[Deutscher Bundestag Drucksache 18/548
18. Wahlperiode 18.02.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Andrej Hunko,
Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/409 –
Gefahr eines Missbrauchs von Interpol als Instrument politischer Verfolgung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Einen zunehmenden Missbrauch der internationalen Polizeiorganisation
Interpol als Instrument politischer Verfolgung von Oppositionellen im Exil und
Flüchtlingen durch eine Reihe von Mitgliedstaaten beklagt die in London
ansässige Menschenrechtsorganisation Fair Trials International (FTI). Dies habe
verheerende Auswirkungen auf die Lebensumstände der Betroffenen, die ihrer
Freizügigkeit beraubt werden und mit der ständigen Angst vor einer Verhaftung
leben müssen. Aus Furcht vor einer Inhaftierung könnten Betroffene jahrelang
nicht ins Ausland reisen. Andere erführen von den bestehenden internationalen
Haftbefehlen erst durch ihre Festnahme bei einer Grenzkontrolle. Zudem
werde der Ruf der Betroffenen geschädigt, indem sie auf teilweise auch
öffentlich einsehbaren digitalen Fahndungslisten als gesuchte Kriminelle oder
Terroristen klassifiziert werden. Dies könne zum Verlust des Arbeitsplatzes, der
Aufenthaltsgenehmigung oder des Bankkontos führen.
Ein seit dem Jahr 2009 existierendes Dateisystem ermöglicht es allen 190
Mitgliedstaaten, Fahndungsaufrufe und Festnahmeersuchen (Red Notices) direkt
einzustellen. Diese können von Interpol erst überprüft werden, nachdem sie
so bereits Polizeibehörden weltweit zugänglich gemacht wurden. Unter den
Ländern, die laut FTI Interpol zur Verfolgung politischer Dissidentinnen und
von Dissidenten sowie von Flüchtlingen nutzen, werden unter anderem die
Türkei, Russland und der Iran genannt (
www.fairtrials.org/wp-content/uploads/
Strengthening-respect-for-human-rights-strengthening-INTERPOL4.pdf).
Die EU-Innenkommissarin Cecilia Malmström erklärte im Dezember 2013 auf
die Anfrage zweier Abgeordneter des Europäischen Parlaments, der
Europäischen Kommission seien konkrete, darunter auch von FTI genannte Fälle
bekannt, „bei denen eine Reihe von Interpol-Mitgliedern angeblich politisch
motivierte Ersuchen um Festnahmen gesuchter Personen gestellt haben“. Die
Europäische Kommission wolle in Zusammenarbeit mit den EU-
Mitgliedstaaten als Mitglieder von Interpol „mit Interpol die bestehenden Verfahren für die
Interpol-Ausschreibungen ansprechen, einschließlich etwaiger notwendiger
Maßnahmen zur weiteren Stärkung der Mechanismen zur Vermeidung politisch
begründeter Ersuchen“ (
www.europarl.europa.eu/sides/getAllAnswers.do?
reference=E-2013-011457& language=DE).Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 13. Februar 2014
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/548 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDie Fraktion DIE LINKE. hat bereits mehrfach parlamentarische Anfragen
nach der Praxis der Türkei gestellt, über Interpol Haftbefehle gegen türkische
Staatsangehörige auszuschreiben, die im Rahmen politisch motivierter
Prozesse in Abwesenheit verurteilt worden sind (Antworten der Bundesregierung
auf die Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. auf den
Bundestagsdrucksachen 17/1470, 17/1978 und 17/10400). Mehrfach wurden in den letzten
Jahren selbst anerkannte Asylberechtige und Flüchtlinge in Deutschland sowie
Flüchtlinge, die die deutsche Staatsbürgerschaft erworben haben, bei
Auslandsreisen in ein Auslieferungsverfahren und in Auslieferungshaft
genommen. Eine Auslieferung an die Türkei wurde in den den Fragestellerinnen und
Fragestellern bekannt gewordenen Fällen zwar letztlich auch aufgrund
internationaler Proteste abgelehnt. Doch für die Betroffenen führte oft schon die Haft
in einem fremden Land, verbunden mit der Angst vor einer Auslieferung an
einen Verfolgerstaat, zu schweren seelischen und gesundheitlichen
Beeinträchtigungen einschließlich Retraumatisierungen.
Die aufgrund von Interpol-Haftbefehlen drohende Verhaftung bei
Auslandsreisen schränkt Exiloppositionelle und Asylberechtigte in ihrer Reisefreiheit
und damit auch in den Möglichkeiten, ihre politische, menschenrechtliche oder
journalistische Arbeit außerhalb ihres Heimatlandes fortzusetzen, erheblich
ein.
So besteht gegen den bei München lebenden kurdischstämmigen Schriftsteller
Haydar Isik seit dem 17. Juni 2008 ein internationaler Haftbefehl (vgl.
Bundestagsdrucksache 17/1501). Die türkische Justiz wirft Haydar Isik aufgrund
seiner Mitgliedschaft im zwischen 1995 und 1999 bestehenden Kurdistan-
Parlament im Exil die Unterstützung der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans
(PKK) vor. Haydar Isik lebt seit dem Jahr 1974 in Deutschland. Nach dem
Militärputsch im Jahr 1980 in der Türkei wurde er ausgebürgert und erhielt im
Jahr 1982 die deutsche Staatsbürgerschaft. In der Türkei, die Haydar Isik seit
dem Jahr 1978 nicht mehr betreten hat, wurden mehrere Strafverfahren
aufgrund seiner Romane, die sich mit der kurdischen Thematik befassen,
eingeleitet.
Bereits eine zufällige polizeiliche Personenkontrolle im Ausland kann heute zu
Haydar Isiks Festnahme, einer mehrmonatigen Auslieferungshaft und
schlimmstenfalls seiner Auslieferung an die Türkei führen. Aufgrund des
Interpol-Haftbefehls musste Haydar Isik so seine Teilnahme an mehreren, teilweise
von ihm mit organisierten Konferenzen zur kurdischen Frage im Europäischen
Parlament ebenso absagen wie Einladungen zu Lesungen aus seinen Romanen
im europäischen Ausland.
1. Inwieweit und durch welche Staaten sieht die Bundesregierung die von der
Menschenrechtsorganisation FTI aufgezeigte Gefahr eines Missbrauchs
von Interpol zur Verfolgung von Exiloppositionellen und Flüchtlingen
durch internationale Fahndungsersuche und Haftbefehle?
Aus Sicht der Bundesregierung kann ein politischer Missbrauch internationaler
polizeilicher Personenfahndungen nicht völlig ausgeschlossen werden. Interpol
hat weltweit 190 Mitgliedstaaten, die nicht ausnahmslos einen europäischen
Menschenrechtsstandard aufweisen.
Der Gefahr eines Missbrauchs ist sich das Generalsekretariat von Interpol
(IPSG) grundsätzlich bewusst. Artikel 3 der Interpol-Statuten verbietet daher
ausdrücklich den Missbrauch polizeilicher Fahndungen zu politischen Zwecken
(„It is strictly forbidden for the Organization to undertake any intervention or
activities of a political, military, religious or racial character“). IPSG hat eine
Vielzahl von Vorkehrungen getroffen, um derartigen Missbrauch zu verhindern. Im
Einzelnen wird hierzu auf die Antwort zu den Fragen 7, 8 und 9 verwiesen.
Auch das Bundeskriminalamt (BKA) berücksichtigt die Möglichkeit eines
politischen Missbrauchs von Fahndungen in der täglichen Sachbearbeitung. Jedes
im BKA eingehende ausländische Interpol-Fahndungsersuchen wird vor seiner
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/548nationalen Umsetzung gemäß § 15 des Bundeskriminalamtsgesetzes (BKAG)
geprüft. Diese Kontrolle schließt eine Überprüfung aller Ersuchen auf Hinweise
zu einem etwaigen politischen Hintergrund der Fahndung mit ein.
2. Welche von FTI aufgelisteten Fälle waren der Bundesregierung bereits
bekannt geworden, bzw. an welchen dieser Fälle war sie selbst beteiligt?
Die Bundesregierung nimmt zu möglichen laufenden Fahndungen nicht
Stellung.
3. Inwieweit war die Problematik eines möglichen politischen Missbrauchs
von Interpol durch einige Staaten zur Verfolgung von Exiloppositionellen
und Flüchtlingen bereits Gegenstand von Gesprächen und Beratungen in
zuständigen Gremien auf EU-Ebene?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurde die Problematik im Rahmen eines
Treffens zwischen der Europäischen Kommission, Europol, Eurojust, EAD und
Präsidentschaft mit Interpol am 16. Dezember 2013 erörtert. Die Thematik soll
im Rahmen von weiteren Treffen vertieft werden.
a) Inwieweit sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, diese Thematik
zum Gegenstand von Beratungen in den zuständigen EU-Gremien zu
machen, und inwiefern gedenkt sie, eine solche Beratung anzustoßen?
Die Bundesregierung steht der in der Antwort der Europäischen Kommission
vom 17. Dezember 2013 (E-011457/2013) angekündigten Einbindung der EU-
Mitgliedstaaten offen gegenüber.
b) Wann und durch welche Regierungen wurde diese Thematik bislang
zum Gesprächsgegenstand auf EU-Ebene gemacht?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurde diese Thematik durch einzelne EU-
Mitgliedstaaten bislang noch nicht zum Gesprächsgegenstand auf EU-Ebene
gemacht.
c) Inwieweit wurde die Problematik nach Kenntnis der Bundesregierung
innerhalb der Europäischen Kommission angesprochen?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis, inwieweit die Problematik innerhalb
der Europäischen Kommission angesprochen wurde.
d) Hat die Europäische Kommission – wie von der Innenkommissarin
Cecilia Malmström auf eine Anfrage von Abgeordneten des
Europäischen Parlaments angegeben – diese Problematik bereits mit den EU-
Mitgliedstaaten angesprochen, und wenn ja, welche Konsequenzen
erfolgten daraus (siehe Kommissionsdokument E-011457/2013)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung hat die Präsidentschaft lediglich im
Rahmen des „Standing Committee on operational cooperation on internal security –
COSI“ am 17. Dezember 2013 den Vertretern der EU-Mitgliedstaaten über die
Gespräche vom 16. Dezember 2013 berichtet.
4. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Europäischen
Kommission, wonach konkrete Fälle bekannt seien, „bei denen eine Reihe
Drucksache 18/548 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodevon Interpol-Mitgliedern angeblich politisch motivierte Ersuchen um
Festnahme gesuchter Personen gestellt haben“?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 hingewiesen.
5. Inwieweit war die Problematik eines möglichen politischen Missbrauchs
von Interpol durch einige Staaten zur Verfolgung von Exiloppositionellen
und Flüchtlingen bereits Gegenstand von bilateralen Gesprächen und
Beratungen der Bundesregierung mit den dieses Missbrauchs beschuldigten
Staaten (bitte Staaten benennen)?
Die Bundesregierung wirbt in bilateralen Gesprächen regelmäßig für die
Wahrung und den Schutz von Menschenrechten und in Fachgesprächen speziell
insbesondere für die Einhaltung von Menschenrechtsstandards in der Polizeiarbeit.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 hingewiesen.
6. Inwieweit und wie gedenkt sich die Bundesregierung für eine Reform der
Interpol-Mechanismen einzusetzen, um eine ungerechtfertigte Verfolgung
von Exiloppositionellen, Flüchtlingen, Menschenrechtsaktivistinnen- und
-aktivisten sowie Journalistinnen und Journalisten durch politisch
motivierte internationale Haftbefehle zu verhindern?
Die Bundesregierung hält die Schutzmechanismen von Interpol für effektiv und
ausreichend. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 7, 8 und 9
hingewiesen.
7. Welche Schutzmechanismen von Interpol gegen politisch motivierten
Missbrauch internationaler Haftbefehle bestehen nach Kenntnis der
Bundesregierung?
Wie in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, ist sich das IPSG der Gefahr des
politischen Missbrauchs polizeilicher Personenfahndungen bewusst. Artikel 3
der Interpol-Statuten legt daher den Grundsatz der Neutralität von Interpol fest
und verbietet Interpol, in Fällen aktiv zu werden, die von ihrer Natur her als
politisch, militärisch, religiös oder rassisch zu werten sind. Das Prinzip
staatlicher Souveränität und das Prinzip der Nichteinmischung in innerstaatliche
Aninternationalergelegenheiten bilden das wesentliche Fundament jeglicher
internationaler Zusammenarbeit; diese Prinzipien sind nicht spezifisch für die
Interpol-Kooperation allein.
Mit den auf der 80. Generalversammlung im November 2011 einstimmig
verabschiedeten neuen Datenschutzrichtlinien von Interpol, den „Rules on the
Processing of Data“ (RPD), die seit dem 1. Juli 2012 für alle 190 Mitgliedstaaten von
Interpol verbindlich sind, ist es IPSG gelungen, für das polizeiliche Tätigwerden
über Interpol einen hohen Datenschutzstandard weltweit durchzusetzen.
Gemäß Artikel 86 der RPD prüft das IPSG jedes internationale
Fahndungszirkular (Interpol-Notice) zur Festnahme einer Person zum Zwecke der Auslieferung
(Fahndungszirkular rot, sog. Rotecke) auf Konformität mit den Interpol-
Statuten. Zuständig für die Kontrollfunktion ist das „Office of Legal Affairs“ (OLA)
beim IPSG in Lyon, das direkt dem Generalsekretär unterstellt ist. Mit der
Einführung von I-Link (siehe im Einzelnen hierzu die Antwort zu Frage 12) hat das
IPSG zudem technische Vorkehrungen getroffen, um einzelne Fahndungen
identifizieren zu können, die einen politischen Hintergrund aufweisen könnten und
solche Ersuchen im Weiteren einer intensiven Prüfung durch das OLA
zuzuführen. Diese technischen Vorkehrungen bestehen in einer automatisierten Suche
nach bestimmten Begriffen in Fahndungsersuchen. Ferner ist gemäß Artikel 36
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/548der Interpol-Statuten als unabhängiges Gremium die
Datenschutzkontrollkommission, die sog. Commission for the Control of Interpolʼs Files (CCF),
eingerichtet worden, die auf der Grundlage der sog. Rules relating to the Control of
Information and Access to INTERPOLʼs Files (RCI) sicherstellt, dass die
Verarbeitung personenbezogener Daten durch Interpol in Übereinstimmung mit den
datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfolgt.
Zusätzlich oder anstelle der o. a. Fahndungszirkulare kann jedes Nationale
Zentralbüro sog. Interpol-Diffusions (Fahndungsdurchgaben) etwa zur Festnahme
oder Aufenthaltsermittlung verbreiten. Diese Interpol-Durchgaben können –
anders als die sog. Rotecken – direkt von Nationalen Zentralbüros an andere
Nationale Zentralbüros übermittelt werden, unterliegen somit keiner vorherigen
Prüfung durch das CCF. Gemäß Artikel 99 der RPD hat jedoch jedes Nationale
Zentralbüro vor der Übermittlung der Durchgaben sicherzustellen, dass das
eigene Fahndungsersuchen im Einklang mit den Interpol-Richtlinien,
insbesondere mit Artikel 2 und 3 der Interpol-Statuten steht.
Jedes Nationale Zentralbüro von Interpol kann sich zudem an das IPSG wenden,
wenn berechtigte Zweifel bestehen, ob ein Interpol- Fahndungsersuchen im
Einklang mit Artikel 2 und 3 der Interpol- Statuten steht und damit eine Prüfung
durch das IPSG und das CCF auslösen.
Es bestehen somit grundsätzlich drei ineinander greifende Schutzmechanismen,
nämlich Kontrolle durch die Nationalen Zentralbüros, Kontrolle durch das
Interpol-Generalsekretariat sowie Kontrolle durch die
Datenschutzkontrollkommission.
a) Sind diese Schutzmechanismen nach Ansicht der Bundesregierung
effektiv und ausreichend?
Die geschilderten Schutzmechanismen sind nach Ansicht der Bundesregierung
effektiv und ausreichend.
b) Wenn nein, welche Reformvorschläge hat die Bundesregierung zur
Verbesserung der Schutzmechanismen von Interpol gegen den Missbrauch
ihrer Instrumente?
Auf die Antwort zu Frage 7a wird hingewiesen.
8. Welche Möglichkeiten haben Betroffene nach Kenntnis der
Bundesregierung, sich gegen einen von einem Staat zu politischen Zwecken
missbräuchlich eingesetzten Interpol-Haftbefehl zu wehren?
Für die von einer Interpol-Fahndung – sei es in Form einer Interpol-Notice
(Fahndungszirkular rot) oder einer Interpol-Diffusion (Fahndungsdurchgabe) –
Betroffenen besteht gemäß Artikel 18 der RPD jederzeit die Möglichkeit, sich
persönlich an die CCF beim IPSG in Lyon zu wenden. Die Betroffenen können
dabei sowohl Auskunft über die zu ihrer Person verbreiteten
Fahndungsersuchen erlangen, als auch aus ihrer Sicht berechtigte Gründe gegen die
Rechtmäßigkeit und Zulässigkeit des Fahndungsersuchens vorbringen, insbesondere
wenn aus ihrer Sicht nach ihnen unter Verstoß gegen Artikel 2 und 3 der
Interpol-Statuten aus politischen Gründen missbräuchlich gefahndet wird.
a) Reichen diese Möglichkeiten nach Ansicht der Bundesregierung aus?
Diese Möglichkeiten reichen nach Ansicht der Bundesregierung aus.
Drucksache 18/548 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeb) Wenn nein, welche Reformen schlägt die Bundesregierung hier vor?
Auf die Antwort zu Frage 8a wird hingewiesen.
9. Welche Möglichkeiten gibt es, dass von Interpol gesuchte Personen vor
ihrer Festnahme von der Existenz eines solchen Haftbefehls erfahren
können?
Jede Person kann sich jederzeit mit einer sog. Petentenanfrage (Auskunft zu den
gegen sie bestehenden Fahndungsersuchen und internationalen Haftbefehlen) an
die dafür zuständige CCF beim IPSG in Lyon wenden. Die Kontaktdaten der
CCF und nähere Informationen zu Auskunftsersuchen gegenüber Interpol sind
auf der öffentlich zugänglichen Homepage von Interpol (
www.interpol.com)
enthalten.
a) Reichen diese Möglichkeiten nach Ansicht der Bundesregierung aus?
Diese Möglichkeiten reichen nach Ansicht der Bundesregierung aus.
b) Wenn nein, was müsste nach Ansicht der Bundesregierung verändert
werden?
Auf die Antwort zu Frage 9a wird hingewiesen.
10. Welche Erkenntnisse und Erfahrungen aus anderen EU-Staaten sind der
Bundesregierung bekannt, die das Problem der Interpol-Haftbefehle
gegen Personen betreffen, die in einem EU-Staat internationalen Schutz
genießen?
Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor.
11. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, regelmäßig Daten der
Interpol-Fahndung mit den Daten von Personen abzugleichen, die in
Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der EU internationalen
Schutz genießen, um unbillige Härten für diese Personen durch
Inhaftierung und eine eventuelle retraumatisierende Konfrontation mit den
Behörden ihres Verfolgerstaates im Auslieferungsverfahren zu vermeiden?
Ein regelmäßiger Abgleich der Interpol-Fahndungsdateien mit den Daten der
Personen, die in Deutschland oder in einem anderem Mitgliedstaat der EU
internationalen Schutz genießen, ist nicht möglich, da es keine gemeinsame Datei
gibt, in der alle Daten von in der EU als schutzbedürftig anerkannten Personen
gespeichert sind.
Um sicherzustellen, dass betroffene Personen keine unbilligen Härten erfahren,
existieren unterschiedliche Schutzmechanismen:
Beim Generalsekretariat von Interpol in Lyon (IPSG) wird eine Prüfung durch
das Office of Legal Affairs (OLA) auf der Grundlage des Artikels 3 der Interpol-
Statuten durchgeführt, wonach Interpol „jede Betätigung oder Mitwirkung in
Fragen oder Angelegenheiten politischen, militärischen, religiösen oder
rassischen Charakters […] strengstens untersagt“ ist. Davon unabhängig erfolgt
beim Bundeskriminalamt gemäß § 15 Absatz 3 des
Bundeskriminalamtsgesetzes eine Einzelfallprüfung aller eingehenden Fahndungsersuchen ausländischer
Staaten unter Einbindung des Bundesamtes für Justiz, des Auswärtigen Amtes
und nachrichtlich des Bundesministeriums des Innern. Hierbei wird auch ein
bekannter Aufenthaltsstatus der gesuchten Person berücksichtigt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/54812. Was ist der Bundesregierung über ein kürzlich bei Interpol erfolgtes
Upgrade auf ein neues Dateisystem „I-link“ bekannt, und worin besteht
dessen Funktionalität (statewatch, 27. November 2013)?
Im Jahr 2009 erfolgte sukzessiv die Einführung eines neuen
Datenverarbeitungs- und Datenverwaltungssystems im IPSG unter dem Projektnamen
I-link. In einer ersten Ausbaustufe wurden die bis dahin traditionell genutzten
Fahndungszirkulare der Buntecken (Notices) und Fahndungsdurchgaben
(Diffusions) in webbasierten Formularen auf einem Portal auf der geschützten
Internetseite des IPSG online den Interpol-Mitgliedsstaaten zur Verfügung gestellt.
Durch die dezentrale Eingabe der Fahndungsdaten in das webbasierte Formular
durch den jeweiligen Mitgliedsstaat erfolgt eine automatisierte Einstellung der
Fahndungsdaten in die Interpol-Personenfahndungsdatenbank eASF. Die
Nutzung der Formulare sowie die Einleitung der Interpol-Fahndungen hat jedoch
unter strikter und konsequenter Beachtung der Interpol-Statuten und RPD
(„Rules on the Processing of Data“) zu erfolgen.
a) Inwiefern trifft es zu, dass bislang unzusammenhängende Datensätze
miteinander abgeglichen werden können?
Der Abgleich von Datensätzen in den Interpol-Dateien hat sich durch die
Einführung von I-link nicht verändert, lediglich – wie in der Antwort zu Frage 12a
beschrieben – die Erfassung von Daten.
b) Inwiefern trifft es zu, dass die nationalen Kontaktstellen ihre
Informationen nun selbst in die Informationssysteme bei Interpol einstellen
können?
Wie in der Antwort zu Frage 12a beschrieben, können durch die Einführung von
I-link die Interpol-Mitgliedstaaten Personenfahndungsdaten durch Nutzung der
webbasierten Formulare direkt in der zentralen Personenfahndungsdatenbank
eASF speichern.
c) Sofern dies zutrifft, müssen die eingestellten Datensätze noch von
Interpol freigeschaltet werden?
Bei Nutzung von sog. Diffusions, also Fahndungsdurchgaben, die direkt an
mehrere Staaten oder weltweit unter Beteiligung von IPSG versandt werden,
bedürfen die an IPSG übermittelten Fahndungsdatensätze keiner weiteren
Veranlassung durch IPSG, um in der Personenfahndungsdatenbank eASF aktiv zu
sein. Eine inhaltliche Prüfung von Diffusions durch IPSG erfolgt durch die in
der Antwort zu Frage 7 dargestellten Vorkehrungen. Notices können mit den
erwähnten I-link-Formularen zwar online bei IPSG beantragt werden, ein aktiver
Versand und die Information der Mitgliedstaaten erfolgt jedoch nicht. Bis zu der
Freischaltung durch IPSG (Veröffentlichung der Notice auf der geschützten
Internetseite von IPSG) ist nur ein eingeschränkter Personendatensatz ohne
Sachverhaltsinformation in der Interpol-Personenfahndungsdatenbank eASF
sichtbar.
13. Wie erklärt die Bundesregierung die Zunahme der Ausschreibungen bei
Interpol, die im Jahr 2001 bei 1 418 Personen gelegen haben, im Jahr 2008
mehr als doppelt soviel betrugen und nach der Einführung von „I-link“ auf
7 678 wuchsen?
Der Anstieg bei der Anzahl der von IPSG herausgegebenen so genannten
Rotecken (Fahndungszirkulare rot, Interpol-Fahndungsersuchen zur Festnahme
zwecks Auslieferung) liegt nach Auffassung der Bundesregierung in der allge-
Drucksache 18/548 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodemein feststellbaren Globalisierung und der damit verbundenen stetig
zunehmenden Mobilität von Straftätern begründet.
14. Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung Möglichkeiten zur
Aussetzung von Interpol-Haftbefehlen dritter Staaten für das Gebiet der
Europäischen Union?
Die Möglichkeit der Aussetzung von über Interpol übermittelten Haftbefehlen
dritter Staaten allein für das Gebiet der EU besteht nicht. Vielmehr hat IPSG die
Möglichkeit, bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Interpol-Statuten bzw.
die RPD das Fahndungsersuchen generell, also für alle 190 Interpol-
Mitgliedstaaten auszusetzen. Die Entscheidung zu einer Aussetzung eines
Fahndungsersuchens durch IPSG hat zur Folge, dass sämtliche Daten zum
Fahndungsersuchen aus den Interpol-Datenbanken gelöscht werden und IPSG allen
Mitgliedstaaten insoweit die Nutzung des Interpol-Kommunikationskanals untersagt. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 hingewiesen.
a) Wenn ja, welche Möglichkeiten sind dies?
Auf die Antwort zu Frage 7a wird hingewiesen.
b) Wenn nein, inwieweit sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit,
solche Möglichkeiten zur Aussetzung von Interpol-Haftbefehlen
dritter Staaten für das Gebiet der EU zu schaffen?
Die bestehenden Möglichkeiten werden von der Bundesregierung als
ausreichend angesehen.
15. Inwieweit sieht Bundesregierung in missbräuchlichen, politisch
motivierten Haftbefehlen über Interpol eine Beeinträchtigung der Freizügigkeit
innerhalb der EU und der Reisefreiheit von davon betroffenen deutschen
Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sowie von Personen, die über
Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügen, und welche Maßnahmen zum
Schutz der Rechte der von solchen Haftbefehlen Betroffenen gedenkt die
Bundesregierung zu ergreifen?
Um zu verhindern, dass durch missbräuchliche, politisch motivierte Haftbefehle
über Interpol Grundrechte und Grundfreiheiten Betroffener, darunter die
Freizügigkeit innerhalb der EU, beeinträchtigt werden, sind die in der Antwort zu
den Fragen 1 und 7 bis 9 dargestellten Vorkehrungen vorgesehen. Auf die
Antwort zu diesen Fragen wird verwiesen.
16. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus der Ausschreibung des Gründers der vor allem gegen Walfang
aktiven Umweltschutzorganisation Sea Shepherd Paul Watson sowie des
Wikileaks-Gründers Julian Assange mit einer Red Notice?
Aufgrund der aktuellen Aufenthalte von Julian Assange und Paul Watson
außerhalb des Geltungsbereichs der deutschen Gesetze ist die Bundesregierung
derzeit mit den Vorgängen nicht befasst, so dass Überlegungen hierzu nicht
veranlasst sind.
17. Welche Fälle seit dem Jahr 2012 sind der Bundesregierung bekannt
geworden, in denen Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit oder mit
einem Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/548eines türkischen Interpol-Haftbefehls in einem anderen Staat in einem
Auslieferungsverfahren waren (bitte soweit wie möglich nach Jahren,
Aufenthaltsstatus, Drittstaaten und Ergebnis des jeweiligen Verfahrens
auflisten)?
Wie bereits in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/1501 vom 26. April
2010 angegeben, liegen der Bundesregierung grundsätzlich keine statistischen
Angaben zu der Fragestellung vor.
Der Bundesregierung sind die in der nachfolgenden Aufzählung genannten
Auslieferungsverfahren bekannt, die zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit
oder mit einem Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund
eines türkischen Interpol-Haftbefehls in einem anderen Staat durchgeführt
wurden bzw. werden. Deutsche Stellen erfahren nur im Einzelfall von den o. g.
Auslieferungsverfahren im Ausland, etwa durch betroffene Personen, Angehörige,
Anwälte, dritte Personen oder Nichtregierungsorganisationen, da die
Drittstaaten im Falle von nichtdeutschen Staatsbürgern keine Unterrichtungspflicht nach
dem
Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen gegenüber der
Bundesregierung haben. Daher kann die Bundesregierung mit der folgenden
Aufzählung keinen Anspruch auf Vollständigkeit der Fälle seit dem Jahr 2012
erheben. Nach hiesiger Kenntnis ist in keinem der genannten Fälle eine
Auslieferung erfolgt:
● türkischer Staatsangehöriger, Festnahme 2012 in Polen, seit 1994 Asylstatus,
2002 eingebürgert, nach Kontakt des Generalkonsulates Krakau mit den
polnischen Behörden entlassen,
● türkischer Staatsangehöriger, Festnahme 2012 in der Republik Moldau,
Flüchtlingsstatus seit 1996 nach der Genfer Flüchtlingskonvention, nach
deutscher Verbalnote mit entsprechendem Hinweis entlassen,
● türkische Staatsangehörige, Festnahme 2012 in Kroatien, rechtmäßiger
Aufenthaltstitel in Deutschland, Verbalnote durch die Deutsche Botschaft in
Zagreb mit entsprechendem Hinweis an kroatische Behörden versandt, aus
Haft entlassen,
● türkischer Staatsangehöriger, Festnahme 2012 in Spanien,
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes, anerkannter Flüchtling,
Flüchtlingsausweis nach der Genfer Flüchtlingskonvention gültig bis Mitte
2014, Verbalnote durch die Deutsche Botschaft in Madrid mit Hinweis auf
Flüchtlingsstatus, aus Haft entlassen,
● türkische Staatsangehörige, Festnahme 2012 in Kroatien,
Niederlassungserlaubnis, anerkannter Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention,
Verbalnote der Deutschen Botschaft in Zagreb mit Hinweis auf Aufenthaltsstatus
und Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention,
Entscheidung des obersten Gerichtshofs, nicht auszuliefern, Rückkehr nach
Deutschland,
● türkischer Staatsangehöriger, Festnahme 2013 in Rumänien, Asylstatus,
Verbalnote der Deutschen Botschaft in Bukarest mit Hinweis auf
Flüchtlingsstatus und Niederlassungserlaubnis, aus Haft entlassen, Rückkehr nach
Deutschland.
18. Welche Fälle seit dem Jahr 2012 sind der Bundesregierung bekannt, in
denen aufgrund eines türkischen Interpol-Haftbefehls in einem anderen Staat
anerkannte Flüchtlinge in Deutschland (vorläufig) festgenommen wurden
Drucksache 18/548 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode(bitte soweit wie möglich nach Jahren, Drittstaaten, Ausgang des
jeweiligen Verfahrens auflisten)?
Der Bundesregierung sind seit dem Jahr 2012 insgesamt drei
Auslieferungsverfahren bekannt geworden, in denen durch deutsche Stellen über die Auslieferung
von Personen an die Türkei zu entscheiden war, die in einem Drittstaat Asyl
genossen. In zwei Fällen, in denen den Verfolgten Asyl in Italien bzw. Kanada
zuerkannt worden war, kam es zu einer Auslieferung. In dem weiteren Fall, in
welchem dem Verfolgten Asyl in Frankreich zuerkannt worden war, erfolgte keine
Auslieferung.
Bei der Auslieferung der Verfolgten an die Türkei wurde berücksichtigt, dass
nach deutschem Recht sowohl eine inländische als auch eine ausländische
Asylanerkennung lediglich eine Indizwirkung dahingehend entfalten, dass der
Verfolgte im Falle der Auslieferung politisch verfolgt wird. Die für das
Auslieferungsverfahren zuständigen unabhängigen Gerichte in ihrer
Zulässigkeitsentscheidung und die Bundesregierung in ihrer Bewilligungsentscheidung sind
hieran aber nicht gebunden. Die Besonderheiten des Einzelfalls sind zu
berücksichtigen.
19. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Zahl und zum
Ausgang der Auslieferungsverfahren gegen (ehemalige) türkische
Staatsangehörige in der Bundesrepublik Deutschland vor, die sich auf
Straftatbestände analog den §§ 129, 129a und 129b des Strafgesetzbuchs in den
Jahren 2012 und 2013 beziehen?
Im Jahr 2012 gingen insgesamt 15 türkische Auslieferungsersuchen mit Bezug
zu Straftaten analog zu §§ 129, 129a und 129b des Strafgesetzbuchs ein.
Im Jahr 2013 gingen insgesamt sieben türkische Auslieferungsersuchen mit
Bezug zu Straftaten analog zu §§ 129, 129a und 129b des Strafgesetzbuchs ein.
In sämtlichen Fällen wurde die Auslieferung abgelehnt.
Hinzuweisen ist darauf, dass die Zahlen für das Jahr 2013 derzeit noch nicht
vollständig vorliegen. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine
weiteren Erkenntnisse vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]