[Deutscher Bundestag Drucksache 18/573
18. Wahlperiode 19.02.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke,
Markus Kurth, Brigitte Pothmer, weiterer Abgeordneter
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/426 –
Mischbetriebe in der Leiharbeit mit nicht ausschließlich oder überwiegend auf
Arbeitnehmerüberlassung ausgerichtetem Betriebszweck
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Es gibt reine Leiharbeitsbetriebe und Betriebe mit unterschiedlichen
Betriebszwecken, die auch Arbeitnehmerüberlassung betreiben – die so genannten
Mischbetriebe. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) unterscheidet in ihrer
Statistik zur Arbeitnehmerüberlassung zwischen den Gesamtzahlen und den
Betrieben mit dem Betriebszweck „ausschließlich oder überwiegend
Arbeitnehmerüberlassung“.
In der öffentlichen Diskussion spielen die so genannten Mischbetriebe und hier
insbesondere die Betriebe, die nicht überwiegend Arbeitnehmerüberlassung
betreiben, aber nur eine sehr untergeordnete Rolle. Über sie sind wenige
Informationen bekannt. Das ist insofern erstaunlich, da beispielsweise im „Elften
Bericht der Bundesregierung über Erfahrungen bei der Anwendung des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes“ nachzulesen ist, dass Mängel bei der
Anwendung tarifrechtlicher Regelungen vermehrt bei Verleihbetrieben, die nicht
überwiegend Arbeitnehmerüberlassung betreiben, und bei Mischbetrieben
festgestellt wurden.
1. Wie definiert bzw. nach welchen Kriterien grenzt die BA die Betriebe ab,
die „ausschließlich oder überwiegend Arbeitnehmerüberlassung“
betreiben, und
a) wie müssen die Betriebe nachweisen, dass der Betriebszweck „nicht
überwiegend“ aus Arbeitnehmerüberlassung besteht, und wie wird dies
kontrolliert,
b) gibt es Unterschiede bei Erteilung, Löschung und Widerruf der
befristeten oder unbefristeten Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis für
Mischbetriebe bzw. für Betriebe, die „nicht überwiegend“
Arbeitnehmerüberlassung betreiben, gegenüber reinen Verleihunternehmen,Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
18. Februar 2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/573 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodec) gibt es Unterschiede bei den Meldepflichten für Mischbetriebe bzw. für
Betriebe, die „nicht überwiegend“ Arbeitnehmerüberlassung betreiben,
gegenüber reinen Verleihunternehmen?
Im Rahmen der Antragstellung für eine Erlaubnis nach dem
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) müssen Antragsteller Angaben zu ihrer
Betriebsorganisation machen. Dazu gehören auch Angaben zum Personalbestand (u. a.
Gesamtzahl der Beschäftigten, (geplante) Anzahl der Leiharbeitnehmerinnen und
Leiharbeitnehmer). Weiter wird der Antragsteller aufgefordert, anzugeben, ob
der Betriebszweck ausschließlich oder überwiegend auf
Arbeitnehmerüberlassung ausgerichtet ist. Für die Beurteilung des Betriebszwecks, ob ausschließlich,
überwiegend oder nicht überwiegend Arbeitnehmerüberlassung betrieben wird,
ist der Anteil der Arbeitszeit für die Arbeitnehmerüberlassung entscheidend.
Der Verleiher hat der Erlaubnisbehörde auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, die
zur Durchführung des AÜG erforderlich sind (§ 7 Absatz 2 AÜG). Dazu gehört
auch die Vorlage von geschäftlichen Unterlagen, aus denen sich ergibt, ob
Arbeitnehmerüberlassung ausschließlich, überwiegend oder nicht überwiegend
ausgeübt wird.
Das AÜG findet grundsätzlich auf alle Verleiher gleichermaßen Anwendung.
Das Gesetz differenziert nicht nach Mischbetrieben und reinen Verleihbetrieben.
Mischbetriebe und reine Verleihbetriebe werden bei der Erteilung der Erlaubnis,
Löschung und Widerruf gesetzlich gleichbehandelt. Die Inhaber von
Mischbetrieben haben ferner die gleichen Meldepflichten sowie arbeitsrechtliche
Pflichten wie reine Verleihunternehmen.
2. Aus welchen Gründen betreiben Mischbetriebe zusätzlich zu einem anderen
Betriebszweck „überwiegend“ bzw. „nicht überwiegend“
Arbeitnehmerüberlassung (bitte konkrete häufige Beispiele nennen)?
Gründe, die Betriebe veranlassen, zusätzlich zu einem anderen Betriebszweck
überwiegend bzw. nicht überwiegend Arbeitnehmerüberlassung zu betreiben,
werden von der Bundesregierung nicht erhoben. Es steht jedem Unternehmer
grundsätzlich frei, seine unternehmerischen Ziele auch oder allein durch die
Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu verfolgen. Für die
Erteilung einer Erlaubnis nach dem AÜG müssen von antragstellenden
Arbeitgebern keine Gründe angegeben werden. In Deutschland benötigt grundsätzlich
jeder Arbeitgeber, der Arbeitnehmer einem Dritten zur Arbeitsleistung
überlassen möchte, eine Erlaubnis nach dem AÜG, unabhängig davon, in welchem
Umfang Überlassungen von Arbeitnehmern stattfinden.
3. Sind auch Personaldienstleister, die beispielsweise Leiharbeit,
Personalvermittlung und Inhouse-Service per Werkvertrag anbieten, oder
konzerninterne Verleihbetriebe als Mischbetriebe, die „nicht überwiegend“
Arbeitnehmerüberlassung betreiben, bei der BA gemeldet?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
Grundsätzlich bedürfen alle Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer an Dritte (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen wollen, einer
Erlaubnis nach dem AÜG. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob die
Arbeitnehmerüberlassung der „ausschließliche“, „überwiegende“ oder „nicht
überwiegende“ Betriebszweck ist. Für die Erteilung der Erlaubnisse nach dem AÜG
ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig. Beantragt ein Arbeitgeber eine
Erlaubnis nach dem AÜG oder ist er im Besitz einer solchen, so ist er bei der
Bundesagentur für Arbeit in diesem Sinne gemeldet.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5734. In welchen zehn Branchen sind nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell
die meisten Mischbetriebe tätig, die eine Erlaubnis zur
Arbeitnehmerüberlassung besitzen und „überwiegend“ bzw. „nicht überwiegend“
Arbeitnehmerüberlassung betreiben (bitte mit Angabe von absoluten Zahlen)?
Die Arbeitsnehmerüberlassungsstatistik basiert auf Meldungen der
Erlaubnisinhaber (Primärerhebung). Der Verleiher hat der BA halbjährlich statistische
Meldungen auf einem Meldevordruck zu erstatten.
Auf den Meldevordrucken ist durch die Verleihbetriebe anzugeben, ob der
Betriebszweck ausschließlich oder überwiegend auf Arbeitnehmerüberlassung
gerichtet ist, eine weitere Unterscheidung wird nicht getroffen. Es kann
demnach lediglich nach den Kategorien Betriebszweck „ausschließlich oder
überwiegend Arbeitnehmerüberlassung“ bzw. „nicht überwiegend
Arbeitnehmerüberlassung“ differenziert werden.
Eine Differenzierung in Bezug auf den Betriebszweck (Branche) bei nicht
überwiegend in der Arbeitnehmerüberlassung tätigen Betrieben ist nicht möglich.
5. Welche Betriebe sind nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell die
größten zehn Mischbetriebe, die eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis
haben, aber „überwiegend“ bzw. „nicht überwiegend“
Arbeitnehmerüberlassung betreiben?
Die Bundesregierung erfasst die Größe von Mischbetrieben, die eine
Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis haben und überwiegend bzw. nicht überwiegend
Arbeitnehmer an Dritte überlassen, nicht statistisch.
6. Wie viel Prozent der Mischbetriebe entlohnen nach Kenntnis der
Bundesregierung aktuell ihre Leiharbeitskräfte nach Leiharbeitstarif, und
Die BA erfasst statistisch nicht, wie viele Mischbetriebe, die im Besitz einer
Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung sind, bei ihren Leiharbeitnehmerinnen
und Leiharbeitnehmer einen Tarifvertrag der Zeitarbeit anwenden.
a) unter welchen Bedingungen kann ein Leiharbeitstarifvertrag
angewendet werden,
Betriebe mit unterschiedlichen Betriebszwecken (Mischbetriebe), die auch
Arbeitnehmerüberlassung betreiben, können vom Gleichstellungsgrundsatz
gemäß § 10 Absatz 4 Satz 1 AÜG durch Anwendung eines Tarifvertrages der
Arbeitnehmerüberlassung bzw. Zeitarbeit abweichen, wenn sie unter dessen
räumlichen, fachlich-betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich fallen.
Der Geltungsbereich eines Tarifvertrages legt fest, welche Betriebe vom
Tarifvertrag erfassen werden sollen. Er wird durch die Tarifvertragsparteien
bestimmt.
b) unter welchen Bedingungen ist eine Bezugnahme auf einen
Leiharbeitstarifvertrag möglich,
Sofern keine Tarifbindung besteht, kann im Geltungsbereich eines
Tarifvertrages seine Inbezugnahme einzelvertraglich im Arbeitsvertrag vereinbart werden.
Auch hier gilt, dass das betreffende Arbeitsverhältnis in den räumlichen,
persönlichen und betrieblich-fachlichen Geltungsbereich des in Bezug genommenen
Tarifvertrags fallen muss. Im Falle der Inbezugnahme ist der Tarifvertrag
grundsätzlich vollständig und umfassend anzuwenden.
Drucksache 18/573 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodec) müssen die Mischbetriebe eine eigenständige Leiharbeitsabteilung
nachweisen, und wenn ja, in welcher Form,
Mischbetriebe können die Arbeitnehmerüberlassung als Betriebsabteilung
ausgliedern und verselbständigen. Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren
Entscheidungen Grundsätze für das Vorliegen einer Betriebsabteilung aufgestellt
(z. B. Urteil vom 21. November 2007 – 10 AZR 782/06 Rn. 28 ff.). Danach ist
eine Betriebsabteilung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein räumlich,
personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzter Betriebsteil, der
mit eigenen technischen Betriebsmitteln einen eigenen Betriebszweck verfolgt,
der auch nur ein Hilfszweck sein kann. Eine selbständige Betriebsabteilung
erfordert eine auch für Außenstehende wahrnehmbare räumliche und
organisatorische Abgrenzung sowie einen besonders ausgeprägten spezifischen
arbeitstechnischen Zweck.
Sofern Mischbetriebe eine Betriebsabteilung „Arbeitnehmerüberlassung“
gründen, um vom Gleichstellungsgrundsatz mit einem Tarifvertrag der
Zeitarbeit abweichen zu können, müssen sie der Bundesagentur für Arbeit als
Erlaubnisbehörde nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz anhand von
geschäftlichen Unterlagen nachweisen, dass die Voraussetzungen für eine
selbständige Betriebsabteilung vorliegen.
d) können nach Leiharbeitstarif entlohnte Leiharbeitskräfte in anderen
Abteilungen bzw. eigenen Konzern- oder Betriebsstrukturen eingesetzt
werden?
Sofern arbeitsvertraglich vereinbart, können Leiharbeitnehmerinnen und
Leiharbeitnehmer auch in anderen Abteilungen bzw. eigenen Konzern- oder
Betriebsstrukturen eingesetzt werden. Soweit dort für Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer günstigere Regelungen greifen (z. B. aus Mindestlohntarifvertrag
nach Arbeitnehmer-Entsendegesetz, allgemeinverbindlicher Tarifvertrag) sind
die günstigeren Arbeitsbedingungen zu gewähren.
7. Wie werden nach Kenntnis der Bundesregierung die tarifrechtlichen
Regelungen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in
Mischbetrieben kontrolliert, und
a) wie wird insbesondere geprüft, dass Leiharbeitstarifverträge nur dann
angewandt werden, wenn das Überwiegensprinzip greift, also wenn im
Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Arbeitnehmerüberlassung betrieben
wird,
b) bei wie viel Prozent der Mischbetriebe wurden seit dem Jahr 2009
Mängel bei der Anwendung tarifrechtlicher Regelungen festgestellt (bitte
nach Jahren und Mischbetrieben, die „überwiegend“ bzw. „nicht
überwiegend“ Arbeitnehmerüberlassung betreiben aufschlüsseln),
c) bei wie viel Prozent der reinen Verleihunternehmen wurden seit dem
Jahr 2009 Mängel bei der Anwendung tarifrechtlicher Regelungen
festgestellt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Der Verleiher hat der Erlaubnisbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen,
die zur Durchführung des AÜG erforderlich sind (§ 7 Absatz 2 AÜG). Die
Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen gegenüber der BA als
Erlaubnisbehörde dient der Feststellung, ob die Arbeitnehmerüberlassung im
Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften erfolgt.
Nach der Geschäftsanweisung der BA zur Durchführung des AÜG sollen vor
der ersten Verlängerung nach Aufnahme der Verleihtätigkeit, vor der Erteilung
der unbefristeten Erlaubnis und im Fünfjahresrhythmus (seit der letzten Be-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/573triebsprüfung) Auskünfte eingeholt und Unterlagen im Rahmen von
sogenannten Betriebsprüfungen geprüft werden. Dieser Prüfrhythmus gilt gleichermaßen
für Mischbetriebe und reine Verleihunternehmen. Bei den Betriebsprüfungen
werden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberunterlagen (insbesondere Personalakten
einschließlich der Lohnunterlagen, Überlassungsverträge) des Verleihers
geprüft. Prüfungsschwerpunkt ist dabei u. a. die korrekte Anwendung von
Tarifverträgen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 AÜG bzw. die korrekte Umsetzung
des Gleichstellungsgrundsatzes.
Festgestellte Mängel bei der Anwendung tarifrechtlicher Regelungen werden
von der Bundesagentur für Arbeit statistisch nicht erfasst. Ein Vergleich
zwischen Mischbetrieben und reinen Verleihunternehmen, bei denen Mängel bei der
Anwendung tarifrechtlicher Regelungen festgestellt wurden, ist daher nicht
möglich.
8. Wie viele Betriebe haben nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell eine
Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis, und
a) wie viel Prozent davon sind Mischbetriebe,
b) wie viel Prozent der Mischbetriebe betreiben „nicht überwiegend“
Arbeitnehmerüberlassung,
c) wie haben sich diese Zahlen jeweils seit dem Jahr 2009 pro Jahr
entwickelt?
Bei der Arbeitnehmerüberlassungsstatistik liegen betriebsbezogene
Bestandsergebnisse zur Abfrage des Betriebszwecks jeweils zum 30. Juni und 31.
Dezember eines Jahres vor. Nach den jüngsten Daten (Stichtag: 30. Juni 2013) gab
es bundesweit etwa 18 000 Verleihbetriebe, darunter rund 6 900 oder 38 Prozent
Betriebe, deren Betriebszweck „nicht überwiegend“ Arbeitnehmerüberlassung
ist. Ergebnisse zu anderen Juni-Stichtagen (seit 2009) können den Tabellen in
der Antwort zu Frage 9 entnommen werden.
9. Welche Betriebsgrößen (aufgeschlüsselt nach Beschäftigtenzahl) haben die
Betriebe mit Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis nach Kenntnis der
Bundesregierung aktuell, und
a) wie viel Prozent davon sind jeweils Mischbetriebe,
b) wie viel Prozent davon betreiben jeweils „nicht überwiegend“
Arbeitnehmerüberlassung,
c) wie haben sich diese Zahlen jeweils seit dem Jahr 2009 jährlich
entwickelt?
Nach Angaben aus der Arbeitnehmerüberlassungsstatistik gab es zuletzt
(Stichtag: 30. Juni 2013) in etwa 13 300 bzw. 74 Prozent aller Verleihbetriebe weniger
als 50 Leiharbeitnehmer. Bei den Betrieben, deren Betriebszweck „nicht
überwiegend“ Arbeitnehmerüberlassung ist, hatten etwa 6 400 bzw. 93 Prozent aller
Verleihbetriebe weniger als 50 Leiharbeitnehmer.
Weitere Ergebnisse zur Differenzierung nach Betriebsgrößenklassen und
Stichtagen können den folgenden Tabellen entnommen werden.
Drucksache 18/573 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeTabelle 1a: Verleihbetriebe nach Betriebszweck und Größenklassen
Anzahl der Verleihbetriebe mit ... Leiharbeitnehmern
1 bis 9 10 bis 19 20 bis 29 30 bis 39 40 bis 49 50 bis 99
100 bis
149
150 und
mehr
1 2 3 4 5 6 7 8 9
30. Juni 2009
Verleihbetriebe insgesamt 15.263 6.209 2.229 1.500 1.111 814 2.017 681 702
dar. Betriebszweck "ausschließlich oder
überwiegend Arbeitnehmerüberlassung"
ja 9.734 2.330 1.551 1.192 946 711 1.786 614 604
nein 5.529 3.879 678 308 165 103 231 67 98
30. Juni 2010
Verleihbetriebe insgesamt 16.115 6.210 2.041 1.478 1.030 831 2.407 973 1.145
dar. Betriebszweck "ausschließlich oder
überwiegend Arbeitnehmerüberlassung"
ja 10.226 2.056 1.325 1.164 882 721 2.156 888 1.034
nein 5.889 4.154 716 314 148 110 251 85 111
30. Juni 2011
Verleihbetriebe insgesamt 17.368 6.578 2.157 1.492 1.135 950 2.606 1.103 1.347
dar. Betriebszweck "ausschließlich oder
überwiegend Arbeitnehmerüberlassung"
ja 11.099 2.151 1.412 1.151 946 826 2.367 1.026 1.220
nein 6.269 4.427 745 341 189 124 239 77 127
30. Juni 2012
Verleihbetriebe insgesamt 18.491 7.209 2.398 1.600 1.293 991 2.661 1.115 1.224
dar. Betriebszweck "ausschließlich oder
überwiegend Arbeitnehmerüberlassung"
ja 11.597 2.375 1.552 1.228 1.088 873 2.382 1.022 1.077
nein 6.894 4.834 846 372 205 118 279 93 147
30. Juni 2013
Verleihbetriebe insgesamt 18.036 7.151 2.321 1.647 1.210 1.003 2.622 990 1.092
dar. Betriebszweck "ausschließlich oder
überwiegend Arbeitnehmerüberlassung"
ja 11.117 2.288 1.484 1.274 998 864 2.356 891 962
nein 6.919 4.863 837 373 212 139 266 99 130
Stichtag / Betriebszweck
Insgesamt
davon
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/573Tabelle 1b: Verleihbetriebe nach Betriebszweck und Größenklassen – Anteile in
Prozent
10. Wie viele Beschäftigte arbeiten aktuell nach Kenntnis der
Bundesregierung in der Leiharbeitsbranche, und
a) wie viel Prozent davon in Mischbetrieben,
b) wie viel Prozent davon in Mischbetrieben, die „nicht überwiegend“
Arbeitnehmerüberlassung betreiben,
c) wie haben sich diese Zahlen jeweils seit dem Jahr 2009 jährlich
entwickelt?
In der Arbeitnehmerüberlassungsstatistik werden Bestandsergebnisse zu
Leiharbeitnehmern (auch differenziert nach Betriebszweck) zweimal jährlich auch
monatsbezogen erhoben. Zuletzt (Stichtag: 30. Juni 2013) gab es insgesamt rund
852 000 Leiharbeitnehmer, von denen rund 144 000 bzw. 17 Prozent in
Betrieben, deren Betriebszweck „nicht überwiegend“ Arbeitnehmerüberlassung ist,
tätig waren. Ergebnisse zu anderen Monaten (bzw.
Jahresdurchschnittsergebnisse) können der folgenden Tabelle entnommen werden.
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Anzahl der Verleihbetriebe mit ... Leiharbeitnehmern
1 bis 9 10 bis 19 20 bis 29 30 bis 39 40 bis 49 50 bis 99
100 bis
149
150 und
mehr
1 2 3 4 5 6 7 8 9
30. Juni 2009
Verleihbetriebe insgesamt 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0
dar. Betriebszweck "ausschließlich oder
überwiegend Arbeitnehmerüberlassung"
ja 63,8 37,5 69,6 79,5 85,1 87,3 88,5 90,2 86,0
nein 36,2 62,5 30,4 20,5 14,9 12,7 11,5 9,8 14,0
30. Juni 2010
Verleihbetriebe insgesamt 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0
dar. Betriebszweck "ausschließlich oder
überwiegend Arbeitnehmerüberlassung"
ja 63,5 33,1 64,9 78,8 85,6 86,8 89,6 91,3 90,3
nein 36,5 66,9 35,1 21,2 14,4 13,2 10,4 8,7 9,7
30. Juni 2011
Verleihbetriebe insgesamt 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0
dar. Betriebszweck "ausschließlich oder
überwiegend Arbeitnehmerüberlassung"
ja 63,9 32,7 65,5 77,1 83,3 86,9 90,8 93,0 90,6
nein 36,1 67,3 34,5 22,9 16,7 13,1 9,2 7,0 9,4
30. Juni 2012
Verleihbetriebe insgesamt 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0
dar. Betriebszweck "ausschließlich oder
überwiegend Arbeitnehmerüberlassung"
ja 62,7 32,9 64,7 76,8 84,1 88,1 89,5 91,7 88,0
nein 37,3 67,1 35,3 23,3 15,9 11,9 10,5 8,3 12,0
30. Juni 2013
Verleihbetriebe insgesamt 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0
dar. Betriebszweck "ausschließlich oder
überwiegend Arbeitnehmerüberlassung"
ja 61,6 32,0 63,9 77,4 82,5 86,1 89,9 90,0 88,1
nein 38,4 68,0 36,1 22,6 17,5 13,9 10,1 10,0 11,9
Stichtag / Betriebszweck
Insgesamt
davon
in Prozent
Drucksache 18/573 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeTabelle 2: Bestand an Leiharbeitnehmern nach Betriebszweck
11. Welche Angaben zur Dauer der Beschäftigungsverhältnisse in reinen
Leiharbeitsunternehmen liegen aktuell nach Kenntnis der
Bundesregierung vor, und
a) welche für Mischbetriebe, die „überwiegend“
Arbeitnehmerüberlassung betreiben, bzw.
b) welche für Mischbetriebe, die „nicht überwiegend“
Arbeitnehmerüberlassung betreiben?
Im Rahmen der Meldungen für die Arbeitnehmerüberlassungsstatistik der
Bundesagentur für Arbeit sind durch die Verleihbetriebe Zahl und Dauer der in
einem Kalenderhalbjahr beendeten Arbeitsverhältnisse mit Leiharbeitnehmern
anzugeben. Dabei wird jedoch lediglich zwischen den Dauerklassen „unter
1 Woche“, „1 Woche bis unter 3 Monate“ und „3 Monate und mehr“
unterschieden.
Der folgenden Tabelle ist zu entnehmen, dass zuletzt (erstes Halbjahr 2013)
51 Prozent aller beendeten Leiharbeitsverhältnisse drei Monate und mehr
dauerten. Dabei wird für Betriebe, deren Betriebszweck „nicht überwiegend“
Arbeitnehmerüberlassung ist, ein Wert von 73 Prozent ausgewiesen, im
Vergleich zu 47 Prozent bei Verleihbetrieben, die überwiegend oder ausschließlich
in der Arbeitnehmerüberlassung tätig waren.
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
absolut
Anteil an Spalte 1
in %
2007 Jahresdurchschnitt 715.056 613.768 101.288 14,2
2008 Jahresdurchschnitt 760.604 645.566 115.038 15,1
2009 Jahresdurchschnitt 625.411 517.583 107.828 17,2
2010 Jahresdurchschnitt 775.703 660.240 115.463 14,9
2011 Jahresdurchschnitt 881.728 750.488 131.241 14,9
2012 Jahresdurchschnitt 877.599 727.205 150.394 17,1
2012 Januar 850.280 709.723 140.557 16,5
Februar 846.448 704.942 141.506 16,7
März 858.631 714.513 144.118 16,8
April 868.961 721.859 147.102 16,9
Mai 891.174 740.280 150.894 16,9
Juni 908.113 753.831 154.282 17,0
Juli 914.101 758.401 155.700 17,0
August 911.760 756.627 155.133 17,0
September 894.843 740.090 154.753 17,3
Oktober 889.342 733.963 155.379 17,5
November 875.154 720.785 154.369 17,6
Dezember 822.379 671.449 150.930 18,4
2013 Januar 792.941 651.197 141.744 17,9
Februar 795.394 653.441 141.953 17,8
März 797.666 656.394 141.272 17,7
April 817.861 676.751 141.110 17,3
Mai 834.196 691.654 142.542 17,1
Juni 851.818 708.220 143.598 16,9
Jahresdurchschnitt/
Stichtag zum Ende
des Monats ...
Betriebszweck
"ausschließlich oder
überwiegend
Arbeitnehmerüberlassung"
Insgesamt
Betriebszweck "nicht
ausschließlich oder
überwiegend
Arbeitnehmerüberlassung"
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/573Tabelle 3: Beendete Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und
Leiharbeitnehmern nach Dauer des Arbeitsverhältnisses
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
1 2 3 4 5
2009 Juni 437.469 -13,0 42.109 149.734 245.626
Dezember 497.646 -25,4 53.454 249.613 194.579
2010 Juni 461.790 5,6 52.838 206.888 202.064
Dezember 628.904 26,4 59.577 306.525 262.802
2011 Juni 569.274 23,3 54.470 226.281 288.523
Dezember 702.458 11,7 61.246 300.080 341.132
2012 Juni 547.134 -3,9 53.242 200.972 292.920
Dezember 658.146 -6,3 57.069 264.733 336.344
2013 Juni 484.067 -11,5 51.369 184.849 247.849
2009 Juni 387.855 -13,3 38.898 134.493 214.464
Dezember 451.666 -25,1 50.443 232.810 168.413
2010 Juni 418.365 7,9 49.028 191.962 177.375
Dezember 578.151 28,0 55.869 286.599 235.683
2011 Juni 497.592 18,9 51.426 211.650 234.516
Dezember 602.578 4,2 56.217 275.582 270.779
2012 Juni 472.715 -5,0 50.240 189.031 233.444
Dezember 558.551 -7,3 52.557 247.481 258.513
2013 Juni 413.886 -12,4 47.286 170.179 196.421
2009 Juni 49.614 -10,8 3.211 15.241 31.162
Dezember 45.980 -28,3 3.011 16.803 26.166
2010 Juni 43.425 -12,5 3.810 14.926 24.689
Dezember 50.753 10,4 3.708 19.926 27.119
2011 Juni 71.682 65,1 3.044 14.631 54.007
Dezember 99.880 96,8 5.029 24.498 70.353
2012 Juni 74.419 3,8 3.002 11.941 59.476
Dezember 99.595 -0,3 4.512 17.252 77.831
2013 Juni 70.181 -5,7 4.083 14.670 51.428
Betriebszweck "ausschließlich oder überwiegend Arbeitnehmerüberlassung"
Betriebszweck "nicht ausschließlich oder überwiegend Arbeitnehmerüberlassung"
Insgesamt
Halbjahreszeitraum
bis
Insgesamt
Veränderung
gegenüber
Vorjahr
(in %)
davon
unter 1
Woche
1 Woche
bis unter
3 Monate
3 Monate
und mehr
Drucksache 18/573 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode12. Welche Angaben zur Verweildauer von Beschäftigten von reinen
Leiharbeitsbetrieben in Entleihbetrieben liegen nach Kenntnis der
Bundesregierung aktuell vor, und
a) welche für Beschäftigte von Mischbetrieben, die „überwiegend“
Arbeitnehmerüberlassung betreiben, bzw.
b) welche für Beschäftigte von Mischbetrieben, die „nicht überwiegend“
Arbeitnehmerüberlassung betreiben?
Die Einsatzdauern von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern in
einzelnen Entleihbetrieben wird statistisch nicht erfasst.
13. Wie viel Prozent der Leiharbeitskräfte haben nach Kenntnis der
Bundesregierung infolge ihrer Tätigkeit im Jahr 2013 bzw. 2012 einen
Arbeitsplatz in einer anderen Branche erhalten (Klebeeffekt),
a) wie viel Prozent davon waren zuvor in Mischbetrieben tätig,
b) wie viel Prozent davon waren zuvor in Mischbetrieben tätig, die „nicht
überwiegend“ Arbeitnehmerüberlassung betreiben?
Leiharbeitskräfte, welche in einem Mischbetrieb tätig waren, der nicht
überwiegend Arbeitnehmerüberlassung betrieben hat, sind bereits in einer anderen
Branche als der Zeitarbeitsbranche tätig. Mitgeteilt werden kann jedoch Folgendes:
Untersuchungen zu so genannten Klebe- und Brückeneffekten liegen beim
Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung grundsätzlich vor. Zu beiden
Effekten liegen jedoch nur für frühere Jahre und wiederum nur für Betriebe mit dem
Hauptzweck der Arbeitnehmerüberlassung Erkenntnisse vor. Hierbei wird vom
„Klebeeffekt“ gesprochen, wenn betrachtet wird, ob Leiharbeiternehmerinnen
und Leiharbeitnehmer bei ihrem vorherigen Entleihbetrieb direkt eine
Beschäftigung erhalten. Dagegen beschreibt der „Brückeneffekt“ die Leiharbeit als eine
Art Einstiegsinstrument in den Arbeitsmarkt („Wie viele ehemalige Leiharbeiter
schaffen es, dauerhaft eine Anstellung außerhalb der Zeitarbeitsbranche zu
finden?“).
14. Wie viele offene Stellen waren im Jahresschnitt 2013 bzw. 2012 nach
Kenntnis der Bundesregierung bei der BA gemeldet,
a) wie viel Prozent davon in der Leiharbeitsbranche,
b) wie viel Prozent davon in Mischbetrieben, und
c) wie viel Prozent davon in Mischbetrieben, die „nicht überwiegend“
Arbeitnehmerüberlassung betreiben?
In der Statistik der gemeldeten Arbeitsstellen können die Arbeitsstellen für den
Wirtschaftszweig Arbeitnehmerüberlassung ausgewiesen werden. Die
Auswertung erfolgt nach der Wirtschaftszweigklassifikation 2008 und umfasst die
Wirtschaftsgruppen 782 (Befristete Überlassung von Arbeitskräften) und 783
(Sonstige Überlassung von Arbeitskräften). In den von diesen Wirtschaftsgruppen
gemeldeten Arbeitsstellen sind zum einen auch die Angebote für das
Stammpersonal des Verleihbetriebs enthalten. Zum anderen werden nur die Arbeitsstellen
von Betrieben gezählt, deren Haupttätigkeit in der Arbeitnehmerüberlassung
liegt. Eine weitergehende Differenzierung nach Mischbetrieben ist nicht
möglich.
Im Jahresdurchschnitt 2013 waren der BA insgesamt 434 000 Arbeitsstellen
gemeldet, davon entfielen etwa 132 000 oder 30 Prozent auf den Wirtschaftszweig
der Arbeitnehmerüberlassung.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/573Bei der Bewertung des Anteils der gemeldeten Stellen in der
Arbeitnehmerüberlassung an allen gemeldeten Stellen ist zu berücksichtigen, dass es aufgrund von
Mehrfachmeldungen von Stellenangeboten zu Überzeichnungen kommen kann.
Dies gilt insbesondere für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung, da hier zu
erwarten ist, dass die Meldung einer offenen Stelle bei einem Einsatzbetrieb
durch mehrere Zeitarbeitsunternehmen erfolgt, sobald diese vom Einsatzbetrieb
angesprochen wurden.
Tabelle 4: Bestand an gemeldeten Arbeitsstellen
15. Wie viele Arbeitslose wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Jahren 2013 bzw. 2012 von der BA vermittelt,
a) wie viel Prozent davon in die Leiharbeitsbranche,
b) wie viel Prozent davon in Mischbetriebe, und
c) wie viel Prozent davon in Mischbetriebe, die „nicht überwiegend“
Arbeitnehmerüberlassung betreiben?
Im vergangenen Jahr wurde die Arbeitslosenstatistik um einen wichtigen
Baustein erweitert. Es können nun auch Angaben zum Wirtschaftszweig für
Beschäftigungsaufnahmen von Arbeitslosen bereitgestellt werden. Die neue
Statistik wird über eine integrierte Auswertung der Arbeitslosen- und
Beschäftigungsstatistik gewonnen. Beschäftigungsdaten stehen allerdings frühestens mit einer
Wartezeit von zwei Monaten zur Verfügung (sog. vorläufige Zweimonatswerte),
„endgültige" Ergebnisse erst nach 6 Monaten Wartezeit. Entsprechend liegen
Daten bislang nur bis zum November 2013 vor.
Diese neue Statistik kann derzeit noch nicht danach differenzieren wie viele der
Abgänge direkt durch eine Agentur oder ein Jobcenter vermittelt wurden. Es ist
jedoch so, dass alle Angebote der BA das Ziel haben, Arbeitslose in
Beschäftigung zu integrieren und der ausschließliche Blick auf die Vermittlungen nach
Auswahl und Vorschlag nur eine verkürzte Sichtweise auf die Beteiligung der
Agenturen und Jobcenter am Zustandekommen von Arbeitsaufnahmen darstellt.
Auch eine weitergehende Differenzierung nach Mischbetrieben ist nicht
möglich.
In der folgenden Tabelle werden Ergebnisse für den gleitenden Jahreszeitraum
von Dezember 2012 bis November 2013 und zum Vergleich für den
entsprechenden Vorjahreszeitraum ausgewertet. Demnach gab es von Dezember 2012
bis November 2013 insgesamt rund 2,20 Millionen Abgänge von Arbeitslosen
in Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt, davon waren etwa 1,83 Millionen
nach einem Monat sozialversicherungspflichtig beschäftigt gemeldet und es lag
eine Angabe zum Wirtschaftszweig vor. Davon gingen circa 320 000 oder
17 Prozent in den Wirtschaftszweig der Arbeitnehmerüberlassung ab.
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
absolut in Prozent
1 2 3 4
Arbeitsstellen insgesamt 477.528 434.353 -43.174 -9,0
darunter: Arbeitnehmerüberlassung
(782 und 783 nach WZ 08) 163.748 131.966 -31.782 -19,4
Anteil in Prozent 34,3 30,4 x x
Veränderung
Gemeldete Arbeitsstellen
Arbeitsstellen 2012 2013
Drucksache 18/573 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeTabelle 5: Abgang aus Arbeitslosigkeit – in Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt
nach Wirtschaftszweigen
1) Die gleitende 12-Monats-Summe am aktuellen Rand beinhaltet 4 vorläufige, geringfügig unterzeichnete
Monatswerte mit einer Wartezeit von nur 2 Monaten und 8 endgültige Monatswerte nach einer
Wartezeit von 6 Monaten. Vergleiche mit einer gleitenden 12-Monats-Summe, die nur endgültige
Monatswerte nach einer Wartezeit von 6 Monaten enthält (z. B. die gleitende 12-Monats-Summe des
Vorjahreszeitraums) können eingeschränkt sein.
16. Gilt die EU-Leiharbeitsrichtlinie und die entsprechende nationale
Umsetzung ausnahmslos auch für Mischbetriebe, die „nicht überwiegend“
Arbeitnehmerüberlassung betreiben?
Wenn nein, warum nicht?
Die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
19. November 2008 über Leiharbeit (Leiharbeitsrichtlinie) wurde von der
Bundesrepublik Deutschland mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes – Verhinderung von Missbrauch der
Arbeitnehmerüberlassung vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 642) fristgemäß in deutsches Recht
umgesetzt. Das AÜG gilt grundsätzlich für alle Arbeitgeber, die Arbeitnehmer
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Gleitende 12-Monats-Summe1)
absolut Anteil in %
Dez. 2012 Dez. 2011 Veränderung
- -
gegenüber
Vorjahreszeitraum
Sp. 1 Sp. 2
Nov. 2013 Nov. 2012 absolut in %
Insgesamt
Abgang in Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt insgesamt 2.204.292 2.219.721 -15.429 - 0,7 100,0 100,0
dav.: 1 Monat später sozialversicherungspflichtig gemeldet 1.837.713 1.851.331 -13.618 - 0,7 83,4 83,4
1 Monat später nicht sozialversicherungspflichtig gemeldet 366.579 368.390 -1.811 - 0,5 16,6 16,6
1 Monat später sozialversicherungspflichtig gemeldet 1.837.713 1.851.331 -13.618 - 0,7 100,0 100,0
dar.: ohne Angaben zum Wirtschaftszweig 3.155 3.736 -581 - 15,6 0,2 0,2
Mit Angaben zum Wirtschaftszweig 1.834.558 1.847.595 -13.037 - 0,7 100,0 100,0
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei 26.305 27.643 -1.338 - 4,8 1,4 1,5
Bergbau, Energie- und Wasserversorgung, Entsorgung 16.238 16.241 -3 - 0,9 0,9
Verarbeitendes Gewerbe 186.514 185.230 1.284 0,7 10,2 10,0
Baugewerbe 187.296 185.022 2.274 1,2 10,2 10,0
Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen 238.599 244.953 -6.354 - 2,6 13,0 13,3
Verkehr und Lagerei 114.598 111.803 2.795 2,5 6,2 6,1
Gastgewerbe 127.793 133.895 -6.102 - 4,6 7,0 7,2
Information und Kommunikation 44.076 45.463 -1.387 - 3,1 2,4 2,5
Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen 13.655 13.530 125 0,9 0,7 0,7
Erbringung wirtschaftlicher Dienstleistungen (ohne ANÜ) 244.358 246.338 -1.980 - 0,8 13,3 13,3
Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) 320.277 319.685 592 0,2 17,5 17,3
Öffentliche Verwaltung 42.567 40.859 1.708 4,2 2,3 2,2
Erziehung und Unterricht 45.777 45.356 421 0,9 2,5 2,5
Gesundheits- und Sozialwesen 155.426 157.549 -2.123 - 1,3 8,5 8,5
Kunst u. Unterhaltung, Sonst. Dienstleistungen, Private Haushalte 71.079 74.028 -2.949 - 4,0 3,9 4,0
Wirtschaftszweige
(nach der WZ 2008)
Abgang aus Arbeitslosigkeit - in Beschäftigung am 1.
Arbeitsmarkt nach Wirtschaftszweigen
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/573(Leiharbeitnehmer) an Dritte (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen (§ 1
Absatz 1 Satz 1 AÜG). Ausnahmen für so genannte Mischbetriebe, die nicht
überwiegend Arbeitnehmerüberlassung betreiben, sind nicht vorgesehen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]