[Deutscher Bundestag Drucksache 17/14761
17. Wahlperiode 17. 09. 2013
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. September
2013 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Richard Pitterle, Dr. Barbara Höll,
Dr. Axel Troost, Harald Koch und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/14613 –
Bilanz der Bundesregierung auf dem Gebiet der Geldwäschebekämpfung
und -prävention
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Rahmen der Geldwäsche wird Schwarzgeld aus illegalen Geschäften in den
legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust. Hauptsächlich wird dabei schwarzes
Geld innerhalb des Sektors der Organisierten Kriminalität produziert, z. B. über
Drogen-, Menschenhandel, Prostitution, Autoschieberei oder Anlagebetrug.
Daneben sind auch Steuerdelikte Vortaten für Geldwäsche, wenn beispielsweise
hinterzogenes Einkommen in den offiziellen Geldkreislauf zurückgebracht und
gereinigt wird, um es gefahrlos einsetzen zu können. Geldwäsche bedroht die
Wirtschaft, Gesellschaften, Staaten und fördert die Organisierte Kriminalität.
Bei einer vergleichenden Bewertung der 17-Euro-Länder hinsichtlich der
Einhaltung der Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) zur
Bekämpfung der Geldwäsche schnitt Deutschland, wie Anfang des Jahres 2013
bekannt wurde, mit Platz 14 ausgesprochen schlecht ab (vgl. EurActiv vom
14. Februar 2013, „Geldwäsche: Das Dilemma mit der EU-Kommission“). Der
Präsident des Bundeskriminalamts, Jörg Ziercke, sagte dem „Handelsblatt“
schon im April 2012, dass Geldwäsche in Deutschland zu einfach sei
(Handelsblatt, 12. April 2012, S. 14). Problematisch ist die weiterhin zersplitterte
Zuständigkeit für die Beaufsichtigung des Nichtfinanzsektors, die von der Ebene der
Stadtverwaltung, in einigen Ländern und einzelnen Branchen, über
Bezirksregierungen bzw. Regierungspräsidien, mit je nach Gewerbe ebenfalls
unterschiedlicher Zuständigkeit, bis hin zu entweder Innen-, Wirtschafts-, Finanz-
und Arbeitsministerien in verschiedenen Bundesländern reicht. Es stellt sich die
Frage, wie die Bundesregierung angesichts dieser Bedingungen auch mit Blick
auf die bevorstehenden Harmonisierungsprozesse im Zuge der vierten EU-
Geldwäscherichtlinie eine wirksame Geldwäscheprävention und -bekämpfung, die
ihren Namen verdient, gewährleisten will.
Nicht zuletzt ist die Prioritätensetzung der Bundesregierung bei der
Bekämpfung der internationalen Kriminalität und der Ausrichtung von
Geheimdienstaktivitäten von Interesse. Im Zusammenhang der gegenwärtigen Debatte um die
Verstrickungen mit dem US-amerikanischen Geheimdienst NSA und der
Nutzung des Spähprogramms PRISM ist diese Auseinandersetzung gegenwärtig
Gegenstand von Zeitungsberichten (stern Online, 24. Juli 2013, URL www.
stern.de/politik/deutschland/rolle-der-deutschen-in-der-nsa-affaere-schaeubles-
musterschueler-beschnueffeln-die-buerger-2042159.html). Dabei stellt sich
grundlegend die Frage, ob für eine zielführende Bekämpfung der Geldwäsche
geheimdienstliche Kollaborationen überhaupt notwendig sind oder zur
Schaffung eines breiten Bewusstseins und Compliance im Sinne einer zielführenden
Geldwäschebekämpfung in Bereichen der Wirtschaft, des Finanz- und
Nichtfinanzsektors mit kontraproduktiven Wirkungen verbunden sind.
1. Wie viele Fälle von Organisierter Kriminalität und Geldwäsche konnten durch
PRISM aufgedeckt werden (vgl. Bundesminister des Innern Dr. Hans-Peter
Friedrich im ZDF-Interview am 12. Juli 2013,
www.heute.de/Friedrich-US-
Sp%C3%A4hprogramm-hat-edlen-Zweck-28807084.html)?
Bitte aufschlüsseln
a) zu welchen Beträgen,
b) in welchen Ländern,
c) Vortat – Geldwäsche mit welchem dahinterstehenden Verbrechen?
Die Bundesregierung erhält im Rahmen des allgemeinen internationalen
polizeilichen Nachrichten- und Informationsaustausches sowie in konkreten
Einzelsachverhalten im Rahmen der internationalen polizeilichen und justiziellen
Rechtshilfe regelmäßig auch Informationen amerikanischer
Sicherheitsbehörden, die für die Verfolgung und Verhütung von Straftaten zuständig sind.
Informationen über die Anzahl von Fällen, in denen eine Korrelation zwischen den
Inhalten von PRISM und der Aufdeckung von Fällen Organisierter Kriminalität
und Geldwäsche bestehen mag, liegen der Bundesregierung nicht vor.
2. Hat die Bundesregierung Kenntnis von Berichten, wonach Online-
Glückspiel-Internetseiten in Deutschland (bzw. in Deutschland registrierte Seiten)
gezielt zur Gelwäsche von mafiösen Organisationsstrukturen genutzt
werden, Onlinespielbörsen (etwa von der italienischen Mafia) zu diesem Zweck
teilweise gezielt aufgekauft oder genutzt werden?
Die entsprechenden Medienberichte sind der Bundesregierung bekannt. Darüber
hinausgehende belastbare Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor.
Es liegen auch keine Erkenntnisse darüber vor, dass Onlinespielbörsen (etwa
von der italienischen Mafia) zu diesem Zweck teilweise gezielt aufgekauft oder
genutzt werden.
3. Mit welchen Konsequenzen ist die Bundesregierung dahingehenden
Hinweisen beispielsweise seitens des Bundeskriminalamtes (Deutsche Welle vom
27. Januar 2013, „Wie die Mafia Geld wäscht“) oder anderweitigen
Hinweisgebern nachgegangen (vgl. Testimony of Chuck Canterbury, National
President, Fraternal Order of Police on „The Expansion of Internet Gambling:
Assessing Consumer Protection Concerns“ before the Subcommittee on
Consumer Protection, Product Safety and Insurance, Committee on Commerce,
Science and Transportation, United States Senate, 17 July 2013, S. 6 f.)?
Die Bundesregierung hat die dargestellten Geldwäscherisiken durch den
Entwurf des Gesetzes zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes aufgegriffen.
Dieses Gesetz vom 18. Februar 2013 (BGBl. I S. 268) unterwirft die Anbieter
von Onlineglücksspielen spezifischen geldwäscherechtlichen Sorgfalts- und
Organisationspflichten.
4. Inwieweit und auf welche Art und Weise wird das Risiko- und
Gefahrenpotential des Onlineglückspiels innerhalb der internationalen Prävention und
Bekämpfung der Geldwäsche thematisiert und operationalisiert, und sieht
die Bundesregierung hier Nachholbedarf?
Das Risiko- und Gefahrenpotential des Onlineglücksspiels wird von der
Europäischen Kommission im Vorschlag für eine Richtlinie zur Verhinderung der
Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung vom 2. Februar 2013 (2013/0025) zutreffend adressiert. Die
Kommission schlägt – pointierter als in den 40 Empfehlungen der FATF – vor, die
Anbieter von Glücksspieldiensten den Sorgfalts- und Organisationspflichten der
Richtlinie zu unterwerfen, wie sie für die übrigen Adressaten im Finanz- und
Nicht-Finanzsektor gelten. Die Bundesregierung wird den Vorschlag der
Kommission in den weiteren Verhandlungen der Richtlinie unterstützen.
5. Welche Vorschläge werden auf Ebene der EU-Ratsarbeitsgruppe in
Konkretisierung der vierten Anti-Geldwäscherichtlinie zur Beseitigung von
Schlupflöchern und Unzulänglichkeiten in den derzeitigen EU-Vorschriften
insbesondere in Hinblick auf den Bereich des Onlineglückspiels gegenwärtig
diskutiert, und welche Position nimmt die Bundesregierung ein?
In den Ratsverhandlungen steht die Bewertung der für einzelne
Glücksspieldienste unterschiedlichen Geldwäscherisiken und der daraus resultierenden
regulatorischen Schlussfolgerungen sowie eine praxisgerechte Definition des
Glücksspiels im Vordergrund. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen.
6. Welche Bilanz zieht die Bundesregierung angesichts dem für die jüngere
Vergangenheit, bis einschließlich 2009 durch die FATF dokumentierten
mangelhaften Abschneiden Deutschlands bei der Umsetzung der EU-
Geldwäscherichtlinie (FATF-Bericht vom 19. Februar 2010) aus dem bisherigen
Wirken des Leiters der im Bundesministerium des Innern bis 2011 (u. a. für
Geldwäschebekämpfung und -prävention bis 2011) zuständigen Abteilung
Öffentliche Sicherheit, Gerhard Schindler, nunmehr Präsident des
Bundesnachrichtendienstes (BND), und welche Erwartungen und Ziele werden an
seine künftige Tätigkeit im BND geknüpft?
Die Bewertung der Fraktion DIE LINKE., Deutschland hätte in der 4.
Evaluierungsrunde der FATF „mangelhaft“ abgeschnitten, wird weder von der
Bundesregierung noch von der FATF selbst geteilt. Der Bundesregierung ist darüber
hinaus ein Bericht der FATF „zur Umsetzung der EU-Geldwäscherichtlinie“
durch Deutschland nicht bekannt. Die Erwartungen an den BND und seinen
Präsidenten ergeben sich aus dem Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BNDG)
und dem Auftragsprofil der Bundesregierung.
7. Hat sich unter der Präsidentschaft von Gerhard Schindler die Einschätzung
des BND zu der Gefährdungslage durch Organisierte Kriminalität und
Geldwäsche für Deutschland, Europa und die Welt seit 2012 geändert?
Der Bundesnachrichtendienst schreibt sein Gefährdungslagebild zur
Organisierten Kriminalität und Geldwäsche kontinuierlich fort. Seit Anfang 2012 erfolgte
diesbezüglich keine grundlegende Neubewertung.
8. Aus welchen Gründen stehen vor allem die Gefahren eines islamistisch
geprägten internationalen Terrorismus, wie es auf der Internetseite des BND
heißt, im Fokus des Bundesnachrichtendienstes?
Die Aufklärung des Internationalen Terrorismus liegt gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1
BNDG im Aufgabenspektrum des Bundesnachrichtendienstes. Es handelt sich
dabei um eine erhebliche Bedrohung für die Sicherheit weltweit, auch der
Bundesrepublik Deutschland. Eine intensive Befassung mit diesem Komplex ist
daher geboten.
9. Haben sich seit 2013 die Gefahren eines islamistisch geprägten
internationalen Terrorismus absolut und in Relation zur Organisierten
Kriminalität und Geldwäsche verändert?
Die Bundessicherheitsbehörden gehen seit geraumer Zeit davon aus, dass
deutsche Interessen im In- und Ausland erklärtes und tatsächliches Ziel
jihadistisch motivierter Gewalt sind. Für sie besteht damit auch weiterhin eine hohe
abstrakte Gefährdung, die sich jederzeit in Form von sicherheitsrelevanten
Ereignissen bis hin zu Anschlägen konkretisieren kann. Der islamistische
Terrorismus stellt sich damit als anhaltende Bedrohungslage dar. Eine Veränderung
dieser Gefährdungslage konnte im Jahr 2013 bislang nicht festgestellt werden.
Auch von Organisierter Kriminalität und Geldwäsche gehen nach wie vor
erhebliche Gefahren aus.
10. Wie ist die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und Geldwäsche
im Verhältnis zu Bekämpfung und Abwehr von internationalem
Terrorismus innerhalb des BND aufgestellt (bitte unter Angabe der zur Verfügung
stehenden Sach- und Personalmittel, Anzahl der Mitarbeitenden)?
Die „Bekämpfung“ der Organisierten Kriminalität und Geldwäsche ist – ebenso
wie die „Bekämpfung und Abwehr“ des Internationalen Terrorismus – keine
Aufgabe des Bundesnachrichtendienstes. Gemäß der gesetzlichen
Aufgabenzuweisung in § 1 Absatz 2 BNDG sammelt der Bundesnachrichtendienst
ausschließlich zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen-
und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind,
die erforderlichen Informationen und wertet sie aus.
11. Was sind die konkreten Deliktfelder der internationalen Organisierten
Kriminalität, welche der Bundesnachrichtendienst verfolgt?
Im Bereich „Internationale Organisierte Kriminalität“ der Abteilung TE werden
derzeit folgende Deliktfelder aufgeklärt: Internationaler Rauschgifthandel,
Illegale Migration, Internationale Organisierte Geldwäsche.
12. Was beinhaltet der „geheimdienstliche“ Zuschnitt von
Geldwäschebekämpfung und -prävention, im Besonderen für sich genommen und im
Vergleich zur polizeilichen, kriminologischen Arbeit des
Bundeskriminalamtes?
Die Geldwäschebekämpfung in Deutschland basiert im Wesentlichen auf zwei
Ansätzen: Einerseits der aufsichtsrechtlichen Prävention, deren maßgebliche
Regelungen im Geldwäschegesetz (GwG) normiert sind, sowie andererseits der
Strafverfolgung, basierend auf den einschlägigen Regelungen der
Strafprozessordnung und des Strafgesetzbuchs.
Dem Bundeskriminalamt wurden nach § 10 GwG die folgenden Aufgaben
übertragen:
– die übermittelten Verdachtsmeldungen zu sammeln und auszuwerten,
– die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder unverzüglich über
die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten
Zusammenhänge von Straftaten zu unterrichten,
– Statistiken zu führen,
– einen Jahresbericht zu veröffentlichen und
– die nach diesem Gesetz Meldepflichtigen regelmäßig über Typologien und
Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu informieren.
Darüber hinaus nimmt das Bundeskriminalamt seine Aufgaben im Bereich der
Geldwäschebekämpfung im Rahmen seiner sich aus dem
Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) ergebenden Zuständigkeiten wahr. Die originäre Zuständigkeit
für die Strafverfolgung im Bereich der Geldwäsche obliegt im Übrigen den
Strafverfolgungsbehörden der Länder.
Der Bundesnachrichtendienst betreibt keine Geldwäschebekämpfung. Die
Aufklärung der Organisierten Kriminalität im Allgemeinen und der Geldwäsche im
Besonderen erfolgt nicht unter fallbezogenen, sondern primär unter
phänomenbezogenen Gesichtspunkten. Ziel ist die Erstellung eines strategischen
Lagebildes für die Bundesregierung. Hierfür sammelt der Bundesnachrichtendienst die
erforderlichen Informationen über das Ausland, die von außen- und
sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, und wertet sie
aus (vgl. auch Antwort zu Frage 8).
13. Wie viele Fälle von Organisierter Kriminalität und Geldwäsche konnten
durch den Beitrag des Bundesnachrichtendienstes aufgedeckt werden, in
welcher betraglichen Größenordnung und in welchen Ländern?
Adressat der Berichterstattung des Bundesnachrichtendienstes ist die
Bundesregierung (vgl. auch Antwort zu Frage 12). Zur konkreten Verwendung von
Informationen innerhalb exekutiver Bereiche liegen dem
Bundesnachrichtendienst im Einzelnen keine Erkenntnisse vor.
14. Wie haben sich die bei der Financial Intelligence Unit des
Bundeskriminalamtes eingegangenen Verdachtsanzeigen auf Geldwäsche seit
Neufassung des Geldwäschegesetzes (GwG) (2008) mit Blick auf die jeweiligen
Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 GwG nach aktuellsten Zahlen bis heute
entwickelt (bitte einzeln aufschlüsseln für die jeweiligen Verpflichteten
unter Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) und die weiteren Verpflichteten für den Nichtfinanzsektor, für
Veranstalter und Vermittler von Glücksspiel im Internet bitte die Zahlen
ab Beginn der Erhebung)?
Die Anzahl der Verdachtsmeldungen, aufgeschlüsselt nach den jeweiligen
Verpflichteten, sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt:
2012 2011 2010 2009 2008
Kreditinstitute 12 308 11 606 10 227 8 112 6 352
Versicherungsunternehmen 105 106 97 47 37
Finanzdienstleistungsinstitute 1 292 935 574 830 920
Finanzunternehmen 172 96 7 6 3
Behörden (§§ 14, 16 GwG) 325 5 6 6 1
Verpflichtete gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 7 bis 12 GwG 128 115 61 44 35
Sonstige Verdachtsmeldungen nach dem GwG 31 5 70 1 1
Gesamtsumme 14 361 12 868 11 042 9 046 7 349
Verdachtsmeldungen von Veranstaltern und Vermittlern von Glücksspiel im
Internet sind bisher bei der Financial Intelligence Unit des Bundeskriminalamts
nicht eingegangen.
15. Wie erklärt die Bundesregierung den Umstand, im April 2013 und damit
rund zwei Monate nach Inkrafttreten der letzten GwG-Novellierung im
Rahmen einer Ausschreibung für ein Vergabeverfahren festzustellen, dass
die zur Erfüllung des Auftrages des Geldwäschegesetzes notwendigen
Informationen nicht vorliegen?
(In einer am 11. April 2013 vom Bundesministerium der Finanzen (BMF)
veröffentlichten Ausschreibung stellt das Bundesministerium der Finanzen
fest, „dass das Geldwäschegesetz bereits nach jetziger Rechtslage vorsieht,
dass Verpflichtete bei der Erfüllung bestimmter Sorgfaltspflichten den
konkreten Umfang ihrer Maßnahmen entsprechend dem Risiko des
Vertragspartners, der jeweiligen Geschäftsbeziehung oder der jeweiligen
Transaktion zu bestimmen haben (§ 3 Absatz 4 GwG). Dieser risikoorientierte
Ansatz wird mit den neuen europarechtlichen Vorgaben ausgebaut und auf
weitere Maßnahmen der Geldwäscheprävention übertragen. […] Bislang
lassen sich hinsichtlich des Umfangs der Geldwäsche in Deutschland und
der Nutzung einzelner Wirtschaftsbereiche im Nicht-Finanzsektor kaum
belastbaren Aussagen treffen. Solche Erkenntnisse sind jedoch
erforderlich, um die präventiven Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche
nach dem Geldwäschegesetz (GwG) risikoorientiert aussteuern zu lassen,“
Ausschreibung abrufbar unter
http://ausschreibungen-deutschland.de/
105264_ 1_Forschungsauftrag_2013_Berlin).
Das Ausschreibungsverfahren soll nicht der „Erfüllung“ der Sorgfalts- und
Organisationspflichten nach dem geltenden Geldwäschegesetz dienen. Vielmehr
soll die Studie, auf die sich die Ausschreibung bezieht, Erkenntnisse über die
Ausgestaltung der Anforderungen liefern, die durch die im Februar 2012 neu
gefasst Standards der FATF bzw. durch die kommende 4. Geldwäscherichtlinie
von den Mitgliedstaaten der FATF bzw. der Europäischen Union zukünftig im
Rahmen der Umsetzung des risikoorientierten Ansatzes bei den
Kundensorgfaltspflichten zu erfüllen sind. Nach den noch nicht in Kraft gesetzten
Anforderungen haben die Mitgliedstaaten die Verpflichtung, eine umfangreiche
Analyse in Bezug auf die Risiken der Geldwäsche und Terrorismus
durchzuführen, die Grundlage für die Handhabung des risikoorientierten Ansatzes sowohl
der Regulatoren als auch der Verpflichteten selbst ist (vgl. Empfehlung 1(neu)
der FATF).
16. Bis wann sind Auslegungs- und Anwendungshinweise zum
Geldwäschegesetz für den Nichtfinanzsektor zu erwarten?
Soweit der Bundesregierung bekannt, sind harmonisierte
Verwaltungsvorschriften bzw. Auslegungs- und Anwendungshinweise der zuständigen Bundesländer,
die alle Verpflichtetengruppen des Nicht-Finanzsektors umfassen, nicht geplant.
Das Bundesministerium der Finanzen unterstützt die Verwaltungspraxis der
Länder ständig mit Vorschlägen und Formulierungen für die Schaffung von
geldwäscherechtlichen Verwaltungsvorschriften zur Implementierung der
Sorgfalts- und Organisationspflichten der jeweiligen Verpflichtetengruppen.
17. Wenn nach der Einschätzung des Bundeministeriums der Finanzen (gemäß
Ausschreibungstext) keine Aussagen getroffen werden können und keine
Erkenntnisse vorliegen, wie sollen die nach dem Geldwäschegesetz
Verpflichteten ihrer Aufgabe nachkommen?
Die Verpflichteten haben die sie betreffenden Sorgfalts- und
Organisationspflichten des Geldwäschegesetzes zu erfüllen. Zu deren Erfüllung bedarf es des
Ergebnisses der in Rede stehenden Studie nicht. Die Studie wird Grundlage für
die Neujustierung des risikoorientierten Ansatzes bei der Handhabung dieser
Pflichten im Rahmen der gesetzlichen Umsetzung der 4. EU-
Geldwäscherichtlinie sein. Auf die Antworten zu den Fragen 15 und 19 wird verwiesen.
18. Obwohl die notwendigen Informationen für die nach dem
Geldwäschegesetz Verpflichteten nach der Einschätzung des Bundesministeriums der
Finanzen nicht vorliegen, werden nach Pressemitteilungen einiger
Aufsichtsbehörden die Verpflichteten bereits geprüft (Stellungnahme des BMF
an den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages vom 20. März 2013,
„Vollzug des Geldwäschegesetzes in den Ländern“, Anlage 1, na
presseportal, Meldung vom 25. Juli 2012, URL
www.presseportal.de/pm/8327/2295
012/schaerfere-kontrollen-auf-geldwaesche-erste-kontrollen-in-
hessenund- baden-wuerttemberg), was ist dann der Maßstab der Prüfung, und wie
ist dies mit Grundsätzen der Rechtssicherheit in Einklang zu bringen?
Maßstab der Kontrollen und Vor-Ort-Prüfungen sind die für die Verpflichteten
geltenden geldwäscherechtlichen Vorschriften. Auf die Antworten zu den
Fragen 15 und 19 wird verwiesen.
19. Welche Risikoannahmen lagen den GwG-Novellierungen zugrunde, wenn
keine belastbaren Informationen vorlagen?
In nationalen Gesetzgebungsverfahren, etwa bei Novellierungen des GwG kann
auf Risikoannahmen zurückgegriffen werden, wie sie etwa den FATF-Standards
oder den Geldwäscherichtlinien der Europäischen Union zugrunde liegen. Auch
für den Nicht-Finanzsektor liegen inzwischen Typologienpapiere vor, die über
die Methoden der Geldwäsche Aussagen treffen, die auch für Deutschland
tragfähig sind.
Anmerkungen: Die Managementfassung des Bundeskriminalamtes (BKA) trägt
kein Datum; sie ist über die BKA-Homepage einzusehen. Alle aufgeführten
FATF-Dokumente sind auf der FATF-Homepage aufzufinden.
Typologien Adressaten
Managementfassung zur Fachstudie „Geldwäsche
im Immobiliensektor in Deutschland“ des BKA
Immobilienhändler sowie Notare, Rechtsanwälte,
Steuerberater, Amtsgerichte
FATF-Typologienpapier vom 30. März 2009 Vulnerabilities of Casinos and Gaming Sector
FATF-Typologienpapier vom 29. Juni 2007 Money Laundering and Terrorist Financing
through the Real Estate Sector
FATF-Typologienpapier vom 26. Oktober 2009 Money Laundering and Terrorist Financing
in the Securities Sector
FATF-Typologienpapier vom 9. Oktober 2012 Money Laundering through the Football Sector
FATF-Typologienpapier vom 14. Februar 2003 Report on Money Laundering Typologies 2002–2003
„Gold and Diamond Markets“
FATF-Typologienpapier vom 17. Juni 2008 FATF Guidance on the Risk-Based Approach
for Dealers in Precious Metals and Stones
20. Welche Schritte werden von der Bundesregierung erwogen bzw. sind
inzwischen in die Wege geleitet, um auf Ebene der Gesetzgebung, Aufsicht
und verpflichteten Unternehmen dem künftig weiter auszubauenden
risikoorientierten Ansatz einer kommenden EU-Richtlinie zu genügen?
Wie ist dabei der Stand der in diesem Rahmen vorzunehmenden
umfassenden Risikoanalysen für alle betroffenen Branchen, d. h. wie steht es um die
Auswertung verlässlicher statistischer Aussagen, um, wie angestrebt,
„maßgeschneiderte“ und fallgruppenorientierte Maßnahmen ergreifen zu
können?
Die nationale Risikoanalyse wird von dem bei dem Bundesministerium der
Finanzen seit 2011 eingerichteten „Forum für Geldwäscheprävention“ erstellt.
Die im Forum vertretenen Ressorts, Bundesbehörden und sonstigen Stellen
wirken an der Erstellung der Risikoanalyse mit. In diesem Zusammenhang wird
auch das in Frage 15 dargestellte Forschungsprojekt wichtige Ergebnisse
beisteuern können. Vor Erstellung der nationalen Risikoanalyse ist zunächst in der
4. EU-Geldwäscherichtlinie das Ineinandergreifen der Risikoanalysen der
europäischen Institutionen wie der Europäischen Kommission, der europäischen
Aufsichtsbehörden, von Europol und der Risikoanalysen der Mitgliedstaaten zu
regeln.
21. Welche Position vertritt die Bundesregierung im Hinblick auf die neue Anti-
Geldwäscherichtlinie und dem Vorschlag, den Kreis der Verpflichteten auf
das Offlineglückspiel zu erweitern, d. h. Spielhallen in den Kreis der
Verpflichteten einzubeziehen?
Die Bundesregierung unterstützt den Vorschlag der Europäischen Kommission,
den Verpflichtetenkreis der Geldwäscherichtlinie auf die Anbieter von
Glücksspieldiensten wie Sportwetten, Bingo etc. zu erweitern. In den
Ratsverhandlungen tritt sie zusammen mit anderen Mitgliedstaaten jedoch dafür ein, das
sogenannte Automatenspiel nicht in diesen Verpflichtetenkreis aufzunehmen, weil
die Geldwäscherisiken bei den in den Mitgliedstaaten bestehenden technischen
Beschränkungen gering sind und der potentielle Steuerhinterzieher oder
Geldwäscher regelmäßig nicht der Spieler, sondern der Betreiber wäre. Auf diese
Konstellation ist der Sorgfaltspflichtenkatalog der EU-Geldwäscherichtlinie
nicht zugeschnitten.
22. Wie verhalten sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Bundesrat und
die Länder in der Frage der Erweiterung des Kreises der Verpflichteten um
das Offlineglücksspiel, und welches sind die Fortschritte in Hinsicht der
Bemühungen der Bundesregierung, einschließlich die Ergebnisse des
hierzu tagenden Bund-Länder-Arbeitskreises zu einer einheitlichen
Position zu gelangen (bitte auch einzelne Treffen des Bund-Länder-
Arbeitskreises mit jeweiligen Tagungsergebnissen aufführen)?
Die Bundesregierung hat ihre Verhandlungsposition in den Ratsverhandlungen
zur 4. Geldwäscherichtlinie im Bund-Länder-Austausch
„Geldwäscheprävention“ am 11. April 2013 und 26. Juni 2013 gegenüber den Ländern erläutert und
zur Diskussion gestellt. Soweit der Bundesregierung bekannt, vertreten die
Länder ausweislich des Beschlusses des Bundesrates vom 7. Juni 2013
(Bundesratsdrucksache 89/13, Nummer 6.) in der Frage der Einbeziehung von Offline-
und Onlineglücksspieldiensten die Position, Glücksspieldienste nur bei
Überschreiten eines Schwellenwerts in Höhe von 2 000 Euro in den
Verpflichtetenkreis der Richtlinie einzubeziehen. Die Bundesregierung hält diese Auffassung
aufgrund der insoweit hohen Geldwäscherisiken nicht für angemessen. Sie wäre
auch regulierungstechnisch äußerst problematisch. Schwellenwerte machen nur
bei Bartransaktionen und Einmalzahlungen Sinn. Zahlungen auf ein
Spielerkonto basieren jedoch unabhängig von der Höhe der Beträge in der Regel auf
einer dauerhaften Geschäftsbeziehung, die Sorgfaltspflichten während des
Bestehens der Geschäftsbeziehung laufend entstehen lässt. Die Bundesregierung
stimmt mit den Ländern eine gemeinsame Position ab.
23. Wie ist der aktuelle Stand der Verhandlungen des Normtextes der
Richtlinie in punkto Einbezug der Spielhallen in den Kreis der Verpflichteten,
und welcher weitere Handlungs- und Regelungsbedarf ergibt sich
hierdurch für die Bundesregierung?
Eine allgemeine Ausrichtung des Rates über den Vorschlag der Kommission
einschließlich der Frage der Einbeziehung der Anbieter von Glücksspieldiensten
ist bisher nicht erfolgt. Die Bundesregierung hält an ihrer Position, auch im
Rahmen der Koordinierung ihrer Position mit anderen Mitgliedstaaten fest.
24. Welche Erkenntnisse hat die BaFin inzwischen aus der Prüfung von Fällen
bei der Deutschen Bank AG erlangt, wonach die Bank verdächtige
Transaktionen zu spät an die Polizei gemeldet habe („Waschtag bei der
Deutschen Bank“, WELT am SONNTAG vom 18. August 2013)?
Im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflichten des § 9 des Gesetzes über das
Kreditwesen kann die Bundesregierung grundsätzlich keine Stellung zu
Anfragen nehmen, bei denen es um Sachverhalte geht, die einzelne Institute betreffen,
welche unter der Aufsicht der BaFin stehen. Gleiches gilt für aufsichtliche
Maßnahmen, die seitens der BaFin gegenüber einzelnen Instituten getroffen worden
sind.
25. Wie ist für den sog. Finanzsektor bei grenzüberschreitenden Sachverhalten
die Praxis zur Meldung und weiteren Prüfung von Geldwäsche-
Verdachtsfällen gegenwärtig geregelt, bzw. an welche Meldestelle für Geldwäsche-
Verdachtsfälle (sog. FIUs – Financial Intelligence Units) ist eine
Verdachtsanzeige von grenzüberschreitenden Sachverhalten zu richten?
Gemäß § 11 Absatz 1 GwG haben Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 GwG, die
ihren Sitz/Wohnsitz in Deutschland haben, Verdachtsfälle bei der FIU und der
zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu melden. Soweit der Meldung ein
grenzüberschreitender Sachverhalt zugrunde liegt, werden die entsprechenden
Behörden im Ausland von der FIU beteiligt.
26. Welche Position vertritt die Bundesregierung im Zusammenhang der
Abstimmungen auf europäischer Ebene in der Frage, zur Meldung von
Verdachtsfällen bei Cross-border-Sachverhalten (im Finanzsektor),
grenzüberschreitend Sanktionen zu ermöglichen, und wie ist der aktuelle Stand in
Anbetracht der Errichtung von dahingehenden Verfahren?
Für Sanktionen bei verspäteten bzw. unterbliebenen Verdachtsmeldungen ist
auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten die zuständige Behörde in dem
Land zuständig, in dem die Meldung hätte erfolgen müssen. Das Verfahren hat
sich bewährt; eine Änderung dieses Verfahrens ist nicht notwendig. Zuständig
sind in Deutschland die Behörden nach § 16 Absatz 2 GwG. Auf die Antwort zu
Frage 25 wird verwiesen.
27. Wird Geldwäscheprävention im Finanzsektor auf Ebene der ESAS
(europäischen Aufsichtsbehörden) im Zuge des europäischen
Aufsichtsmechanismus künftig auch bei den Aufgaben, die der Europäischen Zentralbank
übertragen werden, eine Rolle spielen?
Sofern ja, welche Überlegungen wurden hier getroffen, welche Position
vertritt die Bundesregierung, und wie ist der Stand der Umsetzung?
Nach dem derzeitigen Stand des Entwurfs für eine Verordnung des Rates zur
Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über
Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (SSM-Verordnung) in der
Fassung vom 16. April 2013 (Ratsdok. 7776/1/13 REV 1) gehört zu den der
Europäischen Zentralbank (EZB) nicht übertragenen Aufsichtsaufgaben unter
anderem die Bekämpfung des Missbrauchs des Finanzsystems für Geldwäsche
und Terrorismusfinanzierung. Diese soll bei den nationalen Behörden
verbleiben (vgl. Erwägungsgrund 22). Dies bedeutet, dass sich – abgesehen von einem
gesteigerten Abstimmungs- und Informationsbedarf – an den Zuständigkeiten
und Aufgaben der BaFin in diesem Bereich nichts ändern wird.
Die BaFin arbeitet bereits jetzt auf europäischer Ebene mit anderen
Aufsichtsbehörden im Rahmen des gemeinsamen Sub-Committees des Joint Committees
der ESAS (Anti-Money Laundering Committee – AMLC) aktiv zusammen.
Dies betrifft sowohl Konkretisierungen der europäischen Regelungen
(insbesondere der 3. Geldwäscherichtlinie sowie Geldtransferverordnung) als auch
allgemeine grenzüberschreitende Aufsichtsthemen. Hieran wird sich auch nach
Übertragung der Aufsichtsaufgaben an die EZB nichts ändern.
Ungeachtet der noch nicht abgeschlossenen Ratsverhandlungen zur 4.
Geldwäscherichtlinie sowie zur neuen Geldtransferverordnung ist bereits jetzt
absehbar, dass die Rolle und die Aufgaben des AMLC gestärkt und ausgeweitet
werden. In welchem konkreten Umfang dies der Fall sein wird, kann jedoch zum
gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abschließend gesagt werden. Die
Bundesregierung unterstützt grundsätzlich diesen Ansatz im Rahmen der vorhandenen
ESA-Kapazitäten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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