wirtschaft eingerichtet, dessen vorrangige
Aufgabe die Sensibilisierung von Unternehmen vor den Risiken der Spionage
ist.
Das BfV und die Landesbehörden für Verfassungsschutz bieten im Rahmen des
Wirtschaftsschutzes Sensibilisierungsmaßnahmen unter dem Leitmotiv
„Prävention durch Information“ für die Unternehmen an. Im Frühjahr 2011 wurden
alle Abgeordneten des Deutschen Bundestages mit Ministerschreiben für das
Thema „Wirtschaftsspionage“ sensibilisiert, um eine möglichst breite
„Multiplikatorenwirkung“ zu erreichen. Dies führte teilweise zu eigenen
Wirtschaftsschutzveranstaltungen in den Wahlkreisen von Mitgliedern des Deutschen
Bundestages.
Auch die Allianz für Cyber-Sicherheit ist in diesem Zusammenhang zu nennen.
Auf die Antwort zu Frage 98 wird verwiesen.
102. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass das BSI in der
Informationstechnik seit Jahren eng mit der NSA zusammenarbeitet (Spiegel 30/
2013)?
Wenn dem so ist, welche Auswirkungen hat das auf die Fähigkeit des
BSI, Datenüberwachung (und potenzielles Ausspähen von
Wirtschaftsdaten) durch befreundete Staaten wirksam zu verhindern?
Sofern gemeinsame nationale Interessen im präventiven Bereich bestehen,
arbeitet das BSI hinsichtlich präventiver Aspekte entsprechend seiner Aufgaben
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 33 – Drucksache 17/14560und Befugnisse gemäß BSI-Gesetz in dem hierfür erforderlich Rahmen mit der
in den USA auch für diese Fragen zuständigen NSA zusammen.
Für den Schutz klassifizierter Informationen werden ausschließlich Produkte
eingesetzt, die von vertrauenswürdigen deutschen Herstellern in enger
Abstimmung mit dem BSI entwickelt und zugelassen werden. In diesem Rahmen gibt
das BSI Produktempfehlungen sowohl für Bürgerinnen und Bürger als auch für
die Wirtschaft.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 63 und 98 verwiesen.
103. Welche Maßnahmen auf europäischer Ebene hat die Bundesregierung
ergriffen, um Vorwürfe der Wirtschaftsspionage gegen unsere EU-
Partner Großbritannien und Frankreich aufzuklären (Quelle:
www.zeit.de)?
Gibt es eine Übereinkunft, auf wechselseitige Wirtschaftsspionage
zumindest in der EU zu verzichten?
Wann wird sie über Ergebnisse auf EU-Ebene berichten?
Wirtschaftsschutz mit dem zentralen Themenfeld der Abwehr von
Wirtschaftsspionage hat zwar eine internationale Dimension, ist aber zunächst eine
gemeinsame nationale Aufgabe von Staat und Wirtschaft. Die Bundesregierung steht zu
diesem Thema in engem und vertrauensvollem Dialog mit ihren europäischen
Partnern.
Die EU verfügt über keine Zuständigkeit im nachrichtendienstlichen Bereich.
104. Welcher Bundesminister übernimmt die federführende Verantwortung
in diesem Themenfeld: der Bundesminister des Innern, der
Bundesminister für Wirtschaft und Technologie oder der Bundesminister für
besondere Aufgaben und Chef des Bundeskanzleramtes?
Das BMI ist innerhalb der Bundesregierung für die Abwehr von
Wirtschaftsspionage zuständig.
105. Ist dieses Problemfeld bei den Verhandlungen über eine transatlantische
Freihandelszone seitens der Bundesregierung als vordringlich
thematisiert worden?
Wenn nein, warum nicht?
Die Verhandlungen über eine transatlantische Handels- und
Investitionspartnerschaft zwischen der EU und den USA haben am 8. Juli 2013 begonnen. Die
Verhandlungen werden für die EU von der Europäischen Kommission geführt, die
Bundesregierung selbst nimmt an den Verhandlungen nicht teil. Das Thema
Wirtschaftsspionage ist bislang nicht Teil des Verhandlungsmandats der
Europäischen Kommission. Im Vorfeld der ersten Verhandlungsrunde hat die
Bundesregierung betont, dass die Sensibilitäten der Mitgliedstaaten u. a. beim Thema
Datenschutz berücksichtigt werden müssen.
106. Welche konkreten Belege gibt es für die Aussage (Quelle:
www.spie-
gel.de/politik/ausland/innenminister-friedrich-reist-wegen-nsa-affaere-
und-prism-in-die-usa-a-910918.html), dass die NSA und andere Dienste
keine Wirtschaftsspionage in Deutschland betreiben?
Es handelt sich dabei um eine im Zuge der Sachverhaltsaufklärung von US-Seite
wiederholt gegebene Versicherung. Es besteht kein Anlass, an entsprechenden
Drucksache 17/14560 – 34 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeVersicherungen der US-Seite (zuletzt explizit bekräftigt gegenüber dem
Bundesminister des Innern am 12. Juli 2013 in Washington, D. C.) zu zweifeln.
XIV. EU und internationale Ebene
107. Welche Konsequenzen hätten sich für den Einsatz von PRISM und
TEMPORA ergeben, wenn der von der Kommission vorgelegte Entwurf
für eine EU-Datenschutzgrundverordnung bereits verabschiedet worden
wäre?
Der Entwurf für eine EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wird derzeit
noch intensiv in den zuständigen Gremien auf EU-Ebene beraten.
Nachrichtendienstliche Tätigkeit fällt jedoch nicht in den Kompetenzbereich der EU. Die EU
kann daher zu Datenerhebungen unmittelbar durch nachrichtendienstliche
Behörden in oder außerhalb Europas keine Regelungen erlassen.
Die DSGVO kann aber Fälle erfassen, in denen ein Unternehmen Daten (aktiv
und bewusst) an einen Nachrichtendienst in einem Drittstaat übermittelt.
Inwieweit diese Konstellation bei PRISM und Tempora der Fall ist, ist Gegenstand der
laufenden Aufklärung. Für diese Fallgruppe enthält die DSGVO in dem von der
Europäischen Kommission vorgelegten Entwurf keine klaren Regelungen. Eine
Auskunftspflicht der Unternehmen bei Auskunftsersuchen von Behörden in
Drittstaaten wurde zwar offenbar von der Kommission intern erörtert. Sie war
zudem in einer vorab bekannt gewordenen Vorfassung des Entwurfs als
Artikel 42 enthalten. Die Kommission hat diese Regelung jedoch nicht in ihren
offiziellen Entwurf aufgenommen. Die Gründe hierfür sind der
Bundesregierung nicht bekannt.
Die Bundesregierung setzt sich für die Schaffung klarer Regelungen für die
Datenübermittlung von Unternehmen an Gerichte und Behörden in Drittstaaten ein.
Sie hat daher am 31. Juli 2013 einen Vorschlag für eine entsprechende Regelung
zur Aufnahme in die Verhandlungen des Rates über die DSGVO nach Brüssel
übersandt. Danach unterliegen Datenübermittlungen an Drittstaaten entweder
den strengen Verfahren der Rechts- und Amtshilfe (dies immer im Bereich des
Strafrechtes) oder bedürfen einer ausdrücklichen Genehmigung durch die
Datenschutzaufsichtsbehörden.
108. Hält die Bundesregierung restriktive Vorgaben für die Übermittlung von
personenbezogenen Daten in das nichteuropäische Ausland und eine
Auskunftsverpflichtung der amerikanischen Unternehmen wie
Facebook oder Google über die Weitergabe der Nutzerdaten für zwingend
erforderlich?
Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass die Übermittlung von Daten
durch Unternehmen an Behörden transparenter gestaltet werden soll.
Bürgerinnen und Bürger sollen wissen, unter welchen Umständen und zu welchem
Zweck Unternehmen ihre Daten weitergegeben haben. Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel hat sich in ihrem am 19. Juli 2013 veröffentlichten Acht-
Punkte-Programm u. a. dafür ausgesprochen, eine Regelung in die DSGVO
aufzunehmen, nach der Unternehmen die Grundlagen der Übermittlung von Daten
an Behörden offenlegen müssen. Auch beim informellen Rat der EU-Justiz- und
Innenminister am 18./19. Juli 2013 in Vilnius hat sich Deutschland für die
Aufnahme einer solchen Regelung in die DSGVO eingesetzt. Am 31. Juli 2013
wurde in Umsetzung der deutsch-französischen Initiative der
Justizministerinnen Sabine Leutheusser-Schnarrenberger und Christiane Taubira ein
entsprechender Vorschlag für eine Regelung zur Datenweitergabe von Unternehmen an
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 35 – Drucksache 17/14560Behörden in Drittstaaten an den Rat der Europäischen Union übersandt. Auf die
Antwort zu Frage 107 wird verwiesen.
109. Wird sie diese Forderung als conditio-sine-qua-non in den
Verhandlungen vertreten?
Die Übermittlung von Daten von EU-Bürgern an Unternehmen in Drittstaaten
ist ein zentraler Regelungsgegenstand, von dessen Lösung es u. a. abhängen
wird, inwieweit die künftige DSGVO den Anforderungen des Internetzeitalters
genügt. Die Bundesregierung hält Fortschritte in diesem Bereich für
unabdingbar, zumal die geltende Datenschutzrichtlinie aus dem Jahr 1995 stammt, also
einer Zeit, in der das Internet das weltweite Informations- und
Kommunikationsverhalten noch nicht dominierte. Sie wird sich mit Nachdruck für diese
Forderung auf EU-Ebene einsetzen.
110. Wie will die Bundesregierung auf europäischer Ebene und im Rahmen
der NATO-Partnerstaaten verbindlich sicherstellen, dass eine
gegenseitige Ausspähung und Wirtschaftsspionage unterbleiben?
Die Bundesregierung wirkt darauf hin, dass die Auslandsnachrichtendienste der
EU-Mitgliedstaaten gemeinsame Standards ihrer Zusammenarbeit erarbeiten.
Inzwischen wurden Vertreter der EU-Partnerdienste zu einer ersten
Besprechung eingeladen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
XV. Information der Bundeskanzlerin und Tätigkeit des Bundesministers für
besondere Aufgaben und Chef des Bundeskanzleramtes
111. Wie oft hat der Bundesminister für besondere Aufgaben und Chef des
Bundeskanzleramtes in den letzten vier Jahren nicht an der
nachrichtendienstlichen Lage teilgenommen (bitte mit Angabe des Datums
auflisten)?
112. Wie oft hat der Bundesminister für besondere Aufgaben und Chef des
Bundeskanzleramtes in den letzten vier Jahren nicht an der
Präsidentenlage teilgenommen (bitte mit Angabe des Datums auflisten)?
Die Fragen 111 und 112 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die turnusgemäß im BKAmt stattfindenden Erörterungen der Sicherheitslage
werden vom Chef des Bundeskanzleramtes geleitet. Im Verhinderungsfall wird
er durch den Koordinator der Nachrichtendienste des Bundes (Abteilungsleiter 6
des BKAmts) vertreten.
113. Wie oft war das Thema Kooperation von BND, BfV und BSI mit der
NSA Thema der nachrichtendienstlichen Lage (bitte mit Angabe des
Datums auflisten)?
In der nachrichtendienstlichen Lage werden nationale und internationale
Themen auf der Grundlage von Informationen und Einschätzungen der
Sicherheitsbehörden erörtert. Dazu gehören grundsätzlich nicht Kooperationen mit
ausländischen Nachrichtendiensten.
Drucksache 17/14560 – 36 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode114. Wie und in welcher Form unterrichtet der Bundesminister für besondere
Aufgaben und Chef des Bundeskanzleramtes die Bundeskanzlerin über
die Arbeit der deutschen Nachrichtendienste?
Die Bundeskanzlerin wird vom Chef des Bundeskanzleramtes regelmäßig über
alle für sie relevanten Aspekte informiert. Das gilt auch für die Arbeit der
Nachrichtendienste.
115. Hat der Bundesminister für besondere Aufgaben und Chef des
Bundeskanzleramtes die Bundeskanzlerin in den letzten vier Jahren über die
Zusammenarbeit der deutschen Nachrichtendienste mit der NSA
informiert?
Falls nein, warum nicht?
Falls ja, wie häufig?
Auf die Antwort zu Frage 114 wird verwiesen.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]